B_Leistungsbeschreibung.pdf

Dienstleistungen im Bereich der Personalbeschaffung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 16:47 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

B Leistungsbeschreibung

Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Auftragnehmer zu erfüllen. Zusätzliche Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich.

B.1 Allgemeine und produktbezogene Rahmenbedingungen

Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „Standard“ > Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III zur Verfügung gestellt.

Diese sind bei der Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen.

Es erfolgt eine kontinuierliche Anpassung und Optimierung der Vordrucke. Der Auftragnehmer hat sich daher über die Vordrucke zur Vertragsausführung zu informieren und die aktuell veröffentlichten Vordrucke zu nutzen.

Die Vordrucke zur Vertragsausführung können einer Anpassung auf die Spezifik der Maßnahme bedürfen. Auftragnehmer und Bedarfsträger führen in diesen Fällen gemeinsam eine einvernehmliche Lösung (z.B. Form, Inhalt, Umfang, Details) herbei.

Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung entwickelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der Angebotsabgabe wird hierzu vorab und unwiderruflich die Zustimmung erteilt.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Vertragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.

B.1.1 Beschreibung der Maßnahme (Zielsetzung und Einführung)

Ziel der Maßnahme ist es, erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb), insbesondere aber Asylbewerber, Geflüchtete und Menschen mit Migrationshintergrund, • an den deutschen Arbeitsmarkt heranzuführen, • ihre berufsfachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten festzustellen, • ihnen berufsfachliche Sprachkenntnisse zu vermitteln bzw. diese zu erweitern • in den deutschen Arbeitsmarkt einzugliedern.

Gegenstand der Maßnahme ist die Kombination aus Elementen zur • Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III), • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB III) und • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 5 SGB III).

Die Maßnahme umfasst folgende Inhalte: • Einführung in die Maßnahme • Profiling und Standortbestimmung • Vermittlung/ Erweiterung berufsbezogener Sprachkenntnisse • Bewerbungstraining/Bewerbungscoaching • Querschnittsaufgaben • Fördereinheiten • Vermittlung/Stabilisierung • Betriebliche Erprobung

Ziel der Maßnahme ist es, die Potenziale der Teilnehmenden zu identifizieren, Perspektiven aufzuzeigen, über Bedingungen des deutschen Arbeitsmarktes zu informieren und Bewerbungsaktivitäten zu trainieren und zu unterstützen. Dabei sollen die Teilnehmenden auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland vorbereitet bzw. in eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt vermittelt werden.

Soweit erforderlich, sollen ihnen berufsbezogene Sprachkenntnisse vermittelt bzw. diese erweitert werden. Ergänzend soll eine Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. eine betriebliche Ausbildung mit anschließender Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme erfolgen.

701-26-45ind-10238 Seite 1 von 27

[Seite 2]

Am Ende der Maßnahme liegt für jede teilnehmende Person ein Bericht vor, der Aussagen zu seinen berufsfachlichen Kenntnissen und seinen Stärken enthält sowie Empfehlungen gibt für weitere Handlungsbedarfe.

Die Gesamtkonzeption (Inhalt, Durchführung und Methodik) liegt unter Berücksichtigung der Vorgaben in B.2 in der Gestaltungsfreiheit des Bieters. Dies hat er in seinem Konzept zu beschreiben.

Eine Konzeptberatung durch den Bedarfsträger darf nicht erfolgen.

In begründeten Einzelfällen und nach Rücksprache mit dem Bedarfsträger kann die Durchführung in ortsunabhängiger Form jeweils auch unter Nutzung digitaler Methoden und Arbeitsmittel (siehe Angaben unter B.1.5.2) durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind Inhalte, für die laut B.2 ausschließlich die Präsenzform vorgesehen ist.

B.1.2 Teilnehmende

Teilnehmende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, unabhängig ihrer Herkunft, • insbesondere mit Flucht-/Migrationshintergrund und ausländische Migranten, bei denen die Voraussetzungen des § 7 SGB II erfüllt sind, • die aufgrund ihrer persönlichen Situation (z. B. Fluchthintergrund, Migrationshintergrund, fehlende Orientierung im deutschen Ausbildungs- und Beschäftigungssystem) Hemmnisse aufweisen und der besonderen Unterstützung bedürfen, um sie für die Aufnahme einer Ausbildung und/oder einer Erwerbstätigkeit sowie ggf. einer beruflichen Qualifizierung zu motivieren und schrittweise an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranzuführen, • die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne diese Förderung nicht bzw. noch nicht eingegliedert werden können, • die über Sprachkenntnisse verfügen, die es zulassen, den Inhalten der Maßnahme zu folgen.

Eine Teilnahme von Menschen mit Behinderungen ist möglich, die dabei auftretenden Behinderungsarten erfordern keine Barrierefreiheit.

B.1.3 Zeitlicher Umfang

Die Maßnahmedauer (Vertragsbeginn und -ende) ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt.

Die individuelle Teilnahmedauer eines Teilnehmenden wird vom jeweiligen Bedarfsträger festgelegt. Sie beträgt in der Regel 8 Wochen. Innerhalb dieser 8 Wochen ist ein verpflichtendes betriebliches Praktikum von mindestens 2 Wochen durchzuführen.

Die individuelle Zuweisungsdauer kann im Einzelfall verkürzt werden. Eine kürzere Zuweisungsdauer kann im Einzelfall vom Bedarfsträger von vornherein festgelegt werden.

Die Teilnahme erfolgt in Teilzeit mit 20 Zeitstunden (4 Stunden täglich) wöchentlich.

Für die Teilnehmenden besteht eine Anwesenheitspflicht von 5 Tagen wöchentlich (Montag bis Freitag) zeitlich flexibel zwischen 08:00 und 16:00. Dabei soll die Teilnahme in Präsenz erfolgen.

Auftragnehmer und Bedarfsträger können gegenseitig bzgl. der Präsenzzeiten und Präsenztage einvernehmlich abweichende Regelungen, auch zeitlich begrenzt, vereinbaren. Das Erreichen des Maßnahmezieles darf dabei jedoch in keiner Weise beeinträchtigt sein.

Die tägliche Anwesenheit des Teilnehmenden darf sechs Zeitstunden ohne Pausen nicht überschreiten.

Maßnahmeteile, die im Betrieb durchgeführt werden (betriebliche Erprobung), sind an fünf Tagen pro Woche in Präsenz durchzuführen. Dabei dürfen acht Zeitstunden ohne Pausen nicht überschritten werden.

Bei der Teilnahme an der Maßnahme sind die ggf. vorhandenen individuellen zeitlichen Einschränkungen der Teilnehmenden auf Teilzeit zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Maßnahmeteile, die in einem Betrieb durchgeführt werden. Diese Einschränkungen sind dem Bewerberprofil in VerBIS zu entnehmen. Zusätzlich enthält das Angebotsschreiben diese Angaben. Die Teilnahme an der Maßnahme ist entsprechend auszurichten.

Feiertage sowie der 24. und 31. Dezember eines Jahres sind generell maßnahmefreie Tage. Sie sind nicht nachzuholen und werden nicht vergütet.

Die individuelle Teilnahmedauer endet jeweils vorzeitig durch: • die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. Ausbildung, • eine länger als sechs Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit,

701-26-45ind-10238 Seite 2 von 27

[Seite 3]

• den Abbruch der Maßnahme durch den Bedarfsträger.

Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Fristen zur Beantragung der Vermittlungsvergütung gemäß den Vertragsbedingungen.

Die individuelle Teilnahmedauer darf nicht über das jeweilige Ende der Maßnahme hinausgehen.

B.1.4 Personal

B.1.4.1 Allgemeine Regelungen

Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit zu den üblichen Geschäftszeiten (vgl. B.1.6 Erreichbarkeit) die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.

Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (zum Beispiel Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit) geachtet werden. Das eingesetzte Personal muss über Empathie gegenüber der Zielgruppe sowie Kenntnisse der Gepflogenheiten in unterschiedlichen Kulturkreisen verfügen. Empathisches Verhalten gegenüber der gegebenenfalls besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen sowie ein Verständnis von Behinderung als Wechselspiel zwischen Individuum und Umwelt und nicht als medizinisches Defizit wird erwartet.

In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 Strafgesetzbuch verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer sich vor Einsatz in der Maßnahme von allen in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für den Auftraggeber nicht älter sein als 3 Monate. Während der Tätigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters für den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sich alle 3 Jahre ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Einsichtnahme ist - mit Einwilligung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters nach Art. 6 und 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - vom Auftragnehmer mit den Angaben zur Person der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Meldeadresse), dem Datum der Einsichtnahme, dem Ausstellungszeitpunkt des erweiterten Führungszeugnisses und der Feststellung zum Nichtvorliegen der oben genannten Straftaten zu dokumentieren und auf Verlangen dem Auftraggeber, dem Regionalen Einkaufszentrum (REZ) sowie dem Prüfdienst für Arbeitsmarktdienstleistungen des Auftraggebers vorzulegen. Für die Einholung der Einwilligung der Mitarbeiterinnen/der Mitarbeiter hat der Auftragnehmer zu sorgen.

Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck F.1_Gesamtübersicht „Personaleinsatz nach Zuschlagserteilung, spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmebeginn, gegenüber dem REZ zu erfolgen. Bei kurzfristigem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich.

Bei Personaländerungen während der Vertragslaufzeit hat der Nachweis des Personals durch den Auftragnehmer unverzüglich und vor Einsatz des Personals in der Maßnahme mit dem Vordruck F.1 zu erfolgen.

Der Auftragnehmer versichert mit der Abgabe des Vordrucks F.1, dass das gemeldete Personal quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.

Das REZ behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit.

Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in einer separaten Liste zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Für die rechtliche Zulässigkeit (gegebenenfalls durch Einholen einer Einwilligung des eingesetzten Personals und/oder Beteiligung der Personalvertretung) hat der Auftragnehmer zu sorgen. Diese Erfassungslisten sind auf Verlangen vorzulegen.

Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten.

701-26-45ind-10238 Seite 3 von 27

[Seite 4]

Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme für andere als von dem Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmende tätig zu sein. Für andere als vom Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmende entstehende Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden.

Eine Vertretungsregelung ist unter anderem im Urlaubs- oder Krankheitsfall vom Auftragnehmer durchgängig sicherzustellen, so dass der geforderte Personalumfang eingehalten wird. Bei unvorhersehbaren Krankheitsausfällen ist es ausreichend, wenn dies spätestens am 2. Krankheitstag gewährleistet ist. Jedoch ist durch organisatorische Vorkehrungen auch am ersten Tag eines Krankheitsfalls eine pädagogisch sinnvolle Maßnahmedurchführung sicherzustellen.

Bei einem ungeplanten Personalausfall (zum Beispiel Krankheit) von länger als 3 Wochen und im Urlaubsfall ist eine professionsgerechte Vertretung sicherzustellen. Ausnahmegenehmigungen sind mit dem zuständigen REZ abzustimmen.

B.1.4.2 Besondere Regelungen Zum Einsatz können pädagogische Fachkräfte, Sozialpädagogische Fachkräfte und Jobcoaches kommen. Darüber hinaus sind Personalkapazitäten für administrative Aufgaben (z. B. Verwaltung der Teilnehmenden, Fahrkostenerstattung, technischer Support, Bereitstellung digitaler Maßnahmeinhalte) vorzuhalten.

Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der verschiedenen Professionen haben sich im Rahmen von Fallbesprechungen bedarfsgerecht zu einzelnen Teilnehmenden auszutauschen.

Die Vermittlung des Maßnahmeinhalts soll auch mithilfe digitaler Medien sowie unter Nutzung von digitalen Lehr- und Lernkonzepten erfolgen. Das Personal muss daher: • die notwendige Medienausstattung (Hardware) sowie • die notwendigen Werkzeuge und deren Funktionsumfang kennen und anwenden können.

Darüber hinaus muss das Personal in der Lage sein, Informationen aus digitalen Medien zielgerichtet auszuwählen, mithilfe digitaler Medien aufzubereiten sowie bedarfsgerecht zu vermitteln.

Auf Grund der Spezifika der Teilnehmenden sind beim Personaleinsatz folgende Fremdsprachenkenntnisse im Ausnahmefall zugelassen: • Ukrainisch und/oder Russisch • Englisch

Im Ausnahmefall heißt: Für die punktuelle Vermittlung komplexer berufsbezogener Maßnahmeinhalte (z.B.: Arbeitsschutzunterweisung) kann bei Bedarf auf mehrsprachiges Personal zurückgegriffen werden.

Der Personalschlüssel beträgt:

• Pädagogische Fachkraft : Teilnehmende = 1 : 10 • Sozialpädagogische Fachkraft : Teilnehmende = 1 : 10 • Jobcoach : Teilnehmende = 1 : 10

Der Personaleinsatz darf 1,0 nicht unterschreiten. Der Wert „1“ entspricht einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden (à 60 Minuten). Die jeweiligen Personalschlüssel beziehen sich auf die sich in der Maßnahme befindlichen Teilnehmenden (siehe Definition „Status Teilnehmer“ unter B.1.6) unabhängig von der Anwesenheit.

