3.2 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung.pdf

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VHB-Bbg Formular 3.2 Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13

und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutzgrundver-

ordnung (DSGVO)1

Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) nimmt den Schutz Ihrer perso-

nenbezogenen Daten sehr ernst. Grundsätzlich bewahrt das LBGR Verschwiegenheit über die

ihm bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten.

Im Zusammenhang mit der Vergabe-Nr. 2026/103 verarbeitet das LBGR Daten von Ihnen.

Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte das LBGR Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO

über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.

  1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Ver- antwortlichen:

Frau G. Steinbach, Grit.Steinbach@lbgr.brandenburg.de, Tel.: 0355 48 640 422

  1. Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:

Frau K. Pulz, Karina.Pulz@lbgr.brandenburg.de, Tel.: 0355 48 640 410

  1. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:

3a) Zweck der Verarbeitung:

Durchführung eines Vergabeverfahrens

3b) Rechtsgrundlage:

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und § 55 Landes-

haushaltsordnung Brandenburg, § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Datenschutzge-

setz

  1. Empfänger von personenbezogenen Daten:

1 Die Muster zur Berücksichtigung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO sind in jedem Fall mit dem für die Vergabestelle verantwortlichen Datenschutzbeauftragten abzustimmen. Für Kommunen können Anpassungen in den rechtlichen Grundlagen erforderlich sein. Die Formulare zur Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO in einem Vergabeverfahren decken nur die Standardaspekte von in diesem Zusammenhang anfallenden Fall- gestaltungen ab. Darüber hinaus sind Auftraggeber in Vergabeverfahren gehalten, in jedem Einzelfall datenschutzrecht- liche Belange sorgfältig zu prüfen und umzusetzen.

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Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet, vor der

Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem

geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzu-

fragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der Zuschlag er-

teilt werden soll, gespeichert sind.

Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt,

bei öffentlichen Aufträgen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb dieser

Wertgrenze bei der Registerbehörde abzufragen, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu

demjenigen Bieter vorliegen, an den der Zuschlag erteilt werden soll.

Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 des

Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denjenigen Bewerbern

abzufragen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.

Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle nach §

6 Absatz 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur

Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informationen anfor-

dern, soweit diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die Vergabeentscheidung erforder-

lich sind. Die Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten be-

rufenen Behörden dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers

übermitteln.

Die Vergabestelle kann die Registerbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 5 des Wettbewerbsregister-

gesetzes um Übermittlung der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Löschung einer

Eintragung aus dem Wettbewerbsregister sowie weiterer Unterlagen ersuchen.

Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-

schränkungen sowie Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes ge-

gen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht verpflichtet, sondern nach § 6 Absatz 2 Nummer 1

des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit

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einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte bei der Regis-

terbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den

der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind.

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle ver-

pflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen Vergabe-

gesetzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auf-

tragnehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem Zusammen-

hang können im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Ab-

satz 1 DSGVO verarbeitet werden.

Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunterneh-

mer einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem

bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die

nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindest-

arbeitsbedingungen gewährt, so hat er dies nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen

Vergabegesetzes der für die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen

Stelle mitzuteilen.

Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der

im Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung

eingerichteten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuld-

haften Verletzung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen

Vergabegesetzes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge

wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).

Gemäß § 12 des Brandenburgischen Vergabegesetzes fragt die Vergabestelle bei der v. g.

Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der Sperrliste zu Bietern mit einem

für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen. Dies gilt entsprechend vor

Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich der aussichtsreichen

Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt würde. Unterhalb

von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer (bei Liefer- und Dienstleistungen) bzw. 10.000 Euro ohne

Umsatzsteuer (bei Bauleistungen) liegt die Anfrage im Ermessen der Vergabestelle.

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Nach § 46 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung teilt die Vergabestelle unverzüglich, spä-

testens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht berück-

sichtigten Bietern die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale

und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und den

nicht berücksichtigten Bewerbern die wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung mit.

Die Vergabestelle informiert nach § 30 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung nach der

Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Ver-

handlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden so

vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf dem Verga-

bemarktplatz Brandenburg. Diese Information enthält mindestens auch den Namen des beauf-

tragten Unternehmens. Soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung

einzuholen oder deren Name zu anonymisieren.

  1. Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:

Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrecht-

lichen Aufbewahrungsfristen (§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaushaltsordnung Bran-

denburg sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).

  1. Rechte der betroffenen Person:

Recht auf Auskunft:

Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezo-

genen Daten.

Recht auf Berichtigung:

Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Anga-

ben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.

Recht auf Löschung:

Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der An-

spruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt

werden (s.a. Dauer der Speicherung).

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:

Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bie-

ters zu verlangen.

Recht auf Widerspruch:

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Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewer-

bers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen,

sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem ent-

gegensteht.

  1. Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Dagmar Hartge

Stahnsdorfer Damm 77

14532 Kleinmachnow

Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren

Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen

Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5

Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des

Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen

Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§ 55 Landeshaushaltsordnung

Brandenburg, §§ 3, 6 Unterschwellenvergabeordnung, § 37 Beamtenstatusgesetz Branden-

burg, §§ 1, 2 Verpflichtungsgesetz).

Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt des LBGR unter

https://www.lbgr.brandenburg.de sowie dem offiziellen Internetauftritt der „Landesbeauf-

tragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“ unter https://www.lda.bran-

denburg.de entnehmen.

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