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Einzelcoaching für 45 Personen im Jobcenter Elbe-Elster

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 14:51 (Europe/Berlin)

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Einzelcoaching - § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III

B Leistungsbeschreibung

Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Auftragnehmer zu erfüllen. Zusätzliche Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich.

B.1 Rahmenbedingungen

Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > REZ BBSAT > Vordrucke für die Vertragsausführung > § 45 VV individuelle Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Diese Vordrucke sind bei Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen. Es erfolgt eine kontinuierliche Anpassung und Optimierung der Vordrucke. Der Auftragnehmer hat sich daher über die Vordrucke zur Vertragsausführung zu informieren und die aktuell veröffentlichten Vordrucke unverändert zu nutzen. Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung entwickelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der Angebotsabgabe wird hierzu vorab und unwiderruflich die Zustimmung erteilt.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Vertragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.

B.1.1 Beschreibung der Maßnahme

Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 SGB III ist die Durchführung eines individuellen Einzelcoachings der Teilnehmenden mit dem Ziel der Steigerung der Eigeninitiative und der allgemeinen Beschäftigungsfähigkeit sowie des Abbaus von Vermittlungshemmnissen. Die Leistungserbringung ist dabei ausschließlich auf die jeweilige teilnehmende Person auszurichten.

Diese Maßnahmen können alle Aktivitäten umfassen, die auf die dauerhafte berufliche Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB III unter Verringerung oder Vermeidung der Hilfebedürftigkeit im Sinne der § 1 Absatz 2 Satz 1 SGB II gerichtet sind. Bei der Durchführung der Eingliederungsbemühungen hat der Auftragnehmer insbesondere die Grundsätze der §§ 35 und 36 SGB III zu beachten. Dabei können auch sozialintegrative Ansätze zur individuellen Hemmnisbeseitigung zum Einsatz kommen.

Die Gesamtkonzeption (Inhalt, Durchführung und Methodik) liegt unter Berücksichtigung der Vorgaben in B.2 der Leistungsbeschreibung in der Gestaltungsfreiheit des Bieters. Den Inhalt hat der Bieter so auszurichten, dass das Maßnahmeziel erreicht werden kann. Die Fördereinheiten im Teil B.2 der Leistungsbeschreibung sind als Mindeststandard vorgegeben und entsprechend in die Gesamtkonzeption zu integrieren. Eine Konzeptberatung durch den Bedarfsträger darf nicht erfolgen.

B.1.2 Teilnehmende/Zielgruppe

Teilnehmende sind insbesondere erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen mit Unterstützungsbedarf bei der Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung beziehungsweise betriebliche Ausbildung.

Zur Zielgruppe können auch geflüchtete Menschen beziehungsweise Menschen mit Migrationshintergrund gehören. Die Teilnehmenden verfügen über Sprachkenntnisse, die es zulassen, den Inhalten der Maßnahme zu folgen.

Eine eventuelle Spezifizierung der Teilnehmenden enthält das Leistungsverzeichnis/Losblatt.

B.1.3 Zeitlicher Umfang/Dauer

Die Maßnahmedauer (Vertragsbeginn und -ende) ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt.

Die individuelle Teilnahmedauer wird durch den Bedarfsträger festgelegt.

Mit der Teilnahme ist für jede teilnehmende Person ein persönliches Betreuungsstundenbudget verbunden, welches der Bedarfsträger bei Unterbreitung des Maßnahmeangebotes individuell festlegt. Das individuelle Betreuungsstundenbudget ist innerhalb der individuellen Teilnahmedauer zu erbringen.

Eine Betreuungsstunde entspricht 60 Minuten. Das Coaching erfolgt in der Regel im Rahmen von einzelfallbezogenen Kontaktgesprächen und umfasst die unter B.2 genannten Inhalte. Fahrzeiten sowie die Vor- und Nachbereitung einzelfallbezogener Kontaktgespräche sind nicht Gegenstand des Betreuungsstundenbudgets.

Der Auftragnehmer hat innerhalb der Teilnahmedauer entsprechend des individuellen Handlungsbedarfes und der festgelegten Aktivierungs- und Eingliederungsstrategie mit der teilnehmenden Person zu arbeiten.

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Die Verteilung der Betreuungsstunden innerhalb der individuellen Teilnahmedauer ist abhängig von der Aktivierungs- und Eingliederungsstrategie und liegt in der Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die teilnehmende Person an mindestens 2 Tagen pro Woche in der Maßnahme persönlich anwesend ist. Als persönliche Anwesenheit gilt jedes persönliche Gespräch mit der teilnehmenden Person. Dieses ist an keinen Ort gebunden, sondern kann bedarfsorientiert zum Beispiel bei der teilnehmenden Person zu Hause, in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld (Café oder zielgruppenspezifische Treffpunkte etc.) oder in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers stattfinden. Andere Arten der Kommunikation mit der teilnehmenden Person (zum Beispiel telefonische Gespräche, Mailkontakte oder Videokonferenzen) sind ausdrücklich nicht Bestandteil des persönlichen Betreuungsstundenbudgets. Absolvierte Zeiten, welche außerhalb der Räumlichkeiten des Auftragnehmers stattfinden, sind im Aktivierungs- und Eingliederungsplan gesondert zu kennzeichnen.

Termine zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht Bestandteil des persönlichen Betreuungsstundenbudgets. Im Rahmen einer intensiven Unterstützung im Eingliederungsprozess kann jedoch eine persönliche Begleitung des Auftragnehmers zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber oder zur Vorsprache bei anderen Behörden/Institutionen sinnvoll und zielführend sein. Entsprechende Termine in Begleitung des Auftragnehmers sind in diesem Fall Bestandteil des persönlichen Betreuungsstundenbudgets. Hierbei ist grundsätzlich nicht von einer gemeinsamen Anreise, sondern von einem Treffpunkt beim oder in der Nähe des Terminortes auszugehen. Während Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber gelten grundsätzlich die tariflichen beziehungsweise betriebsüblichen Arbeitszeiten des Betriebes. Dabei sind in Absprache mit dem Betrieb die Belange von nur in Teilzeit verfügbaren Teilnehmenden durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu berücksichtigen. Die in Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeiten sind nicht Bestandteil des Betreuungsstundenbudgets und daher ergänzend durchzuführen. Während der Maßnahmeteile beim Arbeitgeber ist das Einzelcoaching, angepasst an die betrieblichen Gegebenheiten, weiterzuführen. Die in diesem Zusammenhang erbrachten Betreuungsstunden werden auf das persönliche Betreuungsstundenbudget angerechnet.

Der 24. und 31. Dezember eines Jahres sind generell unterweisungs-/maßnahmefrei.

Die individuelle Teilnahmedauer endet vorzeitig durch den Abbruch der Maßnahme durch den Bedarfsträger.

Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Fristen zur Beantragung des Eingliederungshonorars gemäß den Vertragsbedingungen.

Die individuelle Teilnahmedauer darf nicht über das jeweilige Ende der Maßnahme hinausgehen.

B.1.4 Personal

B.1.4.1 Allgemeine Regelungen

Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit zu den üblichen Geschäftszeiten (vergleiche B.1.7 Hinweise zur Durchführung > Erreichbarkeit/Maßnahmedurchführung) die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.

Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (zum Beispiel Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit) geachtet werden. Das eingesetzte Personal muss über Empathie gegenüber der Zielgruppe sowie Kenntnisse der Gepflogenheiten in unterschiedlichen Kulturkreisen verfügen. Empathisches Verhalten gegenüber der gegebenenfalls besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen sowie ein Verständnis von Behinderung als Wechselspiel zwischen Individuum und Umwelt und nicht als medizinisches Defizit werden ebenfalls erwartet. In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 Strafgesetzbuch verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer sich vor Einsatz in der Maßnahme von allen in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz vorlegen zu lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für den Auftraggeber nicht älter sein als 3 Monate. Während der Tätigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters für den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sich alle 3 Jahre ein aktuelles Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Einsichtnahme ist - mit Einwilligung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters nach Artikel 6 und 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - vom Auftragnehmer mit den Angaben zur Person der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Meldeadresse), dem Datum der Einsichtnahme, dem Ausstellungszeitpunkt des Führungszeugnisses und der Feststellung zum Nichtvorliegen der oben genannten Straftaten zu dokumentieren und auf Verlangen dem Auftraggeber, dem Regionalen Einkaufszentrum (REZ) sowie dem Prüfdienst für Arbeitsmarktdienstleistungen vorzulegen.

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Für die Einholung der Einwilligung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters hat der Auftragnehmer zu sorgen.

Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme auch für andere als sich in der Maßnahme befindende Teilnehmende des Bedarfsträgers tätig zu sein. Die für diese Teilnehmenden entstehenden Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden.

Eine Vertretungsregelung ist unter anderem im Urlaubs- oder Krankheitsfall vom Auftragnehmer durchgängig sicherzustellen, so dass der geforderte Personalumfang eingehalten wird. Bei unvorhersehbaren Krankheitsausfällen ist es ausreichend, wenn dies spätestens am 2. Krankheitstag gewährleistet ist. Durch organisatorische Vorkehrungen ist auch am ersten Tag eines Krankheitsfalls eine sinnvolle Maßnahmedurchführung sicherzustellen. Bei einem ungeplanten Personalausfall (zum Beispiel Krankheit) von länger als einer Woche und im Urlaubsfall ist eine professionsgerechte Vertretung sicherzustellen. Ausnahmeregelungen sind mit dem zuständigen REZ abzustimmen.

Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck F.1 (Gesamtübersicht Personaleinsatz) nach Zuschlagserteilung, spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmebeginn, gegenüber dem REZ zu erfolgen. Bei kurzfristigem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich.

Bei Personaländerungen während der Vertragslaufzeit hat der Nachweis des Personals durch den Auftragnehmer unverzüglich und vor Einsatz des Personals in der Maßnahme mit dem Vordruck F.1 zu erfolgen.

Der Auftragnehmer versichert mit der Abgabe des Vordrucks F.1, dass das gemeldete Personal quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.

Das REZ behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit.

Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in einer separaten Liste zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Für die rechtliche Zulässigkeit (gegebenenfalls durch Einholen einer Einwilligung des eingesetzten Personals und/oder Beteiligung der Personalvertretung) hat der Auftragnehmer zu sorgen. Diese Erfassungslisten sind auf Verlangen vorzulegen.

B.1.4.2 Besondere Regelungen Zum Einsatz kommen Jobcoaches und sozialpädagogische Fachkräfte (= Integrationsteam). Das Verhältnis der einzelnen Professionen innerhalb des Integrationsteams wird nur insoweit vorgegeben, dass auf die Jobcoaches mindestens 70 % des Integrationsteams entfallen muss. Darüber hinaus liegt die Aufteilung in der konzeptionellen Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers.

Zusätzlich sind Personalkapazitäten für administrative Aufgaben (zum Beispiel Verwaltung der Teilnehmenden, Fahrkostenerstattung) vorzuhalten.

Mindestens die Hälfte des in der Maßnahme eingesetzten Personals muss über mindestens einjährige Erfahrungen im Umgang mit Personen mit Migrationshintergrund verfügen. Die Maßnahme wird grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt. Um im Bedarfsfall die Unterstützung bei komplexen Inhalten und individuellen Handlungsbedarfen auch in den Sprachen Ukrainisch und Englisch zu ermöglichen, hat der Auftragnehmer sicher zu stellen, dass Personen mit entsprechenden Sprachkenntnissen (Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Auftragnehmers oder Dritte) zur Verfügung stehen. Das gilt auch für darüber hinaus auftretende Sprachen.

Der vorgesehene Personaleinsatz ist vom Auftragnehmer im Konzept darzustellen und zusätzlich analog dem am Ende des Teils B.1 als Anlage zu B.1.4 bezeichneten Muster in einer Gesamtübersicht „Personaleinsatz“ darzustellen und dem Konzept beizufügen.

Jobcoaches müssen fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer über einen Berufs- oder Studienabschluss und eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der beruflichen sowie sozialen Eingliederung der Zielgruppe verfügt. Vertiefte Kenntnisse der Bildungslandschaft, der Anforderungen in den Berufen sowie am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ebenso wie Erfahrungen in den Personalauswahlsystemen /-kriterien der Unternehmen sind unabdingbar. Umfassende Kenntnisse in marktüblicher Office- und Anwendersoftware (zum Beispiel Word, Excel, Outlook) werden vorausgesetzt. Darüber hinaus müssen Internetkenntnisse und Kenntnisse im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) sowie einschlägige Erfahrungen im Bewerbungstraining und dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen vorhanden sein.

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Jobcoaches müssen die Fähigkeit besitzen, die Teilnehmenden bei der Anwendung der verschiedenen Suchwege und im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) zu unterstützen. Außerdem erfordern die Aufgaben Kommunikationsfähigkeit, Sozialkompetenz sowie Organisationskompetenz.

Bei den sozialpädagogischen Fachkräften wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit beziehungsweise Soziale Arbeit, Heilpädagogik oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Weitere Studienabschlüsse (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergänzungsfächern beziehungsweise Studienschwerpunkten (Sozial-/Heil) Pädagogik/Sozialarbeit oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Pädagoginnen/Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer beziehungsweise Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn der Erwerb der Berufsbefähigung (zum Beispiel staatliche Anerkennung) vorliegt. Ersatzweise werden auch Personen aus staatlich anerkannten Erziehungsberufen, wie zum Beispiel aus der Jugend-/Heimerziehung, der Heilerziehungspflege jeweils mit einschlägiger Zusatzqualifikation und staatlich anerkannte Arbeitserzieherinnen/Arbeitserzieher zugelassen, soweit diese mindestens eine einjährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten 5 Jahre nachweisen. Zusatzqualifikationen werden als einschlägig anerkannt, wenn sie insgesamt mindestens 640 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) umfassen und insbesondere folgende Aspekte beinhalten: • Sozialpädagogik als ein Arbeitsfeld der Pädagogik • Grundlagen Psychologie • Praxis- und Methodenlehre der Sozialpädagogik • Förderpädagogik • Kommunikation und Gesprächsführung • Medienpädagogik

Eine einschlägige Zusatzqualifikation ist nicht erforderlich, wenn innerhalb der letzten 3 Jahre vor Einsatz in der Maßnahme mindestens 4 Monate rechtmäßig eine Tätigkeit in der Funktion einer sozialpädagogischen Fachkraft im Auftrag der BA ausgeübt wurde.

Zeiten während einer Berufsausbildung und eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung.

Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der verschiedenen Professionen haben sich im Rahmen von Fallbesprechungen bedarfsgerecht zu einzelnen Teilnehmenden auszutauschen.

Auf die bei den sozialpädagogischen Fachkräften geforderte Berufserfahrung kann verzichtet werden, wenn in der Maßnahme durchgängig eine berufserfahrene Mentorin beziehungsweise ein berufserfahrener Mentor mit derselben geforderten Profession zur Verfügung steht. Damit soll auch Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern die Chance gegeben werden, Berufserfahrung zu sammeln. Die Mentorin beziehungsweise der Mentor muss über eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung verfügen. Die Form der Dokumentation des Mentorings ist mit dem Bedarfsträger nach Zuschlagserteilung abzustimmen.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal über den für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen aktuellen fachlichen und pädagogischen Wissensstand verfügt. Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende fachlich passende Qualifizierung des eingesetzten Personals sicherzustellen. Die Inhalte müssen sich an den in der Maßnahme wahrzunehmenden Aufgaben orientieren. Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese Leistung bei Dritten durchführen lässt. Je Vertragsjahr ist mindestens 1/3 des eingesetzten Personals im Umfang von mindestens 3 Kalendertagen weiterzubilden. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis einzukalkulieren. Der Auftragnehmer stellt zudem sicher, dass Personalkapazitäten für einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger sowie zur Durchführung von Fallbesprechungen unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung stehen.

B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung

B.1.5.1 Allgemeine Regelungen

Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt, dieser ist zwingend einzuhalten. Im Leistungsverzeichnis/Losblatt ist der Maßnahmeort jeweils beschrieben. • Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt/dieser Ort Maßnahmeort ist. • Der Zusatz „Stadtteil“ oder „Ortsteil“ bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Stuttgart-Vaihingen). • Der vorangestellte Zusatz einer (Beispiel: 23552 Lübeck) oder mehrerer Postleitzahlen (Beispiel: 23552, 23554 Lübeck) grenzt den Maßnahmeort auf dieses Gebiet der Stadt/des Ortes ein. • Der Hinweis „AA“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Agenturbezirks in Frage kommt.

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• Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt. • Der Hinweis „DSt.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt. • Der Hinweis „Lkr.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb dieses Landkreises in Frage kommt. Sind mehrere Maßnahmeorte angegeben, muss der Auftragnehmer einen oder mehrere als Maßnahmeort auswählen. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „und“ verbunden, muss der Auftragnehmer all diese Maßnahmeorte vorhalten. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „oder“ verbunden, muss der Auftragnehmer einen Maßnahmeort auswählen.

Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für die Teilnehmenden, ausgehend von einem Verkehrsknotenpunkt (wie zum Beispiel Hauptbahnhof, Busbahnhof), in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Ausschilderung am Gebäude muss so angebracht sein, dass die Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, für die Teilnehmenden gut zu finden sind.

Nachweis der Räumlichkeiten/Außengelände Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als 4 Wochen, ist der Vordruck R.1 (Räumlichkeiten) spätestens 4 Wochen vor Maßnahmebeginn beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.

Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als 4 Wochen ist spätestens 5 Arbeitstage nach Zuschlagserteilung der Vordruck R.1 beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.

Bei Überschreiten der 5-Tages-Frist finden die §§ 9 und 10 der Vertragsbedingungen Anwendung.

Änderungen der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit sind dem zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt unverzüglich und vor Durchführung der Maßnahme in den neuen Räumlichkeiten mit dem Vordruck R.1 anzuzeigen.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten 2 Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen sowie diese jederzeit während der Vertragslaufzeit, zu den üblichen Geschäftszeiten, gegebenenfalls zusammen mit dem Technischen Beratungsdienst, auf die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen. Bei Prüfungen der Maßnahme vor Ort hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen den aktuellen Raumbelegungsplan unverzüglich vorzulegen.

Sächliche und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Ablauf einer von ihm zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist, die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Der Maßnahmebeginntermin bleibt für den Auftragnehmer in jedem Fall verbindlich.

Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende jeweils aktuelle Vorschriften/Empfehlungen: • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) • Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften) • Brandschutzbestimmungen • jeweilige Landesbauordnung

Für Zeiten beim Auftragnehmer ist dieser zudem im Sinne des Arbeitsschutzes den Teilnehmenden gegenüber verantwortlich für sichere Arbeitsumgebungen, Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen. Neben den Regelungen der Unfallversicherungen sind daher die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz (insbesondere Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), ArbStättV, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Gefahrenstoffverordnung (GefstoffV)) zu beachten. In diesem Zusammenhang sind zum Beispiel regelmäßige Prüfungen der Betriebsmittel, Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen durchzuführen sowie – in Abhängigkeit von den Maßnahmeinhalten - gegebenenfalls geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen.

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Technische Ausstattung Für die Teilnehmenden sind vernetzte PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Nutzung eines PC-Arbeitsplatzes durch mehrere Teilnehmende ist ausgeschlossen. PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker) müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dafür müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: • Ausstattung mit einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (zum Beispiel MS-Office, OpenOffice.org) in Verbindung mit einem vom herstellenden Unternehmen empfohlenem Betriebssystem • Die für das Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware verwendete Hardware muss einen performanten und unterbrechungsfreien Betrieb gewährleisten. • ausreichende Internetanbindung mit aktuellster Browserversion (HTML5-fähig; zum Beispiel Microsoft Edge oder Mozilla Firefox) • externer Bildschirm mindestens 24 Zoll in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers • je Unterrichts- / Gruppenraum ein Farbdrucker • je Standort ein Foto-Scanner • integrierte oder externe Kamera • Ausstattung mit einer Software für Videotelefonie • Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (zum Beispiel USB-Stick) • Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im aktuellen Microsoft-Office-Format (zum Beispiel docx, txt, xlsx, pptx) • PDF-Generator, PDF-Reader • Einhaltung elementarer Grundregeln bezüglich der IT-Sicherheit (zum Beispiel Verwendung von Firewalls, Einsatz von Virenscannern, regelmäßige Softwareupdates, Sensibilisierung der Mitarbeitenden zu Themen der Informationssicherheit, Einsatz von Hard- und Software auf dem aktuellen Stand der Technik). Im Rahmen der Informationssicherheit muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, um unerlaubte Systemzugriffe von außenstehenden Dritten zu unterbinden.

Der Auftragnehmer muss durch technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen dafür sorgen, dass unbefugte Dritte weder Kenntnis noch Zugriff auf schützenswerte Daten und Informationen erhalten. Ferner ist bei der Kommunikation mit schützenswerten Geschäftsinformationen ein sicherer Übertragungsweg zu nutzen.

Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 15,4 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind.

Es ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden auf Wunsch die von ihnen erarbeiteten Aufgaben, Texte, Bewerbungsunterlagen und Ähnliches erforderlichenfalls in Farbe ausdrucken können. Der Auftragnehmer stellt den Teilnehmenden zur Speicherung dieser erarbeiteten Dokumente jeweils einen USB-Stick zur Verfügung. Dieser verbleibt bei der teilnehmenden Person zur weiteren Verwendung und geht in ihr Eigentum über.

Die parallele Nutzbarkeit der Internetverbindung durch alle Maßnahmeteilnehmenden ist auch für datentrafficintensive Anwendungen sicherzustellen.

Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Dauer der Maßnahmen vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben.

Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten Die fachpraktische und theoretische Qualifizierung – sofern Bestandteil der Maßnahme – kann auch gemeinsam mit nicht von der BA geförderten Teilnehmenden erfolgen, wenn für die durch die BA geförderten Teilnehmenden insgesamt weiterhin die individuellen Förderbedarfe durch Unterweisung gewährleistet werden können. Der Personalschlüssel der jeweiligen Maßnahme – sofern vorgegeben – ist zwingend einzuhalten.

Barrierefreiheit Sofern im Leistungsverzeichnis/Losblatt Barrierefreiheit gefordert ist, hat der Auftragnehmer ab Maßnahmebeginn laut Leistungsverzeichnis/Losblatt sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften zur Barrierefreiheit eingehalten werden und somit auch Teilnehmenden, die zum Beispiel im Rollstuhl fahren oder eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben, gemäß den geltenden Vorschriften, der Zugang zur Bildungsstätte sowie zu den Unterrichts- und Sozialräumen selbständig möglich ist. Entsprechende Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zum behinderungsgerechten Zugang sind vorzuhalten. Es ist weiterhin sicherzustellen, dass behinderungsgerechte Toiletten gemäß der einschlägigen DIN im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.

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Sofern besondere Hilfen notwendig sind, sind diese Leistungen individuell durch den Bedarfsträger zu prüfen.

B.1.5.2 Besondere Regelungen

Sächliche und räumliche Ausstattung Für die Durchführung der Maßnahmen sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und sächliche Ausstattung durch den Auftragnehmer bereit zu stellen. Zwingend erforderlich sind Räumlichkeiten, die für individuelle Beratung geeignet sind und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Besprechungsraum mit entsprechender Ausstattung) erfüllen. Darüber hinaus müssen die Räume in Anzahl und Ausstattung der im Konzept beschriebenen Methoden entsprechen. Der Auftragnehmer kann zur Erledigung seines Auftrages die Teilnehmenden nicht auf die Nutzung anderer Einrichtungen verweisen. Dies gilt auch für die vorhandenen Einrichtungen der Bedarfsträger.

Es sind geeignete Medien zur Unterstützung der anzuwendenden Methodik vorzuhalten und einzusetzen. Diese müssen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung der Maßnahme haben und die individuellen Belange der Teilnehmenden angemessen berücksichtigen.

Technische Ausstattung Für die Arbeitsplätze des eingesetzten Personals ist die - abhängig von der konkreten Maßnahmedurchführung - erforderliche IT-Ausstattung vorzuhalten.

B.1.6 Datenschutzrechtliche Regelungen

Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten und in der Maßnahme umzusetzen.

Die Nutzung von Clouds ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Es ist technisch und/oder organisatorisch sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten (insbesondere Namen, Geburts- und Adressdaten) unverschlüsselt in Clouds abgespeichert werden. Dies kann insbesondere durch eine Pseudonymisierung der Daten, beispielsweise durch eine nichtzuordenbare Verwendung von Teilnehmendennummern, erfolgen, sofern der dazugehörige Schlüssel (zum Beispiel Zuordnungstabelle) gesondert aufbewahrt und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt wird. • Wenn solche pseudonymisierten personenbezogenen Daten in Clouds gespeichert beziehungsweise bei Nutzung von Online-Kommunikationstools verwendet werden, ist sicherzustellen, dass die Daten der Teilnehmenden grundsätzlich nur auf einer eigenen Plattform des Auftragnehmers gespeichert werden und nur im Ausnahmefall auf einer Plattform Dritter. Eingesetzte Server müssen sich in beiden Fällen in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren. • Der Einsatz von Clouds von Anbietern aus einem Mitgliedstaat des EWR ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behält.

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den Nachweis zu erbringen, dass eine bestimmte Anwendung die datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend der Orientierungshilfe der/des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zum Cloud Computing unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/OHCloudComputing.html erfüllt. Dieses könnte zum Beispiel durch eine vorzuhaltende Eigenerklärung (Datenschutz-Folgenabschätzung) durch Datenschutzbeauftragte des Auftragnehmers erfolgen, welche sich inhaltlich an der ISO 29134 orientiert und aktuelle Bewertungen der Datenschutzaufsichtsbehörden aufgreift. Des Weiteren könnte dieses auch durch Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (auf Bundesebene = BfDI, auf Landesebene der/die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit = LfDI) oder zertifizierte Prüfeinrichtungen erfolgen.

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 DSGVO hingewiesen. Es wird ebenfalls auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 DSGVO hingewiesen.

Die Nutzung von sogenannten Messenger-Diensten muss der DSGVO entsprechen.

Bei der Nutzung von Kommunikationstools sind durch den Auftragnehmer folgende Anforderungen umzusetzen: • Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerledigung nicht oder nicht länger erforderlich sind. Dies bedeutet für die Speicherung von Lernverläufen und/oder Videoaufnahmen, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation zu löschen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für ordnungsgemäße Rechnungslegungen gegenüber dem Auftraggeber erforderlich sind (zum Beispiel Teilnahmenachweis). Abschließend bleiben die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten.

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• Eine Nutzung von Online-Kommunikationstools soll grundsätzlich im Sinne von „On-Premises-Lösungen“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die Software in eigener Verantwortung auf eigener Hardware, regelmäßig durch die Nutzung eines eigenen oder angemieteten allein ihm zugänglichen Servers, verwendet. Der Ort der Verarbeitung von Daten – und damit der Standort der Hardware – muss dabei in der BRD oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den EWR liegen. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren und die notwendigen Einwilligungserklärungen zu konkretisieren. • Video- und Tonaufnahmen sowie die Bearbeitung personenbezogener beziehungsweise -beziehbarer Themen auf digitalem Wege sind nur mit vorheriger Einwilligung der teilnehmenden Person erlaubt.

Die Teilnehmenden sind über ihre Rechte aus den Artikeln 13 bis 21 DSGVO zu informieren. Für die Auskunftserteilung, die sich auf die Umsetzung bezieht, ist der Auftragnehmer zuständig. Entsprechendes gilt für die Berichtigung und Löschung von Daten. Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erfüllung der Betroffenenrechte zu unterstützen.

Es liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers, Einwilligungserklärungen individuell, konkret auf die Situation bezogen sowie datenschutzkonform zu erstellen.

Für Einwilligungserklärungen von Teilnehmenden sind durch den Auftragnehmer mindestens folgende Anforderungen zu beachten: • Die Erklärung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss immer konkret erfolgen und umfasst alle Punkte der Verarbeitung und der Speicherung dieser Daten. • Bei der Mediennutzung (zum Beispiel Kommunikationstools) muss klargestellt werden, ob eine On- Premises-Lösung vorgesehen ist oder inwieweit im Ausnahmefall Dritte für die Dienstleistung genutzt werden. • Die Einwilligung muss widerrufen werden können. Auf den Widerruf und auf die Art des Widerrufs sowie die Konsequenzen (Löschung beziehungsweise Einschränkung in der Verarbeitung von Daten (Artikel 18 DSGVO) etc.) muss konkret hingewiesen werden. • Die Einwilligung sollte grundsätzlich alle Betroffenenrechte aus der DSGVO umfassen. • Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss protokolliert beziehungsweise dokumentiert und durch den Auftragnehmer sicher aufbewahrt werden. • Die Einwilligung ist von der teilnehmenden Person zu unterzeichnen. • Sofern für den Auftragnehmer Anhaltspunkte gegeben sind, dass minderjährige Teilnehmende nicht fähig sind, Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligungserklärung zu erfassen, und/oder dass ihnen nicht bewusst ist, durch die Erklärung eine Einwilligung abzugeben, ist eine Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter dieser minderjährigen Teilnehmenden erforderlich.

Sofern den Teilnehmenden für die Dauer der Maßnahme mobile Hardware zur Verfügung gestellt wird, ist eine Speicherung der eigenen Daten auf dieser oder dem eigenen USB-Stick zulässig. Dies gilt nicht für Daten anderer Teilnehmender, die beispielsweise im Rahmen einer gemeinsamen Kommunikation angefallen sind. Video- und Tonaufnahmen dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden. Personenbezogene Aufnahmen (Video-/Tonaufnahmen) und Inhalte sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Abschluss des jeweils damit verbundenen Maßnahmeinhalts zu löschen. Dies bedeutet für die Speicherung dieser Daten, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation von allgemein zugänglichen Speicherorten endgültig zu löschen sind. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmende keine Daten von anderen Teilnehmenden zur Kenntnis nehmen können. Nach Ende der Nutzung der mobilen Hardware durch die teilnehmende Person sind deren vorhandene Daten und Aufzeichnungen vom Auftragnehmer unverzüglich und endgültig zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist findet hier keine Anwendung. Im Rahmen von Einzelgesprächen bedarf die Bearbeitung von Themen, die das informationelle Selbstbestimmungsrecht tangieren, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der teilnehmenden Person. Das Einverständnis kann von der teilnehmenden Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

B.1.7 Hinweise zur Durchführung

Diversity Management und Gewaltschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die Vielfalt (unter anderem Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) sowie die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Teilnehmenden zu berücksichtigen und wertzuschätzen. Bei der Durchführung der Maßnahme soll eine produktive Gesamtatmosphäre erreicht, soziale Diskriminierung von Minderheiten verhindert und die Chancengleichheit verbessert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, zu treffen.

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Bekanntgabe Bankverbindung und Kontaktperson Spätestens 5 Arbeitstage nach Zuschlagerteilung hat der Auftragnehmer den Vordruck F.8 (Erhebungsbogen Bankverbindung und Kontaktperson) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Änderungen der Bankverbindung und/oder der Kontaktperson sind ebenfalls mit diesem Vordruck unverzüglich bekannt zu geben.

Einreichung Trägerzulassung Fünf Arbeitstage vor Maßnahmebeginn – spätestens jedoch zum Maßnahmebeginn – hat der Auftragnehmer die gültige Trägerzulassung (§ 178 SGB III) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Sollte die Gültigkeit vor Vertragsende ablaufen, ist die neue Zulassung dem Bedarfsträger unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Informationen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) Nach dem IfSG müssen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, sowohl das Betreuungspersonal als auch die Teilnehmenden einen Nachweis über ihre Masernschutzimpfung oder –immunität vorlegen. Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden.

Auftragnehmer, in deren Einrichtungen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für junge Menschen durchgeführt werden, zählen als Ausbildungseinrichtungen zu den „Gemeinschaftseinrichtungen“ im Sinne des § 33 IfSG, wenn dort überwiegend Minderjährige betreut werden. Bei der Betrachtung ist nicht nur auf die jeweilige arbeitsmarktpolitische Maßnahme und deren potenzielle Teilnehmenden abzustellen, vielmehr sind alle in der Einrichtung betreuten Personen zu berücksichtigen, das heißt auch Personen in Maßnahmen anderer Leistungsträger.

Der Auftragnehmer hat nach der Zuschlagserteilung dem Bedarfsträger mitzuteilen, ob seine Einrichtung unter § 33 IfSG fällt.

Informationsmaterial Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer ein Informationsblatt nach vorgegebenem Muster (siehe Vordruck F.2.1 (Informationsblatt SGB II)) zu ergänzen und in elektronischer Form spätestens 4 Wochen vor dem Maßnahmebeginn zur Verteilung an potentielle Teilnehmende dem Bedarfsträger zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf diese Maßnahme. Das Informationsblatt kann nicht durch einen Flyer des Auftragnehmers ersetzt werden. Wenn die Einrichtung des Auftragnehmers unter § 33 IfSG fällt, ist ein Hinweis aufzunehmen, dass Teilnehmende einen Masernschutz beziehungsweise einen entsprechenden Immunitätsnachweis beim Auftragnehmer vorlegen.

Erreichbarkeit/Maßnahmedurchführung Spätestens 2 Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit der für die Maßnahme verantwortlichen Kontaktperson des Auftragnehmers sicherzustellen und dem jeweiligen Bedarfsträger schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

Der Auftragnehmer muss am Maßnahmeort mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr persönlich oder telefonisch gesprächsbereit sein. Darüber hinaus muss eine Kontaktaufnahme während der oben genannten Gesprächszeiten mit den üblichen Kommunikationsmitteln (Fax, E-Mail sowie postalisch) sichergestellt sein. Auf diesem Wege eingehende Nachrichten sind spätestens im Laufe des nächsten Arbeitstages abzuarbeiten und zu beantworten. Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit muss es sich um einen „Festnetzanschluss“ handeln. Etwaige kostenintensive Weiterleitungen (zum Beispiel auf bestimmte Service-Nummer, Handy) dürfen nicht zu Lasten der teilnehmenden Person gehen.

Neben der persönlichen oder telefonischen Erreichbarkeit hat der Auftragnehmer für die Anliegensklärung der Teilnehmenden ohne vorherige Terminvereinbarung an mindestens einem Tag in der Woche für mindestens 2 Zeitstunden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten feststehende gleichbleibende Sprechzeiten für persönliche Vorsprachen einzurichten. Dieser Sprechtag muss zwischen Montag und Freitag liegen.

Teilnahme an der Maßnahme Die Teilnahme an der Maßnahme wird ausschließlich vom Bedarfsträger veranlasst. Bei der Auswahl der Teilnehmenden steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu. Die Ablehnung einer durch den Bedarfsträger benannten teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer ist nicht möglich - mit einer Ausnahme: Es ist Auftragnehmern, die unter § 33 IfSG fallen, erlaubt, Teilnehmende, die keinen Masernimpfschutz oder Masernimmunitätsnachweis vorlegen können und ein Nachholen des Impfschutzes ablehnen, abzuweisen, da sie sonst gegen das IfSG verstoßen.

Das Maßnahmeangebot entlässt den Bedarfsträger nicht aus der Verantwortung, den Eingliederungsprozess zu begleiten.

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Eintritt der Teilnehmenden Aufgrund des teilnahmespezifischen Förderumfanges (individuelle Teilnahmedauer und variables Betreuungsstundenbudget je teilnehmende Person) wird das Gesamtvolumen an Betreuungsstunden gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt keiner konkreten Zahl an Teilnehmenden zugeordnet.

Eine kontinuierliche Auslastung der Maßnahme wird durch eine möglichst gleichmäßige Unterbreitung von Maßnahmeangeboten angestrebt. Der Auftragnehmer muss grundsätzlich von täglichen Maßnahmeeintritten ausgehen.

Die Aufnahme von Teilnehmenden in die Maßnahme ist dem Bedarfsträger am ersten Tag der individuellen Teilnahme (tatsächliche Teilnahme) unverzüglich mitzuteilen.

Zusätzliche Vereinbarungen zur Unterbreitung von Maßnahmeangeboten und zum Eintritt von Teilnehmenden können der Bedarfsträger und der Auftragnehmer nach der Zuschlagserteilung im gegenseitigen Einvernehmen im Bedarfsfall treffen.

Teilnahme- und Abrechnungsliste Der Auftragnehmer führt eine Teilnahme- und Abrechnungsliste (Vordruck TA). Der Vordruck dient neben der Verwaltung der Anwesenheitszeiten der Teilnehmenden, der Bewirtschaftung des Volumens an Betreuungsstunden und der Abrechnung der erbrachten Betreuungsstunden gegenüber dem Bedarfsträger. Sie enthält insofern Angaben zu den Teilnehmenden, der Anzahl der erbrachten Betreuungsstunden im jeweiligen Durchführungsmonat (Kalendermonat) und den Stand der Ausschöpfung des Kontingents an Betreuungsstunden. Die Teilnahme- und Abrechnungsliste ist monatlich bis zum 10. des Folgemonats beim jeweiligen Bedarfsträger einzureichen

Status „Teilnehmer“ Der Status „Teilnehmer“ liegt vor, wenn das Maßnahmeangebot durch den Bedarfsträger erfolgt ist und die teilnehmende Person in die Maßnahme eingetreten ist. Dies erfolgt durch das erste Einzelgespräch (erste geleistete Betreuungsstunde).

Aktivierungs- und Eingliederungsplan Ziel des Aktivierungs- und Eingliederungsplans ist die Steuerung des individuellen Maßnahmeverlaufes und die Absicherung des Maßnahmeerfolges. Für die Teilnehmenden ist jeweils ein individueller Aktivierungs- und Eingliederungsplan zu erstellen. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

(1) Personenbezogene Daten (2) Eingliederungsziel und Zielvereinbarungen (3) Aufgaben/Schritte (aller Beteiligten) (4) Differenzierte Angebote (5) Individuelle Förderung (6) Fortschreibung des Aktivierungs- und Eingliederungsplans/Zwischenziele (7) Zielerreichung (Austritt/Verbleib)

Der Aktivierungs- und Eingliederungsplan ist laufend zu aktualisieren. Er ist sowohl bei der erstmaligen Erstellung, als auch bei der Fortschreibung mit der teilnehmenden Person zu besprechen und ihr zur Kenntnis zu geben. Die Gespräche mit der teilnehmenden Person sowie die jeweils entsprechende Anzahl an Betreuungsstunden sind durch den Auftragnehmer zu dokumentieren. Dies erfordert die Gegenzeichnung unter Angabe des Datums durch die teilnehmende Person. Weitere Einzelheiten sind mit dem Bedarfsträger nach Zuschlag abzustimmen.

Bei der Festschreibung der Ziele ist für die teilnehmende Person die Transparenz der Abläufe, Entscheidungen, Vereinbarungen und Konsequenzen wichtig. Die Mitwirkungspflichten aller am Eingliederungsprozess beteiligten Personen sind konkret festzulegen. Weitere Einzelheiten sind mit dem Bedarfsträger nach Zuschlag abzustimmen.

Während der Teilnahmedauer kann die Kontaktperson des Bedarfsträgers jederzeit Einsicht in den Aktivierungs- und Eingliederungsplan beziehungsweise dessen Übermittlung verlangen. Das Vorgehen regeln der Bedarfsträger und der Auftragnehmer in eigener Absprache.

Nutzung der Online-Angebote der BA und des Bewerbungsmanagements der BA Der Auftragnehmer hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil (im Rahmen Einschaltung Dritter) aufzunehmen. Hierzu gehört insbesondere die Optimierung des Stellengesuchs, des Lebenslaufs sowie der Kenntnisse und Fertigkeiten. Soweit dies zu einer schnellen und zielorientierten Eingliederung der teilnehmenden Person beiträgt, sind Stellengesuche für alternative Tätigkeiten anzulegen. Dies hat in Abstimmung mit der teilnehmenden Person zu erfolgen.

Im Rahmen der Auftragserfüllung ist das Bewerbungsmanagement der BA inklusive Anlagenverwaltung zu nutzen. Dafür ist ein schreibender Zugriff für den Auftragnehmer erforderlich. Der Zugriff wird erteilt, wenn die

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teilnehmende Person dem Bedarfsträger ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Die teilnehmende Person kann dieses Einverständnis jederzeit beim Bedarfsträger mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Die Einstellung eines Lichtbildes ist nur dann zulässig, wenn die teilnehmende Person dies ausdrücklich wünscht und die vollumfänglichen Nutzungsrechte beziehungsweise Urheberrechte an dem einzustellenden Lichtbild besitzt.

Bei der Förderung von Eingliederungsbemühungen kommen auch Bewerbungen per E-Mail oder online in Betracht. Für die Nutzung dieser Verfahren ist eine vorherige Einwilligung der teilnehmenden Person erforderlich. Liegt die Einwilligung der teilnehmenden Person vor, sind durch den Auftragnehmer gemeinsam mit der teilnehmenden Person insbesondere die Online-Angebote der BA unter www.arbeitsagentur.de zu nutzen.

Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA inklusive Anlagenverwaltung unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten bereits im Vorfeld zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über geänderte Funktionalitäten und Handhabungen zu informieren.

Der Auftragnehmer hat die teilnehmende Person im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) zu unterstützen. Sollte sich im Verlauf der Maßnahme herausstellen, dass digitale Kompetenzen fehlen, die für eine Nutzung des Portals der BA (www.arbeitsagentur.de) oder zum selbständigen Versand von Bewerbungen per E-Mail oder online erforderlich sind, ist die teilnehmende Person entsprechend zu befähigen.

Beschäftigungsaufnahme Im Falle der Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb der individuellen Teilnahmedauer, hat der Auftragnehmer den Bedarfsträger sofort zu informieren und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen. Dazu gehört insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine weiterführende Betreuung im Rahmen des beschäftigungsbegleitenden Coachings (vergleiche B.2.1.13) erfolgen soll. In dem Zusammenhang ist auch zu klären inwiefern eine Verlängerung der individuellen Teilnahmedauer beziehungsweise eine Neuzuweisung erforderlich ist. Die Teilnahme endet daher nicht automatisch mit einer Beschäftigungsaufnahme.

Eingliederung Erfolgreiche Eingliederungen der Teilnehmenden in eine versicherungspflichtige Beschäftigung werden mit einem Eingliederungshonorar vergütet (siehe B.1.9.1).

Eine teilnehmende Person gilt als erfolgreich eingegliedert, wenn sie eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III mindestens 3 Monate ununterbrochen ausgeübt hat. Dies gilt auch, wenn die Eingliederungsbemühungen im Ergebnis zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen betrieblichen Ausbildung oder einer betrieblichen Umschulung führen. Zeiten ohne Arbeitsentgelt zählen als unschädliche Unterbrechung, verlängern jedoch den 3-monatigen Zeitraum. Ein Beschäftigungs- oder Berufsausbildungswechsel ist unschädlich, sofern er nahtlos erfolgt.

Die Aufnahme der Beschäftigung muss dabei spätestens einen Monat nach Ende der individuellen Teilnahmedauer der teilnehmenden Person erfolgen. Eine Eingliederung in eine betriebliche Ausbildung ist auch dann erfolgreich, wenn die Aufnahme dieser im auf den Maßnahmeaustritt der teilnehmenden Person unmittelbar folgenden Ausbildungsjahrgang erfolgt (Ausbildungsbeginn im Herbst oder Frühjahr je nach individuellem Teilnahmezeitraum).

Gleichgestellt sind versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR.

Nicht vergütet wird die Eingliederung: • in ein Beschäftigungsverhältnis, das nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder gegen die guten Sitten verstößt. In diesem Zusammenhang ist auch das Mindestlohngesetz zu beachten. • in ein Beschäftigungsverhältnis, das von vornherein auf eine Dauer von weniger als 3 Monaten begrenzt ist, • in ein Beschäftigungsverhältnis, welches bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die teilnehmende Person während der letzten 4 Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als 3 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. • in ein außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis, • in eine Einstiegsqualifizierung (EQ) nach § 54a SGB III, • in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber in der Schweiz (innerstaatliche Regelungen der Schweiz), • in eine versicherungsfreie Beschäftigung nach § 27 SGB III,

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• in einen Mini-Job nach § 8 SGB IV, • in den Bundesfreiwilligendienst, • in ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), • in ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), • in eine Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II, • in ein Beschäftigungsverhältnis, das im Rahmen des § 16e SGB II oder § 16i SGB II gefördert wird, • in ein Beschäftigungsverhältnis der teilnehmenden Person beim Auftragnehmer selbst oder im Tochter-/ Mutter- Schwesterunternehmen (Legaldefinition § 290 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB)), • in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber, mit dem der Auftragnehmer rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verflochten ist.

Für die Zahlung des Eingliederungshonorars hat der Auftragnehmer den Nachweis über die erfolgreiche Eingliederung gemäß den Vertragsbedingungen zu führen.

Das Einlösen eines Vermittlungsgutscheines durch den Auftragnehmer für eine im Rahmen der Maßnahme eingegliederte Person ist nicht möglich.

Wird der unmittelbare Eingliederungserfolg der teilnehmenden Person durch eine/n private/n Arbeitsvermittler/in herbeigeführt und erhält diese/r durch das Einlösen des Vermittlungsgutscheins eine Vermittlungsvergütung, wird das Eingliederungshonorar um 50 % gekürzt. Die Minderung wird nur vorgenommen, wenn die Vermittlungsvergütung des Vermittlungsgutscheins tatsächlich durch den Bedarfsträger gezahlt wird.

Datenaustausch zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer Der Bedarfsträger informiert den Auftragnehmer vor Maßnahmebeginn über die Zugangsmodalitäten zur Nutzung des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und stellt die für den Zugang notwendigen Benutzernamen und das Kennwort zur Verfügung. Teilnehmende werden im Vorfeld durch den Bedarfsträger über das Maßnahmeangebot und den Zugriff des Auftragnehmers auf die selektiven persönlichen Daten („Bewerberdaten“) in VerBIS informiert. Im Anschluss wird dem Auftragnehmer der Zugriff auf diese Daten in VerBIS gewährt. Die Information über das Maßnahmeangebot an die Teilnehmenden und den eingeräumten Datenzugriff erfolgt in elektronischer Form über VerBIS. Die Beschreibung zur Funktionalität und Handhabung von VerBIS zur Leistungserbringung steht im Internet auf der Homepage der BA unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger

Downloads > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten zum Download zur Verfügung. Im Rahmen von Prozessoptimierungen können sich Änderungen in VerBIS ergeben. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn im Internet auf der Homepage der BA unter vorstehend genanntem Link über geänderte Funktionalitäten und Handhabung zu informieren. Er hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil aufzunehmen. Mit Angebotsabgabe erklärt der Auftragnehmer hierzu unwiderruflich seine Zustimmung. Der Auftragnehmer hat ab Gewährung des Zugriffs auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS teilnahmebezogene Aktivitäten aufzunehmen.

