2a_Leistungsbeschreibung_Fachkraft Arbeitssicherheit_Brandschutzbeauftragter.pdf

Dienstleistungen für Arbeitssicherheit, Brandschutz und Betriebsmedizin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 18:58 (Europe/Berlin)

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Gemeinde Michendorf, Richard-Muth-Platz 1, 14552 Michendorf Anlage 2a

Vordruck für den Bieter

Leistungsbeschreibung: Fachkraft für Arbeitssicherheit (Los 1), Brandschutzbeauftragte/r (Los 2)

Leistungsort: Gemeindeverwaltung, Bauhof, Schulen und Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde

Leistungszeitraum:

  1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028 Verlängerungsoption: max. 3 x um je 12 Monate

Vergabe-Nr.: IB-2-2026

In der Fassung vom 21. September 2026

Firmenstempel / -name des Bieters:_________________________________________________________________

Vorbemerkungen: Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie eines Brandschutzbeauftragten für die Beschäftigten der Verwaltung, des Bauhofs sowie die Beschäftigten der Schul- und Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Michendorf

Die Gemeinde Michendorf ist eine Gemeinde mit rund 14.550 Einwohnern im Landkreis Potsdam-Mittelmark. Derzeit hat die Gemeinde Michendorf 230 Beschäftigte.

Gegenstand der Leistung Nach § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) ist u.a. in den Verwaltungen und Betrieben der Gemeinden ein den Grundsätzen des Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz zu gewährleisten.

Rechtsgrundlage zur Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetz in den bei der Unfallkasse Brandenburg versicherten Verwaltungen und Betrieben ist die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2).

Die Gemeinde Michendorf wird ihrer Aufgabe, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, dadurch nachkommen, dass sie einen überbetrieblichen Dienst von Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 ASIG verpflichtet.

Anforderungen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitstechnische Anforderungen) Die Anforderungen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit ergibt sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann als nachgewiesen angesehen werden, wenn sie den festgelegten Anforderungen genügt.

Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie:

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,

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  1. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und
  2. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sicherheitsingenieur“ zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderung erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungs- trägern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder eines anderen Versicherungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

Anforderungen an den Brandschutzbeauftragten Dem Brandschutzbeauftragten sollen gewerbe- und branchenspezifische Kenntnisse der betrieblichen Abläufe und Gefahren bekannt sein. Er muss ein angemessenes technisches Verständnis, eine ausreichende Kommunikationsstärke und über eine hohe Zuverlässigkeit verfügen. Dies sowie die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten sind entsprechend nachzuweisen. Wünschenswert ist eine feuerwehrtechnische Ausbildung, Ausbildung bei einer Werkfeuerwehr oder ein Hochschulabschluss mit dem Schwerpunkt Brandschutz oder Sicherheitstechnik.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)
  • Arbeitsschutzgesetz
  • DGUV Vorschrift 2 – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGU V2)
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Unfallverhütungsvorschriften
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten
  • Vorschriften des Auftragsgebers
  • weitere einschlägige Vorschriften und Empfehlungen

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Einsatzzeit Als Einsatzzeit zählt die in den Dienststätten erbrachte Zeit und die Zeit für die Vorbereitung. Zur Einsatzzeit zählt auch die Teilnahme an den Arbeitsschutzausschusssitzungen. Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden. Die Leistung ist bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres zu erbringen. Die Jahreseinsatzzeiten werden bis zum 30.01. des darauffolgenden Kalenderjahres abgerechnet.

Dokumentation Der Auftragnehmer hat der Gemeinde Michendorf den Jahresbericht gemäß § 5 DGUV V2 über die sicherheitstechnische Betreuung unaufgefordert jeweils spätestens im ersten Quartal des Folgejahres vorzulegen.

Ein Jahresarbeitsplan kann auf Wunsch der Auftraggeberin vereinbart werden.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zeitnah nach jeder Einsatzzeit eine Übersicht/Protokoll über die erfolgten Arbeiten zu erstellen. Diese Dokumentation dient zur Rechnungsprüfung und ermöglicht zugleich die Transparenz über das noch verfügbare Jahreskontingent. Die Darstellungsweise ist mit der Auftraggeberin abzustimmen.

Bei der Dokumentation der Aufgabenwahrnehmung durch den Auftragnehmer sind nachfolgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Datum der erbrachten Leistung,
  • Bezeichnung der erbrachten Leistung,
  • Angabe der Einsatzzeit für die Durchführung dieser Leistung vor Ort,
  • Angabe der Einsatzzeit für die Vor- und Nachbereitung der Leistung,
  • Zeitnachweise für Begehungen und Beratungen.

Aufgaben der Auftraggeberin Die Gemeinde Michendorf wird dem Auftragnehmer alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Betreuung erforderlichen Informationen und Auskünfte erteilen und notwendige Unterlagen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vollständig und rechtzeitig übergeben, soweit sie der Gemeinde vorliegen und zur Beurteilung notwendig sind.

Leistungsumfang Fachkraft für Arbeitssicherheit Mindestumfang Insgesamt sind ca. 230 Beschäftigte sicherheitstechnisch zu betreuen.

Nach DGUV V 2 wurde für die zu betreuenden Beschäftigten folgende Unterteilung vorgenommen: Gefährdungsgruppe II: 11 Beschäftigte mit a 1,5 Einsatzzeit in Stunden Gefährdungsgruppe III: 194 Beschäftige mit a 0,5 Einsatzzeit in Stunden

Gemäß DGUV V 2 beträgt die Grundbetreuung der Betriebsärztin/ des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit in Summe 113,5 Stunden/Jahr. Hiervon muss ein Mindestanteil von 20% für die betriebsärztliche Grundbetreuung festgesetzt werden (22,5 Stunden/Jahr).

Der Mindestumfang für die sicherheitstechnische Betreuung wird auf 58 Stunden/ Jahr festgesetzt. Bei Erreichung der Mindeststunden informiert die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Auftraggeberin. Darüberhinausgehende notwendige Arbeitszeiten werden erst nach schriftlicher Abstimmung mit der Auftraggeberin durchgeführt. Die Abrechnung für die Leistung Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt gemäß Position 1 Einzelkosten €/Stunde.

Die Auflistung der Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit inkl. einer Beschreibung möglicher Aufgaben nach Anlage 2 Abschnitt 2 gemäß DGUV V 2 erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann jederzeit durch die Auftraggeberin nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer erweitert bzw. ergänzt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die gesetzlichen

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Vorschriften dies erforderlich machen. Eine zusätzliche Vergütung ist nicht vorgesehen. Sollte es notwendig sein, den Stundenumfang der Grundbetreuung zu ändern, kann dies in enger Abstimmung mit der Auftraggeberin erfolgen.

Brandschutzbeauftragter Für den Brandschutzbeauftragten wird kein Mindestumfang festgelegt. Der Brandschutzbeauftragte wird nach Beauftragung durch die Auftraggeberin tätig. Die Abrechnung für die Leistung Brandschutzbeauftragter erfolgt gemäß Position 2 Einzelkosten €/Stunde.

Vergütung und Zahlungsmodalitäten Für die finanzielle Abgeltung der Leistungen des Auftragnehmers werden die jährlichen Einsatzzeiten der unter Position 1 der Leistungsbeschreibung genannten Einsatzzeiten zugrunde gelegt. Darüberhinausgehende notwendige Arbeitszeiten für die Realisierung von schriftlich erteilten Sonderaufträgen werden nur nach Vorlage eines Leistungsnachweises erstattet. Bei Erreichung der Mindeststunden informiert die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Auftraggeberin. Der Position 2 wird nach bedarfsorientierter Beauftragung durch die Auftraggeberin abgerechnet.

Der Stundensatz wird bis zum 31.12.2028 festgeschrieben.

Die Zahlung erfolgt nach Zugang der spezifizierten Rechnung auf das Konto des Auftragnehmers innerhalb von 30 Tagen. Entspricht die Rechnungsstellung nicht den Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung oder werden vereinbarte Leistungen nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang erbracht, ist die Gemeinde Michendorf berechtigt, eine hierfür in Rechnung gestellte Vergütung zurückzubehalten.

Haftpflichtversicherung Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Brandschutzbeauftragte schließen für Ihre Tätigkeiten im Unternehmen des Auftraggebers eine Haftpflichtversicherung auf seine Kosten ab und weisen den Abschluss nach.

