13_Vertraulichkeitsvereinbarung.pdf

Dienstleistung zur Kundenselbstablesung von Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmezählern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 14:11 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

N-ERGIE Aktiengesellschaft

Vertraulichkeitsvereinbarung

Zwischen

N-ERGIE Aktiengesellschaft

Am Plärrer 43

90429 Nürnberg

nachfolgend „N-ERGIE“ genannt

und




nachfolgend „Auftragnehmer“ (AN) genannt

N-ERGIE und ____________________ werden nachfolgend gemeinsam auch „Partner“ genannt.

Präambel

Die N-ERGIE beabsichtigen eine Ausschreibung / Vergabe der Leistung „Kundenselbst- ablesung“ durchzuführen bzw. zu beauftragen.

Zur Durchführung dieses Projekts erhalten die Partner Einblick in vertrauliche Informationen des anderen Partners. Voraussetzung für die Übermittlung dieser vertraulichen Informationen ist der Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung. Im Hinblick darauf, dass im Rahmen dieser Zusammenarbeit vertrauliche Informationen zwischen den Partnern ausgetauscht werden, wird Folgendes vereinbart:

[Seite 2]

§ 1 Geheimhaltung

(1) Die Partner verpflichten sich, alle mündlichen, schriftlichen oder elektronischen (gleich auf welchem Datenträger/Trägermedium) Informationen, die sie direkt oder indirekt bei der Anbahnung, Vorbereitung oder Durchführung des Projektes von der jeweils anderen Partei er- langen, vertraulich zu behandeln. Sie sichern sich insbesondere gegenseitig zu, diese Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden. Sie sichern sich weiterhin zu, die vertraulichen Informationen nicht zu nutzen, um sich im Wettbewerb einen geschäftlichen Vorteil gegenüber der jeweils anderen Partei oder einem mit ihrem verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 AktG oder Dritten zu verschaffen.

(2) Vertrauliche Informationen im Sinne der vorstehenden Ziffer (1) sind insbesondere

• finanzielle, technische, rechtliche, steuerliche Informationen, die die Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiter oder die Geschäftsführung betreffen,

• Know-how und Ergebnisse, die im Rahmen des Projektes erzielt oder verwendet werden,

• die Beschreibung des Projektgegenstandes,

• Kalkulationszahlen, Kosten und Preise,

• die in Aussicht genommenen Zeitpläne, Ziele und Ideen im Rahmen des Projektes,

• andere nicht öffentlich verfügbare Informationen, die die Partner im Rahmen des Projektes über den jeweils anderen Partner oder Dritte erlangen,

• Informationen über den jeweils anderen Partner und mit diesem i.S.v. § 15 AktG verbun- dene Unternehmen bzw. deren jeweilige Gesellschafter und deren finanziellen und technischen Status, sowie deren Vertragspartner,

• die Tatsache, dass vertrauliche Informationen zwischen den Partner ausgetauscht werden und die Existenz und der Inhalt dieser Vereinbarung.

§ 2 Erfüllungsgehilfen

(1) Die Partner verpflichten sich, die erforderlichen Informationen nur den Organen, Mitarbeitern und Beauftragten zu übergeben, die unmittelbar oder mittelbar mit der Vorbereitung, dem Abschluss und der Durchführung der Leistung befasst sind. Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Vereinbarung erstrecken sich auch auf diese Organe, Mitarbeiter und Beauftragte der Partner. Die Partner verpflichten sich, diesem Personenkreis entsprechende schriftliche Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen, soweit dies noch nicht geschehen ist.

(2) Als Mitarbeiter im Sinne dieser Vereinbarung gelten neben den Arbeitnehmern auch Mitarbeiter ohne Arbeitnehmerstatus, wie z.B. freie Mitarbeiter und Zeitarbeitskräfte.

[Seite 3]

§ 3 Ausnahmen von der Geheimhaltung

Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Vereinbarung bestehen nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen nachweislich

• der jeweils zur Geheimhaltung verpflichteten Partei vor der Mitteilung bzw. Offenbarung durch den anderen Partner – nachweisbar - bereits bekannt waren,

• allgemein bekannt sind, d.h. einem unbestimmten und nicht zahlenmäßig begrenzbaren Personenkreis über frei verfügbare Medien zugänglich gemacht worden sind oder sonst bekannt waren,

• ohne Verschulden des jeweils zur Geheimhaltung verpflichteten Partners allgemein bekannt waren oder werden,

• rechtmäßig von einem Dritten erlangt bzw. offenbart wurden bzw. werden, oder

• nach gesetzlichen Bestimmungen, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder an Behörden, Gerichte oder Dritte weiterzugeben sind. In diesem Fall ist der andere Partner unverzüglich und soweit rechtlich zulässig, möglich und zumutbar vor der Veröffentlichung oder Weitergabe der Informationen zu unterrichten. Es darf nur der Teil der vertraulichen Informationen offengelegt oder weitergegeben werden, der einer entsprechenden Verpflichtung unterliegt.

