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A-2100/2
Zentrale Dienstvorschrift
Annahme von Zuwendungen
Sicherstellung eines rechtskonformen Vorgehens bei Zweck der Regelung: der Annahme von Zuwendungen Herausgegeben durch: Bundesministerium der Verteidigung Beteiligte Hauptpersonalrat beim BMVg, Interessenvertretungen: Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg Gebilligt durch: Referatsleiter R III 2 ES
Herausgebende Stelle: BMVg R III 1 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Geltungsbereich: Verteidigung Einstufung: Offen
Einsatzrelevanz: Ja
Berichtspflichten: Ja
Gültig ab: 25.06.2020
Frist zur Überprüfung: 24.06.2025
Version: 1 A-1400/7; Ersetzt: A-2100/20 Aktenzeichen: 60-15-01
Bestellnummer/DSK: Entfällt
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A-2100/2 Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1 Inhalt und Zweck der Regelung 3
2 Zuwendungskategorien 3
3 Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereichs des
Bundesministeriums der Verteidigung 4
3.1 Gesetzliche und externe Vorgaben 4 3.2 Grundsatz 4 3.3 Begriffsbestimmungen 4 3.4 Erfordernis der Zustimmung 6 3.4.1 Ausdrückliche Zustimmung 6 3.4.2 Nachträgliche Zustimmung 7 3.4.3 Stillschweigende Zustimmung 8 3.5 Zuständigkeiten und Verfahren 10 3.6 Rechtsfolgen von Verstößen 12 3.7 Nachweispflichten 12 3.8 Besondere Anzeigepflichten 12
4 Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile 12
4.1 Externe Vorgaben 12 4.2 Grundsatz 13 4.3 Begriffsbestimmungen 13 4.4 Rahmenbedingungen/Entscheidungsmaßstab 14 4.5 Zuständigkeiten und Verfahren 17 4.5.1 Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen 17 4.5.2 Leistungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften 19 4.5.3 Fälle/Veranstaltungen mit gleichgerichteter Zielsetzung bei angemessener Kostenteilung (Kooperationen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Sponsoring) 20 4.6 Jährlicher Bericht 20
5 Anlagen 21
5.1 Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung des BMI D I 3 – 210 170/1 vom 8. November 2004 (GMBl 2004, S. 1074) 22 5.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) vom 7. Juli 2003 22 5.3 Textbausteine für Ablehnungen von Belohnungen oder Geschenken 22 5.4 Bezugsjournal 23 5.5 Änderungsjournal 23
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Inhalt und Zweck der Regelung A-2100/2
1 Inhalt und Zweck der Regelung
- Diese Zentrale Dienstvorschrift ergänzt und konkretisiert die gesetzlichen Regelungen und die
Festlegungen der Bundesregierung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken durch
Bundesbedienstete sowie die Vorgaben über Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen
Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen). Sie dient damit der Unterstützung der
Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung (GB BMVg) beim
rechtssicheren Umgang mit der Annahme von Zuwendungen.
- Übergreifender Zweck aller Regelungen über die Annahme von Zuwendungen ist es, bereits
den Anschein fremder und sachwidriger Einflussnahme auf die Amtsführung zu vermeiden und die
Integrität und Neutralität des Staates sowie seiner Bediensteten zu wahren.
2 Zuwendungskategorien
- Die vorliegende Regelung erfasst jegliche Form von Zuwendungen im dienstlichen
Zusammenhang.
- Zuwendungen sind Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Sie sind zustimmungs-
pflichtig.
- Zu unterscheiden sind
Zuwendungen an Angehörige des GB BMVg
in Form von Belohnungen und Geschenken (siehe Abschnitt 3) sowie
Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile
in Form von Sponsoring, Spenden oder sonstigen Schenkungen (siehe Abschnitt 4).
- Die Tatsache, dass Zuwendungen im Ergebnis einzelnen Angehörigen des GB BMVg
zugutekommen (z. B. Eintrittskarten zu einer Veranstaltung), schließt nicht aus, dass es sich um
Zuwendungen an die jeweilige Dienststelle handelt, sofern der Dienstherr über die interne Verteilung
oder Nutzung der Zuwendung entscheidet.
- Bestehen im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten, ob es sich um eine Zuwendung an
Angehörige des GB BMVg oder an eine Dienststelle handelt, haben die für die Annahme von
Belohnungen oder Geschenken zuständige Stelle, die für die Annahme von Zuwendungen an die
Dienststelle zuständige Stelle sowie die zuständige Ansprechperson für Korruptionsprävention (APK)
gemeinsam eine Entscheidung herbeizuführen.
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A-2100/2 Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung
3 Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereichs des
Bundesministeriums der Verteidigung
3.1 Gesetzliche und externe Vorgaben
- Gemäß § 71 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes, § 19 Abs. 1 des Soldatengesetzes und
§ 3 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst dürfen Belohnungen, Geschenke oder
sonstige Vorteile in Bezug auf das Amt oder auf die dienstliche Tätigkeit grundsätzlich nicht
angenommen werden. § 71 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 19 Abs. 1 des
Soldatengesetzes beziehen dabei auch frühere Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen und Soldaten mit
ein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung.
- Die für alle Bundesbedienstete geltenden Vorgaben zur Annahme von Belohnungen und
Geschenken sind im Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (Rdschr. BMI) vom
08.11.2004 (siehe Anlage 5.1) geregelt.
- Sofern in dieser Regelung keine abweichenden Vorgaben festgelegt sind, sind die Vorgaben
des Rundschreibens des BMI vom 08.11.2004 zu beachten.
3.2 Grundsatz
- Angehörige des GB BMVg müssen bereits jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer
Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein und sollten daher von Anfang an jedem
möglichen Interessenkonflikt aus dem Weg gehen, in den sie durch die Entgegennahme von Vorteilen
geraten könnten.
- Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken kann es nur
geben, wenn eine Beeinflussung der Angehörigen des GB BMVg nicht zu befürchten ist. Ausnahmen
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Dienstherrn oder des Arbeitgebers.
3.3 Begriffsbestimmungen
- Belohnungen oder Geschenke sind alle Zuwendungen, auf die Angehörige des GB BMVg
keinen Rechtsanspruch haben und durch die sie objektiv einen materiellen oder immateriellen Vorteil
erlangen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (insbesondere Angehörigen, Bekannten, dem
eigenen Sportverein etc.) zugewendet werden, wenn sie bei den Beschäftigten zu einer Ersparnis
führen oder diese in irgendeiner Weise tatsächlich besserstellen.