Sollte laut Maßnahmekonzept Eigenrecherche bzw. Eigenerarbeitung der Teilnehmenden Maßnahmeinhalt sein, ist sicherzustellen, dass permanent eine der benannten Professionen u. a. zur Anleitung zur Verfügung steht.

Darüber hinaus erfolgt die Verteilung des Personals durch den Auftragnehmer unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes für die Teilnehmenden.

Die pädagogischen Fachkräfte müssen fachlich und pädagogisch geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer über

701-26-45ind-10238 Seite 4 von 27

[Seite 5]

• einen Berufs- oder Studienabschluss und einschlägige Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld verfügt, • Kenntnisse über die aktuellen technologischen Entwicklungen im relevanten Berufsfeld verfügt und • gute Kenntnisse in der Anwendung relevanter berufsfeldspezifischer IT-Lösungen (Spezifizierung lt. Modulbeschreibung) aufweist.

Pädagogisch geeignet ist, wer über Berufserfahrung (mindestens ein Jahr hauptberuflich) in der Aus- und Weiterbildung, vorzugsweise in der Erwachsenenbildung, verfügt. Die geforderte einjährige Erfahrung entfällt bei Vorliegen eines Abschlusses als Meisterin/Meister oder Technikerin/Techniker und Fachwirtin/Fachwirt mit Eignungsprüfung, um ausbilden zu können.

Jobcoaches müssen fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer über einen Berufs- oder Studienabschluss und eine mindestens einjährige Berufserfahrung sowie Kenntnisse und Erfahrungen in den Personalauswahlsystemen/-kriterien der Unternehmen und im Personalwesen verfügt. Umfassende Kenntnisse in marktüblicher Office- und Anwendersoftware werden vorausgesetzt. Darüber hinaus müssen Internetkenntnisse und Kenntnisse im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) sowie einschlägige Erfahrungen im Bewerbungscoaching und dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen vorhanden sein. Das Personal muss die Fähigkeit besitzen, die Teilnehmenden bei der Anwendung der verschiedenen Suchwege und im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) zu unterstützen.

Auf die bei pädagogischen Fachkräften, Jobcoaches und berufsfeldbezogenen Fachkräften geforderte Berufserfahrung kann verzichtet werden, wenn in der Maßnahme durchgängig eine berufserfahrene Mentorin bzw. ein berufserfahrener Mentor mit derselben geforderten Profession zur Verfügung steht. Damit soll auch Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern die Chance gegeben werden, Berufserfahrung zu sammeln. Die Mentorin bzw. der Mentor muss über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen. Die Form der Dokumentation des Mentorings ist mit dem Bedarfsträger nach Zuschlagserteilung abzustimmen.

Bei Sozialpädagogischen Fachkräften wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit bzw. Soziale Arbeit, Heilpädagogik oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Weitere Studienabschlüsse (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergänzungsfächern bzw. Studienschwerpunkten (Sozial-/Heil) Pädagogik/Sozialarbeit oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Pädagoginnen/Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer bzw. Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen.

Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn der Erwerb der Berufsbefähigung (z. B. staatliche Anerkennung) vorliegt.

Ersatzweise werden auch Personen aus staatlich anerkannten Erziehungsberufen, wie z. B. aus der Jugend-/Heimerziehung, der Heilerziehungspflege jeweils mit einschlägiger Zusatzqualifikation und staatlich anerkannte Arbeitserzieherinnen/Arbeitserzieher zugelassen, soweit diese mindestens eine einjährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen. Zusatzqualifikationen werden als einschlägig anerkannt, wenn sie insgesamt mindestens 640 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) umfassen und insbesondere folgende Aspekte beinhalten: • Sozialpädagogik als ein Arbeitsfeld der Pädagogik, • Grundlagen Psychologie, • Praxis- und Methodenlehre der Sozialpädagogik, • Förderpädagogik, • Kommunikation und Gesprächsführung, • Medienpädagogik.

Eine einschlägige Zusatzqualifikation ist nicht erforderlich, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Einsatz in der Maßnahme mindestens vier Monate rechtmäßig eine Tätigkeit in der Funktion einer Sozialpädagogin/eines Sozialpädagogen im Auftrag der BA ausgeübt wurde.

Auf die bei pädagogischen Fachkräften, Jobcoaches, berufsfeldbezogenen Fachkräften und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen geforderte Berufserfahrung kann verzichtet werden, wenn in der Maßnahme durchgängig ein Mentor derselben Profession zur Verfügung steht.

Der Jobcoach muss über Beratungswissen bzgl. struktureller Arbeitsmarktveränderungen verfügen. Ist dies nicht der Fall, muss er sich dieses bei Bedarf im Verlauf der Maßnahme aneignen.

Bei einer entsprechenden Qualifikation der Fachkräfte ist Personalunion zugelassen.

Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende Qualifizierung des eingesetzten Personals sicherzustellen. Die Inhalte müssen sich an den in der Maßnahme wahrzunehmenden Aufgaben orientieren. Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese

701-26-45ind-10238 Seite 5 von 27

[Seite 6]

Leistung bei Dritten einkauft. Je Vertragsjahr ist mindestens 1/3 des eingesetzten Personals im Umfang von mindestens drei Kalendertagen weiterzubilden. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.

Empathie gegenüber Geflüchteten und Migranten sowie Kenntnisse der Gepflogenheiten in unterschiedlichen Kulturkreisen sind erforderlich. Insofern muss die pädagogische Fachkraft über interkulturelle Kompetenzen verfügen.

Umfassende Kenntnisse in MS-Officeanwendungen (Word, Excel, Outlook) werden vorausgesetzt. Darüber hinaus müssen Internetkenntnisse sowie einschlägige Erfahrungen im Bewerbungscoaching und dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen vorhanden sein.

Des Weiteren wird der sichere Umgang mit der JOBSUCHE der BA vorausgesetzt. Die pädagogische Fachkraft muss die Fähigkeit besitzen, den Teilnehmenden bei der Anwendung der verschiedenen Suchwege und im Umgang mit dieser JOBSUCHE zu unterstützen.

B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung

B.1.5.1 Allgemeine Regelungen

Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt; dieser ist zwingend einzuhalten.

Im Leistungsverzeichnis/Losblatt ist der Maßnahmeort jeweils beschrieben: • Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt/dieser Ort Maßnahmeort ist. • Der Zusatz „Stadtteil“ oder „Ortsteil“ bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Nürnberg-Langwasser). • Der vorangestellte Zusatz einer (Beispiel: 90471 Nürnberg) oder mehrerer Postleitzahlen (Beispiel: 90471, 90473 Nürnberg) grenzt den Maßnahmeort auf dieses Gebiet der Stadt/des Ortes ein. • Der Hinweis „AA“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Agenturbezirks in Frage kommt. • Der Hinweis „DSt.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt. • Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt. • Der Hinweis „Lkr.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb dieses Landkreises in Frage kommt. Sind mehrere Maßnahmeorte angegeben, muss der Auftragnehmer einen oder mehrere als Maßnahmeort auswählen.

Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „und“ verbunden, muss der Auftragnehmer all diese Maßnahmeorte vorhalten.

Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „oder“ verbunden, muss der Auftragnehmer einen Maßnahmeort auswählen.

Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für die Teilnehmenden, ausgehend von einem Verkehrsknotenpunkt (wie zum Beispiel Hauptbahnhof, Busbahnhof), in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Ausschilderung am Gebäude muss so angebracht sein, dass die Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, für die Teilnehmenden gut aufzufinden sind.

Nachweis der Räumlichkeiten/Außengelände Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als 4 Wochen, ist der Vordruck R.1_Räumlichkeiten spätestens 4 Wochen vor Maßnahmebeginn beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.

Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als 4 Wochen ist spätestens 5 Arbeitstage nach Zuschlagserteilung der Vordruck R.1 beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.

701-26-45ind-10238 Seite 6 von 27

[Seite 7]

Bei Überschreiten der 4-Wochen-Frist beziehungsweise 5-Tages-Frist finden die §§ 9 und 10 der Vertragsbedingungen Anwendung.

Änderungen der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit sind dem zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt unverzüglich und vor Durchführung der Maßnahme in den neuen Räumlichkeiten mit dem Vordruck R.1 anzuzeigen.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten 2 Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen sowie diese jederzeit während der Vertragslaufzeit, zu den üblichen Geschäftszeiten, gegebenenfalls zusammen mit dem Technischen Beratungsdienst, auf die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen. Bei Prüfungen der Maßnahme vor Ort hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen den aktuellen Raumbelegungsplan unverzüglich vorzulegen.

Sächliche, technische und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Ablauf einer von ihm zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Der Maßnahmebeginntermin bleibt für den Auftragnehmer in jedem Fall verbindlich.

Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende jeweils aktuelle Vorschriften/Empfehlungen: • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) • Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen • Brandschutzbestimmungen • jeweilige Landesbauordnung

Für Zeiten beim Auftragnehmer ist dieser zudem im Sinne des Arbeitsschutzes den Teilnehmenden gegenüber für sichere Arbeitsumgebungen, Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen verantwortlich. Neben den Regelungen der Unfallversicherungen sind daher die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz (insbesondere Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Gefahrenstoffverordunung (GefstoffV)) zu beachten. In diesem Zusammenhang sind zum Beispiel regelmäßige Prüfungen der Betriebsmittel, Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen durch- zuführen sowie – in Abhängigkeit von den Maßnahmeinhalten - gegebenenfalls geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen.

Technische Ausstattung PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker) müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dafür müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: • Ausstattung mit einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (zum Beispiel MS-Office, OpenOffice.org) in Verbindung mit einem vom herstellenden Unternehmen empfohlenem Betriebssystem • Die für das Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware verwendete Hardware muss einen performanten und unterbrechungsfreien Betrieb gewährleisten • ausreichende Internetanbindung mit aktuellster Browserversion (HTML5-fähig; zum Beispiel Microsoft Edge oder Mozilla Firefox) • externer Bildschirm mindestens 24 Zoll in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers • Einhaltung elementarer Grundregeln bezüglich der IT-Sicherheit (zum Beispiel Verwendung von Firewalls, Einsatz von Virenscannern, regelmäßige Softwareupdates, Sensibilisierung der Mitarbeitenden zu Themen der Informationssicherheit, Einsatz von Hard- und Software auf dem aktuellen Stand der Technik). Im Rahmen der Informationssicherheit muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, um unerlaubte Systemzugriffe von außenstehenden Dritten zu unterbinden.

Die unten angegebene Ausstattung ist vorzuhalten, sofern für die Maßnahmedurchführung erforderlich: • integrierte oder externe Kamera • je Unterrichts-/Gruppenraum ein Farbdrucker • je Standort ein Foto-Scanner • Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (zum Beispiel USB-Stick) • Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im aktuellen Microsoft-Office-Format (zum Beispiel docx, txt, xlsx, pptx) • PDF-Generator, PDF-Reader

701-26-45ind-10238 Seite 7 von 27

[Seite 8]

• Ausstattung mit einer Software für Videotelefonie • Im Ausnahmefall Dolmetscher-, bzw. Übersetzungssysteme unter Berücksichtung unten stehender Datenschutzbestimmungen (B.1.5.3) Im Ausnahmefall heißt: Für die punktuelle Vermittlung komplexer berufsbezogener Maßnahmeinhalte (z.B.: Arbeitsschutzunterweisung) kann bei Bedarf auf Übersetzungshilfen zurückgegriffen werden.

Der Auftragnehmer muss durch technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen dafür sorgen, dass unbefugte Dritte weder Kenntnis noch Zugriff auf schützenswerte Daten und Informationen erhalten.

Ferner ist bei der Kommunikation mit schützenswerten Geschäftsinformationen ein sicherer Übertragungsweg zu nutzen.

Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 15,4 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind.

Es ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden die von ihnen erarbeiteten Aufgaben, Texte, Bewerbungsunterlagen u. ä. erforderlichenfalls in Farbe ausdrucken können.

Der Auftragnehmer stellt den Teilnehmenden zur Speicherung dieser erarbeiteten Dokumente jeweils einen USB-Stick zur Verfügung. Dieser verbleibt bei der teilnehmenden Person zur weiteren Verwendung und geht in ihr Eigentum über.

Die parallele Nutzbarkeit der Internetverbindung durch alle Maßnahmeteilnehmenden ist auch für datentraffic-intensive Anwendungen sicherzustellen.

Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Dauer der Maßnahme vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben.

Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten Die fachpraktische und theoretische Qualifizierung – sofern Bestandteil der Maßnahme – kann auch gemeinsam mit nicht von der BA geförderten Teilnehmenden erfolgen, wenn für die durch die BA geförderten Teilnehmenden insgesamt weiterhin die individuellen Förderbedarfe durch Unterweisung gewährleistet werden können. Der Personalschlüssel der jeweiligen Maßnahme – sofern vorgegeben – ist zwingend einzuhalten.

Barrierefreiheit Sofern im Leistungsverzeichnis/Losblatt Barrierefreiheit gefordert ist, hat der Auftragnehmer ab Maßnahmebeginn laut Leistungsverzeichnis/Losblatt sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften zur Barrierefreiheit eingehalten werden und somit auch Teilnehmenden, die zum Beispiel im Rollstuhl fahren oder eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben, gemäß den geltenden Vorschriften, der Zugang zur Bildungsstätte sowie zu den Unterrichts- und Sozialräumen selbständig möglich ist. Entsprechende Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zum behinderungsgerechten Zugang sind vorzuhalten. Es ist weiterhin sicherzustellen, dass behinderungsgerechte Toiletten gemäß der einschlägigen DIN im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.

Sofern besondere Hilfen notwendig sind, sind diese Leistungen individuell durch den Bedarfsträger zu prüfen.

B.1.5.2 Besondere Regelungen

Besondere Regelungen zur sächlichen, technischen und räumlichen Ausstattung Für die Durchführung der Maßnahmen sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und sächliche/technische Ausstattung durch den Auftragnehmer bereit zu stellen. Hierzu gehören Unterrichtsräume, Sozialräume und Besprechungsräume sowie ggf. je nach Modulinhalt (siehe B.2) berufsfeldbezogene Praxisräume. Er kann zur Erledigung seines Auftrages die Teilnehmenden nicht auf die Nutzung anderer Einrichtungen verweisen. Dies gilt auch für die vorhandenen Einrichtungen des Bedarfsträgers.

Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen theoretische Lerninhalte vermittelt werden.

701-26-45ind-10238 Seite 8 von 27

[Seite 9]

Besprechungsräume sind Räume für Einzelberatungen und Kleingruppengespräche. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet sein. Die Größe des Raumes ist so zu bemessen, dass mindestens vier Personen ausreichend Platz haben.

Digital unterstützte Maßnahmedurchführung Die Maßnahme soll soweit sinnvoll und möglich und unter Berücksichtigung der individuellen Belange der Teilnehmenden digital unterstützt (webbasiert und unter Nutzung von E-Learning) stattfinden.

Webbasiert bedeutet, dass Lerneinheiten nicht auf einem Datenträger verbreitet, sondern von einem Web- server online abgerufen werden.

Unter E-Learning versteht man die Unterstützung von Lehr-/Lernprozessen durch digitale Medien oder Hilfsmittel, im vorliegenden Fall den Einsatz von: • Videotelefonie mit all ihren technischen Ausprägungen (insb. Präsentation von Inhalten). Unter den Begriff der Videotelefonie fällt jegliche Form von Technologie für den Empfang und die Übertragung von Audio-Video-Signalen, über die Nutzende an verschiedenen Standorten in Echtzeit kommunizieren können. Im Rahmen des Einsatzes einer Video-Konferenz-/Meeting-Plattform besteht auch die Möglichkeit, datenschutzrechtlich unbedenkliche Dokumente gemeinsam einzusehen. • Lernplattformen: Systeme, die für das Online- und/oder Präsenz-Kursangebot den kompletten (oder Teile des) internen (beim Auftragnehmer) und externen (zwischen Auftragnehmer und Teilnehmenden) Arbeitsablauf von Buchungsprozessen, Lehr- und Lernprozessen und –mitteln bis zur Ressourcenadministration unterstützen können. Diese unterstützen unterschiedliche Kommunikationsarten, wie z. B. Chat und Foren, um somit die Nutzer der Lernplattform beim direkten Austausch und Anwenden des Gelernten zu fördern. • virtuellen Klassenzimmern.

Beim Einsatz dieser technischen Medien und Hilfsmittel sind besondere technische und datenschutzrechtliche Restriktionen zu beachten, die unter B.1.5.3 konkretisiert werden.

Für die Arbeitsplätze des eingesetzten Personals ist die - abhängig von der konkreten Maßnahmedurchführung - erforderliche IT-Ausstattung vorzuhalten.

Der Auftragnehmer stellt jeder teilnehmenden Person für die Dauer der Maßnahmeteilnahme ein Headset zur Verfügung. Dieses wird von den Teilnehmenden jeweils zum Ende der Teilnahme an der Maßnahme an den Auftragnehmer zurückgegeben.

Ortsunabhängige Durchführung Voraussetzung für eine Online-Vermittlung von Inhalten ist, dass die teilnehmenden Personen sowohl technisch als auch von ihrem Kenntnisstand dazu in der Lage sind bzw. dazu befähigt wurden. Dies bedeutet, dass vor einer ortsunabhängigen Durchführung entsprechende IT-Grundkenntnisse vorhanden sein müssen, um alleine z. B. mit einem Laptop an den Online-Veranstaltungen teilnehmen und ggf. auch Lösungen zu gestellten Aufgaben an den Auftragnehmer übermitteln zu können. In Ausnahmefällen ist eine Teilnahme im Rahmen der ortsunabhängigen Durchführung auch in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers möglich.

Besondere Regelungen zur technischen Ausstattung für die ortsunabhängige Durchführung der Maßnahme Allen Teilnehmenden, denen Inhalte unter B.2 im Rahmen der ortsunabhängigen Durchführung vermittelt werden, sind für die Zeit der Inhaltsvermittlung leihweise Arbeitsplätze mit mobiler Hardware (Laptops) und Internetanbindung (WLAN) in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Nutzung der mobilen Hardware durch mehrere Teilnehmende ist ausgeschlossen. Die technischen Mindestanforderungen sind unter B.1.5.1 beschrieben. Darüber hinaus ist den Teilnehmenden eine Laptoptasche zur Verfügung zu stellen.

Bei Bedarf stellt der Auftragnehmer den Teilnehmenden leihweise eine mobile Internetzugangsmöglichkeit bereit. Diese soll eine Nutzung der im Rahmen der ortsunabhängigen Inhaltsvermittlung eingesetzten digitalen Medien oder Hilfsmittel uneingeschränkt zulassen. Kann der notwendige Zugang aufgrund der Rahmenbedingungen (bspw. Netzabdeckung) nicht hergestellt werden, bleibt es der teilnehmenden Person überlassen, entweder von einem anderen Ort ihrer Wahl mit ausreichender Netzabdeckung aus zu arbeiten oder in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers vor Ort virtuell am Unterricht teilzunehmen.

B.1.5.3 Datenschutzrechtliche Regelungen

B.1.5.3.1 Allgemeine Regelungen Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) zu beachten und in der Maßnahme umzusetzen.

701-26-45ind-10238 Seite 9 von 27

[Seite 10]

Die Nutzung von Clouds ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Es ist technisch und/oder organisatorisch sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten (insbesondere Namen, Geburts- und Adressdaten) unverschlüsselt in Clouds abgespeichert werden. Dies kann insbesondere durch eine Pseudonymisierung der Daten, beispielsweise durch eine nichtzuordenbare Verwendung von Teilnehmendennummern erfolgen, sofern der dazugehörige Schlüssel (zum Beispiel Zuordnungstabelle) gesondert aufbewahrt und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt wird. • Wenn solche pseudonymisierten personenbezogenen Daten in Clouds gespeichert beziehungsweise bei Nutzung von Online-Kommunikationstools verwendet werden, ist sicherzustellen, dass die Daten der Teilnehmenden grundsätzlich nur auf einer eigenen Plattform des Auftragnehmers gespeichert werden und nur im Ausnahmefall auf einer Plattform Dritter. Eingesetzte Server müssen sich in beiden Fällen in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren. • Der Einsatz von Clouds von Anbietern aus einem Mitgliedstaat des EWR ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behält.

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den Nachweis zu erbringen, dass eine bestimmte Anwendung die datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend der Orientierungshilfe der/des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zum Cloud Computing unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/OHCloudComputing.html erfüllt. Dieses könnte zum Beispiel durch eine vorzuhaltende Eigenerklärung (Datenschutz-Folgenabschätzung) durch den Datenschutzbeauftragten des Auftragnehmers erfolgen, welche sich inhaltlich an der ISO 29134 orientiert und aktuelle Bewertungen der Datenschutzaufsichtsbehörden aufgreift. Des Weiteren könnte dieses auch durch Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (auf Bundesebene = BfDI, auf Landesebene - der/die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit = LfDI) oder zertifizierte Prüfeinrichtungen erfolgen.

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 DSGVO hingewiesen. Es wird ebenfalls auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 DSGVO hingewiesen.

Die Nutzung von sogenannten Messenger-Diensten muss der DSGVO entsprechen.

Bei der Nutzung von Kommunikationstools sind durch den Auftragnehmer folgende Anforderungen umzusetzen: • Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerledigung nicht oder nicht länger erforderlich sind. Dies bedeutet für die Speicherung von Lernverläufen und/oder Videoaufnahmen, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation zu löschen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für ordnungsgemäße Rechnungslegungen gegenüber dem Auftraggeber erforderlich sind (zum Beispiel Teilnahmenachweis). Abschließend bleiben die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten. • Eine Nutzung von Online-Kommunikationstools soll grundsätzlich im Sinne von „On-Premises- Lösungen“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die Software in eigener Verantwortung auf eigener Hardware, regelmäßig durch die Nutzung eines eigenen oder angemieteten allein ihm zugänglichen Servers, verwendet. Der Ort der Verarbeitung von Daten – und damit der Standort der Hardware – muss dabei in der BRD oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den EWR liegen. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren und die notwendigen Einwilligungserklärungen zu konkretisieren. • Video- und Tonaufnahmen sowie die Bearbeitung personenbezogener beziehungsweise - beziehbarer Themen auf digitalem Wege sind nur mit vorheriger Einwilligung der teilnehmenden Person erlaubt.

Die Teilnehmenden sind über ihre Rechte aus den Artikeln 13 bis 21 DSGVO zu informieren. Für die Auskunftserteilung, die sich auf die Umsetzung bezieht, ist der Auftragnehmer zuständig. Entsprechendes gilt für die Berichtigung und Löschung von Daten. Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erfüllung der Betroffenenrechte zu unterstützen.

701-26-45ind-10238 Seite 10 von 27

[Seite 11]

Es liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers, Einwilligungserklärungen individuell, konkret auf die Situation bezogen sowie datenschutzkonform zu erstellen.

Für Einwilligungserklärungen von Teilnehmenden sind durch den Auftragnehmer mindestens folgende Anforderungen zu beachten: • Die Einwilligung erfolgt freiwillig gemäß Artikel 4 Nummer 11 DSGVO. • Die Erklärung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss immer konkret erfolgen und umfasst alle Punkte der Verarbeitung und der Speicherung dieser Daten. • Bei der Mediennutzung (zum Beispiel Kommunikationstools) muss klargestellt werden, ob eine On-Premises-Lösung vorgesehen ist oder inwieweit im Ausnahmefall Dritte für die Dienstleistung genutzt werden. • Die Einwilligung muss widerrufen werden können. Auf den Widerruf und auf die Art des Widerrufs sowie die Konsequenzen (Löschung beziehungsweise Einschränkung in der Verarbeitung von Daten (Artikel 18 DSGVO) etc.) muss konkret hingewiesen werden. • Die Einwilligung sollte grundsätzlich alle Betroffenenrechte aus der DSGVO umfassen. • Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss protokolliert beziehungsweise dokumentiert und durch den Auftragnehmer sicher aufbewahrt werden. • Die Einwilligung ist von der teilnehmenden Person zu unterzeichnen. • Sofern für den Auftragnehmer Anhaltspunkte gegeben sind, dass minderjährige Teilnehmende nicht fähig sind, Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligungserklärung zu erfassen, und/oder dass ihnen nicht bewusst ist, durch die Erklärung eine Einwilligung abzugeben, ist eine Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter dieser minderjährigen Teilnehmenden erforderlich.

Sofern den Teilnehmenden für die Dauer der Maßnahme mobile Hardware zur Verfügung gestellt wird, ist eine Speicherung der eigenen Daten auf dieser oder dem eigenen USB-Stick zulässig. Dies gilt nicht für Daten anderer Teilnehmender, die beispielsweise im Rahmen einer gemeinsamen Kommunikation angefallen sind.

Video- und Tonaufnahmen dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden.

Personenbezogene Aufnahmen (Video-/Tonaufnahmen) und Inhalte sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Abschluss des jeweils damit verbundenen Maßnahmeinhalts zu löschen. Dies bedeutet für die Speicherung dieser Daten, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation von allgemein zugänglichen Speicherorten endgültig zu löschen sind.

Bei Maßnahmeinhalten, die in der Gruppe durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer strikt auf Einhaltung des Datenschutzes und Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden zu achten. In diesem Zusammenhang sind ausschließlich anonymisierte Beispiele vor der Gruppe aufzugreifen, die keinen Rückschluss auf bestimmte teilnehmende Personen zulassen.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmende keine Daten von anderen Teilnehmenden zur Kenntnis nehmen können.

Nach Ende der Nutzung der mobilen Hardware durch die teilnehmende Person sind deren vorhandene Daten und Aufzeichnungen vom Auftragnehmer unverzüglich und endgültig zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist findet hier keine Anwendung.

