Allgemeine Einkaufsbedingungen GIZ 2023.pdf

Digitale Ausrüstungsgüter für Algerien

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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

– Fassung Juli 2023 –

der Deutschen Gesellschaft für

Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH

1. - Geltung und Vertragsbestandteile

1.1 Geltung der AEB

Für alle Sachlieferungen und Werklieferungen zwischen der auftragnehmenden Partei (im Folgenden die AN) und der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH als Auftraggeberin (AG) gelten vorbehaltlich Ziffer 1.2 ausschließlich diese AEB. Die AN erstellt ihr Angebot auf Grundlage dieser AEB. Mit Auftragserteilung durch die AG kommt der Vertrag zwischen den Parteien mit ausschließlicher Geltung der AEB der AG zustande und kann nur noch mit Zustimmung in Textform durch die AG geändert werden. Etwaige an die Auftragsbestätigung der AN angefügte oder auf andere Weise zugänglich gemachte Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen der AN finden keine Anwendung, es sei denn, die AG stimmt deren Geltung vorab ausdrücklich in Textform zu. Die AEB der AG gelten auch dann, wenn die AG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen der AN die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annimmt.

1.2 Vertragsbestandteile

Bestandteile des Vertrages sind ausschließlich 1.) das Auftragsschreiben (Bestellung) der AG einschließlich Anlagen oder der Werklieferungsvertrag der AG einschließlich Anlagen, 2.) das technische Angebot der AN ohne etwaig beigefügte Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen der AN, 3.) diese AEB, 4.) der Verhaltenskodex für Auftragnehmende der GIZ, 5.) die Versandinstruktionen (als einseitige Leistungsbestimmung der AG), 6.) die bei Vertragsschluss aktuelle Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Teil B. Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in der vorgenannten Rangfolge.

2. - Lieferungs- und Leistungsmodalitäten, Transport

2.1 Güteprüfungen und branchenübliche Prüfungen

Sind Prüfungen branchenüblich oder wird vereinbart, dass Güteprüfungen durch das herstellende Unternehmen oder die AN durchgeführt werden müssen, so werden diese auf Kosten der AN durchgeführt. Das Prüfprotokoll (originale Ausfertigung und eine Kopie) ist der AG unverzüglich nach Durchführung der Prüfung, unabhängig davon, ob die AG an der Güteprüfung teilgenommen hat oder nicht, zu übersenden. Die AN haftet sowohl für die Richtigkeit ihrer Prüfprotokolle als auch für die Richtigkeit der Prüfprotokolle der Herstellenden oder Unterauftragnehmenden. Darüber hinaus ist die AG selbst oder eine von ihr beauftragte dritte Partei berechtigt, vor Verpackung oder vor Verschiffung sämtliche Liefergegenstände einer im Einzelfall mit der AN zu vereinbarenden Güteprüfung zu unterziehen. Die AN teilt der AG mindestens zwei Wochen im Voraus mit, ab wann die Güteprüfung durchgeführt werden kann. Die AN hat hierfür das benötigte Personal sowie die erforderlichen Messgeräte, Betriebsstoffe und die erforderliche Energie kostenlos bereitzustellen. Die Güteprüfung durch die AG ersetzt branchenübliche oder weitere vereinbarte Prüfungen nicht. Für alle Güteprüfungen gilt: Beanstandungen werden von der AN unverzüglich auf ihre Kosten behoben. Die Güteprüfungen lassen die Mängel- und Garantieansprüche der AG unberührt und ersetzen eine erforderliche Abnahme nicht.

2.2 Verpackung und Markierung

Die Verpackung und eine etwaige Markierung müssen gemäß den spezifischen Anforderungen der Ware, der Versandart, des Verkehrsmittels sowie den rechtlichen und klimatischen Rahmenbedingungen für die Bestimmungs- und Transitländer erfolgen. Unter Einhaltung der zuvor genannten Verpackungsbedingungen sind, soweit wie möglich, umweltfreundliche und leicht zu recycelnde Verpackungen zu verwenden. Zudem ist die Menge des verwendeten Verpackungsmaterials auf das Nötigste zu reduzieren. Die AG hat das Recht, der AN weitere Instruktionen zur Markierung einseitig in den Versandinstruktionen vorzugeben, die AN muss diesen Folge leisten. Soweit dazu nichts Abweichendes in den Versandinstruktionen vorgesehen ist, ist die Markierung firmen- und inhaltsneutral vorzunehmen. Jedes Packstück ist mindestens auf zwei sich gegenüberliegenden Seiten mit den vorgegebenen Markierungen gemäß den Versandinstruktionen der AG, dem Brutto-/ Nettogewicht, Außenabmessungen und ggf. mit Symbolen für zerbrechliches Gut, Anschlagspunkte-, Schwerpunkt- oder Gefahrenhinweise zu versehen. Die AN ist für die ordnungsgemäße Verpackung und Markierung verantwortlich und haftet für Schäden, die auf unzureichende oder mangelhafte Verpackung oder Markierung zurückzuführen sind. Erfolgt die Verpackung/Markierung durch Dritte, werden diese als Erfüllungsgehilfen der AN tätig. Die AG sowie von der AG beauftragte Speditionen sind berechtigt aber nicht verpflichtet, die Annahme von Packstücken, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, zu verweigern oder von der AN Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu verlangen, oder wenn die AN mit der Nacherfüllung in Verzug gerät, auf Kosten der AN selbst nachzubessern, nachbessern zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Seite 1

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2.3 Lieferklausel

Der Begriff „Lieferklausel“ bezeichnet die im Vertrag vereinbarten Incoterms, etwaige geänderte oder ergänzte Incoterms in der geänderten oder ergänzten Form, oder soweit keine Incoterms vereinbart werden, sonstige individuell vereinbarte Lieferklauseln.

2.4 Lieferpapiere

Unter dem Begriff „Lieferpapiere“ sind die in dieser Ziffer 2.4. und die in den Versandinstruktionen aufgeführten Unterlagen zu verstehen, sowie alle zusätzlichen Warenbegleitpapiere, die nach den jeweiligen Export- und Importbestimmungen für eine störungsfreie Lieferung bis zum Einsatzort erforderlich sind. Die Lieferpapiere sind gemäß den Bestimmungen der Konsulats- und Mustervorschriften, herausgegeben von der Handelskammer Hamburg, zu erstellen, sofern nichts Abweichendes dazu in den Versandinstruktionen vorgegeben ist. Die Lieferpapiere müssen von der AN in der Anzahl und der in den Versandinstruktionen angegebenen Sprache zum erforderlichen Zeitpunkt, in jedem Fall aber rechtzeitig vor dem Versand der Ware, zur Verfügung gestellt werden. Die Packliste muss neben der AG-Auftragsnummer für jedes Packstück spezifizierte Inhaltsangaben, das Brutto- und Nettogewicht sowie die vollständige Markierung enthalten. Eine zusätzliche Ausfertigung der Liste ist jedem Packstück beizugeben. Für die Zollabfertigung im Bestimmungsland wird eine sogenannte Sonderrechnung (Proformarechnung für Zollzwecke im Empfangsland) benötigt. Sie ist durch die AN wie eine Rechnung für ein handelsübliches Exportgeschäft anzufertigen und muss je nach Bestimmungsland ggf. auch beglaubigt und/oder legalisiert sein. Soweit eine Pre-Shipment Inspektion (gemäß den Bestimmungen der Konsulats- und Mustervorschriften) erforderlich ist, beauftragt die AG diese bei der entsprechenden Prüfgesellschaft und trägt deren Kosten. Alle hiermit verbundenen internen Aufwände auf Seiten der AN sind durch diese selbst zu tragen.