§ 4 Nutzungsbeschränkungen

(1) Die Partner verpflichten sich, die offenbarten Informationen ausschließlich für die Durchführung des Projektes zu verwenden.

(2) Die Partner erkennen an, dass alle Unterlagen, welche vertrauliche Informationen verkörpern, im Eigentum der herausgebenden, mitteilenden bzw. offenbarenden Partei bleiben.

(3) Die Partner erkennen an, dass sie mit der Informationsweitergabe an die andere Partei keine Lizenz- oder sonstigen Nutzungsrechte an den vertraulichen Informationen übertragen, weder ausdrücklich noch auf andere Weise.

(4) Die Partner verpflichten sich insbesondere, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch gesonderten Vertrag, die von der anderen Partei mitgeteilten Informationen, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwerten und keine Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen.

(5) Weder die Bestimmungen dieser Vereinbarung noch die an den Informationsempfänger übermittelten Informationen haben einen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt im Hinblick auf das Vorhaben oder in sonstiger Weise über den Inhalt der Bestimmungen dieser Vereinbarung hinaus.

[Seite 4]

§ 5 Laufzeit

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch die Partner in Kraft. Die Geheim- haltungspflichten nach dieser Vereinbarung bleiben über die Beendigung des in der Präambel beschriebenen Projektes hinaus bestehen. Der Zeitpunkt der Beendigung des Projektes ist in einem gemein- samen Protokoll festzuhalten. Die vorstehende Regelung über die Fortdauer der Geheimhaltungspflichten gilt entsprechend, falls das Projekt nicht weiterverfolgt wird.

(2) Jede Partei ist nach schriftlicher Aufforderung der jeweils anderen Partei verpflichtet, unverzüglich sämtliche Unterlagen oder sonstige Trägermedien, welche vertrauliche Informationen verkörpern oder beinhalten, die sie von der auffordernden Partei im Rahmen der Projektanbahnung und/oder Projektdurchführung erlangt hat, nach Wahl der auffordernden Partei zurückzugeben, zu zerstören oder zu löschen. Die zur Herausgabe verpflichtete Partei darf keine Kopien oder gleichartige Medien, die eine Sichtbarmachung und/oder Vervielfältigung der Unterlagen ermöglichen zurückhalten.

(3) Gleiches gilt für die Löschung elektronischer Daten, welche im Umfang des im Geschäftsverkehr üblichen Löschverfahrens der jeweiligen Betriebssysteme zu erfolgen hat. Vertrauliche Informationen, die in routinemäßig elektronisch abgespeicherten Dateien enthalten sind, müssen nicht gelöscht werden, soweit dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

(4) Die verpflichtete Partei hat nach Aufforderung schriftlich mitzuteilen, welche vertraulichen Informationen zurückgegeben, zerstört oder gelöscht worden sind.

(5) Die Pflicht zur Herausgabe, Zerstörung oder Löschung besteht nicht, wenn und soweit die andere Partei gesetzlich oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung zur Aufbewahrung verpflichtet ist.

(6) Jede Partei verpflichtet sich, etwaigen Rechtsnachfolgern die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu übertragen, sofern dies nicht schon durch Gesetz erfolgt.

§ 6 Information bei Verstößen

Die Partner verpflichten sich, einander unverzüglich zu informieren, wenn sie oder ihre Mitarbeiter oder Berater Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung weitergegeben wurden.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

[Seite 5]

(2) Gerichtsstand ist Nürnberg.

(3) Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Schrift- form. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, mit der auf die Schriftform verzichtet werden soll.

(4) Sollte/n eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetz- baren Bestimmung tritt eine Bestimmung, die, soweit rechtlich möglich, wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Partner vereinbart hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit bedacht hätten. Im Falle einer Lücke gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, von der unter Berücksichtigung des Vertrages im Übrigen anzunehmen ist, die Partner hätten sie vereinbart, wären sie sich der Lücke bewusst gewesen.

Ort, den________________ Nürnberg, den __________________

............................................................................................................................................... Unterschrift(en) Auftragnehmer Unterschrift(en) Auftraggeber

NAME(N) IN DRUCKBUCHSTABEN NAME(N) IN DRUCKBUCHSTABEN

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung