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V E R T R A G – Entwurf
LOS 1 - Arbeitssicherheit
Zwischen der
vertreten durch:
nachfolgend „X GmbH“ genannt
und der Stiftung Oper in Berlin Am Wriezener Bahnhof 1 10243 Berlin
vertreten durch: Georg Vierthaler nachfolgend „Auftraggeber“ genannt
wird der Vertrag über die sicherheitstechnische Betreuung folgender Betriebe der Stiftung Oper in Berlin geschlossen:
• Stiftungsdach • Deutsche Oper Berlin • Staatsoper Unter den Linden • Komische Oper Berlin • Staatsballett Berlin • Bühnenservice Berlin
Präambel
Der Auftraggeber kommt seiner Verpflichtung, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, durch Ver- pflichtung eines überbetrieblichen Dienstes nach.1
Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe des Landes Berlin und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Landes Berlin.2
Fachkräfte i. S. dieses Vertrages ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft).
Die Pflicht, hinsichtlich der Maßnahmen des Arbeitsschutzes3 wird auch für Beschäftigte4 der Dienst- stellen wahrgenommen, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeits- schutzvorschriften erfasst werden.
1 vgl. § 1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG i. V. m. §§ 16 und 19 ASiG. 2 vgl. § 2 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit - ArbSchG. 3 vgl. Richtlinie des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Ge- sundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - 89/391/EWG i. V. m. ArbSchG, ASiG und den Verordnungen zum Arbeitsschutz. 4 vgl. § 7 SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
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§ 1 Vertragsgegenstand
Die X GmbH erbringt Leistungen im Bereich der Arbeitssicherheit und berät und betreut den Auftragge- ber bei Bedarf auch in weiteren Bereichen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzmanage- ments an den oben genannten Standorten.
§ 2 Leistungsinhalt
Die X GmbH übernimmt Aufgaben, die sich aus den jeweils aktuellen gesetzlichen Vorgaben ergeben. Derzeit sind dies:
• Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2 • Arbeitsschutzgesetz • Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften
Alle Rechtsvorschriften sind in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Im Einzelnen erbringt die X GmbH folgende Leistungen für den Auftraggeber:
(1) Grundbetreuung Die X GmbH hält die personelle Ressource für die vertraglich vereinbarte Beratung und Betreuung des Auftraggebers durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder weiterer interdisziplinärer Experten (s.u.), vor. Somit wird die nach der DGUV Vorschrift 2 geforderte sicherheitstechnische Grundbetreuung ge- währleistet.
Die sicherheitstechnische Grundbetreuung beinhaltet gem. DGUV Vorschrift 2 im Einzelnen:
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Unterstützung bei der Implementierung des Konzepts, der Durchführung und der Auswertung der Gefährdungsbeurteilung)
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention (bestehende und neue Arbeitsbedingungen)
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention (Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen und Qualifizierungsmaßnahmen so- wie Motivation, Information und Beratung)
- Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Füh- rungstätigkeit (Aufbauorganisation, Unternehmensführung sowie Kommunikation und Informa- tion)
- Untersuchung nach Ereignissen (Ursachenanalyse und Auswertung, Unfallschwerpunkte, Er- mitteln von Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen, Verbesserungsvorschläge)
- Allgemeine Beratung von Arbeitgeber und Führungskräften, betrieblicher Interessenvertretung und Beschäftigten (Rechtsgrundlagen, Stand der Technik, gesicherte wissenschaftliche Er- kenntnisse, Informationsverbreitung, spezielle Probleme des Arbeitsschutzes)
- Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
- Mitwirken in betrieblichen Besprechungen (persönliche Beratung, Dienstgespräche, Bespre- chungen gem. §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz, Teilnahme an Betriebsversammlun- gen, ASA-Sitzungen)
- Selbstorganisation (Fort- und Weiterbildung, Wissensmanagement, Hinweise von Beschäftig- ten, Erfahrungstausch mit Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden)
Im Weiteren gelten die Leistungsinhalte und Tätigkeitsbeschreibungen gemäß Anlage Leistungsbe- schreibung und Anlage 1 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FaSi).
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(2) Betriebsspezifische Betreuung Die X GmbH berät den Auftraggeber in Bezug auf die speziellen Gefährdungen und hinsichtlich ggf. notwendig werdender sicherheitstechnischer betriebsspezifischer Betreuung im Sinne der DGUV Vor- schrift 2. Diese Leistungen werden jährlich im Rahmen einer gemeinsamen Bedarfserhebung und eines daraus resultierenden Arbeitsplans neu festgelegt und umgesetzt.
Die X GmbH unterstützt den Auftraggeber dabei, den Bedarf für die sicherheitstechnische betriebsspe- zifische Betreuung zu ermitteln und den zeitlichen Aufwand festzulegen. Dabei orientiert sich die X GmbH an den folgenden Hauptaufgabenfeldern, die nach der DGUV Vorschrift 2 eine betriebsspezifi- sche Betreuung erforderlich machen:
• Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren und Erfor- dernisse zur menschengerechten Arbeit • Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation • Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation • Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen
§ 3 Leistungsumfang
(1) Vorgaben nach der DGUV Vorschrift 2 Nach der DGUV Vorschrift 2 sind die Betriebe des Auftraggebers wie folgt den Betreuungsgruppen zuzuordnen, wodurch sich die Mindesteinsatzzeit in Summe für die arbeitsmedizinische und sicherheits- technische Grundbetreuung ergibt. Gemäß Anlage Leistungsbeschreibung und gemäß Anlage Leis- tungsverzeichnis wird folgender Umfang vereinbart:
Sicherheitstechnische Grundbetreuung: Stunden pro Jahr
Eine Änderung/Anpassung der Einsatzzeiten anhand der aktuellen Mitarbeiterzahl wird jährlich verein- bart. Die Festlegung der Einsatzzeiten erfolgt jeweils zum 01.01. des laufenden Betreuungsjahres.
(2) Grundbetreuung Für die sicherheitstechnische Grundbetreuung zunächst eine jährliche Einsatzzeit von Stunden vom Auftraggeber festgelegt.
Die X GmbH hält die personelle Ressource für die Erbringung der jährlich vereinbarten Einsatzzeit vor. Im Gegenzug besteht für den Vertragspartner eine Abnahmeverpflichtung für diese Einsatzzeiten. Eine Übertragung nicht erbrachter Einsatzzeiten in das folgende Betreuungsjahr ist nur dann möglich, wenn die Untererfüllung durch Verschulden der X GmbH entstanden ist. Die X GmbH stellt dem Auftraggeber auf Wunsch eine Aufstellung bereits erbrachter Einsatzzeiten zur Verfügung (Soll-Ist-Abgleich).
(3) Sicherheitstechnische betriebsspezifische Betreuung Für die sicherheitstechnische betriebsspezifische Betreuung wird zunächst eine jährliche Einsatzzeit von Stunden vom Auftraggeber festgelegt.
Die sicherheitstechnische betriebsspezifische Betreuung wird jeweils am Ende eines Kalenderjahres für das folgende Betreuungsjahr in Abstimmung zwischen der X GmbH und den Einzelbetrieben des Auf- traggebers festgelegt. Sie kann bedarfsorientiert unterjährig erweitert werden. Die betriebsspezifische Betreuung muss separat erfasst und mindestens in Textform beauftragt werden. Die Beauftragungen (Festlegung des Betreuungsvolumens auf Grundlage des Arbeitsplans) werden während ihrer Gültigkeit jeweils Bestandteil dieses Vertrags.
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§ 4 Vergütung
(1) Sicherheitstechnische Grundbetreuung Für die sicherheitstechnische Grundbetreuung wird ein Stundensatz von Euro sowie eine Jahresein- satzzeit von Stunden zu Grunde gelegt.
(2) Sicherheitstechnische betriebsspezifische Betreuung Die sicherheitstechnische betriebsspezifische Betreuung wird aufwandsbezogen gesondert in Rech- nung gestellt. Für die Abrechnung wird ein Stundensatz von Euro vereinbart.
(3) Mehrwertsteuer Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer außer die Preise der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Diese sind zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mehrwertsteuerfrei.
§ 5 Leistungserbringung
(1) Beratertage und Präsenzzeit Die Abrechnung aller ortsgebundenen Leistungen erfolgt nach tatsächlich erbrachten Anwesenheitszei- ten. Abgerechnet werden volle Stunden.
Der Auftraggeber hat zudem die Möglichkeit, ganze Beratertage für einen Abrechnungssatz von 10 Einsatzstunden oder halbe Beratertage für einen Abrechnungssatz von 5 Einsatzstunden zu vereinba- ren.
Anfahrtswege werden nicht zusätzlich abgerechnet.
(2) Kernzeiten Kernzeit für die Erbringung der vereinbarten Leistungen ist generell Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 17:00 Uhr. In Ausnahmefällen ist bei Bedarf in Absprache zwischen den Auftraggebern eine Ver- schiebung möglich, wobei bei der Terminvereinbarung auf die Wirtschaftlichkeit beider Vertragsparteien zu achten ist. Zusätzliche Aufwände für Einsätze außerhalb der vereinbarten Kernzeit können nach Vereinbarung zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
(3) Telefonische Beratung Telefonische Beratungsleistungen werden in einer 15-Minuten-Taktung abgerechnet.
§ 6 Aufgaben des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wird der X GmbH alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz erforderlichen Informationen und Auskünfte erteilen.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass
- die Zusammenarbeit mit dem Personalrat nach § 9 ASiG
- die Zusammenarbeit zwischen Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft nach § 10 ASiG sowie
- die Teilnahme an der Arbeitsschutzausschusssitzung nach § 11 ASiG ermöglicht werden.
(3) Der Auftraggeber meldet jeweils spätestens zum 31. Oktober die aktuelle Mitarbeiterzahl. Diese Mitarbeiterzahl wird für die Berechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Grundbetreuungsstunden für das folgende Betreuungsjahr zugrunde gelegt.
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§ 7 Abrechnung
(1) Die Prüfung und Abrechnung der vertraglichen Leistungen erfolgen durch die jeweiligen Betriebe der Stiftung Oper in Berlin.
(2) Die Pauschalbeträge für die Grundbetreuung werden von der X GmbH monatlich zu gleichen Teilen (auf Hundert gerundet) in Rechnung gestellt. Zum Ende des Jahres beinhaltet die Dezemberrech- nung eine Jahresschlussrechnung, Minder- bzw. Mehrstunden sind mit dieser auszugleichen.
(3) Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage netto, nach Eingang einer prüfbaren Rechnung (inklusive bestä- tigtem Leistungsnachweis).
(4) Rechnungsanschrift lautet:
Finanz- und Rechnungswesen Am Wriezener Bahnhof 1 10243 Berlin
Rechnungsempfänger sind die einzelnen Betriebe der Stiftung Oper in Berlin.
§ 8 Haftung
(1) Die X GmbH haftet – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch sie oder durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch die X GmbH oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet sie (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes gemäß gesetzlichen Vorschriften) nur
a. – allerdings unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; b. für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist ihre Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Soweit die Haftung der X GmbH gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. (4)
§ 9 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Die X GmbH ist Verantwortlicher i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Demnach ist sie berechtigt, alle zur Erfüllung des Vertrags erforderlichen personenbezogenen Daten durch Nutzung elektronischer Da- tenverarbeitungsanlagen frei von Weisungen und in eigener Verantwortlichkeit unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere derjenigen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vertragsgemäß zu verar- beiten. Die X GmbH sichert insofern zu, gemäß Art. 32 DSGVO technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.
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(2) Die X GmbH ist berechtigt, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten zusätzlich durch sorgfältig ausgewählte Dritte (z.B. Honorarkräfte) verarbeiten zu lassen.
(3) Die X GmbH sichert zu, dass alle zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Beschäftigten auf die Wahrung des Datengeheimnis gemäß § 53 BDSG verpflichtet wurden. Die Verpflichtung besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.
§ 10 Vertragsdauer
(1) Der Vertrag tritt am 01.01.2027 in Kraft und wird für vier Jahre geschlossen. Eine zweimalige Ver- längerung um jeweils 1 Jahr ist möglich.
(2) Das Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein vertragswidriges Verhalten eines der beiden Vertrags- partner, welches in den letzten 6 Monaten vor Ausspruch der fristlosen Kündigung durch den Ver- tragspartner mindestens einmal schriftlich abgemahnt wurde.
(3) Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Angehörigen der Verwaltung Geschenke oder andere Vorteile (i. S. d. §§ 331ff. StGB und § 12 UWG) verspricht, anbietet oder gewährt oder der Vertrag unter Verletzung der Vor- schriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zustande gekommen ist.
§ 11 Vorhaltezeiten
Generell gilt für alle verabredeten und eingeplanten Leistungen, dass Terminabsprachen einzuhalten sind. Absagen aus besonderen Gründen sind möglich. Sie müssen mindestens 24 Stunden (Montag bis Freitag) vor dem geplanten Termin erfolgen. Andernfalls kann die ausgefallene Leistung in Rechnung gestellt werden, wenn kein adäquater Einsatz an diesem Termin möglich ist.
Bei speziellen individuell erstellten Angeboten wie z. B. Projekttagen, Workshops, Seminaren etc. muss die Absage mindestens fünf Werktage (Montag bis Freitag) vor der geplanten Veranstaltung erfolgen. Andernfalls kann die ausgefallene Leistung in Rechnung gestellt werden, wenn kein adäquater Einsatz an diesem Termin möglich ist. Dies gilt auch für entstandene Auslagen (z. B. Honorare an Dritte, Miete für technisches Equipment, speziell eingekaufte Materialien und Produkte).
§ 12 Sonstiges
(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten regulär an Werktagen von Montag bis Freitag. Sollten Ausnahmen gewünscht sein, müssen diese mit dem Betreuer abgestimmt werden und ein Wochenendzuschlag wird vereinbart.
(2) Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder unzulässig sein, wird dadurch die Wirk- samkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Anstelle der unwirksamen oder unzulässi- gen Bestimmung soll eine solche treten, die wirksam oder zulässig ist, und die dem mit der unwirk- samen/unzulässigen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin.
x, den ……………. Berlin, den …………………………
…………………………………………. ………………………………………. Georg Vierthaler Geschäftsführung X GmbH Generaldirektor Stiftung Oper
Anlagen: • Anlage 1- 4 Aufgaben (Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin, Arbeitsmedizinische Vorsorge, Ab- rechnung, Jahresbericht) • Anlage Leistungsbeschreibung • Anlage Preisblatt Arbeitssicherheit • Anlage Preisblatt Untersuchungen