Im Rahmen von Einzelgesprächen bedarf die Bearbeitung von Themen, die das informationelle Selbstbestimmungsrecht tangieren, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der teilnehmenden Person. Das Einverständnis kann von der teilnehmenden Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

B.1.5.3.2 Besondere Regelungen

Im Rahmen der ortsunabhängigen Durchführungsform zur Verfügung gestellte mobile Hardware ist durch den Auftragnehmer wie folgt technisch zu sichern: • Diebstahlschutz • Zugangscode bzw. Passwortschutz (individuelles, von den Teilnehmenden selbst festzulegendes Passwort) • automatischer Passwortwechsel alle 90 Tage • Installation eines Bildschirmschoners • Passwortschutz zu dem Internetzugang • Überprüfung von externen Ausgabemedien auf Viren • Virenschutzprogramm • Reglementierung der Zugriffsmöglichkeit auf das Betriebssystem des zentralen Netzwerkes des Auftragnehmers

701-26-45ind-10238 Seite 11 von 27

[Seite 12]

Da die mobile Hardware im Verlauf der Maßnahme durch verschiedene Nutzende bedient wird, dürfen bei einem Wechsel der nutzenden Person keinerlei Daten auf dem Gerät verbleiben. Vor einem Wechsel der nutzenden Person ist es notwendig, gespeicherte Daten/Sitzungsdaten/Footprints etc. der vorher nutzenden Person zu löschen (Browser-Historie, Suchverläufe in Apps, Leeren des App-Caches und Zurücksetzen des Dateisystems auf den ursprünglichen Zustand), damit keinerlei „Spuren“ mehr ersichtlich sind.

B.1.6 Durchführung der Maßnahme

Diversity Management und Gewaltschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die Vielfalt (unter anderem Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) sowie die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Teilnehmenden zu berücksichtigen und wertzuschätzen. Bei der Durchführung der Maßnahme soll eine produktive Gesamtatmosphäre erreicht, soziale Diskriminierung von Minderheiten verhindert und die Chancengleichheit verbessert werden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, zu treffen.

Allgemeine organisatorische Regelungen Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer ein Informationsblatt nach vorgegebenem Muster (siehe Vordruck F.2.1) zu ergänzen und in elektronischer Form spätestens vier Wochen vor dem Maßnahmebeginn zur Verteilung an potenzielle Teilnehmende dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf diese Maßnahme. Das Informationsblatt kann nicht durch einen Flyer des Auftragnehmers ersetzt werden. Wenn die Einrichtung des Auftragnehmers unter § 33 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) fällt, ist ein Hinweis aufzunehmen, dass Teilnehmende einen Masernschutz bzw. einen entsprechenden Immunitätsnachweis beim Auftragnehmer vorlegen.

Bekanntgabe Bankverbindung und Kontaktperson Spätestens 5 Arbeitstage nach Zuschlagerteilung hat der Auftragnehmer den Vordruck „F.8_Erhebungsbogen_Bankverbindung_und_Kontaktperson“ beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Änderungen der Bankverbindung und/oder der Kontaktperson sind ebenfalls mit diesem Vordruck unverzüglich bekannt zu geben.

Einreichung Trägerzulassung 5 Arbeitstage vor Maßnahmebeginn – spätestens jedoch zum Maßnahmebeginn – hat der Auftragnehmer die gültige Trägerzulassung (§ 178 SGB III) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Sollte die Gültigkeit vor Vertragsende ablaufen, ist die neue Zulassung dem Bedarfsträger unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Erreichbarkeit Spätestens zwei Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit der für die Maßnahme verantwortlichen Kontaktperson des Auftragnehmers sicherzustellen und dem jeweiligen Bedarfsträger schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

Der Auftragnehmer muss am Maßnahmeort mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr persönlich oder telefonisch gesprächsbereit sein. Darüber hinaus muss eine Kontaktaufnahme während der o.g. Gesprächszeiten mit den üblichen Kommunikationsmitteln (Fax, E-Mail sowie postalisch) sichergestellt sein. Auf diesem Wege eingehende Nachrichten sind spätestens im Laufe des nächsten Arbeitstages abzuarbeiten und zu beantworten. Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit muss es sich um einen „Festnetzanschluss“ handeln. Etwaige kostenintensive Weiterleitungen (z. B. auf bestimmte Service-Nr., Handy) dürfen nicht zu Lasten der teilnehmenden Person gehen.

Neben der persönlichen oder telefonischen Erreichbarkeit hat der Auftragnehmer für die Anliegensklärung der Teilnehmenden ohne vorherige Terminvereinbarung an mindestens einem Tag in der Woche für mindestens zwei Zeitstunden (à 60 Minuten) innerhalb der üblichen Geschäftszeiten feststehende gleichbleibende Sprechzeiten für persönliche Vorsprachen einzurichten. Dieser Sprechtag muss zwischen Montag und Freitag liegen.

Teilnahme an der Maßnahme Die Teilnahme an der Maßnahme wird ausschließlich vom Bedarfsträger veranlasst. Bei der Auswahl der Teilnehmenden steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu.

Die Ablehnung einer durch den Bedarfsträger benannten teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer ist nicht möglich - mit einer Ausnahme:

701-26-45ind-10238 Seite 12 von 27

[Seite 13]

Es ist Auftragnehmern, die unter § 33 IfSG fallen, erlaubt, Teilnehmende, die keinen Masernimpfschutz oder Masernimmunitätsnachweis vorlegen können und ein Nachholen des Impfschutzes ablehnen, abzuweisen, da sie sonst gegen das Infektionsschutzgesetz verstoßen.

Der Bedarfsträger informiert den Auftragnehmer vor Maßnahmebeginn über die Zugangsmodalitäten zur Nutzung des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und stellt die für den Zugang notwendigen Benutzernamen und das Kennwort zur Verfügung.

Teilnehmende werden im Vorfeld durch den Bedarfsträger über das Maßnahmeangebot und den Zugriff des Auftragnehmers auf die selektiven persönlichen Daten („Bewerberdaten“) in VerBIS informiert. Im Anschluss wird dem Auftragnehmer der Zugriff auf diese Daten in VerBIS gewährt. Die Information über das Maßnahmeangebot an die Teilnehmenden und den eingeräumten Datenzugriff erfolgt in elektronischer Form über VerBIS.

Die Beschreibung zur Funktionalität und Handhabung von VerBIS zur Leistungserbringung steht im Internet auf der Homepage der BA unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Merkblätter und Formulare > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten zum Download zur Verfügung.

Im Rahmen von Prozessoptimierungen können sich Änderungen in VerBIS ergeben. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn im Internet auf der Homepage der BA unter vorstehend genanntem Link über geänderte Funktionalitäten und Handhabung zu informieren. Er hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil aufzunehmen. Mit Angebotsabgabe erklärt der Auftragnehmer hierzu unwiderruflich seine Zustimmung.

Das Maßnahmeangebot entlässt den Bedarfsträger nicht aus der Verantwortung, den Eingliederungsprozess zu begleiten.

Der Auftragnehmer hat ab Gewährung des Zugriffs auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS teilnahmebezogene Aktivitäten aufzunehmen.

Informationen zum Infektionsschutzgesetz Nach dem IfSG müssen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, sowohl das Betreuungspersonal als auch die Teilnehmenden einen Nachweis über ihre Masernschutzimpfung oder –immunität vorlegen. Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden.

Bildungsträger, in deren Einrichtungen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für junge Menschen durchgeführt werden, zählen als Ausbildungseinrichtungen zu den „Gemeinschaftseinrichtungen“ im Sinne des § 33 IfSG, wenn dort überwiegend Minderjährige betreut werden. Bei der Betrachtung ist nicht nur auf die jeweilige arbeitsmarktpolitische Maßnahme und deren potenzielle Teilnehmenden abzustellen, vielmehr sind alle in der Einrichtung betreuten Personen zu berücksichtigen, d. h. auch Personen in Maßnahmen anderer Leistungsträger.

Der Auftragnehmer hat nach der Zuschlagserteilung dem Bedarfsträger mitzuteilen, ob seine Einrichtung unter § 33 IfSG fällt.

Präsenztage Der Auftragnehmer hat seine Maßnahmekonzeption so auszurichten, dass die Teilnahme an der Maßnahme während der individuellen Teilnahmedauer der teilnehmenden Person an den festgelegten 5 Präsenztagen pro Kalenderwoche erfolgt.

Die inhaltliche Ausgestaltung der Präsenztage und deren Organisation liegen unter Berücksichtigung der unter B.2 benannten Inhalte in der Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers.

Am ersten Präsenztag hat der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung ein individuelles Einzelgespräch mit der teilnehmenden Person zu führen. Die Ergebnisse/Inhalte sind im teilnahmebezogenen Bericht F.5.14 zu dokumentieren.

Kann eine teilnehmende Person einen Termin nicht wahrnehmen, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass dieser Termin nachgeholt wird. Fehltage verlängern die individuelle Teilnahmedauer nicht. Sie sind innerhalb des individuellen Zuweisungszeitraumes nachzuholen. Ist dies beispielsweise aufgrund einer länger andauernden Krankheit nicht mehr möglich, so endet die Teilnahmedauer spätestens mit dem ursprünglichen Zuweisungsende.

Kontinuität beim Eintritt der Teilnehmenden Der Bedarfsträger wird auf einen kontinuierlichen Eintritt in die Maßnahme im Zuweisungskorridor achten. Dazu wird er den Teilnehmenden entsprechend Angebote unterbreiten.

701-26-45ind-10238 Seite 13 von 27

[Seite 14]

Die Kontinuität ergibt sich aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Gesamtmenge der Teilnehmenden zum Zuweisungskorridor gem. Leistungsverzeichnis/Losblatt. Eine Überschreitung von 10 % monatlich ist zulässig. Die Regelung zur Mindestabnahme in B.1.7 bleibt davon unberührt.

Der Auftragnehmer muss grundsätzlich von täglichen Maßnahmeeintritten innerhalb des Zuweisungskorridors ausgehen.

Digital unterstützte Maßnahmedurchführung Die Leistungserbringung muss zielgruppengerecht sein. Sie muss den Maßnahmeinhalt abdecken und die Erreichung des Maßnahmeziels gewährleisten können.

Ortsunabhängige Durchführung Die Leistungserbringung muss zielgruppengerecht sein. Sie muss den Maßnahmeinhalt abdecken und die Erreichung des Maßnahmeziels gewährleisten können.

Jede teilnehmende Person, der für die Zeit der Inhaltsvermittlung in ortsunabhängiger Form ein Laptop überlassen wird, ist durch den Auftragnehmer zu schulen in Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten (Darstellung des Datenschutzgesetzes etc.) wie auch in Bezug auf die Handhabung der genutzten Hard- und Software (Einführung in die Nutzung der Ausstattung sowie eine Befähigung zur Nutzung der digital unterstützten Lernformen). Darüber hinaus ist eine Überlassungsvereinbarung mit der teilnehmenden Person abzuschließen, die u. a. regelt, dass die leihweise überlassene IT-Ausstattung ausschließlich im Rahmen der Maßnahme genutzt wird, einschließlich eventueller Haftungsfragen bei Verlust oder Beschädigung der überlassenen Hard- und Software. Eine Haftung der Teilnehmenden ist ausschließlich beim Tatbestand der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz zulässig. Dies ist zu dokumentieren und vom Auftragnehmer und der teilnehmenden Person zu unterzeichnen.

Die Teilnehmenden sind darüber hinaus darüber zu informieren, dass sie ausschließlich sie selbst betreffende personenbezogene Daten auf dem USB-Stick speichern dürfen.

Um die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Inhaltsvermittlung in ortsunabhängiger Durchführung zu schaffen, informiert der Auftragnehmer die Teilnehmenden zu Beginn der Maßnahme über entsprechende Gelingensfaktoren (Einrichtung eines ergonomischen und störungsfreien Arbeitsplatzes, Arbeitsorganisation, Pausen usw.).

Status „Teilnehmer“ Der Status „Teilnehmer“ liegt vor, wenn das Maßnahmeangebot durch den Bedarfsträger erfolgt ist und die teilnehmende Person in die Maßnahme eingetreten ist. Dies erfolgt durch das erste individuelle Einzelgespräch.

Ersatzteilnehmende Bricht ein Teilnehmenden die Maßnahme in den ersten vier Wochen seiner individuellen Teilnahmedauer ab, kann für ihn ein Ersatzteilnehmende in dieser 4-Wochenfrist in die Maßnahme eintreten. Nimmt ein Teilnehmenden innerhalb der ersten vier Wochen der Teilnahme eine Beschäftigung auf, kann für ihn kein Ersatzteilnehmende in die Maßnahme eintreten. Endet diese Beschäftigung innerhalb dieser 4- Wochenfrist, kann der Bedarfsträger die weitere Teilnahme an der Maßnahme veranlassen. Der Beginn der weiteren Teilnahme muss, wie beim Ersatzteilnehmenden, ebenfalls in der 4-Wochenfrist liegen.

Für den Ersatzteilnehmenden wird die entsprechende Aufwandspauschale bzw. werden die entsprechenden Aufwandspauschalen kein weiteres Mal gezahlt.

