Schiedsgerichtsvereinbarung.pdf

Digitale Schließsysteme für Schulen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 12:25 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

S C H I E D S G E R I C H T S V E R E I N B A R U N G

Zwischen der Stadt Jena, Eigenbetrieb Kommunale Immobilien Jena (KIJ), PF 100 338, 07703 Jena dieser vertreten durch Werkleiterin Beate Wachenbrunner diese im Auftrag vertreten durch Bereichsleiter Baumanagement, Dirk Kindermann (nachfolgend Auftraggeber genannt) und

(nachfolgend Auftragnehmer genannt)

wird bezüglich sämtlicher Streitigkeiten aus dem Bauvertrag 26/SuS/DW/160101-13/2

betreffend das Bauobjekt Digitale Schließsysteme Schulen

folgende Vereinbarung getroffen.

  1. Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs Alle aus dem genannten Bauvertrag entstehenden Streitigkeiten werden unter Ausschluss des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten durch ein Schiedsgericht auf der Grundlage der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SO Bau) der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im DeutschenAnwaltVerein (ARGE Baurecht), wie diese in der Anlage beigefügt ist, entschieden. Die SOBau ist dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt.

  2. Schiedsgericht 2.1 Für das schiedsrichterliche Verfahren (§§ 14 ff. SO Bau) vereinbaren die Parteien ein

☐ Einzelschiedsgericht ☐ Dreier-Schiedsgericht

2.2 Ist keines der beiden Schiedsgerichte angekreuzt gilt bei einem Streitfall bis zu 100.000,00 € das Einzelschiedsgericht, im Übrigen das Dreier-Schiedsgericht als vereinbart.

  1. Verfahren 3.1 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 ZPO ist Jena. Das Schiedsgericht kann an jedem anderen geeigneten Ort tagen. 3.2 Im isolierten Beweisverfahren getroffene tatsächliche Feststellungen sind für das schiedsrichterliche Verfahren bindend im Sinne von §§ 412, 493 ZPO (§ 13 Abs. 2 SOBau). 3.3 Mit dem Zugang des Antrags auf Einleitung des isolierten Beweisverfahrens beim Schiedsgericht wird die Verjährung gehemmt. 3.4 Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig über einen Anschriftenwechsel zu informieren.

  2. Einbeziehung Dritter Soweit die Einbeziehung Dritter die Zustimmung der jeweils anderen Partei dieser Vereinbarung erforderlich ist, wird diese hiermit erteilt.

Jena, Ort, Datum Ort, Datum

Auftraggeber Auftragnehmer Unterzeichnung durch Vertretungsberechtigte Vollständiger Name und Funktion

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung