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Individuelle Maßnahme - § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 1, 3 und 5 SGB III
B_ Leistungsbeschreibung
Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Auftragnehmer zu erfüllen. Zusätz- liche Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich.
B.1 Rahmenbedingungen
Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „Stan- dard“ > Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III zur Verfügung ge- stellt. Diese sind bei der Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen.
Es erfolgt eine kontinuierliche Anpassung und Optimierung der Vordrucke. Der Auftragnehmer hat sich daher über die Vordrucke zur Vertragsausführung zu informieren und die aktuell veröffentlichten Vordrucke unverändert zu nutzen.
Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung ent- wickelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der Angebotsabgabe wird hierzu vorab und unwiderruflich die Zustimmung erteilt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Vertragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.
B.1.1 Beschreibung der Maßnahme (Zielsetzung und Einführung)
Gegenstand der Maßnahme ist die Kombination aus Elementen zur • Heranführung der Teilnehmenden an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verrin- gerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (§ 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III), • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB III) und • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB III).
Die Maßnahme kann alle Aktivitäten umfassen, mit denen ein Integrationsfortschritt unter Verringerung und Vermeidung der Hilfebedürftigkeit der teilnehmenden Person erreicht werden kann. Bei der Durchführung des Auftrages hat der Auftragnehmer insbesondere die Grundsätze der §§ 35 und 36 SGB III zu beachten. Im Rahmen eines ganzheitlichen Ansatzes ist auf die Beseitigung spezifischer, individueller Integrations- hemmnisse hinzuwirken. Die Handlungsansätze des Auftragnehmers müssen daher auf diesbezüglich ty- pische Hemmnisse ausgerichtet sein.
Den Inhalt hat der Auftragnehmer so auszurichten, dass der angestrebte Integrationsfortschritt bei jeder teilnehmenden Person erreicht wird.
Die Inhalte im Teil B.2 der Leistungsbeschreibung sind als Mindeststandard vorgegeben.
B.1.2 Teilnehmende
Teilnehmende sind Erziehende im Leistungsbezug SGB II, die sich aktuell in der Familienphase und inner- halb der Schutznorm von § 10 SGB II befinden.
Die Teilnehmenden verfügen über Sprachkenntnisse, die es zulassen, den Inhalten der Maßnahme zu folgen.
Eine eventuelle Spezifizierung der Teilnehmenden enthält das Leistungsverzeichnis/Losblatt.
B.1.3 Zeitlicher Umfang
Die Maßnahmedauer (Vertragsbeginn und -ende) ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt.
Die individuelle Teilnahmedauer wird vom Bedarfsträger festgelegt. Sie beträgt in der Regel 3 Monate.
Die Teilnehmenden nehmen innerhalb ihrer individuellen Teilnahmedauer die Gruppencoachings sowie bedarfsabhängig die Einzelberatungsgespräche wahr. Der jeweilige zeitliche Umfang ist den jeweiligen Modulbeschreibungen unter B.2.1 und B.2.2 zu entnehmen.
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Bei Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen (B.1.2) können Teilnehmende jederzeit erneut zugewiesen werden, sofern dies notwendig und zielführend ist.
Das Maßnahmeangebot kann sowohl an Teilnehmende mit Voll- als auch mit Teilzeitverfügbarkeit erfolgen. Bei der Teilnahme an der Maßnahme sind die ggf. vorhandenen individuellen zeitlichen Einschränkungen der Teilnehmenden in Teilzeit zu berücksichtigen. Diese Einschränkungen sind dem Bewerberprofil in Ver- BIS zu entnehmen. Die Teilnahme an der Maßnahme ist entsprechend auszurichten. Ein Platz wird nicht mit mehreren Teilzeitteilnehmenden besetzt.
Feiertage sowie der 24. und 31. Dezember eines Jahres sind generell maßnahmefreie Tage.
Sofern betriebliche Erprobungen in die Maßnahme integriert werden, gelten die tariflichen beziehungsweise betriebsüblichen Arbeitszeiten des Betriebes.
Die individuelle Teilnahmedauer endet jeweils vorzeitig durch: • die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise Ausbildung, • eine länger als 6 Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit, • den Abbruch der Maßnahme durch den Bedarfsträger.
Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Fristen zur Beantragung der Vermittlungsvergütung gemäß den Vertragsbedingungen.
Die individuelle Teilnahmedauer darf nicht über das jeweilige Ende der Maßnahme hinausgehen.
B.1.4 Personal
B.1.4.1 Allgemeine Regelungen
Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschrei- bung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderun- gen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit zu den üblichen Geschäftszeiten (ver- gleiche B.1.7 Erreichbarkeit/Maßnahmedurchführung) die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.
Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (zum Beispiel Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude und Teamfähigkeit) geachtet werden. Das eingesetzte Personal muss über Empathie gegenüber der Zielgruppe sowie Kenntnisse der Gepflogenheiten in unterschiedlichen Kul- turkreisen verfügen. Empathisches Verhalten gegenüber der gegebenenfalls besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen sowie ein Verständnis von Behinderung als Wechselspiel zwischen Indivi- duum und Umwelt und nicht als medizinisches Defizit wird erwartet.
In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 Strafgesetzbuch verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer sich vor Einsatz in der Maßnahme von allen in der Maßnahme eingesetzten Mitarbei- terinnen/ Mitarbeitern ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz vorlegen zu lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für den Auftraggeber nicht älter sein als 3 Mo- nate. Während der Tätigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters für den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sich alle 3 Jahre ein aktuelles Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Einsichtnahme ist - mit Einwilligung der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters nach Artikel 6 und 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - vom Auftragnehmer mit den Angaben zur Person der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters (Name, Vorname, Geburts- datum, Geburtsort und Meldeadresse), dem Datum der Einsichtnahme, dem Ausstellungszeitpunkt des Führungszeugnisses und der Feststellung zum Nichtvorliegen der oben genannten Straftaten zu dokumen- tieren und auf Verlangen dem Auftraggeber, dem Regionalen Einkaufszentrum (REZ) sowie dem Prüfdienst für Arbeitsmarktdienstleistungen vorzulegen. Für die Einholung der Einwilligung der Mitarbeiterin / des Mit- arbeiters hat der Auftragnehmer zu sorgen.
Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maß- nahmebeginn vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme auch für andere als die sich in der Maßnahme befindenden Teilnehmenden des Bedarfsträgers tätig zu sein. Die für diese Teilneh- menden entstehenden Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließ- lich für die Leistungserbringung einzusetzen. Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in einer separaten Liste zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren.
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Für die rechtliche Zulässigkeit (gegebenenfalls durch Einholen einer Einwilligung des eingesetzten Perso- nals und/oder Beteiligung der Personalvertretung) hat der Auftragnehmer zu sorgen. Diese Erfassungslis- ten sind auf Verlangen vorzulegen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden.
Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck F.1 (Gesamtübersicht) nach Zuschlagserteilung, spä- testens 4 Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmebeginn, gegenüber dem REZ zu erfolgen. Bei kurzfristi- gerem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich. Bei Personaländerungen während der Vertragslaufzeit hat der Nachweis des Personals durch den Auftrag- nehmer unverzüglich und vor Einsatz des Personals in der Maßnahme mit der Gesamtübersicht Vordruck F.1 zu erfolgen.
Der Auftragnehmer versichert mit der Abgabe des Vordrucks F.1, dass das gemeldete Personal quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.
Das REZ behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit. Eine Vertretungsregelung ist unter anderem im Urlaubs- oder Krankheitsfall vom Auftragnehmer durchgängig sicherzustellen, so dass der geforderte Personalumfang gemäß B.1.4.2 eingehalten wird. Bei unvorhersehbaren Krankheitsausfäl- len ist es ausreichend, wenn dies spätestens am zweiten Krankheitstag gewährleistet ist. Durch organisa- torische Vorkehrungen ist auch am ersten Tag eines Krankheitsfalls eine sinnvolle Maßnahmedurchfüh- rung sicherzustellen. Bei einem ungeplanten Personalausfall (zum Beispiel Krankheit) von länger als einer Woche und im Ur- laubsfall ist eine professionsgerechte Vertretung zu gewährleisten. Ausnahmegenehmigungen sind mit dem zuständigen REZ abzustimmen.
B.1.4.2 Besondere Regelungen
Zum Einsatz kommen Coaches. Darüber hinaus sind Personalkapazitäten für administrative Aufgaben (zum Beispiel Verwaltung der Teilnehmenden, Fahrkostenerstattung) vorzuhalten.
Der Personalschlüssel beträgt: Coach: Teilnehmende = 1: 12.
Dabei entspricht der Wert „1“ einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden.
Der Personalschlüssel bezieht sich auf die sich in der Maßnahme befindlichen Teilnehmenden (siehe De- finition „Status Teilnehmer“ unter B.1.7), mindestens jedoch auf die Anzahl an Teilnehmenden, die sich bei vollständiger Besetzung der Mindestplatzzahl gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt ergeben.
Der Auftragnehmer hat durchgängig für die gesamte Vertragslaufzeit festangestelltes Personal mindestens im Umfang des Mindestpersonaleinsatzes einzusetzen. Der Mindestpersonaleinsatz ergibt sich aus dem vorgegebenen Personalschlüssel und der Mindestabnahmemenge nach B.1.8. Fest angestellt bedeutet, dass die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit um- fassen dürfen. Geringfügig Beschäftigte im Sinne § 8 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch (SGB IV) gehö- ren nicht zum festangestellten Personal.
Beim Coach wird ein Berufs- oder Studienabschluss erwartet. Der Coach muss über eine mindestens ein- jährige Berufserfahrung in der beruflichen sowie sozialen Eingliederung der Zielgruppe verfügen. Wün- schenswert wäre zusätzlich eine mindestens einjährige betriebliche Erfahrung. Kenntnisse der Anforderungen in den Berufen und am regionalen und überregionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie entsprechende Betriebskontakte sind unabdingbar. Außerdem erfordern die Aufgaben des Jobcoaches Kommunikationsfähigkeit, Sozialkompetenz sowie ein stark kundenorientiertes Verhalten.
Empathie gegenüber dem Personenkreis sowie Kenntnisse über Gepflogenheiten in unterschiedlichen Kul- turkreisen sind erforderlich. Insofern muss der Coach über interkulturelle Kompetenzen verfügen.
Kenntnisse und Erfahrungen in den Personalauswahlsystemen/-kriterien der Unternehmen sowie umfas- sende Kenntnisse in marktüblicher Office- und Anwendersoftware werden beim mit der Vermittlung und dem Bewerbungstraining betrauten Personal vorausgesetzt. Darüber hinaus müssen Internetkenntnisse und Kenntnisse im Umgang mit Portal der BA (www.ar- beitsagentur.de) sowie einschlägige Erfahrungen im Bewerbungstraining und dem Erstellen von Bewer- bungsunterlagen vorhanden sein. Das Personal muss die Fähigkeit besitzen, die teilnehmende Person bei der Anwendung der verschiedenen Suchwege und im Umgang mit Umgang mit Portal der BA (www.ar- beitsagentur.de) zu unterstützen.
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Die Aufgabe der Coaches liegt in der Hilfe zur erfolgreichen Überwindung der Vermittlungshemmnisse (Vereinbarkeit von Beruf und Familie) der Teilnehmenden. Es wird von den Coaches erwartet, dass sie über ein ausgeprägtes pädagogisches und didaktisches Wissen verfügen, und dass sie bereit sind, sich in diesen Bereichen kontinuierlich neues Wissen (z.B. über Netzwerke, Hilfsangebote etc.) anzueignen.
Aufgaben des Coaches sind außerdem die erfolgreiche Integration der Teilnehmenden in den Ausbildungs- /Arbeitsmarkt, die Einleitung der für die Integration notwendigen Qualifizierungen und die Stabilisierung der Teilnehmenden.
Die Maßnahme wird grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt. Um im Bedarfsfall die Vermittlung komplexer Inhalte und individueller Handlungsbedarfe auch in den Sprachen Türkisch, Arabisch, Per- sisch/Dari, Russisch, Ukrainisch und Bulgarisch zu ermöglichen, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass Personen mit entsprechenden Sprachkenntnissen (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragneh- mers oder Dritte/Sprachmittler/innen) zur Verfügung stehen oder bei Bedarf auf Übersetzungshilfen zu- rückgegriffen wird. Das gilt auch für darüber hinaus auftretende Sprachen.
Sollte laut Maßnahmekonzept Eigenrecherche beziehungsweise Eigenerarbeitung der Teilnehmenden Maßnahmeinhalt sein, ist sicherzustellen, dass permanent eine der benannten Professionen unter ande- rem zur Anleitung zur Verfügung steht.
Der Auftragnehmer stellt zudem sicher, dass Personalkapazitäten für einen regelmäßigen Erfahrungsaus- tausch zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger sowie zur Durchführung von Fallbesprechungen unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung stehen.
B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung
B.1.5.1 Allgemeine Regelungen
Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt, dieser ist zwingend einzuhalten. Im Leistungsverzeichnis/Losblatt ist der Maßnahmeort jeweils beschrieben. • Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt/dieser Ort Maßnah- meort ist. • Der Zusatz „Stadtteil“ oder „Ortsteil“ bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Stuttgart-Vaihingen). • Der vorangestellte Zusatz einer (Beispiel: 23552 Lübeck) oder mehrerer Postleitzahlen (Beispiel: 23552, 23554 Lübeck) grenzt den Maßnahmeort auf dieses Gebiet der Stadt/des Ortes ein. • Der Hinweis „AA“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Agenturbezirks in Frage kommt. • Der Hinweis „DSt.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt. • Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt. • Der Hinweis „Lkr.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb die- ses Landkreises in Frage kommt.
Sind mehrere Maßnahmeorte angegeben, muss der Auftragnehmer einen oder mehrere als Maßnahmeort auswählen. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „und“ verbunden, muss der Auftragsnehmer all diese Maßnahme- orte vorhalten. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „oder“ verbunden, muss der Auftragnehmer einen Maßnahmeort auswählen.
Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für die Teilnehmenden ausgehend von einem Verkehrsknotenpunkt (wie zum Beispiel Hauptbahnhof, Busbahnhof), in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Ausschilderung am Gebäude muss so angebracht sein, dass die Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, für die Teilnehmenden gut zu finden sind. Die Räume müssen mit Kinderwägen erreicht werden können.
Nachweis der Räumlichkeiten/Außengelände Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als 4 Wochen, ist der Vordruck Räum- lichkeiten R.1 spätestens 4 Wochen vor Maßnahmebeginn beim zuständigen REZ und dem koordinieren- den Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.
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Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als 4 Wochen ist spätestens 5 Ar- beitstage nach Zuschlagserteilung der Vordruck Räumlichkeit R.1 beim zuständigen REZ und dem koordi- nierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.
Bei Überschreiten der 5-Tages-Frist finden die §§ 9 und 10 der Vertragsbedingungen Anwendung.
Änderungen der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit sind dem zuständigen REZ und dem koor- dinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt unverzüglich und vor Durchführung der Maßnahme in den neuen Räumlichkeiten mit dem Vordruck R.1 anzuzeigen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten 2 Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen.
Sächliche und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchfüh- rung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Ablauf einer von ihm zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist, die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Der Maßnahmebeginn- termin bleibt für den Auftragnehmer in jedem Fall verbindlich.
Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende jeweils aktuelle Vorschriften/Empfehlungen: • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) • Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften) • Brandschutzbestimmungen • jeweilige Landesbauordnung
Für Zeiten beim Auftragnehmer ist dieser zudem im Sinne des Arbeitsschutzes den Teilnehmenden ge- genüber für sichere Arbeitsumgebungen, Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen verantwortlich. Neben den Regelungen der Unfallversicherungen sind daher die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Ar- beitsschutz (insbesondere Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Gefahrenstoffverordunung (GefstoffV)) zu beachten. In diesem Zusammenhang sind zum Beispiel regel- mäßige Prüfungen der Betriebsmittel, Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen durchzuführen so- wie – in Abhängigkeit von den Maßnahmeinhalten - gegebenenfalls geeignete Persönliche Schutzausrüs- tung (PSA) zur Verfügung zu stellen.
Technische Ausstattung Für die Teilnehmenden sind vernetzte PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Nutzung eines PC-Arbeitsplatzes durch mehrere Teilnehmende ist ausgeschlossen.
PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker) müssen dem aktuellen Stand der Technik ent- sprechen. Dafür müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: • Ausstattung mit einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (zum Beispiel MS-Office, OpenOffice.org) in Verbindung mit einem vom herstellenden Unternehmen empfohlenem Betriebssystem • Die für das Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware verwendete Hardware muss einen performanten und unterbrechungsfreien Betrieb gewährleisten. • Ausreichende Internetanbindung, mit aktuellster Browserversion (HTML5-fähig; zum Beispiel Microsoft Edge oder Mozilla Firefox) • externen Bildschirm mindestens Bildschirm 24 Zoll in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers • Einhaltung elementarer Grundregeln bezüglich der IT-Sicherheit (zum Beispiel Verwendung von Firewalls, Einsatz von Virenscannern, regelmäßige Softwareupdates, Sensibilisierung der Mitarbeitenden zu Themen der Informationssicherheit, Einsatz von Hard- und Software auf dem aktuellen Stand der Technik). Im Rahmen der Informationssicherheit muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, um unerlaubte Systemzugriffe von außenstehenden Dritten zu unterbinden.
Die unten angegebene Ausstattung ist vorzuhalten, sofern für die Maßnahmedurchführung erforderlich: • integrierte oder externe Kamera • je Unterrichts-/Gruppenraum ein Farbdrucker • je Standort ein Foto-Scanner • Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien • Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im aktuellen Microsoft-Office-Format (zum Beispiel docx, txt, xlsx, pptx)
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• PDF-Generator, PDF-Reader • Ausstattung mit einer Software für Videotelefonie.
Der Auftragnehmer muss durch technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen dafür sorgen, dass unbefugte Dritte weder Kenntnis noch Zugriff auf schützenswerte Daten und Informationen erhalten. Ferner ist bei der Kommunikation mit schützenswerten Geschäftsinformationen ein sicherer Übertragungs- weg zu nutzen. Die Bestimmungen zum Datenschutz sind einzuhalten.
Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 15,4 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind.
Es ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden die von ihnen erarbeiteten Aufgaben, Texte, Bewerbungs- unterlagen und ähnliches erforderlichenfalls in Farbe ausdrucken können.
Der Auftragnehmer stellt den Teilnehmenden zur Speicherung dieser erarbeiteten Dokumente jeweils ein geeignetes Speichermedium zur Verfügung. Dieses verbleibt bei der teilnehmenden Person zur weiteren Verwendung und geht in ihr Eigentum über.
Die parallele Nutzbarkeit der Internetverbindung durch alle Maßnahmeteilnehmenden ist auch für datentraf- ficintensive Anwendungen sicherzustellen.
Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung wäh- rend der gesamten Dauer der Maßnahme vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit einge- räumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Eine anderweitige Nut- zung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben.
Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten Die fachpraktische und theoretische Qualifizierung – sofern Bestandteil der Maßnahme – kann auch ge- meinsam mit nicht von der BA geförderten Teilnehmenden erfolgen, wenn für die durch die BA geförderten Teilnehmenden insgesamt weiterhin die individuellen Förderbedarfe durch Unterweisung gewährleistet werden können. Der Personalschlüssel der jeweiligen Maßnahme – sofern vorgegeben – ist zwingend ein- zuhalten.
Barrierefreiheit Sofern im Leistungsverzeichnis/Losblatt Barrierefreiheit gefordert ist, hat der Auftragnehmer ab Maßnah- mebeginn laut Leistungsverzeichnis/Losblatt sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften zur Bar- rierefreiheit eingehalten werden und somit auch Teilnehmenden, die zum Beispiel im Rollstuhl fahren oder eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben, gemäß den geltenden Vorschriften, der Zugang zur Bil- dungsstätte sowie zu den Unterrichts- und Sozialräumen selbständig möglich ist. Entsprechende Parkmög- lichkeiten in unmittelbarer Nähe zum behinderungsgerechten Zugang sind vorzuhalten. Es ist weiterhin sicherzustellen, dass behinderungsgerechte Toiletten gemäß der einschlägigen DIN im erforderlichen Um- fang zur Verfügung stehen. Sofern besondere Hilfen notwendig sind, sind diese Leistungen individuell durch den Bedarfsträger zu prü- fen.
B.1.5.2 Besondere Regelungen
Sächliche und räumliche Ausstattung Für die Durchführung der Maßnahmen sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und sächliche/technische Ausstattung durch den Auftragnehmer bereit zu stellen. Hierzu gehören Bera- tungsräume für die individuellen Einzelgespräche, ein PC-Raum für Eigenrecherche sowie Unterrichts- räume. Er kann zur Erledigung seines Auftrages die Teilnehmenden nicht auf die Nutzung anderer Einrich- tungen verweisen. Dies gilt auch für die vorhandenen Einrichtungen des Bedarfsträgers.
Es sind geeignete Medien zur Unterstützung der anzuwendenden Methodik vorzuhalten und einzusetzen. Diese müssen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung der Maßnahme haben und die individuellen Belange der zugewiesenen Teilnehmenden angemessen berücksichtigen.
Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen theoretische Lerninhalte vermittelt werden.
Beratungsräume sind Räume für Einzelberatungen. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten ge- währleistet sein. Die Größe des Raumes ist so zu bemessen, dass mindestens 4 Personen ausreichend Platz haben.
Die Teilnehmenden müssen außerdem Gelegenheit zum Erstellen von individuellen Bewerbungsunterla- gen bzw. zur Eigenrecherche haben. Der Auftragnehmer stellt innerhalb seiner Räumlichkeiten sicher, dass
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die Teilnehmenden auch außerhalb der Einzelberatungen Gelegenheit haben, die vermittelten Inhalte selb- ständig zu üben. Hierzu hat der Auftragnehmer einen zusätzlichen Raum mit 8 PC-Arbeitsplätzen be- reit zu stellen. Die Nutzung der Räumlichkeiten für selbständiges Üben ist begrenzt auf die im Rahmen der Vertragserfüllung festgelegten Anwesenheitszeiten der in der Maßnahme beschäftigten Mitarbeiterin- nen/Mitarbeiter.
B.1.6 Datenschutz
B.1.6.1 Allgemeine Regelungen
Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen der DSGVO zu beachten und in der Maßnahme umzusetzen. Die Nutzung von Clouds ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Es ist technisch und/oder organisatorisch sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten (ins- besondere Namen, Geburts- und Adressdaten) unverschlüsselt in Clouds abgespeichert werden. Dies kann insbesondere durch eine Pseudonymisierung der Daten, beispielsweise durch eine nichtzuord- enbare Verwendung von Teilnehmendennummern, erfolgen, sofern der dazugehörige Schlüssel (zum Beispiel Zuordnungstabelle) gesondert aufbewahrt und durch geeignete technische und organisatori- sche Maßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt wird. • Wenn solche pseudonymisierten personenbezogenen Daten in Clouds gespeichert beziehungsweise bei Nutzung von Online-Kommunikationstools verwendet werden, ist sicherzustellen, dass die Daten der Teilnehmenden grundsätzlich nur auf einer eigenen Plattform des Auftragnehmers gespeichert werden und nur im Ausnahmefall auf einer Plattform Dritter. Eingesetzte Server müssen sich in beiden Fällen in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren. • Der Einsatz von Clouds von Anbietern aus einem Mitgliedstaat des EWR ist zulässig, wenn sicherge- stellt ist, dass der Auftragnehmer die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behält.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den Nachweis zu erbringen, dass eine bestimmte Anwendung die datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend der Orientierungshilfe der/des Bundesbeauftrag- ten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zum Cloud Computing unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/OHCloudComputing.html erfüllt. Dieses könnte zum Beispiel durch eine vorzuhaltende Eigenerklärung (Datenschutz-Folgenabschätzung) durch Datenschutzbeauftragte des Auftragnehmers erfolgen, welche sich inhaltlich an der ISO 29134 orientiert und aktuelle Bewertungen der Datenschutzaufsichtsbehörden aufgreift. Des Weiteren könnte dieses auch durch Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (auf Bundesebene = BfDI, auf Landesebene - der/die Lan- desbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit = LfDI) oder zertifizierte Prüfeinrichtungen erfolgen.
Es wird in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Meldung von Verletzun- gen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 DSGVO hinge- wiesen. Es wird ebenfalls auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 DSGVO hinge- wiesen.
Die Nutzung von sogenannten Messenger-Diensten muss der DSGVO entsprechen.
Bei der Nutzung von Kommunikationstools sind durch den Auftragnehmer folgende Anforderungen umzu- setzen: • Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerledigung nicht oder nicht länger erforderlich sind. Dies bedeutet für die Speicherung von Lernverläufen und/oder Videoaufnahmen, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation zu löschen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für ordnungsgemäße Rechnungslegun- gen gegenüber dem Auftraggeber erforderlich sind (zum Beispiel Teilnahmenachweis). Abschließend bleiben die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten. • Eine Nutzung von Online-Kommunikationstools soll grundsätzlich im Sinne von „On-Premises-Lösun- gen“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die Software in eigener Verantwortung auf eige- ner Hardware, regelmäßig durch die Nutzung eines eigenen oder angemieteten allein ihm zugänglichen Servers, verwendet. Der Ort der Verarbeitung von Daten – und damit der Standort der Hardware – muss dabei in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den EWR liegen. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren und die notwendigen Einwilligungserklärungen zu konkretisieren. • Video- und Tonaufnahmen sowie die Bearbeitung personenbezogener beziehungsweise -beziehbarer Themen auf digitalem Wege sind nur mit vorheriger Einwilligung der teilnehmenden Person erlaubt.
Die Teilnehmenden sind über ihre Rechte aus den Artikeln 13 bis 21 DSGVO zu informieren. Für die Aus- kunftserteilung, die sich auf die Umsetzung bezieht, ist der Auftragnehmer zuständig. Entsprechendes gilt
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für die Berichtigung und Löschung von Daten. Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag- geber bei der Erfüllung der Betroffenenrechte zu unterstützen.
Es liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers, Einwilligungserklärungen individuell, konkret auf die Situation bezogen sowie datenschutzkonform zu erstellen.
Für Einwilligungserklärungen von Teilnehmenden sind durch den Auftragnehmer mindestens folgende An- forderungen zu beachten: • Die Erklärung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss immer konkret erfolgen und um- fasst alle Punkte der Verarbeitung und der Speicherung dieser Daten. • Bei der Mediennutzung (zum Beispiel Kommunikationstools) muss klargestellt werden, ob eine On- Premises-Lösung vorgesehen ist oder inwieweit im Ausnahmefall Dritte für die Dienstleistung genutzt werden. • Die Einwilligung muss widerrufen werden können. Auf den Widerruf und auf die Art des Widerrufs sowie die Konsequenzen (Löschung beziehungsweise Einschränkung in der Verarbeitung von Daten (Artikel 18 DSGVO) et cetera) muss konkret hingewiesen werden. • Die Einwilligung sollte grundsätzlich alle Betroffenenrechte aus der DSGVO umfassen. • Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss protokolliert beziehungsweise dokumentiert und durch den Auftragnehmer sicher aufbewahrt werden. • Die Einwilligung ist von der teilnehmenden Person zu unterzeichnen • Sofern für den Auftragnehmer Anhaltspunkte gegeben sind, dass minderjährige Teilnehmende nicht fähig sind, Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligungserklärung zu erfassen, und/oder dass ihnen nicht bewusst ist, durch die Erklärung eine Einwilligung abzugeben, ist eine Einwilligung durch die ge- setzlichen Vertreter dieser minderjährigen Teilnehmenden erforderlich.
Sofern den Teilnehmenden für die Dauer der Maßnahme mobile Hardware zur Verfügung gestellt wird, ist eine Speicherung der eigenen Daten auf dieser oder dem eigenen USB-Stick zulässig. Dies gilt nicht für Daten anderer Teilnehmender, die beispielsweise im Rahmen einer gemeinsamen Kommunikation ange- fallen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung gegenüber dem Auftraggeber erforderlich sind (zum Beispiel Teilnahmenachweis). Abschließend bleiben die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten.
Video- und Tonaufnahmen dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden.
Personenbezogene Aufnahmen (Video-/Tonaufnahmen) und Inhalte sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Abschluss des jeweils damit verbundenen Maßnahmeinhalts zu löschen. Dies bedeutet für die Spei- cherung dieser Daten, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation von allgemein zugängli- chen Speicherorten endgültig zu löschen sind.
Bei Maßnahmeinhalten, die in der Gruppe durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer strikt auf Einhaltung des Datenschutzes und Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden zu achten. In die- sem Zusammenhang sind ausschließlich anonymisierte Beispiele vor der Gruppe aufzugreifen, die keinen Rückschluss auf Teilnehmende zulassen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmende keine Daten von anderen Teilnehmen- den zur Kenntnis nehmen können.
Nach Ende der Nutzung durch die teilnehmende Person sind deren vorhandene Daten und Aufzeichnungen vom Auftragnehmer unverzüglich und endgültig zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist findet hier keine An- wendung. Im Rahmen von Einzelgesprächen bedarf die Bearbeitung von Themen, die das informationelle Selbstbe- stimmungsrecht tangieren, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der teilnehmenden Person. Das Einverständnis kann von der teilnehmenden Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen wer- den.
B.1.6.2 Besondere Regelungen
entfällt
B.1.7 Hinweise zur Durchführung
Diversity Management und Gewaltschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die Vielfalt (unter anderem Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) sowie die unter- schiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Teilnehmenden zu berücksichtigen und wertzuschät- zen. Bei der Durchführung der Maßnahme soll eine produktive Gesamtatmosphäre erreicht, soziale Diskri- minierung von Minderheiten verhindert und die Chancengleichheit verbessert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch, ins- besondere für Menschen mit Behinderungen, zu treffen.
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Bekanntgabe Bankverbindung und Kontaktperson Spätestens 5 Arbeitstage nach Zuschlagerteilung hat der Auftragnehmer den Vordruck F.8 (Erhebungsbo- gen Bankverbindung und Kontaktperson) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Änderungen der Bankverbindung und/oder der Kontaktperson sind ebenfalls mit diesem Vordruck unverzüglich bekannt zu geben.
Einreichung Trägerzulassung 5 Arbeitstage vor Maßnahmebeginn – spätestens jedoch zum Maßnahmebeginn – hat der Auftragnehmer die gültige Trägerzulassung (§ 178 SGB III) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Sollte die Gül- tigkeit vor Vertragsende ablaufen, ist die neue Zulassung dem Bedarfsträger unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Informationen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) Nach dem IfSG müssen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, sowohl das Betreuungspersonal als auch die Teilnehmenden einen Nachweis über ihre Masernschutzimpfung oder -immunität vorlegen. Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden.
Auftragnehmer, in deren Einrichtungen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für junge Menschen durchgeführt werden, zählen als Ausbildungseinrichtungen zu den „Gemeinschaftseinrichtungen“ im Sinne des § 33 IfSG, wenn dort überwiegend Minderjährige betreut werden. Bei der Betrachtung ist nicht nur auf die jeweilige arbeitsmarktpolitische Maßnahme und deren potenzielle Teilnehmenden abzustellen, vielmehr sind alle in der Einrichtung betreuten Personen zu berücksichtigen, das heißt auch Personen in Maßnahmen anderer Leistungsträger.
Der Auftragnehmer hat nach der Zuschlagserteilung dem Bedarfsträger mitzuteilen, ob seine Einrichtung unter § 33 IfSG fällt.
Informationsmaterial Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer ein Informationsblatt nach vorgegebenem Muster (siehe Vordruck F.2.1) zu ergänzen und in elektronischer Form spätestens 4 Wochen vor dem Maßnahmebeginn zur Verteilung an potentielle Teilnehmende dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte bezie- hen sich ausschließlich auf diese Maßnahme. Das Informationsblatt kann nicht durch einen Flyer des Auf- tragnehmers ersetzt werden.
Wenn die Einrichtung des Auftragnehmers unter § 33 des Infektionsschutzgesetzes fällt, ist ein Hinweis aufzunehmen, dass Teilnehmende einen Masernschutz beziehungsweise einen entsprechenden Immuni- tätsnachweis beim Auftragnehmer vorlegen.
Erreichbarkeit/Maßnahmedurchführung Spätestens 2 Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit der für die Maßnahme verantwortlichen Kontaktperson des Auftragnehmers sicherzustellen und dem jeweiligen Bedarfsträger schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer muss am Maßnahmeort mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr persönlich oder telefonisch gesprächsbereit sein. Darüber hinaus muss eine Kontaktaufnahme während der oben genannten Gesprächszeiten mit den üblichen Kommunikationsmitteln (Fax, E-Mail sowie postalisch) sichergestellt sein. Auf diesem Wege eingehende Nachrichten sind spätestens im Laufe des nächsten Arbeitstages abzuarbeiten und zu beantworten. Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit muss es sich um einen „Festnetzanschluss“ handeln. Etwaige kostenintensive Weiterleitungen (zum Beispiel auf bestimmte Service-Nr., Handy) dürfen nicht zu Lasten der teilnehmenden Person gehen.
Neben der persönlichen oder telefonischen Erreichbarkeit hat der Auftragnehmer für die Anliegensklärung der Teilnehmenden ohne vorherige Terminvereinbarung an mindestens einem Tag in der Woche für mindestens 2 Zeitstunden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten feststehende gleichbleibende Sprechzeiten für persönliche Vorsprachen einzurichten. Dieser Sprechtag muss zwischen Montag und Freitag liegen.
Teilnahme an der Maßnahme Die Teilnahme an der Maßnahme wird ausschließlich vom Bedarfsträger veranlasst. Bei der Auswahl der Teilnehmenden steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu. Die Ablehnung einer durch den Bedarfsträger benannten teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer ist nicht möglich - mit einer Ausnahme:
Es ist Auftragnehmern, die unter § 33 des IfSG fallen, erlaubt, Teilnehmende, die keinen Masernimpfschutz oder Masernimmunitätsnachweis vorlegen können und ein Nachholen des Impfschutzes ablehnen, abzu- weisen, da sie sonst gegen das Infektionsschutzgesetz verstoßen.
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Die in der Maßnahme angewendeten Methoden und Medien sollen einen engen Bezug zur jeweiligen Ziel- setzung haben und die Lernfähigkeit der Teilnehmenden angemessen berücksichtigen. Den besonderen Bedürfnissen der Teilnehmenden ist Rechnung zu tragen. Die Lernsituation ist so zu schaffen, dass sie an die vorhandenen Kenntnisse, Kompetenzen und beruflichen Erfahrungen der Teilnehmenden anknüpft.
Die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und in Unterricht und Unterweisung zu nutzen. Als Lernmittel sind mindestens einzusetzen: Skripte zum Verbleib bei der teilneh- menden Person sowie einschlägige Fachliteratur als Leihexemplar oder Nachschlagewerk.
Notwendige Arbeitsschutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie geeignete Schutzausrüstung) ist vom Auftrag- nehmer für die Dauer der Maßnahme zur Verfügung zu stellen.
Das Maßnahmeangebot entlässt den Bedarfsträger nicht aus der Verantwortung, den Eingliederungspro- zess zu begleiten.
Auslastung der Gesamtplatzzahl Der Auftragnehmer hat für die gesamte Maßnahmedauer die Platzkapazität gemäß dem Leistungsver- zeichnis/Losblatt vorzuhalten. Ein Platz gilt bis zum Austritt der teilnehmenden Person aus der Maßnahme als besetzt. Eine Nachbesetzung offener Plätze ist jederzeit möglich. Zur optimalen Nutzung der Platzka- pazitäten informiert der Auftragnehmer den Bedarfsträger regelmäßig über die Auslastung. Freie Plätze sind dem Bedarfsträger unverzüglich mitzuteilen. Ein zeitgleiches Maßnahmeangebot an mehrere Teilzeit- teilnehmende auf einen Platz erfolgt nicht. Das konkrete Vorgehen ist nach Zuschlagserteilung zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger individuell abzustimmen.
