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A-2100/1
Zentrale Dienstvorschrift
Umsetzung der „Richtlinie der Bundesregierung zur
Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung“
Weiterentwicklung zentraler Vorgaben zur Korruptionsprävention. Umsetzung der Zweck der Regelung: Empfehlungen des BMI zur Richtlinie der Bundesregierung. Anpassung/Ergänzung/Aufhebung von Regelungen. Herausgegeben durch: Bundesministerium der Verteidigung Beteiligte Hauptpersonalrat und Interessenvertretungen: Gesamtvertrauenspersonenausschuss Gebilligt durch: Staatssekretär Hoofe
Herausgebende Stelle: BMVg R II 1 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Geltungsbereich: Verteidigung Einstufung: Offen
Einsatzrelevanz: Ja
Berichtspflichten: Ja
Gültig ab: 21.05.2014
Frist zur Überprüfung: 30.04.2019
Version: 1
Ersetzt/hebt auf: VMBl 2006 S.25-28, VMBl 2006 S. 29
Aktenzeichen: 75-70-00/004/03
Identifikationsnummer: A.21001/1I
Stand: Juni 2014
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A-2100/1
Inhaltsverzeichnis
1 Anwendungsbereich 5
1.1 Auszug aus Nr. 1 der Richtlinie 5 1.2 Durchführungsbestimmungen 5
2 Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete 7
2.1 Auszug aus Nr. 2 der Richtlinie 7 2.2 Durchführungsbestimmungen 7
3 Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz 9
3.1 Auszug aus Nr. 3 der Richtlinie 9 3.2 Durchführungsbestimmungen 9
4 Personal 10
4.1 Auszug aus Nr. 4 der Richtlinie 10 4.2 Durchführungsbestimmungen 10
5 Ansprechperson für Korruptionsprävention 14
5.1 Auszug aus Nr. 5 der Richtlinie 14 5.2 Durchführungsbestimmungen 15
6 Organisationseinheit zur Korruptionsprävention 17
6.1 Auszug aus Nr. 6 der Richtlinie 17 6.2 Durchführungsbestimmungen 17
7 Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten 18
7.1 Auszug aus Nr. 7 der Richtlinie 18 7.2 Durchführungsbestimmungen 18
8 Aus- und Fortbildung 22
8.1 Auszug aus Nr. 8 der Richtlinie 22 8.2 Durchführungsbestimmungen 22
9 Konsequente Dienst- und Fachaufsicht 24
9.1 Auszug aus Nr. 9 der Richtlinie 24 9.2 Durchführungsbestimmungen 24
10 Unterrichtung und Maßnahmen bei Korruptionsverdacht 26
10.1 Auszug aus Nr. 10 der Richtlinie 26 10.2 Durchführungsbestimmungen 26
11 Leitsätze für die Vergabe 28
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11.1 Auszug aus Nr. 11der Richtlinie 28 11.2 Durchführungsbestimmungen 28
12 Antikorruptionsklausel, Verpflichtungsgesetz 30
12.1 Auszug aus Nr. 12 der Richtlinie 30 12.2 Durchführungsbestimmungen 30
13 Zuwendungen an Dienststellen, Sponsoring 31
13.1 Auszug aus Nr. 13 der Richtlinie 31 13.2 Durchführungsbestimmungen 31
14 Zuwendungsempfänger 32
14.1 Auszug aus Nr. 14 der Richtlinie 32 14.2 Durchführungsbestimmungen 32
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A-2100/1
Zweck
Diese Zentrale Dienstvorschrift beinhaltet Regelungen zur Konkretisierung und weiteren
Ausgestaltung der „Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung“1 (Richtlinie). Sie trägt insbesondere den organisatorischen und fachlichen
Besonderheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) Rechnung
und gibt einen einheitlichen Handlungsrahmen bei der Umsetzung der Korruptionsprävention in der
Bundeswehr vor. Darüber hinaus legt sie fest, in welcher Weise die vom Bundesministerium des
Innern (BMI) herausgegebenen „Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung“2 (Empfehlungen) Anwendung finden.
In der Richtlinie werden zur Vermeidung und Eindämmung von Korruptionstaten die wesentlichen
Elemente der für den Bund maßgeblichen Strategie vorgegeben. Ihre Beachtung ist dauerhafter
Auftrag und Verpflichtung für alle in den Geltungsbereich dieser Regelung einbezogenen
Dienststellen und Gesellschaften der Bundeswehr.
Für den Begriff der Korruption gibt es keine gesetzliche Definition. Mit einer Korruptionshandlung ist
der Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen
Mandats verbunden. Hierbei erfolgt die Beeinflussung eines Entscheidungsträgers durch die
Gewährung unzulässiger Vorteile. Ziel des Vorteilgebers ist die sachwidrige Vornahme oder das
Unterlassen einer bestimmten Handlung zu seinen Gunsten oder zu Gunsten von Dritten.
Durch Korruption können erhebliche materielle und immaterielle Schäden (z. B. Personenschäden
durch die Nutzung fehlerhafter Ausrüstung) entstehen, die sich negativ auf die Funktionsfähigkeit
der öffentlichen Verwaltung auswirken und das Vertrauen der Allgemeinheit in deren Integrität und
Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen.
1 VMBl 2006 S. 19 2 BMI - Az O4 - 013 001 - 1/3 vom 9. Februar 2012; im Intranet Bw bereitgestellt unter: http://intranet.bmvg/resource/resource/MzEzNTM4MmUzMzMyMmUzMTM1MzIyZTMyMzUzMTMwMzAzMD MwMzAzMDY4Njk3YTczNjQ3MDZiNjMyMDIwMjAyMDIw/120209%20final%20Empfehlungen.pdf
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Anwendungsbereich A-2100/1
1 Anwendungsbereich
1.1 Auszug aus Nr. 1 der Richtlinie
1 Anwendungsbereich
1.1 Die Maßnahmen aller Dienststellen des Bundes zur Korruptionsprävention bestimmen sich nach
dieser Richtlinie; als Dienststellen des Bundes gelten die obersten Bundesbehörden, die Behörden
der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung, die Gerichte des Bundes und
Sondervermögen des Bundes. Die Vorschrift findet auch auf die Streitkräfte Anwendung;
Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidigung.
1.2 Diese Richtlinie gilt sinngemäß auch für juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt ist.
1.3 Im Übrigen ist den jeweiligen organisatorischen und fachlichen Besonderheiten Rechnung zu
tragen.
1.2 Durchführungsbestimmungen
- Die Richtlinie findet im BMVg, in der Bundeswehrverwaltung, der Rechtspflege der
Bundeswehr (mit Ausnahme der Spruchkörper in den Truppendienstgerichten), der Militär-
seelsorge und in den Streitkräften unmittelbar Anwendung. Sie ist deshalb von den betreffenden
Dienststellenleitungen nach Maßgabe dieser Durchführungsbestimmungen sowie sonstiger
Weisungen umzusetzen.
- Unter einer sinngemäßen Anwendung im Sinne von Nr. 1.2 der Richtlinie ist zu verstehen,
dass sie von den dort aufgeführten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften,
Anstalten, Stiftungen) und des privaten Rechts (rechtsfähige Vereine, Stiftungen, Kapital-
gesellschaften) anzuwenden ist, soweit die betreffende Rechtsform dem nicht entgegen steht.
Ist die Bundesrepublik Deutschland nicht alleiniger Anteilseigner einer Gesellschaft mit vom BMVg
geführter Bundesbeteiligung, so wirkt die Beteiligungsführung im Rahmen der ihr nach Rechtsform
und Beteiligungsverhältnissen zustehenden Einflussmöglichkeiten auf eine sinngemäße Anwen-
dung der Richtlinie oder auf sonstige geeignete Maßnahmen zur Korruptionsprävention hin.
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A-2100/1 Anwendungsbereich
- Sofern eine sinngemäße Anwendung der Richtlinie nicht in Betracht kommt, kann die
Erstellung von internen Richtlinien ein wichtiges und effektives Hilfsmittel sein, um sensible Bereiche
zu regeln und für die Beschäftigten der juristischen Person Handlungssicherheit in Bezug auf
zulässiges Verhalten zu schaffen. Hierbei wird empfohlen, insbesondere folgende Handlungsfelder
der Korruptionsprävention zu regeln:
Ausrichtung der Geschäftspraktiken an ethischen Werten,
Identifizierung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsbereiche und Analyse bestehender Sicherungsmaßnahmen,
in Abhängigkeit von der Größe einer Institution Einrichtung einer Ansprechstelle für Fragen der Korruptionsprävention/eines Compliance Office (einschließlich Verfahren für Hinweisgeber/
innen),
interne Kontrollen,
Verhalten gegenüber Geschäftspartnern und Amtspersonen in Bezug auf die Entgegennahme und Verteilung von Zuwendungen gleich welcher Art und welchen Wertes,
Verhalten bei Interessenkollisionen,
Aufnahme und Ausübung von Nebentätigkeiten,
Sensibilisierung und Fortbildung der Beschäftigten auf dem Gebiet der Korruptionsprävention (Darstellung der strafrechtlichen Situation mit Bezug auf die Delikte im Bereich der Korruption)
und
Anwendung von Antikorruptionsklauseln.
- Die Richtlinie gilt unter Berücksichtigung einsatzbedingter Gegebenheiten auch bei
Einsätzen der Bundeswehr außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Einzelheiten für die
Einsatzdienststellen regeln das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr (BAIUDBw) und das Einsatzführungskommando der Bundeswehr (EinsFüKdoBw) in
gesonderten Weisungen. Ein gegenseitiger Informationsaustausch ist sicherzustellen.
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A-2100/1 Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete
2 Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete
2.1 Auszug aus Nr. 2 der Richtlinie
2 Feststellen und Analysieren besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete
In allen Dienststellen des Bundes sind in regelmäßigen Abständen sowie aus gegebenem Anlass
die besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete festzustellen.
Für diese ist die Durchführung von Risikoanalysen zu prüfen. Je nach den Ergebnissen der
Risikoanalyse ist zu prüfen, wie die Aufbau-, Ablauforganisation und/oder die Personalzuordnung
zu ändern sind.
2.2 Durchführungsbestimmungen
- Bei der Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete handelt es sich um
die zentrale Präventionsmaßnahme nach der Richtlinie. Hierzu ist eine Bewertung vorzunehmen,
welche möglichen Korruptionsgefahren im Zusammenhang mit den einem Dienstposten
zugeordneten Aufgaben bestehen (Gefährdungsanalyse). Im Rahmen dieser (von der Richtlinie
vorgesehenen) Prüfung sind die Arbeitsgebiete einzelfallbezogen zu betrachten. Alle mit einem
dienstlichen Arbeitsgebiet verbundenen Aufgaben bzw. Funktionen und damit einhergehenden
Kontakte, Arbeitsbeziehungen, Handlungs-, Weisungs- sowie Entscheidungsmöglichkeiten sind
deshalb in die Untersuchungen einzubeziehen. Hierbei ist allgemein zu berücksichtigen, dass
Faktoren, die zu einer Konzentration von Verantwortlichkeiten bzw. einer Reduzierung von
Bewertungsinstanzen führen, eine Erhöhung des Korruptionsrisikos nach sich ziehen können.
Das Verfahren und der Beurteilungsmaßstab bei der Feststellung besonders korruptions-
gefährdeter Arbeitsgebiete richten sich nach den vom Bundesministerium des Innern (BMI)
herausgegebenen Empfehlungen. Als Hilfestellung zur Planung und Durchführung der einzelnen
Verfahrensschritte kann die dort genannte „Handreichung der AG Standardisierung zur Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete“3 verwendet werden. Die Ergeb- nisse der
Gefährdungs- und einer sich ggf. anschließenden Risikoanalyse sowie die hierauf aufsetzenden
Maßnahmen sind von den untersuchenden Stellen zusammenzustellen und nachvollziehbar zu
dokumentieren.
3 BMI – Az O4 - 013 001 – 1/6 vom 4. Januar 2012; im IntranetBw bereitgestellt unter: http://intranet.bmvg/portal/a/i_bmvg/!ut/p/c4/HYpBDoAgDMDe4gfY3Zu_UC9mkIELMMhQ_L5Kemmawg4fgp 0DXlwEE6ywOZ7tY_iwuQfj0Z0svmgeh4lF9a6_tqpInWRkTClQJhZqUOMyvW2FG94!/
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A-2100/1 Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete
- Prüfungen zur Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete sind
spätestens nach einem Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss einer vorhergehenden
Untersuchung zu wiederholen. Wenn organisatorische Entscheidungen eine vollständige oder
weitgehende Veränderung des Aufbaus eines Organisationselementes bzw. der ihm zugeordneten
Aufgaben nach sich ziehen, sind anlassbezogene Untersuchungen zum frühestmöglichen Zeit-
punkt durchzuführen. Gleiches gilt für einzelne Arbeitsgebiete (Dienstposten), wenn Erkenntnisse
vorliegen, die eine Überprüfung der bisherigen Einstufung rechtfertigen. Sollen regelmäßige oder B anlassbezogene Feststellungen im Sinne vorstehender Sätze 1 bis 3 ausnahmsweise zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden, ist die vorherige Zustimmung von BMVg – R II 1 unter Darlegung der
Gründe einzuholen.
- Im Hinblick auf die Prüfung und Durchführung von Risikoanalysen in besonders
korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten ist nach Nr. 3 der Empfehlungen zu Nr. 2 der Richtlinie zu
verfahren. Zur Untersuchung und Bewertung des Korruptionsrisikos sowie der Wirksamkeit
bestehender Sicherungsmaßnahmen kann auf Anlage 5 der vom BMI herausgegebenen
„Handreichung der AG Standardisierung zur Feststellung besonders korruptionsgefährdeter
Arbeitsgebiete“ zurückgegriffen werden.
- Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete sind für zielgerichtete Steuerungs-
maßnahmen zur Korruptionsprävention zwingend in den Organisationsgrundlagen auszuweisen und
stehen damit auch dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr zur Verfügung. Zur
entsprechenden Kennzeichnung von Dienstposten verfügt die den Hauptprozess Organisation unterstützende Software SAP über ein Merkmalfeld „Korruptionsgefährdung“4. Sofern ein besonders
korruptionsgefährdetes Arbeitsgebiet nicht mit einem Dienstposten hinterlegt ist und die betroffenen
Aufgaben stattdessen einem eingerichteten „Dienstpostenähnlichen Konstrukt“ (DPäK) zuzuordnen
sind, ist die zuständige personalbearbeitende Stelle über die Feststellung der besonderen
Korruptionsgefährdung zu unterrichten. Sinngemäß ist bei Langzeit-/ Dauerkommandierungen im
Rahmen von (temporären) Projektgruppen zu verfahren. Nr. 201 Satz 8 bleibt unberührt.
4 Sofern die Feststellungen nach Nr. 201 bei einzelnen Arbeitsgebieten zu dem Ergebnis führen, dass für diese lediglich die im ersten Verfahrensschritt zu prüfenden Voraussetzungen für ein „korruptions- gefährdetes Arbeitsgebiet“ vorliegen (Nr. 1.2 der Empfehlungen zu Nr. 2 der Richtlinie), kann die untersuchende Stelle auch dieses Resultat durch Nutzung des Merkmalfeldes „Korruptionsgefährdung“ in die Software SAP einpflegen. Die Pflicht zur nachvollziehbaren Zusammenstellung und Dokumentation der Feststellungen gemäß Nr. 201 Satz 8 bleibt jedoch unberührt.
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Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz A-2100/1
3 Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz
3.1 Auszug aus Nr. 3 der Richtlinie
3 Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz
3.1 Vor allem in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten ist das Mehr-Augen-Prinzip
(Beteiligung bzw. Mitprüfung durch mehrere Beschäftigte oder Organisationseinheiten)
sicherzustellen. Stehen dem Rechtsvorschriften oder unüberwindliche praktische Schwierigkeiten
entgegen, kann die Mitprüfung auf Stichproben beschränkt werden oder es sind zum Ausgleich
andere Maßnahmen der Korruptionsprävention (z. B. eine intensivere Dienst- und Fachaufsicht)
vorzusehen.
3.2 Die Transparenz der Entscheidungen einschließlich der Entscheidungsvorbereitung ist
sicherzustellen (z. B. durch eindeutige Zuständigkeitsregelung, Berichtswesen, IT-gestützte
Vorgangskontrolle, genaue und vollständige verfahrensbegleitende Dokumentation).
3.2 Durchführungsbestimmungen
- Aufbau- und ablauforganisatorische Maßnahmen sind so zu treffen, dass in Bereichen mit
einem erhöhten Risiko von Korruption die Gefahr korruptiver Handlungen minimiert wird. Dabei ist
die Beachtung des Mehr-Augen-Prinzips von besonderer Bedeutung. Dessen Ziel ist es,
Entscheidungen und Tätigkeiten einer mehrfachen Kontrolle zu unterziehen (Ausweitung der
Kontrolle) oder mehrere (unabhängige, unvoreingenommene) Personen an der Absicherung einer
Entscheidung oder Tätigkeit zu beteiligen (Aufteilung von Entscheidungskompetenzen).
Werden im Rahmen der Gefährdungsanalyse besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete
festgestellt (Nr. 2 Satz 1 der Richtlinie), ist bei den anschließenden Prüfungen bzw. den
Risikoanalysen stets zu untersuchen, ob das Mehr-Augen-Prinzip ausreichend Berücksichtigung
findet. Sofern eine Anwendung des Mehr-Augen-Prinzips ausnahmsweise nicht möglich sein sollte,
ist zu prüfen, welche anderweitig geeigneten und wirksamen Maßnahmen zur Korruptions-
prävention ergriffen werden können. Dienst- bzw. Arbeitsanweisungen oder sonstige Vorschriften
zur Gestaltung der Arbeitsabläufe sind ggf. anzupassen.
- Im Übrigen finden die Empfehlungen zu Nr. 3 der Richtlinie Anwendung.
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A-2100/1 Personal
4 Personal
4.1 Auszug aus Nr. 4 der Richtlinie
4 Personal
4.1 Das Personal für besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete ist mit besonderer Sorgfalt
auszuwählen.
4.2 In besonders korruptionsgefährdeten Bereichen ist die Verwendungsdauer des Personals
grundsätzlich zu begrenzen; sie sollte in der Regel eine Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.
Bei einer erforderlichen Verlängerung sind die Gründe aktenkundig zu machen.
4.2 Durchführungsbestimmungen
- Führt die Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten zu einer Tätigkeit in einem
besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiet, so sind die für eine Besetzung in Betracht
kommenden Betroffenen hinsichtlich der in ihrer Person begründet liegenden Risiken zu über-
prüfen. Indikatoren hierfür könnten arbeitsrechtliche Maßnahmen, laufende strafrechtliche und
disziplinare (Vor-)Ermittlungsverfahren, gerichtliche Disziplinar- oder Strafverfahren sowie bereits
rechtskräftige Verurteilungen sein. Nr. 1 der Empfehlungen zu Nr. 4 der Richtlinie ist bei der
Personalauswahl zu beachten.
Die für eine Verwendung in einem besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiet in Betracht
kommenden Personen sind bereits im Personalauswahlverfahren (z. B. Vorstellungsgespräch/
Personalgespräch) auf die besondere Korruptionsgefährdung des Arbeitsgebietes hinzuweisen. Sie
sind auch darüber zu informieren, dass an eine Verwendung auf diesem Dienstposten spezifische
Maßnahmen der Korruptionsprävention (insbesondere eine grundsätzlich vorgesehene Begrenzung
der Verwendungsdauer) geknüpft sind. Wird einem Dienstposten zu einem späteren Zeitpunkt ein
besonders korruptionsgefährdetes Arbeitsgebiet zugeordnet oder erfolgt eine solche Feststellung
anlässlich entsprechender Untersuchungen nach Nr. 2 der Richtlinie, ist die
Dienstposteninhaberin/der Dienstposteninhaber durch die personalbearbeitende Stelle hierüber
unverzüglich zu informieren und über die damit verbundenen besonderen Maßnahmen der
Korruptionsprävention, d. h. bis hin zur Personalrotation, in Kenntnis zu setzen.
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Personal A-2100/1
- Es ist ständige Aufgabe der Dienst- und Fachaufsicht, einer unerwünschten Verfestigung
von personellen Strukturen im Verkehr mit der Wirtschaft vorzubeugen und insoweit der Gefahr der
Entstehung korruptiver Beziehungsgeflechte zu begegnen; dies gilt insbesondere in Bereichen mit
identischen industriellen Ansprechpartnern. Rotationen können als zweckmäßiges Instrument
genutzt werden, um der Entstehung eines korruptionsfördernden Näheverhältnisses vorzubeugen.
Unabhängig davon, ob eine Verwendung in einem besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiet
erfolgt, können deshalb von der Beschäftigungsstelle im Bedarfsfall mit der personalbearbeitenden
Stelle Notwendigkeit und Möglichkeiten von Rotationsmaßnahmen geprüft werden, um der
Korruption vorzubeugen.
- Dem Rotationsgebot nach Nr. 4.2 der Richtlinie kann sowohl durch einen Verwendungs-
wechsel der betroffenen Beschäftigten (Personalrotation) als auch durch den Wechsel der
besonders korruptionsgefährdeten Aufgabe zu einem anderen Dienstposten (Aufgabenrotation)
entsprochen werden. Es obliegt den personalbearbeitenden Stellen, die Verweildauer der
Betroffenen auf Dienstposten mit besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten zu erfassen
und zu überwachen.
- Rotationsmaßnahmen sollen mit zureichendem zeitlichen Vorlauf geplant werden, um die
Funktionsfähigkeit der betroffenen Arbeitseinheiten nicht nachteilig zu beeinträchtigen und den
Beschäftigten perspektivisch Möglichkeiten für eine weitere Verwendung eröffnen zu können. Zur
Personalrotation sind hierzu geeignete Vorgaben, z. B. im Rahmen der Personalentwicklung,
möglichst zu nutzen. Gleiches gilt für die Umsetzung von Maßnahmen zur Aufgabenrotation.
- Die Verwendungsdauer von Personal in besonders korruptionsgefährdeten Arbeits-
gebieten soll in der Regel eine Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Beginn der
Verwendungsdauer ist dabei der Zeitpunkt, der für die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit in einem
besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiet bestimmt wird.
Die personalbearbeitende Stelle zeigt der Beschäftigungsstelle rechtzeitig – spätestens jedoch nach
einer Verweildauer von vier Jahren und sechs Monaten – erstmals an, dass aus Gründen der
Korruptionsprävention ein Verwendungswechsel der Dienstposteninhaberin/des Dienstposten-
inhabers anzustreben ist. Personalbearbeitende Stelle und Beschäftigungsstelle prüfen
anschließend gemeinsam die Möglichkeit von Personalmaßnahmen. Sollte eine Personal-
maßnahme aus fachlichen Gründen oder aus Personalführungsgründen nicht möglich sein, beurteilt
die Beschäftigungsstelle unter Einbindung der für Organisationsfragen zuständigen Stelle zusätzlich
die Option der Verlagerung besonders korruptionsgefährdeter Aufgaben. Die für Organisation
zuständige Stelle entscheidet abschließend über die Möglichkeit einer Aufgaben- rotation. Die
personalbearbeitende Stelle ist gegebenenfalls zur Berücksichtigung soldaten-, beamten- oder
tarifrechtlicher Auswirkungen zu beteiligen. Über das Ergebnis der Prüfung einer möglichen
Aufgabenrotation ist sie durch die Beschäftigungsstelle zu unterrichten.
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A-2100/1 Personal
- Soweit aufgrund von gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund von
bereits konkret geplanten Personalführungsmaßnahmen gesichert ist, dass die Dienstposten-
inhaberin/der Dienstposteninhaber bei Ablauf der fünfjährigen Frist nach Nr. 404 Satz 1 innerhalb
der nächsten zwölf Monate ihre/seine Tätigkeit im bisherigen besonders korruptionsgefährdeten
Arbeitsgebiet endgültig beenden oder durchgängig für mindestens zwei Jahre unterbrechen wird
(z. B. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, Beurlaubung, Elternzeit, Umsetzung,
Versetzung), kann eine Prüfung von Rotationsmaßnahmen im Einzelfall unterbleiben. Es ist jedoch
unzulässig, das Rotationsgebot auf der Basis unspezifischer und unzureichend konkretisierter
Planungsannahmen oder -fiktionen zu umgehen.
Einer Rotation können ferner Sachverhalte entgegenstehen, bei denen – insbesondere aus
zwingenden Personalführungsgründen – das dienstliche Interesse an einem Verbleib im besonders
korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiet gegenüber den Belangen der Korruptions- prävention
überwiegt. Im Rahmen der insoweit notwendigen Abwägung könnten beispielsweise folgende
Umstände zum Verzicht auf eine Rotation führen, wobei jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist:
Besondere berufliche Qualifikationen der Dienstposteninhaberin/des Dienstposteninhabers, ggf. einhergehend mit einem hohen Maß an hierauf beruhender Spezialisierung (keine reine
Erfahrungsspezialisierung durch eine langjährige Verwendung),
Wahrnehmung von herausgehobenen Leitungsaufgaben oder Ämtern, für die die fortdauernde Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Bundesregierung
erforderlich ist (ab Besoldungsgruppe B 6) sowie
Spezielle rechtliche Vorgaben (z. B. Sicherheitsüberprüfungsgesetz, Sozialgesetzbuch IX).
In allen Fällen, in denen eine Verlängerung der Verwendungsdauer über die Frist von fünf Jahren
hinaus erforderlich ist, sind die hierfür maßgeblichen Gründe durch die personalbearbeitende Stelle
aktenkundig zu machen (Nr. 4.2 der Richtlinie). Anschließend sind von der Beschäfti- gungsstelle
geeignete und wirksame Ausgleichsmaßnahmen zur Verminderung des Korruptions- risikos zu
treffen und ebenfalls aktenkundig zu machen. Dies können z. B. sein:
Erweiterung des Mehr-Augen-Prinzips (Ausweitung der Kontrolle; Aufteilung von Ent- scheidungskompetenzen; Regelungen zur Mitzeichnung, die fachnahe Zweitprüfung vorsehen),
Änderung der Aufbau- und Ablauforganisation (z. B. Verlagerung von Zuständigkeiten [Wahrnehmung von Außenkontakten durch mehrere Bedienstete, Einführung von Teamarbeit]),
Verstärkung der Fach- und Dienstaufsicht (z. B. vermehrte stichprobenartige Überprüfung von Vorgängen unter dem Blickwinkel der Korruptionsprävention) sowie
Regelmäßige und anlassbezogene Sensibilisierungen.
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Personal A-2100/1
Die personalbearbeitende Stelle ist dabei gegebenenfalls zur Berücksichtigung soldaten-, beamten-
oder tarifrechtlicher Auswirkungen zu beteiligen.
- Unbeschadet des Absehens von Rotationsmaßnahmen ist grundsätzlich auf die Beseitigung
vorliegender Hinderungsgründe für eine Rotation hinzuwirken. Die personal- bearbeitende Stelle
entscheidet in Abhängigkeit von den konkret vorliegenden Hinderungsgründen für eine Rotation,
wann sie mit dem Ziel eines Verwendungswechsels erneut auf die Beschäfti- gungsstelle zugeht.
Wurde von der Durchführung einer Rotation abgesehen und entfallen die hierfür ausschlaggebenden
Gründe nachträglich, ist erneut ein Verwendungs- oder Aufgaben- wechsel zu prüfen.
- Bei Auswahl und Gestaltung der Ausgleichsmaßnahmen und bei der Planung von
Aufgabenrotationen ist die Ansprechperson für Korruptionsprävention kontinuierlich zu beteiligen.
Sie berät die verantwortlichen Entscheidungsträger und unterstützt diese im Rahmen ihrer
fachlichen Expertise bei der Entwicklung praxisgerechter Lösungsansätze zur Verminderung des
Korruptionsrisikos. Ein Anspruch auf Beteiligung an Personalmaßnahmen besteht nicht.
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A-2100/1 Ansprechperson für Korruptionsprävention
5 Ansprechperson für Korruptionsprävention
5.1 Auszug aus Nr. 5 der Richtlinie
5 Ansprechperson für Korruptionsprävention
5.1 Abhängig von Aufgabe und Größe der Dienststelle ist eine Ansprechperson für
Korruptionsprävention zu bestellen. Sie kann auch für mehrere Dienststellen zuständig sein. Ihr
können folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin für Beschäftigte und Dienststellenleitung, auch ohne
Einhaltung des Dienstweges, sowie für Bürgerinnen und Bürger;
b) Beratung der Dienststellenleitung;
c) Aufklärung der Beschäftigten (z. B. durch regelmäßige Informationsveranstaltungen);
d) Mitwirkung bei der Fortbildung;
e) Beobachtung und Bewertung von Korruptionsanzeichen;
f) Mitwirkung bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über dienst- und strafrechtliche Sanktionen
(Präventionsaspekt) unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.
5.2 Werden der Ansprechperson Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Korruptionsstraftat
begründen, unterrichtet sie die Dienststellenleitung und macht in diesem Zusammenhang
Vorschläge zu internen Ermittlungen, zu Maßnahmen gegen Verschleierung und zur Mitteilung an
die Strafverfolgungsbehörden. Die Dienststellenleitung veranlasst die zur Aufklärung des
Sachverhalts erforderlichen Schritte.
5.3 Der Ansprechperson dürfen keine Disziplinarbefugnisse übertragen werden; in
Disziplinarverfahren wegen Korruption wird sie nicht als Ermittlungsführer tätig.
5.4 Die Dienststellen haben die Ansprechperson zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben rechtzeitig und
umfassend zu informieren, insbesondere bei korruptionsverdächtigen Vorfällen.
5.5 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Korruptionsprävention ist die Ansprechperson
weisungsunabhängig. Sie hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung und darf
wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.
5.6 Die Ansprechperson hat über ihr bekannt gewordene persönliche Verhältnisse von
Beschäftigten, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht
gegenüber der Dienststellenleitung und der Personalverwaltung, wenn sie Tatsachen erfährt, die
den Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen. Personenbezogene Daten sind nach den
Grundsätzen der Personalaktenführung zu behandeln.
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Ansprechperson für Korruptionsprävention A-2100/1
5.2 Durchführungsbestimmungen
- Über die Frage der Bestellung einer Ansprechperson für Korruptionsprävention und einer
Stellvertretung entscheidet die Dienststellenleitung nach pflichtgemäßem Ermessen (Nr. 5.1 der
Richtlinie), soweit und solange diesbezüglich keine Weisungen vorgesetzter Dienststellen ergangen sind5. Die Bestellung erfolgt schriftlich durch die Dienststellenleitung und ist mit einer konkreten
Aufgabenübertragung für diese Funktion zu verbinden. Die Beschäftigten der betreuten
Dienststelle(n) sind in geeigneter Weise (z. B. Aushang, Stabsbefehl, Intranetpräsenz) über die
Erreichbarkeit und die Aufgaben der für sie zuständigen Ansprechperson sowie der Ansprech- person der vorgesetzten Dienststelle und des BMVg6 in Kenntnis zu setzen.
- Neben den in Nr. 5.1 der Richtlinie genannten Aufgaben kann die Ansprechperson die mit der
Umsetzung der Korruptionsprävention beauftragten Organisationselemente oder Stellen fachlich
beraten und begleitend unterstützen. In diesen Fällen sind ihr das hierfür relevante Aktenmaterial
sowie sonstige Aufzeichnungen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
- Werden der Ansprechperson Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Korruptions- straftat
begründen, ist die Dienststellenleitung zu unterrichten und im Übrigen nach den
Durchführungsbestimmungen zu Nr. 10 der Richtlinie zu verfahren. Allgemeine Empfehlungen und
Hilfestellungen zum konkreten Umgang der Ansprechperson für Korruptionsprävention mit
Korruptionsverdachtsfällen und Hinweisgebern enthält ferner die vom BMI herausgegebene
„Handreichung für die Arbeitsweise der Ansprechperson für Korruptionsprävention bei Verdachts- fällen“7.
- Als Ansprechperson für Korruptionsprävention dürfen im Geschäftsbereich des BMVg nicht
bestellt werden:
Sicherheitsbeauftragte (ZDv 2/30, Nrn. 111, 114, zukünftig: ZDv A-1130/1) sowie Beschäftigte, die mit Sicherheitsüberprüfungen befasst sind. Die Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten aus
Sicherheitsüberprüfungen unterliegt einer strengen gesetzlichen Zweckbindung (§§ 21,
37 Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG), die eine Weitergabe solcher Einzeldaten an die
Ansprechperson für Korruptionsprävention – sowohl bei Vorliegen eines Korruptionsverdachts,
als auch für allgemeine Belange der Korruptionsprävention – nicht zulässt;
Dienststellenleitungen und Beschäftigte mit Disziplinarbefugnissen;
Personen, die als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts, einer Wehrdisziplinar- anwaltschaft oder im Auftrag eines Dienstvorgesetzten in Disziplinarverfahren tätig sind.
