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EVB-IT Dienstvertrag
Seite 1 von 13 Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber e-Vergabe-Nummer: 12-26-00171 (SK) Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer ______
Rahmenvertrag über IT-Dienstleistungen
Digitale Barrierefreiheit DL 2027
im Folgenden „DiBA DL 2027“ genannt
Inhaltsangabe
1 Gegenstand und Bestandteile dieses EVB-IT Dienstvertrages .......................................................................................... 2 1.1 Vertragsgegenstand und Vertragsdauer .................................................................................................................. 2 1.2 Vertragsbestandteile ................................................................................................................................................ 2 2 Überblick über die vereinbarten Leistungen ....................................................................................................................... 3 3 Beschreibung der Leistungen/Laufzeit und Kündigung ...................................................................................................... 3 3.1 Art, Umfang und Termine ........................................................................................................................................ 3 3.2 Einmalig zu erbringende Leistungen ........................................................................................................................ 3 3.3 Regelmäßig zu erbringende Leistungen – entfällt – ................................................................................................. 3 3.4 Leistungen, die nur auf Abruf erbracht werden sollen .............................................................................................. 3 3.5 Abweichende Kündigungsregelung ......................................................................................................................... 3 4 Vergütung .......................................................................................................................................................................... 3 4.1 Vergütung nach Aufwand / Vergütung der Prüf-Werkleistungen ............................................................................. 3 4.1.1 Kategorien / Skills ................................................................................................................................................ 3 4.1.2 Abweichende Regelungen für die Bestimmung und Vergütung von Personentagessätzen ................................ 3 4.1.3 Reisekosten/Nebenkosten*/Materialkosten/Reisezeiten ..................................................................................... 3 4.1.4 Preisanpassung – entfällt – ................................................................................................................................. 3 4.1.5 Fälligkeit und Zahlung ......................................................................................................................................... 3 4.1.6 Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand - entfällt - ................................................................... 4 4.2 Vergütung von werkvertraglichen Leistungen und/oder Dienstleistungen zum Pauschalfestpreis .......................... 4 4.3 Rechnungsadresse, Zahlungsfrist, Quellensteuer und Bundestariftreue ................................................................. 5 5 Servicezeiten* .................................................................................................................................................................... 6 5.1 Servicezeiten* .......................................................................................................................................................... 6 5.2 Reaktionszeiten* – entfällt – .................................................................................................................................... 6 6 Ansprechpartner ................................................................................................................................................................ 6 7 Besondere Anforderungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers ......................................................................................... 6 8 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers .......................................................................................................................... 7 9 Abweichende Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen, Erfindungen....................................................................... 7 10 Quellcode* ...................................................................................................................................................................... 7 11 Abweichende Haftungsregelungen: ................................................................................................................................ 7 12 Vertragsstrafen ............................................................................................................................................................... 8 13 Weitere Regelungen ....................................................................................................................................................... 8 13.1 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit ........................................................................................................... 8 13.2 Haftpflichtversicherung ............................................................................................................................................ 9 13.3 Teleservice* / Mobilarbeit ........................................................................................................................................ 9 13.4 Dokumentations- und Berichtspflichten ................................................................................................................... 9 13.5 Interessenkonflikt ..................................................................................................................................................... 9 14 Pflichten nach Vertragsende ........................................................................................................................................ 10 15 Sonstige Vereinbarungen ............................................................................................................................................. 10
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistungs-AGB definiert. Version 2.1 vom 01.04.2018. Die blau gekennzeichneten Passagen sind Änderungen des Basisvertrags, die im Rahmen dieser Vertragserstellung zustande gekommen sind. Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.
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EVB-IT Dienstvertrag
Seite 2 von 13 Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber e-Vergabe-Nummer: 12-26-00171 (SK) Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer ______
Rahmenvertrag über IT-Dienstleistungen
Zwischen Bundesagentur für Arbeit (BA) vertreten durch den Vorstand hier vertreten durch die Leitung des Geschäftsbereichs Einkauf im BA-Service-Haus Regensburger Straße 104 90478 Nürnberg
— im Folgenden „Auftraggeber“ genannt — und Firmenname vertreten durch XXX Straße Hausnummer Postleitzahl Ort
— im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt —
wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand und Bestandteile dieses EVB-IT Dienstvertrages 1.1 Vertragsgegenstand und Vertragsdauer 1.1.1 Gegenstand des EVB-IT Dienstvertrages „DiBA DL 2027“ (e-Vergabe-Nummer: 12-26-00171, nachfolgend „EVB-IT Dienstvertrag“ genannt), ist ein Kontingent von Dienstleistungen des Auftragnehmers zur Unterstützung des Auftrag- gebers gemäß Kapitel 2 der Leistungsbeschreibung „Digitale Barrierefreiheit DL 2027“ (nachfolgend „LB“ genannt) i. V. m. dem Leistungsverzeichnis „DiBA DL 2027“ (nachfolgend „LV“ genannt). 1.1.2 Bei diesem EVB-IT-Dienstvertrag handelt es sich um einen Rahmendienstvertrag mit mehreren Auftragnehmern, über welchen Dienstleistungen und – bei Bedarf – auch werkvertragliche Leistungen bzw. Dienstleistungen zu einem Fest- preis (siehe Kapitel 3.2 der LB) abgerufen werden können. Es gelten die Bedingungen gemäß der LB. 1.1.3 Dieser EVB-IT Dienstvertrag tritt mit Zuschlagserteilung (TT.MM.20JJ) in Kraft und endet nach Ablauf von vier (4) Jah- ren (TT.MM.20JJ), ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Leistungszeitraum beginnt mit Zuschlagserteilung, frü- hestens jedoch zum 01.01.2027 und endet gleichzeitig wie die Vertragslaufzeit mit Ablauf des TT.MM.20JJ, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Leistungen welche innerhalb der Vertragslaufzeit abgerufen werden, sind auch nach Ver- tragsende zu erbringen. 1.1.4 Unabhängig von der in Nummer 1.1.3 dieses EVB-IT Dienstvertrages bestimmten Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber berechtigt, diesen EVB-IT Dienstvertrag insgesamt mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende des zwei- ten (2.) (TT.MM.20JJ) oder dritten (3.) Leistungsjahres (TT.MM.20JJ), unter Wahrung mindestens der Textform zu kündigen. Der Auftraggeber ist hinsichtlich der Ausübung des vorgenannten ordentlichen Kündigungsrechts in seiner Entscheidung frei. 1.2 Vertragsbestandteile Es gelten als Vertragsbestandteile in jeweils nachfolgender Rangfolge, ggf. jeweils konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen: 1.2.1 dieser Vertragstext bestehend aus den Seiten 1 bis 13 und mit den folgenden Anlagen:
| Anlagen zum EVB-IT Dienstvertrag | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anlage/ Nr. | Bezeichnung | Datum/ Version | Anzahl Seiten | ||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||||||
| 1 | Checkliste zur Vermeidung negativer Rechtsfolgen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) | - | - | ||||||
| 2 | Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung | - | - | ||||||
| 3 | Checkliste zum Umgang mit externen Dienstleistern - hier Freelancer (Selbständige) | - | - | ||||||
| 4 | Allgemeine Bestell- / Vertragsabwicklung | - | - | ||||||
| 5 | Unethisches Verhalten | - | - |
1.2.2 die LB einschließlich ihrer Anlagen sowie das LV (Preisblatt) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen gelten- den Fassung 1.2.3 das Angebot des Auftragnehmers vom TT.MM.JJJJ auf der Grundlage der LB und des LV, einschließlich des dem Angebot beiliegenden Preisblattes 1.2.4 die Ergänzenden Vertragsbedingungen für IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistungs-AGB) in der bei Be- reitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung einschließlich der Muster des Auftraggebers: Muster (Leistungsnachweis) ebenfalls in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung 1.2.5 sowie nachrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung 1.2.6 und die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die EVB-IT Dienstleistungs-AGB stehen unter www.cio.bund.de und die VOL/B unter www.bmwi.de zur Einsichtnahme bereit. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des Auftragneh- mers bzw. den sonstigen vom Auftragnehmer beigefügten Anlagen zu diesem EVB-IT Dienstvertrag Regelungen in den EVB- IT Dienstleistungs-AGB widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung in den EVB-IT Dienstleistungs-AGB zugelassen ist. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem EVB-IT Dienst- vertrag nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn sie im Angebot aufgeführt sind. Für alle in diesem EVB-IT Dienstvertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüg- lich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistungs-AGB definiert. Version 2.1 vom 01.04.2018. Die blau gekennzeichneten Passagen sind Änderungen des Basisvertrags, die im Rahmen dieser Vertragserstellung zustande gekommen sind. Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.
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EVB-IT Dienstvertrag
Seite 3 von 13 Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber e-Vergabe-Nummer: 12-26-00171 (SK) Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer ______
2 Überblick über die vereinbarten Leistungen Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber folgende Dienstleistungen: sonstige Dienstleistungen gemäß LB Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus diesem EVB-IT Dienstvertrag einschließlich der in Nummer 1.2 dieses EVB- IT Dienstvertrages genannten Dokumente. Die weiteren Bestimmungen zu den Leistungen ergeben sich aus den einzelnen Kapiteln der LB und aus den einzelnen Preisplattpositionen des LV, auf die vollumfänglich verwiesen wird 3 Beschreibung der Leistungen/Laufzeit und Kündigung 3.1 Art, Umfang und Termine Art, Umfang und Termine der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der den jeweiligen einzelnen Kapiteln der LB sowie den jeweiligen Preisblattpositionen des LVs 3.2 Einmalig zu erbringende Leistungen siehe Nummer 4.2 dieses EVB-IT Dienstvertrages 3.3 Regelmäßig zu erbringende Leistungen – entfällt – 3.4 Leistungen, die nur auf Abruf erbracht werden sollen Die entsprechenden Leistungen gemäß. LV werden nur auf Abruf und unter den Bedingungen der einzelnen Kapiteln der LB erbracht. Die geschätzte Abnahme beträgt ca. 9.600 Personentage (PT) für die gesamte Vertragslaufzeit i. S. v. Nummer 1.1.3 i. V. m. Nummer 1.1.4 dieses EVB-IT Dienstvertrages Soweit Leistungen nur auf Abruf zu erbringen sind, hält sich der Auftragnehmer in dem vorgenannten Zeitraum zur Leistungs- erbringung bereit. 3.5 Abweichende Kündigungsregelung Abweichend von Ziffer 15.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB wird bei vereinbarter fester Laufzeit ein Sonderkündigungs- recht gemäß Nummer 1.1.4 dieses EVB-IT Dienstvertrages vereinbart. 4 Vergütung 4.1 Vergütung nach Aufwand / Vergütung der Prüf-Werkleistungen Die Leistungen gemäß der Preisblattpositionen des LV werden nach Aufwand und der Vorlage eines entsprechenden Leistungsnachweises und gemäß Anlage 4 „Skillprofile“ der LB mit einem geschätzten Auftragsvolumen in Höhe von XXXX € (netto) / 9.600 Personentage (PT) ohne Abrufver- pflichtung seitens des Auftraggebers über das in Kapitel 2 der LB hinausgehende zugesicherte Auftragsvolumen vergütet. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf das in Nummer 4.1 dieses EVB-IT Dienstvertrages genannte Auftragsvolu- men oder auf Ausschöpfung dieses Auftragsvolumens besteht ebenso wenig wie eine Verpflichtung des Auftrag- gebers auf Ausschöpfung dieses Auftragsvolumens oder Inanspruchnahme des in Nummer 4.1 dieses EVB-IT Dienstvertrages genannten Auftragsvolumens. Im Übrigen wird auf die Einzelheiten des Kapitels 2 der LB verwie- sen. 4.1.1 Kategorien / Skills gemäß dem LV Festlegung der Servicezeiten* gemäß der LB: Weitere Vereinbarungen ergeben sich aus dem Kapitel 2.4 i. V. m. Kapitel 7 der LB und Nummer 5.1 dieses EVB-IT Dienstvertrages, auf die ausdrücklich hingewiesen wird. 4.1.2 Abweichende Regelungen für die Bestimmung und Vergütung von Personentagessätzen Ein Personentag entspricht acht (8) Personenstunden. Eine Personenstunde entspricht einer Zeitstunde von 60 Mi- nuten. 4.1.3 Reisekosten/Nebenkosten*/Materialkosten/Reisezeiten Reisekosten werden nicht gesondert vergütet. Ebenso ist dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Inanspruchnahme von Sonderpreis- vereinbarungen/Sonderkonditionen, die der Auftraggeber BA mit Vertragshotels über den BA-Partnerzugang zu dem Hotel Reservation Service (HRS) vereinbart hat, nicht gestattet. Nebenkosten* werden nicht gesondert vergütet. Materialkosten werden nicht gesondert vergütet. Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet. Wartekosten werden nicht gesondert vergütet.
4.1.3.1 Ergänzende Regelungen zu Reisekosten Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das von ihm eingesetzte Personal über die bestehenden Regelungen zu Reisekos- ten, insbes. im Fall von Übernachtungen (s. Nummer 4.1.3 dieses EVB-IT Dienstvertrages), zu informieren und deren Einhaltung zu überwachen. Im Falle eines Verstoßes ist der Auftraggeber berechtigt, den Austausch der konkret be- troffenen Mitarbeiterin und des konkret betroffenen Mitarbeiters auch über die in Kapitel 3.1 der LB genannte Frist hinaus zu verlangen. Außerdem ist der Auftragnehmer verpflichtet, den dem Auftraggeber dadurch entstandenen Scha- den in vollem Umfang zu ersetzen. Im Wiederholungsfall kann der Auftraggeber zudem diesen EVB-IT Dienstvertrag i. S. v. Nummer 15.1 dieses EVB-IT Dienstvertrages außerordentlich kündigen. 4.1.4 Preisanpassung – entfällt – 4.1.5 Fälligkeit und Zahlung Die Vergütung ist abweichend von Ziffer 9.3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB nicht monatlich nachträglich fällig, sondern für die Leistung nach Aufwand gemäß Nummer 3.4 i. V. m. Nummer 4.1 dieses EVB-IT Dienstvertrages i. V. m. Kapitel 3.1 der LB wie folgt kalendermonatlich nachträglich fällig. Hierfür gilt:
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistungs-AGB definiert. Version 2.1 vom 01.04.2018. Die blau gekennzeichneten Passagen sind Änderungen des Basisvertrags, die im Rahmen dieser Vertragserstellung zustande gekommen sind. Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.
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EVB-IT Dienstvertrag
Seite 4 von 13 Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber e-Vergabe-Nummer: 12-26-00171 (SK) Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer ______
a) Die Dienstleistungen werden nach Aufwand und Vorlage eines Leistungsnachweises (Muster) vergütet. Der Leistungsnachweis muss mindestens die Angaben und Informationen aus dem Muster (Leistungs- nachweis) des Auftraggebers aus den Vertragsbestandteilen gemäß Nummer 1.2. dieses EVB-IT Dienstvertrages enthalten. Der Leistungsnachweis wird vom Auftraggeber bescheinigt, sofern die ge- schuldeten Leistungen durch den Auftragnehmer ordnungsgemäß erbracht wurden. Der vom Auftrag- geber unterzeichnete Leistungsnachweis ist die Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Auf- tragnehmers. b) Der Auftragnehmer (wie auch ein von dem Auftragnehmer beauftragter Subunternehmer) muss die Leistungsnachweise in einem von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Tool – dem elektroni- schen Enterprise-Project-Management-Tool (EPM) – im Intranet des Auftraggebers erfassen.
für die Fälligkeit und Zahlung der Prüf-Werkleistungen gemäß Gruppe 2, Preisblattpositionen 2.1 bis 2.9 des LV gilt, dass die Vergütung nach Abruf durch den Auftraggeber, vertragsgemäßer Leistung durch den Auf- tragnehmer und erfolgreicher fachlicher Abnahme der jeweils abgerufenen Prüf-Werkleistung durch den Auf- traggeber sowie Eingang einer prüfbaren Rechnung im Original fällig wird.
4.1.6 Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand - entfällt - 4.2 Vergütung von werkvertraglichen Leistungen und/oder Dienstleistungen zum Pauschalfestpreis Weitere besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand in Form von werkvertraglichen Leistungen und/oder Dienstleistungen zum Pauschalfestpreis (gemäß Kapitel 3.2 ff. sowie Kapitel 3.3 ff. der LB): Für die Vergütung von Werkleistungen zum Pauschalfestpreis gemäß Kapitel 3.2 und Kapitel 3.3 der LB gelten die in den jeweiligen Anforderungsdokumenten vorgegebenen Bedingungen. Der Vergütungsanspruch entsteht nicht vor der fachlichen Abnahme (§ 640 BGB i. V. m. Nummer 4.2.2 dieses EVB-IT Dienstvertrages) der jeweiligen Werkleistung. Bei der agilen Umsetzung von werkvertraglichen Leistungen und Dienstleistungen können diese zu einem agilen Fest- preis vergeben werden, welcher einen Pauschalfestpreis darstellt, bei dem der auf die vereinbarten Aufwände für die Werkleistung entfallende Anteil in bestimmten Umfang variabel vergütet wird. Der Vergütungsanspruch entsteht nicht vor der fachlichen Gesamtabnahme (§ 640 BGB i. V. m. Nummer 4.2.2 dieses EVB-IT Dienstvertrages) der gesamten Werkleistung bzw. vor Freigabe der Sprintergebnisse und Abschlagszahlung der innerhalb der Sprints beauftragten Aufwände oder StoryPoints unter Vorbehalt der späteren fachlichen Gesamtabnahme und Abschlusszahlung nach erfolgreicher fachlicher Gesamtabnahme bzw. fachlicher Teilabnahme und Zahlung von Teilprodukten nach erfolgrei- cher Integration und Produktivsetzung. Weitere Einzelheiten sind unter Kapitel 3.2.2 bis Kapitel 3.2.3 der LB geregelt. 4.2.1 Abruf von Werkleistungen und/oder Dienstleistungen zum Pauschalfestpreis und Prüf-Werkleistungen zum Festpreis Der Auftraggeber hat das Recht, Werkleistungen und/oder Dienstleistungen zum Pauschalfestpreis gemäß Kapitel 3.2 ff. sowie Prüf-Werkleistungen gemäß Kapitel 3.3 ff. der LB abzurufen. Die Werkleistungen und/oder Dienstleistungen zum Pauschalfestpreis gemäß Kapitel 3.2 der LB werden ausschließlich durch den Geschäftsbereich 1 (Einkauf) des BA-Service-Hauses beauftragt. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien folgendes Procedere: a) Die Bekanntgabe und die Durchführung des Miniwettbewerbs erfolgen über das e-Vergabe Tool der BA. b) Die Kosten für die Angebotserstellung trägt der Auftragnehmer. c) Im Falle der Beauftragung von Werkleistungen zum Pauschalfestpreis finden die gesetzlichen Bestimmungen des BGB über das Werkvertragsrecht Anwendung. Die Prüf-Werkleistungen gemäß Kapitel 3.3 der LB werden vom Fachbereich des IT-Systemhauses der BAbeauftragt. Das Procedere zur Anfrage und Beauftragung ist in Kapitel 3.3. der LB geregelt. 4.2.2 fachliche Abnahme von Werkleistungen a) Alle beauftragten Werkleistungen (gemäß Kapitel 3.2 und Kapitel 3.3 der LB i. V. m. Nummer 4.2.1 dieses EVB-IT Dienstvertrages) werden nach vertragsgerechter Leistungserbringung vom Auftraggeber durch den Fachlichen Be- darfsträger des IT-Systemhauses des Auftraggebers fachlich abgenommen Jede fachliche Abnahme hat mindes- tens in Textform zu erfolgen. b) Die jeweiligen fachlichen Abnahmekriterien für die beauftragten Werkleistungen werden im jeweiligen Einzelabruf durch den Auftraggeber definiert. Für die Prüf-Werkleistungen zum Festpreis werden auf die gesonderten Rege- lungen in Kapitel 3.3 i. V. m. Kapitel 2.1 ff. der LB hingewiesen. Dies gilt ebenfalls für die abnahmeverhindernden Kriterien/Mängel. Die Mängel werden in der Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und vom Auftragnehmer unverzüglich beseitigt, sofern nicht eine Frist für die Beseitigung vereinbart wurde. Die jeweiligen Fehlerklassen sind in Nummer 4.2.2 Buchstabe d) dieses EVB-IT Dienstvertrages definiert. c) Das jeweilige Abnahmeprotokoll mit den im Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängeln gilt gleichzeitig als Anzeige des Mangels an den Auftragnehmer. d) Festgestellte Mängel oder gemeldete Fehler werden grundsätzlich wie folgt kategorisiert: • Klasse 1 – „Kritischer Mangel/Fehler“: Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des Werks, IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler hat schwerwiegenden Ein- fluss auf die Geschäftsabwicklung und/oder den Datenschutz und/oder die IT-Sicherheit. • Klasse 2 – „gravierender bzw. schwerer Mangel/Fehler“: Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des Werks, IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist wesentlich bzw. massiv eingeschränkt. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung und/oder den Datenschutz und/oder die IT-Sicherheit, lässt aber eine Wei- terarbeit prinzipiell zu. Im Einzelfall existieren sehr aufwändige Umgehungslösungen. • Klasse 3 – „mittlerer bzw. wesentlicher Mangel/Fehler“: Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des Werks, IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist eingeschränkt. Der Fehler hat Einfluss auf die Geschäftsabwicklung und/oder den Datenschutz und/oder die IT-Sicherheit. Das System kann genutzt werden, aber die Nutzung führt zu erheblichem Mehraufwand. Umgehungslösungen können noch mit vertretbarem Aufwand verwendet werden. • Klasse 4 – „leichter bzw. unwesentlicher Mangel/Fehler“: Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des Werks, IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist leicht eingeschränkt. Der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistungs-AGB definiert. Version 2.1 vom 01.04.2018. Die blau gekennzeichneten Passagen sind Änderungen des Basisvertrags, die im Rahmen dieser Vertragserstellung zustande gekommen sind. Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.
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Seite 5 von 13 Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber e-Vergabe-Nummer: 12-26-00171 (SK) Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer ______
Geschäftsabwicklung und/oder den Datenschutz und/oder die IT-Sicherheit, lässt jedoch eine weitere Verarbei- tung uneingeschränkt zu. Diese Mangel-/Fehlerkategorisierung gilt für alle Projekt- und Betriebsphasen innerhalb der gesamten Vertragslauf- zeit. e) Im Falle einer Nichtabnahme (gemäß Nummer 4.2.2 Buchstabe d) dieses EVB-IT Dienstvertrages) durch den Auf- traggeber werden dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber eine angemessene Nachbesserungsfrist zur Män- gelbeseitigung und ein neuer Termin für die Bereitstellung zur fachlichen Abnahme gesetzt. Für diesen Fall beginnt die im Einzelabruf definierte Abnahmefrist erneut. Schlägt die Mängelbeseitigung im Rahmen des dritten oder jeden weiteren Nachbesserungsversuchs fehl, kann die fachliche Abnahme endgültig verweigert werden. f) Fiktive oder konkludente Abnahmen sind ausgeschlossen. 4.3 Rechnungsadresse, Zahlungsfrist, Quellensteuer und Bundestariftreue 4.3.1 Rechnungen sind unter Angabe der e-Vergabe-Nummer: 12-26-00171 und der Bestellnummer mit den entspre- chenden Nachweisen des Leistungsumfangs und der vertraglich festgelegten Preise an folgende Anschrift zu rich- ten: BA-Service-Haus Rechnungsbearbeitungsstelle (RBST) Regensburger Straße 104 90478 Nürnberg Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Anlage 2 „Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung“ zu diesem EVB-IT Dienstvertrages. 4.3.2 Ergänzend zu Ziffer 9 EVB-IT Dienstleistungs-AGB gilt: 4.3.2.1 Die Zahlungen erfolgen im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer mindestens in Textform zu benennen- des Konto. 4.3.2.2 Für die Zahlung von Rechnungen gilt § 17 VOL/B. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang einer prüfbaren Rechnung im Original, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung ordnungs- gemäß erbracht wurde. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Überweisung ist der Zugang des Überweisungsauf- trages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers. 4.3.2.3 Die Abtretung von Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit schrift- licher Zustimmung des Auftraggebers statthaft. 4.3.2.4 Im Falle der Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung nur anteilig für bis dahin erbrachte man- gelfreie Leistungen zu. Eine ohne Rechtsgrundlage erlangte Vergütung ist im Falle der Vertragsbeendigung zurück- zuerstatten. Der Erstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, ist der Erstattungsbetrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. 4.3.2.5 Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber im elektronischen Katalog schuldhaft Preise ausweist, die über den vertraglich vereinbarten Preisen liegen und die Dienststellen deshalb zu höheren, von den vertraglich ver- einbarten Preisen abweichenden Preisen bestellen, haftet der Auftragnehmer für den dem Auftraggeber entstehen- den Schaden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber auszugleichen. Im Falle der nicht fristgerechten Zahlung ist der Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. 4.3.2.6 Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt. 4.3.3 Quellensteuer 4.3.3.1 Sofern der Auftraggeber, ggf. auch nachträglich, einen Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) für Rechnung des Auftragnehmers (Steuerschuldner) vorzunehmen hat, wird diese Abzugsteuer nach § 50a EStG an den Auftragnehmer weiterberechnet. Der Auftragnehmer erkennt an, diese Steuer zu schulden. Der Auftraggeber ist berechtigt, zwecks Entrichtung der gemäß § 50a EStG von ihm für den Auftragnehmer zu zahlenden Abzugsteuer nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag einen Teilbetrag der geschuldeten Vergütung in gesetzlich geregelter Höhe (derzeit in Höhe von 15,825 % des Gesamtentgelts) einzubehalten und in Abzug zu bringen (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag ist nicht zur Zahlung an den Auftragnehmer fällig. Von einem Einbehalt des Abzugsbetrages kann ausschließlich in dem Fall abgesehen werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens eine (1) Wo- che vor Fälligkeit der Vergütung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vor- legt. Wird die Freistellungsbescheinigung aufgehoben oder verliert sie ihre Gültigkeit, hat der Auftragnehmer dies sofort dem Auftraggeber mindestens in Textform mitzuteilen. 4.3.3.2 Wird, aus welchen Gründen auch immer, dem Auftraggeber die Verpflichtung zum Steuerabzug erst nach Zahlung der Vergütung bekannt oder ihm gegenüber festgestellt, obwohl der Auftraggeber die Abzugssteuer hätte einbehalten und an die zuständige Finanzbehörde abführen müssen, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Solidaritätszuschlags in voller Höhe unverzüglich erstatten. 4.3.3.3 Sofern eine Abzugsteuer unter einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder einer anderen Rechts- grundlage vermieden oder reduziert werden kann, stimmen Auftraggeber und Auftragnehmer darin überein, die je- weils zielführenden und angemessenen Schritte rechtzeitig zu unternehmen, um die formalen Anforderungen für eine Befreiung, Reduktion oder Erstattung der Abzugsteuer nach § 50a EStG zu erfüllen. Zielführende und angemessene Schritte umfassen u. a. a) die Beschaffung und die Bereitstellung einer rechtsverbindlichen Bescheinigung durch den Auftragnehmer über die steuerliche Ansässigkeit, ausgestellt durch die für den Auftragnehmer zuständige Finanzbehörde, b) das Bereitstellen notwendiger Vollmachten durch den Auftragnehmer und c) die Bereitstellung von Informationen durch den Auftragnehmer, die seine Berechtigung für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen aufgrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen nachweisen. Etwaige von den Finanzbehörden erstattete Beträge stehen der Vertragspartei zu, die von der Abzugsteuer wirt- schaftlich belastet wurde. 4.3.3.4 Ansprüche einer Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei aus dieser Nummer 4.3.3 verjähren jeweils mit Ab- lauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die steuerliche Festsetzungsfrist nach §§ 169 - 171 Abgabenordnung (AO) abgelaufen ist. Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistungs-AGB definiert. Version 2.1 vom 01.04.2018. Die blau gekennzeichneten Passagen sind Änderungen des Basisvertrags, die im Rahmen dieser Vertragserstellung zustande gekommen sind. Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.
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4.3.4 Bundestariftreue 4.3.4.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mern für die Dauer, in der sie in Ausführung des jeweiligen Abrufes tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt. 4.3.4.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueverspre- chen nach Nummer 4.3.4.1 dieses EVB-IT Dienstvertrages einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist. 4.3.4.3 Die Einhaltung der Nummer 4.3.4 Absätze 1, 2 und 4 dieses EVB-IT Dienstvertrages wird durch die Prüfstelle Bun- destariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer, ▪ die Kontrolle zu dulden, ▪ die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, ▪ die nach Nummer 4.3.4 2 dieses EVB-IT Dienstvertrages zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, ▪ die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, ▪ auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dul- den sowie ▪ datenschutzrechtliche Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetz- ten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt. Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst. 4.3.4.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und von ihm oder von Unterauf- tragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Un- terauftragnehmer (Subunternehmer) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragte weitere Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung nach Nummer 4.3.4.1 Satz 1 dieses EVB-IT Dienstvertrages gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG ein- schlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmer) gilt Nummer 4.3.4.1 Satz 2 dieses EVB-IT Dienstvertrages entsprechend. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm beauftragten Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) die in Nummer 4.3.4.3 Satz 2 dieses EVB-IT Dienstvertrages geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kos- tentragung nach Nummer 4.3.4.3 Satz 3 dieses EVB-IT Dienstvertrages zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragnehmern (Subunternehmern) beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) getroffen wird. 4.3.4.5 Der Auftraggeber kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 Prozent des Auftragswertes des betroffenen Abrufes verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann der Auftraggeber maximal 10 Prozent des Auftragswer- tes des betroffenen Abrufes verlangen. Der Auftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Leis- tungserbringung geltend machen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schriftlicher Form oder Textform zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. 5 Servicezeiten* Für die Leistungen gemäß der LB werden folgende Servicezeiten* vereinbart: 5.1 Servicezeiten*
| Tag | Uhrzeit | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Montag | b is | Donnerstag | von | 07:30 | bis | 16:30 | Uhr |
| Freitag | von | 07:30 | bis | 15:00 | Uhr | ||
| An Feiertagen (gemäß Kapitel 2.4.2 i V. m. Kapitel 7 der LB) | von | - | bis | - | Uhr |
Vereinbarungen zu Servicezeiten* gemäß Kapitel 2.4.2 i V. m. Kapitel 7 der LB. 5.2 Reaktionszeiten* – entfällt – 6 Ansprechpartner Ansprechpartner des Auftraggebers (Name, Adresse, Abteilung, Telefon, E-Mail): • Vertraglich: (Name, Vorname, Tel.-Nr., E-Mail) • Fachlich: (Name, Vorname, Tel.-Nr., E-Mail) Zuständig für rechtsverbindliche Erklärungen (z. B. Vertragsverlängerung, Kündigung, Abnahmeerklärung (ausgenommen fachliche Abnahme), Subunternehmer-Zustimmung) des Auftraggebers ist ausschließlich der Geschäftsbereich 1 (Einkauf) des BA-Service-Hauses. Ansprechpartner des Auftragnehmers (Name, Adresse, Abteilung, Telefon, Fax, E-Mail): • Vertraglich: (Name, Vorname, Tel.-Nr., E-Mail) • Fachlich: (Name, Vorname, Tel.-Nr., E-Mail) Wechsel der Ansprechpartner bzw. der jeweiligen Kontaktdaten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils unverzüglich mitzuteilen. 7 Besondere Anforderungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers Die nachfolgenden Regelungen gelten sowohl für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers als auch für seine Subunternehmer/Freelancer.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistungs-AGB definiert. Version 2.1 vom 01.04.2018. Die blau gekennzeichneten Passagen sind Änderungen des Basisvertrags, die im Rahmen dieser Vertragserstellung zustande gekommen sind. Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.
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Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers: gemäß Kapitel 2.4.1 und. Kapitel 2.5 der LB sowie den Anlagen 1 („Skillprofile“) zur LB. Abweichend von Ziffer 8.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Leistungen gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. dieses EVB-IT Dienstvertrages nur Personal einzusetzen, welches bereit ist, sich aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen. Es gelten die Bestimmungen der Nummer 13.1.2.6 dieses EVB-IT Dienstvertrages. Abweichend von Ziffer 8.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB ist der Auftragnehmer im Einzelfall, über den auf vorherige Anzeige des Auftragnehmers und nach Prüfung durch den Auftraggeber entschieden wird, berechtigt, für die Leistun- gen gemäß Nummer 3.1 dieses EVB-IT Dienstvertrages auch Personal einzusetzen, welches lediglich in folgender Sprache zu kommunizieren in der Lage ist: englisch. 8 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers Folgende Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers werden abweichend und zusätzlich zu Ziffer 14 EVB-IT Dienstleis- tungs-AGB vereinbart: Ziffer 14.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB gilt mit der Maßgabe, dass – die erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Erbringung der Leistungen notwendig und vom Auftragge- ber zumutbar beibringbar sein müssen und – der Zugang zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers nur während der Servicezeiten* gemäß Nummer 5.1 dieses EVB-IT Dienstvertrages gewährt wird und nur, soweit dies den Dienstbetrieb des Auftraggebers nicht unverhältnis- mäßig stört. Ziffer 14.1 Satz 4 EVB-IT Dienstleistungs-AGB findet keine Anwendung. Ziffer 14.2 und 14.3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB finden keine Anwendung. 9 Abweichende Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen, Erfindungen Für folgende Leistungsergebnisse werden von Ziffer 3.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB ergänzende Nutzungsrechte vereinbart: Ergänzend zu Ziffer 3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB ist der Auftraggeber berechtigt, folgenden Dienststellen und Ein- richtungen, die seinem Bereich zuzuordnen sind, einfache, nicht übertragbare Nutzungsrechte* an den Dienstleistungs- ergebnissen einzuräumen: Das betrifft sämtliche (besondere) Dienststellen des Auftraggebers (gemäß der Anlage 2 zur LB), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter externer Unternehmen, die im Auftrag des Auftraggebers tätig werden, sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sofern neu gegründete Behör- den, sonstige Stellen des öffentlichen Rechts oder Teile von deren Organisationseinheiten zukünftig Aufgabenbereiche wahrnehmen werden, die derzeit von dem Auftraggeber, dessen besonderen Dienststellen oder sonstigen Organisati- onseinheiten wahrgenommen werden, erhält der Auftraggeber das Recht, den Nutzerkreis dahingehend zu erweitern. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an sämtlichen nach diesem EVB-IT Dienstvertrag von ihm individuell zu erbringenden Leistungen und Dienstleistungsergebnissen, soweit sich diese z. B. in Dokumentationen, Protokollen, Konzepten, Handbüchern, Auswertungen, Checklisten, Schulungsunterlagen, Leitfäden und sonstigen Dokumenten sowie in der Form von individuell erstellter oder bearbeiteter Software bzw. Softwarepaketen (Customizing) einschließ- lich aller hierzu mitzuliefernden Dokumenten verkörpert haben, mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung das aus- schließliche, unkündbare, unwiderrufliche sowie zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte, auf die Dienststellen (gemäß Anlage 2 der LB) übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungs- und Verwertungsrecht auch über die Been- digung des Vertrages hinaus ein. Der Auftraggeber hat das Recht, alle vorgenannten individuell zu erbringenden Leis- tungen selbst oder durch beauftragte Dritte zu bearbeiten, umzugestalten, anzupassen, weiterzuentwickeln und wei- terzuverwenden. Im Übrigen erhält der Auftraggeber das nichtausschließliche Nutzungsrecht gemäß Ziffer 3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB. Davon unberührt bleibt der Auftragnehmer zur beliebigen Verwendung seines eingebrachten oder im Rahmen der Vertragserfüllung erworbenen Know-hows sowie der Hilfsmittel und Werkzeuge, die er bei der Erstellung der vorgenannten Leistungen verwendet hat, berechtigt. Abweichend von Ziffer 12.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB gilt Folgendes: Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber eine Verletzung von Schutzrechten durch die vom Auftragnehmer ge- lieferten oder erbrachten Leistungen geltend und wird deren Nutzung dadurch beeinträchtigt oder untersagt, entbindet dies den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Pflichten. 10 Quellcode* 11 Abweichende Haftungsregelungen: Abweichend zu Ziffer 13.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB wird die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wie folgt vereinbart: Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist insgesamt für diesen EVB-IT Dienstvertrag auf die (Gesamt-) Bruttosumme1 beschränkt, unabhängig davon, ob es sich um Sach- oder sonstige Schäden (Vermögens- oder Nicht- vermögensschäden) handelt. Abweichend zu Ziffer 13.4 EVB-IT Dienstleistungs-AGB gelten folgende Regelungen zur Haftungsbeschränkung: Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, bei Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Datenschutz- bestimmungen, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt sowie bei Garantieversprechen, soweit bzgl. letzteren nichts anderes geregelt ist. Beauftragung und Durchführung dieses EVB-IT Dienstvertrages stehen, gelten im Innenverhältnis der Parteien ebenfalls die Haftungsregelungen der Nummer 11 dieses EVB-IT Dienstvertrages. Dies umfasst auch Freistellungsansprüche jeder Art der Parteien untereinander. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls für den Auftraggeber.
1 Die (Gesamt-) Bruttosumme dieses EVB-IT Dienstvertrages ergibt sich aus dem LV (zu-/abzüglich aller ggf. vereinbarten Vergütungserhö- hungen / -verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen (Change Requests)).
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistungs-AGB definiert. Version 2.1 vom 01.04.2018. Die blau gekennzeichneten Passagen sind Änderungen des Basisvertrags, die im Rahmen dieser Vertragserstellung zustande gekommen sind. Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.
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12 Vertragsstrafen 12.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vereinbarte Termine und Fristen für die Erbringung der Leistungen einzuhalten. 12.2 Wird einer der verbindlich vereinbarten Termine (schriftlich, elektronisch (per Mail bzw. Fax) oder im Rahmen eines Abrufes) zu den vertraglich vereinbarten Leistungen (gemäß Nummer 1.1 i. V. m. Nummer 2, Nummer 3.1 lfd. Nummer 1 und Nummer 4.1 dieses EVB-IT Dienstvertrages) vom Auftragnehmer überschritten und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, an den Auftraggeber für jeden angefangenen Arbeitstag der Ter- minüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Brutto-Gesamtauftragssumme2 zu bezahlen. Diese Re- gelung über die Vertragsstrafe gilt gleichermaßen, wenn zwischen den Parteien einvernehmlich neu Termine definiert und schriftlich geändert werden. 12.3 Nach Nummer 15.1.3 bis 15.1.6 dieses EVB-IT Dienstvertrages und der Anlage 4 „Allgemeine Bestell- / Vertragsab- wicklung“ verpflichtet sich der Auftragnehmer zur aktiven Teilnahme bei der Anbindung an den elektronischen Markt- platz. Soweit der Auftragnehmer die hieraus resultierenden Verpflichtungen zur a) Abgabe des vollständig ausgefüllten Erfassungsformulars „Lieferantenstammdaten“ und/oder des Erfassungsfor- mulars „Bankverbindungsdaten“ innerhalb einer Frist von fünf (5) Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auf- traggeber oder b) Erstellung und Ablieferung eines betriebsfähigen Kataloges innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Auf- forderung durch den Auftraggeber oder c) Erstellung von ggf. notwendigen Katalog-Updates innerhalb einer Frist von sieben (7) Kalendertagen nach Auffor- derung durch den Auftraggeber schuldhaft nicht oder teilweise nicht einhält, ist der Auftraggeber berechtigt, für jeden Kalendertag der jeweiligen Ter- minüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 Euro zu verlangen. 12.4 Im Rahmen der Miniwettbewerbe sind die nachfolgenden Bestimmungen der Nummern 12.4.1 und 12.4.2 dieses EVB- IT Dienstvertrages zu beachten 12.4.1 Wird einer der verbindlich vereinbarten Termine (schriftlich, elektronisch (per Mail) oder im Rahmen des Abrufes über einen Miniwettbewerbes) zu den vertraglich vereinbarten Leistungen (gemäß Nummer 1.1 i. V. m. Nummer 2, Nummer 3.1 lfd. Nummer 1 und Nummer 4.1 dieses EVB-IT Dienstvertrages) vom Auftragnehmer überschritten und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, an den Auftraggeber für jeden angefangenen Arbeitstag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 % der Brutto-Gesamtauftragssumme des Ab- rufes des jeweiligen Miniwettbewerbes3 zu bezahlen. 12.4.2 Die Summe der nach den Bestimmungen dieses EVB-IT Dienstvertrages insgesamt zu zahlenden Vertragsstrafe ist auf 50 % der Brutto-Gesamtauftragssumme des jeweiligen, aus einem Miniwettbewerb3 hervorgegangenen Abrufes begrenzt. 12.5 Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers in den Haftungsgrenzen gemäß Nummer 11 die- ses EVB-IT Dienstvertrages bleiben hiervon unberührt. 12.6 Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die nach dieser Bestimmung entstandenen Forderungen gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen. 12.7 § 341 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung. 12.8 Die Summe der nach den Bestimmungen dieses EVB-IT Dienstvertrages insgesamt zu zahlenden Vertragsstrafe ist auf eine Summe von 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme2 begrenzt. 13 Weitere Regelungen 13.1 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Laufzeit des Vertrages Die Parteien treffen sonstige Vereinbarungen zum Datenschutz und zur Geheimhaltung gemäß den nachfolgenden Regelungen: 13.1.1 Datenschutz 13.1.1.1 Es gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzge- setz (im Folgenden: BDSG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.2017 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU). 13.1.1.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten oder Sozialdaten, die er ggf. gleich auf welche Weise verarbeitet (Nebenleistung), aus- schließlich zu den im Vertragsgegenstand beschriebenen Zwecken nutzen. Jede andere Verwendung der Daten zu anderen Zwecken (z. B. gewerbliche Nutzung) ist unzulässig. 13.1.1.3 Ferner sind die Betroffenenrechte sicherzustellen, wie bei Nutzung des Internets das „Recht auf Vergessenwerden“, das Recht auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Daten und das Recht auf Auskunft und Information. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn ein Betroffener seine Rechte nach Artikel 12, 13 ff. DSGVO bei ihm geltend macht. Bei der Erfüllung der Betroffenenrechte unterstützt und infor- miert der Auftragnehmer den Auftraggeber vollumfänglich und unverzüglich nach dessen Anforderungen.
2 Die Brutto-Gesamtauftragssumme ist die Vergütung für alle seitens des Auftraggebers bis zu dem Eintritt des Haftungsfalles bzw. bis zu dem Eintritt des die Vertragsstrafe auslösenden Ereignisses abgerufenen Leistungen bei dem jeweiligen Auftragnehmer aus diesem EVB-IT Dienstvertrag. 3 Die Brutto-Gesamtauftragssumme des Abrufes des jeweiligen Miniwettbewerbs ist die Vergütung für alle seitens des Auftraggebers bis zu dem Eintritt des Haftungsfalles bzw. bis zu dem Eintritt des auslösenden Ereignisses der Vertragsstrafe abgerufenen Leistungen (des jewei- ligen Abrufes - Miniwettbewerbes).
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistungs-AGB definiert. Version 2.1 vom 01.04.2018. Die blau gekennzeichneten Passagen sind Änderungen des Basisvertrags, die im Rahmen dieser Vertragserstellung zustande gekommen sind. Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.
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13.1.1.4 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass nach dem Ende des Vertragsverhältnisses von ihm verarbeitete Daten gelöscht werden. Auf jederzeitiges Verlangen des Auftraggebers, spätestens jedoch nach Beendigung des Vertragsverhält- nisses, hat der Auftragnehmer auch sonstige überlassene Unterlagen, Datenträger und Dateien zurückzugeben und die bei ihm gespeicherten Daten zu löschen. Insbesondere ist der Auftragnehmer in diesem Fall verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten des Auftraggebers kostenlos an diesen zu übermitteln und anschließend bei sich zu lö- schen. Die Löschung ist auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen. 13.1.1.5 Der Auftragnehmer unterrichtet von ihm eingesetzte Personen spätestens bei Beginn des Vertragsverhältnisses über das Gebot der Vertraulichkeit bei dem Umgang mit personenbezogenen Daten und verpflichtet sie auf die Einhaltung desselben. Das Gebot zur Vertraulichkeit ist die Pflicht, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu nutzen oder auf andere Weise zu verarbeiten. 13.1.1.6 Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Kreis der von ihm eingesetzten Personen im Sinne dieser Regelung durch den Auftraggeber nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) verpflichtet wird. Der Auftragnehmer schafft dafür die arbeitsvertraglichen und betriebsverfas- sungsrechtlichen Voraussetzungen. 13.1.1.7 Stellt der Auftragnehmer fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (z. B. durch Diebstahl von Hardware), oder haben von ihm eingesetzte Personen gegen Datenschutzvorschriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutz- maßnahmen verstoßen, hat er dies unverzüglich nach Bekanntwerden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbe- hörde und dem Auftraggeber mitzuteilen. 13.1.1.8 Bei einem schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmun- gen kann der Auftraggeber diesen EVB-IT Pflegevertrag S fristlos und aus wichtigem Grund kündigen. Unbeschadet seiner weiteren gesetzlichen oder vertraglichen Rechte kann der Auftraggeber von dem Auftragnehmer zudem in diesem Fall Schadenersatz verlangen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, wenn der Auftragnehmer oder von ihm eingesetzte Personen schuldhaft gegen gesetzliche oder vertrag- liche Datenschutzbestimmungen verstoßen. 13.1.1.9 Im Übrigen gelten die Regelungen in Kapitel 6 der LB.
13.1.2 Geheimhaltung 13.1.2.1 Die Parteien verpflichten sich, alle zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten der jeweils anderen Ver- tragspartei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder die ein verständiger Dritter als schützenswert und deshalb als vertraulich zu behandeln ansehen würde, auch nach der Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien vertraulich zu behandeln und insbesondere Vorkehrungen zu treffen, dass solche Angelegenheiten anderen Personen außer den mit der Ausführung Beauftragten nicht bekannt werden. Die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Geheimhaltung ist auch bei Ausscheiden einzelner Mitarbeiter des Auftragnehmers sicherzustellen. 13.1.2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten, Informationen und Unterlagen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des Auf- traggebers vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, die von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Mitarbeiter in demselben Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Der Auftragnehmer hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht. 13.1.2.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informationen. 13.1.2.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere solche auf- grund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt. 13.2 Haftpflichtversicherung Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer 18 EVB-IT Dienstleistungs-AGB wird mit der Maßgabe ver- einbart, dass jedenfalls die gemäß Nummer 11 dieses EVB-IT Dienstvertrages vereinbarten Haftungshöchstsummen abgedeckt sind und unter „Ende des EVB-IT Dienstvertrages“ das Ende der Leistungspflicht des Auftragnehmers ge- mäß Nummer 14 dieses EVB-IT Dienstvertrages zu verstehen ist. 13.3 Teleservice* / Mobilarbeit Es gelten die Regelungen des Kapitels 2.4 der LB. 13.4 Dokumentations- und Berichtspflichten Ergänzend zu Ziffer 6 der EVB-IT Dienstleistungs-AGB gilt: Sämtliche schriftlichen Dokumentationen, Berichte und sonstigen Schriftstücke sind in deutscher Sprache zu verfassen. 13.5 Interessenkonflikt Regelungen zur Vermeidung eines Interessenskonfliktes ergeben sich. wie folgt: 13.5.1 Unter einem Interessenkonflikt werden alle Situationen erfasst, in denen der Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter bzw. von ihm beauftragte externe Dienstleister in einander ausschließenden Verpflichtungen, Bindungen oder Zielen befangen sind und infolgedessen die Interessen des Auftraggebers nicht mehr in vertraglich gebotenem Umfang wahrnehmen kann/können. Ein Interessenkonflikt kann sich auch ergeben, wenn ein Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. von ihm beauftragte externe Dienstleister Transaktionen zwischen zwei Parteien vermittelt/vermitteln und aus einem bestimmten Ergebnis für sich oder für den Auftragnehmer Vorteile ziehen könnte(n). Ein Interessenkonflikt wird insbesondere vermutet, wenn der Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter bzw. von ihm beauftragte externe Dienstleister
- einen Vorteil durch Verwendung interner Informationen des Auftraggebers erhält/erhalten, weil er/sie z. B. in einer beliebigen Phase eines öffentlichen Vergabeverfahrens (z. B. Vorbereitung, Ausarbeitung, Durchführung oder Ab- schluss) beteiligt ist/sind; Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistungs-AGB definiert. Version 2.1 vom 01.04.2018. Die blau gekennzeichneten Passagen sind Änderungen des Basisvertrags, die im Rahmen dieser Vertragserstellung zustande gekommen sind. Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.
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Seite 10 von 13 Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber e-Vergabe-Nummer: 12-26-00171 (SK) Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer ______
- Einfluss auf die Wahl des Vergabeverfahrens nimmt/nehmen (z. B. statt einem öffentlichen Verfahren findet ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb statt);
- Informationen über laufende oder geplante Vergabeverfahren gegenüber Dritten kommuniziert/kommunizieren;
- an der Vorbereitung und/oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen beteiligt war/waren, das bestehende Ar- beitsverhältnis mit dem Auftragnehmer kündigt/kündigen und für ein anderes Unternehmen tätig wird/werden, das kurz darauf ein Angebot bei dem Auftraggeber abgibt. 13.5.2 Im Falle de s Verdachtes eines Interessenkonfliktes hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren und die Interessen sowie den konkreten Konflikt dem Auftraggeber (vertraglicher Ansprechpartner, Num- mer 6 dieses EVB-IT Dienstvertrages) unverzüglich, spätestens aber innerhalb 48 Stunden nach Bekanntwerden mit- zuteilen. 13.5.3 Un abhän gi g von den Regelungen der Nummer 13.5.2 dieses EVB-IT Dienstvertrages kann der Auftraggeber insbe- sondere folgende Maßnahmen gegenüber dem Auftragnehmer ergreifen: a) Verlangen des unverzüglichen Austausches der/des betroffenen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiters des Auftragneh- mers (Kapitel 3.1 der LB) finden entsprechend Anwendung); b) außerordentliche Kündigung dieses EVB-IT Dienstvertrages im Sinne seiner Nummer 15.1; c) zeitlich befristeter Ausschluss des Auftragnehmers von Vergabeverfahren des Auftraggebers; d) Verlangen des Nachweises geeigneter Vorkehrungen bei dem Auftragnehmer, die die Wiederholung eines Interes- senkonflikts verhindern. Die vorgenannten Maßnahmen finden keine Anwendung, sofern keine Wettbewerbsverzerrung bzw. -vorteile durch eine Handlung des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß Nummer 13.5.1 dieses EVB- IT Dienstvertrages eintreten. 13.5.4 Die Bestimmungen dieser Nummer 13.5 gelten ebenso für eingesetzte Subunternehmer. 14 Pflichten nach Vertragsende Ergänzend zu Ziffer 16 EVB-IT Dienstleistungs-AGB ergeben sich weitere Vereinbarungen zu den Pflichten des Auf- tragnehmers nach Vertragsende wie folgt: Leistungen aus diesem EVB-IT Dienstvertrag, welche durch den Auftragge- ber innerhalb der Vertragsdauer (i. S. v. Nummer 1.1.3 i. V. m. Nummer 1.1.4 dieses EVB-IT Dienstvertrages) abgeru- fen wurden, hat der Auftragsnehmer auch nach Vertragsende zu den Bedingungen dieses EVB-IT Dienstvertrages zu erbringen. 15 Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen: 15.1 Kündigungsrecht des Auftraggebers 15.1.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist (außerordentlich) schriftlich zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt für den Auftraggeber insbesondere: 15.1.2.1 ein Verstoß des Auftragnehmers gegen eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Datenschutzbestimmung (siehe Nummer 13.1 dieses EVB-IT Dienstvertrages); 15.1.2.2 die Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den Auftragnehmer, sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung schriftlich aufgefor- dert hat; 15.1.2.3 die Weigerung des Auftragnehmers, sich in der beschriebenen Form an den elektronischen Markplatz anzubinden oder den vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen geforderten Katalog in beschriebener Form für den elektroni- schen Marktplatz zur Verfügung zu stellen; 15.1.2.4 wenn die fachliche Abnahme der jeweils beauftragten Werkleistung nach Nummer 1.1.2 dieses EVB-IT Dienstvertra- ges aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, auch im 3. oder jedem weiteren Versuch scheitert. 15.1.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden in den Haftungsgrenzen der Nummer 11 dieses EVB-IT Dienstvertrages zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund entstehen. Diese Ansprüche können gegen Restvergütungsansprüche des Auftragnehmers aufgerechnet wer- den. 15.1.3 Im Fall der Ausübung eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) durch den Auftraggeber, insbesondere gemäß Nummer 15.1.1 dieses EVB-IT Dienstvertrages, stehen dem Auftragnehmer ab- weichend von den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich keine Ansprüche auf Vergütung und / oder Schadenersatz zu. Soweit der Auftragnehmer jedoch bis zum Kündigungszeitpunkt Leistungen vertragsgemäß erbracht hat, werden diese gemäß den vertraglichen Bestimmungen vergütet, soweit die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. 15.2 Beauftragung von Subunternehmern 15.2.1 Im Falle der Beauftragung von Subunternehmern hat der Auftragnehmer (a) den Subunternehmern auf deren Verlangen hin den Auftraggeber zu benennen; (b) die Subunternehmer auf die Einhaltung der sich aus dem EVB-IT Dienstvertrag ergebenden Pflichten, insbeson- dere auf die Einhaltung der Regelungen zur Geheimhaltung, zum Datenschutz sowie zum Informations- und Prüf- recht, hinzuweisen und sicherzustellen, dass die Subunternehmer diese Bestimmungen in gleicher Weise einhal- ten wie der Auftragnehmer selbst; (c) durch entsprechende vertragliche Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass die Einräumung sämtlicher Nutzungs- rechte durch die Einschaltung von Subunternehmern nicht beeinträchtigt wird. 15.2.2 Eine Übertragung von Erfüllungsleistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Subunternehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung oder einer Zustimmung in Textform des Auftraggebers zulässig. Die Zu- stimmung (schriftlich oder in Textform) ist vom Auftragnehmer beim BA-Service-Haus, Geschäftsbereich Einkauf, Regensburger Str. 104, 90478 Nürnberg, schriftlich oder elektronisch per Mail (Service-Haus.Einkauf-Informations- technik@arbeitsagentur.de) einzuholen. Hierfür hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber für jeden Subunternehmer gesondert mitzuteilen:
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistungs-AGB definiert. Version 2.1 vom 01.04.2018. Die blau gekennzeichneten Passagen sind Änderungen des Basisvertrags, die im Rahmen dieser Vertragserstellung zustande gekommen sind. Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.
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Seite 11 von 13 Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber e-Vergabe-Nummer: 12-26-00171 (SK) Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer ______
(a) Firma/Name, Anschrift, Telefonnummer des und Ansprechpartner bei dem Subunternehmer/s; (b) detaillierte und prägnante Beschreibung der Leistungen, die von dem Subunternehmer für den Auftragnehmer erbracht werden sollen; (c) Angabe, dass die Leistungserbringung des Subunternehmers kein Auftragsverarbeitungsverhältnis darstellt oder berührt; (d) Angabe der einschlägigen Losnummer, sofern bei einem Vergabeverfahren mit Aufteilung der Leistung in Lose Subunternehmer nicht für alle, sondern nur für bestimmte Lose für den Auftragnehmer zum Einsatz kommen sollen; (e) verbindliche Erklärung, dass Subunternehmer sowie ggf. weitere Subunternehmer dieser Subunternehmer von dem Auftragnehmer nur unter der Voraussetzung beauftragt werden, dass diese bei der Ausführung des Auftrags ebenfalls alle für sie geltenden rechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen einhalten werden. Die Hinweise in dem zugleich einzureichenden Formular D.2 (Erklärung zur Vergabe von Unteraufträgen) gelten ergänzend. Der Auftraggeber wird innerhalb einer angemessenen Frist das Ersuchen des Auftragnehmers prüfen und ihn über die Zustimmung, Teil-Zustimmung oder Ablehnung schriftlich oder in Textform informieren. 15.2.3 Bei der Einschaltung von Subunternehmen haftet der Auftragnehmer gleichwohl weiterhin für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Kommt ein Subunternehmer seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten des Subunternehmers. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über den Ausfall eines Subunternehmers zu informieren. 15.2.4 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, sofern ein Subunternehmer ein weiteres Unternehmen zu be- auftragen beabsichtigt. 15.3 Rücktritt und Antikorruptionsklausel 15.3.1 Die Parteien erklären, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vorteilsgewäh- rung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der Auftragnehmer den Beschäftigten des Auftraggebers (Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren. Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des Auftraggebers keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besser stellen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (z. B. Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Beschäftigten des Auftraggebers zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgendeiner Weise materiell oder immateriell besser stellen. Jeder Anschein einer Beein- flussung der Objektivität der Beschäftigten des Auftraggebers ist zu vermeiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht ausschließlich dienstlichen Veranstaltungen und Feiern zu unterlassen. Unterauftragnehmer (Subunternehmer) sind vom Auftragnehmer auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen vertraglich zu verpflichten. 15.3.2 Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) berechtigen den Auftraggeber zum Rücktritt von diesem EVB-IT Dienstvertrag aus wichtigem Grund. Ein Rücktritt des Auftraggebers von diesem EVB-IT Dienstvertrag kann daher insbesondere erfolgen, wenn 15.3.2.1 durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass der Auf- tragnehmer seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist (§ 123 Absatz 4 Nummer 1 GWB). 15.3.2.2 der Auftragnehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Auftragnehmers infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person dem Auftragnehmer zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Auftragnehmers Verantwortli- cher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kon- trollbefugnissen in leitender Stellung (§ 124 Absatz 1 Nummer 3 GWB). 15.3.2.3 der Auftragnehmer in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung began- gen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Absatz 1 Nummer 8 GWB). 15.3.3 Ein Ausschlussgrund nach Nummer 15.3.2 dieses EVB-IT Dienstvertrages ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, und die Beteiligung an unzulässi- gen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Ge- winnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. 15.3.4 Die Möglichkeit der Kündigung dieses EVB-IT Dienstvertrages nach § 133 GWB bleibt unberührt. 15.3.5 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt von diesem EVB-IT Dienstvertrag entstehen. Sofern der Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweist, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto- Gesamtauftragssumme1 dieses EVB-IT Dienstvertrages zu bezahlen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vor- behalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der Auftragnehmer diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen. 15.3.6 Liegt ein Ausschlussgrund nach § 124 Absatz 1 Nummer 3 GWB vor, weil der Auftragnehmer nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber für jede Verfehlung eine Vertrags- strafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber sein Recht auf Rücktritt von diesem EVB-IT Dienstvertrag ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme1 dieses EVB-IT Dienstvertrages. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Ver- tragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet. 15.4 Informations- und Prüfrecht des Auftraggebers
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistungs-AGB definiert. Version 2.1 vom 01.04.2018. Die blau gekennzeichneten Passagen sind Änderungen des Basisvertrags, die im Rahmen dieser Vertragserstellung zustande gekommen sind. Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.
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Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den Auftragnehmer sowie die Beachtung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die zur vertraglichen Erfüllung durch den Auftragnehmer an- wendbar sind, zu prüfen und entsprechende Informationen beim Auftragnehmer einzuholen. Der Auftragnehmer er- teilt zu diesem Zweck unverzüglich alle erbetenen Auskünfte, gewährt, soweit erforderlich, Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen einschließlich gespeicherter Daten, fertigt auf Wunsch des Auftraggebers Fotokopien der erforderlichen Unterlagen an und gestattet den Zutritt zu seinen Grundstücken und Betriebsräumen während der üblichen Geschäftszeiten. Die vorstehenden Rechte bestehen nicht, soweit dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheim- nisse offenbart werden müssten oder einer Offenbarung andere rechtliche Gründe entgegenstehen. Sie stehen ne- ben den auftragsspezifischen Fachbereichen des Auftraggebers auch der Internen Revision und dem Prüfdienst Ar- beitsmarktdienstleistungen des Auftraggebers, der/dem Bundesbeauftragten, der/dem zuständigen Landesdaten- schutzbeauftragten sowie dem Bundesrechnungshof zu. 15.5 Arbeitnehmerüberlassung Zur Spezifizierung der Prozesse der Zusammenarbeit und der Vermeidung von Tatbeständen der Arbeitnehmerüber- lassung vereinbaren die Parteien ergänzend zu der Anlage 1 („Checkliste zur Vermeidung negativer Rechtsfolgen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)“) sowie der Anlage 3 (Checkliste zum Umgang mit externen Dienstleistern - hier Freelancer (Selbständige) zu diesem EVB-IT Dienstvertrag folgende Regelungen: 15.5.1 Die Mitarbeiter des Auftragnehmers treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch nicht, soweit sie in seinen Räumen tätig werden. 15.5.2 Das Direktionsrecht hinsichtlich der Mitarbeiter des Auftragnehmers liegt beim Auftragnehmer und wird nur von die- sem ausgeübt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die auftragsspezifische Kommunikation mit dem Auftraggeber einen namentlich benannten und weisungsbefugten Mitarbeiter zu stellen. Er verpflichtet sich, Weisungen, Arbeits- aufträge und Einsatzpläne durch diesen Ansprechpartner an seine Mitarbeiter oder selbstständig Tätigen zu kommu- nizieren. 15.5.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und ggf. für ihn als Subunternehmer selbstständig Tätige als Beschäftigte des Auftragnehmers bzw. externe Auftragnehmer auszuweisen. Er weist diese insbesondere an, Na- mensschilder zu tragen und eine entsprechende Signatur zu verwenden, die auf die Firmenzugehörigkeit zum Auf- tragnehmer bzw. auf die selbstständige Tätigkeit hinweisen. 15.5.4 Dem Auftragnehmer bleibt es überlassen, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Der Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter werden nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert. 15.5.5 Für den Fall, dass der Auftragnehmer selbstständig Tätige (Freelancer) einsetzt, wird ergänzend Folgendes verein- bart: 15.5.5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass die/der selbstständig Tätige auch Aufträge anderer Auftrag- geber bearbeiten kann. 15.5.5.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass die/der selbstständig Tätige nicht ausschließlich und auf Dauer beim Auftraggeber tätig ist. 15.5.5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen seines Angebotes der Skillprofile mitzuteilen, ob es sich bei der ein- zusetzenden Person um eine/n angestellte/n Mitarbeiter/in oder eine/n selbstständig Tätige/n handelt. 15.6 Soziale Nachhaltigkeit 15.6.1 Die Parteien sind sich der Bedeutung der sozialen Nachhaltigkeit für das öffentliche Auftragswesen bewusst. Aus diesem Grund verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Einhaltung der „Kernarbeitsnormen der Internationalen Ar- beitsorganisation (ILO)“, abrufbar unter http://www.ilo.org, bzw. der Vorschriften, mit denen die Kernarbeitsnormen der ILO in nationales Recht umgesetzt worden sind, bei der Auftragsausführung in dem in der Erklärung zur Einhal- tung rechtlicher Verpflichtungen (Vordruck C.1) enthaltenen Umfang zu gewährleisten. Zudem verpflichtet er sich, dafür Sorge zu tragen, dass diese Vorschriften auch von allen an der Auftragserfüllung Beteiligten eingehalten wer- den. Er hat sich daher regelmäßig über die Arbeitsbedingungen bei der Auftragsausführung zu informieren und ge- eignete Gegenmaßnahmen einzuleiten, wenn er Verstöße feststellt. 15.6.2 In Ansehung dessen kann der Auftraggeber von dem Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe für den Fall verlangen, dass 15.6.2.1 der Auftragnehmer oder von ihm im Rahmen der Auftragsausführung Beauftragte, insbes. Subunternehmen, bei der Ausführung des Auftrags die „Kernarbeitsnormen ILO“ nicht beachten, insbes. 15.6.2.2 der Auftragnehmer eine Ware liefert, bei deren Herstellung die Arbeitsbedingungen bei dem Auftragnehmer selbst, dem Produkthersteller oder den direkten Zulieferern des Produktherstellers (ohne ausschließliche Händlerfunktion) nicht den „Kernarbeitsnormen ILO“ entsprochen haben, 15.6.2.3 der Auftragnehmer sowie dessen Subunternehmer bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Hauptleistung die „Kernarbeitsnormen ILO“ nicht einhalten, 15.6.2.4 die Arbeitsbedingungen und die Einhaltung der „Kernarbeitsnormen ILO“ aus Gründen, die dem Auftragnehmer zu- zurechnen sind, nicht überprüft werden können. 15.6.3 Hilft der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist ab, kann der Auftraggeber die außerordentliche Kündigung aussprechen. Etwaige Schadens-ersatzansprüche und sonstige ge- setzliche Ansprüche oder Rechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt. 15.7 Marketingklausel Der Auftragnehmer ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers und nach transparenter Darstellung des beabsichtigten Veröffentlichungsumfangs und -ortes berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Logo und die Art der konkreten Tätigkeit inner- und außerhalb der Sphäre des Auftraggebers sowie die erstellten Leistun- gen oder Auszüge daraus als Referenz zu verwenden. 15.8 Gerichtsstand ist Nürnberg, soweit gesetzlich zulässig. 15.9 Salvatorische Klausel, Schriftform 15.9.1 Falls einzelne Bestimmungen dieses EVB-IT Dienstvertrages unwirksam sein sollten oder dieser EVB-IT Dienstver- trag Lücken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistungs-AGB definiert. Version 2.1 vom 01.04.2018. Die blau gekennzeichneten Passagen sind Änderungen des Basisvertrags, die im Rahmen dieser Vertragserstellung zustande gekommen sind. Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.
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berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Vertragspartner unverzüglich eine Regelung treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufüllen, wie dies redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die betreffende Angelegenheit im Vorhinein bedacht hätten. 15.9.2 Änderungen und Ergänzungen dieses EVB-IT Dienstvertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirk- samkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden.
Mit Erteilung des Zuschlags ist das Vergabeverfahren (e-Vergabe-Nummer: 12-26-00171) formal beendet. Hierdurch kommt gleichzeitig der EVB-IT Dienstvertrag zwischen den Parteien zustande.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistungs-AGB definiert. Version 2.1 vom 01.04.2018. Die blau gekennzeichneten Passagen sind Änderungen des Basisvertrags, die im Rahmen dieser Vertragserstellung zustande gekommen sind. Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.