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Elektro-Schwachstromanlagen für den Neubau von Pflegegebäuden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 10:19 (Europe/Berlin)

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) Stand 07.01.2026

  1. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) für 107_3-4500-01 Schwachstrom

1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):

Beginn: Mit der Ausführung

ist am zu beginnen.

in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW zu beginnen.

ist innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B zu beginnen. Diese Aufforderung des Auftraggebers/dessen Vertreter (Ingenieurbüro) wird aus derzeitiger Sicht dem Auftragnehmer voraussichtlich im Zeitraum zwischen März-Mai 2027 zugehen. Der Leistungsabruf bezieht sich auf den Montagebeginn auf der Baustelle.

Fertigstellung: Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen):

am 31.03.2029 (mit vom AG zurückgestellte Restleistungen).

innerhalb der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.

Der AN hat seine Leistung innerhalb von Monaten / Tagen vollständig fertigzustellen.

Einzelfristen:

Bauzeitenterminplan: Die Vertragsparteien werden die terminliche Abfolge der Leistungen des Auftragnehmers im Detail noch in einem Bauzeitenplan festlegen. Dieser Bauzeitenplan wird gemeinsam von den Parteien beschlossen und sodann Vertragsbestandteil. Der sich aus dem Zeitpunkt des Leistungsabrufs gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B mit oben genannter Ausführungszeit ergebende Zeitpunkt der vollständigen Fertigstellung ist eine Vertragsfrist im Sinne § 5 Abs. 1 VOB/B. Ebenso Vertragsfristen sind die sich aus dem vorgenannten Bauzeitenplan ergebenden Ausführungsfristen. Ändern sich während der Vertragsdurchführung die Vertragsfristen durch Vereinbarung oder gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B, treten diese an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Frist.

  • oder -

Vertragsfristen (§ 5 Abs. 1 VOB/B) sind:

vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Fertigstellung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen:

Einzelfristen, entsprechend Anlage 1 der BVB (Besondere Vertragsbedingungen, kurz. BVB) Ziffer 1.)

– Ziffer 6.)

  1. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

Es werden keine Vertragsstrafen vereinbart.

  1. Rechnungen (§ 14 VOB/B)

Alle Rechnungen und notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind bei dem mit der Bauüberwachung beauftragten Architektur- bzw. Ingenieurbüro 2fach einzureichen. Originalunterlagen wie Liefer- und Wiegescheine erhält der Auftraggeber, Durchschriften der Auftragnehmer.

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Beabsichtigt der Auftragnehmer die Abrechnung mittels E-Rechnungen, sind diese im ZUGFeRD Format einzureichen. Dabei ist der in beiliegendem Schema dargestellte Ablauf zur Rechnungsprüfung zwingend einzuhalten.

Alle zur Prüfung erforderlichen Maße müssen unmittelbar ersichtlich sein. Bei der Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Nachkommastellen, Rauminhalte und Massen mit drei Nachkommastellen anzugeben.

Die Abrechnung aller Leistungen erfolgt kumulativ unter Angabe der bisher abgerechneten Netto-, Umsatzsteuer- und Bruttobeträge. Den Abschlagsrechnungen sind je ein Satz Originale und Kopien der Aufmaße, der jeweils zur Abrechnung gelangenden Leistungen, in der laufenden Reihenfolge der Positionen des Leistungsverzeichnisses und des Gesamtaufmaßbestandes, beizufügen.

Sind für eine LV-Position mehrere Aufmaßblätter erforderlich, sind die Seiten durchzunummerieren und unter der jeweiligen LV-Position in der Folge der Nummerierung einzuordnen.

Schlussrechnungen können ab dem Tag der Abnahme eingereicht werden. Vor der Abnahme sind ausschließlich Abschlagsrechnungen zu stellen.

Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Korrespondenz getrennt nach Titel/Bauteil geführt werden muss. Ebenso sind sämtliche Nachträge und Rechnungen streng getrennt nach Titel/Bauteil zu erstellen. In allen Fällen ist die Auftrags-Nummer des Auftraggebers aufzuführen.

  1. Zahlung (§ 16 VOB/B)

Fristbeginn: Maßgebend für den Fristbeginn ist der Eingang der vollständigen Rechnungsunterlagen beim zuständigen objektüberwachenden Planungsbüro.

Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

Fälligkeit der Schlusszahlung:

Die Schlusszahlung wird nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B wie folgt fällig:

innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung

innerhalb von Tagen nach Zugang der Schlussrechnung

innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung.

