Anlagen 1-4_2026-03-001.pdf

Dienstleistungen für Arbeitssicherheit und arbeitsmedizinische Betreuung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 18:54 (Europe/Berlin)

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Anlage 1

  1. Aufgaben der Betriebsärzte nach § 3 ASiG

(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

  1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

a. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, c. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, d. arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, e. der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb, f. Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess, g. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

  1. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,

  2. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

a. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, b. auf die Benutzung von Körperschutzmitteln zu achten, c. Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,

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  1. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken,

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

  1. Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 6 ASiG

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

  1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

a. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, c. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, d. der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie, e. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

  1. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,

  2. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

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a. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, b. auf die Benutzung von Körperschutzmitteln zu achten, c. Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,

  1. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

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Anlage 2

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (AMVU) sind nicht auf die Einsatzzeit in der Grundbetreuung anzurechnen (Anlage 2, Abschnitt 1 Satz 8 DGUV Vorschrift 2). Die AMVU werden nach Gebührenordnung für Ärzte für die Leistungs- und Kostenabrechnung mit den Unfallversicherungsträgern (UV-GOÄ), abgerechnet.

Arbeitsmedizinischen Untersuchungsanlässe werden insbesondere begründet durch die Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV),

• die Druckluftverordnung (DruckLV), • auf Wunsch des Mitarbeiters nach § 11 i. V. m. § 2 (5) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), • auf Wunsch der Mitarbeiter nach § 6 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) • etc.

Im Jahr 2026 wurden folgende Leistungen nach ArbMedW Anhang durchgeführt:

Untersuchungen nach Teil 1 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  1. Pflichtuntersuchung Gefahrstoffe (z.B. Theatermaler, Modisten)

  2. Angebotsuntersuchungen

  3. Anlässe (z.B. Hautuntersuchungen)

Untersuchungen nach Teil 2 - Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

  1. Pflichtuntersuchungen (möglich, bei Einsatz auf der Bühne)

  2. Angebotsuntersuchungen

Untersuchungen nach Teil 3 - Tätigkeiten mit physikalischer Einwirkung

  1. Pflichtuntersuchungen (z.B. Lärmuntersuchungen)

  2. Angebotsuntersuchungen

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Untersuchungen nach Teil 4 - sonstige Tätigkeiten

  1. Pflichtuntersuchungen bei Tätigkeiten die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 erfordern

  2. Angebotsuntersuchungen bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten.

Die Anzahl und Art der Untersuchungen kann sich innerhalb der Vertragslaufzeit ändern. Die Angabe der Art der Untersuchungen des Jahres 2026 dient hier einer Grobkalkulation der Kapazitäten des Auftragnehmers für die Untersuchungsmedizin und begründen keinen Rechtsanspruch des Auftragnehmers.

"Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sollen während der Arbeitszeit stattfinden. Sie sollen nicht zusammen mit Untersuchungen zur Feststellung der Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem Falle sind die unterschiedlichen Zwecke der Untersuchungen offenzulegen“ (§ 3 ArbMedVV).

Die nicht arbeitsschutzrechtlich begründeten Untersuchungen - wie z. B. Einstellungs-, Eignungs-, Tauglichkeits- und Vertrauensarztuntersuchungen, Untersuchungen nach Tarifrecht und andere Untersuchungen, die der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entsprechen - sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und werden ggf. gesondert vereinbart.

Die Betriebsärzte informieren die Beschäftigten verständlich über Zweck, Umfang und mögliche Konsequenzen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und lassen sich deren Zustimmung schriftlich bestätigen.

Kommt es über die ärztliche Bescheinigung einer AMVU zu Differenzen und "halten die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde" (§ 8 ArbMedW).

Im Falle fehlender gesetzlicher Regelungen wird einvernehmlich eine unabhängige, fachkundige Stelle bestimmt und eingeschaltet.

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Anlage 3

Abrechnung

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt erstellt eine schriftliche Abrechnung und rechnet jeweils ab:

• die Anzahl der im Abrechnungszeitraum geleisteten Einsatzstunden, aufgeschlüsselt nach Art der Tätigkeit und Ort der Leistungserbringung und für die arbeitsmedizinische Vorsorge • die Anzahl und Art der im Abrechnungszeitraum geleisteten Vorsorgeuntersuchungen, aufgeschlüsselt nach Anlage 2 • die Anzahl und Art der im Abrechnungszeitraum geleisteten Impfungen.

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Anlage 4

Jahresbericht

Der Bericht über die Wahrnehmung der Aufgaben soll die Art, den Umfang und die Ergebnisse des Einsatzes der Fachkräfte schriftlich zusammenfassen (§ 5 DGUV Vorschrift 2).

Gliederungsvorschlag und Gegenstände des gemeinsamen Jahresberichtes

Kapitel 1 Bericht über die Durchführungsbedingungen Bezug zu §§ 2, 8, 9, 10, 11 ASiG

(1) Unterstützung bei der Aufgabenwahrnehmung durch die Verantwortlichen

(2) Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber

• Inanspruchnahme • Umsetzung von Empfehlungen

(3) Zusammenarbeit mit dem Personalrat

(4) Zusammenarbeit Betriebsarzt/Fachkraft für Arbeitssicherheit

(5) Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss (ASA)

(6) Mitwirkung in der/den Arbeitsgruppe(n) betriebliche Gesundheitsförderung/ Gesundheitsmanagement

(7) Einzelprobleme bei der Aufgabenwahrnehmung

Kapitel 2 Bericht über die Erfüllung geplanter und ungeplanter Aufgaben

(1) Erbrachte Zeiten der Grundbetreuung gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 DGUV Vorschrift 2 im Vergleich zum ermittelten und geplanten Bedarf des betreffenden Zeitraums (Tabelle 1 und 2) sowie Erläuterungen zur Leistungserbringung und operativen Handlungsempfehlungen zur zukünftigen Betreuung

(2) Erbrachte Leistungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung gemäß Anlage 2 Abschnitt 3 DGUV Vorschrift 2 im Vergleich zum ermittelten und geplanten Bedarf des betreffenden Zeitraums (Tabelle 1 und 2) sowie Erläuterungen zur Leistungserbringung und operativen Handlungsempfehlungen zur zukünftigen Betreuung

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Kapitel 3 Bericht über die Fortschreibung des Arbeitsplans mit Vorschlägen zur:

(1) Änderungen des Vorgehens in Folge geänderter Normen oder Unternehmensziele

(2) Strategische Aufarbeitung ungelöster Arbeitsschutzprobleme (Alternative Wege)

(3) Prioritätensetzung

• hinsichtlich neuer Themen des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit • hinsichtlich der Optimierung wirksamer Maßnahmen bzw. gelöster Probleme

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