Nutzung der Online-Angebote der BA und des Bewerbungsmanagements der BA Der Auftragnehmer hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil (im Rahmen Einschaltung Dritter) aufzunehmen. Hierzu gehört insbesondere die Optimierung des Stellengesuchs, des Lebenslaufs sowie der Kenntnisse und Fertigkeiten. Soweit dies zu einer schnellen und zielorientierten Eingliederung der teilnehmenden Person beiträgt, sind Stellengesuche für alternative Tätigkeiten anzulegen. Dies hat in Abstimmung mit der teilnehmenden Person zu erfolgen.

Im Rahmen der Auftragserfüllung ist das Bewerbungsmanagement der BA inklusive Anlagenverwaltung zu nutzen. Dafür ist ein schreibender Zugriff für den Auftragnehmer erforderlich. Der Zugriff wird erteilt, wenn die teilnehmende Person dem Bedarfsträger ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Die teilnehmende Person kann dieses Einverständnis jederzeit beim Bedarfsträger mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

701-26-45ind-10238 Seite 14 von 27

[Seite 15]

Die Einstellung eines Lichtbildes ist nur dann zulässig, wenn die teilnehmende Person dies ausdrücklich wünscht und die vollumfänglichen Nutzungsrechte bzw. Urheberrechte an dem einzustellenden Lichtbild besitzt.

Bei der Förderung von Eingliederungsbemühungen kommen auch Bewerbungen per E-Mail oder online in Betracht. Für die Nutzung dieser Verfahren ist eine vorherige Einwilligung der teilnehmenden Person erforderlich. Liegt die Einwilligung der teilnehmenden Person vor, sind durch den Auftragnehmer gemeinsam mit der teilnehmenden Person insbesondere die Online-Angebote der BA unter www.arbeitsagentur.de zu nutzen.

Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA inklusive Anlagenverwaltung unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Merkblätter und Formulare > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten bereits im Vorfeld zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über geänderte Funktionalitäten und Handhabungen zu informieren.

Neutralität des Auftragnehmers Für eine erfolgreiche Vermittlung muss der Auftragnehmer als „Dritter“ im Kontakt mit der teilnehmenden Person und dem Arbeitgeber aktiv den Abschluss des Arbeitsvertrages herbeigeführt haben (entspricht dem sog. Vermittlungsmakler des BGB). Der Auftragnehmer muss als Vermittler (Makler) unabhängig sein und darf somit mit dem Arbeitgeber weder rechtlich, wirtschaftlich noch persönlich verflochten sein.

Vermittlungsvergütung Vergütet werden erfolgreiche Vermittlungen des Auftragnehmers.

Vermittlung Eine Vermittlung liegt vor, wenn Teilnehmende und Arbeitgeber durch den Auftragnehmer zusammengeführt wurden und daraus der Abschluss eines Arbeitsvertrages erfolgt. Eine Beschäftigung, die sich eine teilnehmende Person selbst gesucht hat, ist keine Vermittlung des Auftragnehmers. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Vermittlung ist der Tag des Vertragsabschlusses. Dies gilt auch, wenn die Vermittlungsbemühungen im Ergebnis zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen betrieblichen Ausbildung oder einer betrieblichen Umschulung führen.

Aufnahme der Vermittlungstätigkeit: Die Aufnahme der Vermittlungstätigkeit erfolgt als Leistungspflicht i. S. d. der Vertragsbedingungen unmittelbar nach Eintritt der jeweiligen teilnehmenden Person in die Maßnahme.

Vermittlungserfolg Diese Vermittlung ist dann erfolgreich, wenn das vermittelte versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wurde und mindestens sechs Wochen ununterbrochen bestanden hat. Zeiten ohne Arbeitsentgelt zählen als unschädliche Unterbrechung, verlängern jedoch den sechswöchigen Zeitraum.

Die Beschäftigungsaufnahme muss im Zeitraum der individuellen Teilnahmedauer der teilnehmenden Person liegen. Deshalb ist es notwendig, dass die Maßnahmeteilnahme ,d.h. die Betreuung der teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages bis zur Beschäftigungsaufnahme fortgeführt wird.

Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis muss mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen.

Gleichgestellt sind versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Nicht vergütet wird die Vermittlung: • in ein Beschäftigungsverhältnis, das nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder gegen die guten Sitten verstößt. In diesem Zusammenhang ist auch das Mindestlohngesetz zu beachten. • in ein Beschäftigungsverhältnis, das von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist, • in ein Beschäftigungsverhältnis, welches bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. • in ein außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis, • in eine versicherungsfreie Beschäftigung nach § 27 SGB III,

701-26-45ind-10238 Seite 15 von 27

[Seite 16]

• in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber in der Schweiz (innerstaatliche Regelungen der Schweiz), • in einen Mini-Job nach § 8 SGB IV, • in den Bundesfreiwilligendienst, • in ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), • in ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), • in eine Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II, • in ein Beschäftigungsverhältnis, das im Rahmen des § 16e SGB II oder § 16i SGB II gefördert wird, • in ein Beschäftigungsverhältnis der teilnehmenden Person beim Auftragnehmer selbst oder im Tochter-/Mutter- Schwesterunternehmen (Legaldefinition § 290 Abs. 1 HGB), • in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber, mit dem der Auftragnehmer rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verflochten ist.

Für die Zahlung der Vermittlungsvergütung hat der Auftragnehmer den Nachweis über die erfolgreiche Vermittlung gemäß § 26 der Vertragsbedingungen zu führen.

Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme Der Auftragnehmer hat während der ersten sechs Monate nach Aufnahme einer Beschäftigung durch die teilnehmende Person eine Nachbetreuung zur Stabilisierung der vermittelten Beschäftigung durchzuführen. Diese konzentriert sich insbesondere auf die Begleitung und die Konfliktintervention sowie den Motivationserhalt, um Beschäftigungsabbrüche zu verhindern. Die nachgehende Betreuung setzt voraus, dass die teilnehmende Person einverstanden ist und der eventuell notwendigen Kontaktaufnahme mit ihrem Arbeitgeber zustimmt. Es handelt sich um eine Unterstützungsleistung für die Teilnehmenden, die aktiv zu unterbreiten ist. Die Aktivitäten während der Stabilisierungsphase sind zu dokumentieren.

Für die in der Maßnahme erfolgreich vermittelten Teilnehmenden ist die Stabilisierung durch den Auftragnehmer zu leisten und mit der Vermittlungsvergütung abgegolten.

Mitteilungspflichten des Auftragnehmers Eine Kommunikation per E-Mail mit der im Zusammenhang mit der Maßnahmedurchführung festgelegten Kontaktperson des Bedarfsträgers darf nur auf einem verschlüsselten Übertragungsweg erfolgen. Die entsprechenden Vorgaben können über www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads eingesehen werden. Alternativ können die Informationen auf dem Postweg übermittelt werden.

Durch den Auftragnehmer sind folgende Mitteilungs- und Berichtspflichten zu erfüllen:

Teilnahmebezogene Berichte/Informationen an den Bedarfsträger (Vordruck F.5.14): • Bei Nichtantritt berichtet der Auftragnehmer dem Bedarfsträger sofort durch Übersendung des Vordruckes F.5.14 über VerBIS. Als Berichtsanlass ist „Nichtantritt der teilnehmenden Person“ anzukreuzen. • Bei Entwicklungen (z. B. unzureichende Mitwirkung), die das Erreichen des Maßnahmeziels der teilnehmenden Person gefährden, informiert der Auftragnehmer sofort den Bedarfsträger und stimmt mit diesem das weitere Vorgehen ab. • Während der Maßnahme erfasst der Auftragnehmer die Aktivitäten und deren Ergebnisse für jede teilnehmende Person in einem aussagekräftigen, auf den individuellen Einzelfall abgestellten teilnahmebezogenen Bericht (Vordruck F.5.14). Der Zeitpunkt der Übersendung des teilnahmebezogenen Berichtes wird nach Zuschlagserteilung zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer abgestimmt. Der teilnahmebezogene Bericht ist jedoch spätestens am letzten Tag der individuellen Teilnahmedauer zu übersenden, da der Zugriff auf VerBIS endet. Bei Abbruch durch den Bedarfsträger übermittelt der Auftragnehmer den abschließenden teilnahmebezogenen Bericht sofort nach Abstimmung mit dem Bedarfsträger (Vordruck F.5.14).

Die teilnahmebezogenen Berichte sind ausschließlich in elektronischer Form im PDF-Format über das System VerBIS zu übermitteln.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung dieser Berichte in Listenform nicht zulässig.

Maßnahmebezogene Berichte an den Bedarfsträger: Vier Wochen nach dem Ende der jeweiligen Maßnahme laut Leistungsverzeichnis/Losblatt ist ein Gesamtbericht über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie ggf. aufgetretene Problemlagen vorzulegen. In diesen Bericht ist auch aufzunehmen, inwieweit der Auftragnehmer seiner Verpflichtung bezüglich der teilnahmebezogenen Berichte nachgekommen ist (Anzahl der übersandten teilnahmebezogenen Berichte im Verhältnis zu der Zahl der Teilnehmenden). Die Inhalte des Berichtes sind mit dem Bedarfsträger abzustimmen.

701-26-45ind-10238 Seite 16 von 27

[Seite 17]

Teilnahmebescheinigung Den Teilnehmenden ist am Ende der Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben zum Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme in anspruchsvoller Form auszustellen und mit Stempel und Unterschrift zu versehen. Soweit Bestandteil der Maßnahme ist auch der betriebliche Maßnahmeteil mit der Dauer (Beginn und Ende) unter Benennung des Arbeitgebers und der betrieblichen Spezifika zu beschreiben. Negativdarstellungen darf diese Bescheinigung nicht enthalten.

Umgang mit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei Teilnehmenden aus dem Rechtskreis SGB II Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind von der teilnehmenden Person sofort mitzuteilen und ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung innerhalb von 3 Werktagen nachzuweisen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dem Bedarfsträger durch den Auftragnehmer zeitnah zu übergeben. Die Teilnehmenden sind hierüber vom Auftragnehmer zu Beginn der Maßnahme zu informieren. Bei späterer Vorlage der ärztlichen Bescheinigung gilt die teilnehmende Person entsprechend der Angaben der ärztlichen Bescheinigung als entschuldigt.

Eine Verrechnung des Anspruchs auf Urlaub mit unentschuldigten Fehlzeiten ist nicht zulässig.

B.1.7 Rahmenvertrag/Einzelabruf

Die Gesamtsumme der Kapazitäten an Teilnehmenden wurde vom Bedarfsträger im Rahmen seiner Bedarfsanalyse ermittelt und spiegelt die voraussichtliche Abnahmemenge wider.

Das voraussichtliche Auftragsvolumen bezogen auf die Gesamtzahl an Teilnehmenden ist dem jeweiligen Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen. Der Bedarfsträger ruft durch Erteilung von Einzelabrufen diese Leistung ab. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit die Mindestzahl an Teilnehmenden von 70 % bezogen auf die Gesamtzahl an Teilnehmenden je Maßnahme (lfd. Nr.) nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu. Für den Fall, dass 70 % keine ganze Zahl ergibt, wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Bei einem Rahmenvertrag besteht eine darüberhinausgehende Abnahmeverpflichtung nicht.

Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Erteilung von Einzelabrufen über die Mindestabnahmemenge hinaus.

Der Bedarfsträger kann innerhalb des Zuweisungskorridors jederzeit bis zum Erreichen der voraussichtlichen Gesamtzahl an Teilnehmenden Einzelabrufe aus dem Rahmenvertrag vornehmen.

Das Maßnahmeangebot an Teilnehmende entspricht dem Einzelabruf durch den Bedarfsträger. Der Abruf ist erst dann rechtswirksam, wenn die teilnehmende Person tatsächlich in die Maßnahme eingetreten ist.

Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang (siehe B.1.4 Personal i. V. m. Leistungsverzeichnis/Losblatt) ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Bei Einzelabrufen aus dem Rahmenvertrag muss der Auftragnehmer die Personalkapazität anpassen. Die Anpassung des Personals hat grundsätzlich mit Wirkung eines Einzelabrufes zu erfolgen.

Die konkrete Ausgestaltung des Rahmenvertrages ist den Vertragsbedingungen zu entnehmen.

B.1.8 Vergütung/Angebotspreis

Die Vergütung setzt sich wie folgt zusammen: • Einmalige Aufwandspauschale je teilnehmende Person = Angebotspreis • Vermittlungsvergütung = siehe Leistungsverzeichnis/Losblatt

Die einmalige Aufwandspauschale wird entsprechend den Vertragsbedingungen gezahlt.

Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten.

Diese Aufwendungen sind insbesondere: • Kosten für Maßnahmeinhalte (einschließlich Lern- und Arbeitsmittel) • Kosten für Räume, Personal inkl. Urlaubs- und Krankheitsvertretung etc. • Kosten für Telekommunikation/Internetkosten • Kosten für die teilnehmende Person, die im Rahmen der Leistungserbringung (Konzept) entstehen und vom Auftragnehmer veranlasst werden, z. B. Leistungen zur Unterstützung der Eigenbemühungen der teilnehmenden Person wie Bewerbungskosten, Reisekosten für Vorstellungsgespräche, zusätzliche Fahrkosten (z. B. anlässlich der Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse oder zur Prüfungsabnahme, die wegen der Besonderheiten der Maßnahme an einem anderen Standort stattfinden). Diese sind vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung zu übernehmen. Der Auftragnehmer soll die

701-26-45ind-10238 Seite 17 von 27

[Seite 18]

teilnehmende Person bei Maßnahmebeginn darauf hinweisen, dass diese Kosten vor ihrer Entstehung mit ihm abzustimmen sind. • Kosten für die Unfallversicherung • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die durch die Teilnehmenden während der Maßnahmedauer verursacht werden • Kosten, die durch gesetzliche Auflagen (z. B. Verordnungen zum Gebot des Gesundheitsschutzes) entstehen

Sofern Bestandteil der Maßnahme: • Aufwendungen des Auftragnehmers für Vermittlungsbemühungen und Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme, die durch die Vermittlungsvergütung abzudecken sind, • notwendige Kosten für Maßnahmeteile, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden (z. B. Arbeitsschutzbekleidung) – dies gilt nicht für die Fahrkosten zum Arbeitgeber.

Sofern im Einzelfall behinderungsbedingt zusätzliche Leistungen (z. B. Einsatz einer Gebärdensprachdolmetscherin/eines Gebärdensprachdolmetschers für hör-/sprachbehinderte Teilnehmende) oder behindertenspezifische Arbeitsmittel zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme notwendig sind, sind diese einzelfallbezogen bei der zuständigen Rehabilitationsträgerin/beim zuständigen Rehabilitationsträger (i. d. R. Agentur für Arbeit) zu beantragen.

Im Einzelfall notwendige technische Arbeitshilfen zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme sind durch die teilnehmende Person, ggf. unter Einbeziehung des Auftragnehmers, bei der zuständigen Rehabilitationsträgerin/dem zuständigen Rehabilitationsträger (i. d. R. Agentur für Arbeit) zu beantragen.

Darüber hinaus ist die Gewährung von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung an den Auftragnehmer bzw. die teilnehmende Person für Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme ausgeschlossen.

Individuelle Kosten der Teilnehmenden Die Fahrkosten der teilnehmenden Person zum Auftragnehmer aus Anlass der Teilnahme an der Maßnahme sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Dies gilt auch für die Fahrkosten, wenn Teile der Maßnahmen bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden.

Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch der teilnehmenden Person gegen den Bedarfsträger.

Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahrkosten der Teilnehmenden zu übernehmen, soweit diese ihren Anspruch an ihn abtreten.

Der Bedarfsträger entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit und Höhe der Fahrkosten und teilt dies dem Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme mit. Die Auszahlungsmodalitäten an die Teilnehmenden stimmen Bedarfsträger und Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme untereinander ab. Wurden die Kosten einer Monatskarte durch den Auftragnehmer ordnungsgemäß ausgezahlt und die Mittel zweckentsprechend verwendet, werden dem Auftragnehmer die Kosten auch bei späteren Fehlzeiten oder einem Abbruch der Teilnahme in vollem Umfang erstattet.

Die Erstattung der verauslagten Fahrkosten erfolgt durch den Bedarfsträger gegenüber dem Auftragnehmer. Sie erfolgt in der Regel anhand von Abrechnungslisten. Der Auftragnehmer führt den Nachweis gegenüber dem Bedarfsträger. Etwaige Forderungen gegenüber dem Bedarfsträger bei fehlerhafter Abrechnung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger abgestimmt. Hierbei können monatliche Abschlagszahlungen und eine Schlussabrechnung zu den verauslagten Fahrkosten vereinbart werden.

Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der oben genannten Maßnahmekosten. Sie werden gesondert erstattet. Die Erstattung der durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehenden Kinderbetreuungskosten erfolgt durch den Bedarfsträger direkt an die Teilnehmenden.

Nachweise zur Zahlung der Aufwandspauschale sowie der Erstattung Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten Die monatliche Meldung der Teilnehmenden zur Auszahlung der Aufwandspauschale erfolgt auf einem standardisierten Vordruck F.6. In diesem Vordruck sind auch die verauslagten Beträge der Fahrkosten und der Kinderbetreuung sowie die von der teilnehmenden Person geleisteten Präsenztage in der Maßnahme anzugeben.

701-26-45ind-10238 Seite 18 von 27

[Seite 19]

Die teilnehmende Person hat die ihm ausgezahlten Beträge mit Unterschrift zu bestätigen. Die geforderten Nachweise für die Kinderbetreuungskosten sind beizufügen. Die durch den Auftragnehmer verauslagten Beträge werden nach Eingang des Vordrucks im Folgemonat erstattet.

Nähere Regelungen zur Vergütung und Zahlungsweise sind in den Vertragsbedingungen enthalten.

B.1.9 Umsatzsteuerregelung

§ 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nummer 15b UStG.

Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.

Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;“ (§ 4 Nummer 15b UStG in der Fassung vom 04.02.2026)

§ 4 Nummer 15c Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB IX regelt § 4 Nummer 15c UStG.

„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind.“

701-26-45ind-10238 Seite 19 von 27

[Seite 20]

B.2 Inhalte der Maßnahme und deren Qualitätsstandards

Die Aktivierung, Heranführung und Eingliederung in das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem soll im Maßnahmeverlauf vorrangig durch intensive pädagogische/sozialpädagogische Begleitung und Jobcoaching unterstützt werden.

Sofern der Bedarfsträger bei der Zuweisung der Teilnehmenden keine Festlegung zu einzelnen Inhalten trifft, sind diese durch den Auftragnehmer am individuellen Bedarf der Teilnehmenden auszurichten.

Bei Maßnahmeinhalten, die in der Gruppe oder in Kleingruppen durchgeführt werden, hat der Auftrag- nehmer strikt auf Einhaltung des Datenschutzes und Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden zu achten. In diesem Zusammenhang sind ausschließlich anonymisierte Beispiele vor der Gruppe aufzugreifen, die keinen Rückschluss auf bestimmte Teilnehmende zulassen.

Im Rahmen von Einzelgesprächen bedarf die Bearbeitung von Themen, die das individuelle Selbstbestimmungsrecht tangieren, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Teilnehmenden. Dies erfolgt i.d.R. durch Genehmigung des Förderplans. Das Einverständnis kann von der teilnehmenden Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Die jeweiligen Maßnahmeinhalte haben sich an den individuellen Bedürfnissen der Teilnehmenden und den regionalen arbeitsmarktlichen Gegebenheiten zu orientieren.

Der Auftragnehmer stellt insbesondere für die ortsunabhängige Durchführungsform durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die erteilten Arbeitsaufträge durch die Teilnehmenden quantitativ und qualitativ umgesetzt/bearbeitet werden und dokumentiert dies.

B.2.1 Verpflichtende Inhalte

Einführung in die Maßnahme Zu Beginn der Maßnahme erfolgt ein qualifizierter Erstkontakt in Form eines Einzelgesprächs von mindestens 15 Minuten.

Inhalt: • Erläuterung der Maßnahme • Einführung in die Nutzung der Ausstattung für Eigenrecherche, Einzel- und Gruppenarbeit, etc. • Abstimmung des individuellen Schulungsplans inkl. Terminierung für Profiling und Standortbestimmung

Profiling und Standortbestimmung (mindestens 60 Min.) Ziel ist es, die beruflich relevanten Fähigkeiten und Fertigkeiten (Standortbestimmung inkl. beruflicher Erfahrungen), spezifische, individuelle Integrationshemmnisse, die individuelle Lebenssituation sowie die Motivation und berufliche Veränderungsbereitschaft der Teilnehmenden festzustellen.

Das Profiling und die Standortbestimmung stellen somit die Grundlage für das weitere Förder- und Unterstützungsangebot dar.

Inhalt: Es sind insbesondere Erkenntnisse zu folgenden Merkmalen bei den Teilnehmenden zu erheben:

  • Vertiefte Standortbestimmung inkl. beruflicher Erfahrungen (auch im Herkunftsland)
  • Individuelle Lebenssituation
  • individueller Sprachstand (Feststellung der vorhandenen Deutschkenntnisse in Wort Schrift durch Testverfahren i.S. des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER), Bestimmung der entsprechenden Kompetenzstufe)
  • beruflich relevante Fähigkeiten und Fertigkeiten (Prüfung der Aktualität/Anerkennung etwaiger Zertifizierungen, Qualifikationen und im Herkunftsland erworbener Schul- und Berufsabschlüsse)
  • das Erscheinungsbild
  • das soziale Umfeld
  • die Selbsteinschätzung
  • der lokale Arbeitsmarkt
  • die Mobilität/ Flexibilität für den Arbeitsmarkt insbesondere unter Berücksichtigung von Pflege- oder Kinderbetreuungsverpflichtungen
  • die berufliche Veränderungsbereitschaft in Bezug auf die Arbeitskräftenachfrage auf dem deutschen Arbeitsmarkt sowie
  • die Eingliederungshemmnisse und die physische und psychische Belastbarkeit (inkl. der gesundheitlichen Einschränkungen)

Stellt sich zu Beginn oder im Maßnahmeverlauf bei Teilnehmenden heraus, dass anerkennungsrelevante Unterlagen zur Anerkennung der im Herkunftsland erworbenen schulischen und beruflichen Abschlüsse

701-26-45ind-10238 Seite 20 von 27

[Seite 21]

vorliegen, informiert der Auftragnehmer darüber unverzüglich die zuständige Beratungsfachkraft des Bedarfsträgers. In Absprache mit dieser begleitet er die Teilnehmenden auch bei den ersten Schritten zur Einleitung des Anerkennungsprozesses.

Sofern der Anerkennungsprozess vor bzw. während der Teilnahme abgeschlossen wird, • sind die Ergebnisse in die weitere Integrationsplanung einzubeziehen, • geeignete berufliche Perspektiven zu erarbeiten, • ggf. in Abstimmung mit dem Bedarfsträger Anpassungsqualifizierungen zu erschließen

Darüber hinaus sind für alle Teilnehmenden: • das Bewerberprofils analog der Anforderungen in VerBIS zu aktualisieren • die vorhandenen Bewerbungsunterlagen zu sichten • die bisherigen Bewerbungsaktivitäten zu reflektieren und aufzuarbeiten und • die individuellen Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erläutern

Es sollen ausdrücklich keine klassischen Profiling- und Feststellungsverfahren durchgeführt werden.

Psychometrische Testverfahren und Persönlichkeitstests werden nicht verlangt und bei der Angebotsbewertung auch nicht berücksichtigt.

Bei der Durchführung aller Maßnahmeinhalte sind die individuellen sprachlichen Kompetenzen der Teilnehmenden zu berücksichtigten und bei Bedarf die Durchführung auf einfache Sprache anzupassen.

Vermittlung/Erweiterung berufsbezogener Sprachkenntnisse Ziel der Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse ist eine deutliche verbesserte Sprachkompetenz der Teilnehmenden, um eine berufliche Eingliederung zu unterstützen und auf den beruflichen Alltag vorzubereiten. Diese kommt nur in Betracht, wenn die Teilnehmenden bereits über grundlegende Deutschsprachkenntnisse verfügen bzw. im Maßnahmeverlauf erwerben.

Die Teilnehmenden sollen in der Lage sein, ihre Interessen, Fertigkeiten und Fähigkeiten einfach und zusammenhängend zu formulieren und im Gespräch zu reflektieren.

Inhalte sind insbesondere: • Stärkung der sprachlichen Kompetenzen „Sprechen aktivieren“, • Förderung des Lese- und Hörverständnis • Einübung bewerbungs- und berufsbezogener Kommunikationssituationen • Vermittlung von Fachvokabular – Grundlagen, berufsbezogene Sachverhalte z.B. Arbeitsverträge, Dienstpläne, Dienstanweisungen, Gesprächssituationen im Arbeitsalltag

Bei der Vermittlung und Erweiterung von berufsbezogenen Sprachkenntnissen ist das vorhandene individuelle Sprachniveau zu beachten. Unter Berücksichtigung der Heterogenität der Zielgruppe sind möglichst Kleingruppen zu bilden und eine Methodenvielfalt für erwachsenengerechtes Lernen sicherzustellen.

Die berufsbezogene Sprachförderung gehört zur beruflichen Kenntnisvermittlung. Die berufliche Kenntnisvermittlung darf insgesamt maximal 320 Stunden umfassen. Diese Obergrenze gilt für die gesamte individuelle Teilnahmedauer.

Bewerbungstraining/ Bewerbungscoaching Bei der Auswahl und Umsetzung der nachfolgend aufgeführten Inhalte sind die sprachlichen und digitalen Kompetenzen sowie die vorhandene Grundbildung der einzelnen Teilnehmenden zu berücksichtigen. Die jeweiligen Methoden sowie Art und Umfang der Hilfestellung sind hieran auszurichten.