Status „Teilnehmer“ Der Status „Teilnehmer“ liegt vor, wenn das Maßnahmeangebot durch den Bedarfsträger erfolgt ist und die teilnehmende Person in die Maßnahme eingetreten ist. Dies erfolgt durch das erste individuelle Einzelge- spräch.
Fehlzeiten Der Auftragnehmer führt eine Fehlzeitenliste.
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind von der teilnehmenden Person sofort mitzuteilen und ab dem ersten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung innerhalb von 3 Werktagen nachzuweisen. Die Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung ist dem Bedarfsträger durch den Auftragnehmer zeitnah zu übergeben. Die Teilnehmenden sind hierüber zu unterrichten.
Nutzung der Online-Angebote der BA und des Bewerbungsmanagements der BA Der Auftragnehmer hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil (im Rahmen Einschaltung Dritter) aufzunehmen. Hierzu gehört insbesondere die Optimierung des Stellengesuchs, des Lebenslaufs sowie der Kenntnisse und Fertigkeiten. Soweit dies zu einer schnellen und zielorientierten Eingliederung der teilnehmenden Person beiträgt, sind Stellengesuche für alternative Tätigkeiten anzulegen. Dies hat in Abstimmung mit der teilnehmenden Person zu erfolgen.
Im Rahmen der Auftragserfüllung ist das Bewerbungsmanagement der BA inklusive Anlagenverwaltung zu nutzen. Dafür ist ein schreibender Zugriff für den Auftragnehmer erforderlich. Der Zugriff wird erteilt, wenn die teilnehmende Person dem Bedarfsträger ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Die teilnehmende Person kann dieses Einverständnis jederzeit beim Bedarfsträger mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die Einstellung eines Lichtbildes ist nur dann zulässig, wenn die teilnehmende Person dies ausdrücklich wünscht, sie die vollumfänglichen Nutzungsrechte beziehungsweise Urheberrechte an dem einzustellenden Lichtbild besitzt.
Bei der Förderung von Eingliederungsbemühungen kommen auch Bewerbungen per E-Mail oder online in Betracht. Für die Nutzung dieser Verfahren ist eine vorherige Einwilligung der teilnehmenden Person erforderlich. Liegt die Einwilligung der teilnehmenden Person vor, sind durch den Auftragnehmer gemeinsam mit der teilnehmenden Person insbesondere die Online-Angebote der BA unter www.arbeitsagentur.de zu nutzen.
Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA inklusive Anlagenverwaltung unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bil- dungsträger > Merkblätter und Formulare > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten bereits im Vorfeld zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auf- tragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über geänderte Funktiona- litäten und Handhabungen zu informieren.
Der Auftragnehmer hat die teilnehmende Person im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) zu unterstützen.
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Datenaustausch zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer Der Bedarfsträger informiert den Auftragnehmer vor Maßnahmebeginn über die Zugangsmodalitäten zur Nutzung des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und stellt die für den Zugang notwendigen Benutzernamen und das Kennwort zur Verfügung.
Teilnehmende werden im Vorfeld durch den Bedarfsträger über das Maßnahmeangebot und den Zugriff des Auftragnehmers auf dieselektiven persönlichen Daten („Bewerberdaten“) in VerBIS informiert. Im An- schluss wird dem Auftragnehmer der Zugriff auf diese Daten in VerBIS gewährt. Die Information über das Maßnahmeangebot an die Teilnehmenden und den eingeräumten Datenzugriff erfolgt in elektronischer Form über VerBIS.
Die Beschreibung zur Funktionalität und Handhabung von VerBIS zur Leistungserbringung steht im Internet auf der Homepage der BA unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungs- träger > Merkblätter und Formulare > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten zum Download zur Verfügung.
Im Rahmen von Prozessoptimierungen können sich Änderungen in VerBIS ergeben. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn im Internet auf der Homepage der BA unter vorstehend genanntem Link über geänderte Funktionalitäten und Handhabung zu informieren. Er hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil aufzunehmen. Mit Angebotsabgabe erklärt der Auftragnehmer hierzu un- widerruflich seine Zustimmung.
Der Auftragnehmer hat ab Gewährung des Zugriffs auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS teilnahme- bezogene Aktivitäten aufzunehmen.
Eine Kommunikation per E-Mail mit der im Zusammenhang mit der Maßnahmedurchführung festgelegten Kontaktperson des Bedarfsträgers darf nur auf einem verschlüsselten Übertragungsweg erfolgen. Die ent- sprechenden Vorgaben können über www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bil- dungsträger > Downloads eingesehen werden. Alternativ können die Informationen auf dem Postweg über- mittelt werden. Durch den Auftragnehmer sind folgende Mitteilungs- und Berichtspflichten zu erfüllen:
Teilnahmebezogene Berichte/Informationen an den Bedarfsträger (Vordruck F.5.2): • Bei Nichterscheinen informiert der Auftragnehmer den Bedarfsträger unverzüglich via E-Mail und teilt den neuen Termin mit. Unter Nichterscheinen wird in der Regel verstanden, wenn ein Kunde bzw. eine Kundin die erste Einladung nicht wahrnimmt. • Bei Nichtantritt berichtet der Auftragnehmer dem Bedarfsträger sofort durch Übersendung des Vordru- ckes F.5.2 über VerBIS. Als Berichtsanlass ist „Nichtantritt der teilnehmenden Person“ anzukreuzen. Unter Nichtantritt wird in der Regel verstanden, wenn ein Kunde bzw. eine Kundin die dritte Einladung nicht wahrnimmt. Nach welcher Einladung von einem Nichterscheinen bzw. Nichtantritt auszugehen ist, wird abhängig von der Auslastung bzw. des Umfangs der Warteliste zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer individuell abgesprochen. • Der Auftragnehmer informiert den Bedarfsträger unverzüglich über wesentliche Entwicklungen im Ver- lauf der Maßnahme – sowohl bei Gefährdung als auch bei besonderer Förderung des Maßnahmenziels – und stimmt das weitere Vorgehen ab. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer den Bedarfsträger regelmäßig (in der Regel monatlich) via E- Mail über den Verlauf der Maßnahme zu informieren. Der Bedarfsträger kann den Rhythmus dieser Information ändern, sofern dies aus seiner Sicht erforderlich ist. Ebenso kann die Art und Weise der Information (z.B. persönlich, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail) anderweitig festgelegt werden. • Der Auftragnehmer hat während der Maßnahme sämtliche Aktivitäten, Gespräche sowie weitere rele- vante Vorgänge (z.B. Kontaktversuche) fortlaufend so zu dokumentieren, dass die Maßnahmedurch- führung für Dritte nachvollziehbar ist. • Zum Ende der Maßnahmenteilnahme erfasst der Auftragnehmer die Aktivitäten und deren Ergebnisse für jede teilnehmende Person in einem aussagekräftigen, auf den individuellen Einzelfall abgestellten teilnahmebezogenen Bericht (Vordruck F.5.2). Der Zeitpunkt der Übersendung des teilnahmebezoge- nen Berichtes wird nach Zuschlagserteilung zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer abgestimmt. Der teilnahmebezogene Bericht ist jedoch spätestens am letzten Tag der individuellen Teilnahmedauer zu übersenden, da der Zugriff auf VerBIS endet. Bei Abbruch durch den Bedarfsträger übermittelt der Auftragnehmer den abschließenden teilnahmebezogenen Bericht sofort nach Abstimmung mit dem Bedarfsträger (Vordruck F.5.2).
Die teilnahmebezogenen Berichte sind ausschließlich in elektronischer Form im PDF-Format über das Sys- tem VerBIS zu übermitteln.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung dieser Berichte in Listenform nicht zulässig.
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Maßnahmebezogene Berichte an den Bedarfsträger • Vierteljährlich nach Beginn der Maßnahme sind dem Bedarfsträger Zwischenberichte vorzulegen. • 4 Wochen nach dem Ende der jeweiligen Maßnahme laut Leistungsverzeichnis/Losblatt ist ein Ge- samtbericht über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie gegebenenfalls auf- getretene Problemlagen vorzulegen. In diesen Bericht ist auch aufzunehmen, inwieweit der Auftrag- nehmer seiner Verpflichtung bezüglich der teilnahmebezogenen Berichte nachgekommen ist (Anzahl der übersandten teilnahmebezogenen Berichte im Verhältnis zu der Zahl der Teilnehmenden). Die In- halte des Berichtes sind mit dem Bedarfsträger abzustimmen.
B.1.8 Vertragsgestaltung
Rahmenvertrag Die Gesamtsumme der Plätze wurde vom Bedarfsträger im Rahmen seiner Bedarfsanalyse ermittelt und spiegelt die voraussichtliche Abnahmemenge wider. Der tatsächliche Bedarf kann während der Vertragslaufzeit – zum Beispiel aufgrund der unterschiedlichen Förderdauern – schwanken. Das voraussichtliche Auftragsvolumen ist dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen. Der Bedarfsträger ist jedoch verpflichtet, für die gesamte Maßnahme die Mindestplatzzahl nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt abzunehmen. Die Mindestplatzzahl beträgt 70 % der Gesamt- platzzahl. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile, ist stets auf volle Plätze aufzurunden.
Über die Mindestplatzzahl hinaus kann der Bedarfsträger jederzeit weiteren Teilnehmenden bis zur Höhe der Gesamtplatzzahl nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt Maßnahmeangebote unterbreiten. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Unterbreitung von Maßnahmeangeboten oberhalb der Min- destplatzzahl. Sofern der Bedarfsträger bereits ab Vertragsbeginn mehr Plätze als die im Leistungsverzeichnis/Losblatt angegebene Mindestplatzzahl benötigt, und er dies dem Auftragnehmer unmittelbar nach Zuschlagsertei- lung, spätestens jedoch 4 Wochen vor Vertragsbeginn mitteilt, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass das entsprechende Personal hierfür ab Vertragsbeginn zur Verfügung steht.
Bei Maßnahmeangeboten oberhalb der Mindestplatzzahl muss der Auftragnehmer die Personalkapazität entsprechend anpassen. Liegt bis zum individuellen Vertragsbeginn ein Zeitraum von weniger als 4 Wo- chen vor, muss die Anpassung des Personals spätestens nach 4 Wochen erfolgen.
Die Unterbreitung von Maßnahmeangeboten erfolgt durch den Bedarfsträger.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Ver- tragslaufzeit in vollem Umfang entsprechend der im Leistungsverzeichnis/Losblatt angegebenen Gesamt- platzzahl durchgängig vorzuhalten.
Die konkrete Ausgestaltung des Rahmenvertrages ist den Vertragsbedingungen zu entnehmen.
B.1.9 Angebotspreis/Vergütung
B.1.9.1 Angebotspreis
Die Vergütung für diese Maßnahme setzt sich wie folgt zusammen:
• Monatspreis je Platz = Angebotspreis • Vermittlungsvergütung = siehe Leistungsverzeichnis/Losblatt
Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten.
Diese Aufwendungen sind insbesondere: • Kosten für Maßnahmeinhalte • Kosten für Räume, Personal inklusive Urlaubs- und Krankheitsvertretung et cetera • Aufwendungen des Auftragnehmers für Vermittlungsbemühungen und Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme, die durch die Vermittlungsvergütung abzudecken sind • Kosten für die teilnehmende Person, die im Rahmen der Leistungserbringung (Konzept) entstehen und vom Auftragnehmer veranlasst werden, zum Beispiel Leistungen zur Unterstützung der Eigenbemü- hungen der teilnehmenden Person wie Bewerbungskosten, Reisekosten für Vorstellungsgespräche. Diese sind vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung zu übernehmen. Der Auftrag- nehmer soll die teilnehmende Person bei Maßnahmebeginn darauf hinweisen, dass diese Kosten vor ihrer Entstehung mit ihm abzustimmen sind • Initiierung und Betreuung der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber (betriebliche Erprobung) • notwendige Kosten für Maßnahmeteile, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden (zum Beispiel Arbeitsschutzbekleidung) – dies gilt nicht für die Fahrkosten zum Arbeitgeber
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• Kosten für die Unfallversicherung • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die durch die Teilnehmenden während der Maßnahmedauer verursacht werden. • Kosten, die durch gesetzliche Auflagen (zum Beispiel Verordnungen zum Gebot des Gesundheits- schutzes) entstehen
B.1.9.2 Individuelle Leistungen außerhalb des Angebotspreises
Fahrkosten für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II Die Fahrkosten der teilnehmenden Person zum Auftragnehmer aus Anlass der Teilnahme an der Maß- nahme sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Dies gilt auch für die Fahrkosten, wenn Teile der Maßnahmen bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden.
Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch der teilnehmenden Person gegen den Bedarfsträger.
Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahrkosten der Teilnehmenden zu übernehmen, soweit diese ihren Anspruch an ihn abtreten.
Der Bedarfsträger entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit und Höhe der Fahrkosten und teilt dies dem Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme mit.
Die Auszahlungsmodalitäten an die teilnehmende Person stimmen Bedarfsträger und Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme untereinander ab.
Die Erstattung der verauslagten Fahrkosten erfolgt durch den Bedarfsträger gegenüber dem Auftragneh- mer. Sie erfolgt in der Regel anhand von Abrechnungslisten. Der Auftragnehmer führt den Nachweis ge- genüber dem Bedarfsträger. Etwaige Forderungen gegenüber dem Bedarfsträger bei fehlerhafter Abrech- nung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Wurden die Kosten einer Monatskarte durch den Auftrag- nehmer ordnungsgemäß ausgezahlt und die Mittel zweckentsprechend verwendet, werden dem Auftrag- nehmer die Kosten auch bei späteren Fehlzeiten oder einem Abbruch der Teilnahme in vollem Umfang erstattet. Der Auftragnehmer übernimmt die Auszahlung dieser notwendigen Kosten an die Teilnehmenden. Die Fahrkosten werden dem Auftragnehmer vom Bedarfsträger nach Eingang der seitens Bedarfsträger zur Verfügung gestellten Abrechnungsliste im darauffolgenden Monat erstattet. Die von der teilnehmenden Person angegebenen Kosten bzw. gefahrenen Kilometer hat der Auftragnehmer auf Plausibilität zu prüfen.
Kinderbetreuungskosten für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der oben genannten Maßnahmekosten. Sie werden gesondert übernommen. Die Übernahme der durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehenden Kinderbetreuungskosten erfolgt durch den Bedarfsträger direkt an die teilnehmende Person.
Besonderheiten zur Kinderbetreuung bzw. -beaufsichtigung Rechtsanspruch auf Regelangebot – grundlegende Hinweise
Oberste Priorität hat die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung und die damit einhergehende verlässliche Kinderbetreuung für die Dauer der Maßnahme und darüber hinaus in einem Regelangebot.
Ziel ist aufgrund der besonderen Situation der Teilnehmenden und deren Kinder die ortsnahe und quali- tätsgesicherte Kinderbetreuung während der Teilnahme an der Maßnahme sowie beim Übergang und wäh- rend einer sich anschließenden Beschäftigung oder Ausbildung.
Idealerweise besteht dieses Angebot bereits vor Maßnahmebeginn. Ist dies nicht der Fall, hat der Auftrag- nehmer die Teilnehmenden bei der Organisation einer qualitätsgesicherten Kinderbetreuung während der Maßnahme zu unterstützen.
Pflichten des Auftragnehmers - vorübergehende Kinderbeaufsichtigung Das Angebot der Kinderbeaufsichtigung stellt ein subsidiäres Angebot zu den Regelbetreuungsangeboten dar.
Der Auftragnehmer hat insbesondere für folgende Fälle eine Möglichkeit der Kinderbeaufsichtigung vorzu- halten: • (zeitweise) fehlendes Regelangebot • Schließung der Kindertageseinrichtung • kurzfristige Verhinderung der Betreuungsperson et cetera
Die Räume für die Kinderbeaufsichtigung müssen sich in unmittelbarer Nähe des Elternteils befinden, der an der Maßnahme teilnimmt. Der Elternteil muss bei Vorkommnissen direkt im Hause erreichbar sein. Nur bei Angeboten der Kinderbeaufsichtigung mit wechselnden Kindern in räumlicher Nähe der Eltern, unter- liegen diese nicht dem Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland.
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Der Beaufsichtigungsraum ist für den Personenkreis von Kindern im Alter von 9 Monaten bis 15 Jahren angemessen auszustatten. Mögliche Gefahrenquellen für Kinder sind zu beseitigen.
Die allgemeinen Regelungen des BGB sind zu beachten.
Betriebserlaubnis Betriebserlaubnis und Pflegeerlaubnis sind nicht erforderlich, da das Angebot nicht unter das KiTaG fällt.
Personal Personalqualifizierungsvorgaben gibt es nicht, da die durch den Träger sichergestellte Kinderbetreuung nicht unter das KiTaG fällt. Die Beaufsichtigung der Kinder ist durch geeignetes Personal sicherzustellen. Die Vergütung hat angemessen unter Berücksichtigung des Mindestlohns zu erfolgen.
Das Kinderbeaufsichtigungsangebot ist nicht in den Angebotspreis mit einzukalkulieren.
Notwendige Kinderbetreuungskosten (Regelangebot) beziehungsweise bis zur Realisierung des Regelan- gebots anfallende Kinderbeaufsichtigungskosten sind nicht Bestandteil der oben genannten Maßnahme- kosten.
Als Kinderbetreuungskosten gelten unter anderem Kindergarten-/Hortgebühren, Kosten für eine Tagespfle- geperson, Mehraufwendungen für die Betreuung bei Nachbarn und Verwandten. Die Kinderbetreuungs- kosten können auch übernommen werden, wenn der Auftragnehmer selbst geeignete Kinderbeaufsichti- gungsmöglichkeiten anbietet.
Sie werden gesondert auf Antrag (Erklärungsbogen) vom zuständigen Jobcenter übernommen. Die Über- nahme der durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehenden und angemessenen Kinder- betreuungskosten erfolgt durch den Bedarfsträger auf Nachweis direkt an die teilnehmende Person.
Die für Beaufsichtigung beim Auftragnehmer entstandenen Kinderbetreuungskosten kann sich der Auf- tragnehmer durch Abtretungserklärung der teilnehmenden Person durch das zuständige Jobcenter erstat- ten lassen.
Der Auftragnehmer hat für die Teilnehmenden während des gesamten Maßnahmeverlaufs darauf hinzu- wirken, dass der Übergang in eine ortsnahe und qualitätsgesicherte Kinderbetreuung (Regelangebot) zu- stande kommt. Dabei hat er auch darauf zu achten, dass die Teilnehmenden auf den entsprechenden Wartelisten bei den Kommunen beziehungsweise den Tagespflegeeinrichtungen, Großtagespflegestellen, zugelassenen Tagespflegepersonen oder Kindertagesstätten vermerkt sind.
Behinderungsbedingte zusätzliche Leistungen Sofern im Einzelfall behinderungsbedingt zusätzliche Leistungen (zum Beispiel Einsatz einer Gebärden- sprachdolmetscherin / eines Gebärdensprachdolmetschers für hör-/sprachbehinderte Teilnehmende) oder behindertenspezifische Arbeitsmittel zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme notwendig sind, sind diese einzelfallbezogen bei der zuständigen Rehabilitationsträgerin/ dem zuständigen Rehabilitationsträger (in der Regel Agentur für Arbeit) zu beantragen.
Im Einzelfall notwendige technische Arbeitshilfen zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme sind durch die teilnehmende Person, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Auftragnehmers, bei der zuständigen Rehabilitationsträgerin/ dem zuständigen Rehabilitationsträger (in der Regel Agentur für Arbeit) zu bean- tragen.
Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung Die Gewährung von weiteren Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung an den Auftragnehmer beziehungsweise die teilnehmende Person für Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme, die über die oben genannten Regelungen hinausgehen, sind ausgeschlossen.
B.1.10 Umsatzsteuerregelung
§ 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nummer 15b UStG.
Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leis- tungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistun- gen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.
Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
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b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;“ (§ 4 Nummer 15b UStG in der Fassung vom 04.02.2026)
§ 4 Nummer 15c Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB IX regelt § 4 Nummer 15c UStG.
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Ein- richtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und - einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;“
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B.2 Beschreibung der Leistung und deren Qualitätsstandards
Die Maßnahme verfolgt zwei zentrale Ziele:
-
Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Den Teilnehmenden soll dabei geholfen werden, ihre private und berufliche Lebenssituation besser zu organisieren. Insbesondere geht es darum, Strategien zu entwickeln, um familiäre Verpflichtungen mit den Anforderungen des Arbeitsmarktes in Einklang zu bringen.
-
Einstieg in Beschäftigung: Die Teilnehmenden werden durch gezielte Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie bei der Vorberei- tung auf den beruflichen Einstieg in der Form begleitet, dass bei Möglichkeit mindestens 10 Prozent der Teilnehmenden in ein Beschäftigungsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis vermittelt werden kön- nen.
Die Ziele müssen nicht kumulativ erreicht werden. Abhängig vom individuellen Bedarf können auch ein- zelne Ziele im Fokus stehen.
B.2.1 Gruppencoaching
| Zeitlicher Umfang | Das Gruppencoaching findet an zwei Vormittagen pro Woche, zwischen 9 Uhr und 11:30 Uhr statt. Die Wochentage werden flexibel auf die Verfügbarkeiten und individuellen Bedürf- nisse der Teilnehmenden abgestimmt. Im Verlauf der Maßnahme können die festge- legten Tage bei Bedarf angepasst werden. Jede Änderung der Tage bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung durch den Bedarfsträger. |
|---|---|
| Inhalte | Die Inhalte des Gruppencoachings richten sich nach den individuellen Bedarfen und Möglichkeiten der Teilnehmenden. Es wird kein fester Lehrplan vorgegeben. Im Mit- telpunkt soll der gruppendynamische Effekt stehen. Die Teilnehmenden sollen sich hierbei gegenseitig motivieren sowie eigene Defizite/ Schulungsbedarfe konkretisie- ren. Einer Gruppe steht jeweils ein Coach als prozessbegleitende und impulsgebende Ansprechpartner/in für unter anderem folgende Unterstützungsangebote zur Seite: • Entwicklung der eigenen Stärken, • Selbstbewusstsein fördern, • Suche nach Lösungen, • Offenheit für neue beziehungsweise ungewöhnliche Wege, • Hilfe zur Selbsthilfe, • Positiver Blick auf Herausforderungen, • Abbau von Vorurteilen (zum Beispiel gegenüber Tagesmüttern), • Motivieren sich auf Stellen zu bewerben, auch wenn die Qualifikation nicht ideal passt • Unterstützung bei der Suche einer Kinderbetreuung • Entwicklungsstände von Kindern in verschiedenen Altersgruppen veran- schaulichen Zu den Themen des Gruppencoachings können unter anderem gehören: • Richtig bewerben • Stellensuche • Netzwerkaufbau, insbesondere bezüglich einer Kinderbetreuung • Informationen über Hilfsangebote • Gesundheit • Finanzen • IT und Medienkompetenz • Berufsbezogene Sprachförderung. Berufsbezogene Deutschförderung ist im Rahmen der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung der beruflichen Kenntnisvermittlung zuzuordnen. So- mit darf sie einen Umfang von 8 Wochen nicht überschreiten (§ 45 Absatz 2 Satz 3 SGB III). |
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Die Inhalte des Gruppencoachings können auch in Form von Exkursionen vermittelt werden.
Darüber hinaus soll der Auftragnehmer Referentinnen/Referenten einladen, die re- gelmäßig über Inhalte berichten, die für die Teilnehmenden relevant sind (zum Bei- spiel Kinderschutzbund).
Das Gruppencoaching wird mit maximal 18 Teilnehmenden durchgeführt. Im Falle einer Erhöhung der Gesamtplatzzahl nach § 25 Absatz 1 der Vertragsbedingungen erhöht sich die Gruppengröße entsprechend. Ziel ist es, dass die Teilnehmenden durch das Abrufen vorhandener Ressourcen und nach den Regeln des Empower- ments selbstständig Arbeit suchen bzw. Familie und Beruf organisieren.
B.2.2 Einzelberatung
| Zeitlicher Umfang | Umfang und Dauer der Einzelberatungsgespräche sind individuell an den Bedürfnis- sen der Teilnehmenden auszurichten. Im Schnitt umfasst eine Einzelberatung je teil- nehmende Person 90 Minuten pro Woche. Die Termine finden in der Regel außerhalb des Gruppencoachings statt. |
|---|---|
| Inhalte | Schwerpunkte der Einzelberatung sind • individuelle Unterstützung • auch Begleitung zu Terminen • individuelle Problemlösung. In den Einzelberatungen sollen insbesondere Themen behandelt werden, die in der Gruppe nicht besprochen werden können. |
B.2.3 Teile von Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (betriebliche Erprobung)
Eine betriebliche Erprobung kann Bestandteil der individuellen Aktivierung sein.
Die betriebliche Erprobung bei einem Arbeitgeber kann bis zu zwei Wochen betragen.
Es ist grundsätzlich von einer Dauer von fünf Arbeitstagen unter Beachtung der arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften je Woche auszugehen. Bei branchen- bzw. betriebsüblicher Besonderheit kann diese abweichen. Ziel ist entweder die Anwendung, Überprüfung und Vertiefung von berufsfachlichen Kenntnissen und Fer- tigkeiten in der betrieblichen Praxis oder die Eignungsprüfung für eine Beschäftigung beim jeweiligen Be- trieb. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Durchführung. Hierzu gehören insbesondere angemessene Arbeitsbedingungen, die Sicherstellung der Betreuung und Überwachung der teilnehmenden Person während der betrieblichen Erprobung sowie eine individuelle Vor- und Nachberei- tung. Übungseinrichtungen wie Übungsfirmen oder -werkstätten dürfen dabei nicht anstelle der betrieblichen Er- probung herangezogen werden. Maßnahmeteile bei einem Zeitarbeitsunternehmen sind nur dann zulässig, wenn sie nicht beim Entleiher erfolgen. Die Durchführung beim Arbeitgeber darf nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbe- dingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen. Die fachliche Anleitung der Teilnehmenden ist durch den Betrieb sicherzustellen, der einen verantwortli- chen Mitarbeiter/ eine verantwortliche Mitarbeiterin zu bestimmen hat. Dem Auftragnehmer obliegt weiter- hin die Betreuung der Teilnehmenden, der hierfür ebenfalls einen verantwortlichen Mitarbeiter/ eine ver- antwortliche Mitarbeiterin zu benennen hat. Der Durchführungsort muss im Tagespendelbereich der teil- nehmenden Person liegen. Die Durchführung für eine teilnehmende Person bei mehreren Arbeitgebern ist möglich.
Zwischen Auftragnehmer, Betrieb und teilnehmender Person ist vor Beginn eine Vereinbarung abzuschlie- ßen (siehe Muster unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienst- leistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „Standard“ > Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III).
Die Ergebnisse der betrieblichen Erprobung sind in Form einer aussagefähigen Bescheinigung durch den Auftragnehmer vorzubereiten und durch den Betrieb gegenzuzeichnen.
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B.2.4 Zusätzliche optionale Inhalte
Information über weitere Online-Angebote der Bundesagentur für Arbeit: Die Bundesagentur für Arbeit bietet ihrer Kundschaft mit einer Vielfalt an Online-Angeboten (u. a. eSer- vices, Apps und Informationsseiten) die Möglichkeit ausgewählte Dienstleistungen auch online zu nutzen. Der Aufragnehmer hat die Teilnehmenden übergreifend zum Aufbau der Online-Angebote sowie zu „e- Services“, „BA-mobil-App“ sowie „Jobsuche“ entsprechend zu informieren, sofern ein entsprechender Be- darf festgestellt wird. Darüber hinaus vermittelt der Auftragnehmer den Teilnehmenden bei Bedarf die Vorteile der eServices der BA zu vermitteln. Hierfür sind die bereitgestellten Arbeitsmittel unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen
Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads zu nutzen.
Maßgebliche Inhalte für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II: Der Auftragnehmer erläutert den Teilnehmenden bei Bedarf allgemein innerhalb des Portals der BA den Aufbau der Startseite zu „Jobcenter.Digital“ (https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit- finden/buergergeld). Dazu zählt insbesondere ein grober Überblick über die einzelnen Informationskacheln und deren Aufbau, Kundenanmeldung am Portal, die Nutzung der Zugangsdaten sowie die Nutzung des Postfachservice und der Postfachnachrichten.
eServices im SGB II Mit den eServices können Kundinnen und Kunden jederzeit eine Vielzahl an Jobcenter-Angelegenheiten selbstständig online erledigen z. B. Postfachnachrichten schreiben, einen Antrag auf Ortsabwesenheit stellen, Veränderungen mitteilen, Termine vereinbaren per Online-Terminverwaltung (falls diese durch das Jobcenter genutzt wird) oder Anträge auf Eingliederungsleistungen stellen und benötigte Unterlagen hochladen. Der Auftragnehmer gibt den Teilnehmenden im Bedarfsfall einen Überblick über die verfügbaren eServices und erläutert die damit für die Teilnehmenden verbundenen Vorteile (Vorteile s. „Leitfaden jobcenter.digital“). Dabei sollen am Beispiel von Veränderungsmitteilungen (zu nutzen bei Änderungen in den Verhältnissen wie Mieterhöhungen und Arbeitsaufnahmen) allgemeine Informationen zu den eServices vermittelt werden.
Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich unter dem oben genannten Link über die eServices zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert.
Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen der bereitgestellten eServices zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichti- gen.
Videokommunikation und Beratung Manche gemeinsamen Einrichtungen bieten Ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, persönliche Termine per Video durchzuführen. Videotermine sind ein zusätzliches Angebot. Der Auftragnehmer hat mit dem Bedarfsträger zu klären, ob Videokommunikation vor Ort angeboten wird. In diesem Fall können die Teilnehmenden über dieses Angebot unter Zuhilfenahme des Kundenbooklets, welches unter dem oben genannten Link zu finden ist, im Bedarfsfall informiert werden. Die Funktionalitäten der Videokommunika- tion werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbeson- dere vor Maßnahmebeginn über Änderungen des bereitgestellten Online-Angebotes zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.
Jobcenter App • Gemeinsam mit der teilnehmenden Person downloadet der Auftragnehmer am Durchführungsort der Maßnahme die „Jobcenter APP“ auf das private Smartphone der teilnehmenden Person, sofern diese ihr Einverständnis erklärt hat. • Der Auftragnehmer weist die teilnehmende Person am Durchführungsort der Maßnahme in die Funk- tionalitäten der „Jobcenter APP“ ein. • Der Auftragnehmer unterstützt die teilnehmende Person bei Bedarf hinsichtlich der Nutzung der Job- center APP während ihrer gesamten Teilnahmedauer. • Zum Zweck des Downloads und zur Nutzung der „Jobcenter APP“ stellt der Auftragnehmer der teilneh- menden Person einen kostenlosen Internetzugang (z.B. WLAN) am Durchführungsort der Maßnahme zur Verfügung.
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B.2.5 Vermittlung und Stabilisierung
Die Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung umfasst: • gezielte Akquise freier Arbeitsplätze für den Kreis der Teilnehmenden und • Zusammenführung von Arbeitgebern und Teilnehmenden sowie • Unterstützung bei dem gezielten Bewerbungsprozess.
Grundsatz Bei der Durchführung der Vermittlung hat der Auftragnehmer insbesondere die Grundsätze der §§ 35 und 36 SGB III zu beachten. Den Teilnehmenden sind schnellstmöglich passgenaue Vermittlungsvorschläge initiativ zu unterbreiten.
Neutralität des Auftragnehmers Für eine erfolgreiche Vermittlung muss der Auftragnehmer als „Dritter“ im Kontakt mit der teilnehmenden Person und dem Arbeitgeber aktiv den Abschluss des Arbeitsvertrages herbeigeführt haben (entspricht dem sogenannten Vermittlungsmakler des BGB). Der Auftragnehmer muss unabhängig sein und darf somit mit dem Arbeitgeber weder rechtlich, wirtschaftlich noch persönlich verflochten sein.
Vermittlungsvergütung Vergütet werden erfolgreiche Vermittlungen des Auftragnehmers.
Vermittlung Eine Vermittlung liegt vor, wenn teilnehmende Person und Arbeitgeber durch den Auftragnehmer zusammengeführt wurden und daraus der Abschluss eines Arbeitsvertrages erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Vermittlungsbemühungen im Ergebnis zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen betrieblichen Ausbildung oder einer betrieblichen Umschulung führen. Eine Beschäftigung, die sich eine teilnehmende Person selbst gesucht hat, ist keine Vermittlung des Auftragnehmers.
Vermittlungserfolg Diese Vermittlung ist dann erfolgreich, wenn das vermittelte versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wurde und mindestens 6 Wochen ununterbrochen bestanden hat. Zeiten ohne Arbeitsentgelt zählen als unschädliche Unterbrechung, verlängern jedoch den sechswöchigen Zeitraum.
Die Vermittlung und die Unterzeichnung des Ausbildungs-/Arbeitsvertrages müssen im Zeitraum der individuellen Teilnahmedauer liegen. Deshalb ist es notwendig, dass die Maßnahmeteilnahme, das heißt die Betreuung der teilnehmenden Person, durch den Auftragnehmer auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages bis zur Beschäftigungsaufnahme fortgeführt wird.
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis muss mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen.
Gleichgestellt sind versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stun- den wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Nicht vergütet wird die Vermittlung: • in ein Beschäftigungsverhältnis, das nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder gegen die guten Sitten verstößt. In diesem Zusammenhang ist auch das Mindestlohngesetz zu beachten. • in ein Beschäftigungsverhältnis, das von vornherein auf eine Dauer von weniger als 3 Monaten be- grenzt ist, • in ein Beschäftigungsverhältnis, welches bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die teilnehmende Person während der letzten 4 Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als 3 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. • in ein außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis, • in eine Einstiegsqualifizierung (EQ) nach §54a SGB III, • in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber in der Schweiz (innerstaatliche Regelungen der Schweiz), • in eine versicherungsfreie Beschäftigung nach § 27 SGB III, • in einen Mini-Job nach § 8 SGB IV, • in den Bundesfreiwilligendienst, • in ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), • in ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), • in eine Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II, • in ein Beschäftigungsverhältnis, das im Rahmen des § 16e SGB II oder § 16i SGB II gefördert wird, • in ein Beschäftigungsverhältnis der teilnehmenden Person beim Auftragnehmer selbst oder im Tochter- /Mutter- Schwesterunternehmen (Legaldefinition § 290 Absatz 1 HGB), • in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber, mit dem der Auftragnehmer rechtlich, wirtschaft- lich oder persönlich verflochten ist.
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Für die Zahlung der Vermittlungsvergütung hat der Auftragnehmer den Nachweis über die erfolgreiche Vermittlung gemäß § 26 der Vertragsbedingungen zu führen.
Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme Der Auftragnehmer hat während der ersten 6 Monate nach Aufnahme einer Beschäftigung durch die teil- nehmende Person eine Nachbetreuung zur Stabilisierung der vermittelten Beschäftigung durchzuführen. Die Stabilisierung konzentriert sich insbesondere auf: • Konfliktintervention (gegebenenfalls Moderation und Mediation), • Aufrechterhaltung der Motivation, • Unterstützung bei der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten • Unterstützung Vereinbarkeit von Familie und Beruf um Beschäftigungsabbrüche zu verhindern.
Die nachgehende Betreuung setzt voraus, dass die teilnehmende Person einverstanden ist und der even- tuell notwendigen Kontaktaufnahme mit ihrem Arbeitgeber zustimmt.
Die Stabilisierung findet in der Regel in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers, im Beschäftigungsbe- trieb, oder wenn notwendig, bei der teilnehmenden Person statt. Voraussetzung für eine erfolgreiche Be- treuung ist insbesondere die enge Zusammenarbeit mit den Beschäftigungsbetrieben.
Die Förderung erfolgt individuell und orientiert sich an den Problemlagen der teilnehmenden Person und an den tatsächlichen Anforderungen des Beschäftigungsbetriebes.
Für die in der Maßnahme erfolgreich vermittelten Teilnehmenden ist die Stabilisierung durch den Auftrag- nehmer zu leisten und mit der Vermittlungsvergütung abgegolten.
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