Einführung einer Governance-, Risiko- und Compliance-Software für die NRW.BANK
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 04.11.2024, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- NRW.BANK AöR
- Erfüllungsregion
- Nordrhein-Westfalen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 29.10.2024
- CPV-Codes
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- Softwarepaket und Informationssysteme (48000000)
- Branchenspezifisches Softwarepaket (48100000)
- Softwarepakete für die Datensicherung und -wiederherstellung (48710000)
- Diverse Softwarepakete und Computersysteme (48900000)
- Bekanntmachung
- evergabe.nrw.de
- Bekanntmachungsnummer
- 658202-2024
- Verfahrensnummer
- 973b561a-01cc-414b-98ae-71c182024f46
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die NRW.BANK AöR mit Sitz in Düsseldorf beschafft eine lokal betriebene Standardsoftware für Governance, Risk und Compliance (GRC), also für die Steuerung, das Risikomanagement und die Einhaltung regulatorischer Anforderungen. Die Software soll das Auslagerungsmanagement, Informationssicherheitsmanagement, Informationsrisikomanagement, Datenschutzmanagement und Business-Continuity-Management abdecken. Die Vertragslaufzeit beträgt 2.190 Tage; Angebote müssen bis zum 4. November 2024 um 11:00 Uhr eingereicht werden.
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Leistungsbeschreibung
Einführung einer Governance Risk & Compliance Standard-Software für die NRW.BANK
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Einführung einer Governance Risk & Compliance Standard-Software für die NRW.BANK
Die NRW.BANK beabsichtigt die Einführung einer geeigneten Governance Risk & Compliance Standard-Software (on-premises) (nachfolgend "GRC-Software"). Die GRC-Software soll die Komponenten Auslagerungsmanagement, Informationssicherheitsmanagement, Informationsrisikomanagement, Datenschutzmanagement und Business Continuity Management enthalten und abdecken. Ziel ist es, die aktuell und zukünftig für die Förderbanken gültigen einschlägigen Gesetze, Verordnungen sowie sonstige regulatorische und aufsichtsrechtliche Vorgaben mithilfe der GRC-Software zu erfüllen. Gegenstand der Ausschreibung ist vor diesem Hintergrund eine Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung (on-premises) der GRC-Software im Wege des Kaufs / der Miete einschließlich Customizing bzw. Konfiguration, Migration von Altdaten, Lizenzen, Pflege und Support, Schulungen sowie die systemspezifische Beratung. Hauptgegenstand bilden Leistungen auf Abruf (Lizenzen, Support, Beratertage und Schulungen) nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung. Das voraussichtlich in Aussicht genommene Auftragsvolumen beläuft sich auf Lizenzen für 250 User (bzw. eine entsprechend umfassende Unternehmenslizenz), 100 Beratertage und 20 Schulungen. Es wird eine Höchstabnahmegrenze an Lizenzen (einschließlich Pflege und Support) für bis zu 500 User (bzw. eine entsprechend umfassende Unternehmenslizenz), von bis zu 200 Beratertagen für Beratungsleistungen und von bis zu 20 Schulungen festgelegt. Eine Mindestabnahmeverpflichtung der NRW.BANK besteht insoweit nicht. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung und beträgt 6 Jahre (= 6 Vertragsjahre) ab dem Beginn des Echtbetriebes (Erstmodul). Diese Laufzeit verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, soweit die Rahmenvereinbarung nicht sechs Monate vor Ablauf von der NRW.BANK schriftlich gekündigt wird, höchstens aber auf zehn Jahre ab dem Beginn des Echtbetriebes (= zehn Vertragsjahre; Höchstlaufzeit). Die Laufzeit der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung erteilten Einzelaufträge (d. h. insbesondere die abgerufenen Lizenzen) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Soweit die Einzelaufträge die Miete von Lizenzen zum Gegenstand haben, haben sie - unabhängig vom Zeitpunkt des Lizenzabrufs - einheitlich eine Laufzeit von sechs Jahren ab dem Beginn des Echtbetriebes. Diese Laufzeit verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, soweit die Lizenzen nicht sechs Monate vor Ablauf von einer Partei schriftlich gekündigt werden. Entsprechendes gilt sinngemäß für den Systemservice beim Lizenzkauf. Im Weiteren ist die ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung ausgeschlossen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Da es sich um eine nichtwesentliche Auslagerung gem. MaRisk AT 9, FISG handelt, gelten ergänzend die als Anlage 20 beigefügten Regelungen für nichtwesentliche Auslagerungen.
Frist: 04.11.2024, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Nachforderungen bleiben, soweit gesetzlich zulässig, vorbehalten. Die Auftraggeberin sieht in Ausübung des ihr insoweit zustehenden Ermessens bei den Angeboten von Nachforderungen ab, die bereits aus anderen Gründen keine Berücksichtigung finden können.
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LOT-0001 · Einführung einer Governance Risk & Compliance Standard-Software für die NRW.BANK
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Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 04.12.2024VergabebekanntmachungBekanntmachung 739514-2024
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