20260904 LK Stade Bieterinformation Nr. 5.pdf

Durchführung von Rettungsdienstleistungen im Landkreis Stade

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 16:47 (Europe/Berlin)

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Landkreis Stade

Vergabe der Durchführung von Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes

im Gebiet des Landkreises Stade

– Bieterinformation –

Frage 1Gemäß Ziffer 3 der Anlage 1 – Leistungsbeschreibung wird vor
Leistungsbeginn zwischen Aufgabenträger und Leistungserbringer ein
verbindlicher Zeitraum definiert, in dem die geltenden Pausenzeiten
gewährt werden. Gleichzeitig ist unter Ziffer 7 geregelt, dass die
Rettungsmittel jederzeit alarmiert werden können bzw. über
Funkmeldeempfänger und Diensthandy erreichbar sein müssen.
Wir bitten um Klarstellung, für welche Fahrzeugtypen (RTW, NKTW und
KTW) während der festgelegten Pausenzeiten weiterhin eine
Alarmierbarkeit und unverzügliche Einsatzbereitschaft bestehen
muss.
Antwort 1Eine Alarmierbarkeit und unverzügliche Einsatzbereitschaft während der
Pausenzeiten muss für RTW und NKTW bestehen.
Frage 2Wir bitten um Klarstellung, ob die für die Vor- und Nachbereitung der
Rettungsmittel und der jeweiligen Schichten erforderlichen Rüstzeiten
Bestandteil der in Ziffer 3 der Anlage 1 – Leistungsbeschreibung
ausgewiesenen Vorhaltezeiten sind oder außerhalb dieser
Vorhaltezeiten liegen.
Insbesondere bitten wir um Mitteilung, ob die Rettungsmittel zu Beginn der
jeweils ausgewiesenen Vorhaltezeit bereits vollständig einsatzbereit und
besetzt sein müssen und ob nach Ende der Vorhaltezeit anfallende
Tätigkeiten, insbesondere Fahrzeugübergabe, Wiederherstellung der
Einsatzbereitschaft, Bestückung und sonstige Abschlussarbeiten,
außerhalb der ausgewiesenen Vorhaltezeit zu erbringen sind.
Antwort 2Die Fahrzeuge müssen während der ausgewiesenen Vorhaltezeit
einsatzbereit vorgehalten werden. Vor- und Nachbereitung zur (Wieder-)

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Herstellung der Einsatzbereitschaft und damit auch die sogenannten
„Rüstzeiten“ haben vor Beginn und nach Ende der Vorhaltezeiten bzw. bei
24-Stunden-Fahrzeugen vor und nach Ende der jeweiligen Schicht
stattzufinden.
Frage 3Unter Ziffer 4.3 der Anlage 1 – Leistungsbeschreibung wird für die KTW in
Los 1 eine durchschnittliche Einsatzdauer von 97 Minuten angegeben.
Gleichzeitig werden werktags durchschnittlich 25 Einsätze pro Tag,
samstags 8,38 Einsätze und sonntags 8,0 Einsätze genannt.
Wir bitten um Klarstellung, ob sich die jeweils angegebenen
durchschnittlichen Einsatzzahlen auf die Gesamtheit aller in Los 1
vorgehaltenen KTW oder auf einzelne KTW beziehen.
Hintergrund der Frage ist insbesondere die sonntägliche Vorhaltung. Nach
Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung wird sonntags lediglich der KTW 2 von
07:00 Uhr bis 17:00 Uhr und damit für insgesamt 10 Stunden vorgehalten.
Bei durchschnittlich 8 Einsätzen und einer angegebenen durchschnittlichen
Einsatzdauer von 97 Minuten ergäbe sich rechnerisch ein Einsatzzeitbedarf
von rund 12,9 Stunden und damit ein Umfang oberhalb der ausgewiesenen
Vorhaltezeit.
Wir bitten daher um Konkretisierung und gegebenenfalls Korrektur der
Angaben zum durchschnittlichen Einsatzaufkommen für die KTW,
insbesondere für Samstage und Sonntage, sowie um Erläuterung, auf
welche KTW bzw. Vorhaltezeiträume sich die genannten Einsatzzahlen
beziehen.
Antwort 3Wie bereits in den Vergabeunterlagen beschrieben, erfolgt zum 01.07.2027
eine geänderte Fahrzeugvorhaltung. Die derzeit getroffenen Angaben zu
den Einsatzzahlen und der durchschnittlichen Einsatzdauer stellen daher
nur Richtwerte dar. Es ist jedoch von einer hohen Einsatzauslastung,
sowohl werktags als auch an den Wochenenden auszugehen. Die
Durchführung der Krankentransporte durch die KTW erfolgt jedoch nur
während der angegebenen Vorhaltezeit. Bei einem erhöhtem
Krankentransportaufkommen werden andere Rettungsmittel unterstützend
eingesetzt.

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Frage 4In der Aufforderung zur Angebotsabgabe unter Punkt 15.1
Zum Nachweis solle eine Erklärung des Kreditinstituts/Kreditversicherers
ausreichen. Vor Zuschlagserteilung soll eine Bürgschaftsurkunde
eingereicht werden. Bis zu welchem Zeitpunkt muss die
Bürgschaftsurkunde beim Auftraggeber vorliegen?
Antwort 4Bei Angebotsabgabe ist lediglich als Nachweis „eine entsprechende
Erklärung des Kreditinstituts/Kreditversicherers vorzulegen, aus der
hervorgeht, dass dieser/dieses bereit ist, im Zuschlagsfall und vor
Auftragserteilung eine den genannten Anforderungen entsprechende
selbstschuldnerische Bankbürgschaft einzugehen“.
Die eigentliche Bankbürgschaft muss spätestens zu Leistungsbeginn
ausgehändigt werden, siehe § 15 BV.
Frage 5Leistungsbeschreibung - Einsatzpersonal – RettH
Es ist der Rettungshelfer mit 4 Wochen RD Praktikum und 2 Wochen KH
Praktikum gefordert. Nach AVPO-RettSan ist aber auch ein verlängertes RD
Praktikum auf 6 Wochen möglich zur Qualifikationserlangung. Wird diese
Formulierung gestrichen oder sind Leistungserbringer gezwungen diese
Praktikumskonstellation vor Einstellung zu prüfen?
Antwort 5Es gelten die Vorgaben der AVPO-RettSan. Gleichwertige Ausbildungen
aus der Vergangenheit oder aus anderen Bundesländern werden jedoch
ebenfalls anerkannt.
Frage 6Leistungsbeschreibung – Erweiterter Rettungsdienst
In der Leistungsbeschreibung wird die Verfügbarkeit des Rettungsmittels in
der MANV-T Komponente mit 30 Minuten nach Alarmierung an einem
Sammelplatz gefordert. Der Sammelplatz ist nicht definiert und der Standort
des Rettungsmittel wird als "frei wählbar" formuliert. Wo befindet sich der
Sammelplatz oder ist der Sammelplatz gleichzusetzen mit dem Standort
des Rettungsmittels?
Antwort 6Sammelplatz ist die Rettungswache im jeweiligen Los. Die Fahrzeuge des
erweiterten Rettungsdienstes sind somit innerhalb von 30 Minuten nach

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Alarmierung einsatzbereit an der jeweiligen Rettungswache im Los
vorzuhalten.
Frage 7Wir bitten um Klarstellung, ob die Kosten der dreijährigen Berufsausbildung
zum Notfallsanitäter vollständig in den Angebotspreis einzukalkulieren sind
oder ob sie gesondert neben dem Angebotspreis abgerechnet werden.
Antwort 7Die Kosten sind – sofern vorhanden – vollständig in den Angebotspreis
einzukalkulieren. Eine gesonderte Abrechnung erfolgt nicht.
Frage 8Bieterfrage – Arbeitsmedizinische Vorsorge G 26.2
In Ziffer 5.1.5 der Leistungsbeschreibung wird für sämtliche im
Rettungsdienst eingesetzten Personen vor Leistungsbeginn eine gültige
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach den Grundsätzen G 42, G
25 und G 26.2 gefordert. Die Untersuchungen sollen spätestens alle drei
Jahre wiederholt werden.
Nach unserem Verständnis richtet sich die arbeitsmedizinische Vorsorge
beim Tragen von Atemschutzgeräten nach der ArbMedVV in Verbindung
mit den hierzu geltenden arbeitsmedizinischen Regeln und ist insbesondere
von der Art des tatsächlich eingesetzten Atemschutzgerätes abhängig. Für
die im regulären Rettungsdienst eingesetzten partikelfiltrierenden
Halbmasken erscheint uns eine generelle Verpflichtung zur Untersuchung
nach G 26.2 für sämtliche eingesetzten Beschäftigten daher nicht
erforderlich.
Wir bitten den Auftraggeber vor diesem Hintergrund freundlich um Prüfung,
ob an der Anforderung einer G 26.2 für sämtliche im Rettungsdienst
eingesetzten Personen tatsächlich festgehalten werden muss.
Sofern aus Sicht des Auftraggebers keine zwingende Notwendigkeit hierfür
besteht, würden wir darum bitten, gerade auch aus wirtschaftlichen
Gesichtspunkten, von dieser Anforderung abzusehen.
Antwort 8Die Anforderung bleibt weiterhin bestehen. Bereits jetzt besteht diese
Anforderung für den überwiegenden Teil der Rettungsdienstmitarbeiter im
Rettungsdienstbereich des Auftraggebers.

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Frage 9Bieterfrage – Tragestuhl/Treppenstuhl KTW
In Anlage 15 werden für die unterschiedlichen Fahrzeugtypen
unterschiedliche Anforderungen an den mitzuführenden Trag- bzw.
Treppenstuhl gestellt. Für den KTW wird ein Dlouhy Tragesessel ohne
technische Unterstützung vorgegeben, während bei der höherwertigen
Ausstattung des NKTW ein „Dlouhy Tragesessel Monorudder“ vorgesehen
ist.
Gerade im qualifizierten Krankentransport ist regelmäßig mit
Patiententransporten über Treppen zu rechnen. Vor dem Hintergrund des
Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der körperlichen Entlastung der
Beschäftigten stellt sich daher die Frage, ob auch für die KTW ein
Tragesessel mit einer technischen Unterstützung für den Patiententransport
über Treppen vorgesehen werden sollte.
Wir bitten um Prüfung, ob die Anforderungen an die KTW entsprechend
angepasst bzw. funktional dahingehend konkretisiert werden können, dass
ein geeigneter treppengängiger Tragesessel mit technischer Unterstützung
zur Reduzierung der körperlichen Belastung des Personals vorzuhalten ist.
Antwort 9Es wird dem Leistungserbringer freigestellt auch im KTW einen
höherwertigen Tragestuhl mit technischer Unterstützung einzusetzen. Eine
generelle Vorgabe wird jedoch nicht aufgenommen.
Frage 10Bieterfrage – Betriebs- und Nebenkosten Rettungswache Los 1
Gemäß Ziffer 5.3 der Leistungsbeschreibung ist die Rettungswache im Los
1 vom Auftraggeber anzumieten. Die hierfür anfallenden Mietkosten können
zusätzlich zum Angebotspreis in voller Höhe geltend gemacht werden.
Gleichzeitig ist geregelt, dass der Leistungserbringer den Betrieb und die
Unterhaltung seiner Flächen sicherzustellen hat.
Für die Angebotskalkulation ist nicht eindeutig erkennbar, welche Betriebs-
und Nebenkosten Bestandteil des Mietverhältnisses sein werden und
welche Kosten vom Leistungserbringer innerhalb des Angebotspreises zu
berücksichtigen sind. Dies betrifft insbesondere verbrauchsabhängige
Kosten wie Strom, Heizung, Wasser und Abwasser sowie beispielsweise

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Reinigung, Abfallentsorgung, Winterdienst und Unterhaltung bzw. Pflege
der Außenanlagen.
In diesem Zusammenhang möchten wir auf eine Stellenausschreibung des
Landkreises Stade für eine Hausmeistertätigkeit verweisen. Dort werden als
Bestandteil des Aufgabengebietes für die Rettungswachen ausdrücklich die
„Unterhaltung und Pflege der Außenanlagen“ sowie die
„Wahrnehmung des Winterdienstes“ genannt. Vor diesem Hintergrund
ist für die Bieter nicht eindeutig erkennbar, welche Leistungen tatsächlich
durch den Auftraggeber erbracht werden und welche dem
Leistungserbringer obliegen.
Wir bitten daher um eine abschließende Aufstellung, welche Betriebs- und
Nebenkosten durch den Leistungserbringer zu tragen und im
Angebotspreis zu kalkulieren sind, in welcher voraussichtlichen Höhe
diese Kosten jeweils anfallen werden und welche Kosten bzw.
Leistungen durch den Auftraggeber übernommen werden.
Insbesondere bei verbrauchsabhängigen Kosten ist eine belastbare eigene
Kalkulation anhand des zur Verfügung gestellten Grundrisses und einer
Besichtigung des derzeitigen Bauzustandes nicht möglich.
Sofern eine hinreichend belastbare Bezifferung der vom Leistungserbringer
zu tragenden Betriebs- und Nebenkosten vor Angebotsabgabe nicht
möglich ist, bitten wir um Prüfung, ob diese Kosten – entsprechend den
Mietkosten – aus dem wertungsrelevanten Angebotspreis
herausgenommen und nach tatsächlichem Anfall zusätzlich zum
Angebotspreis erstattet werden können. Hierdurch würde für alle Bieter eine
einheitliche und belastbare Kalkulationsgrundlage geschaffen.
Antwort 10Durch die Bieter sind folgende Kosten für die Rettungswache für das Los 1
im Preisblatt zu berücksichtigen:
Reinigung der Innenflächen, Abfallentsorgung, Internet- und
Telefonanschluss, Betriebskosten-, Inventar- und Glasbruchversicherung
sowie eine eigene Schließanlage und Strom.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Heizung, Lüftung und
Warmwasserversorgung vollständig über die Stromversorgung erfolgt und
daher der Stromverbrauch höher ausfällt aus normal.

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Alle weiteren Kosten werden über die Nebenkostenabrechnung
abgerechnet und werden, wie die Mietkosten, in tatsächlicher Höhe
gesondert erstattet.
Frage 11Bieterfrage – Kalkulation und Abrechnung der Kraftstoffkosten
Die Kraftstoffkosten stellen über den ausgeschriebenen Leistungszeitraum
eine erhebliche, zugleich jedoch nur eingeschränkt durch den
Leistungserbringer beeinflussbare Kostenposition dar. Sowohl die
zukünftige Entwicklung der Kraftstoffpreise als auch die tatsächlich
anfallende Fahrleistung lassen sich über die Vertragslaufzeit einschließlich
der Verlängerungsoptionen nicht belastbar prognostizieren.
Die in den Vergabeunterlagen angegebenen Einsatz- und
Kilometerleistungen werden ausdrücklich lediglich als Richtwerte bzw.
teilweise als grobe Richtwerte bezeichnet. Gleichzeitig können erhebliche
Veränderungen der Einsatzstruktur und der tatsächlichen Kilometerleistung
während des Beauftragungszeitraums eintreten.
Eine vollständige Einpreisung dieses Risikos in den Angebotspreis führt
zwangsläufig entweder zu erheblichen Risikozuschlägen oder zu einem für
den Leistungserbringer langfristig nicht kalkulierbaren wirtschaftlichen
Risiko.
Wir bitten daher um Prüfung, ob für die Kraftstoffkosten eine einheitliche
Kalkulationsgrundlage durch den Auftraggeber vorgegeben und mit einer
geeigneten Preisgleit- bzw. Preisanpassungsregelung für die
Vertragslaufzeit verbunden werden kann.
Alternativ bitten wir um Prüfung, ob Kraftstoffkosten aus dem
wertungsrelevanten Angebotspreis herausgenommen und auf Grundlage
der tatsächlich erbrachten Fahrleistung bzw. der nachgewiesenen
tatsächlichen Kraftstoffkosten gesondert abgerechnet werden können. Eine
solche Regelung würde Preisrisiken auf beiden Seiten reduzieren,
Risikozuschläge vermeiden und für alle Bieter eine vergleichbare
Kalkulationsgrundlage schaffen.

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Antwort 11Die Kraftstoffkosten sind durch die Bieter anhand der genannten Parameter
zu ermitteln. Eine Vorgabe einer einheitlichen Kalkulationsgrundlage bzw.
einer Preisgleitklausel erfolgt nicht.
Frage 12Bieterfrage – Preisgleitklausel bei tarifvertraglichen Änderungen
Die in den Vergabeunterlagen vorgesehene Möglichkeit einer
Preisanpassung bei tarifvertraglichen Änderungen begrüßen wir
ausdrücklich. Eine solche Regelung trägt dazu bei, sowohl unnötige
Risikoaufschläge bei der Angebotskalkulation als auch wirtschaftliche
Risiken für den Leistungserbringer zu vermeiden und schafft damit eine
sachgerechte Grundlage für beide Vertragsparteien und letztlich auch für
die Kostenträger.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Prüfung, warum die entsprechende
Preisanpassungsmöglichkeit erst ab dem 01.01.2029 vorgesehen ist.
Dieser Zeitpunkt liegt zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch mehr als
zwei Jahre in der Zukunft und damit in einem Zeitraum, für den
tarifvertragliche Entwicklungen regelmäßig noch nicht verlässlich
vorhersehbar bzw. abschließend vereinbart sind.
Insbesondere die Tarifentwicklungen der vergangenen Jahre haben
gezeigt, dass längerfristige Prognosen mit erheblichen Unsicherheiten
verbunden sind. Auch gesamtwirtschaftliche (starke Inflation) und
geopolitische Entwicklungen können mittelbar erheblichen Einfluss auf
Tarifabschlüsse nehmen. Eine belastbare Kalkulation der ab 2028
eintretenden tariflichen Veränderungen ist daher aus heutiger Sicht nur
eingeschränkt möglich und würde entsprechende Risikozuschläge
erforderlich machen.
Wir bitten daher um Prüfung, ob die vorgesehene
Preisanpassungsmöglichkeit für tarifvertragliche Änderungen bereits
ab dem 01.01.2028 Anwendung finden kann. Eine solche Regelung
würde das Kalkulationsrisiko für alle Beteiligten reduzieren, unnötige
Risikoaufschläge vermeiden und aus unserer Sicht zu einer
wirtschaftlicheren und zugleich faireren Preisgestaltung auch im Interesse
der Kostenträger beitragen.

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Antwort 12Eine Anpassung erfolgt nicht.
Frage 13Frage 13Die Mietkosten und Nebenkosten im Los 1 werden nachträglich beziffert.
Müssen Kosten für Versicherungen o.ä. in der Kalkulation durch den
Leistungserbringer kalkuliert werden?
Antwort 13Siehe hierzu Antwort auf Frage 10.
Frage 14Unter Ziffer 14.1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe führen Sie aus, dass der Angebotspreis inklusive der Verlängerungsoption anzugeben sei. Die Beschreibung zur Wertung des Kriteriums „Preis“ erklärt, dass die Bewertung auf einem Gesamtpreis beruht. Dieser Gesamtpreis umfasst die Summe für die Grundlaufzeit vom 01.07.2027 bis 31.12.2031. Hinzukommen die beiden Verlängerungsoptionen vom 01.01.2032 bis 31.12.2032 und vom 01.01.2033 bis 31.12.2033. Weiter seien die Kosten für die Leistung des Regelrettungsdienstes je Los anhand der beigefügten Preisblätter Regelrettungsdienst (Anlage 9a für Los 1 und Anlage 9b für Los 2) aufzuschlüsseln. Die als Excel-Dateien beigelegten Preisblätter seien für jedes Los, für das ein Angebot eingereicht wird, vollständig auszufüllten. Das Preisblatt sieht nach unserem Verständnis derzeit jedoch nur Preise bis zum 31.12.2031 vor, den Preis der Verlängerungsoptionen können wir derzeit nicht eintragen. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung, dass die Preise nur bis Ende 2031 einzutragen sind und bewertet werden.
Antwort 14Vielen Dank für den Hinweis. Die Preisblätter waren fehlerhaft und wurden ausgetauscht. Es sind nur noch die neu eingestellten Preisblätter zu verwenden.
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