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Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereichs A-2100/2 des Bundesministeriums der Verteidigung
Neben Sachwerten können auch andere Leistungen, wie zum Beispiel1
Einladungen zu Bewirtungen,
Einladungen zu kostenlosen oder verbilligten Veranstaltungen,
Honorarzahlungen,
Preisverleihungen (sofern sie nicht seitens des Dienstherrn/Arbeitgebers erfolgen),
die Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten,
Gutscheine, Eintritts- oder Freikarten,
Vermittlung/Gewährung von Nebentätigkeiten bzw. Anschlusstätigkeiten,
die Nutzung von Gegenständen (z. B. Pkw),
die Mitnahme auf oder die Bezahlung von Urlaubsreisen oder
Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z. B. bei Krediten und Einkaufsmöglichkeiten)
als Zuwendungen an Angehörige des GB BMVg in Betracht kommen.
- Sofern Angehörige des GB BMVg eine Leistung (z. B. Vortrag, Keynote-Speech, Panel- oder
Workshopteilnahme) für einen Dritten erbringen und dafür von diesem die Reisekosten (Fahrt-, Flug-
und/oder Unterbringungskosten) erstattet bekommen, handelt es sich nicht um eine Zuwendung im
Sinne dieser Regelung, sondern vielmehr um einen Aufwandsersatz. Eine Annahme dieser Leistung
ist in entsprechender Berücksichtigung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) erlaubt.
Übersteigen diese Leistungen bei überschlägiger Prognose im Vorfeld der Reise die Ansprüche aus
dem BRKG in erheblichem Maß (um mehr als 25 Prozent), liegt die Annahme eines Geschenkes vor.
Über die Annahme entscheidet dann die nach dieser Regelung zuständige Stelle nach Abschnitt 3.5.
- In Bezug auf das Amt ist ein Vorteil gewährt, wenn die Vorteilsgeberin oder der Vorteilsgeber
sich davon leiten lässt, dass die Angehörigen des GB BMVg ein bestimmtes Amt bekleiden oder
bekleidet haben.
Beispiele: Ein Angehöriger des GB BMVg trägt im dienstlichen Auftrag auf der Veranstaltung eines
Dritten vor. Dafür erhält er vom Veranstalter ein Geschenk.
Im Anschluss an eine Besprechung lädt der Vertreter eines Unternehmens den Projekt-
verantwortlichen zu einem Abendessen ein.
Der Kommandeur einer Dienststelle erhält anlässlich seiner Verabschiedung in den
Ruhestand ein Geschenk von einem Unternehmen, mit dem er die Jahre zuvor im
dienstlichen Verkehr stand.
1 Weitere Beispiele sind im Abschnitt II des Rdschr. BMI vom 08.11.2004 aufgeführt.
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A-2100/2 Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung
Für die Annahme von Geschenken aus dem Kreis der Angehörigen des GB BMVg im üblichen Rahmen
(z. B. zum Geburtstag, Dienstjubiläum oder zur Verabschiedung) ist aufgrund des fehlenden Amts-
bezuges keine Zustimmung erforderlich.
- Eine Annahme eines Geschenkes oder einer Belohnung liegt bereits in jedem privaten oder
dienstlichen Be- oder Ausnutzen. Dazu zählt auch, wenn der Vorteil unmittelbar an Dritte weiterver-
schenkt oder einer karitativen Einrichtung gespendet wird. Sie muss nicht ausdrücklich erklärt werden.
Es reicht auch schlüssiges Verhalten.
Beispiele: Für eine dienstliche Autorentätigkeit bietet der Verlag, in dessen Zeitschrift der Artikel
erscheint, der Autorin bzw. dem Autor ein Honorar an, welches diese bzw. dieser nicht
selbst annehmen möchte, sondern den Verlag um direkte Überweisung an eine
gemeinnützige Organisation bittet.
Ein Vertreter eines Unternehmens lässt nach einer Besprechung in der Dienststelle ein
hochwertiges Modell eines von dem Unternehmen produzierten Fahrzeuges auf dem
Besprechungstisch zurück. Es findet keine direkte Übergabe statt, seitens des
beteiligten Angehörigen des GB BMVg wird das Modell aber auch nicht zurückgegeben.
- Geschenke, die von Repräsentantinnen und Repräsentanten anderer Staaten an
Angehörige des GB BMVg übergeben werden, sind in der Regel keine persönlichen Geschenke,
sondern Gastgeschenke für die Bundesrepublik Deutschland. Die Gastgeschenke gehen unmittelbar
in Staatseigentum über und sind zu vereinnahmen. Es besteht grundsätzlich für die Empfängerinnen
und Empfänger dieser Gastgeschenke die Möglichkeit, das betreffende Gastgeschenk auf Antrag zu
erwerben. Dies kann nur gegen Erstattung des ermittelten oder geschätzten Wertes an die zuständige
Bundeskasse erfolgen.
Ein Gastgeschenk kann insbesondere dann als persönliches Geschenk gewertet werden, wenn es z. B.
mit einer persönlichen Widmung oder Gravur für die Beschenkte oder den Beschenkten versehen ist
oder z. B. als Dank für einen von der oder dem Beschenkten gehaltenen Vortrag oder eine
vorgenommene Ausbildung übergeben worden ist. Im Zweifel gilt das Geschenk als Gastgeschenk für
die Bundesrepublik Deutschland.
3.4 Erfordernis der Zustimmung
3.4.1 Ausdrückliche Zustimmung
- Angehörige des GB BMVg dürfen eine Zuwendung erst annehmen, wenn die Zustimmung der
zuständigen Stelle (siehe Abschnitt 3.5) vorliegt.
- Die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung ist ausdrücklich und für jeden Einzelfall
gesondert zu treffen. Sie erfolgt auf schriftlichen Antrag der bzw. des Angehörigen des GB BMVg und
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Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereichs A-2100/2 des Bundesministeriums der Verteidigung
ist dieser bzw. diesem schriftlich zu übermitteln. Angaben im Dienstreiseantrag oder bei der Reise-
kostenabrechnung ersetzen einen Antrag auf Zustimmung nicht.
- Die Zustimmung zur Annahme kann nur erteilt werden, wenn aufgrund des Wertes oder der
Beschaffenheit der Zuwendung oder sonstiger besonderer Umstände des Einzelfalls der Anschein der
Empfänglichkeit der bzw. des Angehörigen des GB BMVg auszuschließen ist. Auf die subjektive
Einstellung der Angehörigen des GB BMVg kommt es nicht an. In Zweifelsfällen ist die Zustimmung zu versagen2.
- Die Zustimmung kann auch unter einer Auflage erteilt werden. Als Auflage kommt z. B. die
Entrichtung eines Geldbetrages, der in der Regel dem Verkehrswert der Zuwendung entspricht, an die
Bundeskasse oder eine soziale Einrichtung in Betracht. Über die Auflage entscheidet die zuständige
Stelle (siehe Abschnitt 3.5).
- Die Annahme von Bargeld ist nicht genehmigungsfähig und hat auf jeden Fall zu unterbleiben.
Ausnahme hiervon ist die Annahme von Honoraren für im dienstlichen Auftrag wahrgenommene
Vortrags- und Autorentätigkeit und mit Ehrungen/Auszeichnungen verbundenen Preisgeldern; diese
stehen in der Regel im vollen Umfang dem Dienstherrn zu.
- Angehörige des GB BMVg, die im dienstlichen Verkehr mit Unternehmen oder Organisationen
der Wirtschaft stehen, müssen in besonderer Weise den Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer
Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Sie haben daher bereits von sich aus die
Annahme von Zuwendungen, für die keine stillschweigende Zustimmung erteilt ist (vgl. Abschnitt 3.4.3),
grundsätzlich abzulehnen.
Beispiele: Annahme von Messekarten von Messeausstellern;
Einladungen von Unternehmen und Organisationen der Wirtschaft zu Veranstaltungen
oder Teilen von Veranstaltungen, die keinen dienstlichen Charakter haben (Event-
veranstaltungen).
Sehen sich Angehörige des GB BMVg wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls hierzu
außerstande, haben diese die Zustimmung der zuständigen Stelle nach Abschnitt 3.5 einzuholen.
3.4.2 Nachträgliche Zustimmung
- Sofern es nicht möglich ist, die erforderliche Zustimmung rechtzeitig einzuholen, darf die
Zuwendung unter Vorbehalt angenommen werden. Die Zustimmung muss dann unverzüglich
nachträglich eingeholt werden. Dabei sind die Gründe für die nachträgliche Beantragung anzugeben.
2 Die Anlage 5.3 enthält Textbausteine, die Angehörigen des GB BMVg bei der Formulierung einer Ablehnung einer Belohnung oder eines Geschenks Unterstützung bieten.
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A-2100/2 Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung
- Wird die nachträgliche Zustimmung abgelehnt, ist der Vorteil zurückzugeben. Ist eine Rück-
gabe unmöglich, ist durch die zuständige Stelle dessen üblicher Wert zu ermitteln und die ablehnende
Entscheidung mit der Auflage zu verbinden, diesen Wert an die Vorteilsgeberin bzw. den Vorteilsgeber
zu zahlen oder die Summe an soziale Einrichtungen zu spenden.
3.4.3 Stillschweigende Zustimmung
- Die Zustimmung gilt in besonders gelagerten Fällen als erteilt (stillschweigende Zustimmung),
sofern die Annahme nicht ausdrücklich von der zuständigen Stelle untersagt wurde:
3.4.3.1 Geringfügige Aufmerksamkeiten
- Geringfügigkeit liegt dann vor, wenn der Verkehrswert (nicht der Herstellungswert) in der
Bundesrepublik Deutschland 25 Euro nicht übersteigt. Die Annahme solcher Aufmerksamkeiten ist
jedoch bei der zuständigen Stelle nach Abschnitt 3.5 anzuzeigen. Anzuzeigen sind der Gegenstand,
der geschätzte Wert des Gegenstandes, der Anlass der Zuwendung und von wem der Gegenstand
gewährt wurde.
- Die Anzeigepflicht entfällt, wenn der Verkehrswert der Aufmerksamkeit fallbezogen höchstens
10 Euro beträgt.
- Die Wertgrenzen beziehen sich dabei auf den Gesamtwert der Aufmerksamkeit, sofern diese
aus mehreren Teilen besteht. Wird die Aufmerksamkeit mehreren Empfängerinnen bzw. Empfängern
gewährt, kann der anteilige Wert als maßgeblich zugrunde gelegt werden.
- Bei einer Häufung (in der Regel mehr als dreimal pro Kalenderjahr) von angezeigten
Annahmen geringfügiger Aufmerksamkeiten desselben Vorteilsgebers bzw. derselben Vorteilsgeberin
mit einem Wert zwischen 10 Euro und 25 Euro kann die zuständige Stelle für künftige Fälle die generelle
Zustimmungsbedürftigkeit der Annahme derartiger Aufmerksamkeiten anordnen, wenn ansonsten der
Anschein entsteht, im Rahmen der Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein.
- Auf die Annahme von Aufmerksamkeiten mit einem Wert von über 25 Euro sollten Angehörige
des GB BMVg von sich aus verzichten.
3.4.3.2 Geringfügige Dienstleistungen
- Geringfügige Dienstleistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder
beschleunigen (z. B. Abholung mit einem Wagen vom Bahnhof), können von Angehörigen des
GB BMVg angenommen werden. Die Geringfügigkeit ist hierbei an keine bestimmte Wertgrenze
gebunden, sondern ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
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Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereichs A-2100/2 des Bundesministeriums der Verteidigung
3.4.3.3 Bewirtungen
- Für die stillschweigende Zustimmung bei der Annahme von Bewirtungen gilt die Wertgrenze
von 25 Euro nicht.
3.4.3.3.1 Bewirtungen durch Einrichtungen der öffentlichen Hand
- Bewirtungen durch Einrichtungen der öffentlichen Hand können von Angehörigen des
GB BMVg angenommen werden. Dies gilt auch bei Bewirtungen durch Zuwendungsgeber, die
überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden.
3.4.3.3.2 Bewirtungen durch Private im dienstlichen Zusammenhang
- Angehörige des GB BMVg können an Bewirtungen durch Private aus Anlass oder bei
Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen teilnehmen,
wenn sie üblich und angemessen sind oder wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und
der Höflichkeit haben, denen sich auch Angehörige des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung
ihrer besonderen Verpflichtung zur objektiven Amtsführung nicht entziehen können, ohne gegen
gesellschaftliche Formen zu verstoßen. Dies gilt nicht, wenn die Bewirtung nach Art und Umfang einen
nicht unerheblichen Wert darstellt, wobei sich der Maßstab im Einzelfall auch an der amtlichen Funktion
der Angehörigen ausrichtet.
- Bewirtungen durch Private, die nicht aus Anlass oder bei Gelegenheit einer dienstlichen
Handlung, sondern vielmehr vor bzw. nach der eigentlichen dienstlichen Handlung stattfinden und/oder
lediglich der Kontaktpflege dienen (z. B. Abendessen), fallen nicht unter die stillschweigende
Zustimmung. Ein dienstlicher Zusammenhang ist hier in der Regel nicht mehr gegeben. Angehörige
des GB BMVg sollten daher grundsätzlich nur gegen Bezahlung an entsprechenden Bewirtungen
teilnehmen. Sofern im Ausnahmefall ein dienstlicher Zusammenhang gesehen wird, ist bei Zustimmung
der zuständigen Stelle nach Abschnitt 3.5 die Annahme der Bewirtung möglich.
