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Hochschule Reutlingen Vertragsbedingungen LTMG Vergabestelle Mustererklärung RP Stuttgart, Stand 22.01.2025
Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindest- entgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)
- Mindestentgelte
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegeset- zes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausfüh- rung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließ- lich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Ta- rifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die be- treffende Leistung verbindlich vorgegeben werden;
(2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene sei- nen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlä- gigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vor- gesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Auf- wendungen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des öffentli- chen Auftrags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen;
(3) für Leistungen, • deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fas- sung unterfallen, • die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbereich der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Perso- nenverkehr umfasst werden, • die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags we- nigstens ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für behin- derte Menschen, einen Inklusionsbetrieb oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 224 und 226 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilita- tion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitsnehmern eines Nachtunternehmens ausgeführt;
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(4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.
- Nachunternehmen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,
(2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,
(3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungser- klärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber vorzulegen,
(4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
- Kontrolle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Ab- führung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,
(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen,
(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nach- unternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.
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- Sanktionen
(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertrags- strafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Ver- pflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen began- gen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunter- nehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfalts- pflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Ver- tragsstrafe beantragen.
(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
(3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.
(4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm be- auftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG
• kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftrags- vergaben ausschließen, • informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.
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