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Qualitätskriterien für die Begutachtung der Barrierefreiheit
Qualitätskriterien für die Begutachtung der
Barrierefreiheit
Version: 2.0
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Inhaltsverzeichnis:
- Einleitung (5 min) Versionsänderungen (1 min)
- Berichtsform und -inhalte (21 min) 2.1 Prüfgrundlage (Gesetze, Normen, Richtlinien) 2.2 Prüfgegenstand 2.3 Prüfumfang 2.4 Prüfergebnisse 2.5 Prüfumgebung 2.6 Prüfwerkzeuge und Hilfsmittel
- Anforderungen an den Prozess der Gutachtenerstellung (4 min) 3.1 Anforderungen an Prüfer / Gutachter 3.2 Qualitätssicherung des Gutachtendokuments
- Checkliste über die Mindestinhalte eines Gutachtens zur Barrierefreiheit (2 min)
- Begriffe und Definitionen (2 min)
- Quellen und weiterführende Links (2 min) 6.1 BFIT-Bund Handreichungen 6.2 Gesetze, Normen und Richtlinien 6.3 Weiterführende Informationen
- Anhang: Lizenzinformationen für diese Handreichung (1 min)
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Qualitätskriterien für die Begutachtung der Barrierefreiheit
1. Einleitung
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Für die Qualitätssicherung digitaler Barrierefreiheit können im Software-Entwicklungsprozess vielfältige Entwicklungs- und Testmethoden zum Einsatz kommen, wie die Befragung von Nutzenden, Dokumentreviews oder entwicklungsbegleitende Tests. Oft muss die Barrierefreiheit darüber hinaus nochmals explizit nachgewiesen werden, beispielsweise wenn digitale Produkte eingekauft, am Ende der Entwicklung abgenommen oder für den Einsatz in der Organisation freigegeben werden sollen. Selbstauskünfte (bspw. Voluntary Product Accessibility Templates, kurz VPAT) haben keine objektive Aussagekraft. Sie können deswegen ein objektives fachkundiges Gutachten nicht ersetzen.
Je nach Prüfdienstleister können die erstellten Gutachten über die Barrierefreiheit ein unterschiedliches Erscheinungsbild haben. Für die Auftraggeber und Empfänger der Gutachten ist es dann von großer Bedeutung, dass sie wesentliche Inhalte und Ergebnisse in allen Dokumenten wiederfinden und eine grundlegende Vergleichbarkeit gegeben ist. Auch sollen die eventuell festgestellten Probleme sowie die Zusammenfassung greifbar und verständlich sein. Denn meist sind die Ergebnisse entscheidend für die weitere Verwendung und den Einsatz des digitalen Produkts und die Lesenden sind nicht immer Fachexperten der Barrierefreiheit.
Diese Handreichung richtet sich an unterschiedliche Zielgruppen, die mit der Bewertung digitaler Barrierefreiheit befasst sind. Dazu gehören insbesondere Projektleitungen und Verantwortliche in öffentlichen Stellen, die digitale Anwendungen entwickeln, beschaffen oder weiterentwickeln und ein belastbares Gutachten benötigen, um die Abnahme eines Produkts vorzubereiten. Sie unterstützt außerdem Organisationen, die externe Prüfleistungen beauftragen, ebenso wie Prüfdienstleister, die ihre Arbeitsweise an anerkannten Qualitätskriterien ausrichten möchten.
Die Handreichung bietet Orientierung darüber, wie ein qualitativ hochwertiges Gutachten zur digitalen Barrierefreiheit aufgebaut sein sollte, welche fachlichen und methodischen Anforderungen erfüllt sein müssen und welche Transparenz- und Dokumentationsstandards erwartet werden. Nutzende erhalten konkrete Kriterien, um die Verlässlichkeit und Aussagekraft eines Gutachtens besser beurteilen zu können.
Durch die Anwendung dieser Qualitätskriterien können Auftraggeber fundiertere Entscheidungen treffen, Prüfprozesse besser steuern und sicherstellen, dass die ermittelten Ergebnisse für Beschaffung, Abnahme und Weiterentwicklung digitaler Produkte belastbar sind. Prüfdienstleister wiederum erhalten eine klare Grundlage, um ihre Prüfmethoden nachvollziehbar, konsistent und prüfbar zu gestalten.
Die Inhalte eines Gutachtens sollen zudem die Reproduzierbarkeit der Ergebnisse ermöglichen, sodass Problempunkte nachvollzogen, bewertet und behoben werden können.
Ein Gutachten der Barrierefreiheit richtet sich in vielen Fällen an unterschiedliche Zielgruppen, deren Erfordernisse bedacht werden müssen:
Interessensvertretungen (Personalvertretungen, Schwerbehindertenvertretungen o. ä.), beratende Personen im Software-Entwicklungsprozess Entscheider über den Einsatz, Einkauf oder die Freigabe eines digitalen Produkts Entscheider über die durchzuführenden Maßnahmen am Prüfgegenstand Entwicklungsteams, die die Barrierefreiheit umsetzen müssen
Diese Handreichung soll Mindestanforderungen an Gutachten über die digitale Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnologie (kurz: IKT) darstellen. Ziel ist es, Gutachtenempfänger zu
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unterstützen ihre Anforderungen an Gutachten zu formulieren sowie Prüfdienstleistern gleiche Qualitätskriterien über diese Anforderungen bereitzustellen.
Die beschriebenen Anforderungen sind geeignet für Gutachten, die abschließende Auskunft über die digitale Barrierefreiheit eines fertigen Webauftritts, mobilen Anwendung oder einer Software geben sollen, z. B. für Feststellung der Barrierefreiheit nach Ende eines Entwicklungsprojektes, eines Updates oder einer Erweiterung, als Grundlage für eine Einkaufsentscheidung oder Freigabe für den Einsatz am Arbeitsplatz.
Für Testberichte, die entwicklungsbegleitend angefertigt werden, um Erkenntnisse in die Weiterentwicklung einfließen zu lassen, können die dargestellten Anforderungen als Empfehlungen angesehen werden. Je nach Entwicklungsphase ist jedoch eine Anpassung empfehlenswert.
Erklärung zur Anerkennung der Vielfältigkeit und Einzigartigkeit jedes
Menschen
Die Autorengruppe erkennt in diesem Text alle Geschlechteridentitäten an.
Sie erkennt Bedarfe der Barrierefreiheit im Verstehen und Wahrnehmen an. Es soll eine möglichst gleichberechtigte und wertschätzende Sprachform Ausdruck finden, die der Individualität aller Menschen gleichermaßen begegnet.
Für eine gute Lesbarkeit findet bei Personenbezeichnungen oder personenbezogenen Worten die neutrale, die Paar- oder männliche Form Anwendung.
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Versionsänderungen
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Konkretisierung Zielgruppe Überarbeitung Abschnitt Gendern und Anpassung im Dokument Neu: Hinweis VPAT Neu: Hinweis Standardanforderungskatalog Neu: Angabe zu geltenden Fassungen der Gesetze Überarbeitung Abschnitt höheres Maß Überarbeitung Prüfumfang und Stichprobenauswahl Konkretisierungen bei Kapitel 3.1 und 3.2 Neu: 4. Checkliste (überarbeitet) Neu: 5. Begriffe und Definitionen
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2. Berichtsform und -inhalte
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2.1 Prüfgrundlage (Gesetze, Normen, Richtlinien)
Für öffentliche Stellen gelten in Deutschland gesetzliche Vorgaben des Bundes und der Länder für die Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit (siehe auch zum Beispiel BFIT-Bund: Informationen zur Umsetzung von barrierefreier Informationstechnik im Sinne von § 3 Absatz 5 BITV 2.0 (PDF)).
Der Auftraggeber entscheidet über die jeweilige Prüfgrundlage für die Gutachtenerstellung. Vor der Beauftragung eines Gutachtens sollte jeweils geprüft werden, welche Anforderungen als Prüfgrundlage anzuwenden sind. Der Prüfdienstleister soll den Auftraggeber bei der Wahl der Prüfgrundlage beratend unterstützen.
Folgende Übersicht zeigt, welche Anforderungen nach der geltenden Barrierefreie- Informationstechnik- Verordnung (BITV 2.0) je Kontext und Anwendungstechnologie zu beachten sind.
Unterstützend kann auch der Standardanforderungskatalog der Dienstekonsolidierung hinzugezogen werden. Dieser bildet nicht in jedem Fall alle heranzuziehenden Prüfgrundlagen ab.
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| Prüfgegenstand | Standard EN 301 549 | Weitere Anforderungen gemäß BITV 2.0 bzw. je nach Landesgesetzgebung |
|---|---|---|
| Webseite oder mobile Webansicht einer öffentlichen Stelle | Anhang A Tabelle A.1 | Erklärung zur Barrierefreiheit mit Feedback-Mechanismus (§ 7) Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache (§ 4) Höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit (§ 3 Abs. 4) |
| Mobile Anwendung einer öffentlichen Stelle | Anhang A Tabelle A.2 | Erklärung zur Barrierefreiheit mit Feedback-Mechanismus (§ 7) (je Betriebssystem erforderlich, zu veröffentlichen an der Stelle, an der das Herunterladen der mobilen Anwendung ermöglicht wird, oder auf der Website der öffentlichen Stelle) Höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit (§ 3 Abs. 4) |
| Nicht-Web- Dokument einer öffentlichen Stelle | Abschnitt 10 | Für PDF: DIN ISO 14289-1 (PDF/UA), gemäß Stand der Technik (§ 3 Abs. 3) |
| Software einer öffentlichen Stelle | Abschnitt 5 bis 7 und 9 bis 13, nicht nur Abschnitt 9 oder Abschnitt 11 | DIN EN ISO 9241-171 (Leitlinien für die Zugänglichkeit von Software) DIN ISO 14289-1 (PDF/UA) Abschnitt 8 (Anforderungen an den Reader) Höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit (§ 3 Abs. 4) |
| Hardware einer öffentlichen Stelle | Abschnitt 5-13, nicht nur Abschnitt 8 |
Tabelle 1: Anforderungen je Kontext und Anwendungstechnologie
Für die Technologien Software und Hardware muss die Anwendbarkeit aller Anforderungen (Vorbedingungen gemäß EN 301 549, Anhang C) geprüft werden. Es reicht nicht aus, die Anforderungen aus einzelnen Abschnitten oder den Tabellen A.1 und A.2 im Anhang der EN 301 549 zu prüfen.
Für die jeweiligen Landesgesetze zur Barrierefreiheit von Informationstechnik oder die einschlägigen Fachgesetze muss geprüft werden, ob abweichende Anforderungen einzuhalten sind.
Bei der Beauftragung eines Gutachtens ist darauf zu achten, dass die einzuhaltenden technischen Standards und Normen in ihrer jeweils geltenden Fassung zu Grunde gelegt werden. Weitere Anforderungen, die sich aus Aktualisierungen oder Überarbeitungen der Standards ergeben, wie bspw. bei der WCAG 2.2, können zusätzlich als Prüfmaßstab zu Grunde gelegt werden, auch wenn sie noch nicht
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rechtlich verbindlich sind. In diesen Fällen ist es erforderlich die weiteren zu beachtenden Anforderungen konkret zu benennen.
Wenn gemäß § 3 Abs. 4 BITV 2.0 ein höheres Maß an Barrierefreiheit umgesetzt werden muss oder soll, sind weitere Prüfgrundlagen wie beispielsweise das Konformitätslevel AAA der WCAG heranzuziehen. Dabei ist darauf zu achten, dass die zusätzlich zu prüfenden Anforderungen ausdrücklich benannt werden.
Ebenso können organisationsspezifische Regelungen und Standards sowie vom Auftraggeber zusätzlich festgelegte Anforderungen in die Prüfung einbezogen werden.
Darüber hinaus ist es empfehlenswert die Standards der Software-Ergonomie, z.B. Gebrauchstauglichkeit bzw. Usability, Normreihe DIN EN ISO 9241, zu berücksichtigen. Diese gehen über die vorgenannten Regelungen hinaus, haben sich aber als sinnvoll erwiesen.
2.2 Prüfgegenstand
Der Prüfgegenstand soll so beschrieben werden, dass auch fachfremde Lesende das Gutachten verstehen und die Prüfergebnisse nachvollziehen können. Zur Beschreibung des Prüfgegenstands gehören die im Folgenden beschriebenen Aspekte.
Zum einen der Verwendungszweck, der Nutzungskontext sowie die Benennung der Zielgruppen und ggf. Nutzerrollen. Dies ermöglicht einen Einblick in die mit der IKT ausgeführten Tätigkeiten und Anforderungen, die Einfluss auf die Bewertung einzelner Anforderungen haben können.
Beispiele:
Eine Webseite zur Terminbuchung, die von allen Bürgerinnen und Bürgern sowohl am PC als auch mobil genutzt wird Eine Anwendung für alle Mitarbeitenden einer Organisation, die in der Regel am Arbeitsplatz verwendet wird, um Dienstreisen zu planen Eine mobile Anwendung, die nur von bestimmten Mitarbeitenden einer Organisation verwendet wird, um mittels Tablet Reparaturmaßnahmen am Inventar zu dokumentieren
Zum anderen soll die Anwendungstechnologie (Web, Software, mobile Anwendungen, PDF, Excel etc.) dokumentiert werden, um die Auswahl der Prüfgrundlage zu erläutern (Anwendbarkeit der Abschnitte der EN 301 549).
Beide Aspekte haben auch Auswirkung auf die zu wählenden Prüfwerkzeuge.
Eine kurze Nennung des Testumfangs (z. B. anhand geprüfter Module, Hauptfunktionen, Beachtung von Handbuch/Hilfe) ermöglicht einen ersten Überblick, über die dargestellten Ergebnisse.
Auch die Nennung von Schnittstellen, die Teil des Geschäftsprozesses sind, kann hilfreich sein, um die Ergebnisse für Entscheiderinnen besser bewertbar zu machen.
2.3 Prüfumfang
In der Regel ist die gesamte Anwendung mit all ihren Teilen zu prüfen. Ziel ist es, den Prüfumfang so zu wählen, dass eine ausreichend hohe Testabdeckung erreicht wird, um eine fundierte Aussage bzgl. der Barrierefreiheit treffen zu können.
Bei der Festlegung des Prüfumfangs ist zu berücksichtigen, dass dieser aussagefähig für die Barrierefreiheit der gesamten Anwendung sein muss. Soweit sich der Prüfumfang auf Stichproben
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beschränkt, ist zwingend erforderlich eine nachvollziehbare repräsentative Auswahl zu treffen. Eine Abnahmeerklärung unter Nichtberücksichtigung von Barrierefreiheit kann sich zu einem späteren Zeitpunkt als problematisch erweisen.
Der Auftraggeber sollte daher Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, dass auch Mängel zur Barrierefreiheit, die erst nachträglich bekannt werden, vom Hersteller zu beheben sind.
Der Gesamtumfang der Prüfung wird vor der eigentlichen Prüfung festgelegt. Dieser Schritt ist grundlegend, er wirkt sich auf alle folgenden Schritte aus.
Der Prüfumfang wird durch den Auftraggeber festgelegt. Die Festlegung erfolgt in enger Abstimmung mit dem Auftragnehmer. Im Rahmen seines Prüfauftrags schlägt der Auftragnehmer ergänzende Stichproben vor. Der Auftraggeber kann festlegen, dass auch die Nutzbarkeit mit von dem Auftraggeber festgelegten Hilfsmitteln Teil der Prüfung ist. Insbesondere dann, wenn bestimmte Hilfsmittel in der Organisation des Auftraggebers genutzt werden, sollte die Nutzbarkeit mit diesen Hilfsmitteln in die Prüfung einbezogen werden.
Insbesondere für eine abschließende Prüfung mit dem Ziel der Erstellung eines Gutachtens, muss der Prüfumfang zweckmäßig gewählt werden. Einerseits sollen eventuell vorhandene Barrierefreiheitsprobleme gefunden werden, andererseits muss aber auch der Aufwand dem Zweck einer abschließenden Prüfung entsprechen.
Von einem Gutachten mit dem Ziel einer abschließenden Prüfung wird erwartet, dass es einerseits eine verlässliche Aussage zur Barrierefreiheit der geprüften IKT trifft und noch vorhandene Barrierefreiheitsprobleme auflistet. Andererseits ist eine Prüfung auf Barrierefreiheit häufig nur anhand einer repräsentativen Stichprobe möglich. Der Prüfungsumfang ist deshalb in jedem Fall mit Sorgfalt auszuwählen.
Die im Gutachten dargestellten Ergebnisse gelten dementsprechend nur für den im Gutachten beschriebenen Prüfumfang.
Einerseits müssen die gefundenen Barrierefreiheitsprobleme vom Auftraggeber auf alle Einsätze in der IKT (eines Elements, Farbschemas, Funktion etc.) übertragen werden. Anderseits bedeuten positive, erfüllte Anforderungen nicht, dass ungeprüfte Teile der IKT immer korrekt barrierefrei umgesetzt wurden.
Um eine möglichst gute Testabdeckung zu erreichen, ist daher die Festlegung des Prüfumfangs zentral ( siehe Kapitel 2.4.3).
Hinweis: Es empfiehlt sich, die technischen Umsetzungsteams einer IKT, die Fachseite und die Gremien mit in die Stichprobenauswahl für den Prüfumfang einzubinden.
2.3.1 Verantwortung des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat bei der Festlegung und Ausgestaltung des Prüfumfangs eine entscheidende Rolle. Er muss dem Auftragnehmer alle relevanten Informationen zur prüfenden IKT zur Verfügung stellen, um eine effiziente Prüfung der IKT zu unterstützen.
Folgende Informationen muss der Auftraggeber zur Verfügung stellen:
Informationen zum Nutzungskontext der IKT Betriebssystem(e) z. B. Windows, MacOS, Android, iOS, in denen die IKT getestet werden muss Benennung der genutzten Browser in der Organisation (nur für Webkontext)
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Benennung der Aufgaben, die mit der IKT erledigt werden sollen Genutzte Hilfsmittel (assistive Technologie) in der Organisation Zugangs- sowie ggf. Testdaten für die Nutzung der IKT Dokumentation zur Tastaturnavigation der IKT (einschließlich einer Auflistung der Shortcuts) Anwendungsdokumentation der IKT (wenn vorhanden) Ansprechperson beim Auftraggeber (fachlich, technisch, organisatorisch)
Zusätzliche Informationen können hilfreich oder erforderlich sein, um ein aussagekräftiges Gutachten zu erhalten:
Fachliche Informationen zur IKT Informationen zu der (erwarteten) Nutzergruppe der IKT Informationen zu Use Cases oder Anwendungsszenarien (z. B. konkrete Beispiele für mit der IKT zu erledigende Aufgaben, Nutzbarkeit mit einem bestimmten Hilfsmittel oder Hilfsmittel- Benutzeragent-Kombinationen)
In die Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind ggf. auch die Interessensvertretungen, z. B. Schwerbehindertenvertretung, aufseiten des Auftraggebers einzubeziehen.
2.3.2 Abgrenzung bestimmter Nutzergruppen in Bezug auf die Arbeitsaufgabe
Es gilt der Grundsatz einer „IKT für alle".
Barrierefreiheit dient dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe bei der Nutzung von IKT für alle zu erreichen. Die Prüfung muss daher alle potenziellen Nutzergruppen einbeziehen. Einzelne Nutzergruppen oder Nutzerszenarien dürfen in der Regel nicht von der Prüfung ausgeschlossen werden.
Bei der Bestimmung des Prüfgegenstands und der entsprechenden Arbeitsaufgabe kann es in Abstimmung mit dem Auftraggeber bzw. den Interessensvertretungen zu Abgrenzungen für bestimmte Nutzergruppen oder Nutzungsszenarien kommen. Nutzende mit Beeinträchtigungen sind in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.
Ein bestimmter Hilfsmitteleinsatz sowie Arbeitseinsatz/-situation für den Prüfgegenstand kann vorgegeben oder auch ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann nur aufgrund von bestimmten körperlichen Voraussetzungen für Arbeitsaufgaben begründet werden.
Abgrenzungen bestimmter Nutzergruppen in Bezug auf die Arbeitsaufgabe sollten im Prüfbericht nachvollziehbar erläutert werden.
Beispiel für den sinnvollen Ausschluss eines Nutzungsszenarios: Die Nutzung einer vorwiegend visuell- basierten Software zum Lotsen von Flugzeugen am Himmel oder auf dem Rollfeld durch blinde oder stark sehbeeinträchtigte Personen.
Beispiel für keine gültige Abgrenzung/Ausschluss: Die Nutzung einer Software durch blinde Nutzende wird vom Prüfumfang ausgeschlossen, weil aktuell keine blinden Nutzenden in der Organisation mit dieser Software arbeiten.
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2.3.3 Vorgehen zur Bestimmung des Prüfumfangs
In einem ersten Schritt soll der Umfang der IKT definiert werden. Im Kontext einer Website-Prüfung wird nachfolgend der Begriff „Seite“ benutzt, um eine einzelne Webseite oder einen Bildschirm innerhalb eines Webauftritts (Website) bzw. eine Dialogmaske innerhalb einer mobilen Anwendung oder Software zu bezeichnen.
Es kann dabei auch wichtig sein, bestimmte Aspekte der Zielwebsite zu dokumentieren, die als Abgrenzung oder Erweiterung des Prüfumfangs anzusehen sind, wie
die Nutzung von Inhalten und Diensten Dritter mobile Versionen und verschiedene Sprachversionen Teile der IKT, die möglicherweise nicht ohne weiteres als solche erkennbar sind, weil sie bspw. eine andere Webadresse haben oder eine separate IKT sind, die aber jeweils als Teil der zu prüfenden Anwendung anzusehen sind
Eine Abgrenzung nicht geprüfter Anwendungsbereiche kann zusätzlich sinnvoll sein (siehe auch 2.4.2).
Im zweiten Schritt sollen die konkret zu prüfenden Seiten dokumentiert werden. Für Webseiten kann dies in Form von URLs erfolgen, insofern diese statisch sind, also keine Parameter enthalten. Für dynamische URLs sowie Software und mobile Anwendungen muss eine andere Form der Dokumentation gewählt werden (z. B. Navigationspfade, Klickanleitung).
2.3.3.1 Stichprobenauswahl für eine informationsorientierte Website
Für die Auswahl einer Stichprobe für eine informationsorientierte Website eignet sich die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung empfohlene Auswahl:
Startseite (Home), Anmeldung (Login), Site-Übersicht (Sitemap), Kontakt, Hilfe und Seiten mit rechtlichen Informationen zumindest eine relevante Seite für jede Art von Dienst, der von der Website oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird, und für jeden anderen Hauptzweck, einschließlich der Suchfunktion die Seiten mit der Erklärung oder den Angaben zur Barrierefreiheit sowie die Seiten mit dem Feedback-Mechanismus beispielhaft ausgewählte Seiten mit einem deutlich anderen Erscheinungsbild oder anderen Arten von Inhalten zumindest ein relevantes abrufbares Dokument, falls vorhanden, für jede Art von Dienst, der von der Website oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird, und für jeden anderen Hauptzweck nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Seiten im Umfang von mindestens 10 % der festgelegten Stichprobe
Diese Stichprobenauswahl richtet den Fokus vor allem auf informationsorientierte Webseiten, wie Webauftritte öffentlicher Stellen, insofern diese keine Prozessschritte beinhalten.
2.3.3.2 Stichprobenauswahl für Fachanwendungen oder prozessorientierte IKT
Insbesondere für Fachanwendungen (bspw. elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung, elektronischen Aktenführung) und andere prozessorientierte IKT
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oder prozessorientierte Teilbereiche von Websites (wie Anmelde- oder Bestellprozesse, Online- Umfragen etc.) müssen vollständige Prozesse und damit verbundene Aufgaben geprüft werden. Die Stichprobe für die Prüfung muss alle relevanten Funktionalitäten der Anwendung enthalten. Hierbei kann für wiederkehrende Aufgaben oder Funktionen eine repräsentative Auswahl getroffen werden.
Für webbasierte Fachanwendungen ist auch die in Kapitel 2.4.3.1 vorgestellte Methodik zur Auswahl der Stichprobe anzuwenden, so dass der Prüfumfang nicht dahinter zurückbleibt.
Seiten oder grafische Oberflächen mit unterschiedlichen Stilen, Layouts, Strukturen und Funktionen bieten häufig unterschiedliche Unterstützung für die Barrierefreiheit. Sie werden oft von verschiedenen Vorlagen und Skripten generiert oder von verschiedenen Personen erstellt. Deshalb müssen die unterschiedlichen Oberflächentypen/Seitentypen im Prüfumfang enthalten sein.
Eine repräsentative Auswahl kann beispielsweise getroffen werden aus Oberflächentypen / Seitentypen:
mit unterschiedlichen Stilen, Layout, Struktur, Navigation, Interaktion und visuellem Design mit unterschiedlichen Arten von Inhalten wie Formularen, Tabellen, Listen, Überschriften, Multimedia und Skripten mit unterschiedlichen Funktionskomponenten wie Datumsauswahl, Lightbox, Schieberegler und anderen mit Verwendung verschiedener Technologien wie HTML, CSS, JavaScript, WAI-ARIA, PDF usw. mit unterschiedlichen Vorlagen erstellt (sofern bekannt) die von verschiedenen Personen, Abteilungen und anderen Entitäten erstellt wurden (sofern bekannt) die das Erscheinungsbild und Verhalten je nach Benutzerin, Gerät, Browser, Kontext und Einstellungen ändern mit dynamischen Inhalten, Fehlermeldungen, Dialogfeldern, Popup-Fenstern und anderen Interaktionen
Im Prüfumfang muss die (Produkt-)Dokumentation (sofern vorhanden) enthalten sein (vgl. EN 301 549 Abschnitt 12).
Der Prüfumfang muss eine strukturierte Stichprobe aus jeder der genannten Kategorien enthalten:
Allgemeine Seiten-/Oberflächen Essenzielle Funktionalitäten Unterschiedliche Oberflächen- bzw. Seitentypen Seiten, die für Menschen mit Beeinträchtigungen relevant sind (Hilfe, Barrierefreiheitsfunktionen oder Erläuterungen dazu, Kontaktinformationen etc.) Produktdokumentation
Ergänzend soll eine zufällige Stichprobe von 10% der strukturierten Stichprobe enthalten sein.
2.3.3.3 Hinweise zur Stichprobenauswahl aus EN 301 549 und WCAG-EM
Die EN 301 549 verweist ergänzend auf die Konformitätsanforderungen der WCAG. Diese fordern zum einen die Prüfung ganzer Seiten und zum anderen die Prüfung vollständiger Prozesse.
Es ist also bspw. nicht zulässig, nur den Inhaltsbereich einer Webseite zu prüfen und Kopf- oder Fußzeile auszulassen. Ebenso darf in einem Bestellprozess nicht nur die Seite mit dem Warenkorb geprüft werden. Vielmehr muss der gesamte Bestellprozess bis zum Abschluss betrachtet werden.
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Die Methodik zur Bewertung der Konformität der Barrierefreiheit von Websites (WCAG-EM) (Website Accessibility Conformance Evaluation Methodology (WCAG-EM) ) definiert Web-Anwendungen als expliziten Anwendungsbereich, bezieht also prozessorientierte Anwendungen explizit ein. Das dort beschriebene Vorgehen (WCAG-EM Schritt 1) kann dementsprechend sowohl auf mobile Anwendungen als auch auf Software-Anwendungen übertragen werden.
2.4 Prüfergebnisse
Die Darstellung der Prüfergebnisse orientiert sich am Zweck des Gutachtens. Wenn möglich sollen die Ergebnisse in verschiedene Ausgabeformate übertragen werden können.
Das Begutachtungsdokument muss selbst barrierefrei gemäß EN 301 549 Abschnitt 10 sein, sollte es sich um ein PDF-Dokument handeln, ist zudem der PDF/UA-Standard DIN ISO 14289-1 einzuhalten.
2.4.1 Zusammenfassung / Fazit
Die Zusammenfassung des Gutachtens muss Entscheidungsträgern sowie Gremienvertretungen die Möglichkeit geben, die Barrierefreiheit der IKT einzuschätzen und Maßnahmen für den Einsatz, den Einkauf oder die Optimierung der IKT zu planen. Sie muss deshalb für alle Lesenden leicht verständlich sein und soll nicht in technischer Sprache geschrieben sein. Denn nicht alle Lesenden haben Wissen in Bezug auf die geprüfte IKT oder die digitale Barrierefreiheit.
Die Zusammenfassung sollte deshalb eine Gesamtbewertung über die Erfüllung der Prüfgrundlage (BITV 2.0, EN 301 549, WCAG etc.) (siehe Kapitel 2.2) geben. Sie muss es erlauben, zu erkennen, wie viele Anforderungen bestanden bzw. nicht bestanden sind (Konformität bzw. Vereinbarkeit) und wie gut die IKT von Menschen mit Beeinträchtigungen genutzt werden kann (Benutzbarkeit bzw. Zugänglichkeit). Hierbei ist nach unterschiedlichen Benutzergruppen zu unterscheiden (vgl. EN 301 549 Abschnitt 4.2 Aussagen zur Funktionalität).
Die Gesamtbewertung zum Stand der Barrierefreiheit darf dabei nicht als Punktwert oder Prozentangabe dargestellt sein.
Zu beachten ist auch, dass das Wort „barrierearm" weder gesetzlich definiert ist noch den gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit genügt. Es ist damit kein tauglicher Begriff für eine Begutachtung und soll im Bericht nicht verwendet werden.
Sofern im Kontext der IKT sinnvoll, soll die Gesamtbewertung je Nutzungsszenario, Benutzerrolle oder Anwendungsbereich erfolgen.
Insbesondere für Interessensvertretungen (z. B. Schwerbehindertenvertretungen, Personalvertretungen) auf Seite des Auftraggebers müssen relevante Informationen wie die Angabe von Arbeiten/Tätigkeiten /Teile der Software, die für Menschen mit Beeinträchtigungen bzw. unter Nutzung bestimmter Hilfsmittel nicht möglich sind, angegeben werden.
Aus der Zusammenfassung muss sich ergeben, welche Mängel in der IKT behoben werden müssen, da das Gutachten auch Grundlage für zu treffende Maßnahmen- und Zeitpläne zur Umsetzung nicht bestandener Anforderungen sein wird.
Ergeben sich aus der Prüfung Probleme der Barrierefreiheit, die sich nutzungsverhindernd auswirken (Blockaden), müssen diese in der Zusammenfassung benannt werden.
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Nach Möglichkeit soll aus der Zusammenfassung ersichtlich sein, welche Änderungen (z. B. Verbesserung oder Verschlechterung) sich zu einer vorangegangenen Begutachtung ergeben.
2.4.2 Übersicht über die geprüften Anforderungen
Die Übersicht stellt alle Anforderungen der Prüfgrundlage in einer Übersichtstabelle dar. Aus der Tabelle ist mindestens ersichtlich, welche Anforderungen bestanden, nicht bestanden und/oder nicht anwendbar oder nicht prüfbar sind. Zu Bestimmung des Prüfumfang und Abgrenzung siehe auch Kapitel 2.3.
Die Gesamtanzahl der Anforderungen, die bestanden, nicht bestanden und/oder nicht anwendbar oder nicht prüfbar sind, muss jeweils auf einfache Weise erkennbar sein.
2.4.3 Problembeschreibung
Für die weitergehende Einschätzung der Barrierefreiheit ist die Beschreibung der festgestellten Probleme wichtig. Sie erlaubt es den Entscheidern und den Gremienvertretungen einzuschätzen, wie schwerwiegend eventuelle Probleme sind.
Für Hersteller und Entwickler der IKT muss die Problembeschreibung nachvollziehbar darstellen, wo die Probleme sind und Anhaltspunkte für deren Behebung liefern.
Die Problembeschreibung muss mindestens folgendes enthalten:
Verweis auf die nicht bestandene Anforderung gemäß EN 301 549 Bewertung der Anforderung (bspw. „nicht bestanden“) siehe auch EN 301 549 Abschnitt 14 Konformität zu Ergebnissen von Tests gemäß Anhang C: nicht anwendbar bestanden nicht bestanden oder (in Ausnahmefällen) nicht prüfbar Zuordnung des betreffenden Personenkreises gemäß EN 301 549 Anhang B Zusammenhang zwischen den Anforderungen und den Aussagen zur funktionalen Leistungsfähigkeit Zusammenfassung der elf funktionellen Leistungsfähigkeiten ist möglich Transparente Darstellung der Zusammenfassung der Gruppen Mindestens primärer Zusammenhang, sekundärer Zusammenhang nur bei expliziter Relevanz die Beschreibung der Nutzbarkeit mit vorher festgelegten assistiven Technologien (sofern vom Auftraggeber gefordert)
Die Problembeschreibung soll folgendes enthalten:
eine Priorisierung oder Klassifikation, die es erlaubt, die Schwere des Barrierefreiheitsproblems einzuschätzen und ggf. eine Priorisierung für die Behebung zu erstellen das Problemvorkommen (Wo/Wann tritt das Problem auf?), um das Problem reproduzieren zu können (Beschreibung des Testfalls) Hinweis: Gefundene Probleme sind nur Beispiele aus der geprüften Stichprobe. Diese müssen auf nicht geprüfte Teile der IKT übertragen werden, wenn dort ähnliche Elemente, Farbschemata, Funktionen etc. genutzt werden
Die Problembeschreibung kann ergänzend einen oder mehrere der folgenden Aspekte enthalten:
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die Problemursache (sofern nachvollziehbar) die Auswirkung des Problems auf die Nutzung; dabei ist zu beachten, dass sich die Nicht- Erfüllung der Anforderungen nach Art der Nutzung ganz unterschiedlich auswirken kann. Je nach Art der Einschränkung kann der vorgesehene Workflow sich einschränkend oder behindernd bzw. verhindernd für Menschen mit Beeinträchtigungen auswirken einen oder mehrere Screenshots, die das Problem illustrieren Lösungsvorschläge (bspw. falls eine Weiterentwicklung geplant ist), die das erwartete Verhalten der IKT beschreiben oder, sofern möglich, Empfehlungen auf Code-Ebene geben (bspw. basierend auf der Publikation BFIT-Bund: Barrierefreie Gestaltung von User Interface-Elementen) die Berücksichtigung der Benutzerrollen (z. B. Barrieren in einer Admin-Rolle mit geringer Anzahl) ggf. darüberhinausgehende Hinweise
Zu empfehlen ist, dass der Auftraggeber bei der Beauftragung des Gutachtens festlegt, worauf im Rahmen der Problembeschreibung einzugehen ist (siehe in diesem Kapitel aufgeführte Listen).
2.4.4 Mängelliste
Es wird empfohlen, zusätzlich zum Prüfbericht eine Mängelliste bereitzustellen, welche bspw. eine einfache Übernahme in ein Ticketsystem ermöglicht. Hierzu eignen sich generell strukturierte Formate wie XML oder CSV.
2.5 Prüfumgebung
Das Gutachten muss die Prüfumgebung genau beschreiben, um gefundene Probleme bzw. bestandene Anforderungen reproduzierbar und transparent darzustellen. Dazu zählen:
Genutzte Hardware (falls spezielle Parameter gefordert sind, z. B. spezielle Eingabegeräte oder - methodik) Software-Ausstattung (z. B. Betriebssystem, Bildschirmauflösung, Sicherheitssoftware und Zugriffsart z. B. Terminal-Server) Versionen von Browsern oder anderer Software, die zum Ausführen (z. B. JAVA) genutzt wird
2.6 Prüfwerkzeuge und Hilfsmittel
Im Gutachten muss erläutert werden, welche Prüfwerkzeuge und Hilfsmittel durch den Prüfdienstleister eingesetzt wurden, um die Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß Prüfgrundlage zu prüfen.
Teil der Prüfung sollten nicht nur Hilfsmittel/assistive Technologien unterteilt nach Hard- und Software (mit Versionsstand) sein, sondern ggf. auch direkt Prüfwerkzeuge (z. B. Accessibility Insights) zum Auslesen der Barrierefreiheitsschnittstelle (Accessibility API). Die verwendeten Prüfwerkzeuge zum Auslesen der Barrierefreiheitsschnittstelle sind mit Versionsstand zu benennen.
Dabei ist wichtig, dass die eingesetzten Prüfwerkzeuge zur Client-/Server-Architektur zu der zu prüfenden Anwendung passen (Web- oder Desktop-Clients). Es können auch automatisierte oder teil- automatisierte Test-Tools oder auch Browser-Tools eingesetzt werden. Diese sind dann ebenfalls mit Versionsstand aufzuführen.
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3. Anforderungen an den Prozess der Gutachtenerstellung
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3.1 Anforderungen an Prüfer / Gutachter
Die fachliche Expertise der durchführenden Personen (Prüfer oder Gutachter) hat erheblichen Einfluss auf die Qualität der Gutachten. Daher sollten nur entsprechend qualifizierte und geschulte Personen entsprechende Barrierefreiheitsprüfungen durchführen und Gutachten erstellen.
Die Personen sollten über folgende Kenntnisse verfügen:
Kenntnisse relevanter Verordnungen, Normen und Richtlinien zur Barrierefreiheit, u.a. BITV 2.0, EN 301 549, WCAG, PDF/UA Kenntnisse zu den Nutzergruppen mit Beeinträchtigungen (vergleiche auch EN 301 549 Abschnitt 4 Funktionale Anforderungen) Kenntnis und Verständnis von Code (u. a. HTML, JavaScript, WAI-ARIA, PDF-Tagging) Kenntnisse zum Umgang mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln) sowie Nutzung von Software durch Nutzergruppen mit Beeinträchtigungen wie per Tastatur und Shortcuts, mit einem Screenmagnifier (Bildschirmlupe, mit ggf. ergänzender Sprachausgabe), mit einem Screenreader (einschließlich Braillezeile und Sprachausgabe) sowie mittels einer Sprachsteuerungssoftware
Die Personen sollten darüber hinaus über folgende praktische Erfahrungen verfügen:
Mehrjährige Erfahrungen als Test-Experte für Barrierefreiheit bei der Begutachtung und dem Testen von Desktop-Anwendungen (Software) und Web-Anwendungen (IT-Fachanwendungen) auf Barrierefreiheit Praktische Erfahrungen bei der Prüfung von User-Interface-Elementen auf Barrierefreiheit (insbesondere zu Abschnitt 11.5 der EN 301 549 und zu Abschnitt 8 der PDF/UA, DIN ISO 14289-1) Praktische Erfahrungen in der Nutzung von assistiven Technologien wie Screenreader (einschließlich Braillezeile und Sprachausgabe), Screenmagnifier (Bildschirmlupe mit ergänzender Sprachausgabe) und Programmen zur Steuerung über eine Spracheingabe. Ggf. sind die assistiven Technologien namentlich durch den Auftraggeber zu benennen, für die Kenntnisse und Erfahrungen gefordert werden Mehrjährige Mitarbeit bei der Planung und Entwicklung von IT-Lösungen als Test-Experte und Berater für Barrierefreiheit
Die Kenntnisse und Erfahrungen sind dem Auftraggeber vor der Auftragserteilung durch geeignete Dokumente (z. B. Weiterbildungen der IAAP sowie ISTQB, Referenzprojekte, Berufserfahrung) glaubhaft zu machen.
Beispielsweise ist der Nachweis über die Expertise zur Prüfung von Web-Auftritten kein geeigneter Nachweis zur Expertise für die Prüfung von Software.
3.2 Qualitätssicherung des Gutachtendokuments
Um eine gleichbleibend hohe Qualität von Gutachten gewährleisten zu können, müssen bei dem Auftragnehmer entsprechende Prozesse zur internen Qualitätssicherung etabliert sein.
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Nachweise für die intern durchgeführten Maßnahmen der Qualitätssicherung können sein:
Aussagekräftige Beschreibung des Qualitätssicherungsprozesses z. B. mit Erläuterungen zu fortlaufender Verbesserung von Prozessen und Arbeitsabläufen, kontinuierlicher Weiterbildung von Mitarbeitenden, strukturierten Arbeitsprozesse, dokumentierten Zielen und Strukturen Ggf. Vorlage geeigneter Zertifikate des Auftragnehmers zur Qualitätssicherung von Prüfprozessen (z. B. DIN EN ISO 9001:2015-11 Qualitätsmanagementsysteme, ISO/IEC 25051:2014 Software- Engineering - System- und Software-Qualitätsanforderungen und Evaluation (SQuaRE) - Qualitätsanforderungen an Ready to Use Software (RUSP) und Prüfverfahren, DIN EN ISO/IEC 17025: 2018-03 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) Anzahl durchgeführter Prüfungen in einem bestimmten Zeitraum bezogen auf den Prüfgegenstand des Gutachtens (z. B. Webauftritte, Dokumente, Software, mobile Anwendungen)
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4. Checkliste über die Mindestinhalte eines Gutachtens zur
Barrierefreiheit
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Gutachten über die digitale Barrierefreiheit müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
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| Inhalt | Erläuterung |
|---|---|
| Titel | Name Prüfobjekt |
| Angaben zum Auftraggeber | Organisationsname/Unternehmensname Abteilung Namen und Kontaktdaten Benennung der für die Freigabe des Berichts verantwortlichen Person (en) |
| Angaben zum Prüfdienstleister | Organisationsname/Unternehmensname Abteilung Namen und Kontaktdaten Namen der Prüfer und/oder Autoren (Falls der Bericht publiziert wird, kann von einer Veröffentlichung von Personennamen abgesehen werden.) |
| Angaben zum Prüfungsvorgehen und - gegenstand | Eindeutige Benennung des Prüfgegenstands, inkl. Versionsnummer Datum der Prüfung bzw. des Prüfzeitraums Ausstellungsdatum des Gutachtens Benennung der Prüfgrundlage ( siehe Kapitel 2.2 ) Aussage, dass sich die Ergebnisse nur auf den geprüften Gegenstand innerhalb des Prüfzeitraums bzw. auf die jeweilige Versionsnummer beziehen Beschreibung des Prüfgegenstands ( siehe Kapitel 2.2 ) Beschreibung des Prüfumfangs ( siehe Kapitel 2.3 ) (Teile oder Komponenten, die nicht geprüft worden sind, sind zu benennen) Beschreibung der Prüfmethode (siehe Kapitel 2.4.1 und 2.4.2 insbesondere zur Nutzbarkeit mit Hilfsmitteln) Beschreibung der Prüfumgebung ( siehe Kapitel 2.5 ) Beschreibung der Prüfwerkzeuge ( siehe Kapitel 2.6 ) |
| Angaben zum Prüfergebnis | Ergebnisse ( siehe Kapitel 2.4 ) Zusammenfassung der Ergebnisse ( siehe Kapitel 2.4.1 ) Bewertung der Konformität mit den zugrunde gelegten Anforderungen und Standards ( siehe Kapitel 2.4.2 ) Problembeschreibungen ( siehe Kapitel 2.4.3 ) |
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5. Begriffe und Definitionen
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| Begriff | Definition |
|---|---|
| Auftraggeber | Juristische oder natürliche Person, die den Auftrag zur Überprüfung der Barrierefreiheit einer IT-Anwendung erteilt |
| Auftragnehmer / Prüfdienstleister | Juristische oder natürliche Person, die einen Auftrag zur Überprüfung der Barrierefreiheit einer IT-Anwendung übernimmt. |
| Gutachten / Prüfbericht | Dokumentation von Ergebnissen und Bewertungen der Prüfung einer IT- Anwendung gemäß den Anforderungen zur Barrierefreiheit. Hinweis: Es gibt kein unabhängiges Prüfsiegel und kein Zertifikat. |
| Hersteller | Ersteller einer IT-Anwendung (Endprodukt oder auch Teilprodukt) |
| Selbstauskunft | Aussage zur Barrierefreiheit einer IT-Anwendung durch den Hersteller der IT-Anwendung (auf Basis einer Selbstbewertung) |
| VPAT ( Voluntary Product Accessibility Template ) | Vorlage aus dem amerikanischen Raum zur Erstellung einer Selbstauskunft |
| IKT | Informations- und Kommunikationstechnologie |
| Interessensvertretungen | Insbesondere Schwerbehindertenvertretung und Personalrat/Betriebsrat |
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6. Quellen und weiterführende Links
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6.1 BFIT-Bund Handreichungen
Handlungsleitfaden zur Gestaltung barrierefreier Software (BFIT-bund.de) Barrierefreie Gestaltung von User Interface-Elementen (BFIT-bund.de)
6.2 Gesetze, Normen und Richtlinien
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung (europe.eu) EN 301 549 v.3.2.1 als PDF (etsi.org) DIN EN 301 549 (BFIT-bund.de) Website Accessibility Conformance Evaluation Methodology (WCAG-EM) 1.0 (w3c.org) WCAG 2.2 (w3c.org) DIN ISO 14289-1 (dinmedia.de) Carstens, Andreas, Barrierefreie Informationstechnik, in: Deinert, O. / Welti, F. / Luik, S. / Brockmann, J. (Hrsg.), Stichwortkommentar Behindertenrecht, Nomos Verlagsgesellschaft, 3. Aufl. 2022, S. 176 - 193 Carstens, Andreas, Die rechtliche Verpflichtung zur digitalen Barrierefreiheit, in: Peter, U. / Lühr, H.- H. (Hrsg.), Handbuch Digitale Teilhabe und Barrierefreiheit, Kommunal- und Schul-Verlag 2021, S. 37
- 79 DIN EN ISO 9241-171 (dinmedia.de) DIN EN ISO 9001:2015-11 (dinmedia.de) DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 (dinmedia.de) ISO/IEC 25051:2014-02 (dinmedia.de)
6.3 Weiterführende Informationen
Standardanforderungskatalog Testen von digitaler Barrierefreiheit (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de) Portal Barrierefreiheit: Prüfen (barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de)
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7. Anhang: Lizenzinformationen für diese Handreichung
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Diese Handreichung wird unter der Lizenz CC-BY-SA 4.0 veröffentlicht. Sie können Sie bearbeiten und unter Namensnennung und mit gleicher Lizenz weiterverbreiten. Wenn Sie Teile davon verändern, müssen Sie das entsprechend kennzeichnen.
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Diese Handreichung hat die Version 2.0 und wurde am 19.08.2026 erstellt.
Allgemeine Informationspflichten gemäß § 5 Telemediengesetz und § 55
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Dieses Impressum gilt für dieses Dokument der Arbeitsgruppen des Ausschusses für barrierefreie Informationstechnik nach § 5 BITV 2.0. Die Arbeitsgruppen werden von der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik organisiert.
Herausgeber
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Pieperstraße 14 - 28 44789 Bochum Tel. 0234 304 - 0 Fax 0234 304 - 66050 E-Mail an die Zentrale der KBS: zentrale@kbs.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 124089627
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