3.4.3.3.3 Bewirtungen anlässlich allgemeiner Veranstaltungen
- Angehörige des GB BMVg können Bewirtungen anlässlich allgemeiner Veranstaltungen, an
denen sie im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnehmen (z. B. Einführung und/oder Verabschiedung
von Amtspersonen, offizielle Empfänge) annehmen, wenn der Rahmen des allgemein Üblichen und
Angemessenen nicht überschritten wird. Ansonsten ist zur Annahme der Bewirtung die Zustimmung
der zuständigen Stelle nach Abschnitt 3.5 einzuholen.
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Stand: Juni 2020
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A-2100/2 Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung
3.4.3.4 Im Ausnahmefall als persönliches Geschenk zu wertendes Gastgeschenk
- Sofern ein Gastgeschenk im Ausnahmefall als persönliches Geschenk zu werten ist (siehe
dazu Nr. 310) und der Verkehrswert (nicht der Herstellungswert) in der Bundesrepublik Deutschland
nicht mehr als 25 Euro beträgt, dürfen die oder der Beschenkte das Gastgeschenk behalten. Sie haben
dies jedoch bei ihrer zuständigen Stelle nach den Nrn. 333, 334 oder 336 anzuzeigen, soweit der
Verkehrswert 10 Euro übersteigt. Die Wertgrenzen beziehen sich dabei auf den Gesamtwert des
Gastgeschenkes, sofern dieses aus mehreren Teilen besteht.
3.5 Zuständigkeiten und Verfahren
- Die Zustimmung des Referates Recht III 1 ES (R III 1 ES) im BMVg ist erforderlich für
die Annahme von Einladungen zu mehrtägigen kostenlosen oder verbilligten Veranstaltungen (z. B.
Lehrgängen, Seminaren oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen) von Unternehmen der
Wirtschaft; bei bis zu eintägigen Veranstaltungen bleibt es bei der Zuständigkeit der in der Nr. 334
genannten Vorgesetzten,
die Benutzung von Firmenluftfahrzeugen,
die mehrmalige, nicht nur gelegentliche unentgeltliche Benutzung oder Mitbenutzung von Firmen-
fahrzeugen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die gelegentliche Mitbe-
nutzung eines Firmenfahrzeugs, das ohnehin zum oder vom Geschäftsort verkehrt (z. B. Abhol-
fahrten), bereits im Dienstreiseantrag anzugeben oder – bei unvorhergesehenen Fahrten – der oder
dem jeweiligen Vorgesetzten nachträglich anzuzeigen ist,
die Annahme von Honoraren für im dienstlichen Auftrag wahrgenommene Vortrags- oder Autoren- tätigkeiten,
die Annahme von Preisgeldern/geldwerten Zuwendungen (z. B. Gutscheinen) im Rahmen von Ehrungen, Auszeichnungen und Preisverleihungen sowie
Fälle von besonderer Bedeutung (z. B. Fälle mit besonderer Außenwirkung [Annahme von Zuwendungen von Auftragnehmern, die aufgrund von (strafrechtlichen) Vorwürfen im Mittelpunkt
von Presseberichterstattungen stehen]).
Im Antrag auf Zustimmung an das Referat R III 1 ES im BMVg ist die Personalnummer anzugeben. Bei
der Annahme von Honoraren und Preisgeldern sind darüber hinaus folgende Angaben erforderlich:
die Bestätigung des dienstlichen Interesses durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten sowie
die Angabe über den prozentualen Anteil der Ausarbeitung des Artikels/des Vortrags/der dem Preisgeld zugrundeliegenden Ausarbeitung im Dienst bzw. in der Freizeit.
- Die Befugnis, über die Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die
Angehörigen des BMVg in Bezug auf ihr Amt oder ihre dienstliche Tätigkeit gewährt werden sollen,
obliegt dem zuständigen Personalreferat in der Abteilung Personal im Ministerium oder im Bundesamt
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Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereichs A-2100/2 des Bundesministeriums der Verteidigung
für das Personalmanagement der Bundeswehr. Ausnahmen davon sind in den Internen Regelungen des Bundesministeriums der Verteidigung Teil II (IR BMVg Teil II)3 aufgeführt.
- In allen anderen Fällen obliegt die Befugnis, über die Annahme von Belohnungen oder
Geschenken zu entscheiden, die Angehörigen des GB BMVg in Bezug auf ihr Amt oder ihre dienstliche
Tätigkeit gewährt werden sollen, als zuständige Stelle im Sinne der Nr. 311
a) für Beamtinnen und Beamte der Leitung der Beschäftigungsdienststelle,
b) für Richterinnen und Richter den Präsidentinnen oder Präsidenten der Truppendienstgerichte,
c) für Soldatinnen und Soldaten der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten und
d) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Leitung der Beschäftigungsdienststelle.
Für Entscheidungen nach Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses sind die nach den
Buchstaben a) bis d) zuletzt entscheidungsbefugten Vorgesetzten bzw. deren Nachfolger im Amt
zuständig. Sollten in Folge von Umstrukturierungsmaßnahmen oder Auflösungen von Dienststellen
frühere Unterstellungsverhältnisse nicht mehr gegeben sein, geht die Entscheidungsbefugnis auf die
dann für den durch die Beschenkte bzw. den Beschenkten ehemals wahrgenommenen
Aufgabenbereich zuständigen Vorgesetzten über.
- Die Ausübung der Befugnis kann an entsprechend geschulte Angehörige der Dienststelle
delegiert werden. Dies gilt nicht für die unter Nr. 334, c) genannten Vorgesetzten. Die Schulung sollte
möglichst durch die für die Dienststelle zuständige APK erfolgen.
- Die Nr. 333 gilt auch für den in Nr. 334 genannten Personenkreis (Leitung der Beschäftigungs-
dienststelle/Präsidentinnen oder Präsidenten der Truppendienstgerichte) sowie für Soldatinnen und
Soldaten des nachgeordneten Bereiches, für die die Bundesministerin bzw. der Bundesminister der
Verteidigung nächsthöhere Vorgesetzte bzw. nächsthöherer Vorgesetzter ist.
- Die nach dieser Regelung festgelegte Anzeigepflicht ist gegenüber der gleichen Stelle
wahrzunehmen, die für die Zustimmung über die Annahme von Belohnungen oder Geschenken
zuständig wäre.
- Die Entscheidung über die Verwendung von Gastgeschenken und über die Festlegung des
Gegenwertes bei möglichem Erwerb durch die Empfängerinnen und Empfänger trifft die nach den
Nrn. 333, 334 oder 336 zuständige Stelle.
3 Die IR BMVg Teil II sind im Intranet BMVg zusammen mit der ergänzenden Geschäftsordnung des BMVg unter den Grundlagendokumenten veröffentlicht.
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A-2100/2 Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile
3.6 Rechtsfolgen von Verstößen4
- Der Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken stellt ein
Dienstvergehen bzw. eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar und hat dienst- und arbeits-
rechtliche sowie ggf. strafrechtliche Konsequenzen.
3.7 Nachweispflichten
- Die Anzeigen, die Anträge und die entsprechenden Bescheide sind zur jeweiligen Personal-
akte der Beschäftigten zu nehmen. Die nach dieser Regelung zuständigen Vorgesetzten lassen der
personalbearbeitenden Stelle eine Ausfertigung der Entscheidung zukommen.
- Im Rahmen der Dienstaufsicht haben die für die Genehmigung zuständigen Dienststellen der
Bundeswehr einen zentralen Nachweis über die nach dieser Regelung getroffenen Entscheidungen
und eingegangenen Anzeigen zu führen. Dies schließt die Prüfung ein, ob die stillschweigende
Zustimmung für bestimmte Einzelfälle zu widerrufen ist. Dadurch soll der Gefahr vorgebeugt werden,
dass durch die Annahme derartiger Vorteile der Eindruck der Bevorzugung Einzelner oder der
Befangenheit entsteht. Hierbei ist gegebenenfalls auch die Häufung von Zuwendungen zu
berücksichtigen.
3.8 Besondere Anzeigepflichten
- Alle Angehörigen des GB BMVg haben die Pflicht, ihre Vorgesetzten über jeden Versuch, ihre
Tätigkeit durch ein Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflussen, unverzüglich zu
unterrichten. Der bzw. die Angehörige oder der bzw. die Vorgesetzte haben in diesem Fall auch die
zuständige APK zu unterrichten.
- Auf die Pflicht, anlässlich von Dienstreisen in der Reisekostenabrechnung Angaben über die
Übernahme von Leistungen Dritter (Übernahme von Fahrtkosten, Gewährung unentgeltlicher
Verpflegung und Unterkunft) zu machen, wird besonders hingewiesen.
4 Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile
4.1 Externe Vorgaben
- Die für alle Dienststellen des Bundes und für die Streitkräfte geltenden Vorgaben zur
Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige
Schenkungen) sind in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des BMI vom 7. Juli 2003
(VV Sponsoring; siehe Anlage 5.2) geregelt und zu beachten.
4 Vgl. Abschnitt V des Rdschr. BMI vom 08.11.2004.
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Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile A-2100/2
- Die VV Sponsoring findet für alle unentgeltlichen Leistungen Privater an eine Dienststelle oder
einen Truppenteil, mit der eine Tätigkeit im GB BMVg mit dem Ziel gefördert wird, dadurch einen
werblichen oder sonst öffentlichkeitswirksamen Vorteil zu erreichen, direkte Anwendung
(Sponsoring). Für (andere) unentgeltliche Zuwendungen Privater (insbesondere für Spenden und
sonstige Schenkungen) an eine Dienststelle oder einen Truppenteil, für die eine Gegenleistung weder
erwartet noch erbracht wird, gelten die Regelungen der VV Sponsoring sinngemäß.
- Die nachfolgenden Vorgaben dieser Zentralen Dienstvorschrift finden für alle Zuwendungen
an Dienststellen (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) Anwendung, sofern sich die
Vorgabe nicht ausdrücklich auf Sponsoring beschränkt.
4.2 Grundsatz
- Öffentliche Ausgaben sind durch Haushaltsmittel zu finanzieren. Zuwendungen an Dienst-
stellen und Truppenteile durch Private kommen daher nur ergänzend in Betracht und sind transparent
zu machen. Mit dieser Regelung sollen die parlamentarische Budgethoheit gewahrt und die
Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der Verwaltung gegenüber privaten Mittelgebern gesichert
werden. Um die Integrität und Neutralität des Staates zu wahren, muss schon jeder Anschein fremder
Einflussnahme auf die Aufgabenwahrnehmung vermieden werden.
4.3 Begriffsbestimmungen
- Sponsoring ist eine Vereinbarung, die sowohl Leistungen des Sponsors als auch Leistungen
des Gesponserten beinhaltet. Durch Zuwendung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen an
Dienststellen und Truppenteile fördert der private Sponsor eine Tätigkeit der Verwaltung/der Streitkräfte
mit dem Ziel, dadurch einen werblichen oder sonst öffentlichkeitswirksamen Vorteil zu erreichen. Mit
der Gewährung der Zuwendungen werden regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der
Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors verfolgt. Beim Sponsoring wird eine Partnerschaft
eingegangen, bei der beide Parteien Vorteile für die eigenen Interessen bzw. Aufgaben erzielen wollen.
Beispiel: Der Tag der offenen Tür einer Dienststelle wird mit Mitteln ortsansässiger Firmen unter-
stützt. Als Leistung der Dienststelle werden die Logos der Firmen auf das Programm,
welches an die Besucher verteilt wird, gedruckt.
- Spenden sind freiwillige Leistungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Sie sind
keine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers und stehen nicht in einem
tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen.
Beispiel: Das Militärhistorische Museum der Bundeswehr erhält von einem privaten Sammler zur
Ergänzung der musealen Sammlung ein Ausstellungsstück. Der private Sammler
erwartet keine Gegenleistung. Das Militärhistorische Museum der Bundeswehr verfolgt
mit der Förderung von Kultur gemeinnützige Zwecke.
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A-2100/2 Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile
- Mit dem Begriff „sonstige Schenkungen“ sind andere Zuwendungen ohne Gegenleistung
gemeint; neben Schenkungen im zivilrechtlichen Sinne – darunter vor allem mäzenatische
Schenkungen – kommen z. B. Erbeinsetzungen und Vermächtnisse in Betracht.
Beispiel: Ein Hersteller von Heizungstechnik übergibt einer Dienststelle mit Ausbildungswerkstatt
kostenlos Heizgeräte zu Ausbildungszwecken. Eine Leistung an die Firma erbringt die
Dienststelle nicht.
Unter den Begriff sonstige Schenkungen fallen auch Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile,
die nicht der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dienen, sondern in Anerkennung für geleistete Dienste
oder als symbolisches Zeichen der Verbundenheit erfolgen, und für die eine Gegenleistung weder
erwartet noch erbracht wird.
- Private im Sinne der vorliegenden Regelung können unter anderem Unternehmen,
(gemeinnützige) Vereine, (Berufs-)Verbände oder natürliche Personen sein. Die Vorgaben gelten auch
für Leistungen an die dem GB BMVg zugehörenden Personal- und Interessenvertretungen, die
Gleichstellungsbeauftragten, die Betriebssportgruppen oder ähnliche Einrichtungen.
- Leistungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Zuwendungen öffentlicher Stellen) zur
Förderung von Tätigkeiten des Bundes an Dienststellen oder Truppenteile sind keine Leistung im Sinne
der VV Sponsoring und dieser Regelung. Das gilt z. B. für Leistungen von
öffentlich-rechtlichen überstaatlichen Einrichtungen,
Behörden des Bundes (z. B. oberste Bundesbehörden, weitere Behörden der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung, Gerichte des Bundes, Streitkräfte),
Behörden der Länder und Gemeinden oder
sonstigen öffentlichen Institutionen (z. B. Sparkassen, gesetzliche Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V), öffentlich-rechtliche
Sendeanstalten), gesetzliche Träger der Renten- und Unfallkassen.
Beispiel: An einem Standort wird ein Tag der offenen Tür durchgeführt. Die örtliche Sparkasse
unterstützt durch die Aufstellung einer Hüpfburg.
- Fälle der gleichgerichteten Zielsetzung bei angemessener Kostenteilung sind kein
Sponsoring im Sinne der VV Sponsoring und dieser Regelung. Deren Vorgaben gelten daher nicht,
wenn der Private und die Dienststelle oder der Truppenteil (z. B. bei Veranstaltungen) gleichgerichtete
Ziele bei angemessener Kostenteilung verfolgen.
4.4 Rahmenbedingungen/Entscheidungsmaßstab
- Da öffentliche Ausgaben durch Haushaltsmittel zu finanzieren sind, dürfen Dienststellen und
Truppenteile Geld-, Sach- oder Dienstleistungen Privater grundsätzlich nicht annehmen.
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Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile A-2100/2
- In Ausnahmefällen dürfen Leistungen nach Nr. 411 angenommen werden, wenn ein dienst-
liches Interesse an der Annahme der Zuwendung besteht und jegliche fremde Beeinflussung der
Aufgabenerfüllung der Dienststelle bzw. des Truppenteils oder jeder Anschein einer solchen
Beeinflussung ausgeschlossen ist. Die Annahme der Leistung bedarf der Zustimmung.
- Als Ausnahmefälle können insbesondere in Betracht kommen:
a) Unterstützung von Dienststellen und Truppenteilen im Auslandseinsatz oder im Rahmen von Missionen im Ausland5, jeweils als Ergänzung des dienstlich bereitgestellten Betreuungsangebots,
sofern mit der Zuwendung die Verbundenheit mit der Truppe im Einsatzgebiet dokumentiert oder
besondere Anlässe gewürdigt werden sollen. b) Ergänzung des dienstlich bereitgestellten Fortbildungsangebots.
c) Unterstützung von Veranstaltungen im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit.
d) Unterstützung von Maßnahmen der Familienbetreuungszentren und -stellen.
e) Unterstützung von Maßnahmen des Personalmarketings.
f) Unterstützung der Durchführung von Wettbewerben des Kontinuierlichen Verbesserungsprogramms
in der Bundeswehr (KVP).
g) Unterstützung der Durchführung sportlicher Veranstaltungen mit externer Beteiligung.
h) Unterstützung der Betreuung bzw. Therapie einsatzgeschädigter Soldatinnen und Soldaten.
- Die Annahme von Zuwendungen für interne Veranstaltungen oder Maßnahmen (z. B.
Kameradschaftsabende oder Jahresabschlussfeiern) ist ausgeschlossen. Veranstaltungen, an denen
neben dem Personal des GB BMVg lediglich dessen Familienangehörige teilnehmen, sind interne
Veranstaltungen. Das Verbot der Annahme von Zuwendungen für interne Veranstaltungen gilt nicht für
Maßnahmen nach Nr. 413, a) bis f) und h).
- Für interne Veranstaltungen geselliger Art mit beschränkter Beteiligung der Öffentlichkeit,
insbesondere für Bälle, kann die Annahme von Zuwendungen vor dem Hintergrund der Öffentlichkeits-
arbeit zulässig sein, es dürfen aber keine Zuwendungen von Auftragnehmern der Bundeswehr
angenommen werden.
- Der Einsatz von Sponsoring sollte im Umfang und Häufigkeit grundsätzlich restriktiv erfolgen.
Das Kriterium der „ergänzenden“ bzw. „unterstützenden“ Leistung muss auf den jeweiligen
Einzelfall bezogen betrachtet und bewertet werden. Es bieten sich beispielsweise folgende Bezugs-
größen an:
Durchführung einer Veranstaltung: Gesamtkosten der Veranstaltung;
Bereitstellung von Material für die Ausbildung: Haushaltsmittelansatz auf dem Aus- und Fort-
bildungstitel der Dienststelle
5 Vgl. Zentrale Dienstvorschrift A-110/1 VS-NfD „Anerkennung von Verwendungen als Missionen“.
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A-2100/2 Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile
- In der Eingriffsverwaltung ist die Annahme von Zuwendungen nicht zulässig. Dies bringt zum
Ausdruck, dass Dienststellen zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben keine Leistungen annehmen
dürfen.
- Die Integrität und Neutralität des Staates muss gewahrt und eine Beeinflussung der Streit-
kräfte/Verwaltung bei ihrer Aufgabenwahrnehmung ausgeschlossen werden. Die Vermeidung des
Anscheins fremder Einflussnahme bei der Annahme von Zuwendungen ist wegen der
Vorbildfunktion der öffentlichen Verwaltung/der Streitkräfte und des Vertrauens in sie
Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Annahme von Leistungen. Ist die Vermeidung dieses
Anscheins nicht gewährleistet, dürfen Leistungen nicht angenommen werden.
Vor jeder Annahme von Leistungen muss geprüft werden, ob Beziehungen mit/zu dem Geber bestehen
oder möglicherweise angestrebt werden, die zu einem Interessenkonflikt oder schon zum Anschein
eines Interessenkonfliktes durch die Leistungsannahme führen könnten. Insbesondere dann, wenn
Entscheidungen zu Geschäftsbeziehungen anstehen, sollten keine Leistungen von Gebern
angenommen werden, die von dieser Entscheidung betroffen sind.
Auch wenn solche Beziehungen nicht bestehen, können gleichwohl durch die Annahme von Leistungen
Beziehungen entstehen, die geeignet sind, zumindest den Anschein zu erwecken, dass ein öffentlicher
Wettbewerb eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
- Die Wettbewerbs- und Chancengleichheit potenzieller Sponsoren ist zu wahren. Das Prinzip
der Wettbewerbs- und Chancengleichheit ist auch dann zu beachten, wenn sich ein Unternehmen
wiederholt eigeninitiativ als Sponsor anbietet.
- Bei der Auswahl des Sponsors ist auf Objektivität und Neutralität zu achten. Die Auswahl der
Sponsoren soll möglichst breit angelegt sein. Soweit möglich, soll eine größere Anzahl von Sponsoren
angesprochen und ihnen die Gelegenheit zu Angeboten von Sponsoringleistungen gegeben werden.
Unternehmen, die in einem regionalen Bezug zu der beantragenden Dienststelle oder dem Truppenteil
stehen, sind möglichst am Auswahlverfahren zu beteiligen. Dazu sind geeignete kommunikative
Möglichkeiten (z. B. auch ein Internetauftritt der Dienststelle) auszuschöpfen. Von „informellen
Anfragen“ an potenzielle Sponsoren ist zur Sicherstellung des Wettbewerbs abzusehen.
- Der Anschein einer Abhängigkeit von einzelnen Zuwendungsgebern ist zu vermeiden. Dies
gilt insbesondere für Firmen, die in erheblichem Umfang Auftragnehmer der Bundeswehr sind.
- Die Annahme von Zuwendungen durch Dienststellen oder Truppenteilen von
Beteiligungsgesellschaften des Bundes oder
institutionellen Zuwendungsempfängern, auch wenn diese nur teilweise aus dem Bundeshaushalt finanziert werden,
ist nicht zulässig.
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Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile A-2100/2
- Vor der Annahme von Leistungen ist sicherzustellen, dass für dadurch anfallende
Folgeausgaben (z. B. Wartungskosten, Betriebskosten etc.) Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
4.5 Zuständigkeiten und Verfahren
4.5.1 Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen
- Sponsoringbeauftragte bzw. Sponsoringbeauftragter für den GB BMVg ist die Referatsleitung
R III 1 im BMVg.
- Die für Fragen des Sponsorings und insbesondere für die Zustimmung zur Annahme von
Sponsoringleistungen zuständige Stelle im Sinne von Nr. 3.3 der VV Sponsoring ist das Referat
R III 1 ES im BMVg, soweit die Zuständigkeit nach den folgenden Vorgaben nicht auf eine andere Stelle
übertragen wurde.
- Über Leistungen in den Fällen nach Nr. 413, a) bis f), die den Betrag von 500 Euro pro
Maßnahme/Veranstaltung (z. B. Tag der offenen Tür) nicht überschreiten, entscheidet die Leitung der
Dienststelle oder des Truppenteils, die oder der die Leistung erhalten soll.
- In den Fällen nach Nr. 413, g) und h) entscheidet die jeweilige Leitung der Dienststelle oder
des Truppenteils, die oder der die Leistung erhalten soll, wenn die Leistungen den Betrag von 1 000
Euro pro Maßnahme nicht überschreiten.
- Über die Annahme von Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile, die nicht der
Erfüllung dienstlicher Aufgaben dienen, sondern in Anerkennung für geleistete Dienste oder als
symbolisches Zeichen der Verbundenheit erfolgen, und für die eine Gegenleistung weder erwartet noch
erbracht wird, entscheidet die Leitung der Dienststelle, die der Dienststelle oder dem Truppenteil, die
oder der die Leistung erhalten soll, vorgesetzt ist, wenn die Leistungen den Betrag von 500 Euro pro
Maßnahme nicht überschreiten.
Bei der Entscheidung ist der ggf. erforderliche Verteilerschlüssel (z. B. bei der Annahme von Freikarten) festzulegen6.
Beispiele: Dem Kommandanten einer seegehenden Einheit werden fünf Freikarten für ein Konzert
mit einem Gesamtwert von 350 Euro angeboten. Die Leitung der vorgesetzten
Dienststelle stimmt der Annahme zu und legt fest, dass die Freikarten im Losverfahren
unter allen Besatzungsmitgliedern verteilt werden.
Ein Förderverein möchte zur Gestaltung des Aufenthaltsraums einer Dienststelle
beitragen und einen Tischkicker finanzieren. Die Leitung der vorgesetzten Dienststelle
6 Die Leitungen der dem BMVg direkt nachgeordneten Dienststellen entscheiden bis zu der festgelegten Wertgrenze selbst über die Annahme solcher Zuwendungen an ihre Dienststelle.
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A-2100/2 Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile
stimmt der Annahme zu und legt fest, dass der Tischkicker in den Bestand der
Dienststelle zu vereinnahmen ist.
- Die Annahme von Leistungen an Dienststellen oder Truppenteile ist von der Leitung der
Dienststelle oder des Truppenteils, die oder der die Leistung erhalten soll, auf dem Dienstweg beim
Referat R III 1 ES im BMVg zu beantragen. Dies gilt nicht für die Fälle nach den Nrn. 426, 427 und 428.
- In dem Antrag sind die die Ausnahme begründenden Umstände und das dienstliche Interesse
an der Annahme der Leistung darzulegen. Der Antrag ist auf dem Dienstweg vorzulegen und muss die
Stellungnahme aller beteiligten Dienststellen zum dienstlichen Interesse an der Annahme der Leistung
enthalten. Bei Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile, die nicht der Erfüllung dienstlicher
Aufgaben dienen, sondern in Anerkennung für geleistete Dienste oder als symbolisches Zeichen der
Verbundenheit erfolgen, und für die eine Gegenleistung weder erwartet noch erbracht wird, ist bei der
Antragstellung die Begründung des dienstlichen Interesses an der Annahme nicht erforderlich und eine
Befürwortung der Annahme durch alle beteiligten Dienststellen ausreichend. Der Antrag soll
spätestens acht Wochen vor der geplanten Annahme der Leistung beim Referat R III 1 ES im BMVg
eingehen.
- Eine verspätete oder unvollständige Antragstellung kann zur Ablehnung des Antrags führen.
Wird eine Leistung Privater ohne die nach Nr. 412 erforderliche Zustimmung angenommen, kann durch
das Referat R III 1 ES im BMVg eine Rückabwicklung der Leistung bei gleichzeitiger Einleitung einer
Schadensbearbeitung angeordnet werden.
- Der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin muss schriftlich sein bzw. ihr Einver-
ständnis erklären, dass sein bzw. ihr Name, sein bzw. ihr Wohnort oder Firmensitz, seine bzw. ihre
Leistung und deren Wert im Sponsoringbericht des BMI aufgeführt werden und dass Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse einer Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht entgegenstehen.7
- Ab einer Zuwendung mit einem Wert von über 5 000 Euro ist mit der Zuwendungsgeberin bzw. dem Zuwendungsgeber ein schriftlicher Vertrag8 abzuschließen. Die Einverständniserklärung nach
Nr. 432 ist dann Bestandteil des Vertrages (§ 6 Abs. 4 der Mustervereinbarung).
- Als Verpflichtung der Dienststelle darf ausschließlich die Darstellung des Sponsors zugelassen
werden, insbesondere die mündliche oder schriftliche Nennung des Namens, der Firma und der Marke
des Sponsors sowie die Präsentation seines Logos und sonstiger Kennzeichen im Rahmen der
Veranstaltung. Über diese Verpflichtung hinaus darf die Dienststelle den Sponsor und seine Erzeug-
nisse nicht öffentlich anpreisen.
7 Einverständniserklärung, siehe Formular-Management-System (FMS)-Formularnummer Bw-5132. 8 Muster „Sponsoringvereinbarung“, siehe FMS-Formularnummer Bw-2933. Einzelfallabhängig ist zu prüfen, ob und inwieweit die Bestimmungen der Mustervereinbarung angemessen sind. Formulierungen sind ggf. anzupassen (z. B. bei Spenden und sonstigen Schenkungen).
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Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile A-2100/2
Die Annahme einer Spende oder einer sonstigen Schenkung liegt nur dann vor, wenn von dem Privaten
keine Gegenleistung (z. B. in Form einer Logo-Präsentation) erwartet und von der Dienststelle erbracht
wird.
- In den Fällen der Nrn. 426, 427 und 428 ist von der zuständigen Stelle ein Vermerk zu fertigen.
Um dem Transparenzgebot gerecht zu werden, sind schriftlich der Verwendungszweck, der Wert der
Leistung, der Name des Gebers bzw. der Geberin und vereinbarte Verpflichtungen/Gegenleistungen
der Dienststelle festzuhalten. Mit der nach Nr. 432 erforderlichen Einverständniserklärung der
Zuwendungsgeberin bzw. des Zuwendungsgebers ist dieser zu den Akten zu nehmen.
- Einnahmen aus Sponsoring- oder anderen Leistungen sind bei Kapitel 1411 Titel 282 09 wie
folgt zu buchen:
Buchungsabschnitt 001: Zuwendungen Dritter durch Sponsoring;
Buchungsabschnitt 002: Zuwendungen Dritter durch Spenden;
Buchungsabschnitt 003: Geldspenden an die Bundeswehr für humanitäre Hilfeleistungen;
Buchungsabschnitt 005: Zuwendungen Dritter durch andere freiwillige Geldleistungen.
Ausgaben aus Sponsoring- oder anderen Leistungen sind bei Kapitel 1411 Titel 547 09 wie folgt zu
buchen:
Buchungsabschnitt 001: Ausgaben aufgrund Zuwendungen Dritter durch Sponsoring;
Buchungsabschnitt 002: Ausgaben aufgrund Zuwendungen Dritter durch Spenden:
Buchungsabschnitt 003: Ausgaben aus Geldspenden an die Bundeswehr für humanitäre Hilfeleistungen;
Buchungsabschnitt 005: Ausgaben aufgrund Zuwendungen Dritter durch andere freiwillige Geldleistungen.
4.5.2 Leistungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- Die Feststellung, ob es sich bei einer Zuwendung um eine Leistung einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft handelt, trifft grundsätzlich die Leitung der Dienststelle oder des Truppenteils, die oder
der die Leistung erhalten soll.
- Leistungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften sind dem Referat R III 1 ES im BMVg vor ihrer
Annahme auf dem Dienstweg zu melden und gemäß Nr. 436 zu buchen.
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A-2100/2 Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile
4.5.3 Fälle/Veranstaltungen mit gleichgerichteter Zielsetzung bei
angemessener Kostenteilung (Kooperationen im Sinne der
Verwaltungsvorschrift Sponsoring)
- Die Feststellung, ob ein Fall der gleichgerichteten Zielsetzung bei angemessener Kosten-
teilung vorliegt, trifft das Referat R III 1 ES im BMVg.
- Geplante Veranstaltungen mit einer möglichen gleichgerichteten Zielsetzung sind dem Referat
R III 1 ES im BMVg mindestens acht Wochen vor ihrer Durchführung auf dem Dienstweg zu melden.
Die Meldung hat bereits Angaben zu den ersten drei Punktaufzählungen der Nr. 441 zu enthalten.
- In einer Kooperationsvereinbarung sollten – neben ggf. allgemeinen Vertragsbestandteilen –
um die Abgrenzung zum Sponsoring klar zu definieren, mindestens folgende Punkte geregelt werden:
Zweck und gemeinsames Ziel der Kooperation,
Aufgabenverteilung und Pflichten der Kooperationspartner,
Finanzierungs-/Kostenanteile (auch indirekt anfallende) und
Dauer der Kooperation.
4.6 Jährlicher Bericht
- Über alle Geld-, Sach- oder Dienstleistungen, deren Annahme nach den Nrn. 426, 427 und
428 zugestimmt wurde, ist dem Referat R III 1 ES im BMVg durch die annehmende Dienststelle/den
annehmenden Truppenteil nach Aufforderung jährlich zum 31. Januar für das vergangene Jahr auf dem
Dienstweg zu berichten. B 443. Der Bericht muss mindestens die annehmende Dienststelle/den annehmenden Truppenteil,
Namen, Wohnanschrift oder den Firmensitz des Zuwendungsgebers bzw. der Zuwendungsgeberin, die
Art der Leistung (Geld-, Sach- oder Dienstleistung), deren Wert sowie die Gegenleistung der
Dienststelle/des Truppenteils und den Verwendungszweck (bei Veranstaltungen auch: Ort und Datum)
enthalten. Der Wert ist gegebenenfalls zu schätzen und getrennt nach Geld-, Sach- oder Dienstleistung
aufzuführen.
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Anlagen A-2100/2
5 Anlagen
5.1 Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder
Geschenken in der Bundesverwaltung des BMI D I 3 – 210 170/1 vom
8. November 2004 (GMBl 2004, S. 1074) 22
5.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des
Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige
Schenkungen) vom 7. Juli 2003 22
5.3 Textbausteine für Ablehnungen von Belohnungen oder Geschenken 22
5.4 Bezugsjournal 23
5.5 Änderungsjournal 23
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A-2100/2 Anlagen
5.1 Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder
Geschenken in der Bundesverwaltung des BMI D I 3 – 210 170/1 vom
8. November 2004 (GMBl 2004, S. 1074)
5.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten
des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und
sonstige Schenkungen) vom 7. Juli 2003
5.3 Textbausteine für Ablehnungen von Belohnungen oder Geschenken
Die Anlagen 5.1 bis 5.3 stehen im Regelungsportal über die Registerkarte „Anhänge“ der
Regelungsseite als Einzeldokumente zum Download bereit.
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Anlagen A-2100/2
5.4 Bezugsjournal
| (Nr.) Bezugsdokumente | Titel |
|---|---|
| Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder | |
| 1. Rdschr. BMI | Geschenken in der Bundesverwaltung des BMI D I 3 – 210 170/1 |
| vom 8. November 2004 | |
| 2. VV Sponsoring | Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) des BMI vom 7. Juli 2003 |
| 3. BBG | Bundesbeamtengesetz |
| 4. SG | Soldatengesetz |
| 5. TVöD | Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst |
| 6. BRKG | Bundesreisekostengesetz |
| 7. SGB V | Sozialgesetzbuch V |
| 8. IR BMVg Teil II | Interne Regelungen des BMVg Teil II |
| 9. A-110/1 VS-NfD | Anerkennung von Verwendungen als Missionen |
5.5 Änderungsjournal
| Version | Gültig ab | Geänderter Inhalt |
|---|---|---|
| 1 | 25.06.2020 | Erstveröffentlichung |
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