Bewerbungstraining mit den Inhalten • aktuelle Standards zur Erstellung schriftlicher Bewerbungsunterlagen • Erstellung von Bewerbungsunterlagen in alternativen und/ oder vereinfachten Formaten (z.B. Kurz- bewerbung, Flyer) (max. 4 Stunden) • Erarbeiten realistischer beruflicher Perspektiven • Entwicklung und Aktualisierung von Selbstvermarktungsstrategien • Steigerung der beruflichen und regionalen Mobilität und Flexibilität • Überblick über den aktuellen Arbeitsmarkt in der Region, bundesweit, ggf. europaweit sowie Aus- blick auf künftige Entwicklungen • Tagespresse, Online-Angebote, Online- und Jobportal der BA, Zeitarbeit usw.

Bedeutung digitaler Medien für die Jobsuche und bei Bewerbungsprozessen • Grundlagen für die Nutzung digitaler Medien für die Jobsuche und bei Bewerbungsprozessen vermitteln • Überblick über neue Medien für die Jobsuche

701-26-45ind-10238 Seite 21 von 27

[Seite 22]

• Überblick über Social Media, Jobportale, Bewerberportale • Neue Bewerbungsformate (z.B. Bewerbungsvideo, Digitales Profil, Onlinebewerbung)

IT-Grundlagen für Bewerbungsschreiben • Erstellen von bzw. Arbeiten mit Dokumenten • Layout (Formatierung, Seitenränder, Kopf- und Fußzeilen, Tabulatoren etc.) • Seitenansicht, Drucken, Speichern

Soziale Medien – Digitale Profile für die Jobsuche nutzen • Definition und Betrachtung unterschiedlicher sozialer Medien (Netzwerke, Blogs, Foren) • Bedeutung und Nutzung sozialer Medien für die eigene Jobsuche • Nutzungsmöglichkeiten sozialer Medien durch Arbeitgeber • Nutzung sozialer Medien – Chancen und Risiken • Was ist ein digitales Profil? • Wie kann ein digitales Profil bei der Jobsuche unterstützen? • Worauf kommt es bei der Erstellung eines digitalen Profils an? • Was ist ein Alias? – Gute und schlechte Benutzernamen • Sensibilisierung für die Risiken bei der Anlage eines digitalen Profils (Datenschutz in sozialen Netzwerken)

Aktive IT-gestützte Bewerbungsbemühungen und Eigenrecherche • eigenständige Stellensuche in den unterschiedlichen Medien (Printmedien, Internet, etc.) • Erstellen von individuellen Bewerbungsunterlagen nach den aktuellen Standards inkl. Standard- bzw. Online-Versand • persönliche Vorstellungsgespräche, ggf. telefonische Bewerbungen

Hierfür sind alle Materialien und Medien zur Erstellung eigener aussagekräftiger Bewerbungsunterlagen bereitzustellen.

Vorstellungsgespräche – Theoretische Grundlagen • Grundlagen der Kommunikation • Arten von Vorstellungsgesprächen inkl. telefonischer Bewerbungen (Interview, Präsentation, Assessmentcenter, u.a.) • Vorbereitung, Ablauf, typische Fragen • Verhaltenskodex und Erscheinungsbild • Einsatz von Körpersprache • Persönliches Auftreten, Selbstpräsentation

Vorstellungsgespräche – Training Die Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche kann abhängig von den Bedarfen der Teilnehmenden im Einzel- als auch Gruppencoaching erfolgen. Wesentlich ist dabei, dass die Vorbereitung auf den konkreten Arbeitgeber und die konkrete Tätigkeit ausgerichtet ist. Ebenfalls erfolgt eine Vorbereitung auf eventuelle Testverfahren. Neben der reinen Gesprächsvorbereitung sind auch die Auswahl angemessener Bekleidung und bedarfsweise Optimierung des Erscheinungsbildes, die Vorbereitung der Anreise (z.B. ÖPNV-Verbindung) sowie weitere ggf. relevante Aspekte (z.B. Kinderbetreuung) gemeinsam mit den Teilnehmenden vorzubereiten. Bei Bedarf und mit Zustimmung der jeweiligen Teilnehmenden erfolgt eine Begleitung zum Vorstellungsgespräch durch den Jobcoach. Bei digitalen Vorstellungsgesprächen werden die Teilnehmenden technisch und inhaltlich unterstützt. Dies umfasst auch die Möglichkeit, die Bewerbungsgespräche in den Räumen des Trägers zu führen. • aktives Training von Vorstellungsgesprächen inkl. telefonischer/alternativer digitaler Bewerbungs- gespräche • Einsatz von Körpersprache • Kommunikationstraining • Outfitberatung • Reflexion von Bewerbungsgesprächen unter Berücksichtigung der Vorbereitung • Förderung der realistischen Selbsteinschätzung

Zusätzlich sind Rollenspiele einzusetzen inkl. Video-Aufzeichnung

Selbstvermarktungsstrategien und alternative Formen der Bewerbung • Talentmarketing und Strategien der Stellensuche; insb. persönliches Netzwerk • Initiativbewerbung • Inserate • Bewerbungen per Internet/ E- Mail • Zielgruppenkurzbewerbung

701-26-45ind-10238 Seite 22 von 27

[Seite 23]

Erfolgreiche Suche nach möglichst qualifikationsadäquaten Tätigkeiten bzw. Helfertätigkeiten • Überblick über den aktuellen Arbeitsmarkt • mögliche Einsatzfelder, Zeitarbeit • weitere Bewerbungsstrategien

Stilberatung • Typ-Beratung • Tipps zu geeigneter Bekleidung (Farben, Mustern und Materialien) • Styling- und Einkaufstipps für kleine Budgets • Stärkung des Selbstbewusstseins für ein erfolgreiches Vorstellungsgespräch • Vorher/ nachher- Fotos und Erstellen von Bewerbungsfotos (mit Zustimmung der Teilnehmenden)

B.2.2 Querschnittsaufgaben Kompetenzbilanzierung Im Rahmen des Maßnahmeverlaufes soll ausgehend von den Beobachtungen und Gesprächsergebnissen ein umfassendes Bild über die Integrationschancen und eine Einschätzung zur Motivation der Teilnehmenden gewonnen werden. Hierbei sollen ausdrücklich keine klassischen Profiling- und Feststellungsverfahren durchgeführt werden.

Die Eignungsfeststellung ist am Kompetenz- statt am Defizitansatz auszurichten (Empowerment). Dies beinhaltet, dass Situationen zu schaffen sind, die an vorhandenen Kenntnissen und Kompetenzen an- knüpfen, und die Potentiale der Teilnehmenden einbeziehen, fördern und erweitern.

Am Ende der Maßnahme sollen die Teilnehmende in der Lage sein, eine realistische Selbsteinschätzung ihrer Stärken und Schwächen vornehmen zu können und dabei ggf. auch die bisherigen Aktivitäten (z.B. fehlgeschlagene Bewerbungen und Vorstellungsgespräche) kritisch zu analysieren.

Zum Abschluss ist dem Bedarfsträger das Ergebnis und ein Vorschlag über das weitere Vorgehen vorzu- legen.

Schlüsselkompetenzen Insbesondere sollen gefördert werden: • Persönliche Kompetenzen (z.B. Motivation, Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit, Selbsteinschätzung) • Soziale Kompetenzen (z.B. Kommunikation, Kooperation/Teamfähigkeit, Konflikt-/ Kritikfähigkeit,) • Methodische Kompetenzen (z.B. Problemlösung, Arbeitsorganisation, Lerntechniken, Einordnung und Bewertung von Wissen) • IT- und Medienkompetenz (z.B. selbständige Anwendung und zielgerichtete Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken, Printmedien sowie dem Online-Angebot der BA z.B. Bewerbungsmanagement). • Interkulturelle Kompetenzen  Vermittlung von Kenntnissen und Austausch über Erfahrungen betreffend andere Kulturen, Menschen unterschiedlicher nationaler Herkunft, kulturspezifischer Verhaltensweisen, nationaler Regelungen und Gesetze etc.  Informationen zu Umgangsformen, Grundwerten, Grundrechten, Rechts- und Behördensystem, Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis etc. in Deutschland  Förderung von Neugierde, Offenheit und Interesse, sich auf andere kulturelle Räume und Menschen anderer Nationalitäten einzulassen.  Förderung von Einfühlungsvermögen (Empathie), sich in andere Personen hineinzuversetzen, und das Erkennen, Verstehen und Respektieren der Gefühle, Bedürfnisse und Wertehaltung anderer.  Förderung der kritischen Auseinandersetzung mit und Reflexion von eigenen (kulturell geprägten) Verhaltensweisen/ Vorurteilen / Stereotypen innerhalb der eigenen und gegenüber anderen Kulturen.  Es soll der Austausch zwischen den Teilnehmenden und eine Netzwerkbildung befördert werden.

Informationen zu den weiteren Onlineangeboten der Bundesagentur für Arbeit Karriere und Weiterbildung: Der Aufragnehmer hat die Teilnehmenden auf das Online-Angebot zum Thema „Karriere und Weiterbildung“ hinzuweisen. Die Informationen über die Lebenslage „Karriere und Weiterbildung“ sind auf max. eine Stunde zu begrenzen.

701-26-45ind-10238 Seite 23 von 27

[Seite 24]

Die Lebenslage „Karriere und Weiterbildung“ liefert den Nutzern eine bestmögliche Informationsbasis für ihre Entscheidungen zur beruflichen Weiterentwicklung, Planung der individuellen Karriere, zu Weiterbildungsmöglichkeiten sowie zu Chancen im Rahmen der persönlichen Berufsentwicklung.

Der Auftragnehmer informiert die Teilnehmenden über die Möglichkeiten dieses Online-Angebotes. Anhand eines konkreten Berufes sind die einzelnen Informationsmöglichkeiten darzustellen.

Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten von Karriere und Weiterbildung unter www.arbeitsagentur.de > Privatpersonen > Karriere und Weiterbildung zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über geänderte Funktionalitäten und Handhabungen zu informieren.

„Jobcenter.digital“: Das Jobcenter bietet seinen Kundinnen und Kunden mit dem jobcenter.digital die Möglichkeit, ausgewählte Dienstleistungen auch online zu nutzen.

Der Aufragnehmer hat die Teilnehmenden auf das Online-Angebot des Jobcenters hinzuweisen. Die In- formationen hierzu sind auf max. eine Stunde zu begrenzen.

Mit jobcenter.digital haben Kundinnen und Kunden die Möglichkeit unter anderem ihren Weiterbewilligungsantrag online, von zuhause aus, zu stellen und Veränderungen mitzuteilen. Eine weitere Möglichkeit bietet die Nutzung des Postfachservice des Jobcenters. Kunden und Kundinnen können flexibel, unabhängig von Ort und Zeit ihr Anliegen an ihr Jobcenter richten.

Der Auftragnehmer stellt den Teilnehmenden, anhand praktischer Beispiele, die Möglichkeiten des jobcenter.digital vor und erläutert die damit für die Teilnehmenden verbundenen Vorteile.

Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten des jobcenter.digital unter www.arbeitsagentur.de > Arbeitslos Arbeit finden > Downloadcenter oder über den offiziellen YouTube- Account der Bundesagentur für Arbeit mittels Erklärvideos zu informieren. Diese Videos sind im Rahmen der Information den Teilnehmenden zu zeigen.

Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmenbeginn über aktuelle Erklärvideos, geänderte Funktionalitäten und Handhabungen zu informieren.

Jobcoaching Der Jobcoach hat koordinierende und individuell unterstützende Funktionen: • feste namentlich benannte Kontaktperson für die Teilnehmenden während der gesamten Teilnahmedauer • Einführung in die Maßnahme • Profiling und Standortbestimmung (Beurteilungsmatrix wird durch den Bedarfsträger nach Zuschlag zur Verfügung gestellt) • Feststellung und Vereinbarung der Förderbedarfe im Rahmen der Maßnahmeangebote • Erstellen und Fortschreiben des Förderplanes in Absprache mit der teilnehmenden Person und den in der Maßnahme eingesetzten pädagogischen Fachkräften und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen • Abstimmung der Inhalte des Förderplans mit der teilnehmenden Person (Inhalt, Zeitpunkt und Gesprächsteilnehmenden sind zu dokumentieren und der teilnehmenden Person im Original auszuhändigen) • Zielvereinbarungen mit der teilnehmenden Person treffen und die Umsetzung kontrollieren und dokumentieren • Akquirieren von Stellen für betriebliche Erprobung, Betriebskontakte- und Betriebsbesuche, insbesondere im Zusammenhang mit der betrieblichen Erprobung und bei Beschäftigungs-/ Ausbildungsaufnahme • Arbeitgeberberatung, insbesondere Unterstützung und Informationen über Fördermittel • Im Rahmen der Nachbetreuung Nachhaltung der Arbeitszeit in der Beschäftigung • Sicherstellung der fachlichen Anleitung in den Betrieben im Rahmen der betrieblichen Erprobung • Unterstützung der Teilnehmenden bei ihren Bewerbungsaktivitäten, Einzelcoaching • Bei Bedarf Begleitung zu Vorstellungsgesprächen • Kontaktperson für den Bedarfsträger.