Eine Kommunikation per E-Mail mit der im Zusammenhang mit der Maßnahmedurchführung festgelegten Kontaktperson des Bedarfsträgers darf nur auf einem verschlüsselten Übertragungsweg erfolgen. Die entsprechenden Vorgaben können über www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads eingesehen werden. Alternativ können die Informationen auf dem Postweg übermittelt werden.

Durch den Auftragnehmer sind folgende Mitteilungs- und Berichtspflichten zu erfüllen:

Teilnahmebezogene Berichte/Informationen an den Bedarfsträger (Vordruck F.5.2) • Bei Nichtantritt berichtet der Auftragnehmer dem Bedarfsträger sofort durch Übersendung des Vordruckes F.5.2 über VerBIS. Als Berichtsanlass ist „Nichtantritt der teilnehmenden Person“ anzukreuzen. • Bei Entwicklungen (zum Beispiel unzureichender Mitwirkung), die das Erreichen des Maßnahmeziels der teilnehmenden Person gefährden, informiert der Auftragnehmer sofort den Bedarfsträger und stimmt mit diesem das weitere Vorgehen ab. • Während der Maßnahme erfasst der Auftragnehmer die Ergebnisse für jede teilnehmende Person in einem aussagekräftigen, auf den individuellen Einzelfall abgestellten, teilnahmebezogenen Bericht (Vordruck F.5.2). Der Zeitpunkt der Übersendung des teilnahmebezogenen Berichtes wird nach Zuschlagserteilung zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer abgestimmt. Der teilnahmebezogene Bericht ist jedoch spätestens am letzten Tag der individuellen Teilnahmedauer zu übersenden, da der Zugriff auf VerBIS endet. Bei Abbruch durch den Bedarfsträger übermittelt der Auftragnehmer den abschließenden teilnahmebezogenen Bericht sofort nach Abstimmung mit dem Bedarfsträger (Vordruck F.5.2).

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Einzelcoaching - § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III

Die teilnahmebezogenen Berichte sind ausschließlich in elektronischer Form im PDF-Format über das System VerBIS zu übermitteln. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung dieser Berichte in Listenform nicht zulässig.

Maßnahmebezogene Berichte an den Bedarfsträger Vier Wochen nach dem Ende der jeweiligen Maßnahme laut Leistungsverzeichnis/Losblatt ist ein Gesamtbericht über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie gegebenenfalls aufgetretene Problemlagen vorzulegen. In diesen Bericht ist auch aufzunehmen, inwieweit der Auftragnehmer seiner Verpflichtung bezüglich der teilnahmebezogenen Berichte nachgekommen ist (Anzahl der übersandten teilnahmebezogenen Berichte im Verhältnis zu der Zahl der Teilnehmenden). Die Inhalte des Berichtes sind mit dem Bedarfsträger abzustimmen.

B.1.8 Vertragsgestaltung

Rahmenvertrag Die Gesamtsumme der Betreuungsstunden wurde vom Bedarfsträger im Rahmen seiner Bedarfsanalyse ermittelt und spiegelt die voraussichtliche Abnahmemenge wider. Das voraussichtliche Auftragsvolumen ist dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen.

Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit die Mindestabnahme von 70 % bezogen auf das Gesamtvolumen an Betreuungsstunden je Maßnahme (laufende Nummer) nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu. Für den Fall, dass 70 % keine ganze Zahl ergibt, wird auf die nächste Zahl aufgerundet. Bei einem Rahmenvertrag besteht eine darüberhinausgehende Abnahmeverpflichtung nicht.

Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf einen Abruf des Stundenkontingents über die Mindestabnahmemenge hinaus.

Der Bedarfsträger kann innerhalb der Maßnahmelaufzeit jederzeit weiteren Teilnehmenden ein Maßnahmeangebot bis zum Erreichen des Gesamtvolumens an Betreuungsstunden gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt unterbreiten.

Die Vergütung der Betreuungsstunden erfolgt entsprechend der tatsächlichen Leistungserbringung.

Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang (siehe B.1.4 Personal in Verbindung mit Leistungsverzeichnis/Losblatt) ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Bei Abrufen von Betreuungsstunden aus dem Rahmenvertrag muss der Auftragnehmer die Personalkapazität anpassen.

Die konkrete Ausgestaltung des Rahmenvertrages ist den Vertragsbedingungen zu entnehmen.

B.1.9 Angebotspreis/Vergütung

B.1.9.1 Angebotspreis

Die Vergütung für diese Maßnahme setzt sich wie folgt zusammen:

Aufwandspauschale je Betreuungsstunde = Angebotspreis Eingliederungshonorar = siehe Leistungsverzeichnis/Losblatt

Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten. Diese Aufwendungen sind insbesondere: • Kosten für Maßnahmeinhalte (einschließlich Lern- und Arbeitsmittel und Aufwendungen des Auftragnehmers für die Begleitung der teilnehmenden Person zum Beispiel zu Vorstellungsgesprächen oder bei Behördengängen) • Kosten für Räume, Personal inklusive Urlaubs- und Krankheitsvertretung etc. • Aufwendungen des Auftragnehmers für Eingliederungsbemühungen • Kosten für die Teilnehmenden, die im Rahmen der Leistungserbringung (Konzept) entstehen und vom Auftragnehmer veranlasst werden, zum Beispiel Leistungen zur Unterstützung der Eigenbemühungen der Teilnehmenden wie Bewerbungskosten oder Reisekosten für Vorstellungsgespräche. Diese sind vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung zu übernehmen. Der Auftragnehmer soll die Teilnehmenden bei Maßnahmebeginn darauf hinweisen, dass diese Kosten vor ihrer Entstehung mit ihm abzustimmen sind. • notwendige Kosten für Maßnahmeteile, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden (zum Beispiel Arbeitsschutzbekleidung) – dies gilt nicht für die Fahrkosten zum Arbeitgeber • Kosten für die Unfallversicherung • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die durch die Teilnehmenden während der Maßnahmedauer verursacht werden • Kosten, die durch gesetzliche Auflagen (zum Beispiel Verordnungen zum Gebot des Gesundheitsschutzes) entstehen

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Einzelcoaching - § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III

Durch die Teilnehmenden nicht wahrgenommene Termine werden pauschal mit einer Betreuungsstunde vergütet und das Gesamtstundenkontingent entsprechend um eine Betreuungsstunde gemindert, wenn der Auftragnehmer den Ausfall nicht zu vertreten hat und über den Ausfall nicht rechtzeitig (mindestens am Vortag zu den Geschäftszeiten gemäß B 1.7 Erreichbarkeit/Maßnahmedurchführung) informiert wurde. Dies gilt nicht, sofern der entsprechende Termin mit einem Umfang von weniger als einer Zeitstunde vereinbart worden ist. In diesen Fällen wird maximal der für den Termin vereinbarte Betreuungsstundenumfang vergütet.

Die Nachweispflicht im Hinblick auf die Erfüllung der vorgenannten Tatbestandsmerkmale liegt beim Auftragnehmer. Das Vorgehen regeln der Bedarfsträger und der Auftragnehmer in eigener Absprache nach Zuschlag.

Die Gründe für ausgefallene Betreuungsstunden sind durch den Auftragnehmer jeweils im Aktivierungs- und Eingliederungsplan zu dokumentieren.

B.1.9.2 Individuelle Leistungen außerhalb des Angebotspreises

Fahrkosten Die Fahrkosten der teilnehmenden Person zum Auftragnehmer aus Anlass der Teilnahme an der Maßnahme sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Dies gilt auch für die Fahrkosten, wenn Teile der Maßnahmen bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden.

Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch der teilnehmenden Person gegen den Bedarfsträger. Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahrkosten der Teilnehmenden zu übernehmen, soweit diese ihren Anspruch an ihn abtreten.

Der Bedarfsträger entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit und Höhe der Fahrkosten und teilt dies dem Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme mit. Die Auszahlungsmodalitäten an die Teilnehmenden stimmen Bedarfsträger und Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme untereinander ab.

Die Erstattung der verauslagten Fahrkosten erfolgt durch den Bedarfsträger gegenüber dem Auftragnehmer. Sie erfolgt in der Regel anhand von Abrechnungslisten. Der Auftragnehmer führt den Nachweis gegenüber dem Bedarfsträger. Etwaige Forderungen gegenüber dem Bedarfsträger bei fehlerhafter Abrechnung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Wurden die Kosten einer Monatskarte durch den Auftragnehmer ordnungsgemäß ausgezahlt und die Mittel zweckentsprechend verwendet, werden dem Auftragnehmer die Kosten auch bei späteren Fehlzeiten oder einem Abbruch der Teilnahme in vollem Umfang erstattet.

Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger abgestimmt. Hierbei können monatliche Abschlagszahlungen und eine Schlussabrechnung zu den verauslagten Fahrkosten vereinbart werden.

Kinderbetreuungskosten Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der oben genannten Maßnahmekosten. Sie werden gesondert erstattet. Die Erstattung der durch die Teilnahme an der Maßnahme entstehenden Kinderbetreuungskosten erfolgt durch den Bedarfsträger direkt an die teilnehmende Person.

Behinderungsbedingte zusätzliche Leistungen Sofern im Einzelfall behinderungsbedingt zusätzliche Leistungen (zum Beispiel Einsatz einer Gebärdensprachdolmetscherin / eines Gebärdensprachdolmetschers für hör- / sprachbehinderte Teilnehmende) oder behindertenspezifische Arbeitsmittel zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme notwendig sind, sind diese einzelfallbezogen beim Bedarfsträger zu beantragen.

Im Einzelfall notwendige technische Arbeitshilfen zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme sind durch die teilnehmende Person, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Auftragnehmers, beim jeweiligen Bedarfsträger zu beantragen.

Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung Darüber hinaus ist die Gewährung von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung an den Auftragnehmer beziehungsweise die teilnehmende Person für Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme ausgeschlossen.

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Einzelcoaching - § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III

B.1.10 Umsatzsteuer

§ 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nummer 15b UStG. Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;“ (§ 4 Nummer 15b UStG in der Fassung vom 04.02.2026)

§ 4 Nummer 15c Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB IX regelt § 4 Nummer 15c UStG.

„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und - einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;“

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Einzelcoaching - § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III

Anlage zu B.1.4

(Bitte fügen Sie Ihrem Konzept eine Tabelle entsprechend diesem Muster bei)

Personaleinsatz

Vorgesehene FunktionEinsatz der vorgesehenen Mitarbeiterin/des vorgesehenen Mitarbeiters in der Leistung (Wochenstunden)
zum Beispiel Jobcoach39

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Einzelcoaching - § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III

B.2 Beschreibung der Leistung und deren Qualitätsstandards

Ziel der Leistung ist die Verbesserung der Eingliederungsaussichten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie die nachhaltige Integration in versicherungspflichtige Beschäftigung beziehungsweise betriebliche Ausbildung auf dem ersten Arbeits- und Ausbildungsmarkt.

Übergreifend über alle Fördereinheiten sind die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der Abbau bestehender Integrationshürden zu verfolgen.

Die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen können alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung umfassen, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung gerichtet sind. Dabei sind mindestens die unter B.2.1 aufgeführten Fördereinheiten zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung vorzuhalten. Der Bedarfsträger legt bei der Unterbreitung des Maßnahmeangebotes an die teilnehmende Person die durchzuführenden Fördereinheiten fest. Die einzelnen Fördereinheiten können zudem in einzelne Themen untergliedert werden, so dass entsprechend des Bedarfes der jeweiligen teilnehmenden Person nicht zwingend die gesamte Fördereinheit, sondern gegebenenfalls auch nur einzelne Themen relevant sein können. Der Auftragnehmer hat den Einsatz auf den individuellen Bedarf der jeweiligen teilnehmenden Person auszurichten und die zu absolvierenden Inhalte, die zeitliche Dauer und den Methodeneinsatz festzulegen. Der Bedarfsträger kann darüber hinaus für jede teilnehmende Person individuell bestimmen, ob und in welchem Umfang bestimmte Inhalte zu absolvieren sind. Sofern der Bedarfsträger von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, erfolgt diese Festlegung mit dem Angebotsschreiben. Die Vorgaben des Bedarfsträgers sind bei der Durchführung der Maßnahme zu berücksichtigen. Die Inhalte, zeitliche Verteilung und Ergebnisse sind im Aktivierungs- und Eingliederungsplan festzuhalten.

Die Durchführung der Maßnahme erfolgt ausschließlich im Einzelcoaching.

B.2.1 Fördereinheiten

B.2.1.1 Kompetenzbilanzierung Im Rahmen der Kompetenzbilanzierung soll ausgehend von Beobachtungen und den Gesprächsergebnissen ein umfassendes Bild über die Potentiale, die bisherigen Integrationshemmnisse sowie die Belastbarkeit der teilnehmenden Person gewonnen werden. Sie dient als Grundlage für die Planung des Aktivierungs- und Eingliederungsprozesses und dessen kontinuierlicher Weiterentwicklung.

Wesentliche Erhebungsparameter der Kompetenzbilanzierung sind: • beruflich relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, • förderliche und/oder hemmende Rahmenbedingungen aus dem persönlichen/sozialen Umfeld, • die Motivation der teilnehmenden Person, • mögliche Hemmschwellen für eine Beschäftigungsaufnahme (zum Beispiel gesundheitliche Einschränkungen, Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Sprachbarrieren), • eigene Vorstellungen und Zielsetzungen der teilnehmenden Person.

Die Kompetenzbilanzierung ist grundsätzlich am Kompetenz- statt am Defizitansatz auszurichten (Empowerment). Dies beinhaltet, dass Situationen zu schaffen sind, die an vorhandene Kenntnisse und Kompetenzen anknüpfen und das Potential der teilnehmenden Person ausloten.

Es sollen keine psychometrischen Testverfahren und Persönlichkeitstests durchgeführt werden.

Am Ende der Kompetenzbilanzierung soll die teilnehmende Person in der Lage sein, eine realistische Selbsteinschätzung sowie eine kritische Analyse ihrer bisherigen Aktivitäten (zum Beispiel fehlgeschlagene Bewerbungen und Vorstellungsgespräche) vornehmen zu können.

Die Durchführung der Kompetenzbilanzierung ist inhaltlich und methodisch darauf auszurichten, dass im Ergebnis ein verwendungsfähiges berufliches Eignungsprofil vorliegt, welches sowohl dem Bedarfsträger als auch der teilnehmenden Person als Grundlage für eine nachhaltige Integrations- beziehungsweise Berufswegeplanung dient.

Sofern die Kompetenzbilanzierung im Rahmen des Maßnahmeangebotes durch den Bedarfsträger als durchzuführende Fördereinheit festgelegt worden ist, erfolgt diese zu Beginn des Coachings beziehungsweise der individuellen Teilnahmedauer. Dabei ist eine Auswahl der Fördereinheiten zu treffen und sowohl die zu absolvierenden Inhalte und deren jeweilige zeitliche Dauer als auch der Methodeneinsatz festzulegen.

Der erstellte Aktivierungs- und Eingliederungsplan ist dem Bedarfsträger spätestens am letzten Tag der Kompetenzbilanzierung zur Abstimmung des weiteren Förderumfangs vorzulegen.

B.2.1.2 Bewerbungsmanagement und Umgang mit dem Portal der BA Die Teilnehmenden sollen im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) und zur eigenständigen Nutzung der Funktionen dieser befähigt werden.

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Dies betrifft insbesondere: • Einführung in den Aufbau des Bewerberprofils

  • persönliche Daten
  • Lebenslauf, Details zur Tätigkeit
  • Fähigkeiten
  • Stellengesuche, Anzeigetext • Einführung in die Möglichkeit der Stellensuche über die Jobsuche der BA
  • Vorstellung der Suchmöglichkeiten
  • Funktionsweise Suchassistent
  • Funktionsweise der Ergebnisliste
  • Kontaktaufnahme zu Arbeitgebern
  • Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber • Einführung in die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA
  • Bewerbungsvorlage erstellen
  • Bewerbungsmappe erstellen
  • Bewerbungen verwalten • Gemeinsamer Bewerberaccount
  • Bewerbungen und Vermittlungsvorschläge online verwalten
  • Nutzung der Nachrichtenfunktion

Darüber hinaus umfasst die Fördereinheit mindestens folgende Themen: • Wege der Ausbildungsstellen- und Arbeitsplatzsuche (zum Beispiel Online-Angebote, Jobsuche der BA, Tagespresse), • Information über die Möglichkeiten der Online-Bewerbung auf eigenen Homepages, auf Homepages von Arbeitgebern und über den elektronischen Versand von Bewerbungsunterlagen

B.2.1.3 Individuelles Bewerberprofil • Optimierung und Aktualisierung des individuellen Bewerberprofils im Portal der BA unter www.arbeitsagentur.de (Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen – Details zur Tätigkeit –, Stärken, Stellengesuche mit passenden Zielberufen inklusive eines individuellen und aussagekräftigen Anzeigentextes (Umfang bis zu 700 Zeichen) etc.) • Vermittlung der aktuellen Standards für schriftliche Bewerbungsunterlagen, so dass die teilnehmende Person diese selbst je nach Stellenangebot neu erstellen kann. Erstellen und Optimieren der Bewerbungsunterlagen als Grundlage für die Eingliederungsbemühungen. Sind im Bewerbungsmanagement bereits Daten und Dokumente der teilnehmenden Person vorhanden, müssen diese überarbeitet beziehungsweise aktualisiert werden. • Unterstützung bei der Erstellung von E-Mail- und Online-Bewerbungen • Bereitstellen aller Materialien und Medien zum Erstellen eigener aussagekräftiger Bewerbungsunterlagen

Im Zusammenhang mit dem Erstellen der Bewerbungsmappe sind Zeugnisse und Zertifikate einzuscannen. Üblicherweise sind Bewerbungen mit einem Lichtbild in professioneller Qualität (soweit die teilnehmende Person zugestimmt hat) zu versehen. Der teilnehmenden Person ist ein Satz ihrer Bewerbungsunterlagen in Papierform und auf einem Datenträger (zum Beispiel USB-Stick) auszuhändigen.

Im Ergebnis der Maßnahme stehen die Bewerbungsunterlagen im Bewerbungsmanagement der BA in guter Qualität für den Eingliederungsprozess der teilnehmenden Person zur Verfügung. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Bewerbungsunterlagen in ihrer Form, Inhalt und Darstellung dem Zielberuf / der Zieltätigkeit entsprechen. Die Möglichkeit der Individualisierung im Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) ist zu nutzen.

B.2.1.4 Optimierung des individuellen Bewerbungsverhaltens • Reflexion bisheriger Bewerbungsaktivitäten • Analyse fehlgeschlagener Bewerbungen • Abklärung des Bewerberpotentials, auch im Hinblick auf eine eventuell bestehende alternative Berufswegplanung • Optimierung des individuellen Suchprozesses (insbesondere Suchwege) • Unterstützung bei der Gestaltung konstruktiver Eigenbemühungen • Entwicklung der Mobilitätsbereitschaft der Teilnehmenden • Optimierung des Erscheinungsbildes, gegebenenfalls Hygiene- und Outfitberatung

B.2.1.5 Bewerbung digital

Ziel ist das Kennenlernen und die Auseinandersetzung mit digitalen Bewerbungsformen. Die Teilnehmenden sollen befähigt und motiviert werden, digitale Medien bei Bewerbungsverfahren zu nutzen. Dies umfasst mindestens folgende Punkte:

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• Grundlagen für die Nutzung digitaler Medien für die Jobsuche und beim Bewerbungsprozess, insbesondere:

  • Überblick Arbeitswelt 4.0
  • Überblick über neue Medien für die Jobsuche (Social Media, Jobportale, Bewerberportale)
  • neue Bewerbungsformate (zum Beispiel Bewerbungsvideo, digitales Profil, Onlinebewerbung) • digitale Medien im Kontext der Jobsuche verstehen und einsetzen, insbesondere:
  • soziale Medien (Definition, Arten, Bedeutung und Nutzung für die Jobsuche, Chancen und Risiken)
  • digitale Profile • Nutzung von Online-Angeboten zur Ausbildungsstellen- und Arbeitssuche, insbesondere:
  • Seriosität prüfen und erkennen lernen
  • Meta-Suchmaschinen (Jobsuche der BA sowie beispielsweise metajob.de, kimeta.de, jobrobot.de)
  • Branchenspezifische Online-Angebote
  • Moderne Auswahlverfahren (Algorithmus-Programme) und Folgen für eine Bewerbung • Einführung in und Umgang mit Videotelefonie (zum Beispiel Gefahren, sinnvolle Nutzung)

B.2.1.6 Selbstvermarktungsstrategien

Ziel dieser Fördereinheit ist die Verbesserung der individuellen Bewerbersituation. Dabei sollen die Teilnehmenden in die Lage zu versetzt werden, sich auf dem allgemeinen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt selbstständig zu bewerben und dabei ihre Stärken, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend darzustellen, marktgerechte Bewerbungsstrategien zu entwickeln und Bewerbungsverfahren unterschiedlicher Komplexität zu bewältigen. Dies umfasst mindestens folgende Punkte: • Stärkenanalyse und Erarbeitung einer angemessenen Präsentation der individuellen Stärken im Bewerbungskontext • Entwickeln von Selbstvermarktungsstrategien, insbesondere

  • Initiativbewerbungen
  • Auswertung von Inseraten
  • Bewerbungen per Internet/E-Mail
  • Zielgruppenkurzbewerbungen Dabei ist unter anderem das Bewerbungsmanagement der BA zu nutzen

Bei Teilnehmenden mit gesundheitlichen Einschränkungen und/oder Behinderungen sind deren besondere Belange entsprechend in die Durchführung einzubeziehen. Dazu gehören insbesondere folgende Besonderheiten: • Überblick über die aktuellen rechtlichen Hintergründe (insbesondere SGB IX beispielsweise Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Gleichstellung, Informationspflichten etc.) • Wie gehe ich mit meinen gesundheitlichen Einschränkungen beziehungsweise meiner Schwerbehinderung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens um? • Wann und wie thematisiere ich diese gegebenenfalls gegenüber dem Arbeitgeber oder verschweige ich diese? • Welche Hilfsangebote kann ich gegebenenfalls nutzen (zum Beispiel Integrationsfachdienst, Beratungsstellen)?

B.2.1.7 Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche

Ziel dieser Fördereinheit ist es, die Teilnehmenden zu befähigen, sich situationsadäquat in Testsituationen zu verhalten. Dies beinhaltet mindestens nachfolgende Elemente: • Vorbereitungsaktivitäten im Vorfeld eines Vorstellungsgespräches, unter anderem

  • typische Fragesequenzen intensiv vorbereiten und einüben (zum Beispiel Motivation für die Bewerbung)
  • Informationen über potentielle Arbeitgeber einholen
  • angemessenes Erscheinungsbild
  • Zeitmanagement
  • Information über branchenübliche Besonderheiten (zum Beispiel Schichtarbeit) • Trainieren von Vorstellungsgesprächen, insbesondere
  • Gesprächsübungen
  • Verhaltensregeln
  • Körpersprache
  • Kommunikationstraining • Trainieren von telefonischen Bewerbungen, unter anderem
  • Erreichen der personalverantwortlichen Kontaktperson
  • Gesprächsübungen
  • Verhaltensregeln
  • Kommunikationstraining

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  • Umgang mit Gesprächspausen • Vorbereitung auf die Teilnahme an einem Assessment Center, insbesondere
  • Rollenspiele
  • Postkorbübung
  • Videoaufzeichnungen (mit Einwilligung der teilnehmenden Person)
  • Interview
  • Gesprächsführung
  • verbales und nonverbales Verhalten
  • Diskussion
  • Präsentation/Selbstpräsentation
  • Zeitmanagement
  • Reflexion • Vorbereitung auf ein konkretes Vorstellungsgespräch, insbesondere
  • Informationen über den konkreten Arbeitgeber einholen
  • Informationen über die konkrete Arbeitsstelle einholen
  • angemessenes Erscheinungsbild
  • Zeitmanagement
  • gegebenenfalls Begleitung zum Vorstellungsgespräch (ausschließlich mit Zustimmung der teilnehmenden Person)
  • Verabredung eines zeitnahen Feedbacks durch die teilnehmende Person nach dem erfolgten Vorstellungsgespräch an den Auftragnehmer und gemeinsame Reflexion Mit Einwilligung der Teilnehmenden: Angebot des videogestützten Rollenspiels der Teilnehmenden. Auf die teilnehmende Person bezogene Aufnahmen (Video-/Tonaufnahmen) sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Ausscheiden der teilnehmenden Person zu löschen.

B.2.1.8 Gesundheitsorientierung

Die Leistungen der Grundsicherung sind darauf auszurichten, dass die Erwerbsfähigkeit der leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wiederhergestellt wird (§ 1 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 SGB II). Durch die Aufnahme der Gesundheitsorientierung in diese Maßnahme sollen Teilnehmende sensibilisiert und motiviert werden für eine gesundheitsbewusste Lebensführung, die ihre Eingliederungsfähigkeit erhöht.

Die Gesundheitsorientierung beinhaltet Informationen zu: • Stressbewältigung (zum Beispiel Entspannungs-, Regenerations- und Konzentrationstechniken, Zeitmanagement) • Bewegung (zum Beispiel Angebote lokaler Vereine, Fit am Arbeitsplatz, Gesund durch den Alltag) • Gesunde Ernährung (zum Beispiel Mangel- und Fehlernährung, Lebensmittelkunde) • Umgang mit eigenem Konsumverhalten (zum Beispiel Therapieangebote und Beratungsstellen) • Umgang mit sich selbst (Selbstmanagement)

Gegenstand dieser Fördereinheit ist zudem die Befähigung der Teilnehmenden mit etwaigen gesundheitlichen Einschränkungen umzugehen. Die Teilnehmenden sollen lernen, wie sie sich verhalten können, um mit den gesundheitlichen Einschränkungen den beruflichen Alltag zu bewältigen. Dies kann beispielsweise Verhaltenstraining beinhalten, um selbstschädigendes Verhalten zu reduzieren und neue Verhaltensweisen zu erlernen, die sich positiv auf die Gesundheit auswirken. Die Teilnehmenden sind insofern dafür zu sensibilisieren, dass sie durch ihre eigene Einstellung und Ausstrahlung sowie durch ihr Verhalten maßgeblich Einfluss darauf haben, wie sich ihre gesundheitlichen Einschränkungen auf das Berufs- aber auch Privatleben auswirken.

Die oben beschriebenen Inhalte dürfen die Leistungen zur primären Prävention der Krankenkassen nach § 20 SGB V sowie die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II (psychosoziale Betreuung sowie Suchtberatung) nicht ersetzen. Der Auftragnehmer soll die Möglichkeit der lokalen Vernetzung und Kooperation nutzen, zum Beispiel mit Krankenkassen und Verbänden.

Die Umsetzung der Gesundheitsorientierung liegt in der Gestaltungsfreiheit des Bieters. Der zeitliche Umfang darf maximal 20 % des mit Maßnahmeangebot festgelegten persönlichen Betreuungsstundenbudgets betragen.

Hinweise zum Datenschutz Im Rahmen der gesundheitsorientierten Unterweisung durch den Auftragnehmer dürfen keine gesundheitsbezogenen persönlichen Daten (zum Beispiel ärztliche Diagnosen) erhoben werden. Die Informationen sollen sich daher auf Sachverhalte erstrecken, die zum Erkennen von persönlichen Risikofaktoren und Belastungen erforderlich sind, die auf Dauer die Erwerbsfähigkeit mindern können. Ein Austausch/eine Übermittlung gesundheitsbezogener Daten mit dem Auftraggeber beziehungsweise sonstigen Dritten ist nicht gestattet.

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B.2.1.9 Informationen zur deutschen Wertekultur und Vermittlung von Alltagskompetenzen Unter Berücksichtigung eines ganzheitlichen Förderansatzes sollen für die Teilnehmenden die Voraussetzungen geschaffen werden, sich perspektivisch intensiv mit der Eruierung beruflicher Perspektiven auseinandersetzen zu können. In diesem Zusammenhang spielen insbesondere auch die Stabilisierung der persönlichen Rahmenbedingungen sowie die gesellschaftliche Integration in Deutschland eine zentrale Rolle. Die Fördereinheit umfasst dabei mindestens folgende Themen: • Grundgesetz, Demokratieverständnis • die gesetzliche Gleichbehandlung unabhängig von Herkunft, Religion oder Lebensweise • religiöse Vielfalt, Toleranz und Glaubensfreiheit (Diversity, die Rolle der Frau in unserer Gesellschaft) • Vermittlung von kulturspezifischem Wissen über Deutschland (Sachorientierung, Trennung von Lebensbereichen beruflich /privat, Regelorientierung, Individualismus) • angemessenes Verhalten in Konfliktsituationen am Arbeitsplatz/im Betrieb • Umgang mit Behörden (zum Beispiel polizeiliche Anmeldung…) • Verbesserung der Organisationsfähigkeit im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere Aufzeigen von Betreuungsmöglichkeiten für pflegebedürftige Angehörige und/oder Kinder, sowie bei Bedarf die Unterstützung bei der Suche nach entsprechender Betreuung • Aufbau einer regelmäßigen Tagesstruktur • Alltagshilfen (zum Beispiel Konto einrichten, Suche nach Wohnraum…) • Verhalten im Straßenverkehr und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel • Freizeitgestaltung (zum Beispiel Angebote lokaler Vereine) • Beratungsstellen vorstellen

B.2.1.10 Arbeit und Bildung

Informationen über die Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse

Den Teilnehmenden sind Informationen über erforderliche Nachweise von Schulbildung, Hochschulabschlüssen, Berufsabschlüssen und erfolgten Berufstätigkeiten insbesondere in Verbindung mit der Anerkennung des ausländischen Abschlusses zu vermitteln. Dazu sind unter anderem auch Fachdozenten/Experten/Referenten von entsprechenden Einrichtungen (zum Beispiel Industrie und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer (HWK), Initiative-Qualifizierung (IQ)- Netzwerk, regionale Anerkennungsberatungsstellen) für die Maßnahme zu gewinnen. Stellt sich im Maßnahmeverlauf bei Teilnehmenden heraus, dass anerkennungsrelevante Unterlagen vorliegen, informiert der Auftragnehmer darüber unverzüglich den Bedarfsträger. In Absprache mit diesem wird die teilnehmende Person auch bei den ersten Schritten zur Einleitung des Anerkennungsprozesses begleitet. Dies beinhaltet auch die Nachhaltung des Prozesses, insbesondere wenn die teilnehmende Person zur Einreichung von Unterlagen (zum Beispiel Qualifikationen, Nachweis von Praktika) aufgefordert wurde.

Informationen über den deutschen Arbeits- und Ausbildungsmarkt

Die Teilnehmenden sind allgemein zu informieren über • Aufnahmefähigkeit des deutschen Arbeitsmarktes hinsichtlich bestimmter Regionen und Branchen • Anforderungen hinsichtlich Berufs- und Schulabschlüssen • Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Arbeitserlaubnis, Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz, Mindestlohn, Unfallversicherung, Urlaubsanspruch) • Werte und Normen (zum Beispiel Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Informationen/Nachweis bei Krankheit beziehungsweise Fehlzeiten, Beantragung von Urlaub, Weisungsrecht des Arbeitgebers) • Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung

Bei diesen Informationen ist auch auf die Spezifika der jeweiligen teilnehmenden Person (zum Beispiel bisherige Tätigkeit/Zielberuf/Zieltätigkeit) einzugehen.

Informationen zum deutschen Bildungssystem

Es sollen nachfolgende Kenntnisse zu dem übergeordneten Thema Bildungssystem vermittelt werden: • Aufbau (frühkindliche Bildung, schulische Bildung, berufliche Bildung) • Zuständigkeiten • Bildungswege und Überblick zu Bildungsangeboten

B.2.1.11 Entwicklung beruflicher Perspektiven

Ziel der Fördereinheit ist die Entwicklung realistischer beruflicher Perspektiven unter Berücksichtigung der persönlichen Voraussetzungen (Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit) der teilnehmenden Person sowie der Angebots- und Nachfragesituation auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt.

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Ausgehend von vorhandenen Qualifikationen, den persönlichen Neigungen, Stärken und Potentialen sind spezifische Beschäftigungsmöglichkeiten in potenziellen Branchen und Berufsfeldern individuell zu erarbeiten. Dabei sollen unter Berücksichtigung der Angebots- und Nachfragesituation auf dem Arbeitsmarkt berufliche Perspektiven eruiert und mögliche Vorgehensweisen hinsichtlich einer nachhaltigen Berufswegeplanung aufgezeigt werden. Wesentlicher Bestandteil der Fördereinheit ist eine Berufs- und Tätigkeitsorientierung. Dies umfasst mindestens: • Informationen zu den in Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten beziehungsweise Ausbildungsberufen und deren Anforderungen • Berücksichtigung der Interessen, Fähigkeiten, Fertigkeiten der teilnehmenden Person • Informationen über den regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt • Erarbeitung von Entwicklungsperspektiven unter Berücksichtigung des regionalen Förderangebotes • Erhebung etwaiger, auf die gemeinsam erarbeitete Zieltätigkeit ausgerichtete Qualifizierungsbedarfe • Überprüfung der getroffenen Berufswahlentscheidung/Tätigkeitsentscheidung

B.2.1.12 Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber Mit der Durchführung von Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber können und sollen verschiedene Zielstellungen verfolgt werden. Den Teilnehmenden soll grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich bei potentiellen Arbeitgebern und Ausbildungsbetrieben vorzustellen beziehungsweise sollen die Unternehmen die Möglichkeit erhalten, die Teilnehmenden kennenzulernen. Darüber hinaus sollen Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber den Teilnehmenden zur beruflichen Orientierung, Eignungsfeststellung (zum Beispiel Absicherung und Entwicklung beruflicher Perspektiven) sowie zur Heranführung an den Arbeits- und Ausbildungsmarkt durch Vermittlung von beruflicher Praxis und beruflichen Kenntnissen sowie zur fachpraktischen Erprobung dienen.

Werden Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber durchgeführt, dürfen diese jeweils die Dauer von bis zu 6 Wochen nicht überschreiten. Es ist grundsätzlich von einer Dauer von 5 Arbeitstagen unter Beachtung der arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften je Woche auszugehen. Bei branchen- beziehungsweise betriebsüblicher Besonderheit kann diese abweichen.

Die Durchführung für eine teilnehmende Person bei mehreren Betrieben ist möglich.

Die Suche und Akquise der Plätze für Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber sollen insbesondere durch die Teilnehmenden selbst erfolgen. Im Bedarfsfall ist dabei die teilnehmende Person durch den Auftragnehmer zu unterstützen. Soweit es der teilnehmenden Person nicht gelingt einen geeigneten Platz zu finden, obliegt es dem Auftragnehmer für die teilnehmende Person entsprechende Möglichkeiten zu organisieren. Der Auftragnehmer hat die Auswahl der Betriebe dabei in besonderem Maße an realen Integrationsmöglichkeiten in versicherungspflichtige Beschäftigung zu orientieren (Übernahme durch den Erprobungsbetrieb). Von Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber in Einrichtungen, in denen eine Integration objektiv unwahrscheinlich ist, ist abzusehen

Die Betriebe müssen zur Durchführung von Maßnahmeteilen bei Arbeitgebern grundsätzlich vom Wohnsitz der teilnehmenden Person aus im Rahmen der Zumutbarkeitsregelungen des § 10 SGB II erreichbar sein (Tagespendelbereich). In Absprache mit dem Bedarfsträger ist die Durchführung auch außerhalb des Tagespendelbereiches zulässig.

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber. Hierzu gehören insbesondere angemessene Arbeitsbedingungen, die Sicherstellung der Betreuung der teilnehmenden Person während der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber sowie eine individuelle Vor- und Nachbereitung. Übungseinrichtungen wie Übungsfirmen oder -werkstätten dürfen dabei nicht anstelle von Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber herangezogen werden.

Zwischen Auftragnehmer, Betrieb und teilnehmender Person ist vor Beginn eine Vereinbarung abzuschließen (siehe Muster unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > REZ BBSAT > Vordrucke für die Vertragsausführung > § 45 VV individuelle Maßnahmen).

Die Ergebnisse sind in Form einer aussagefähigen Bescheinigung durch den Auftragnehmer vorzubereiten und durch den Betrieb gegenzuzeichnen.

Die Vermittlung von berufsfachlichen Kenntnissen darf für die Teilnehmenden jeweils die Dauer von 8 Wochen beziehungsweise 320 Stunden nicht übersteigen. Maßnahmen oder Maßnahmeteile zur Feststellung, Aktivierung und Entwicklung von personenbezogenen Fertigkeiten und Fähigkeiten oder zur Feststellung von beruflichen Kenntnissen sowie die praktische Erprobung der vermittelten beruflichen Kenntnisse werden von der auf 8 Wochen begrenzten Kenntnisvermittlung nicht erfasst.

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B.2.1.13 Beschäftigungsbegleitendes Coaching Das beschäftigungsbegleitende Coaching kann sowohl der Vorbereitung und Begleitung einer Beschäftigungsaufnahme als auch der Stabilisierung einer bestehenden Beschäftigung dienen.

Die Förderung erfolgt individuell und orientiert sich an den Handlungsbedarfen/Problemlagen der teilnehmenden Person sowie den tatsächlichen Anforderungen des Beschäftigungsbetriebes.

Das beschäftigungsbegleitende Coaching umfasst insbesondere: • Konfliktintervention (gegebenenfalls Moderation und Mediation) • Unterstützung Vereinbarkeit von Familie und Beruf • Aufrechterhaltung und Ausbau der Motivation • Unterstützung bei der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten • Unterstützung bei aktuellen Problemlagen • Hilfe bei der Organisation von Unterstützungsangeboten

Eine eventuell notwendige Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber beziehungsweise anderen Dritten ist nur bei vorliegender schriftlicher Einverständniserklärung der teilnehmenden Person zulässig.

Soweit erforderlich kann das beschäftigungsbegleitende Coaching auch unter Rückgriff und Einsatz der anderen Fördereinheiten erfolgen.

Besonderheiten bezüglich B.1.3 Zeitlicher Umfang Die Teilnahme an dieser Fördereinheit erfolgt beschäftigungsbegleitend beziehungsweise im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Beschäftigung.

Die Leistungserbringung richtet sich nach dem individuellen Unterstützungsbedarf der teilnehmenden Person und dem zur Verfügung stehenden Betreuungsstundenbudget. Der Fördereinheit sind insofern keine verpflichtenden Präsenztermine zugeordnet.

B.2.1.14 Sozialpädagogische Begleitung

Ziel der sozialpädagogischen Begleitung ist die Bewältigung von Eingliederungshemmnissen durch Herstellung der individuellen Grundstabilität bei Problemlagen sowie die Herstellung eines positiven Lern- und Arbeitsverhaltens der Teilnehmenden. Die sozialpädagogischen Angebote sind dabei auf die persönlichen Fähigkeiten und individuellen Bedürfnisse der Teilnehmenden abzustimmen.

Zu den Angeboten gehören insbesondere: • Alltagshilfen • Aufbau von verlässlichen Beziehungsstrukturen • Entwicklung einer Lebens- und Berufsperspektive • entwicklungsfördernde Beratung, insbesondere:

  • Stärken und Ressourcen erkennen und mobilisieren
  • Fähigkeit erlernen, mit belastenden Situationen wie zum Beispiel Misserfolgen, Unglücken, Notsituationen, traumatischen Erfahrungen, Risikosituationen umzugehen
  • Identifizierung integrationshemmender Faktoren und Entwicklung von Umgangs- beziehungsweise Lösungsstrategien • Einzelfallhilfe bei Problemlagen, auch unter Einbeziehung der Bedarfsgemeinschaft (zum Beispiel Krisenintervention, Konfliktbewältigung, Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Integrationshilfen, Unterstützung in prekären Wohnsituationen) • Verhaltenstraining (im sozialen Umfeld und Lebensraum, Umgang mit anderen Menschen) • Suchtprävention • Hilfestellung bei der Beantragung von Sozialleistungen • Informationen zur Zusammenarbeit mit Dritten (zum Beispiel Sucht- und Schuldnerberatung) • gegebenenfalls Begleitung zu Dritten (zum Beispiel Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen, Beratungsstellen, Banken, Wohnungsangelegenheiten) • regelmäßige Sprechstundenangebote • bedarfsorientierte Fallbesprechungen mit dem Bedarfsträger

B.2.2 Querschnittsaufgaben

B.2.2.1 Förderung der Schlüsselkompetenzen Die Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen als berufsübergreifende Kompetenzen haben eine große Bedeutung. Hierbei spielt die Vorbereitung auf wachsende Anforderungen an Arbeitnehmer/innen in der Arbeitswelt, zum Beispiel im Bereich der Selbstorganisation und der Problemlösung, eine Schlüsselrolle.

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Insbesondere sollen dabei gefördert werden: • persönliche Kompetenzen (zum Beispiel Motivation, Leistungsfähigkeit, Selbsteinschätzung/Selbstbild) • soziale Kompetenzen (zum Beispiel Kommunikation, Kooperation/Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Aufbau von Tagesstrukturen über einen längeren Zeitraum) • methodische Kompetenzen (zum Beispiel Problemlösung, Arbeitsorganisation, Lerntechniken, Einordnung und Bewertung von Wissen) • lebenspraktische Fertigkeiten (zum Beispiel Umgang mit Behörden, Umgang mit Geld, Hygiene, Tagesstruktur, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Einkauf, Selbstversorgung, Erscheinungsbild, Vereinbarkeit von Familie und Beruf) • interkulturelle Kompetenzen (zum Beispiel Verständnis und Toleranz für sowie Umgang mit anderen Kulturen, Traditionen und Religionen) • IT - und Medienkompetenz (zum Beispiel selbständige Anwendung und zielgerichtete Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken, Printmedien sowie dem Online-Angebot der BA)

B.2.2.2 Informationen über weitere Online-Angebote der BA Die Bundesagentur für Arbeit bietet ihrer Kundschaft mit einer Vielfalt an Online-Angeboten (unter anderem eServices und Informationsseiten) die Möglichkeit, ausgewählte Dienstleistungen auch online zu nutzen. Der Auftragnehmer hat die Teilnehmenden übergreifend zum Aufbau der Online-Angebote sowie zu „BundID“, „eServices“, “Jobcenter-App“, „Karriere und Weiterbildung“ sowie „Jobsuche“ zu informieren. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer den Teilnehmenden die Vorteile der eServices der BA zu vermitteln. Hierfür sind die bereitgestellten Arbeitsmittel unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads zu nutzen.

Der Auftragnehmer erläutert den Teilnehmenden allgemein innerhalb des Portals der BA den Aufbau der Startseite zu „Jobcenter.Digital“ (www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/grundsicherung). Dazu zählt insbesondere ein grober Überblick über die einzelnen Informationskacheln und deren Aufbau, Kundenanmeldung am Portal, die Nutzung der Zugangsdaten sowie die Nutzung des Postfachservice und der Postfachnachrichten.

Für die Ausführungen sind insgesamt maximal 2 Stunden einzuplanen.

eServices im SGB II Mit den eServices können Kundinnen und Kunden jederzeit eine Vielzahl an Jobcenter-Angelegenheiten selbstständig online erledigen zum Beispiel Postfachnachrichten schreiben, einen Antrag auf Ortsabwesenheit stellen, Veränderungen mitteilen, Termine vereinbaren per Online-Terminverwaltung (falls diese durch das Jobcenter genutzt wird) oder Anträge auf Eingliederungsleistungen stellen und benötigte Unterlagen hochladen. Der Auftragnehmer gibt den Teilnehmenden einen Überblick über die verfügbaren eServices. Dabei sollen am Beispiel von Veränderungsmitteilungen (zu nutzen bei Änderungen in den Verhältnissen wie Mieterhöhungen und Arbeitsaufnahmen) allgemeine Informationen zu den eServices vermittelt werden.

Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich unter dem oben genannten Link über die eServices zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert.

Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen der bereitgestellten eServices zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.

Jobcenter-App Die Jobcenter-App erleichtert Kundinnen und Kunden die Kommunikation mit ihrem Jobcenter. Neben Informationen rund um Services und Leistungen des Bedarfsträgers ermöglicht die App bequeme und direkte Kontaktoptionen. Darüber hinaus ist über die App ein direkter Weg zu dem Online-Angebot Jobcenter.digital möglich.

Die App ist kostenlos im Google Play Store beziehungsweise Apple App Store erhältlich.

Informationen über Karriere und Weiterbildung Die Lebenslage „Karriere und Weiterbildung“ liefert den Nutzenden eine bestmögliche Informationsbasis für ihre Entscheidungen zur beruflichen Weiterentwicklung, Planung der individuellen Karriere, zu Weiterbildungsmöglichkeiten sowie zu Chancen im Rahmen der persönlichen Berufsentwicklung.

Der Auftragnehmer informiert die Teilnehmenden über die Möglichkeiten dieses Online-Angebotes. Anhand mindestens eines konkreten Berufes sind die einzelnen Informationsmöglichkeiten darzustellen.

Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten von Karriere und Weiterbildung unter www.arbeitsagentur.de > Privatpersonen > Karriere und Weiterbildung zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen des bereitgestellten Online-Angebotes zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.

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Videokommunikation und Beratung Manche gemeinsamen Einrichtungen bieten ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, Beratungstermine per Video durchzuführen. Videotermine sind ein zusätzliches Angebot. Der Auftragnehmer hat mit dem Bedarfsträger zu klären, ob Videokommunikation vor Ort angeboten wird. In diesem Fall sind die Teilnehmenden über dieses Angebot unter Zuhilfenahme des Kundenbooklets „Mein Videotermin - In wenigen Schritten zu Ihrem Beratungsgespräch“ und des Erklärvideos "Videotermin online vereinbaren" zu informieren. Das Kundenbooklet ist unter dem Pfad www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads und das Erklärvideo auf dem BA Youtube-Kanal (https://www.youtube.com/@Bundesagentur/videos) zu finden. Die Funktionalitäten der Videokommunikation werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen des bereitgestellten Online-Angebotes zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.

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