2.5 Weitere Unterlagen

Alle in dem Auftragsschreiben der AG oder dem Werklieferungsvertrag näher spezifizierten technischen Prüf- oder amtlichen Zulassungsbescheinigungen oder Ursprungszeugnisse sind der AG spätestens zu dem Zeitpunkt zu übergeben, zu dem auch die Lieferpapiere vorzulegen sind. Alle Betriebs- und Bedienungsvorschriften sowie erforderliche Montageanweisungen sind der Lieferung in deutscher sowie der im Empfängerland gebräuchlichen Verkehrssprache je zweifach beizufügen. Werden für Montagevorbereitungen zusätzliche Fundament- und elektrische Schaltpläne benötigt, sind sie der AG umgehend nach Erhalt des Auftragsschreibens oder des Werklieferungsvertrages unter Angabe der AG-Auftragsnummer je zweifach einzureichen.

2.6 Ausfuhrverfahren

Die AN ist verpflichtet, die anwendbaren außenwirtschaftlichen und zollrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die AN ist bei Lieferungen aus dem EU-Gemeinschaftsgebiet ins Drittland verpflichtet, die Ausfuhr im "Automated Export System (AES)" als direkte Vertretung der AG bei ihrem zuständigen Binnenzollamt anzumelden. Die AG ist dabei stets als ausführende Partei zu benennen, die AG, die AN oder eine von ihr beauftragte dritte Partei als anmeldende Partei oder Vertretung. Die AN haftet der AG für jeden Schaden, der durch einen Verstoß gegen diese Ziffer entsteht.

2.7 Transport

Soweit die AN den Transport übernimmt, entbinden die AN Unterstützungsleistungen der AG oder der Empfänger*in der Lieferung oder Leistung im Einsatzland bei der Transportabwicklung nicht von ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Transportabwicklung bis zum Lieferort.

2.8 Besondere Bedingungen bei Transport durch eine Spedition der AG

Wird der Haupttransport durch eine von der AG beauftragte Spedition besorgt, so gelten folgende Bestimmungen: Die AN meldet die Anlieferung der Waren mit angemessenem zeitlichem Vorlauf zum vereinbarten Liefertermin bei der in den Versandinstruktionen benannten Spedition an. Sofern zum vereinbarten Liefertermin keine geeignete Transportmöglichkeit besteht, ist die AN verpflichtet, die Lieferware auf ihre Kosten und Gefahr bis zur nächsten Transportmöglichkeit, max. einen Monat, abrufbereit zu lagern. Die von der AG beauftragte Spedition übernimmt die komplette Transportabwicklung einschließlich Terminverfolgung und Mahnwesen und handelt gegenüber der AN im Namen und mit Vollmacht der AG. Ihren Weisungen muss die AN rechtzeitig nachkommen. Mehrkosten, die durch die Nichtbeachtung der Versandinstruktionen oder der Weisungen der Spedition entstehen, gehen zu Lasten der AN. Die Lieferpapiere müssen der von der AG beauftragten Spedition übergeben werden; darüber hinaus muss die AN der AG jeweils eine Kopie elektronisch übersenden.

2.9 Teillieferungen

Teillieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der AG in Textform. Sie sind in allen Versand- und Lieferpapieren sowie in der Markierung als solche zu kennzeichnen und laufend durchzunummerieren.

2.10 Liefertermine

Eine vorzeitige Lieferung oder Leistungserbringung ist nur mit vorheriger Zustimmung der AG oder der von der AG beauftragten Spedition in Textform möglich.

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3. - Zahlungsbedingungen und Preise

3.1 Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen der AN oder Preiserhöhungen aller Art aus. Kosten für Verpackung, Nebenkosten, Kosten für die Erstellung oder Beschaffung der in Ziffer 2.4. definierten Lieferpapiere und der in Ziffer 2.5. definierten weiteren Unterlagen, Transportkosten, die Aufstellung, Installation sowie alles übliche oder zur Inbetriebnahme erforderliche Zubehör sind in diesen Preisen enthalten. Die AN verpflichtet sich, eine mögliche Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Wenn und soweit eine Lieferung oder Leistung umsatzsteuerpflichtig ist, muss die AN die Umsatzsteuer gesondert in der Rechnung ausweisen. Die Bundesrepublik Deutschland verlangt, dass im Rahmen ihrer Aufträge an die AG die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 – Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953 – mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) auch bei mittelbaren Leistungen Anwendung findet. Damit unterliegen auch die von Unterauftragnehmenden für die GIZ erbrachten Aufträge ggf. der Preisprüfung durch die zuständige Preisbehörde.

3.2 Zahlungsbedingungen und Abtretung

3.2.1 Fälligkeit Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt innerhalb der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist, gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen und spezifizierten Handelsrechnung (Ziffer 3.2.2.), der in Ziffer 2.4. definierten Lieferpapiere, der in Ziffer 2.5. definierten weiteren Unterlagen sowie des in Ziffer 3.2.2. definierten Versandnachweises. Sind Vorauszahlungen oder Teilzahlungen vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen und gegen Vorlage der jeweils vereinbarten Dokumente und Sicherheiten. Bei Werklieferungen setzt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Fälligkeit der Schlussrechnung zusätzlich eine förmliche Abnahme voraus. Bei nicht nach Ziffer 2.9. genehmigten Teillieferungen wird der gesamte Kaufpreis erst fällig, wenn die Zahlungsvoraussetzungen für die gesamten Lieferungen und Leistungen, einschließlich der letzten Teillieferung oder Teilleistung vorliegen. Skontofristen beginnen erst mit der Fälligkeit der Zahlungsansprüche zu laufen. Für die Einhaltung der Skontofristen ist ausreichend, dass die Zahlung (und nicht der Eingang des Geldes) innerhalb der Frist erfolgt.

3.2.2 Handelsrechnung und Versandnachweis Die Handelsrechnung muss auf die AG ausgestellt sein und die vollständige AG-Auftragsnummer enthalten. Für jede Lieferung ist eine gesonderte Handelsrechnung auszustellen. Für AN aus der EU hat dies unter Berücksichtigung der EU-Richtlinie 2014/55/EU zu erfolgen. Sind Vorauszahlungen vereinbart, muss in der Handelsrechnung, mit der eine Vorauszahlung verrechnet wird, auch die Vorauszahlung in Rechnung gestellt werden und wieder vom Gesamtbetrag abgezogen werden. Als Versandnachweis werden je nach vereinbarter Lieferklausel (Definition Ziffer 2.3.) Empfangsbescheinigungen der von der AG beauftragten Spedition, See-Konnossemente, Bahnfrachtbriefdoppel, Posteinlieferungsscheine sowie von der jeweiligen Frachtführung ausgestellte FIATA Combined Transport Bills of Lading, Luftfracht- oder Straßengüterverkehrsfrachtbriefe anerkannt.

3.2.3 Abtretung Forderungen gegen die AG dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der AG in Textform abgetreten werden.

3.2.4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte Die AN darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Der AG stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.

3.2.5 Gewährleistungseinbehalt Wenn kein weitergehender Gewährleistungseinbehalt vereinbart wurde, ist die AG berechtigt, bis zum Ablauf der gesetzlichen (oder der vertraglich vereinbarten, soweit diese länger ist) Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche der AG 15 % des Rechnungsbetrages einzubehalten, wenn bei Fälligkeit der Zahlung gegen die AN ein gerichtliches Vergleichs-, Insolvenz- oder Liquidationsverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag gestellt worden ist.

4 Gefahrübergang und Eigentumsübergang

Die Preis- und die Leistungsgefahr gehen gemäß der im Vertrag vereinbarten Lieferklausel (Definition Ziffer 2.3.) über, spätestens aber mit Eigentumsübergang der Ware von der AN auf die AG. Der Übergang des Eigentums der Ware von der AN auf die AG findet, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, zu dem folgenden zuerst eintretenden Zeitpunkt statt: Gefahrübergang oder vollständige Zahlung des Kaufpreises (mit Ausnahme eines etwaigen Montage-/Installations- oder Werkanteils und eines etwaigen vereinbarten Gewährleistungseinbehalts). Sofern zu diesem Zeitpunkt noch keine Übergabe der Ware erfolgt ist, verwahrt die AN die Ware für die AG kostenfrei bzw. tritt hiermit etwaige, auch künftige Ansprüche auf Herausgabe der Ware gegen Dritte an die AG ab. Ein Eigentumsvorbehalt muss in einem separaten Dokument von beiden Seiten in Textform vereinbart werden. Von der AG oder der im Vertrag benannten Empfängerin bereitgestellte Teile oder Werkzeuge verbleiben im Eigentum der AG oder der Empfängerin. Verarbeitungen oder Umbildungen durch die AN werden für die AG bzw. die benannte Empfänger*in vorgenommen.

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5 - Vertragsstörungen, Garantie, Verzug und Haftung

5.1 Verzug

Im Falle des Verzuges der AN stehen der AG alle gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Die AG kann im Falle des Verzuges der AN für jeden Kalendertag eine Vertragsstrafe von 0,2 % des vereinbarten Kaufpreises verlangen, höchstens jedoch 5 % des vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten sowie ggf. Umsatzsteuer). Der Anspruch auf die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung von der AG geltend gemacht werden, auch wenn der Anspruch bei Annahme der Ware nicht vorbehalten wurde. Die Vertragsstrafe wird auf weitergehende Schadensersatzansprüche angerechnet.

5.2 Garantie und Zusicherung

Die zu erbringenden Lieferungen und Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie müssen von ausgezeichneter Güte sein. Die AN garantiert die Mangelfreiheit der Lieferungen und Leistungen sowie das Vorhandensein der im Vertrag vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale. Ohne anderslautende Festlegung der AG in Textform muss es sich um Neuware handeln. Bei Werklieferungen garantiert die AN, dass das verwendete Material (mit Ausnahme von durch die AG bereitgestelltem Material) wie auch die Fertigung, Konstruktion und Planung (mit Ausnahme von durch die AG durchgeführter Fertigung, Konstruktion und Planung) mangelfrei sind und die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen. Die AN garantiert außerdem, dass die Lieferungen und Leistungen für den Einsatz am Einsatzort unter Berücksichtigung der dort herrschenden klimatischen, technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen geeignet sind und dass die jeweils einschlägigen technischen Normen (z.B. EN, ISO, DIN, und VDE) eingehalten werden. Der Einsatzort ist der in dem Auftragsschreiben der AG oder dem Werklieferungsvertrag festgelegte Einsatzort der Ware oder, soweit der Einsatzort nicht ausdrücklich festgelegt ist, die Hauptstadt des Bestimmungslandes. Die AN sichert zu, dass die Lieferungen und Leistungen keine Rechtsmängel aufweisen und keine Urhebungs-, gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen.

5.3 Mängelansprüche

Bei Mängeln stehen der AG mindestens die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Mangelhaftigkeit der Lieferungen und Leistungen trägt die AN die Beweislast für die Mangelfreiheit. Die AG ist berechtigt, auch die Schäden gegenüber der AN geltend zu machen, die durch Mängel der Lieferungen und Leistungen oder sonstige Vertragsverletzungen der AN bei den Nutzern der Lieferung oder Leistung entstehen. Für nachgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungs- und weitergehenden Schadensersatzansprüchen von Neuem zu laufen, wenn die AN zur Nacherfüllung verpflichtet war. Für die Zeit, in der Lieferungen oder Leistungen aufgrund von Mängeln nicht zur Verfügung stehen, wird die Verjährung gehemmt.

5.4 Untersuchungs- und Rügepflichten

Für die Einhaltung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ist es ausreichend, wenn die Ware am Einsatzort untersucht wird. Die Ware muss nur mit den am Einsatzort vorhandenen Mitteln untersucht werden. Bei Teillieferungen muss die Ware erst nach Eintreffen der letzten Teillieferung am Einsatzort untersucht werden. Wenn vereinbart ist, dass die Waren installiert, montiert oder in Betrieb genommen werden, muss die AG die Waren erst nach der Installation/Montage bzw. Inbetriebnahme untersuchen. Werden mehrere Waren gleicher Art geliefert, muss die AG nur stichprobenartige Untersuchungen durchführen. Ergeben sich bei den stichprobenartigen Untersuchungen Mängel, kann die AG Mängelansprüche für die gesamte Lieferung und Leistung geltend machen. Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber der AN gerügt werden. Eine Mängelrüge ist bei für das Ausland bestimmten Lieferungen und Leistungen in jedem Fall dann rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem jeweils spätesten Zeitpunkt erfolgt: Eintreffen am Einsatzort oder Fertigstellen der Installation, Montage oder Inbetriebnahme. Bei verdeckten Mängeln ist eine Mängelrüge in jedem Fall dann rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb von 15 Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt. Hat die AN den Mangel arglistig verschwiegen, kann sie sich nicht auf einen Verstoß gegen Untersuchungs- oder Rügeobliegenheiten der AG berufen. Gleiches gilt, wenn die AN den Mangel bei Ablieferung aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

5.5 Haftung

Die AN haftet für eigenes Verschulden und das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen und des herstellenden Unternehmens. Die AN haftet auch für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen nur gelegentlich der Auftragsdurchführung schuldhaft verursacht haben.

6. Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und Beachtung von

Embargos

Die AN stellt aus der Vergütung der AG keine finanziellen Mittel oder sonstige wirtschaftliche Ressourcen Dritten zur Verfügung, die auf einer Sanktionsliste der Vereinten Nationen und/oder der EU aufgeführt sind, und zwar weder direkt noch indirekt. Die AN darf im Rahmen der Vertragsdurchführung nur mit Dritten, die zuverlässig sind und für die kein gesetzliches Verbot zur Aufnahme von Vertrags- oder Geschäftsbeziehungen besteht, solche Beziehungen aufnehmen und/oder

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unterhalten. Des Weiteren hält die AN im Rahmen der Vertragsdurchführung Embargos und sonstige Handelsbeschränkungen der Vereinten Nationen, der EU oder der Bundesrepublik Deutschland ein.

Die AN informiert die AG auf eigene Veranlassung unverzüglich, wenn die AN, ein Mitglied ihrer geschäftsführenden und/oder sonstigen verwaltenden Organe, ihrer Gesellschafter*innen und/oder ihrer Belegschaft auf einer Sanktionsliste der Vereinten Nationen oder der EU gelistet werden. Gleiches gilt, wenn sie Kenntnisse über ein Ereignis erlangt, welches zu einer solchen Listung führt. Die AN informiert die AG auf eigene Veranlassung unverzüglich über die Verletzung einer Bestimmung dieser Ziffer 6. Die Verletzung berechtigt die AG dazu, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Die Rechte der AG gemäß Ziffer 8 der AEB bleiben unberührt.

7. Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferkette

7.1 Verhaltenskodex für Auftragnehmende der GIZ

Die AN gewährleistet, dass sie im Rahmen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit im Einklang mit dem als Anlage zu diesen AEB beigefügten und Vertragsbestandteil gewordenen Verhaltenskodex für Auftragnehmende der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH („Verhaltenskodex“) handelt und sichert zu, dass sie bei Feststellung und Mitteilung eines menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risikos durch die AG die Vorgaben des Verhaltenskodex entlang der Lieferkette angemessen adressiert. Die AN ist verpflichtet, die AG von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die Vorgaben des Verhaltenskodex ergeben, es sei denn, sie weist nach, dass sie den Verstoß nicht zu vertreten hat.

7.2 Präventionsmaßnahmen

Die AN hat geeignete und angemessene Maßnahmen zur Vorbeugung und zur Minimierung des Risikos eines Verstoßes gegen die Vorgaben des Verhaltenskodex zu ergreifen. Sollte die AG im Zuge der Vertragsdurchführung (neue) Risiken identifizieren, sind ergänzende Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Die AG hat das Recht, der AN bestimmte Maßnahmen vorzugeben.

7.3 Gewährung des Zugangs zum Beschwerdeverfahren in der Lieferkette

Die AN gewährleistet den ungehinderten Zugang der bei ihr angestellten Mitarbeitenden zu dem bei der AG eingerichteten Beschwerdeverfahren. Die AN unternimmt insbesondere keine Handlungen, die den Zugang zum Beschwerdeverfahren behindern, versperren oder erschweren. Dies gilt auch für Hinweise auf Verletzungen menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten, die durch das Handeln einer mittelbaren zuliefernden Partei entstanden sind.

7.4 Anlassbezogene Kontrollen

Die AG ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben des Verhaltenskodex bei der AN zu überprüfen, sofern Risiken hinsichtlich der Einhaltung identifiziert und der AN mitgeteilt wurden. Die entsprechenden Kontrollmaßnahmen müssen unter Wahrung berechtigter Belange der AN angemessen sein. Als Kontrollmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht: Umfassende Auskunft, Vor-Ort-Kontrollen durch die AG oder beauftragte dritte Partei sowie eine verpflichtende Zertifizierung entlang anerkannter Standards. Sämtliche Kontrollmaßnahmen beschränken sich auf die Einhaltung menschenrechts- und umweltbezogener Erwartungen.

7.5 Teilnahme an Schulungen

Sofern die AG Risiken hinsichtlich der Einhaltung des Verhaltenskodex feststellt, ist die AN auf Verlangen der AG zum Nachweis der Teilnahme an von der AG durchgeführten Schulungen und Weiterbildungen verpflichtet, deren Gegenstand die Einhaltung der menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten aus dem Verhaltenskodex und ihre angemessene Adressierung in der weiteren Lieferkette ist. Mit Zustimmung der AG ist die Teilnahme entbehrlich, sofern die AN schriftlich gegenüber der AG bestätigt, (i) die Vorgaben des Verhaltenskodex einzuhalten und (ii) nachweislich eigene Fortbildungen durchzuführen.

7.6 Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen und Dokumenten

Die AN ist verpflichtet, auf Anforderung Informationen und Dokumente zu beschaffen und zu übermitteln, die erforderlich sind, damit die AG alle sich aus der Vertragsbeziehung ergebenden regulatorischen Vorgaben erfüllen kann. Regulatorische Vorgaben in diesem Sinne können sich insbesondere, aber nicht ausschließlich, aus folgenden Regelungen ergeben:

  • Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
  • EU-Chemikalienverordnung (REACH)

7.7 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex

Bei Verstößen der AN gegen die Verpflichtungen des Verhaltenskodex ist die AG berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder nach ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird. Handelt es sich um einen schwerwiegenden, andauernden oder sich wiederholenden Verstoß, ist die Fristsetzung entbehrlich. Bei Verstößen der AN gegen den Verhaltenskodex ist die AN zudem zum Schadenersatz verpflichtet, es sei denn, sie weist nach, dass sie den Verstoß nicht zu vertreten hat. Der Schadenersatz umfasst auch eine angemessene Entschädigung für Reputationsschäden. Die AG ist des Weiteren berechtigt, die AN in Folge eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex zeitlich begrenzt auf die Dauer des Verstoßes und soweit angemessen von zukünftigen Wettbewerben auszuschließen.

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Für jeden Verstoß gegen den Verhaltenskodex hat die AN eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe (i) sich nach der Art und Schwere des Verstoßes richtet, (ii) nach pflichtgemäßem Ermessen durch die AG festgelegt wird und (iii) maximal € 50.000 beträgt. Übersteigt ein im Rahmen von Korruptionsdelikten zugewandter geldwerter Vorteil € 50.000, schuldet die AN eine Vertragsstrafe in Höhe des zugewandten Vorteils. Weitergehende Schadensersatzansprüche der AG bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensansprüche angerechnet.

8 - Allgemeine Vorschriften, Kündigungs- und Rücktrittsrechte

8.1 Aufbewahrung von Unterlagen, Einsichtsrechte und Auskunftspflichten

Auftragsbezogene Unterlagen sind von der AN zehn Jahre nach Abnahme der Leistung aufzubewahren und auf Verlangen der AG zur Einsichtnahme zu übergeben. Die AG kann darüber hinaus jederzeit den Stand und die Ergebnisse der Auftragsdurchführung prüfen. Die AN hat die dafür notwendigen Unterlagen bereitzuhalten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die AN hat auf Verlangen der AG weiteren Stellen oder von der AG beauftragten Personen und Organisationen Auskunft zu geben sowie Prüfungen zu ermöglichen und verpflichtet sich bei einer Prüfung zur angemessenen Zusammenarbeit.

8.2 Vertraulichkeit und Veröffentlichungen

Sämtliche auftragsbezogenen Daten und sonstigen Informationen, die der AN im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden, sind über die Vertragslaufzeit hinaus vertraulich zu behandeln. Eine Verwendung dieser Daten und Informationen zu eigenen Zwecken der AN ist unzulässig. Das gilt selbst dann, wenn diese Unterlagen oder Informationen nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind. Die Veröffentlichung von Unterlagen über den Vertragsgegenstand bedarf der vorherigen Zustimmung der AG in Textform. Bei einer kurzen Darstellung des Auftrages und des Tätigkeitsrahmens für die Öffentlichkeitsarbeit der AN ist die Zustimmung nicht erforderlich. Eine kurze Darstellung liegt vor bei Benennung des Auftragsinhaltes und der wesentlichen Ergebnisse. Die AN hat immer in geeigneter Weise zum Ausdruck zu bringen, dass seine Tätigkeit im Auftrag der AG erfolgt, und muss die Oberauftraggeber*in und ggf. weitere Finanziers benennen. Die AG hat ihrerseits das Recht, die Unterlagen mit Namensangabe zu veröffentlichen; dies gilt auch dann, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.

8.3 Einsatz von Unterauftragnehmenden

Im Falle des Einsatzes von Unterauftragnehmenden bleiben die Leistungspflichten der AN unberührt. Die AN verpflichtet die von ihr eingesetzten Unterauftragnehmende zur Einhaltung der für sie relevanten Bestimmungen dieses Vertrags.

8.4 Kündigungs- und Rücktrittsrechte

Der AG stehen die gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsrechte zu. Darüber hinaus ist die AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die AN zahlungsunfähig wird, ein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-, Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens gestellt wird, ein Liquidationsvergleich geschlossen wird, ein Restrukturierungsplan beschlossen wird oder eine vergleichbare Maßnahme in einer anderen Rechtsordnung erfolgt.

8.5 Anwendbares Recht

Auf den Vertrag und alle im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Rechte und Pflichten findet das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 oder anderer Regelungen im Sinne des Art. 3 Nr.2 EGBGB Anwendung.

8.6 Gerichtsstand

Ausschließliche Gerichtsstände sind Bonn und Frankfurt am Main. Die AG kann die AN auch bei dem für den Sitz der AN zuständigen Gericht verklagen.

8.7 Textform

Der Vertrag, Änderungen und Ergänzungen sowie alle wesentlichen Mitteilungen (einschließlich Bestellungen der AG) bedürfen der Textform, soweit die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben und gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Die Textform erfordert eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Vergabeplattform der AG, E-Mail oder Fax), in der die Person des Erklärenden genannt ist.

8.8 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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