1 Bewerbungsbedingungen.pdf

Dienstleistungen für Arbeitssicherheit, Brandschutz und Betriebsmedizin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 18:58 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Bewerbungsbedingungen (zum Verbleib beim Bieter)

1 Allgemeines

Das Vergabeverfahren erfolgt nach der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO). Andere landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen sind unzulässig und führen zum Angebotsausschluss.

3 Übermittlung von Vergabeunterlagen und Angeboten

Der in der Bekanntmachung eines Teilnahmewettbewerbs angegebene Über- mittlungsweg ist der zulässige Weg. Bei Auswahl der Bieter ohne vorherige Bekanntmachung wird der Übermittlungsweg in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots genannt. Ohne besondere Nennung gilt der Briefpostweg. Dasselbe gilt für die Übermittlung von Angeboten.

4 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Die Bieter werden gebeten, die Vergabeunterlagen unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und etwaige Unklarheiten zu überprüfen.

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters unklare Regelungen oder werfen sie Fragen auf, die die Erstellung des Angebots beeinflussen können, so hat der Bieter unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen. Die Frist für die Einreichung von Bieterfragen entnehmen Sie dem Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebots.

Die Rückfragen und die hierauf erteilten Antworten werden allen Bietern, die die Vergabeunterlagen abgerufen haben, in anonymisierter Form mitgeteilt.

5 Eignung der Bieter

Unternehmen haben als Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot entweder die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß der §§ 123 und 124 GWB i. V. m. § 33 UVgO“ vorzulegen. Stattdessen kann der Nachweis (Zertifikat) auch durch Eintrag in einem amtlichen Präqualifizierungsverzeichnis geführt werden. Die Vergabestelle behält sich vor, ggf. weitere Erklärungen bzw. auftragsspezifische Nachweise zu fordern.

6 Angebot

6.1 Das Angebot und der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber sind in deutscher Sprache abzufassen. Bei nicht in deutscher Sprache verfassten Nachweisen, Bescheinigungen oder Erklärungen ist eine beglaubigte Übersetzung des jeweiligen Dokuments in deutscher Sprache beizufügen. 6.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke / Formblätter zu

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verwenden und ggf. um zusätzlich geforderte Unterlagen (Konzepte, Betriebs- beschreibungen, Produktblätter etc.) zu ergänzen.

6.3 Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung der Leistungsbeschreibung ist allein verbindlich. Eine selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung der Leistungs- beschreibung ist unzulässig.

6.4 Das Angebot muss vollständig sein. Es muss die Preise und alle in den Vergabe- unterlagen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten.

6.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen im Angebot müssen zweifelsfrei sein. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen. Auf Anlagen ist im Angebotsvordruck hinzuweisen.

6.6 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Bei Auslandsangeboten aus Drittländern die Einfuhrumsatzsteuer, bei innergemein- schaftlichem Erwerb ist an dieser Stelle auf diesen Umstand hinzuweisen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die ohne Bedingungen als Prozentsatz auf die Angebotssumme gewährt werden. Preisnachlässe mit Bedingungen werden grundsätzlich nicht gewertet, jedoch bleiben sie Angebotsbestandteil und gelten im Auftragsfall als vereinbart. Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle Unterlagen zur Preisermittlung zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungs- positionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungs- positionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen.

6.7 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.

6.8 Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. Werden diese bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht, gehen sie ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit in den Vergabeunterlagen nichts anderes festgelegt ist oder der Bieter im Angebot nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.

6.9 Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Vergütung gewährt.

6.10 Der Angebotsvordruck und die Anlagen sind mit dem Namen des Bieters (Firma) und Datum zu versehen und zu unterschreiben. Der Angebotsvordruck ist wegen der darin abzugebenden Erklärungen und der Verbindlichkeit der Vertragsbedingungen auch dann unterschrieben zu übersenden, wenn nur ein Nebenangebot auf besonderer Anlage abgegeben wird. 6.11 Alle Teile des Angebots sind im als Angebot gekennzeichneten und verschlossenen Umschlag zu übermitteln, sofern nicht die elektronische Übermittlung mit elektro-

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nischer Signatur ausdrücklich zugelassen ist.

6.12. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten.

7 Nebenangebote

7.1 ln der Angebotsaufforderung ausdrücklich erwünschte oder zugelassene Nebenange- bote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.

7.2 Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden. Im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.

7.3 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung der Leistungsbeschreibung ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind.

7.4 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) der Leistungs- beschreibung beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

7.5. Nebenangebote, die den Nummern 7.1 bis 7.4 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.

8 Bietergemeinschaften

8.1 Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben dem Auftraggeber mit dem Angebot ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters und eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung zu übergeben, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

8.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bieter- gemeinschaften, die sich erst nach Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.

9 Weitervergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer

9.1 Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Unterauftragnehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Unterauftragnehmer auszuführenden Leistungen angeben. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben und eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorzulegen. Auf Verlangen hat der Bieter auch für die Unterauftragnehmer die geforderten Eignungsnachweise beizubringen. 9.2 Der Bieter wird darauf hingewiesen, dass die Weitergabe an Unterauftragnehmer der Zustimmung des Auftraggebers bedarf und das er mit einer Zustimmung des Auftraggebers zur Übertragung von Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet

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ist, an Unterauftragnehmer in der Regel nicht rechnen kann, wenn nicht die Eignung des Unterauftragnehmers mit dem Angebot nachgewiesen wird oder nachträglich entstandene Gründe die Weitervergabe erforderlich machen.

10 Eignungsleihe

10.1 Beabsichtigt der Bieter für den Nachweis der erforderlichen wirtschaftlichen, finanziellen, technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch zu nehmen, so muss er eine Verpflichtungs- erklärung dieses Unternehmens vorlegen, um nachzuweisen, dass ihm dessen Kapazitäten tatsächlich zur Verfügung stehen werden.

10.2 Für das beanspruchte Unternehmen sind ebenfalls die geforderten Eignungsnach- weise zu erbringen.

11 Bevorzugte Bewerber

11.1 Berücksichtigung von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder von anerkannten Blindenwerkstätten Sofern das Angebot einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen oder einer anerkannten Blindenwerkstätte (nachfolgend bevorzugte Bieter) ebenso wirtschaftlich wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines insofern nicht bevorzugten Bieters ist, so wird dem bevorzugten Bieter der Zuschlag erteilt. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote wird der von den bevorzugten Bietern angebotene Preis mit einem Abschlag von 15 von Hundert berücksichtigt. Voraussetzung der Berücksichtigung des Abschlags ist, dass die Herstellung der angebotenen Lieferungen/Leistungen zu einem wesentlichen Teil durch die bevorzugten Bieter erfolgt. Bieter, die als bevorzugte Bieter einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen oder einer anerkannten Blindenwerkstätte berücksichtigt werden wollen, müssen den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen, bei der Angebotsabgabe führen. Wird der Nachweis nicht bei der Angebotsabgabe geführt, so wird das Angebot wie die Angebote nicht bevorzugter Bewerber behandelt. Bietergemeinschaften, denen bevorzugte Bewerber als Mitglied angehören, haben zusätzlich den Anteil nachzuweisen, den die Leistungen dieser Mitglieder am Gesamtangebot haben. Dieser Nachweis ist dem Angebotsschreiben beizufügen.

11.2 Ein nach der Frauenförderverordnung bevorzugter Bieter erhält den Zuschlag nur dann, wenn er sich bereiterklärt,

  1. den Anteil der Frauen, wie im Angebot angegeben, bis zur Erfüllung des Vertrages, mindestens jedoch bis zum Ende des Jahres, das der Zuschlagserteilung folgt, nicht zu verringern,

  2. die Richtigkeit der Angaben durch die Vergabestelle überprüfen zu lassen. Fehlerhafte Angaben können die Anfechtung der Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung zur Folge haben. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben vorbehalten.

  3. wenn sein Angebot im Hinblick auf das Preis-Leistungsverhältnis gleichwertig mit dem wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebot ist. Anderenfalls wird ihm ein Eintrittsrecht angeboten, sofern sein Angebotspreis um nicht mehr als zwanzig Prozent über dem Preis des annehmbarsten und wirtschaftlichsten Angebots liegt.

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  1. Datenverarbeitung

Die Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gemeinde Michendorf nach Art. 12 bis 22 und 34 der Europäischen-Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) ist den Vergabeunterlagen beigefügt.

  1. Sonstiges

Es gilt deutsches Recht auch dann, wenn die Leistung im Ausland erbracht wird.

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