5 z. B. Weisungen zur Korruptionsprävention in einzelnen Organisationsbereichen der Bundeswehr oder Festlegungen von militärischen Kommandobehörden über die Zuständigkeit der Ansprechperson einer Dienststelle auch für weitere Dienststellen oder dislozierte Teile von Dienststellen. 6 Bundesministerium der Verteidigung, R II 1, Postfach 13 28, 53003 Bonn 7 BMI – Az O4-15002/12 vom 20. September 2013; im IntranetBw bereitgestellt unter http://intranet.bmvg/resource/resource/MzEzNTM4MmUzMzMyMmUzMTM1MzIyZTMyMzUzMTMwMzAzMD MwMzAzMDY4NmM3OTc1NjI3NzYzNzUyMDIwMjAyMDIw/Handreichung%20Ansprechperson.pdf
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A-2100/1 Ansprechperson für Korruptionsprävention
Beschäftigte, die Dienst- und/oder Fachaufsicht über Maßnahmen der Korruptionsprävention
ausüben, sollen nicht als Ansprechperson für Korruptionsprävention bestellt werden, wenn die mit
der Tätigkeit als Ansprechperson im Zusammenhang stehenden Aufgaben zugleich Gegenstand der
Beaufsichtigung sind (Vermeidung von Interessenkonflikten bzw. der Gefahr einer Selbstkontrolle).
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Organisationseinheit zur Korruptionsprävention A-2100/1
6 Organisationseinheit zur Korruptionsprävention
6.1 Auszug aus Nr. 6 der Richtlinie
6 Organisationseinheit zur Korruptionsprävention
Wenn Ergebnisse von Risikoanalysen oder besondere Anlässe es erfordern, sollte befristet oder auf
Dauer eine gesonderte weisungsunabhängige Organisationseinheit zur Überprüfung und Bündelung
der im jeweiligen Hause praktizierten Maßnahmen zur Korruptionsprävention eingerichtet werden;
es besteht ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung. Diese Aufgabe kann auch
von der Innenrevision wahrgenommen werden. Bei Mängeln in der Korruptionsprävention
unterrichtet diese Organisationseinheit die Dienststellenleitung und die Ansprechperson für
Korruptionsprävention unmittelbar; sie soll Empfehlungen für geeignete Änderungen unterbreiten.
6.2 Durchführungsbestimmungen
- Wegen des besonderen Stellenwertes der Korruptionsprävention ist im BMVg mit dem Referat
R II 1 auf Dauer eine Organisationseinheit für diese Aufgabe eingerichtet.
BMVg – R II 1 nimmt auf ministerieller Ebene die Grundsatzaufgaben auf dem Gebiet der
Korruptionsprävention wahr und legt durch zentrale Vorgaben den Handlungsrahmen zur
Ausgestaltung der Präventionsmaßnahmen sowie für eine einheitliche Umsetzung der Richtlinie in
den Organisationsbereichen der Bundeswehr fest. Darüber hinaus koordiniert BMVg – R II 1 bei
Grundsatzfragen die Belange der Korruptionsprävention an den Schnittstellen zu anderen
Fachaufgaben, nimmt konzeptionelle und Bedarfsträgeraufgaben für zentrale Qualifizierungs-
maßnahmen wahr, wirkt an der Weiterentwicklung der Präventionsarbeit mit und vertritt im eigenen
Aufgabenbereich die Interessen des Bundesministeriums der Verteidigung im Dialog mit Dritten.
Für die Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht gelten die Durchführungsbestimmungen zu Nr.
9 der Richtlinie.
Die Aufgaben der Referate Revision im BMVg und Revision Bw (Referat ZA I 5) im BAIUDBw bleiben
unberührt.
- Soweit die Aufgaben für Korruptionsprävention innerhalb einer Dienststelle auf unterschiedliche
Organisationselemente verteilt sind, stellen die Dienststellenleitungen durch ablauforganisatorische
Regelungen sicher, dass die jeweiligen Zuständigkeiten dokumentiert werden und der
Informationsfluss sowie die gegenseitige Unterrichtung der beteiligten Stellen gewährleistet sind.
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Stand: Juni 2014
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A-2100/1 Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten
7 Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten
7.1 Auszug aus Nr. 7 der Richtlinie
7 Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten
7.1 Die Beschäftigten sind anlässlich des Diensteides oder der Verpflichtung auf
Korruptionsgefahren aufmerksam zu machen und über die Folgen korrupten Verhaltens zu belehren.
Die Belehrung ist zu dokumentieren. Hinsichtlich möglicher Korruptionsgefahren sind die
Beschäftigten auch in der weiteren Folge zu sensibilisieren. Darüber hinaus soll ein
„Verhaltenskodex gegen Korruption“ (siehe Anlage 1) allen Beschäftigten vermitteln, was sie
insbesondere in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten oder Situationen zu beachten
haben.
7.2 Bei Tätigkeiten in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten – auch bei einem Wechsel
dorthin – sollen in regelmäßigen Abständen eine erneute Sensibilisierung und eine vertiefte
arbeitsplatzbezogene Belehrung der Beschäftigten erfolgen.
7.2 Durchführungsbestimmungen
- Unter Sensibilisierung im Sinne von Nr. 7 der Richtlinie sind Aktivitäten zu verstehen, die auf
die Begründung oder Vertiefung eines Problembewusstseins gerichtet sind und im Wege einer
besonderen Ansprache die potenzielle Gefahr von Korruptionshandlungen vergegenwärtigen,
Anleitung zu pflichtgemäßem Verhalten geben sowie Anlaufstellen in Zweifelsfragen benennen.
Sensibilisierungsmaßnahmen erfolgen in aller Regel formlos.
Bei einer Belehrung im Sinne von Nr. 7 der Richtlinie handelt es sich demgegenüber um eine
förmliche Aufklärung über den Regelungsgehalt von Rechtsvorschriften mit Bezug zur Korruptions-
prävention und -bekämpfung. Dabei stehen insbesondere die in solchen Bestimmungen normierten
Verhaltenspflichten und die bei Verstößen vorgesehenen Rechtsfolgen im Vordergrund.
- Bei der Einstellung von Beamtinnen und Beamten bzw. von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern sind die entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anlässlich des Dienst- eides bzw. der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz8 aktenkundig über Korruptions-
gefahren und die Folgen korrupten Verhaltens nach Nr. 7.1 der Richtlinie zu belehren
(Erstbelehrung). Bei Soldatinnen und Soldaten ist die Erstbelehrung von der zuständigen
personalbearbeitenden Stelle wie folgt vorzunehmen:
a) Bei Ableistung von Freiwilligem Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
(§ 58 b Soldatengesetz (SG)), nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit,
8 BGBl. 1974 S. I 469, 547; geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942)
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Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten A-2100/1
b) Bei der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit, soweit sie
zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach Buchstabe a) durchgeführt wurde,
c) Bei der Berufung in das Dienstverhältnisses einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten,
soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach Buchstabe a) oder b) durchgeführt wurde,
d) Bei der Heranziehung bzw. Aktivierung zu freiwilligen Dienstleistungen außerhalb des
Spannungs- oder Verteidigungsfalls nach dem vierten Abschnitt des Soldatengesetzes, soweit
sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht anlässlich eines vorhergehenden Wehrdienstes nach den
Buchstaben a) bis c) durchgeführt wurde,
e) Bei der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis (§ 4 Reservistinnen- und Reservisten-
gesetz (ResG)), soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht anlässlich eines vorhergehenden
Wehrdienstes nach den Buchstaben a) bis d) durchgeführt wurde.
Abweichend hiervon sind Soldatinnen und Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis wegen der
Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nicht auf der Basis einer freiwilligen
schriftlichen Verpflichtung begründet wurde, nur dann zu belehren, wenn sie in besonders
korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten verwendet werden.
- Zur Gewährleistung eines einheitlichen Standards ist für die Erstbelehrung das in der Formulardatenbank der Bundeswehr9 elektronisch bereitgestellte Formblatt „Belehrung über
mögliche Korruptionsgefahren und die Folgen korrupten Verhaltens“ (Bw-2611) zu verwenden. Für
das Personal in Gesellschaften mit Bundesbeteiligung gemäß Nr. 1.2 der Richtlinie sind
Erstbelehrungen unter Berücksichtigung der dort für die Beschäftigten geltenden Regularien
inhaltlich zu gestalten.
- Aufbauend auf die Belehrung zum Diensteinritt/zur Einstellung ist den Beschäftigten zur
Erhaltung bzw. zum Ausbau der Wissensbasis von der Beschäftigungsstelle einmal jährlich eine
Sammlung von Informationsunterlagen zur Kenntnis zu geben, um sie auch in der weiteren Folge
für die Gefahren der Korruption zu sensibilisieren und vorhandene Kenntnisse aktuell zu halten. Die
Sammlung soll folgende Bestandteile beinhalten:
Verhaltenskodex gegen Korruption (Anlage 1 der Richtlinie),
Erlass über die Annahme von Belohnungen und Geschenken in der jeweils gültigen Fassung10,
eine Sammlung von Beispielen realer Korruptionssachverhalte aus der Bundeswehr11.
Ergänzend können bei Bedarf die Richtlinie sowie sonstige Unterlagen beigefügt werden, die den
Besonderheiten einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung Rechnung tragen.
9 http://zrp21.bundeswehr.org/fachinfo/i_terrwv/fi_i_terrwv_formulare.nsf/ 10 VMBl 2005 S. 126, Änderung VMBl 2007 S. 53. 11 Im IntranetBw aufzurufen unter: http://intranet.bmvg/portal/a/i_bmvg/!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9CP3I5EyrpHK9zPik3LJ0vbTE5I zMvLT8olywCr3s_KKi0gIQs7igKDG1LDUPXThNvyDbUREARGWguw!!/
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A-2100/1 Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten
Der Leitfaden für Vorgesetzte (Anlage 2 der Richtlinie) ist dem in Frage kommenden Personen- kreis
bereits bei Übernahme der Dienstgeschäfte auszuhändigen.
Für den Erfolg der Sensibilisierung ist insbesondere von Bedeutung, dass den Beschäftigten
Notwendigkeit und Funktionsweise der Korruptionsprävention derart vermittelt werden, dass ein
praktischer Bezug zum jeweiligen dienstlichen Aufgabenbereich hergestellt werden kann. Darüber
hinaus sollte begleitend kommuniziert werden, dass Vorkehrungen zur Korruptionsprävention nicht
Ausdruck mangelnden Vertrauens in die Integrität der Beschäftigten sind, sondern Schutz vor der
Verwicklung in kriminelles Verhalten bieten. Neben der obligatorischen Sensibilisierung mittels
schriftlicher Hinweise gemäß Satz 1 und 4 sind deshalb u. a. folgende Maßnahmen geeignet, eine
auf Dauer angelegte Auseinandersetzung mit der Korruptionsprävention zu fördern:
Vortrags- und Informationsveranstaltungen der Ansprechperson für Korruptionsprävention oder sonstiger Träger,
Erörterung im Rahmen von Mitarbeitergesprächen12, Dienstbesprechungen und anlässlich des
sonstigen Gedankenaustauschs zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern bzw.
Soldatinnen/Soldaten,
Gestaltung einer gehaltvollen Intranetpräsenz,
Informationsschreiben (Newsletter) zu relevanten Themen (z. B. Hinweise auf Publikationen, Rechtsprechung und Literatur) sowie
Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang besteht insbesondere
auch die Möglichkeit zur Einschreibung in das für die Angehörigen der Bundesverwaltung entwickelte E-Learning-Programm13 (vgl. auch Durchführungsbestimmungen zu Nr. 8 der
Richtlinie).
12 BMVg – Abteilungsleiter Personal – P I 1–- Az 09-02-09 vom 4. Dezember 2013, Konzept für die Personalentwicklung in der Bundeswehr (KPersEntwBw), Nr. 5.1.1 13 Im IntranetBw aufzurufen unter: https://lmsbw.ausbildung.bundeswehr.org/
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Sensibilisierung und Belehrung der Beschäftigten A-2100/1
- Bei Aufnahme einer Tätigkeit in einem besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiet sind
die betroffenen Beschäftigten von den Vorgesetzten im Hinblick auf das erhöhte Gefähr-
dungspotenzial der neu übertragenen Aufgaben zu sensibilisieren und vertieft arbeitsplatzbezogen
zu belehren. In diesem Zusammenhang sind die
für das jeweilige Arbeitsgebiet konkret festgestellten Korruptionsrisiken,
Zuständigkeiten bei der Aufgabenwahrnehmung,
bestehenden Handlungs- und Gestaltungsbefugnisse und deren Grenzen,
eingerichteten Kontrollen und Sicherungen,
Maßnahmen bei erkannten Unregelmäßigkeiten im dienstlichen Umfeld sowie
ggf. erwarteten Verhaltensgrundsätze als Vorgesetzter und Vorbild
vertrauensvoll mit den Dienstposteninhaberinnen/-inhabern zu erörtern. Die Maßnahmen nach
Satz 2 sind für den in Rede stehenden Personenkreis regelmäßig zu wiederholen.
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A-2100/1 Aus- und Fortbildung
8 Aus- und Fortbildung
8.1 Auszug aus Nr. 8 der Richtlinie
8 Aus- und Fortbildung
Die Aus- und Fortbildungseinrichtungen nehmen das Thema "Korruptionsprävention" in ihre
Programme auf. Hierbei ist vor allem der Fortbildungsbedarf der Führungskräfte, der Ansprech-
personen für Korruptionsprävention, der Beschäftigten in besonders korruptionsgefährdeten
Arbeitsgebieten und der Beschäftigten der in Nr. 6 genannten Organisationseinheiten zu
berücksichtigen.
8.2 Durchführungsbestimmungen
- Die Berücksichtigung der Korruptionsprävention in der Aus-, Fort- und Weiterbildung soll den
Angehörigen der Bundeswehr ein von ethischen Vorstellungen geprägtes Wertesystem vermitteln,
die Auseinandersetzung mit dem Phänomen der Korruption ermöglichen, den geltenden
Rechtsrahmen aufzeigen und sie aufgabengerecht für die Planung, Durchführung und Kontrolle
entsprechender Vorkehrungen qualifizieren. Ergänzend zur Sensibilisierung und Belehrung nach Nr.
7 der Richtlinie zielen Qualifizierungsmaßnahmen insbesondere darauf ab, eine Reflektions- und
Handlungskompetenz herzustellen, auf deren Basis die bewusste Vermeidung von Korruption
Gegenstand dienstlichen Handelns wird.
- Das BMVg entscheidet konzeptionell über die Verankerung von Inhalten der
Korruptionsprävention in der Aus-, Fort- und Weiterbildung (zentrales Schulungsprogramm zur
Korruptionsprävention). Bei dessen Gestaltung finden die Grundsätze der Empfehlungen zu Nr. 8
der Richtlinie Anwendung. Lehrgänge des zentralen Schulungsprogramms können in Abhängigkeit
von ihrer Zielgruppe und der inhaltlichen Ausrichtung sowohl im Fernunterricht als auch in
Präsenzform durchgeführt werden.
Daneben besteht im Falle der dienstlichen Notwendigkeit und im Rahmen verfügbarer Haus-
haltsmittel die Möglichkeit zur Teilnahme an sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, die das zentrale
Schulungsprogramm bedarfsbezogen ergänzen oder vertiefen (z. B. Politische Bildung,
Rechtsunterricht, In-House-Schulungen der Dienststellen, Seminare externer Bildungsträger). Zur
Beurteilung eines ergänzenden oder vertiefenden Qualifizierungsbedarfs sind auch die im Rahmen
der Dienst- und Fachaufsicht (vgl. Durchführungsbestimmungen zu Nr. 9 der Richtlinie) gewonnenen
Erkenntnisse zugrunde zu legen. Bei der Organisation und Gestaltung von ergänzenden
Qualifizierungsmaßnahmen sind die Ansprechpersonen für Korruptionsprävention ausdrücklich
gehalten, sich fachlich einzubringen (Nr. 5.1 der Richtlinie).
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Aus- und Fortbildung A-2100/1
- Die Teilnahme an den im zentralen Schulungsprogramm eingerichteten Qualifi-
zierungsmaßnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Ansprechperson für Korruptions-
prävention ist für diesen Personenkreis (einschließlich bestellter Stellvertretungen) obligatorisch.
Werden Soldatinnen und Soldaten mit der Ausübung der Funktion einer Ansprechperson beauftragt,
ist insoweit der Erwerb der ATN 1000237 vorzusehen. Seitens der Beschäfti- gungsstellen ist darauf
hinzuwirken, dass möglichst zeitnah im Zusammenhang mit der Bestellung zur Wahrnehmung
dieses Nebenamtes eine Einplanung der Betroffenen in die jeweiligen Lehrgänge erfolgt.
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A-2100/1 Konsequente Dienst- und Fachaufsicht
9 Konsequente Dienst- und Fachaufsicht
9.1 Auszug aus Nr. 9 der Richtlinie
9 Konsequente Dienst- und Fachaufsicht
9.1 Die Vorgesetzten üben ihre Dienst- und Fachaufsicht konsequent aus („Leitfaden fü r
Vorgesetzte und Behördenleitungen“; Anlage 2). Dies umfasst eine aktive vorausschauende
Personalführung und -kontrolle.
9.2 In diesem Zusammenhang achten die Vorgesetzten auf Korruptionssignale. Sie sensibilisieren
regelmäßig und bedarfsorientiert ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Korruptionsgefahren.
9.2 Durchführungsbestimmungen
- Eine konsequente Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht einschließlich effektiver Kontrollen
ist für die Korruptionsprävention von zentraler Bedeutung, da sie der Entstehung und dem
Wachstum von Korruptionsstrukturen und Netzwerken entgegenwirkt (vgl. Nr. 402).
- Die Aufsicht der Vorgesetzten im Rahmen der Korruptionsprävention umfasst neben der
Prüfung von Recht- und Zweckmäßigkeit des fachlichen (Verwaltungs-)Handelns (Fachaufsicht)
sowie der Beobachtung von Korruptionsindikatoren auch eine aktive und vorausschauende
Mitarbeiterführung und Prüfung der persönlichen Pflichterfüllung der Beschäftigten (Dienst-
aufsicht); die Abgrenzung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personalwesens bleibt unberührt.
In besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten ist die Kontrolltätigkeit intensiv durch fachliche
Begleitung, Inanspruchnahme von Informationsrechten der Vorgesetzten und regel- mäßige
Vorgangsprüfungen auszuüben. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Auftreten einer
Verwendungsdauer von mehr als fünf Jahren eine Personalrotation nach Nr. 4.2 der Richtlinie oder
eine Aufgabenrotation nicht durchgeführt werden kann und deshalb Ausgleichsmaßnahmen (vgl.
Nr. 405) zu ergreifen sind.
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Konsequente Dienst- und Fachaufsicht A-2100/1
- Maßnahmen zur Korruptionsprävention unterliegen der Fachaufsicht durch vorgesetzte
Dienststellen. Die Aufsicht ist grundsätzlich derart auszuüben, dass den Dienststellen eine
Unterstützung zur Aufrechterhaltung und Verbesserung ihrer Vorkehrungen zur Korruptions-
prävention ermöglicht wird und festgestellte Defizite beseitigt werden können. Hierzu sind
regelmäßig örtliche Prüfungen durchzuführen, über deren Ergebnis die betreffende Dienst-
stellenleitung zu unterrichten und zu dem ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
Gegenstand dieser Prüfungen soll u.a. sein:
Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete (Aktualität, Verfahren, sach- gerechte Bewertungen),
Durchführung von Risikoanalysen,
Berücksichtigung des Mehr-Augen-Prinzips, Transparenz der Arbeitsabläufe,
Ansprechperson für Korruptionsprävention (Bestellungsakt, Aktivitäten, Beteiligung durch die Dienststelle),
Sensibilisierung (Art und Inhalt, Regelmäßigkeit, Dokumentation, Durchführung arbeits- platzbezogener Belehrungen),
Aus- und Fortbildung (Fortbildung der Ansprechperson und Stellvertretung, Maßnahmen für die Angehörigen der Dienststelle)
Anwendung von Antikorruptionsklauseln,
Anwendung des Verpflichtungsgesetzes,
Annahme von Sponsoringleistungen und
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Annahme von Zuwendungen; Verhalten im Umgang mit Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern.
Eine Überwachung der Präventionsmaßnahmen in den Gesellschaften mit Bundesbeteiligung nach
Nr. 1.2 der Richtlinie erfolgt durch die Beteiligungsführung und die jeweiligen Kontroll- und
Beschlussgremien der Unternehmen. Vorstehend aufgeführte Grundsätze sollen dabei berück-
sichtigt werden.
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A-2100/1 Unterrichtung und Maßnahmen bei Korruptionsverdacht
10 Unterrichtung und Maßnahmen bei Korruptionsverdacht
10.1 Auszug aus Nr. 10 der Richtlinie
10 Unterrichtungen und Maßnahmen bei Korruptionsverdacht
10.1 Bei einem durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Korruptionsstraftat hat die
Dienststellenleitung unverzüglich die Staatsanwaltschaft und die oberste Dienstbehörde zu
unterrichten; außerdem sind behördeninterne Ermittlungen und vorbeugende Maßnahmen gegen
eine Verschleierung einzuleiten.
10.2 Die obersten Bundesbehörden teilen jährlich dem Bundesministerium des Innern - auch für den
jeweils nachgeordneten Bereich - in vorgegebener anonymisierter Form die Verdachtsfälle mit, in
denen Verfahren eingeleitet wurden (untergliedert nach Bereich, Sachverhalt, eingeleiteten
Maßnahmen) sowie den Ausgang der Verfahren, die im Berichtsjahr abgeschlossen wurden.
10.2 Durchführungsbestimmungen
- Ein Verdachtsfall ist gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Korruptions- straftat B vorliegen bzw. bekannt werden. Solche Vorgänge sind – abweichend von Nr. 10.1 der Richtlinie – nach den Regelungen über besondere Vorkommnisse14, über eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft bei der Bearbeitung von Dienstvergehen15 oder aufgrund sonstiger Weisungen
unverzüglich an BMVg – R II 1 zu berichten.
Vor Unterrichtung von BMVg – R II 1 sind grundsätzlich keine dienststelleninternen Ermittlungen und
vorbeugenden Maßnahmen gegen eine Verdunkelung bzw. Verschleierung durchzuführen, damit
die notwendigen Untersuchungen koordiniert durchgeführt werden können. BMVg – R II 1 veranlasst
die zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Verhinderung von Verdunkelungs- maßnahmen
erforderlichen Schritte.
- Dienststelleninterne Beweissicherungsmaßnahmen kommen ausschließlich in Betracht, wenn
nach Lage der Dinge ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist, um den Verlust von mutmaßlich
entscheidungserheblichen Beweismitteln zu verhindern (Gefahr im Verzug). Die Ansprechperson für
Korruptionsprävention unterbreitet der Dienststellenleitung in diesen Fällen Vorschläge gegen eine
Verdunkelung bzw. Verschleierung.
14 BMVg – VR III 1 – Az 13 vom 14. Juli 1981 (Bundeswehrverwaltung und Rechtspflege, im VMBl nicht veröffentlicht), ZDv 10/13 Nr. 308 i. V. m. Anlage 8 (Streitkräfte) 15 ZDv 14/3, B 117, Abschnitt IV, Nr. 3 i. V. m. Anlage 1 und 2.
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Unterrichtung und Maßnahmen bei Korruptionsverdacht A-2100/1
- Die nach der Richtlinie geforderte unverzügliche Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und die
Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach vorhergehenden Verwaltungsermittlungen wird allein durch
BMVg – R II 1 sichergestellt.
Nr. 10.1 der Richtlinie i. V. m. Abschnitt II Nr. 2 Satz 1 bis 3 der Anlage 2 zur Richtlinie (Leitfaden für
Vorgesetzte und Behördenleitungen) ist im Geschäftsbereich des BMVg insoweit nach Maßgabe
vorstehender Grundsätze anzuwenden.
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A-2100/1 Leitsätze für die Vergabe
11 Leitsätze für die Vergabe
11.1 Auszug aus Nr. 11der Richtlinie
11 Leitsätze für die Vergabe
11.1 Wettbewerb
Der Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung bzw. des offenen Verfahrens hat im Rahmen der
Korruptionsprävention besondere Bedeutung.
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist regelmäßig im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht zu
prüfen, ob unzulässige Einflussfaktoren vorgelegen haben.
11.2 Grundsätzliche Trennung von Planung, Vergabe und Abrechnung
Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach den haushalts- und vergaberechtlichen Bestimmungen
sind Vorbereitung, Planung und Bedarfsbeschreibung einerseits und die Durchführung des
Vergabeverfahrens andererseits sowie möglichst auch die spätere Abrechnung grundsätzlich
organisatorisch zu trennen.
11.3 Wettbewerbsausschluss
Die Dienststellen prüfen, ob schwere Verfehlungen von Bietern bzw. Bieterinnen oder Bewerbern
bzw. Bewerberinnen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen und die zum Ausschluss vom
Wettbewerb führen können.
Eine solche schwere Verfehlung liegt insbesondere vor, wenn eine der genannten Personen
demjenigen, der mit der Vorbereitung oder Durchführung eines Vergabeverfahrens befasst ist, einen
Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
11.2 Durchführungsbestimmungen
- Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind Planung, Bedarfsbeschreibung,
-priorisierung und -genehmigung einerseits und die Durchführung des Vergabeverfahrens
andererseits sowie möglichst auch die spätere Abrechnung organisatorisch zu trennen. Dieser
Grundsatz ist bereits anlässlich von konzeptionellen Überlegungen im Vorfeld von Organi-
sationsmaßnahmen sowie generell bei der Festlegung von Zuständigkeiten und der Gestaltung von
Arbeitsabläufen zu beachten (vgl. Nr. 3 und Nr. 9 der Richtlinie).
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Leitsätze für die Vergabe A-2100/1
- Die Prüfung eines Wettbewerbsausschlusses von Bewerbern und Bietern richtet sich nach
dem Erlass „Verfahrensbestimmungen zur Prüfung von Unternehmen, deren Zuverlässigkeit wegen einer schweren Verfehlung in Frage steht“16.
16 BMVg – ES – Az 76-05-01/001/02 vom 22. September 2003 (VMBl 2003 S. 150) in der Fassung BMVg – ES – Az 76-05-01/001/02 vom 23. März 2007 (VMBl 2007 S. 67)
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A-2100/1 Antikorruptionsklausel, Verpflichtungsgesetz
12 Antikorruptionsklausel, Verpflichtungsgesetz
12.1 Auszug aus Nr. 12 der Richtlinie
12 Antikorruptionsklausel, Verpflichtung von Auftragnehmern oder Auftragnehmerinnen
nach dem Verpflichtungsgesetz
12.1 Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind in geeigneten Fällen Antikorruptionsklauseln
vorzusehen.
12.2 Wirken private Unternehmen bei der Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Hand mit, sind
die einzelnen Beschäftigten dieser Unternehmen – soweit erforderlich – nach dem
Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag zu
verpflichten. Ein entsprechender Hinweis ist bereits in die jeweilige Ausschreibung aufzunehmen
(einschließlich der Einforderung einer Bereitschaftserklärung). Den genannten Personen sind der
„Verhaltenskodex gegen Korruption“ (siehe Anlage 1) und ein Abdruck der geltenden Regelungen
zur Annahme von Belohnungen und Geschenken auszuhändigen.
12.2 Durchführungsbestimmungen
- In den „Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B (ZVB/BMVg)“17 sind Antikorruptionsklauseln enthalten.
Die Antikorruptionsklauseln sind in ihrer jeweils geltenden Fassung in allen maßgeblichen Verträgen
zu vereinbaren, in denen die Vergabestelle als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)18 tätig wird.
- Potenzielle Bieter sind bereits in den Ausschreibungsunterlagen deutlich darauf hinzu-
weisen, dass der Vertrag eine Antikorruptionsklausel enthalten wird.
- Das Verpflichtungsgesetz ist nach Maßgabe der für den Geschäftsbereich des BMVg erlassenen Durchführungsbestimmungen19 anzuwenden.
17 VMBl 1998 S. 223, Änderung VMBl 2001 S. 154 bzw. BAnz. Nr. 34 vom 19. Februar 1998, Änderung BAnz. Nr. 96 vom 23. Mai 2001; Interimsfassung der Nrn. 11.4 und 11.5 ZVB/BMVg, Stand 28. Januar 2005. 18 In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). 19 BMVg – ES – Az 75-70-00/003/03 vom 20. August 2007 (VMBl 2007 S. 122)
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Zuwendungen an Dienststellen, Sponsoring A-2100/1
13 Zuwendungen an Dienststellen, Sponsoring
13.1 Auszug aus Nr. 13 der Richtlinie
13 Zuwendungen zu Gemeinschaftsveranstaltungen und Gemeinschaftseinrichtungen;
Sponsoring
Für die Annahme von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen durch Private (Sponsoren) an eine oder
mehrere Dienststellen des Bundes gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und
sonstige Schenkungen) vom 7. Juli 2003 (BAnz. S. 14906).
13.2 Durchführungsbestimmungen
- Hinsichtlich der Annahme von Leistungen durch Dienststellen und Truppenteile der
Bundeswehr ist der Erlass Durchführungsbestimmungen zur „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der
Bundesregierung zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring,
Spenden und sonstige Schenkungen)“ für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung“20 in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
20 BMVg - ES – Az 75-11-15 vom 1. März 2011 (VMBl 2011 S. 37)
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Stand: Juni 2014
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A-2100/1 Zuwendungsempfänger
14 Zuwendungsempfänger
14.1 Auszug aus Nr. 14 der Richtlinie
14 Zuwendungsempfänger
14.1 Für Zuwendungen des Bundes im Rahmen institutioneller Förderungen ist der
Zuwendungsempfänger durch besondere Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid zu
verpflichten, diese Richtlinie sinngemäß anzuwenden, wenn ihm durch Haushaltsrecht die
Anwendung des Vergaberechts aufgegeben worden ist (Höhe der Zuwendung oder bei Finanzierung
durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 €). Bei
Zuwendungsverträgen ist die entsprechende Anwendung der Richtlinie vertraglich zu vereinbaren.
14.2 Mit institutionellen Zuwendungsempfängern im Ausland sind vertraglich Grundsätze zur
Korruptionsprävention zu vereinbaren.
14.2 Durchführungsbestimmungen
- Sofern ein Zuwendungsempfänger im Rahmen der institutionellen Förderung nach Anlage 1 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO21 Vergaberecht anzuwenden hat und deshalb nach Nr. 14.1 der Richtlinie zu
deren sinngemäßen Anwendung verpflichtet ist, haben die zuwendungsgebenden Stellen die in Anlage
3 der Empfehlungen enthaltene Musterklausel in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
- Besteht für einen Zuwendungsempfänger im Rahmen der institutionellen Förderung nach
vorgenannten Bestimmungen keine Verpflichtung zur Anwendung des Vergaberechts und somit auch
nicht zur sinngemäßen Anwendung der Richtlinie, ist ihm von den zuwendungsgebenden Stellen nach
Anlage 4 der Empfehlungen durch besondere Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid bzw. durch
Vereinbarung im Zuwendungsvertrag die Einhaltung von Verhaltensstandards aufzugeben.
- Im Rahmen des Zuwendungsverhältnisses sind die vom Zuwendungsempfänger nach Nr. B 1401 und Nr. 1402 ergriffenen Maßnahmen zur Korruptionsprävention zu prüfen. Von den Zuwendungsempfängern sind hierzu im Sachbericht des Verwendungsnachweises die getroffenen
Vorkehrungen darzulegen. Die zuwendungsgebenden Stellen der Bundeswehr können auf diese
Prüfung verzichten, wenn innerhalb der Bundesregierung einem Ressort die Federführung für den
institutionell geförderten Zuwendungsempfänger zugewiesen wurde und mit der federführenden
Stelle Einvernehmen darüber besteht, dass die Korruptionsprävention des Zuwendungs-
empfängers insgesamt von dort sichergestellt wird. Die haushaltsrechtliche Prüfung des
Verwendungsnachweises durch die zuwendungsgebende Stelle der Bundeswehr bleibt unberührt.
21 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) vom 14. März 2001 (GMBl 2001, S. 307), zuletzt geändert durch RdSchr. des BMF vom 3.9.2013 (GMBl. Nr. 50, S. 1002)
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