LB verkürzt Anhang 1 A1-270-4-8901.pdf

Drohnen mit Magnetometern zur Minen- und Kampfmitteldetektion samt Software und Dienstleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 13:09 (Europe/Berlin)

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Öffentlich

Unbemannte

Luftfahrzeugsysteme

A1-270/4-8901

!

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Strategisch-politische Konzeptionelle Druckschriften Dokumente Dokumentenlandschaft

Regelungsnahe Technische Regelungen Dokumente

Stand: Januar 2026

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A1-270/4-8901 Öffentlich

Detailinformationen

Zweck der Regelung:Zentrale Vorgaben für die Zulassung, den Flugbetrieb, den
technischen Betrieb, das Bedien- und technische Personal
und für Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungs-
betriebe von unbemannten Luftfahrzeugsystemen (ULfzSys)
in der Bundeswehr
Geltungsbereich: Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Datum Gültigkeitsbeginn:19.01.2026
Herausgebende Stelle: LufABw 1 b
Einsatzrelevanz:Ja
Berichtspflichten: Nein t ! s
Regelungsnummer, Version:n e A1-270/4-8901, Version 2 di
s g Ersetzt: A1-270/4-8901, Version 1 n u
Veröffentlichung im:r e NICHT ZUTREFFEND d n
Ä Aktenzeichen: 56-01-05 m
Beteiligte Interessenvertretungen:e d Hauptpersonalrat beim BMVg,
t h Hauptschwerbehindertenvertretung beim BMVg,
c Gesamtvertrna i uenspersonenausschuss beim BMVg
t g Gebilligt durch: Amtscheef LufABw li
Datum nächste Überprüfung:r e t 18.n01.2031 u
k cEntfällt Materialnummer: u

dru

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e rÄnderungsschwerpunkt zur Vorversion

s

e

Weitere Angleichung

D

deir Vorgaben für die Kategorien I a bis I c an die Vorgaben der „offenen“ Kategorie der zivilen europäischen Regularien für ULfzSys. Integration der Betriebsart BVLOS und Nutzung des Luftraumes über 120m in der Kategorie I. Hinzufügen der neuen Kategorie II LV/BV.

Mögliche Kennzeichnungen (vgl. A-550/1, Abschnitt 5.4) Ä Änderungen zur vorherigen Veröffentlichung B Berichtspflichten ! Besonders wichtige Wörter, Zeilen oder Abschnitte E Abweichende Vorgaben für den Einsatz Y Befehle im Sinne des § 2 Nr. 2 WStG S Sicherheitsbestimmungen

Stand: Januar 2026

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Inhaltsverzeichnis A1-270/4-8901

Inhaltsverzeichnis

1 Grundsätze 4

1.1 Zweck 4 1.2 Grundlagen 4 1.3 Geltungsbereich 4 1.4 Begriffsbestimmungen 5

2 Kategorien für die Verwendung von Unbemannten

Luftfahrzeugsystemen 5

2.1 Kategorie I a 5 2.2 Kategorie I b t ! 6

s

n

2.3 Kategorie I c e 7

di

2.4 Kategorie II LV/BV (Landes- und Bündnisverteidigung) s 8

g

n

2.5 Kategorie II a u 8

r

e

2.6 Kategorie II b d 9

n

Ä

2.7 Kategorie II c 9

m

2.8 Kategorie III a e 9

d

2.9 Kategorie III b h t 10

c

ni

3 Vorgaben zu den Kategorien füg tr Unbemannte

e

Luftfahrzeugsysteme rli 10

e

t

n

3.1 Kategorie I u 12

k

3.1.1 Kategorie I a c 12

u

r

3.1.2 Kategorie I b d 13

s

u

3.1.3 Kategorie I c A 13 3.2 Kategorie II e r 13

s

e

3.2.1 Kategorie II L

D

Vi/BV 14 3.2.2 Kategorie II a 14 3.2.3 Kategorie II b 15 3.2.4 Kategorie II c 16 3.3 Kategorien III 16 3.3.1 Kategorie III a 17 3.3.2 Kategorie III b 17

4 Anlagen 18

4.1 Begriffsbestimmungen 19 4.2 Übersicht der Kategorien und Vorgaben für Unbemannte Luftfahrzeugsysteme 22 4.3 Abkürzungsverzeichnis 23 4.4 Bezugsjournal 24 4.5 Änderungsjournal 25

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Stand: Januar 2026

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A1-270/4-8901 Grundsätze

1 Grundsätze

1.1 Zweck

  1. Mit dieser Allgemeinen Regelung (AR) werden Kategorien (Kat) für die Verwendung von unbemannten Luftfahrzeugsystemen (ULfzSys) in der Bundeswehr festgelegt und damit zusammen-

hängende grundlegende Vorgaben für die Bereiche

• Zulassung, • Flugbetrieb, • technischer Betrieb, • Bedienpersonal,

!

t

s

• technisches Personal und n

e

di

• Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetriebe s

g

n

u

definiert. r

e

d

n

Ä

1.2 Grundlagen m

e

d

t

  1. Unbemannte Luftfahrzeuge (ULfz) sind gemhäß § 1 Absatz 2 Satz 3 Luftverkehrsgesetz

c

ni

(LuftVG) Luftfahrzeuge (Lfz) im Sinne des deutsche n Luftrechts und unterliegen damit den allgemeinen

t

g

e

luftrechtlichen Vorgaben. Insbesondere gelte

r

n li die Vorschriften für den Betrieb von ULfz gemäß der

e

Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Von besonntderer Relevanz für die ULfz sowie deren Betrieb sind die

u

Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 skowie die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.

c

u

r

d

  1. Das LuftVG und nachgehsende Rechtsverordnungen gelten grundsätzlich auch für den militä-

u

A

rischen Flugbetrieb. Die Bund eswehr ist jedoch gemäß § 30 Absatz 1 LuftVG befugt, von bestimmten

r

e

s

luftrechtlichen Vorgaben eunter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abzuwei-

Di

chen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderlich ist. Die EU-Verordnungen gelten

für die Streitkräfte nicht (vgl. Art. 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139). Insoweit müssen nur die

mit der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten Sicherheitsziele beachtet werden. Dies gilt auch für

ULfzSys, die in der Bundeswehr verwendet werden.

1.3 Geltungsbereich

  1. Diese AR gilt für jedes in der Bundeswehr außerhalb von Gebäuden verwendete oder für eine solche Verwendung vorgesehene ULfzSys. Die vor dem Inkrafttreten dieser AR in die Bundeswehr

eingeführten, verwendeten oder sich in der Einführung befindlichen ULfzSys werden auf Antrag unter

Wahrung aller für diese ULfzSys bereits bestehenden Bestimmungen und erteilten bzw. vorgesehenen

Freigabedokumente in die mit dieser AR vorgegebenen Kat überführt. Von zivilen Unternehmen

genutzte ULfzSys, die für die bloße Erbringung vertraglich vereinbarter Leistungen für die Bundeswehr

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Kategorien für die Verwendung von Unbemannten A1-270/4-8901 Luftfahrzeugsystemen

verwendet werden, werden gemäß der AR „Grundsätze der Zulassung von Luftfahrzeugen“ A-275/1

nicht als Lfz der Bundeswehr eingestuft und gehören daher grundsätzlich nicht zum Geltungsbereich

dieser AR.

1.4 Begriffsbestimmungen

  1. Die in Anlage 4.1 aufgeführten Begriffe sind im Zusammenhang mit ULfzSys in der Bundes- wehr zu nutzen.

2 Kategorien für die Verwendung von Unbemannten

Luftfahrzeugsystemen

!

  1. In diesem Abschnitt werden Kat für die Verwendung von ULfzSyss tin der Bundeswehr durch

n

e

Festlegung von Bedingungen für die nachfolgenden Faktoren definiert:d i

s

g

n

• ULfz (z. B. Art, Maximum Take-Off Mass [MTOM]1), u

r

e

• Betriebsart d

n

Ä

• zu überfliegendes Bodengebiet und m

e

• zu nutzender Luftraum. d

t

h

c

ni

2.1 Kategorie I a t

g

e

rli

  1. Die Kat I a ist durch die folgende t en, gleichzeitig geltenden Bedingungen definiert:

n

u

• ULfz: MTOM ≤ 900 g. c k

u

r

• Betriebsart: Betrieb d

s

u

 im SichAtbereich (Visual Line of Sight [VLOS]) des Führers bzw. der Führerin eines

r

e

ULfsz (ULfzFhr),

e

Di

 im erweiterten Sichtbereich (Extended Visual Line of Sight [EVLOS]) des oder der

ULfzFhr oder  außerhalb des Sichtbereiches (Beyond Visual Line of Sight [BVLOS]) des oder der ULfzFhr nach Einweisung2 in die Betriebsart BVLOS. • Bodengebiet: Betrieb  in einem angemessenen Sicherheitsabstand gemäß der Anlage 4.1, Nr. 1 zu

unbeteiligten Personen und zu Menschenansammlungen. ULfz der Kat I a dürfen,

wenn es unvermeidbar ist, unbeteiligte Personen überfliegen ohne über ihnen zu

verweilen.

1 Maximale Abflugmasse. 2 Die Organisationsbereiche (OrgBer) legen in Abhängigkeit bereits bestehender (ggf. vergleichbarer) Einwei- sungen die jeweilige Form und den Umfang der Einweisung fest.

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A1-270/4-8901 Kategorien für die Verwendung von Unbemannten Luftfahrzeugsystemen

• Luftraum: Betrieb  bis 120 m Flughöhe über Grund3 oder  in uneingeschränkter Flughöhe innerhalb eines Gebietes mit Flugbeschränkun- gen4 oder in Gebieten außerhalb des deutschen Küstenmeeres gemäß der AR

„Verhalten im Luftraum“ A1-271/1-8903, welche unter Wahrung der Sicherheit in

der Luft anhand bordeigener Mittel überwacht werden.

2.2 Kategorie I b

  1. Die Kat I b ist durch die folgenden, gleichzeitig geltenden Bedingungen definiert:

• ULfz: MTOM-Richtwert5 ≤ 4 kg. • Betriebsart: Betrieb !

t

s

n

 im Sichtbereich des oder der ULfzFhr, e

di

 im erweiterten Sichtbereich des oder der ULfzFhr odser

g

n

 außerhalb des Sichtbereiches des oder der U u LfzFhr nach Einweisung2 in die

r

e

d

Betriebsart BVLOS. n

Ä

• Bodengebiet: Betrieb m

e

d

 in einem angemessenen Sicherhe itsabstand gemäß der Anlage 4.1, Nr. 1 zu

t

h

c

unbeteiligten Personen und zu nMienschenansammlungen,

t

g

o mit einem horizontalen eAbstand von mindestens 30 m bzw. 5 m mit geringer

rli

Geschwindigkeit zu uenbeteiligten Personen, abhängig von Wetter und Leistung

t

n

u

des ULfz.

k

c

ULfz mit eineur MTOM ≤ 900 g dürfen, wenn es unvermeidbar ist, unbeteiligte o r

d

s

Personenu überfliegen, ohne über ihnen zu verweilen, oder

A

 in der Beertriebsart BVLOS für ULfz mit einer MTOM > 900 g nur innerhalb eines

s

e

Bo

D

deinsperrgebietes gemäß der Anlage 4.1, Nr. 6, mit einem horizontalen Abstand zu den Grenzen des Bodensperrgebietes o größer/gleich als die Höhe des ULfz über Grund,

größer als die Strecke, die das ULfz bei maximaler Geschwindigkeit innerhalb o von 2 Sekunden zurücklegen kann und

3 Bei einem am Boden befindlichen, künstlichen Hindernis, das höher als 105 m ist, darf die Flughöhe innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zum Hindernis maximal 15 m mehr als die Hindernishöhe betragen. Zusätzlich in der Betriebsart BVLOS für ULfz mit einer MTOM > 900 g nur mit eingewiesenem Luftraum- beobachter bzw. eingewiesener Luftraumbeobachterin mit Sprechverbindung zu dem bzw. der ULfzFhr, Einhaltung der Ausweichregeln zur Vermeidung von Zusammenstößen mit anderen Luftraumnutzenden und Veröffentlichung einer Notice to Airmen (NOTAM). 4 Horizontaler Abstand zu den Grenzen des Gebietes größer/gleich als die Höhe des ULfz über Grund sowie größer als die Strecke, die das ULfz bei maximaler Geschwindigkeit innerhalb von 2 Sekunden zurücklegen kann. 5 Grundsätzlich einzuhaltender Wert, der in begründeten Fällen, nach Maßgabe des Luftfahrtamtes der Bundes- wehr (LufABw), überschritten werden darf.

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Kategorien für die Verwendung von Unbemannten A1-270/4-8901 Luftfahrzeugsystemen

der direkte Überflug von Menschenansammlungen gemäß der Anlage 4.1, o Nr. 13 sollte vermieden werden. • Luftraum: Betrieb  bis 120 m Flughöhe über Grund3,  in uneingeschränkter Flughöhe innerhalb eines Gebietes mit Flugbeschränkun- gen4 oder Gebiete außerhalb des deutschen Küstenmeeres gemäß der

AR A1-271/1-8903, welche unter Wahrung der Sicherheit in der Luft anhand

bordeigener Mittel überwacht werden.

2.3 Kategorie I c

  1. Die Kat I c ist durch die folgenden, gleichzeitig geltenden Bedingungen definiert:

!

t

s

• ULfz: MTOM ≤ 25 kg. e n

di

• Betriebsart: Betrieb s

g

n

 im Sichtbereich des oder der ULfzFhr, u

r

e

d

 im erweiterten Sichtbereich des oder dern ULfzFhr oder

Ä

 außerhalb des Sichtbereiches des moder der ULfzFhr nach Einweisung2 in die

e

d

Betriebsart BVLOS.

t

h

c

• Bodengebiet: Betrieb ni

t

 in einem Gebiet, in deme g die bzw. der ULfzFhr nach menschlichem Ermessen

rli

davon ausgehen kanen, dass innerhalb des Bereichs, in dem das ULfz während

t

n

u

des gesamten Be triebes geflogen wird,

k

c

keine unbeuteiligte Person gefährdet wird, o r

d

s

in eineum horizontalen Abstand zu unbeteiligten Personen

o A

  • e rvon mindestens 30 m,

s

e

Di+ größer/gleich als die Höhe des ULfz über Grund, größer als die Strecke, die das ULfz bei maximaler Geschwindigkeit inner- + halb von 2 Sekunden zurücklegen kann und

von mindestens 150 m zu Wohn- Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten o oder  in der Betriebsart BVLOS für ULfz mit einer MTOM > 900 g nur innerhalb eines

Bodensperrgebietes gemäß der Anlage 4.1, Nr. 6,

mit einem horizontalen Abstand zu den Grenzen des Bodensperrgebietes o gemäß der Anlage 4.1, Nr. 6 größer/gleich als die Höhe des ULfz über Grund,

größer als die Strecke, die das ULfz bei maximaler Geschwindigkeit innerhalb o von 2 Sekunden zurücklegen kann und

der direkte Überflug von Menschenansammlungen gemäß der Anlage 4.1, o Nr. 13 sollte vermieden werden.

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A1-270/4-8901 Kategorien für die Verwendung von Unbemannten Luftfahrzeugsystemen

• Luftraum: Betrieb  bis 120 m Flughöhe über Grund3 oder  in uneingeschränkter Flughöhe innerhalb eines Gebietes mit Flugbeschränkun- gen4 oder Gebiete außerhalb des deutschen Küstenmeeres gemäß der AR

A1-271/1-8903, welche unter Wahrung der Sicherheit in der Luft anhand

bordeigener Mittel überwacht werden.

2.4 Kategorie II LV/BV (Landes- und Bündnisverteidigung)

  1. Die Kat II LV/BV ist durch die folgenden, gleichzeitig geltenden Bedingungen definiert:

• ULfz: MTOM > 25 kg mit einer Spannweite (Starrflügler) bzw. einem Rotordurchmesser

(Drehflügler) von maximal 8 m und einer maximalen Geschwindigkeit von 75 m/s

!

t

s

n

(270km/h), die gemäß Festlegung durch die OrgBer deem militärischen Zweck der

di

Landes- und Bündnisverteidigung dienen und hier saktiv zum Einsatz kommen

g

n

könnten. u

r

e

d

• Betriebsart: Keine Bedingungen. n

Ä

• Bodengebiet: Betrieb über Gebiet ohne unbeteiligte Pmersonen (z. B. kontrolliertes Bodengebiet,

e

d

Bodensperrgebiet, auf See außerhalb des deutschen Küstenmeeres gemäß der

t

h

c

AR A1-271/1-8903 innerhalb einneis von Bordgeräten überwachten Gebiets). Der

t

g

direkte Überflug von Menscheenansammlungen gemäß der Anlage 4.1, Nr. 13 sollte

rli

vermieden werden. e

t

n

u

• Luftraum: Betrieb in Gebieten mi t Flugbeschränkungen, reserviertem oder segregiertem Luft-

k

c

u

raum. r

d

s

u

A

2.5 Kategorie II a

r

e

s

e

  1. Die Kat II a ist Ddu i rch die folgenden, gleichzeitig geltenden Bedingungen definiert: • ULfz: ULfz zur Flugzieldarstellung oder Prototyp/Systemdemonstrator, für das keine

Musterzulassung erreicht oder welches nicht operationell genutzt werden soll oder

gemäß Festlegung durch das LufABw. • Betriebsart: Keine Bedingungen. • Bodengebiet: Betrieb über Gebiet ohne unbeteiligte Personen und ohne Menschenansammlungen. • Luftraum: Betrieb in Gebieten mit Flugbeschränkungen.

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Kategorien für die Verwendung von Unbemannten A1-270/4-8901 Luftfahrzeugsystemen

2.6 Kategorie II b

  1. Die Kat II b ist durch die folgenden, gleichzeitig geltenden Bedingungen definiert:

• ULfz: MTOM Richtwert5 ≤ 25 kg. • Betriebsart: Keine Bedingungen. • Bodengebiet: Betrieb in einem angemessenen Sicherheitsabstand gemäß der Anlage 4.1, Nr. 1 zu

unbeteiligten Personen und zu Menschenansammlungen. • Luftraum: Betrieb in Lufträumen, in denen die Voraussetzungen für die Luftraumnutzung gemäß

der AR „Flugbetrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme“ A1-271/2-8901 erfüllt

werden können.

2.7 Kategorie II c !

t

s

n

e

  1. Die Kat II c ist durch die folgenden, gleichzeitig geltenden Beddin i gungen definiert:

s

g

n

• ULfz: MTOM Richtwert5 ≤ 200 kg für Starrflügler bzw. u≤ 300 kg für Drehflügler.

r

e

d

• Betriebsart: Keine Bedingungen. n

Ä

• Bodengebiet: Betrieb in einem Gebiet, in welchem wämhrend der gesamten Flugdurchführung selbst

e

d

im Falle eines unkontrollierten Abst urzes des ULfz eine Gefahr für Leib und Leben

t

h

c

eines Menschen als ausgeschlnoissen gelten kann (z. B. über See) und in einem vom

t

g

LufABw vorgegebenen horeizontalen Mindestabstand zu unbeteiligten Personen und

rli

zu Menschenansammluengen.

t

n

u

• Luftraum: Betrieb in Gebieten m it Flugbeschränkungen oder in einem Luftraum, in dem ein dazu

k

c

gleichwertiges Sr u icherheitsniveau erreicht wird6.

d

s

u

A

2.8 Kategorie III ar

e

s

e

  1. Die Kat III aD is i t durch die folgenden, gleichzeitig geltenden Bedingungen definiert: • ULfz: Keine Bedingungen. • Betriebsart: Keine Bedingungen. • Bodengebiet: Keine Bedingungen. • Luftraum: Betrieb in Gebieten mit Flugbeschränkungen oder in einem Luftraum, in dem ein dazu gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird6.

6 Z. B. in einer militärischen Kontrollzone oder im unkontrollierten Luftraum über See innerhalb der Radarreich- weite eines schiffsseitigen Luftraumüberwachungsradars unter Überwachung durch einen gemäß STANAG 1154 „NATO QUALIFICATIONS FOR HELICOPTER CONTROLLERS AT SEA“ qualifizierten Helikopter Controller und ggf. unter Anwendung festgelegter Ausweichverfahren.

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A1-270/4-8901 Vorgaben zu den Kategorien für Unbemannte Luftfahrzeugsysteme

2.9 Kategorie III b

  1. Die Kat III b ist durch die folgenden, gleichzeitig geltenden Bedingungen definiert:

• ULfz: Keine Bedingungen. • Betriebsart: Keine Bedingungen. • Bodengebiet: Keine Bedingungen. • Luftraum: Betrieb in Lufträumen, in denen die Voraussetzungen für die Luftraumnutzung erfüllt

werden können.

3 Vorgaben zu den Kategorien für Unbemannte

Luftfahrzeugsysteme

!

t

s

n

e

  1. Die Verwendung von ULfzSys in den im Abschnitt 2 definierten K

d

ait ist mit Risiken verbunden,

s

wobei das jeweilige Risikopotenzial von der Kombination der für die jewgeilige Kat definierenden Bedin-

n

u

gungen abhängt. e r

d

n

Ä

  1. Die definierenden Bedingungen der jeweiligen Kat g emäß der Abschnitte 2.1 bis 2.9 stellen

m

die grundlegenden flugbetrieblichen Vorgaben für die Verewendung von ULfzSys in der jeweiligen Kat

d

t

h

dar. Diese Vorgaben können durch das LufABw in Abhängigkeit des konkreten Einzelfalls

c

ni

eingeschränkt oder erweitert werden. t

g

e

  1. Zur Gewährleistung einer sicheren eVre

li

rwendung von ULfzSys in den Kat gemäß Abschnitt 2

t

n

werden im Folgenden, unter Berücksichtiguung des jeweiligen Risikopotenzials, grundlegende Vorgaben

k

c

zu den in Nr. 101 genannten Bereicuhen festgelegt. Diese Vorgaben sind in den Regelungen zu den

r

d

Subthemen des Themenbereichuess 270 „Militärische Luftfahrt sicherstellen“ gemäß der AR „Regelungs-

A

und Formularmanagement“ Ar- 550/1 weiter auszugestalten.

e

s

e

  1. Jedes ULfzSysD iist mindestens einer Kat gemäß der Abschnitte 2.1 bis 2.9 zuzuordnen und vor erstmaliger Verwendung für die zugeordnete(n) Kat freizugeben. Über Zuordnung und Freigabe

entscheidet das LufABw auf Antrag des betreffenden bedarfstragenden Organisationsbereichs, es sei

denn, Nr. 307 oder 308 trifft zu.

  1. Grundlage für die Zuordnung eines ULfzSys zu einer Kat bildet die Darstellung des vorgesehe- nen Verwendungszwecks durch den Bedarfsträger. Diese muss eine detaillierte Beschreibung der

geplanten Verwendung und der geforderten Fähigkeiten des ULfzSys in Verbindung mit den vorge-

sehenen Betriebsbedingungen enthalten und die Ableitung aller Angaben zu den in Nr. 201 aufgeführ-

ten Faktoren ermöglichen.

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Vorgaben zu den Kategorien für Unbemannte A1-270/4-8901 Luftfahrzeugsysteme

  1. ULfzSys, die gemäß Verwendungszweck den Kat I a bis II c zuzuordnen sind, sind typfreigabe- pflichtig. Die Typfreigabe ist für den ULfzSys-Typ7 durch das LufABw zu erteilen und bestätigt den

Nachweis der Möglichkeit eines sicheren Betriebs in der freigegebenen Kat, es sei denn, Nr. 307 oder

308 trifft zu. Die Typfreigabe berechtigt die ULfzSys-Betreiber zur Verwendung jedes ULfzSys des Typs

in der freigegebenen Kat.

  1. Für marktverfügbare ULfzSys mit Conformité Européenne Kennzeichnung (CE-Kennzeich- nung) und Klassenkennzeichnung8 C0 bis C4 ist kein Antrag auf Typfreigabe beim LufABw erforderlich.

Die Typfreigabe gilt wie folgt als erteilt:

• C0 oder C1 Verwendung in Kat I a, • C2 Verwendung in Kat I b, • C3 oder C4 Verwendung in Kat I c. !

t

s

n

e

Eine Sicherheitsprüfung (SichhPrfg) kann bei ULfz > 900 g erforderlicdhi sein, wenn die Klassenkenn-

s

g

zeichnung für den beabsichtigten Betrieb ungültig wird und das ULnfz weiterhin in der Kat I b betrieben

u

r

werden soll. Dies ist anzunehmen, wenn eine Änderung am Bauezustand vorgenommen wurde, die nicht

d

n

durch den Hersteller vorgesehen ist (z. B. Verwendung eineÄr Nutzlast außerhalb der herstellerseitigen

m

Spezifikation). e

d

t

h

  1. In den nachfolgenden Fällen ist für alle UcLfzSys (marktverfügbare ohne Klassenkennzeich-

ni

nung, durch die Bundeswehr selbst gebaute ugntd modifizierte ULfzSys gemäß der Anlage 4.1, Nr. 18)

e

grundsätzlich kein Antrag auf Typfreigabe brle i im LufABw erforderlich und die Typfreigabe gilt als erteilt:

e

t

n

u

• ULfz ≤ 900 g MTOM Verwendung i n Kat I,

k

c

u

• ULfz ≤ 25 kg Verwendung in Krat I c ,

d

s

• ULfz ≤ 25 kg in der Kat II au.

A

r

e

  1. ULfzSys-Betreisber sind für die sichere Verwendung des ULfzSys (inklusive Einhaltung vorhan-

e

Di

dener Herstellervorgaben) sowie für einen angemessenen Schutz der beteiligten Personen gemäß der

Anlage 4.1, Nr. 3 verantwortlich und haben sicherzustellen, dass die in der Typfreigabe enthaltenen

Auflagen sowie alle sich aus dieser und dieser AR nachgeordneten Regelungen für die freigegebene

Kat ergebenden Vorgaben und Forderungen eingehalten werden.

  1. ULfzSys dürfen grundsätzlich • in der Betriebsart Handover, Übergabe des Daten-Links an einen anderen Bediener bzw. an eine

andere Bedienerin, • in der Betriebsart Relaisbetrieb, Empfang und Wiederaussendung des Daten-Links, • im Schwarm durch einen oder mehrere ULfzFhr sowie • bei Nacht betrieben werden.

7 Die Gesamtheit der freigegebenen konstruktiven Merkmale des ULfzSys wird als Typ bezeichnet. 8 Klassenkennzeichnung gemäß Delegierte Verordnung (EU) 2019/945.

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A1-270/4-8901 Vorgaben zu den Kategorien für Unbemannte Luftfahrzeugsysteme

  1. ULfzSys, die gemäß Verwendungszweck der Kat III zuzuordnen sind, sind zulassungspflichtig. Die im jeweiligen Regelungsraum gemäß AR „Grundsätze der Zulassung von Luftfahrzeugen“ A-275/1

erteilte Verkehrszulassung stellt das Freigabedokument für die Verwendung des jeweiligen ULfzSys

dar. ULfzSys-Betreiber sind für die sichere Verwendung des ULfzSys verantwortlich. Sofern in dieser

und dieser AR nachgeordneten Regelungen nichts Abweichendes geregelt ist, sind für die Verwendung

von ULfzSys der Kat III die Vorgaben des jeweiligen Regelungsraumes anzuwenden.

  1. Die ULfzSys-Betreiber haben vor der Verwendung sicherzustellen, dass die ULfzFhr gemäß der AR „Qualifizierung von Personal unbemannter Luftfahrzeugsysteme“ A1-271/6-8901 entsprechend

der Kat des ULfzSys qualifiziert sind.

3.1 Kategorie I

!

t

s

  1. Bei der Verwendung von ULfzSys der Kat I stellt der oder die ULfzFnhr sicher, dass das ULfz

e

di

nicht mit anderen Luftraumnutzenden kollidiert. s

g

n

u

  1. Für ULfzSys der Kat I sind keine Vorgaben zu Flug-, F e lurgdienst- und Ruhezeiten (FDRZ)

d

n

vorzusehen.

Ä

m

  1. Jedes ULfz der Kat I ist gemäß der AR „Kennzeicehnung von Luftfahrzeugen der Bundeswehr“

d

t

C1-275/1-8947 grundsätzlich in dauerhafter Weise mhit einer eindeutigen Identifizierungsnummer zu

c

ni

versehen und gemäß der Technische Regelung ( TR) „Durchführungsbestimmung zur Registrierung

t

g

e

von nicht zulassungspflichtigen, unbem

r

alinnten Luftfahrzeugen (nzULfz)“ TR-0030/067-01-

e

t

BesAnBAAINBw in ein vom Bundesamnt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der

u

k

Bundeswehr (BAAINBw) vorgegebenecs und geführtes Register aufzunehmen sowie, sofern möglich,

u

r

mit der Bundesflagge und dem schdwarzen Kreuz mit weißer Umrandung zu kennzeichnen.

s

u

A

  1. Jedes ULfz der Kat I rm it einer MTOM schwerer als 250 g ist grundsätzlich in dauerhafter Weise

e

s

mit einer Kontaktadresse egemäß der AR C1-275/1-8947 durch den Nutzer zu kennzeichnen.

Di

  1. Instandhaltungspersonal, welches an ULfzSys der Kat I Instandhaltungsarbeiten durchführt, benötigt eine Einweisung auf den jeweiligen ULfzSys-Typ. Diese Einweisung umfasst mindestens die

eigenständige Kenntnisnahme der Bedienungsanleitung und der Instandhaltungsanweisung.

3.1.1 Kategorie I a

  1. Für ULfzSys, die gemäß Verwendungszweck der Kat I a zuzuordnen sind, ist keine SichhPrfg vorzusehen sowie kein Antrag auf Typfreigabe beim LufABw erforderlich, da die Typfreigabe gemäß

der Nrn. 307 und 308 als erteilt gilt.

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Öffentlich

Vorgaben zu den Kategorien für Unbemannte A1-270/4-8901 Luftfahrzeugsysteme

3.1.2 Kategorie I b

  1. Ist das ULfzSys nicht der Nr. 307 oder 308 zuzuordnen, ist vor erstmaliger Verwendung eine SichhPrfg Kat I b durch das LufABw durchzuführen. Gegenstand der Prüfung ist die Feststellung der

Möglichkeit des sicheren Betriebes des ULfzSys-Typs.

  1. Bei erfolgreichem Abschluss der SichhPrfg Kat I b ist für den ULfzSys-Typ die Typfreigabe für Kat I b zu erteilen.

  2. Von den in die Herstellung eines ULfzSys mit einer MTOM > 900 g der Kat I b involvierten zivilen Betrieben ist eine gültige EU-Konformitätserklärung (CE-Kennzeichnung) oder vergleichbar für

das Produkt zu erstellen. Alternativ kann diese Anforderung über eine Zertifizierung nach DIN ISO 9001

oder vergleichbar erfüllt werden. ULfzSys gemäß Nr. 308 erfüllen diese Anforderung bereits.

!

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n

3.1.3 Kategorie I c e

di

s

g

  1. Für ULfzSys, die gemäß Verwendungszweck der Kat I c znuzuordnen sind, ist keine SichhPrfg

u

r

e

Kat I c vorzusehen sowie kein Antrag auf Typfreigabe beim LdufABw erforderlich, da die Typfreigabe

n

Ä

gemäß der Nrn. 307 und 308 als erteilt gilt.

m

e

d

  1. Das Starten und Landen von ULfzSys der Kat I c ist innerhalb eines Sicherheitsbereiches

t

h

c

gemäß der Anlage 4.1, Nr. 14 durchzuführen. ni

t

g

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3.2 Kategorie II rli

e

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n

u

  1. Ist das ULfzSys nicht der Nkr. 308 oder 335 zuzuordnen, ist vor erstmaliger Verwendung eine

c

u

SichhPrfg Kat II a bis II c durch dars LufABw durchzuführen. Gegenstand der Prüfung ist die Feststellung

d

s

der Möglichkeit des sicheren uBetriebes des ULfzSys-Typs.

A

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e

  1. Für die Durchfüshrung der SichhPrfg in der jeweiligen Kat ist durch das LufABw ein Prüfrahmen-

e

Di

programm als Bestandteil des Vertrages mit dem Auftragnehmer herauszugeben. Auf Grundlage des

Prüfrahmenprogramms ist durch den Auftragnehmer ein Prüfprogramm zu erstellen und vor Beginn der

Nachweisführung dem LufABw zur Genehmigung vorzulegen.

  1. Bei erfolgreichem Abschluss der für die Kat vorgesehenen SichhPrfg ist für den ULfzSys-Typ die Typfreigabe für die jeweilige Kat durch das LufABw zu erteilen.

  2. Wenn innerhalb der Kat II die Anwendung von Regularien der europäischen Zivilluftfahrt mög- lich ist, kann eine Typfreigabe auf dieser Grundlage durch das LufABw erfolgen9.

  3. Jedes ULfz der Kat II ist gemäß der AR C1-275/1-8947 grundsätzlich in dauerhafter Weise mit einer eindeutigen Identifizierungsnummer zu versehen und gemäß der TR TR-0030/067-01-

BesAnBAAINBw in ein vom BAAINBw vorgegebenes und geführtes Register aufzunehmen sowie,

9 Weitere Informationen befinden sich auf der Intranetseite des LufABw (LufABw YNSIDE UAS).

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A1-270/4-8901 Vorgaben zu den Kategorien für Unbemannte Luftfahrzeugsysteme

sofern möglich, mit der Bundesflagge und dem schwarzen Kreuz mit weißer Umrandung zu kenn-

zeichnen.

  1. Jedes ULfz der Kat II mit einer MTOM schwerer als 250 g ist grundsätzlich in dauerhafter Weise mit einer Kontaktadresse gemäß der AR C1-275/1-8947 durch den Nutzer zu kennzeichnen.

  2. Für jedes ULfzSys der Kat II muss vor erstmaliger Verwendung die Bestätigung des Herstellers vorliegen, dass das ULfzSys dem für die Verwendung in der jeweiligen Kat freigegebenen ULfzSys-

Typ entspricht.

  1. Instandhaltungspersonal, welches an ULfzSys der Kat II a und II c Instandhaltungsarbeiten durchführt, benötigt eine Ausbildung auf den jeweiligen ULfzSys-Typ. Art, Umfang und Dauer der

Ausbildung sind so zu wählen, dass sie der Komplexität des jeweiligen ULfzSys angemessen sind.

!

t

  1. Das Starten und Landen von ULfzSys der gesamten Kat II ist innnesrhalb eines Sicherheits-

e

bereiches gemäß der Anlage 4.1, Nr. 14 durchzuführen.

di

s

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3.2.1 Kategorie II LV/BV e r

d

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Ä

  1. Für ULfzSys, die gemäß Verwendungszweck der Kat II LV/BV zuzuordnen sind, ist dafür eine

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e

vordefinierte Risikobewertung vorzusehen. Diese erfolgt ddurch den OrgBer mittels Befüllung des Form-

t

h

blattes Kat II LV/BV10 und ersetzt die SichhPrfg und Tcypfreigabe durch das LufABw.

ni

t

g

  1. Das LufABw ist am Inhalt und Ergebnies des abschließend befüllten Formblattes Kat II LV/BV

rli

nachrichtlich durch den OrgBer zu beteiligene.

t

n

u

  1. Vor erstmaliger Verwendung ekines ULfzSys, das gemäß Verwendungszweck der Kat II LV/BV

c

u

zuzuordnen ist, ist sicherzustellend,r dass ein Kontrollverlust oder ein wahrscheinlicher Ausfall des

s

u

ULfzSys oder eines externen SAystems nicht zu einer Verletzung der angrenzenden Bereiche am Boden

r

e

und/oder des angrenzendesn Luftraums führt.

e

Di

  1. Beteiligte Personen, die sich während des Betriebes eines ULfzSys der Kat II LV/BV innerhalb des überflogenen Bodengebietes aufhalten, sind über diesen Flugbetrieb vorab zu informieren und

durch eine Einweisung in die zu treffenden Sicherheits- und Schutzvorkehrungen sowie durch die

Umsetzung diesbezüglicher Maßnahmen zu schützen.

  1. Für ULfzSys der Kat II LV/BV sind Vorgaben zu FDRZ festzulegen.

3.2.2 Kategorie II a

  1. Im Rahmen der SichhPrfg Kat II a ist für den ULfzSys-Typ das Nichtverlassen des vorgesehe- nen Einsatzbereiches mit definierter Zuverlässigkeit nachzuweisen, es sei denn, Nr. 308 trifft zu. Die

10 Download über die Intranetseite des LufABw (LufABw YNSIDE UAS).

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Vorgaben zu den Kategorien für Unbemannte A1-270/4-8901 Luftfahrzeugsysteme

Nachweisführung hierzu muss alle Systeme und Geräte im ULfzSys umfassen, deren Versagen bzw.

Fehlverhalten zum Verlassen des vorgesehenen Einsatzbereiches führen kann (Sicherheitskette).

  1. Beteiligte Personen gemäß der Anlage 4.1, Nr. 3, die sich während des Betriebes eines ULfzSys der Kat II a innerhalb des überflogenen Bodengebietes aufhalten, sind ausreichend zu

schützen (z. B. im Bunker, unter Schiffsdeck).

  1. Für ULfzSys der Kat II a sind Vorgaben zu FDRZ festzulegen.

  2. Für ULfzSys der Kat II a ist in Abhängigkeit des Einzelfalls festzulegen, wie vor Wiederver- wendung nach Instandhaltung die ordnungsgemäße Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen zu

bestätigen ist.

  1. Von zivilen Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben für ULfzSys der Kat II

!

t

a mit einer MTOM > 25 kg ist grundsätzlich der Nachweis über einen slaufend aufrecht erhaltene

e

Qualitätsmanagementsystem (QMS)-Zertifizierung in Bezug auf dedn i jeweiligen ULfzSys-Typ zu

s

g

fordern: n

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• > 25 kg ≤ 150 kg: DIN EN 9001, n

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• > 150 kg: Einzelfallbetrachtung DIN EN 9001 oder 910m0, abhängig. von technischer Komplexität und

e

d

Missionsumfang.

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Abweichend hiervon kann das LufABw in begrünnd i eten Fällen angepasste Forderungen festlegen.

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3.2.3 Kategorie II b e

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  1. Im Rahmen der SichhPrfgc Kkat II b sind für den ULfzSys-Typ alle Funktionen nachzuweisen,

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durch die die technische Sicherhdeit gewährleistet wird.

s

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A

  1. Bei erfolgreichem r A bschluss der SichhPrfg Kat II b ist für den ULfzSys-Typ die Typfreigabe für

e

s

Kat II b durch das LufAeBw zu erteilen, welche eine Typfreigabe der gesamten Kat I einschließt.

Di

  1. Beim Betrieb im Sichtbereich und im erweiterten Sichtbereich stellt der oder die ULfzFhr sicher, dass das ULfz nicht mit anderen Luftraumnutzenden kollidiert. Bemannten Lfz ist in jedem Fall Vorfahrt

zu gewähren. Beim Betrieb außerhalb des Sichtbereiches des oder der ULfzFhr bzw. mit optischen

Hilfsmitteln und/oder bei Nacht sind durch die ULfzSys-Betreiber geeignete flugbetriebliche Maßnah-

men zur Vermeidung von Kollisionen mit anderen Luftraumnutzenden zu treffen.

  1. Für ULfzSys der Kat II b ist in Abhängigkeit des Einzelfalls festzulegen, ob und falls ja, welche Vorgaben zu FDRZ erforderlich sind.

  2. Instandhaltungspersonal, welches an ULfzSys der Kat II b Instandhaltungsarbeiten durchführt, benötigt eine Einweisung auf den jeweiligen ULfzSys-Typ. Diese Einweisung umfasst mindestens die

eigenständige Kenntnisnahme der Bedienungsanleitung und der Instandhaltungsanweisung.

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A1-270/4-8901 Vorgaben zu den Kategorien für Unbemannte Luftfahrzeugsysteme

  1. Nach der Instandhaltung eines ULfzSys der Kat II b ist vor Wiederverwendung die ordnungs- gemäße Durchführung der Instandhaltung durch das Instandhaltungspersonal zu bestätigen.

  2. Von zivilen Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben für ULfzSys der Kat II b ist grundsätzlich der Nachweis über eine laufend aufrecht erhaltene Zertifizierung nach DIN EN 9001

oder ein vergleichbares QMS in Bezug auf den jeweiligen ULfzSys-Typ zu fordern. Abweichend hiervon

kann das LufABw in begründeten Fällen angepasste Forderungen festlegen.

3.2.4 Kategorie II c

  1. Im Rahmen der SichhPrfg Kat II c umfasst die Nachweisführung alle Systeme und Geräte im ULfzSys, deren Versagen zum Unterschreiten von einzuhaltenden Mindestabständen führen kann

(Sicherheitskette). In Abhängigkeit des Einzelfalls sind die einzuhaltenden Mindestabstände des ULfz

!

t

s

zu unbeteiligten Personen, Menschenansammlungen, Grenzen des Fluggnebietes usw. durch das

e

di

LufABw festzulegen. s

g

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  1. Für ULfzSys der Kat II c sind Vorgaben zu FDRZ festzulegren.

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  1. Für ULfzSys der Kat II c ist in Abhängigkeit des EinÄzelfalls festzulegen, wie vor Wiederver-

m

wendung nach Instandhaltung die ordnungsgemäße Durcheführung der Instandhaltungsmaßnahmen zu

d

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bestätigen ist. h

c

ni

  1. Zivile Entwicklungs-, Herstellungs- ungdt Instandhaltungsbetriebe für ULfzSys der Kat II c

e

müssen durch das LufABw grundsätzlich alsr

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Luftfahrtbetrieb der Bundeswehr (Altverfahren)/Betrieb

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nach DEMAR11 in Bezug auf den jeweiliguen ULfzSys-Typ genehmigt sein.

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c

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  1. Abweichend von Nr. 353 ka r nn das LufABw für zivile Entwicklungs-, Herstellungs- und Instand-

d

s

haltungsbetriebe die Forderunguen an die Betriebe an den jeweiligen Einzelfall anpassen oder eine

A

andere Form des Nachweiseesr ihrer Befähigung zulassen.

s

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Di

3.3 Kategorien III

  1. ULfzSys der Kat III sind prüf- und zulassungspflichtig. Sie unterliegen den Muster- und Verkehrszulassungsverfahren des festgelegten Regelungsraumes.

  2. Für ULfzSys der Kat III sind Vorgaben zu FDRZ festzulegen.

  3. ULfzSys der Kat III benötigen eine luftrechtliche Freigabe nach Herstellung und Instandhaltung gemäß den Vorgaben des festgelegten Regelungsraumes.

  4. Die in die Entwicklung, Herstellung und Instandhaltung von ULfzSys der Kat III involvierten Betriebe müssen als Luftfahrtbetrieb der Bundeswehr (Altverfahren)/Betrieb nach DEMAR in Bezug auf

das jeweilige ULfzSys-Muster genehmigt sein.

11 German (DE) Military Airworthiness Requirements.

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Vorgaben zu den Kategorien für Unbemannte A1-270/4-8901 Luftfahrzeugsysteme

  1. Jedes ULfz der Kat III ist gemäß der AR C1-275/1-8947 mit einem taktischen oder sonstigen Kennzeichen zu kennzeichnen und in die Luftfahrzeugrolle der Bundeswehr einzutragen.

3.3.1 Kategorie III a

  1. Instandhaltungspersonal, welches an ULfzSys der Kat III a Instandhaltungsarbeiten durch- führt, benötigt eine Ausbildung gemäß den Vorgaben des festgelegten Regelungsraumes. Die Forde-

rungen an die Ausbildung können an die Komplexität des ULfzSys und die durchzuführenden Instand-

haltungsarbeiten angepasst werden.

  1. Der Instandhaltungsbetrieb ist ein gemäß den Vorgaben des festgelegten Regelungsraumes genehmigter Betrieb, wobei die Forderungen an die Komplexität des ULfzSys und der durchzufüh-

renden Instandhaltungsarbeiten angepasst werden können.

!

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s

n

  1. Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ist gemäß den Vorgaeben des festgelegten Rege-

di

s

lungsraumes durchzuführen, wobei die Forderungen an die Komplegxität des ULfzSys und der durch-

n

u

zuführenden Instandhaltungsarbeiten angepasst werden könnenr.

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3.3.2 Kategorie III b m

e

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  1. Instandhaltungspersonal, welches an ULfz h St ys der Kat III b Instandhaltungsarbeiten durch-

c

führt, benötigt eine Ausbildung gemäß den Vorganb i en des festgelegten Regelungsraumes.

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  1. Der Instandhaltungsbetrieb ist ein

r

lgiemäß den Vorgaben des festgelegten Regelungsraumes

e

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genehmigter Betrieb. n

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  1. Die Aufrechterhaltung deur Lufttüchtigkeit ist gemäß den Vorgaben des festgelegten Rege-

r

d

lungsraumes durchzuführen. s

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A1-270/4-8901 Anlagen

4 Anlagen

4.1 Begriffsbestimmungen 19

4.2 Übersicht der Kategorien und Vorgaben für Unbemannte

Luftfahrzeugsysteme 22

4.3 Abkürzungsverzeichnis 23

4.4 Bezugsjournal 24

4.5 Änderungsjournal 25

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Anlagen A1-270/4-8901

4.1 Begriffsbestimmungen

  1. Angemessener Sicherheitsabstand

Horizontaler Abstand des ULfz zu Personen, bei dem keine Gefährdung von Personen durch die

Verwendung des ULfz zu erwarten ist. Dieser ist abhängig von den technischen Eigenschaften des

ULfz und den vorherrschenden Umgebungsbedingungen. Er kann durch das LufABw oder durch

Vorgaben des Entwicklers/Herstellers festgelegt werden. Sind keine Festlegungen getroffen, ist die

Beurteilung eines angemessenen Sicherheitsabstandes durch den oder die ULfzFhr gemäß der

Forderung nach Satz 1 vorzunehmen. Der oder die ULfzFhr ist verantwortlich für die Einhaltung des

angemessenen Sicherheitsabstandes.

  1. Außerhalb des Sichtbereiches des oder der ULfzFhr

!

t

s

Nicht mehr im Sichtbereich gemäß Nr. 11. n

e

di

Englische Bezeichnung: Beyond Visual Line of Sight (BVLOS). s

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  1. Beteiligte Personen e r

d

n

Personen, die über den Flugbetrieb der/des ULfzSys inforÄmiert und in die zu treffenden Sicherheits-

m

und Schutzvorkehrungen eingewiesen sind. e

d

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h

  1. Betreiber eines ULfzSys (ULfzSys-Betrceiber)

ni

t

g

Der Organisationsbereich, in dessen Auftrage das ULfzSys verwendet wird.

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  1. Bodenkontrollstation (BKS) n

u

k

c

Einrichtung oder Gerät, mobil oduer stationär, von der oder dem aus das ULfz in allen Flugphasen

r

d

kontrolliert und/oder überwachts wird.

u

A

Englische Bezeichnung: Gr ound Control Station (GCS) oder Unmanned Aircraft System Control Station

r

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s

(UCS). e

Di

  1. Bodensperrgebiete

Bodensperrgebiete sind speziell gekennzeichnete militärische Übungsgelände oder abgesperrte

Gelände (z. B. Truppenübungsplätze, Schießgebiete, Standortübungsplätze, Flugbetriebsbereiche von

Flugplätzen der Bundeswehr oder Kasernen) sowie Gebiete außerhalb des deutschen Küstenmeeres

gemäß der AR A1-271/1-8903, welche unter Wahrung der Sicherheit auf See anhand bordeigener

Mittel überwacht werden.

  1. Daten-Link

Drahtlose Datenverbindung zwischen der BKS und dem ULfz zur Übertragung von Kommando-

befehlen zur Kontrolle des ULfz (Flugzustandsdaten) und der Daten der an Bord befindlichen Nutz-

lasten.

Englische Bezeichnung: Command and Control Link (C2-Link).

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A1-270/4-8901 Anlagen

  1. Conformité Européenne Kennzeichnung (CE Kennzeichnung)

Eine Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) 765/2008 die besagt, dass ein Produkt vom Hersteller

geprüft wurde und die Konformität mit allen EU-weiten Anforderungen an Sicherheit, Gesundheits- und

Umweltschutz sichergestellt ist. Es ist Pflicht für alle weltweit hergestellten Produkte, die in der EU

vermarktet werden.

  1. Führer oder Führerin eines ULfz (ULfzFhr)

Die Person, welche die Verantwortung für die sichere Verwendung des ULfz während des Fluges

(inklusive vor- und nachbereitende Maßnahmen) trägt. Zur Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben

kann der oder die ULfzFhr von weiteren Personen unterstützt werden. Diese Personen müssen über

die zur Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderliche Qualifikation verfügen.

!

t

s

  1. Im erweiterten Sichtbereich des oder der ULfzFhr n

e

di

Ein ULfz befindet sich im erweiterten Sichtbereich, wenn es sich außesrhalb des Sichtbereiches des

g

n

oder der ULfzFhr, jedoch im Sichtbereich (gemäß Nr. 11) eines bzw.u einer den bzw. die ULfzFhr unter-

r

e

d

stützenden Beobachters bzw. Beobachterin befindet. Hierunter nzählt auch die Verwendung eines ULfz

Ä

mittels eines visuellen Ausgabegerätes (z. B. Videobrille), wmelches der bzw. dem ULfzFhr in Echtzeit

e

d

ein Bild des in Flugrichtung des ULfz liegenden Bereiches zur Verfügung stellt.

t

h

c

Der Beobachter bzw. die Beobachterin muss den ond i er die ULfzFhr unmittelbar auf auftretende Gefah-

t

g

ren im Luftraum hinweisen können. e

rli

e

Englische Bezeichnung: Extended Visual Litne of Sight (EVLOS).

n

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k

  1. Im Sichtbereich des oder decr ULfzFhr

u

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d

Ein ULfz befindet sich im Sichtbesreich des oder der ULfzFhr, wenn zwischen ULfzFhr und dem ULfz,

u

A

ohne optische Hilfsmittel (z. Br. Fernglas, Nachtsichtgerät), eine direkte Sichtverbindung zum Erkennen

e

s

des ULfz und zur zweifelesfreien Beurteilung seiner Flugrichtung sowie seiner Lage im Verhältnis zu

Di

anderen Luftraumnutzenden besteht. Ein Flug mittels eines visuellen Ausgabegerätes (z. B. Video-

brille), welches der bzw. dem ULfzFhr in Echtzeit ein Bild des in Flugrichtung des ULfz liegenden

Bereiches zur Verfügung stellt, fällt nicht unter den Sichtbereich im Sinne dieser Vorgabe. Der

Sichtbereich ist individuell abhängig von den Umgebungseigenschaften des Gebietes, der Größe des

ULfz, den meteorologischen Bedingungen sowie den tagesbedingten Lichtverhältnissen.

Englische Bezeichnung: Visual Line of Sight (VLOS).

  1. Inverkehrbringen

Die erstmalige Bereitstellung eines Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt.

  1. Menschenansammlung

Eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu

unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen.

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Anlagen A1-270/4-8901

  1. Sicherheitsbereich

Bereich, in welchem aufgrund der getroffenen Maßnahmen (z. B. Sicherungsposten, Absperrungen

usw.) eine Gefährdung von Personen bei Start- und Landung des ULfz nicht zu erwarten ist.

  1. Unbemanntes Luftfahrzeug (ULfz)

Grundsätzlich wiederverwendbares, sich nach den Grundlagen der Aerodynamik oder Aerostatik in der

Luft fortbewegendes Lfz ohne Besatzung, das von einem oder einer ULfzFhr gemäß Nr. 7 geführt wird

und nicht als Lenkflugkörper oder vergleichbare Munitionsart (z. B. Loitering Munition Systems) oder

als Lastenfallschirm eingestuft ist.

Englische Bezeichnung: Unmanned Aircraft (UA).

  1. Unbemanntes Luftfahrzeugsystem (ULfzSys)

!

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s

n

Ein ULfzSys besteht aus dem ULfz und der für dessen Führung in der Leuft erforderlichen Ausrüstung.

di

Diese umfasst mindestens die BKS, den Daten-Link, die zugehörige UsLfzSys-Software sowie ggf. Start-

g

n

und Landevorrichtungen. u

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d

Englische Bezeichnung: Unmanned Aircraft System (UAS). n

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m

  1. Unbeteiligte Personen e

d

t

Personen, die nicht aktiv und unmittelbar in die Verwhendung des ULfzSys eingebunden und nicht in die

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ni

zu treffenden Sicherheits- und Schutzvorkehrunt gen eingewiesen sind.

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  1. Modifizierte ULfzSys e

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n

u

Eine Modifikation (vgl. Nr. 308) liegtk vor, wenn Änderungen am Bauzustand des ULfzSys außerhalb

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u

der Herstellerspezifikation vorgenrommen werden (Änderung, die nicht durch den Hersteller vorgesehen

d

s

ist). u

A

r

e

Der Ersatz eines (Bau-)sTeils durch ein vergleichbares Teil für Wartungszwecke gilt nicht als Modifi-

e

Di

kation, sofern der Nutzer ein Originalteil oder ein den Herstellerspezifikationen (in der Liste der

auswechselbaren Teile) entsprechendes Teil verwendet.

Das Anbringen einer Nutzlast stellt keine Modifikation dar, sofern dies nicht vom Hersteller untersagt

ist und die Nutzlast den Herstellervorgaben (z. B. Größe, Gewicht, elektrische Leistung o. ä.) entspricht.

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A1-270/4-8901 Anlagen

4.2 Übersicht der Kategorien und Vorgaben für Unbemannte

Luftfahrzeugsysteme

Die Anlage 4.2 steht im Regelungsportal über die Registerkarte „Anhänge“ der Regelungsseite als Einzeldokument zum Download bereit.

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Anlagen A1-270/4-8901

4.3 Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung Bedeutung

BKS Bodenkontrollstation

BVLOS Beyond Visual Line of Sight

C2-Link Command and Control Link

CE-Kennzeichnung Conformité Européenne - / Europäische Konformität Kennzeichnung

EVLOS Extended Visual Line of Sight

FDRZ Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten

GCS Ground Control Station

Kat Kategorie

!

t

Lfz Luftfahrzeug s

n

e

LufABw Luftfahrtamt der Bundeswehr di

s

g

LuftVG Luftverkehrsgesetz n

u

r

e

LuftVO Luftverkehrs-Ordnung d

n

Ä

LV/BV Landes- und Bündnisverteidigung

m

e

MTOM Maximum Take-Off Mass d

t

h

NOTAM Notice to Airmen c

ni

t

QMS Qualitätsmanagementsgystem

e

SichhPrfg Sicherheitsprüfunge

rli

t

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UA Unmanned Aircuraft

k

c

UAS Unmannedu Aircraft System

r

d

s

UCS Unmaunned Aircraft System Control Station

A

r

ULfz Uenbemanntes Luftfahrzeug

s

e

ULfzFhr DiFührer oder Führerin eines ULfz ULfzSys Unbemanntes Luftfahrzeugsystem

VO (EG) Verordnung der Europäische Gemeinschaft

VO (EU) Verordnung der Europäischen Union

VLOS Visual Line of Sight

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Stand: Januar 2026

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A1-270/4-8901 Anlagen

4.4 Bezugsjournal

(Nr.) BezugsdokumenteTitel
1. A-270/3Das Luftfahrtamt der Bundeswehr
2. A-275/1Grundsätze der Zulassung von Luftfahrzeugen
3. A1-271/1-8903Verhalten im Luftraum
4. A1-271/6-8901Qualifizierung von Personal unbemannter Luftfahrzeugsysteme
5. A1-275/2-8901Das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät,
Teil 1
6. A1-275/2-8902Das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät, Teil 2
7. A1-275/3-8901Zulassung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen sowie
Genehmigung von Entwicklern und Herstellern - DEMAR 21
8. A1-275/3-8902! AMC und GM zur DEMAR 21 s t
9. A1-275/3-8903n e Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit DEMAdiR M
10. A1-275/3-8904s g AMC und GM zur DEMAR M n
11. A1-275/3-8905u r e Anforderungen an den Instandhaltdungsbetrieb DEMAR 145
12. A1-275/3-8906n Ä AMC und GM zur DEMAR 145
13. A1-275/3-8907m e Erteilung von Militärluftfahdrzeug-Instandhaltungslizenzen DEMAR 66
14. A1-275/3-8908t h AMC und GM zur DEMcAR 66 i
15. A1-275/3-8909n t Ausbildungseinricghtung für Instandhaltungspersonal DEMAR 147 e
16. A1-275/3-8910rli AMC und GMe zur DEMAR 147 t
17. A1-275/3-8911n Anforderuungen an Organisationen für das Management der
k Aufrechcterhaltung der Lufttüchtigkeit DEMAR CAMO
18. A1-275/3-8912u r AMCd und GM zur DEMAR CAMO
19. C1-275/1-8947s u AKennzeichnung von Luftfahrzeugen der Bundeswehr
e 20. LuftVG s er Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Di 21. LuftVOLuftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
22. STANAG 1154NATO Qualifications for Helicopter Controllers at Sea
23. A-550/1Regelungs- und Formularmanagement
24. DIN EN ISO 9001Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen
25. DIN EN 9100Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen an Organisationen
der Luftfahrt, Raumfahrt und Verteidigung
26. Verordnung (EG) 765/2008Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung
27. Delegierte VerordnungUnbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber
(EU) 2019/945unbemannter Luftfahrzeugsysteme
28. Durchführungs- verordnung (EU) 2019/947Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
29. Verordnung (EU)Gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt (EASA-
2018/1139Basisverordnung)

2018/1139 Basisverordnung)

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Stand: Januar 2026

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Öffentlich

Anlagen A1-270/4-8901

(Nr.) BezugsdokumenteTitel
30. TR-0030/067-01-Durchführungsbestimmung zur Registrierung von "nicht
BesAnBAAINBwzulassungspflichtigen, unbemannten Luftfahrzeugen" (nzULfz)

BesAnBAAINBw zulassungspflichtigen, unbemannten Luftfahrzeugen" (nzULfz)

4.5 Änderungsjournal

VersionGültig abGeänderter Inhalt
120.07.2020• Erstveröffentlichung
219.01.2026 u k c u• Vollständige Aktualisierung: Kategorie I: +  Anpassung an die EASA „UAS-OPEN“ Kategorie  Aufnahme BVLOS – Flugbetrieb  Aufnahme Flugbetrieb über 120 m  Anpassung der Vorgaben an die Herstellung  Anpassung der Vorgabetn! zur Typfreigabe s Kategorie II: n + e  Anpassung der Andfoirderungen an die s Herstellung g n  Aufnahme deur Kategorie LV/BV r  Anpassung e der Anforderungen an die d n Instandhaltung Ä  Anpams sung der Vorgaben zur Typfreigabe Anlageen: + d  At npassung der Anlage 4.1 h cBegriffsbestimmungen ni t  Anpassung der Anlage 4.2 an die Änderungen g e  Anpassung der Anlage 4.3 rli e Abkürzungsverzeichnis t n Aufgrund der Vielzahl der Änderungen wurde in allen Abschnitten auf die Kenntlichmachung verzichtet.

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Seite 25

Stand: Januar 2026

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