D.2.1.pdf

Dienstleistungen im Bereich der Personal- und Arbeitsvermittlung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 12:32 (Europe/Berlin)

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D.2.1 Erklärung zur Einhaltung zwingender Arbeitsbedingungen und Register- abfrage

Bei Bietergemeinschaften ist diese Datei von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft einzureichen.

Ich falle unter den Anwendungsbereich der sechsten Verordnung über zwingende Ar- beitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III (BGBl. 2023 I Nr. 22) auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), weil mein Betrieb oder die maßgebliche selbstständige Betriebsabteilung diese Leistungen überwiegend durchführt und keine Einrichtung der beruflichen Reha- bilitation im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist: Ja Nein

Sofern und solange ich verpflichtet bin, diese Verordnung anzuwenden, werde ich die in der Anlage zu § 1 dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags Nr. 7 zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 27.07.2022 im Auftragsfall bei der Vertragsausführung beachten.

Bei Aufträgen ab einer Höhe von 50.000 Euro fordert die Vergabestelle für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz an.

Hierfür werden grundsätzlich für den/das oben genannte(n) Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft, so- fern es sich um eine juristische Person handelt, folgende Angaben (sofern zutreffend) benötigt:

• Registernummer unter der die juristische Person in einem öffentlichen Register eingetragen ist und Registergericht = Amtsgericht, bei dem das öffentliche Register geführt wird • Genehmigungsnummer = Aktenzeichen des Genehmigungsbescheides, in dem einer juristischen Person die Rechtsfähigkeit verliehen wurde und Genehmigungsbehörde = Behörde, die einer nicht eingetragenen juristischen Person die Rechtsfähigkeit verliehen hat • soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) • Land - internationale Abkürzung / „Kürzel“ (bei allen ausländischen Rechtsformen)

Handelt es sich bei dem oben genannten Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft um eine natürliche Person, so werden folgende Angaben benötigt: • Geburtsname, Familienname (wenn Bieter vom Geburtsnamen abweichenden Namen trägt), Vor- name bzw. Vornamen, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geburts- name der Mutter

Bitte nutzen Sie für Ihre Angaben das folgende Textfeld:

REZ - D.2.1 - 260701 Seite 1

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Hinweis nach § 4 Abs. 3 der Vergabemindestentgeltverordnung 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 23)

Träger nach § 21 SGB III sind durch diese Verordnung an das Mindestentgelt vergabespezifisch, d. h. für die Ausführung des Auftrags, auch gebunden, wenn sie nicht überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienst- leistungen nach dem SGB II oder SGB III erbringen. Dies gilt zudem für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 SGB IX, soweit sie öffentliche Aufträge über Aus- und Weiter- bildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III durchführen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Beachtung der Vergabemindestentgeltverordnung 2023 Bedingung für die Ausführung der Aufträge über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III ist.

Auszug aus der Vergabemindestentgeltverordnung 2023:

§4

Höhe des Mindestentgelts (1) Das Mindestentgelt beträgt ab dem

    1. Februar 2023 brutto 17,87 Euro,
    1. Januar 2024 brutto 18,58 Euro,
    1. Januar 2025 brutto 19,37 Euro,
    1. Januar 2026 brutto 20,24 Euro

je Zeitstunde.

(2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich, die über eine der in der Anlage abschließend aufgeführten formalen Qualifikationen verfügen, beträgt das Mindestentgelt abweichend von Absatz 1 ab dem

    1. Februar 2023 brutto 18,41 Euro,
    1. Januar 2024 brutto 19,15 Euro,
    1. Januar 2025 brutto 19,96 Euro,
    1. Januar 2026 brutto 20,86 Euro

je Zeitstunde. Der Anspruch auf das Mindestentgelt der Gruppe 2 besteht auch dann, wenn sich trotz des Erwerbs einer der maßgeblichen Qualifikationen die konkret auszuübende Tätigkeit nicht ändert. Der Anspruch besteht auch bei im Ausland erworbenen Abschlüssen, die im Inland als den in der An- lage aufgeführten Abschlüssen entsprechend anerkannt wurden.

(3) Auf die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts als Bedingung für die Ausführung des Auftrags ist in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hinzuweisen.

§6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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