Begründung für eine Abweichung von der Regelfrist von 30 Tagen:

Die Prüfung der Schlussrechnung ist aufgrund der Komplexität der Leistungen und der erwarteten Prüfungsunterlagen nicht innerhalb der Regelfrist abschließbar.

Die Prüfung der Schlussrechnung ist aufgrund des Umfangs der Leistungen und der erwarteten Prüfungsunterlagen nicht innerhalb der Regelfrist abschließbar.

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Die Prüfung der Schlussrechnung ist nur unter Einbeziehung externer Planer / Berater / Dritter möglich. Die Prüfung der Schlussrechnung kann innerhalb der Regelfrist daher nicht abgeschlossen werden.

  1. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)

Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung sowie für Mängelansprüche wird bei Verträgen verlangt, bei denen die vorläufige Auftragssumme oder die vereinbarte pauschale Auftragssumme (jeweils brutto) einen Betrag von 50.000,00 € überschreitet.

5.1 Sicherheit für Vertragserfüllung

5.1.1 Sicherungszweck

Der Sicherungszweck der Sicherheit für Vertragserfüllung beinhaltet die Ansprüche des AG gegen den AN auf vollständige, rechtzeitige und mangelfreie Erstellung der nach diesem Vertrag und gegebenenfalls zusätzlich erfolgter Beauftragungen geschuldeten Leistungen, wobei in Hinblick auf Mängel nur solche Ansprüche besichert werden, die sich aus vor der Abnahme oder dem anderweitig herbeigeführten Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen der rechtsgeschäftlichen Abnahme aufgetretenen Mängeln ergeben. Ferner besichert die Sicherheit für Vertragserfüllung Regressansprüche des AG gegen den AN im Falle der Inanspruchnahme

  • durch die einzelnen Sozialversicherungsträger oder durch deren Einzugsstelle auf Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28 e Abs. 3a bis 3e SGB IV,
  • durch Arbeitnehmer des AN oder durch Arbeitnehmer eines in der Nachunternehmerkette enthaltenen Nachunternehmers oder Dritten auf Zahlung des Mindestlohnes und/oder der Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (Urlaubskassenbeiträge) nach § 1a AEntG (alt) / § 14 AEntG (neu),
  • durch die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft auf Zahlung nicht geleisteter Beiträge nach § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28 Abs. 3a SGB IV.

5.1.2 Höhe der Sicherheit; Vornahme

Die Höhe der Sicherheit beträgt 5% der in diesem Vertrag vereinbarten (bei einem Einheitspreisvertrag vorläufigen) Brutto–Auftragssumme. Sollten nach Vertragsschluss Leistungen aus dem beauftragten Umfang entfallen, kann die Höhe der Sicherheit entsprechend reduziert werden.

Die Sicherheit wird vorgenommen durch Einbehalt gegenüber den Rechnungen des AN, bis der geschuldete Betrag der Sicherheit erreicht ist. (§17 Abs. 7 Satz 2+3 VOB/B)

5.1.3 Ablösemöglichkeit; Ausschluss Sperrkonto

Der AN ist berechtigt, die Sicherheit durch eine Bürgschaft abzulösen, wobei die Person des Bürgen den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B genügen muss. Die Bürgschaft muss selbstschuldnerisch, unbefristet, unbedingt und unwiderruflich ausgestellt sein und in ihr muss auf das Recht des Bürgen zur Hinterlegung verzichtet werden. Die Bürgschaft muss die Erklärung des Bürgen beinhalten, dass in den Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB die Forderung aus der Bürgschaft nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt. Die Bürgschaft darf weiter die Erklärung des Bürgen beinhalten, dass Vereinbarungen zwischen dem AG und dem AN über die Verjährung der gesicherten Forderung den Bürgen nur im Falle seines schriftlichen Einverständnisses binden.

Der AN hat demgemäß das diesen Vertragsunterlagen beigefügte Muster für die Vertragserfüllungsbürgschaft zu verwenden.

Der AN kann nicht verlangen, dass die Sicherheit auf ein Sperrkonto einbezahlt wird.

5.1.4 Zeitpunkt der Rückgabe der Sicherheit

Die Sicherheit ist mit dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. dem Zeitpunkt, zu dem anderweitig die Wirkungen der rechtsgeschäftlichen Abnahme herbeigeführt wurden, zurückzugeben, solange und soweit keine von ihr erfassten noch unerfüllten Ansprüche des AG gegen den AN bestehen. Bestehen solche Ansprüche, sinkt jedoch das Sicherungsbedürfnis des AG unter den Betrag der Sicherheit, ist der AN berechtigt, diese gegen eine Sicherheit zu tauschen, die der Höhe des berechtigten Sicherungsbedürfnisses des AG und den Bestimmungen des hier vorliegenden Vertrages entspricht.

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5.2 Sicherheit für Mängelansprüche

5.2.1 Sicherungszweck

Die Sicherheit für Mängelansprüche besichert Ansprüche des AG gegen den AN auf Gewährleistung für solche Mängel, die bei der Abnahme oder zum Zeitpunkt, zu dem anderweitig die Wirkungen der rechtsgeschäftlichen Abnahme herbeigeführt wurden, vorbehalten wurden oder die im Zeitraum danach innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten sind.

5.2.2 Höhe der Sicherheit, Vornahme

Die Höhe der Sicherheit beträgt 3% der in diesem Vertrag vereinbarten (bei einem Einheitspreisvertrag vorläufigen) Brutto-Auftragssumme zuzüglich beauftragter weiterer Leistungen (ebenfalls brutto). Bleibt jedoch die Brutto-Abrechnungssumme für die vom AN für das vertragsgegenständliche BV erbrachten Leistungen hinter der vorgenannten Auftragssumme zurück, ist für die Bemessung der Sicherheit diese Brutto-Abrechnungssumme maßgebend.

5.2.3 Ablösemöglichkeit, Ausschluss Sperrkonto

Der AN ist berechtigt, die Sicherheit für Mängelansprüche durch eine Bürgschaft abzulösen, wobei die Person des Bürgen den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B genügen muss. Die Bürgschaft muss selbstschuldnerisch, unbefristet, unbedingt und unwiderruflich ausgestellt sein und in ihr muss auf das Recht des Bürgen zur Hinterlegung verzichtet werden. Die Bürgschaft muss die Erklärung des Bürgen beinhalten, dass in den Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB die Forderung aus der Bürgschaft nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt. Die Bürgschaft darf weiter die Erklärung des Bürgen beinhalten, dass Vereinbarungen zwischen dem AG und dem AN über die Verjährung der gesicherten Forderung den Bürgen nur im Falle seines schriftlichen Einverständnisses binden.

Der AN hat demgemäß das diesen Vertragsunterlagen beigefügte Muster für die Vertragserfüllungsbürgschaft zu verwenden.

Der AN kann nicht verlangen, dass die Sicherheit auf ein Sperrkonto einbezahlt wird.

5.2.4 Zeitpunkt der Rückgabe der Sicherheit

Die Sicherheit für Mängelansprüche ist über die - ggf. durch Hemmungs- und/oder Unterbrechungstatbestände verlängerte - Dauer der Gewährleistung des AN aufrechtzuerhalten und mit Ablauf der vorgenannten Gewährleistung zurückzugeben, solange und soweit nicht zu diesem Zeitpunkt noch von der Sicherheit erfasste unerledigte Ansprüche des AG gegenüber dem AN bestehen.

Sinkt in einem solchen Fall das Sicherungsbedürfnis des AG unter den Betrag der Sicherheit, ist der AN berechtigt, diese gegen eine solche zu tauschen, die dem berechtigten Sicherungsbedürfnis des AG und den Bestimmungen des hier vorliegenden Vertrages entspricht.

  1. Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

  1. Steuerabzug bei Bauleistungen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Ersatzvornahme

Im Stadium vor Abnahme ist der AG nicht verpflichtet, zur Herbeiführung der Berechtigung zur Ersatzvornahme zur Mangelbeseitigung einen Auftragsentzug durchzuführen. Es genügt, wenn der AG dem AN eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzt und der AN innerhalb dieser Frist den Mangel nicht oder nicht vollständig beseitigt. Der AG ist dann mit Fristablauf zur Ersatzvornahme berechtigt, ohne dass

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ein Auftragsentzug durchgeführt werden muss.

Zur Klarstellung wird jedoch darauf hingewiesen, dass der AG auch eine Frist mit Androhung des Auftragsentzugs setzen kann. In diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, nach erfolglosem Fristablauf den Auftrag auch tatsächlich zu entziehen, um zur Berechtigung zur Ersatzvornahme zu gelangen.

  1. Hinweise zum Leistungsverzeichnis

Es wird hiermit festgelegt, dass bei Differenzen jeder Art zwischen den dem Leistungsverzeichnis beiliegenden Planunterlagen (Vorabzügen) und dem Text der Leistungsbeschreibung bis zur Angebotsabgabe der LV - Text für die Preisbildung als verbindlich gilt. Die Planunterlagen dienen zur Erleichterung der Kalkulation.

  1. Preisermittlungen

Der Auftragnehmer hat auf Verlangen dem Auftraggeber mit Auftragserteilung oder zu einem anderen vom Auftraggeber bestimmten Zeitpunkt die Preisermittlung für die vertragliche Leistung verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein.

Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen. Die Preisermittlung wird durch die Hinterlegung nicht zum Erklärungsinhalt des Angebots. Die Rückgabe erfolgt auf Verlangen des Auftragnehmers nach vorbehaltloser Annahme der Schlussrechnung.

Die Preisermittlung hat folgende Kosten getrennt auszuweisen.

  • Einzelkosten der Teilleistungen
  • Bestandteile und Summe der Baustellengemeinkosten
  • Nachunternehmerkosten
  • Kalkulierte Mittellöhne
  • Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn
  1. Ausführungsunterlagen

Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

  1. Umweltschutz

Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Holzprodukte

Holzprodukte als Bestandteil der Bauleistung müssen nach FSC/PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen. Der Nachweis der Anforderungen ist vom Auftragnehmer bei Anlieferung auf der Baustelle durch Vorlage eines Zertifikates von FSC oder PEFC oder eines Gleichwertigkeitsnachweises oder durch Einzelnachweis zu erbringen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit – d. h. Übereinstimmung des Zertifikates mit dem für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC – bzw. der Nachweis, dass die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllt werden, ist durch eine Prüfung vom Johann Heinrich von Thünen-Institut in Hamburg oder dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn zu erbringen.

  1. Nachunternehmer (andere Unternehmen)

Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an den Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

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Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben. Sollen Leistungen, die Nachunternehmer übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die vorhergehenden Punkte gelten entsprechend.

  1. Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel

15.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter a) Aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) Dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) Gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

15.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich oben genannte Handlungen vorgenommen hat, ist der Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz i. H. von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.

15.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. b) oder c) ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. von 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.

15.4 Die Ziffern 15.1b und 15.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung“ vom 8.11.2004 handelt.

15.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AG bleiben unberührt.

  1. Mitteilung von Bauunfällen

Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

  1. Stundenlohnarbeiten

Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in 2facher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B

  • Das Datum
  • Die Bezeichnung der Baustelle,
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn-, oder Gehaltsgruppe,
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
  • die Art der Leistung,
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags-, und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
  • die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

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  1. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern

Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Nachträge

Auf den § 2 Abs. 5, 6 und 8 VOB/B wird in besonderem Maße verwiesen.

Für die Abrechnung von zusätzlichen Leistungen sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Nachtragsangebot mit lfd. Nummerierung und Zuordnung zu den Ordnungszahlen des Hauptauftrags
  • Kalkulationsunterlagen auf Basis des Hauptangebotes inklusive Einkaufsnachweise mit ausgewiesenen Nachlässen/Rabatten (auch gültig für Subunternehmerleistungen)
  • Schriftliche Vergütungsvereinbarung mit dem Auftraggeber

Vertraglich vereinbarte Nachlässe gelten auch für zusätzliche / geänderte Leistungen sowie Regieleistungen.

  1. Abnahmen, Technische Zwischenprüfung

Nach Fertigstellung von Teilen der Vertragsleistung erfolgt eine technische Zustandsfeststellung zur Abnahme nach VOB/B der Leistungen, die durch die weitere Bauausführung der Nachprüfung und Feststellung entzogen werden. Der AN hat dies rechtzeitig zu beantragen. Die Feststellung gilt nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme. Die förmliche Abnahme der Gesamtleistungen wird gesondert durchgeführt am Ende der Gesamtbauzeit. Ausschlaggebend für den Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist die Gesamtabnahme nach Fertigstellung der Leistung.

Der Auftraggeber verlangt, jede Leistung förmlich abzunehmen. Für die Durchführung von Vorbegehungen zur Abnahme oder für die Abnahmehandlungen selbst erforderliche Beistellungen von Personal durch den Auftragnehmer, sind von diesem in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Ist der AN mit der Ausführung mehrerer Bauteile beauftragt, so hat die Abnahme auf Veranlassung des AG bauteilweise zu erfolgen.

  1. Änderung der Vergabeunterlagen / AGB

Etwaige Vorverträge, welche der AN den Vertragsunterlagen beifügt, insbesondere Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen, sind nicht Vertragsbestandteil.

  1. Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Die Bedingungen sind zu nummerieren; als Abschluss ist zu schreiben: „Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen“. - Fortsetzung siehe Beiblatt WBVBs-

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