Anlage_5_Unethisches_Verhalten.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 09:32 (Europe/Berlin)

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Anlage 7 – „KLM 2026“, Vorgangsnummer: 12-26-00169

Unethisches Verhalten

(1) Die BA ist als eine der größten Sozialbehörden Europas lebendiger Teil der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Alle Mitglieder und Angehörigen der BA bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Bekenntnis setzt sich in allen Phasen der Beschaffung von Leistungen gegenüber sämtlichen Teilnehmern am Wirtschaftsleben fort. Zu diesem Bekenntnis gehört insbesondere auch, dass die BA von ihren Leistungserbringern (Auftragnehmern) ebenfalls das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung erwartet. Die BA duldet insbesondere weder eine verfassungsfeindliche noch eine antisemitische Geisteshaltung.

Darüber hinaus setzt die BA bei dem Auftragnehmer und den von ihm eingesetzten Mitarbeitern zusätzlich ein für die Leistungserbringung erforderliches Maß an sozialer Kompetenz voraus, das sich in den folgenden Anforderungen an ein ethisches Verhalten während sämtlicher Tätigkeiten bei der Leistungserbringung realisiert. Dies kommt auch in den Anforderungen der „Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)“ bzw. der Vorschriften, mit denen die Kernarbeitsnormen der ILO in nationales Recht umgesetzt worden sind, zum Ausdruck.

Der Auftragnehmer und die von ihm eingesetzten Mitarbeiter haben jegliche verfassungsfeindliche Verhaltensweise zu unterlassen. Mitarbeiter ist dabei jede natürliche Person, die als Auftragnehmer oder aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu dem Auftragnehmer, zu einem Subunternehmer oder zu einem weiteren Subunternehmer Leistungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag schuldet. Verfassungsfeindlich sind namentlich Verhaltensweisen, die ein Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, das Eintreten, das Unterstützen oder das geistige Teilen verfassungsfeindlicher Ziele sowie das Befürworten eines absoluten Alleinanspruchs einer Religion oder Weltanschauung oder eine antisemitische Geisteshaltung erkennen lassen. In gleichem Umfang unterlassen der Auftragnehmer und die von ihm eingesetzten Mitarbeiter ähnliche Verhaltensweisen. Ähnliche Verhaltensweisen sind namentlich Verhaltensweisen, die sich gegen die soziale und rechtliche Gleichheit nach dem Grundgesetz, namentlich dessen Art. 3, richten oder antipluralistische Ziele oder eine homogene und identitäre Sozialordnung befürworten.

Die Besorgnis eines Zuwiderhandelns oder das tatsächliche Zuwiderhandeln gegen das oben beschriebene Unterlassen kann zur Abmahnung des Auftragnehmers oder zum Austausch des betroffenen Mitarbeiters des Auftragnehmers führen. Bei dem Vorliegen erheblicher oder gravierender Gründe in Bezug auf einen Verstoß gegen die Anforderungen an ein ethisches Verhalten können dem Auftragnehmer und den von ihm eingesetzten Mitarbeitern weitere Rechtsfolgen drohen. Ein Grund ist dann erheblich, wenn er den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat begründet. Ein Grund ist auch erheblich, wenn nach einer bereits abgemahnten Verhaltensweise ein anderer Mitarbeiter des Auftragnehmers erstmalig die vorgenannte Besorgnis begründet. Ein Grund ist insbesondere gravierend, wenn er den Verdacht einer – auch nur versuchten – Straftat gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere gemäß §§ 84 ff., 130, 130a StGB, gegen Leib und Leben oder gegen die körperliche Unversehrtheit begründet.

Sowohl der Auftragnehmer als auch die BA streben regelmäßig zunächst eine einvernehmliche Lösung im Rahmen von Abwicklungsmeetings, Lieferantengesprächen oder anderen Gesprächen auf Projekt- bzw. Fachebene an, sobald auch nur die Besorgnis der Zuwiderhandlung gegen die oben beschriebenen Maßstäbe an ein ethisches Verhalten

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aufkommt. Die Sanktionierung im Rahmen vertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen bleibt jedoch in jedem Fall unbenommen.

(2) Begründet ein Mitarbeiter des Auftragnehmers, der im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten eingesetzt ist, durch sein Erscheinungsbild, sein Verhalten oder seine Äußerungen (Verhaltensweise), gleich in welcher Form sie erfolgen, die Besorgnis der Verfassungsfeindlichkeit, des Antisemitismus oder eines ähnlichen Grundes, wird die BA bei dem Auftragnehmer die Verhaltensweise dieses Mitarbeiters abmahnen und von dem Auftragnehmer verlangen, alle Maßnahmen zu ergreifen, dass dieser Mitarbeiter die abgemahnte Verhaltensweise in Zukunft unterlässt. Im Wiederholungsfall kann die BA von dem Auftragnehmer den Austausch dieses Mitarbeiters verlangen. (3) Ist der Grund erheblich, kann die BA den sofortigen Austausch des Mitarbeiters verlangen. Ist der Grund gravierend, kann die BA den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen. (4) Das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatz sowie allen weiteren vertraglichen und gesetzlichen Rechten bleibt der BA in jedem Fall unbenommen. (5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn bereits vor dem Einsatz eines Mitarbeiters die begründete konkrete Gefahr besteht, dass dieser Mitarbeiter einen Grund zur Besorgnis rechtfertigt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Verhaltensweisen von Mitarbeitern eines von dem Auftragnehmer eingesetzten Subunternehmers und für alle weiteren von Subunternehmern eingesetzte weitere Subunternehmer.

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