Regeln der Zusammenarbeit zwischen Betriebsärztin/Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt zusammenzuarbeiten. Dazu gehört insbesondere, gemeinsame Begehungen der Arbeitsstätten vorzunehmen. Sie arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheitsmanagements beauftragten Personen zusammen.

Zusammenarbeit mit dem Personalrat Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Brandschutzbeauftragte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Personalrat zusammenzuarbeiten. Auf Verlangen des Personalrates haben die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Brandschutzbeauftragte, in Abstimmung mit der in der Gemeinde Michendorf Beauftragten für Arbeitssicherheit diesen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

Schweigepflicht Der Auftragnehmer sowie die für ihn tätigen Mitarbeitenden sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Informationen verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Sie entfällt soweit die Mitarbeitenden des Auftragsnehmers von der Schweigepflicht entbunden werden.

Der Auftragnehmer hat die für seine Tätigkeit notwendigen Aufzeichnungen so anzufertigen oder anfertigen zu lassen und diese so aufzubewahren, dass die Schweigepflicht gewahrt wird.

Datenschutz Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie weiterer geltender Rechtsvorschriften. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Beschäftigten unterliegt den strengen Anforderungen

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des Art. 9 DSGVO. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf die medizinischen Unterlagen und Daten der Beschäftigten erhalten. Gesetzliche Löschfristen werden eingehalten. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie unter www.michendorf.de (Datenschutz/Datenverarbeitung oder im zuständigen Fachbereich der Verwaltung).

Vertragslaufzeit Der Vertrag wird vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028 geschlossen. Die Vertragslaufzeit verlängert sich maximal dreimal um weitere 12 Monate, soweit keine der Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich widerspricht.

Unabhängig davon kann jede Partei den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende kündigen.

Pos. Mindest- Beschreibung Einzelkosten Gesamtkosten stunden in € in € 1 Fachkraft für Arbeitssicherheit für die Grundbetreuung und die Betriebsspezifische Betreuung

58 Grundbetreuung

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  • Untersuchungen nach Ereignissen, Ursachenanalyse und deren Auswertung
  • Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen
  • Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
  • Mitwirken in betrieblichen Besprechungen (u. a. Vorbereitung, Teilnahme und Auswertung/Protokoll der Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses)

Betriebsspezifische Betreuung nD a c ie - spezifische tätigkeitsbezogene Risikobeurteilung h B A u (gefährliche Arbeiten, wie Fällen von Bäumen) e d ftr a

  • Ermitteln des relevanten Stands der Technik und ag Arbeitsmedizin (Arbeiten unter Infektionsgefahr) r fg e - Arbeitsplätze und Arbeitsstätten mit besonderen Risiken b e halbjährlich kontrollieren, spezifische r in Gefährdungssituationen ermitteln und analysieren sowie b Entwickeln von Schutzkonzepten, Durchführung von e a Wirksamkeitskontrollen u ftr - Beratung bei betrieblichen Veränderungen in den a g Arbeitsbedingungen und in der Organisation t

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2 Brandschutzbeauftragter D ie - Erstellen und Fortschreiben der Brandschutzordnungen A - Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an u ftr Arbeitsplätzen a g - Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei g e dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe b e - Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und r in Explosionsgefahren b - Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, e a soweit sie den Brandschutz betreffen u ftr - Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen a g Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen t n - Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen a c und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie h B den Brandschutz betreffen e d - Mitwirken bei der Einhaltung von a r Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um-, f Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen

  • Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
  • Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzepts
  • Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken
  • Unterstützung in der Planung, Organisation und Durchführung von Evakuierungsübungen
  • Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen bei Bedarf
  • Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und der Mängelbeseitigung überwachen
  • Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
  • Aus- und Fortbildung von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall, z.B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.2)
  • Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtung zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
  • Kontrollieren der Sicherheitskennzeichen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
  • Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
  • Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  • Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden
  • Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  • Unterstützen der Auftraggeberin bei der Kommunikation mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, der Feuerversicherern, den Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden usw.

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- Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen - Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz-)Maßnahmen im Notfallmanagement z.B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenspotenzial (extreme Hitze- /Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel, Schneelast etc.) - Dokumentieren der Tätigkeiten im Brandschutz, z.B. Begehungsprotokolle, Prüfberichte, Mängelmeldungen oder Jahresbericht
Summe
19% MwSt.
Summe inkl. MwSt.

Der Angebotspreis beträgt: ______________________ € brutto.


Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift /Textform

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