234-BRS-4-BR-XX-001-p00-023-605_LP4_Brandschutzkonzept.pdf

Elektro-, Beleuchtungs-, Fernmelde- und Informationsanlagen für eine neue Kindertagesstätte in Tarp

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 17:55 (Europe/Berlin)

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Brandschutzkonzept

Objekt: 23-605 DMCT Dansk Mindertalcenter Tarp Neubau Kita Wiekier Acker 24963 Tarp

Bauherr: Dansk Skoleforening for Sydslesvig e.V. Stuhrsallee 22 24937 Flensburg

Entwurfs- AART Architects verfasser: Mariane Thomsens Gade 1c 8000 Aarhus C

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Inhaltsverzeichnis

1.0 Aufgabenstellung 3 2.0 Planunterlagen-Richtlinien-Verordnungen 4 3.0 Allgemeine Angaben 5 3.1 Allgemeine Objektbeschreibung 5 3.2 Art der Nutzung-Anzahl der Personen-Gebäudeklasse 6 3.3 Schutzziele des Brandschutzkonzeptes 6 3.4 Brandlasten - Brandgefahren - Risikoschwerpunkte 7 4.0 Vorbeugender Brandschutz 8 4.1 Baulicher Brandschutz 8 4.1.1 Erschließung des Gebäudes - Grundstücksbebauung 8 4.1.2 Abstandsflächen 8 4.1.3 Brandabschnitte-Brandw.-Gebäudeabschlußwände 8 4.1.4 Trennwände - Nutzungseinheiten 9 4.1.5 Erster und zweiter Rettungsweg – Notwendiger Flur 10 (horizontal) / Notwendige Treppe/ Treppenraum (vertikal) 10 4.1.6 Abschluss von Öffnungen – Türen, Fenster 13 4.1.7 Aufzug 13 4.1.8 Feuerwiderstand von Bauteilen 14 4.1.8.1 Tragende und aussteifende Wände und Stützen 14 4.1.8.2 Außenwände 14 4.1.8.3 Decken 14 4.1.8.4 Dächer - Dachkonstruktion 15 4.2 Anlagentechnischer Brandschutz 15 4.2.1 Leitungsanlagen 15 4.2.2 Sicherheitsbeleuchtung, -zeichen, -Stromversorg. 16 4.2.3 Rauchmelder 16 4.2.4 Alarmierungseinrichtung - Brandmeldeanlage 16 4.2.5 Lüftungsanlage / Abluftanlage 17 4.2.6 Rauch- und Wärmeabzugsanlage 18 4.2.7 Blitzschutzanlage 18 4.2.8 Feuerungsanlage 18 4.2.10 Überprüfung techn. Anlagen 18 5.0 Betrieblicher Brandschutz 19 5.1 Brandschutzordnung 19 5.2 Kleinlöschgeräte – Entstehungsbrandbekämpfung 19 5.3 Flucht- und Rettungswegpläne 20 6.0 Abwehrender Brandschutz 21 6.1 Löschwasserversorgung 21 6.2 Löschwasserrückhaltung 21 6.3 Abwehrender Brandschutz durch die Feuerwehr 21 6.4 Feuerwehrzufahrt - Flächen für die Feuerwehr 22 6.5 Feuerwehrpläne 22 7.0 Abweichungen / Erleichterungen 23 7.1 Erleichterung von §30 23 7.2 Erleichterung von §36 24 7.3 Erleichterung von M-LüAR Pkt. 6.4.2 24 7.4 Erleichterung von §34 24 7.5 Erleichterung von M-LüAR Pkt. 6.4.1 24 8.0 Schlusswort 26 9.0 Anlagen 27

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1.0 Aufgabenstellung

Das Büro hmp • ingenieure

durch den Bauherren

Dansk Skoleforening for Sydslesvig e.V. Stuhrsallee 22 24937 Flensburg

beauftragt, für das

DMCT Dansk Mindertalcenter Tarp Neubau Kita Wiekier Acker 24963 Tarp

ein Brandschutzkonzept zu erstellen.

Ziel des Brandschutzkonzeptes ist es, die vorgelegte Planung für den Neubau der Kindertagesstätte auf die baurechtlichen Vorgaben abzustimmen, sodass die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes erfüllt werden, bzw. keine Bedenken bestehen. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind im Folgenden dargestellt.

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2.0 Planunterlagen-Richtlinien-Verordnungen

Zur Erstellung des Brandschutzkonzeptes wurden folgende Unterlagen vom Architekturbüro AART Architects aus Aarhus und Ax5 aus Kiel zur Verfügung gestellt:

  • Erdgeschoss Maßstab 1:100 vom 07.10.2024
  • Kellergeschoss Maßstab 1:100 vom 07.10.2024
  • Ansichten/Schnitte Maßstab 1:100 vom 07.10.2024
  • Lageplan Maßstab 1:500 vom 07.10.2024

Folgende Gesetze, Vorschriften, Verordnungen und Literatur wurden zugrunde gelegt: [1] Landesbauordnung Schleswig-Holstein vom Juli 2024 [2] DIN 4102-4, Fassung März 1994, Berichtigung1 aus Mai 1995, Berichtigung 2 aus April 1996, Berichtigung 3 aus September 1998, Änderung A1 aus November 2004 Änderung DIN 4102-22: aus November 2004 [3] Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR) [4] Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR) [5] Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Brandschutzgesetz-BsSchG) in der Fassung vom 10.02.1996, geändert 07.01.2008. [6] Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) und Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) [7] ASR A2.2, Technische Regel für Arbeitsstätten, Maßnahmen gegen Brände, Mai 2018 [8] DVWG-Arbeitsblatt W405, Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung, Ausgabe vom Juli 1978, Stand Dezember 2005. [9] Mayr / Batram: Brandschutzatlas, Band 1 bis 5, Feuer TRUTZ GmbH, Verlag für Brandschutzpublikationen, Köln, Stand März 2010. [10] Feuerungsverordnung (FeuVO), Landesverordnung über Feuerungsanlagen vom Nov. 2010 [11] Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen für SH (VVBT SH) Ausgabe vom 10.05.2021 [12] Vollzugsbekanntmachung Landesbauordnung 26.06.2023, (VollzBekLBO)

Zum Erreichen der Schutzziele wird in den folgenden Ausführungen auf die Einhaltung weiterer technischer Regeln verwiesen.

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3.0 Allgemeine Angaben

3.1 Allgemeine Objektbeschreibung

Auf dem Grundstück Wiecker Acker in Tarp ist der Neubau einer ebenerdigen Kindertagesstätte geplant. Der Gebäudekomplex besteht aus 4 Gebäudeteilen, 2 Hauptbaukörper, einem Zwischenbau und einem Nebengebäude.

Gebäude 1: Das Nebengebäude hat eine Länge von 12m und eine Breite von 12m. Es besteht aus einem Erdgeschoss und einem Kellergeschoss und hat ein Walmdach. In dem Gebäude sind keine Aufenthaltsräume geplant. Das Erdgeschoss ist als Lagerraum für die Krippen und Spielgeräte vorgesehen, im Keller sind Technikräume und Wärmepumpenanlagen geplant. Das Nebengebäude hat ein Walmdach und ist durch einen überdachten Verbindungsgang in einem Abstand von ca. 5,50m mit dem Gebäude 2 verbunden.

Gebäude 2: Das Hauptgebäude 2 hat eine Länge von 27m und eine Breite von 27m einschl. überdachter Abstellfläche für Kinderwagen. Das Gebäude ist eingeschossig und hat ebenfalls ein Walmdach. Die Bruttogrundfläche beträgt 729m². In dem Gebäude 2 befinden sich Mitarbeiter,- und Personalräume, 2 Gruppenräume mit einem angrenzenden Minigruppenraum, 2 Gruppenräume mit jeweils einem angrenzenden Ruheraum sowie Lager,- und einem Technikraum für die Lüftungsanlage. Außerdem WC – Anlagen, ein Garderobenbereich und einem innenliegenden Flur-/ Gangbereich mit Multiraum.

Gebäude 3: Das Gebäude 3 ist ein Zwischenbau, der die Hauptgebäude 2 und 4 verbindet. Der Zwischenbau hat eine Länge von 18m und eine Breite von 12m und ist mit einem Flachdach geplant. Die Bruttogrundfläche beträgt ca. 170m². In dem Gebäude 3 befindet sich der Haupteingang und der Essbereich bzw. Veranstaltungsraum für ca. 60 Personen.

Gebäude 4: Das Hauptgebäude 4 hat eine Länge von 33m und eine Breite von 33m mit einem Innenhof von 9x9m und einem Walmdach. Die Bruttogrundfläche beträgt 1089m².

In dem Gebäude 4 befinden sich eine Küche, Mitarbeiter,- bzw. Personalräume, 3 Gruppenräume mit jeweils angrenzenden Minigruppenräumen, einem Vorschulzimmer sowie Lagerräume und WC – Anlagen. Um den Innenhof ist umlaufend ein Gang/Flur mit offenem Motorikraum geplant.

Der gesamte Gebäudekomplex soll in Holzrahmenbauweise mit einer Stehfalzeindeckung errichtet werden. Der Keller in Gebäude 1 ist aus Stahlbeton mit einer Stahlbetondecke geplant.

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3.2 Art der Nutzung-Anzahl der Personen-Gebäudeklasse

Der Gebäudekomplex wird als Kindertagesstätte genutzt. Es handelt sich um eine Nutzungseinheit, die je Gebäude in Teilnutzungseinheiten aufgeteilt wird. Gebäude 1 / Nebengebäude: Erdgeschoss TNE 1.1 = 124m² Kellergeschoss und tlw. Erdgeschoss TNE 1.2 = 164m² Gebäude 1/ Hauptgebäude: TNE 2.1 = 259,77m² TNE 2.2 = 256,17m² TNE 2.3 = 18,05m² (Lüftungsanlage) Gebäude 3/ Zwischenbau: TNE 3.1 = 393,72m² (Zwischenbau einschl. Teilbereiche aus Gebäude 2 u. 4) Gebäude 4/ Hauptgebäude: TNE 4.1 = 76,17m² (Küche) TNE 4.2 = 100,74m² (Personal) TNE 4.3 = 165,26m² TNE 4.4 = 371,07m² TNE 4.5 = 26,68m² TNE 4.6 = 28,23m² (Lüftungsanlage)

Der Gebäudekomplex hat eine Gesamtbruttogrundfläche von ca. 1696m² zzgl. 124m² Gebäude 1 (Nebengebäude) und ist somit > 1600m². Da das Gebäude eine Tageseinrichtung für Kinder und > 1600m² ist, handelt es sich gem. §2 Abs. 4 Pkt. 3 und 12 jeweils um einen ungeregelten Sonderbau. Das Gebäude hat 12 Teilnutzungseinheiten mit einer Höhe unter 7m und eine Bruttogrundfläche insgesamt größer als 400m².

Gem. §2 Abs. 3 erfolgt eine Einstufung in die Gebäudeklasse 3.

3.3 Schutzziele des Brandschutzkonzeptes

Das erste Schutzziel ist der Schutz von Leben und Gesundheit der Kinder, der Pädagogen und der Besucher, die sich in der Kindertagesstätte aufhalten und im Brandfall der Einsatzkräfte der Feuerwehr. Die Gebäudenutzer sollen das

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Gebäude verlassen können, ohne in eine Gefahrensituation zu geraten, bzw. eine Rettung durch die Feuerwehr muss möglich sein.

Ein weiteres Schutzziel ist die Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch, sowie das Ermöglichen wirksamer Löscharbeiten. (§14])

Weitere Schutzzielbetrachtungen, wie zum Beispiel die der Betriebssicherheit und des Umweltschutzes, werden nicht berücksichtigt.

3.4 Brandlasten - Brandgefahren - Risikoschwerpunkte

In dem betrachteten Objekt sind keine erhöhten Brandlasten und Brandentstehungsrisiken vorhanden.

Weitere besondere Risikoschwerpunkte sind nicht vorhanden, auch für die Einsatzkräfte bestehen keine besonderen Risiken, die über die üblichen Gefahren bei der Brandbekämpfung hinausgehen.

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4.0 Vorbeugender Brandschutz

4.1 Baulicher Brandschutz

4.1.1 Erschließung des Gebäudes - Grundstücksbebauung

Die Erschließung erfolgt über die Grundstückszufahrt von der Straße Wiekier Acker in Tarp. Da der Abstand von der öffentlichen Straße bis zum Gebäude > 50m beträgt, ist eine Feuerwehrzufahrt und eine Bewegungsfläche von 7 x 12m vor dem Gebäude erforderlich, siehe auch Pkt. 5.4.

4.1.2 Abstandsflächen

Gem. §6 muss die Tiefe der Abstandsfläche zu den Nachbargrenzen und den angrenzenden Abstandsflächen anderer Gebäude 0.4xH aber mind. 3,0m betragen. Die Abstandsflächen werden eingehalten. Brandschutzrelevante Abstände werden unter Punkt 4.1.3 behandelt.

4.1.3 Brandabschnitte-Brandw.-Gebäudeabschlußwände

Gem. §30 dürfen Brandabschnitte max. eine Ausdehnung von 40m haben. Der gesamte Gebäudekomplex der geplanten Kita hat eine Gesamtlänge von ca. 75m, daher ist eine innere Brandwand erforderlich. Brandwände in der Gebäudeklasse 3 sind als Brandwandersatzwände als hochfeuerhemmende Wände zulässig, sie müssen bis unter die Dachhaut geführt werden.

Zwischen den TNE 3.1 und TNE4.4 bzw. 4.5 sowie zwischen der TNE 4.1 und 4.2 wird der Gebäudekomplex in 2 Brandabschnitte geteilt, die ca. 48m und ca. 27m lang sind. Die Lage der Brandwand ist erforderlich, um den betrieblichen Ablauf nicht zu beeinträchtigen und um den Zwischenbau (Gebäude 3) mit Haupteingang und Essbereich bzw. Veranstaltungsraum ungehindert nutzen zu können. Hierbei handelt es sich um eine Abweichung, von §30 der LBO für die eine Erleichterung beantragt werden muss.

Erläuterung / Kompensation: Das Gebäude wird in zwei Brandabschnitte mit einer Bruttogrundfläche von ca. 1128m² und ca. 692m² unterteilt. Es erfolgt zusätzlich eine Unterteilung in Teilnutzungseinheiten jeweils kleiner als 400m² mit entsprechenden Trennwänden und Türen nach §29 LBO. Aus jedem Gruppenraum ist ein direkter Ausgang ins Freie vorhanden, sodass eine schnelle Evakuierung möglich ist. In Anlehnung an die Schulbaurichtlinie, in der Brandwände nach 60m angeordnet

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werden dürfen, kann auf eine weitere Unterteilung durch innere Brandwände verzichtet werden, da eine ähnliche Nutzung mit ähnlichen Nutzern (Kinder) vorliegt.

Die Brandwand wird in Gebäude 4 zwischen TNE 3.1 und TNE4.4 bzw. 4.5 sowie zwischen der TNE 4.1 und 4.2 hochfeuerhemmend hergestellt und bis unter die Dachhaut geführt. Sie erfüllt somit die Anforderungen.

Da die Abstände zu Grundstücksgrenzen und anderen Gebäuden nach §30 LBO eingehalten sind, sind Gebäudeabschlusswände nicht erforderlich.

Die Anforderungen werden erfüllt.

4.1.4 Trennwände - Nutzungseinheiten Um die Brandausbreitung innerhalb der Geschosse ausreichend lang zu verhindern, werden Trennwände zur Zellenbildung hergestellt. Trennwände zwischen (Teil-) Nutzungseinheiten müssen gem. §29 raumabschließend und feuerhemmend ausgeführt werden. Trennwände von Räumen mit einer erhöhten Brandlast müssen gem. §29 feuerbeständig ausgeführt werden. Öffnungen zwischen Nutzungseinheiten müssen mind. feuerhemmend dicht-, und selbstschließend sein.

Die Trennwände müssen bis an die Dachhaut bzw. bis an die Rohdecke geführt werden.

Die KITA wird je Gebäude in Teilnutzungseinheiten unterteilt: Gebäude 1 / Nebengebäude: TNE 1.1 = 124m², TNE 1.2 = 164m² Gebäude 2 / Hauptgebäude: TNE 2.1 = 259,77m², TNE 2.2 = 256,17m², TNE 2.3 = 18,05m² (Lüftungsanlage). Gebäude 3/ Zwischenbau: TNE 3.1 = 393,72m² (Zwischenbau einschl. Teilbereiche aus Gebäude 2 u. 4) Gebäude 4/ Hauptgebäude: TNE 4.1 = 76,17m², TNE 4.2 = 100,74m², TNE 4.3 = 165,26m², TNE 4.4 = 371,07m², TNE 4.5 = 26,68m², TNE 4.6 = 28,23m² (Lüftungsanlage), siehe dazu auch Brandschutzplan BS2. Zwischen den Nutzungseinheiten werden Trennwände in Leichtbauweise errichtet, die feuerhemmend bekleidet werden müssen. Gem. M-LüAR müssen tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile der höchsten notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken und Wände entsprechen, durch die die Lüftungsleitung der Lüftungszentrale hindurchgeführt werden. TNE 2.3 ➔ feuerhemmend Umfassungsbauteile TNE 4.6 ➔ hochfeuerhemmend Umfassungsbauteile

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Alle Trennwände werden bis an die feuerhemmende bzw. hochfeuerhemmende Rohdecke geführt. Teilweise sind Glastrennwände geplant, diese müssen eine entsprechende feuerhemmende F-Verglasung erhalten. Zwischen den Teilnutzungseinheiten TNE 3.1 und TNE4.4 bzw. 4.5 sowie zwischen der TNE 4.1 und 4.2 befindet sich die Brandwand, siehe dazu Punkt 3.1.3. Zwischen der Teilnutzungseinheit 1.1 und Gebäude 2 ist ebenfalls eine feuerhemmende Trennwand im Sinne der LBO geplant, da die Gebäude durch eine Wand verbunden sind.

Der Serverraum in der TNE 2.3 wird feuerhemmend und der Serverraum in der TNE 4.6 hochfeuerhemmend ausgeführt.

Die Mindestanforderungen werden erfüllt.

4.1.5 Erster und zweiter Rettungsweg – Notwendiger Flur

(horizontal) / Notwendige Treppe/ Treppenraum (vertikal)

Das Schutzziel ist notwendige Flure so anzuordnen und auszubilden, dass ihre Nutzung im Brandfall ausreichend lang von den Gebäudenutzern und anderen Personen zur Flucht und für die Feuerwehr für den Löschangriff genutzt werden kann (§14 LBO).

Gem. §36 der LBO sind in Nutzungseinheiten die kleiner als 200m² sind und in Nutzungseinheiten die einer Büro- und Verwaltungsnutzung dienen und kleiner als 400m² sind, keine notwendigen Flure erforderlich.

Gem. §36 gilt dies auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400m² sind, und Trennwände nach §29 Abs. 2 Nr. 1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach §33 Abs.1 hat.

Gem. §33 muss jede Nutzungseinheit bzw. jeder Raum (Aufenthaltsraum) mind. 2 voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie haben. Wenn Fenster bei Räumen, die nicht zu ebener Erde liegen als zweiter Rettungsweg genutzt werden, müssen gem. §37 die lichten Öffnungen 0,9x1,20m groß sein, dürfen nicht höher als 1,2m über OK Fußboden, bzw. nicht weiter als 1.0m von der Traufe entfernt angeordnet werden.

Die Kindertagesstätte wird in mehrere Teilnutzungseinheiten unterteilt, die teilweise größer als 200m² aber kleiner als 400m²sind. Es sollen keine notwendigen Flure ausgebildet werden, dies ist eine Abweichung von §36 der LBO für die eine Erleichterung beantragt werden muss.

Begründung / Kompensation: Da in Kindergärten / Kindertagesstätten keine höheren Brandlasten als in Büro- und Verwaltungseinheiten vorhanden sind und sich zusätzlich die Gefahren der Brandausbreitung und Brandbekämpfung nicht unterscheiden, können auch in

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Kindertagesstätten Nutzungseinheiten bis zu einer Größe von 400m² zugelassen werden. Zusätzlich ist aus jedem Gruppenraum ein Ausgang direkt ins Freie geplant, sodass eine schnelle Evakuierung möglich ist.

Rettungswege Kita:

Aus jedem Gruppenraum, Ruheraum und aus den Aufenthaltsräumen für Mitarbeiter/Personal ist ein direkter Ausgang ins Freie vorgesehen. Einzige Ausnahme ist der Pausenraum in der TNE 3.1, hier führt der erste Rettungsweg über den Essbereich und den Windfang zum Haupteingang Richtung Norden.

Für die Technik,- und Lagerräume genügt ein erster Rettungsweg in weniger als 35m ins Freie.

Gem. M-LüRA muss der Ausgang in einen Flur in Bauart eine notw. Flur oder in einen notw. Treppenraum enden.

Die geplanten Türen aus den Lüftungszentralen führen nicht in einen notw. Flur bzw. notw. Treppenraum, dies ist eine Abweichung, die genehmigt werden muss.

Begründung / Kompensation: die Türen liegen sehr dicht an den Außenwänden, sodass der Rettungsweg ins freie sehr kurz ist. Die Alarmierung ist auch in den Lüftungszentralen zu hören. Die Tür in der TNE 2.3 wird feuerhemmend und rauchdicht ausgeführt. Die Tür in der TNE 4.6 wird hochfeuerhemmend und rauchdicht ausgeführt.

Zweite Rettungswege sind über Bypasstüren zu angrenzende Ruhe,- oder Minigruppenräumen gewährleistet oder sind über die Gänge innerhalb der Teilnutzungseinheiten zu den Haupt-, oder Nebeneingangstüren gesichert.

In Gebäude 2 kann der innenliegende Multiraum über die Gruppenräume Richtung Süden verlassen werden, es handelt sich um eine Teilnutzungseinheit.

Der Essbereich in Gebäude 3 kann Richtung Norden über den Hauteingang und Richtung Süden über zwei Ausgänge verlassen werden.

Für die Küche in Gebäude 4 führt der zweite Rettungswegs über den Essebereich und den Haupteingang Richtung Norden.

Für den Personalraum in Gebäude 4 führt der zweite Rettungsweg über die Personal- Garderobe zum Ausgang Richtung Norden.

Das Vorschulzimmer in Gebäude 4 hat den zweiten Rettungsweg über das Badezimmer und den Gruppenraum Kindergarten zum Ausgang Richtung Westen.

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Für den Gruppenraum Kindergarten in Gebäude 4 führt der zweite Rettungsweg über den Minigruppenraum und umgekehrt.

Der im Gang/Flur liegende Motorikraum hat einen direkten Ausgang Richtung Norden und Osten.

Gebäude 1/ Nebengebäude: Da hier keine Aufenthaltsräume geplant sind, genügt ein Rettungsweg, der über direkte Türen ins Freie gewährleistet wird.

Das Kellergeschoss, in dem sich nur Technikräume befinden genügt ebenfalls ein Rettungsweg, der über die Treppe (s. u.) ins Erdgeschoss und von dort über die Tür direkt ins Freie führt.

Die Verbindungstüren im Verlauf der Rettungswege müssen während der Betriebszeiten unverschlossen sein. Notausgangstüren müssen nach außen aufschlagen und während der Betriebszeiten von innen jederzeit leicht und ohne Hilfsmittel zu öffnen sein (z.B. Notausgangsverschlüsse nach DIN EN 179). Die Sicherungsmaßnahmen an Türen, die ein unerlaubtes Entfernen der Kinder im Regelbetrieb verhindern sollen, dürfen die Funktionsfähigkeit der geplanten Notausgänge nicht einschränken. Es werden geeignete Verriegelungssysteme (z.B. Fluchttürwächter) vorgesehen. Alternativ können die Türdrücker auch in einer Höhe von mind. 1,60 m angebracht werden, da ständig eine Aufsichtsperson mit den Kindern anwesend ist und so eine Flucht mit Hilfe der Aufsicht möglich ist.

Flucht- und Rettungswege müssen freigehalten werden, damit eine Nutzung jederzeit möglich ist.

Auch im Außenbereich angeordnete Tore im Verlauf der Rettungswege müssen während der Betriebszeit ohne Hilfsmittel zu öffnen sein. Auch hier könnte die Öffnung mit einem Notausgangsverschluss gem. DIN EN 179 erfolgen.

Die Rettungsweglängen von max. 35m werden überall eingehalten.

Jedes nicht zur ebenen Erde liegende Geschoss muss mind. über eine notwendige Treppe erreichbar sein (§34).

Der Gebäudekomplex ist eingeschossig, der Dachboden in Gebäude 2 und 4 ist nicht ausgebaut und wird nicht genutzt. Dennoch sollen die Dachböden zu Revisionszwecken über Bodeneinschubtreppen erreichbar sein. Für die Zugänglichkeit über Bodeneinschubtreppen handelt es sich um eine Abweichung, die genehmigt werden muss.

Begründung / Kompensation: Die Dachböden sind ungenutzt, es befinden sich dort keine Brandlasten und keine Notwendigkeit zur Begehung, außer zu Revisionszwecken. Gebäude 4 verfügt nicht einmal über ausreichende Stehhöhe. Für Kontrollbegehungen sind mind. 2 Personen

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vorzusehen, wodurch die Alarmierung im Brandfall an die Person im Dachboden weitergetragen werden kann.

In Gebäude 1 ist ein Keller geplant. Die notwendige Treppe in den Kellerraum wird in Stahlbeton ausgeführt und erfüllt gem. § 34 LBO die Anforderungen an die tragenden Teile (aus nicht brennbaren Baustoffen oder feuerhemmend). Die Treppenraumwände müssen ebenfalls gem. §35 LBO feuerhemmend sein, die Stahlbetonwände erfüllen die Anforderungen.

4.1.6 Abschluss von Öffnungen – Türen, Fenster

Öffnungen in Trennwänden sind gem. §29 nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht-und selbstschließende Abschlüsse haben.

Die Türen in den Trennwänden werden feuerhemmend dicht- und selbstschließend Tür (T30) hergestellt, siehe Brandschutzplan. In der TNE 2.3 feuerhemmend und rauchdicht (T30-RS), In der TNE 4.6 hochfeuerhemmend und rauchdicht (T60-RS).

Die Türen in der Brandwand zwischen Küche und Küchenvorrat bzw. Kühlraum sowie zwischen Garderobenraum und der TNE 5 müssen als hochfeuerhemmende Türen (T60) ausgebildet sein, siehe Brandschutzplan.

Die Ausgangstüren nach draußen sind mit doppelten übereinander liegenden Schließblechen ausgestattet, die beide geöffnet werden müssen, um nach draußen zu gelangen, der obere Griff ist für die Kinder nicht erreichbar. Die Ausgangstüren aus den Gruppenräumen werden in Anlehnung an die Schulbaurichtlinie mit einer lichten Öffnungsbreite von 90cm ausgeführt.

In der Einrichtung sind Kleinst- und Kleinkinder untergebracht, denen eine ordnungsgemäße Bedienung der Notausgänge in Paniksituation nicht übertragen werden kann. Da ständig eine Aufsichtsperson mit den Kindern anwesend ist, ist eine Flucht-, bzw. Selbstrettung mit Hilfe der Aufsicht gewährleistet. Die Mitarbeiter erhalten im Rahmen der Brandschutzordnung eine regelmäßige Feueralarmübung.

Eine Anbindung der Fluchttürsteuerung an eine etwaige Gebäudeleittechnik, bzw. eine Weiterleitung von Alarmen ist nicht vorgesehen.

4.1.7 Aufzug

Ein Aufzug ist nicht geplant und nicht erforderlich.

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4.1.8 Feuerwiderstand von Bauteilen

Gem. §26 ff werden für alle Baustoffe und Bauteile Anforderungen an die Verwendbarkeitsnachweise, an ein bestimmtes Brandverhalten und an einen definierten Feuerwiderstand nach DIN 4102 gestellt.

Wie oben erwähnt, wird das Gebäude gem. LBO in die Gebäudeklasse 3 eingestuft.

4.1.8.1 Tragende und aussteifende Wände und Stützen Das Schutzziel besteht darin, dass das Tragwerk des Gebäudes im Brandfall ausreichend lang standsicher sein muss. Die Tragsicherheit und der Raumabschluss müssen so lange erhalten bleiben, bis das Eigen- und Fremdrettung der Nutzer, Besucher und des Personals abgeschlossen ist.

Gem. §27 müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen der Normalgeschosse in der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend ausgeführt werden.

Die tragende Konstruktion ist in Holzrahmenbauweise geplant. Die Konstruktion muss feuerhemmend bekleidet oder bemessen sein.

Die Mindestanforderungen werden erfüllt.

4.1.8.2 Außenwände Gem. §28 müssen Außenwände und Außenwandteile so ausgebildet werden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Die Außenwände sind mit einer Holzverschalung geplant.

4.1.8.3 Decken Gem. §31 müssen Decken in der Gebäudeklasse 3 als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen den Geschossen feuerhemmend und im Kellergeschoss feuerbeständig ausgeführt sein.

Der Dachboden wird nicht ausgebaut bzw. nicht genutzt werden. Es sind keine Brandlasten, bzw. Brandentstehungsrisiken vorhanden Die Decke zum Dachbodden wird daher nur feuerhemmend bzw. hochfeuerhemmend von unten nach oben ausgebildet.

In den Bereichen, wo die hochfeuerhemmende Brandwand durch die Decken und Wände ausgesteift wird, ist eine hochfeuerhemmende Konstruktion von oben und unten erforderlich.

Die Kellerdecke in Gebäude 1 muss gemäß §31 LBO feuerbeständig sein, die geplante Stahlbetondecke erfüllt die Anforderungen.

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4.1.8.4 Dächer - Dachkonstruktion Gem. §32 müssen Dächer gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (Harte Bedachung). Die Dächer erhalten eine harte Bedachung aus Zinkstehfalz.

Die Anforderungen werden erfüllt.

4.2 Anlagentechnischer Brandschutz

4.2.1 Leitungsanlagen

Bezüglich der brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen sind grundsätzlich drei Bereiche zu unterscheiden.

  1. Leitungsanlagen in den Flucht- und Rettungswegen,

  2. Durchführungen von Leitungen durch raumtrennende Bauteile mit Anforderungen an den Feuerwiderstand.

  3. Leitungen mit einem im Brandfall über einen bestimmten Zeitraum gesicherten Funktionserhalt.

Grundsätzlich gilt gem. §40 das Leitungsanlagen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden dürfen, wenn eine Brandausbreitung nicht zu befürchten ist, oder Vorkehrungen dagegen getroffen werden. Diese Regel gilt für alle raumabschließenden Bauteilen.

Jede Abschottung muss der Feuerwiderstandsdauer des durchbrochenen Bauteils entsprechen. Damit ist sichergestellt, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch unterbunden wird.

Leitungsdurchdringungen durch raumtrennende bzw. brandabschnittsteilenden Bauteile müssen gem. den Anforderungen der MLAR ausgeführt werden. Es dürfen nur Abschottungen mit einer gültigen Zulassung verwendet werden. Zur abschließenden Abnahme ist eine Fachunternehmererklärung notwendig. Alle Abschottungen werden gem. Zulassung mit Schild versehen.

Gem. MLAR gilt, dass das Einschlitzen bzw. der Einbau von Leitungsanlagen in tragenden, aussteifenden oder raumabschließenden

Bauteilen sowie in Installationsschächten und –kanälen nur so tief erfolgen darf, dass die erf. Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt.

Leitungsanlagen in dem notwendigen Treppenraum sind nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall nicht eingeschränkt wird. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Leitungsanlagen der MLAR entsprechen.

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Abweichungen gemäß den allgemeinen Bestimmungen des §3(3.3) sind möglich, wenn die Gleichwertigkeit gegenüber der unteren Bauaufsicht nachgewiesen wird.

Durch eine Fachunternehmererklärung (Übereinstimmungserklärung) wird eine der Nachweis der Einhaltung der MLAR erbracht.

In der Küche sollte ein abschließbarer Hauptschalter eingebaut werden, damit alle Wärmegeräte von den Pädagogen stromlos geschaltet werden können.

4.2.2 Sicherheitsbeleuchtung, -zeichen, -Stromversorg.

Alle Ausgänge und Achsen der Flucht- und Rettungswege sind durch Sicherheitszeichen zu kennzeichnen. Für die Flucht- und Rettungswegmarkierungen ist eine Sicherheitsstromversorgung zu installieren, die aber über Akkus erfolgen kann. (batteriebetriebene Piktogramme).

Eine Sicherheitsbeleuchtung ist nicht erforderlich.

Um den anwesenden Personen bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung ein gefahrloses Verlassen aus dem Gebäude zu ermöglichen, werden dauerbeleuchtete Flucht- und Rettungswegkennzeichen als Orientierungsbeleuchtung vorgesehen. Die beleuchteten Flucht- und Rettungswegmarkierungen sind (mind. während der Betriebszeiten) dauerhaft hinterleuchtet auszuführen. Die Rettungswege sind eindeutig nach ASR1.3 in Verbindung mit der DIN EN ISO 7010 bzw. DIN 4844 zu kennzeichnen.

4.2.3 Rauchmelder

Siehe 3.2.4.

4.2.4 Alarmierungseinrichtung - Brandmeldeanlage

Die Kindertagesstätte wird mit einer internen netzgebundenen Alarmierungseinrichtung ausgestattet. Die Auslösung erfolgt manuell (Handauslöser) über nicht automatische Melder im Bereich der Ausgänge, sowie zusätzlich automatisch über optische Rauchmelder in allen Aufenthalts- und Technik- bzw. Lagerräumen. Die Alarmierung erfolgt über akustische Signalgeber.

Die Alarmierung muss flächendeckend mit 75 dB erfolgen, mit Ausnahme der Ruhe- und Schlafräume der Kinder. In diesen Räumen erfolgt keine Alarmierung.

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Über den Hausalarm können die Kinder, die Pädagogen und die Besucher der Kindertagesstätte frühzeitig alarmiert werden und die anwesenden Personen können eine schnelle Selbstrettung einleiten.

Die Alarmierung erfolgt nur intern, eine Aufschaltung auf die Leitstelle ist nicht erforderlich und nicht geplant.

4.2.5 Lüftungsanlage / Abluftanlage

An Lüftungsanlage werden gem. §41(2) und M-LüAR(4)(5.2.1.2) bestimmte Anforderungen gestellt, so dürfen Lüftungsleitungen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen dagegen getroffen werden.

Lüftungsanlagen, deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Es muss vermieden werden, dass Rauchgase über die Lüftungsanlage in andere Brandabschnitte oder in Flucht- und Rettungswege gelangen. Daher ist es gem. M-LüAR (4)(5.2.1.2) bzw. §41(2) notwendig, Lüftungskanäle die brandschutztechnisch trennende Bauteile durchdringen, mit Brandschutzklappen auszurüsten.

Erleichterungen gem. M-LüAR sind möglich.

Brandschutzklappen bzw. Schottungen müssen eine gültige Zulassung haben und sind nur von zugelassenem Fachpersonal einzubauen. Von dem beauftragten Fachunternehmer ist abschießend eine Fachunternehmererklärung abzugeben. Jede Brandschutzklappe muss mit einer Beschilderung gem. Zulassung dauerhaft gekennzeichnet werden. Abweichungen gemäß den allgemeinen Bestimmungen des §3(3.3) sind möglich, wenn die Gleichwertigkeit gegenüber der unteren Bauaufsicht nachgewiesen wird.

Ausführung der Umfassungsbauteile der Lüftungszentralen siehe Punkt 4.1.4. Brandschutzklappen sind entsprechend auszuführen.

Öffnungen zu Aufenthaltsräumen sind unzulässig.

Gem. M-LüAR Pkt. 6.4.1 dürfen Lüftungszentralen nicht anderweitig genutzt werden. In beiden Lüftungszentralen (TNE 2.3 und TNE 4.6) werden die Netzwerkschränke in eigenständigen Räumen untergebracht, dieses ist eine Abweichung, die kompensiert bzw. begründet werden muss.

Begründung / Kompensation: Die Räume für die Serverschränke werden in der gleichen Qualität wie die Bauteile des Lüftungszentrale ausgeführt (TNE 2.3 feuerhemmend, TNE 4.6 hochfeuerhemmend) die Türen werden

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als feuerhemmende, rauchdichte bzw. hochfeuerhemmende, rauchdichte Türen ausgeführt.

4.2.6 Rauch- und Wärmeabzugsanlage

Gem. LBO werden an die Entrauchung der Räume keine besonderen Anforderungen gestellt.

In allen Räumen sind ausreichend Fenster und Türen bzw. Oberlichter zur Rauchableitung vorhanden. Der Keller erhält Kellerschächte zur Entrauchung.

4.2.7 Blitzschutzanlage

Gem. §46 sind bauliche Anlagen bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, mit einer dauerhaften Blitzschutzanlage zu versehen. Der Gebäudekomplex erhält eine Blitzschutzanlage.

4.2.8 Feuerungsanlage

Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen gem. LBO § 42 (1) betriebssicher und brandsicher sein.

Der Gebäudekomplex soll mit Wärmepumpen beheizt werden, die in Gebäude 1 im Keller untergebracht werden.

4.2.10 Überprüfung techn. Anlagen

Folgende Einrichtungen sind durch einen Sachkundigen in regelmäßigen Abständen zu prüfen:

  • Flucht- und Rettungswegbeleuchtung

  • Feststellanlagen

  • Tragbare Feuerlöscher

  • Alarmierungseinrichtungen

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5.0 Betrieblicher Brandschutz

5.1 Brandschutzordnung

Die vorhandene Brandschutzordnung Teil A, B und C nach DIN 14096 muss entsprechend der geplanten Erweiterung/Nutzungsänderung angepasst werden.

5.2 Kleinlöschgeräte – Entstehungsbrandbekämpfung

Gemäß den Maßgaben der ASR A2.2 vom Mai 2018 (zuletzt geändert 2022) müssen zur sofortigen Bekämpfung von Entstehungsbränden Feuerlöschgeräte nach DIN 14406 für die Brandklassen A und B in stets einsatzbereitem Zustand in den Räumen vorrätig gehalten werden. Die Stellen an denen sich die Feuerlöscher befinden, müssen durch das Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ entsprechend ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ gekennzeichnet sein. Feuerlöscher sind so zu montieren, dass sich der Griff in einer Höhe von 80 bis 120 cm befindet.

RäumeFläche m²erhöhteLöschmittel- eineiten LEAnzahl derAnzahl der
Brandbe-FeuerlöscherFeuerlöscher
anspruchungmit 12 LEmit 6 LE
TNE 1.1124nein122
TNE 1.2164nein122
TNE 2.1260nein153
TNE 2.2256nein153
TNE 2.318nein61
TNE 3.1394nein183
TNE 4.176nein92
TNE 4.2100nein92
TNE 4.3165nein122
TNE 4.4371nein183
TNE 4.526nein61
TNE 4.628nein61

Die Feuerlöschgeräte müssen alle zwei Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden.

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In der Küche wird zusätzlich ein Fettbrandlöscher vorgehalten.

5.3 Flucht- und Rettungswegpläne

Das Gebäude muss mit Flucht- und Rettungswegpläne ausgestattet werden. Für die geplante Erweiterung und Nutzungsänderung müssen die Flucht- und Rettungswegpläne ergänzt werden, sie sind gemäß DIN ISO 23601 zu erstellen.

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6.0 Abwehrender Brandschutz

6.1 Löschwasserversorgung

Gem. §14 müssen bei einem Brand wirksame Löscharbeiten möglich sein, d.h. es muss ausreichend Löschwasser vorhanden sein.

Gem. DVGW-Arbeitsblatt W 405 gibt es folgenden Löschwasserbedarf.

▪ Mischgebiet, allgemeines Wohngebiet ≤3 Vollgeschoss, Geschossflächenzahl ≤0,3-0,6

▪ Brandausbreitungsgefahr klein, Umfassungswände feuerbeständig oder feuerhemmend, harte Bedachung

o Löschwasserbedarf 96m³/h (über 2 Stunden)

Die Löschwasserversorgung wird über den Hydrant 139 für das Objekt gesichert, siehe Hydrantenplan im Anhang.

6.2 Löschwasserrückhaltung

In dem Gebäude werden keine wassergefährdenden Stoffe, im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes, in den entsprechenden Mengen gelagert, oder verarbeitet. Eine Löschwasserrückhaltung gem. Löschwasserrückhalterichtlinie ist daher nicht erforderlich.

6.3 Abwehrender Brandschutz durch die Feuerwehr

Der abwehrende Brandschutz wird gem. § 2 des Brandschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein durch die Feuerwehr der Stadt bzw. Gemeinde sichergestellt.

Die Freiwillige Feuerwehr Tarp liegt in einer angemessenen Entfernung, sodass davon ausgegangen werden kann, dass in der vorgeschriebenen Hilfsfrist mit wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten begonnen werden kann. Sollte bei einer größeren Schadenslage ein erhöhter Personalbedarf erforderlich sein, so stehen weitere Einsatzkräfte aus umliegenden Freiwilligen Feuerwehren zur Verfügung.

Für das betrachtete Objekt ist der abwehrende Brandschutz sicher gestellt.

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6.4 Feuerwehrzufahrt - Flächen für die Feuerwehr

Der Gebäudekomplex kann über die Straße Wiekier Acker und die Zufahrt zum Grundstück erreicht werden, folglich können wirksame Rettungs- und Löschmaßnahmen zügig eingeleitet werden.

Gem. §5 der LBO sind in bestimmten Fällen Aufstellflächen oder Bewegungsflächen für die Feuerwehr zu planen. Da der Gebäudekomplex mehr als 50m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegt, sind eine Feuerwehrzufahrt und eine Bewegungsfläche erforderlich.

An der Nordseite der geplanten KiTa ist eine Feuerwehrzufahrt mit Bewegungsfläche geplant.

Der Feuerwehr muss der gewaltlose Zugang zum Grundstück möglich sein. Wenn die Kindestagesstätte mit einem Zaun ausgestattet ist, muss im Einvernehmen mit der Feuerwehr ein Schließsystem verwendet werden und ggfs. ein Schlüsseltresor vorgehalten werden, in dem ein Generalschlüssel für die Haupteingangstür hinterlegt ist.

6.5 Feuerwehrpläne

In Anlehnung an die Schulbaurichtlinie müssen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle, Feuerwehrpläne nach DIN 14095 erstellt.

Feuerwehrpläne geben der Einsatzleitung im Brandfall einen schnellen Überblick über das Objekt, sodass eine effektive Einsatztaktik für die Brandbekämpfung bzw. Personenrettung festgelegt werden kann und vorh. Einsatzkräfte optimal koordiniert werden können.

Weiter dienen diese Pläne der Einsatzvorbereitung und der internen Schulung.

Feuerwehrpläne müssen nach DIN 14095 erstellt werden.

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7.0 Abweichungen / Erleichterungen

Gem. §67 können Abweichungen, bzw. gem. §51 Erleichterungen von den brandschutztechnischen Forderungen der LBO gestattet werden, wenn der Brandschutz auf eine andere Art gesichert wird.

Hierbei müssen die Schutzziele jeweils erhalten bleiben, wonach:

o Die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern,

o Die Rettung von Menschen und Tieren ermöglicht,

o wirksame Löscharbeiten durchführbar sind und

o die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bzw. die natürliche Lebensgrundlage nicht gefährdet wird.

Nachfolgend werden die vorh. Abweichungen mit den zugehörigen Kompensationsmaßnahmen bzw. Begründungen aufgezählt und erläutert.

7.1 Erleichterung von §30

Abweichung: Zwischen den TNE 3.1 und TNE4.4 bzw. 4.5 sowie zwischen der TNE 4.1 und 4.2 wird der Gebäudekomplex in 2 Brandabschnitte geteilt, die ca. 48m und ca. 27m lang sind. Die Lage der Brandwand ist erforderlich, um den betrieblichen Ablauf nicht zu beeinträchtigen und um den Zwischenbau (Gebäude 3) ungehindert nutzen können. Hierbei handelt es sich um eine Abweichung, von §30 der LBO (max. 40m) für die eine Erleichterung beantragt werden muss.

Begründung / Kompensation:

Das Gebäude wird in zwei Brandabschnitte mit einer Bruttogrundfläche von ca. 1128m² und ca. 692m² unterteilt. Es erfolgt zusätzlich eine Unterteilung in Teilnutzungseinheiten jeweils kleiner als 400m² mit entsprechenden Trennwänden und Türen nach §29 LBO. Aus jedem Gruppenraum ist ein direkter Ausgang ins Freie vorhanden, sodass eine schnelle Evakuierung möglich ist. In Anlehnung an die Schulbaurichtlinie, in der Brandwände nach 60m angeordnet werden dürfen, kann auf eine weitere Unterteilung durch innere Brandwände verzichtet werden, da eine ähnliche Nutzung mit ähnlichen Nutzern (Kinder) vorliegt.

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7.2 Erleichterung von §36

Abweichung: Die Kindertagesstätte wird in mehrere Teilnutzungseinheiten unterteilt, die teilweise größer als 200m² aber kleiner als 400m²sind. Es sollen keine notwendigen Flure ausgebildet werden, dies ist eine Abweichung von §36 der LBO für die eine Erleichterung beantragt werden muss.

Begründung / Kompensation: Da in Kindergärten / Kindertagesstätten keine höheren Brandlasten als in Büro- und Verwaltungseinheiten vorhanden sind und sich zusätzlich die Gefahren der Brandausbreitung und Brandbekämpfung nicht unterscheiden, können auch in Kindertagesstätten Nutzungseinheiten bis zu einer Größe von 400m² zugelassen werden. Zusätzlich ist aus jedem Gruppenraum ein Ausgang direkt ins Freie geplant, sodass eine schnelle Evakuierung möglich ist.

7.3 Erleichterung von M-LüAR Pkt. 6.4.2

Abweichung: Die geplanten Türen aus den Lüftungszentralen führen nicht in einen notw. Flur bzw. notw. Treppenraum.

Begründung/Kompensation: die Türen liegen sehr dicht an den Außenwänden, sodass der Rettungsweg ins freie sehr kurz ist. Die Alarmierung ist auch in den Lüftungszentralen zu hören. Die Tür in der TNE 2.3 wird feuerhemmend und rauchdicht ausgeführt. Die Tür in der TNE 4.6 wird hochfeuerhemmend und rauchdicht ausgeführt.

7.4 Erleichterung von §34

Abweichung: Für die Erreichbarkeit des Dachbodens sind Bodeneinschubtreppen geplant.

Begründung / Kompensation: Die Dachböden sind ungenutzt, es befinden sich dort keine Brandlasten und keine Notwendigkeit zur Begehung, außer zu Revisionszwecken. Gebäude 4 verfügt nicht einmal über ausreichende Stehhöhe. Für Kontrollbegehungen sind mind. 2 Personen vorzusehen, wodurch die Alarmierung im Brandfall an die Person im Dachboden weitergetragen werden kann.

7.5 Erleichterung von M-LüAR Pkt. 6.4.1

Abweichung: Gem. M-LüAR Pkt. 6.4.1 dürfen Lüftungszentralen nicht anderweitig genutzt werden. In beiden Lüftungszentralen (TNE 2.3 und TNE 4.6) werden die Netzwerkschränke in eigenständigen Räumen untergebracht.

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Begründung / Kompensation: Die Räume für die Serverschränke werden in der gleichen Qualität wie die Bauteile des Lüftungszentrale ausgeführt (TNE 2.3 feuerhemmend, TNE 4.6 hochfeuerhemmend) die Türen werden als feuerhemmende, rauchdichte bzw. hochfeuerhemmende, rauchdichte Türen ausgeführt.

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8.0 Schlusswort

Mit den vorangegangenen Ausführungen wird das erforderliche Brandschutzkonzept für den Neubau der Kindertagesstätte erläutert. Bei Umsetzung des Konzeptes bestehen für das Gebäude keine brandschutztechnischen Bedenken.

Dieses Brandschutzkonzept ist ein Bestandteil des Bauantrages.

Das Brandschutzkonzept wurde nach bestem Wissen und auf den Grundlagen der derzeit geltenden Regelwerke erstellt.

Bei Änderungen von Verordnungen, Richtlinien und Regelwerken, kann es gegebenenfalls notwendig sein, Änderungen am Konzept durchzuführen.

Sollten sich Änderungen ergeben, die das Brandschutzkonzept beeinflussen, muss das Konzept überarbeitet und/oder ergänzt werden.

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9.0 Anlagen

Anlage Blatt BS1-LP4: Brandschutzplan Lageplan M = 1:500,

Anlage Blatt BS2-LP4: Brandschutzplan EG M = 1:100

Hydrantenplan

Schafflund, den 07.10.2024 Dipl.-Ing. Jens Meyland (Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz (EIPOS))

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