Der Jobcoach hat pro teilnehmender Person mindestens einen Betriebsbesuch und drei Betriebskontakte einschließlich Arbeitgeberberatung nachzuweisen. Die Betriebe sind in der Regel im Tagespendelbereich zum Maßnahmeort ansässig.

Für die Vermittlung betrieblicher Erprobung nutzt der Jobcoach u.a. das Arbeitgebernetzwerk des Trägers.

701-26-45ind-10238 Seite 24 von 27

[Seite 25]

Der Bedarfsträger stellt dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung Informationen für die Arbeitgeber- beratungen sowie zur Zusammenarbeit mit den arbeitgeberorientierten Kontaktpersonen des Bedarfsträgers vor Maßnahmebeginn zur Verfügung.

Gegenstand der Maßnahme ist auch die Vermittlung von Teilnehmenden, bei denen Eingliederungs- möglichkeiten in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gesehen werden, in eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Vermittlung umfasst alle Aktivitäten, die auf die dauerhafte berufliche Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III gerichtet sind. Bei der Durchführung der Vermittlung hat der Auftragnehmer insbesondere die Grundsätze der §§ 35 und 36 SGB III zu beachten. Den Teilnehmenden sind schnellstmöglich passgenaue Vermittlungsvorschläge initiativ zu unterbreiten.

Individuelle Förderplanung Ziel der individuellen Förderplanung ist die Steuerung des individuellen Maßnahmeverlaufes und die Absicherung des Maßnahmeerfolges.

Die systematische Förderplanung ist die Grundlage für eine zielgerichtete Unterstützung der Teilnehmenden. Sie baut auf den Informationen über die Teilnehmenden hinsichtlich, des bisherigen persönlichen und beruflichen Werdegangs, der persönlichen Rahmenbedingungen sowie sozialer und beruflicher Kompetenzen (wie z.B. die individuelle Ausprägung der Schlüsselkompetenzen) auf. Die Förderplanung muss differenzierte Aussagen zu den fachlichen, allgemeinbildenden und sozialpädagogischen Förderbereichen enthalten und fortlaufend den Entwicklungsstand dokumentieren.

Das individuelle Förderangebot wird mit der teilnehmenden Person gemeinsam im Hinblick auf Förderschwerpunkte und -ziele vereinbart und in Form von Zielvereinbarungen adressatengerecht festgeschrieben. Sofern durch den Bedarfsträger im Einzelfall Maßnahmeinhalte vorgegeben wurden, sind diese in die Förderplanung einzubeziehen. Der teilnehmenden Person ist jeweils eine Mehrfertigung der Zielvereinbarung auszuhändigen.

Die hierzu mit der teilnehmenden Person geführten Gespräche sind durch den Bildungsträger in Bezug auf Zeitpunkt, Inhalt und Gesprächsteilnehmende zu dokumentieren und dem Bedarfsträger auf Verlangen vor- zulegen.

Hierbei ist für die teilnehmenden Person die Transparenz der Abläufe, Entscheidungen, Vereinbarungen und Konsequenzen wichtig. Zudem ist deutlich herauszustellen, in welcher Art und in welchem Umfang die Unterstützung durch die Fachkräfte des Auftragnehmers erfolgt.

Die Förderplanung ist regelmäßig zu den im Rahmen der Zielvereinbarung vereinbarten Zeitpunkten (mind. alle drei Monate) auszuwerten und weiter zu entwickeln. Sofern sich hieraus Änderungen ergeben, die sich auf die abgeschlossene Zielvereinbarung auswirken, ist eine entsprechend angepasste Zielvereinbarung abzuschließen. Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die teilnehmenden Person an den im Rahmen der individuellen Förderplanung vereinbarten Förderangeboten teilnimmt.

Die wesentlichen Inhalte der individuellen Förderplanung sowie die Inhalte der Zielvereinbarung sind anlassbezogen in Form eines teilnahmebezogenen Berichtes (s. B.1.6) an die Beratungsfachkraft des Bedarfsträgers zu übermitteln.

B.2.3 Fördereinheiten

Zusätzlich sind folgende Fördereinheiten sind unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfs der Teilnehmenden durchzuführen.

Berufsorientierung Ziel ist es, die Teilnehmenden zu befähigen, ihre persönlichen Voraussetzungen (Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit) zu den Anforderungen von Berufen und Tätigkeiten ins Verhältnis zu setzen.

Berufsorientierung umfasst mindestens: • Aufzeigen von Ausbildungs- und Qualifizierungswegen • Informationen zu den in Frage kommenden Ausbildungsberufen sowie beruflichen Tätigkeiten und deren Anforderungen (Berufskunde), • Berücksichtigung der Interessen, Fähigkeiten, Fertigkeiten der Teilnehmenden, • Informationen über den regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, • Erarbeitung von Entwicklungsperspektiven unter Berücksichtigung des regionalen Förderangebotes, • Überprüfung der getroffenen Berufswahlentscheidung/Tätigkeitsentscheidung

Zusätzlich sind regelmäßig (mindestens zweimal monatlich) Exkursionen und betriebliche Erkundungen durchzuführen.

701-26-45ind-10238 Seite 25 von 27

[Seite 26]

Alltagsthemen Diese Fördereinheit soll die soziale und gesellschaftliche Integration fördern. Hierzu gehören unter anderem folgende Inhalte.

Information zu • Grundgesetz/ Allgemeines Gleichstellungsgesetz (u. a. Gleichberechtigung der Geschlechter, Schutz vor Benachteiligung, sexueller Belästigung) • Schulsystem, Ausbildungs- und Qualifizierungswege • Arbeitsrechtliche Regelungen und Verhalten im Arbeitsverhältnis • Verträge u.a. Energieversorger, Haftpflichtversicherung • Mietrecht, Verhalten im nachbarschaftlichen Zusammenleben, Mietverein • Selbstorganisation. u.a. Umgang mit Terminen, Schriftverkehr • bestehenden Angeboten im Netzwerk auch über die unmittelbare Sprachförderung und berufliche Integration hinaus (z.B. regionale Beratungsstellen, regionale Hilfesysteme (z.B. sämtliche Formen von Beratungsstellen, Kliniken usw.), Öffentlichen Einrichtungen/ Angeboten u.a. für Kinder und Jugendliche, Büchereien/ Bibliotheken, Freizeiteinrichtungen, Vereine, Beratungsangebote (Spezifische Angebote für Frauen), Familienzentren, Migrationsberatungsdienste, informelle Netzwerke usw. • Vereinbarkeit Frau und Beruf/ Alltagsorganisation • Geschlechterrollen/alternative Rollenmodelle

Die Inhalte sollen an den Bedarfen der Teilnehmenden ausgerichtet und bei Bedarf ergänzt werden.

Mobilität Die Bereitschaft, den eigenen (alltäglichen) Bewegungsradius zu erweitern und neue Möglichkeiten der Fortbewegung kennenzulernen und zu erschließen, fördert und erweitert die Möglichkeiten für die berufliche Integration. Das Angebot umfasst mindestens: • Informationen zum ÖPNV • Verkehrswege erkunden und erproben (individuelle Mobilität und Pendelbereitschaft fördern) • Alternativen erschließen (z.B. Fahrrad, Fahrgemeinschaften, Car-/Bike-Sharing) • Informationsmöglichkeiten kennenlernen (z.B. Fahrplan-App, Online-Fahrkartenkauf)

Der praktische Teil des Angebots kann auch im Zusammenhang mit Exkursionen, Betriebserkundungen und betrieblicher Erprobung (für einzelne Teilnehmende) umgesetzt werden.

Teile von Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (betriebliche Erprobung) Durch betriebliche Erprobung kann die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III unterstützt werden.

Zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen können und sollen betriebliche Erprobungen bei Arbeitgebern angebahnt und begleitet werden

Ziel ist dabei entweder die Anwendung, Überprüfung und Vertiefung von berufsfachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten in der betrieblichen Praxis oder die Eignungsfeststellung für eine Beschäftigung beim jeweiligen Betrieb.

Zu jeder betrieblichen Erprobung gehört eine Vorbereitung, wobei auf die zu erwartenden Tätigkeiten eingegangen wird.

In der Begleitung während der betrieblichen Erprobung wird sichergestellt, dass die Teilnehmenden weiterhin eine feste Kontaktperson haben, an den sie sich bei Fragen oder Schwierigkeiten wenden können. Der Jobcoach erfragt regelmäßig den Verlauf und unterstützt bei Fragen und/oder Schwierigkeiten. Bei entsprechendem Einverständnis erfolgen auch Besuche im Betrieb.

Im Rahmen einer Nachbereitung wird die Rückmeldung u.a. zu einer Beschäftigungsperspektive beim Arbeitgeber eingeholt. In Abstimmung mit dem Bedarfsträger können ggf. Fördermöglichkeiten zur Arbeitsaufnahme angeboten werden. Der Verlauf und das Ergebnis der betrieblichen Erprobung werden mit der teilnehmenden Person analysiert und Schlussfolgerungen für weitere Bewerbungsaktivitäten erarbeitet.

Die betriebliche Erprobung bei einem Arbeitgeber kann bis zu sechs Wochen betragen.

Es ist grundsätzlich von einer Dauer von fünf Arbeitstagen unter Beachtung der arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften je Woche auszugehen. Bei branchen- bzw. betriebsüblicher Besonderheit kann diese abweichen.

701-26-45ind-10238 Seite 26 von 27

[Seite 27]

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Durchführung. Hierzu gehören insbesondere angemessene Arbeitsbedingungen, die Sicherstellung der Betreuung und Überwachung der Teilnehmende während der betrieblichen Erprobung sowie eine individuelle Vor- und Nachbereitung.

Übungseinrichtungen wie Übungsfirmen oder -werkstätten dürfen dabei nicht anstelle der betrieblichen Erprobung herangezogen werden.

Maßnahmeteile bei einem Zeitarbeitsunternehmen sind nur dann zulässig, wenn sie nicht beim Entleiher erfolgen. Die Durchführung beim Arbeitgeber darf nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheits- bedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen.

Die fachliche Anleitung der Teilnehmenden ist durch den Betrieb sicherzustellen, der eine verantwortliche Mitarbeiterin/einen verantwortlichen Mitarbeiter zu bestimmen hat. Dem Auftragnehmer obliegt weiterhin die Betreuung der Teilnehmenden, der hierfür ebenfalls eine verantwortliche Mitarbeiterin/einen verantwortlichen Mitarbeiter zu benennen hat. In der Regel soll dies durch Jobcoaches erfolgen. Der Durchführungsort muss im Tagespendelbereich der teilnehmenden Person liegen.

Die Durchführung für eine teilnehmenden Person bei mehreren Arbeitgebern ist möglich.

Zwischen Auftragnehmer, Betrieb und teilnehmenden Person ist vor Beginn eine Vereinbarung abzuschließen (siehe Muster unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „Standard“ > Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III).

Die Ergebnisse der betrieblichen Erprobung sind in Form einer aussagefähigen Bescheinigung durch den Auftragnehmer vorzubereiten und durch den Betrieb gegenzuzeichnen.

Absolventenmanagement (zwei Wochen vor Ende der individuellen Teilnahmedauer) Sollte der Übergang in eine Ausbildung oder Beschäftigung während der individuellen Teilnahmedauer nicht möglich sein, sind vom Auftragnehmer Vorschläge zum weiteren Qualifizierungs- und Integrations- prozess zu erarbeiten und in einem persönlichen Gespräch mit der Teilnehmende und der Integrations- fachkraft des Bedarfsträgers zu erörtern.

B.2.4 Sozialpädagogische Begleitung Die sozialpädagogische Begleitung der Teilnehmenden ist bedarfsorientiert während der gesamten Maßnahme einzusetzen. Hierbei ist ein besonderer Schwerpunkt darauf zu legen, drohende motivationsbedingte Maßnahmeabbrüche frühzeitig zu erkennen und durch gezielte Angebote weitestgehend zu vermeiden.

Die sozialpädagogische Begleitung umfasst insbesondere: • Hilfestellung bei der Beseitigung individueller Vermittlungshemmnisse, • Aktivitäten zur Motivationssteigerung der Teilnehmenden, • Organisation weiterer sozialer Hilfs- und Unterstützungsangebote, die den Teilnehmenden über die Maßnahme hinaus zur Verfügung stehen.

Aufgaben der sozialpädagogischen Begleitung sind mindestens: • Alltagshilfen, • Hilfestellung bei Problemlagen einschließlich der Vermittlung von Problemlösestrategien und Krisenintervention, • Entwicklungsfördernde Beratung und Einzelfallhilfe, • Verhaltenstraining, • Suchtprävention, • Sicherstellung des Zusammenwirkens der verschiedenen Akteure in der Maßnahme, • Regelmäßige Sprechstundenangebote, • Zielvereinbarungen mit den Teilnehmenden treffen und die Umsetzung kontrollieren und dokumentieren, • Unterbreitung regelmäßiger Unterstützungsangebote für die Betriebe während der Dauer der betrieblichen Phasen der Teilnehmenden, • Unterstützung bei der Sicherstellung der Kinderbetreuung.

701-26-45ind-10238 Seite 27 von 27

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung