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RAHMENVERTRAG ZUM FAHRRADLEASING
Zwischen
dem Wetteraukreis, vertreten durch den Kreisausschuss, vertreten durch Herrn Landrat Herrn Jan Weckler und die Erste Kreisbeigeordnete Frau Birgit Weckler, Europaplatz, 61169 Friedberg,
- nachstehend „der Auftraggeber“ genannt –
und
dem …
– nachstehend „der Auftragnehmer“ genannt -
§ 1 GEGENSTAND DES VERTRAGES
1.1. Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung von Fahrrädern für die Mitarbeitenden des Auftraggebers auf der Grundlage eines Leasings nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV- Fahrradleasing) vom 25. Oktober 2020 (Anlage 1). Der Rahmenvertrag legt die Bedingungen für alle darauf basierenden Einzelleasingverträge fest.
1.2. Der Auftragnehmer übernimmt alle Leistungen, die zur Umsetzung des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst für den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Maßgaben der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) notwendig sind. Dies umfasst insbesondere auch die Ausführung bzw. Steuerung aller für das Fahrradleasing erforderlichen Prozesse. Zu diesen Leistungen zählen unter anderem,
a) sämtliche Leistungen, die für die Implementierung des Fahrradleasings notwendig sind,
b) die Einrichtung, die Durchführung und Beendigung des Fahrradleasings,
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c) die Einrichtung und Abwicklung der dazu nötigen Prozesse sowie deren Management und
d) die Stellung, die Unterhaltung, den Betrieb und die Pflege einer entsprechenden Plattform (Online-Tool), die den ganzen Vorgang von der Bestellung bis zur Beendigung des Einzelleasingvertrages (einschließlich der Rückführung und Schadensabwicklung) einschließlich der Administrativ- und Einsichtsrechte des Auftraggebers abbildet,
e) Versicherung der Fahrräder,
f) Serviceleistungen, insbesondere Inspektion, Wartung und Reparatur.
Der unmittelbare Ansprechpartner für die Mitarbeitenden des Auftraggebers in sämtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Fahrradleasing – vor allem in Vertrags-, Versicherungs- oder Wartungsfragen – ist der Auftragnehmer.
1.3. Im Falle des Abrufs eines Mitarbeitenden (Bestellung eines Fahrrades) schließt der Auftraggeber
a) mit dem Auftragnehmer einen Einzelleasingvertrag (einschließlich Inspektions- und Wartungsvertrag oder ggf. Full-Service-Wartungsvertrag sowie Versicherungsschutz), dem dieser Rahmenvertrag zugrunde liegt und
b) einen Überlassungsvertrag mit dem jeweils abrufenden Mitarbeiter, in dem die Rechte und Pflichten in Bezug auf das Fahrrad und die Gehaltsumwandlung geregelt werden.
§ 2 VERTRAGSBESTANDTEILE
Die Parteien vereinbaren als verbindliche Bestandteile dieses Vertrages in nachfolgender Reihenfolge, wobei Reihenfolge gleich Rangfolge ist:
a) die Bestimmungen dieses Vertrages
b) die Tariftreuepflichten des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG), Teile 2 und 6
c) die den Leistungsgegenstand betreffenden Bestimmungen des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) vom 25. Oktober 2020) – Anlage 1 –
d) die Vergabeunterlagen des Auftraggebers, insbesondere die
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Leistungsbeschreibung – Anlage 2 –
e) das Angebot des Auftragnehmers vom …2026, in der Fassung vom ...2026, einschließlich der darin enthaltenen konzeptionellen Darstellungen und sonstigen Angaben einschließlich etwaiger weiterer erforderlicher Verträge des Auftragnehmers
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (VOL/B)
g) die Bestimmungen des BGB.
§ 3 PFLICHTEN DES AN
3.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen in ständigem Kontakt mit dem Auftraggeber durchzuführen und diesen laufend über den Fortgang der Leistungen in angemessener Weise zu unterrichten. Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich wechselseitig, wenn sie Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei den vertraglichen Leistungen feststellen.
3.2. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Informationen sowie die Vertragsmuster (Einzelleasingverträge, Überlassungsverträge etc.) zur Verfügung.
3.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen gesetzeskonform im Sinne des § 128 GWB zu erbringen. Unbeschadet dessen hat er die Leistungen mindestens in der von ihm angebotenen Güte und Qualität zu erbringen.
3.4. Wird das Leasingobjekt nicht vom Mitarbeitenden zum Ende des Leasingvertrages gegen eine Restwertzahlung übernommen, gibt der Mitarbeitende das Fahrrad zurück. Hierfür dürfen dem Auftraggeber und dem Mitarbeitenden keine zusätzlichen Kosten entstehen.
§ 4 VERSICHERUNG, LEASINGRATENAUSFALLVERSICHERUNG BEI STÖRFÄLLEN
4.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass für jedes auf Grundlage eines Einzelleasingvertrages geleastes Fahrrad nebst leasingfähigem Zubehör ein Vollkaskoversicherungsschutz besteht. Dieser erstreckt sich auf Diebstahl, Teilediebstahl, Elektronikschäden, Materialfehler, Produktionsfehler, Konstruktionsfehler, Akku-Defekt, Totalschaden, Unfallschaden, Sturzschaden sowie Vandalismus für das jeweils geleaste Fahrrad nebst leasingfähigem Zubehör.
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4.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Auftraggeber im Fall von in der Person des Mitarbeitenden liegenden Gründen, die einer Entgeltumwandlung entgegenstehen, insbesondere im Falle von Störfällen im Sinne der Leistungsbeschreibung, von der Zahlung der Leasingraten freigestellt wird oder die Zahlungen unentgeltlich von einer Leasingratenausfallversicherung übernommen wird.
§ 5 VERGÜTUNG UND ZAHLUNG
5.1. Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für die nach diesem Rahmenvertrag zu erbringenden Dienstleistungen keine gesonderte Vergütung.
5.2. Die monatliche Leasingrate ist für den jeweiligen Einzelleasingvertrag für die gesamte Laufzeit fest vereinbart. Sie setzt sich zusammen aus:
- monatliche Leasingrate, die sich aus einem Vom-Hundert-Satz bezogen auf den jeweiligen Brutto-Kaufpreis des Fahrrades einschließlich des sich aus dem gültigen Produktangebot konfigurierten und leasingfähigen Zubehörs ergibt
- monatlicher Preis für die Fahrradvollkaskoversicherung
- monatlicher Preis für den Inspektionswartungsvertrag
- ggf. monatlicher Preis für einen Full-Service-Wartungsvertrag.
5.3 Der Auftraggeber zahlt die Summe sämtlicher monatlicher Leasingraten aller jeweils laufenden Einzelleasingverträge stets spätestens zum letzten Werktag eines Monats für den jeweils vorangegangenen Monat an den Auftragnehmer.
§ 6 DATENSCHUTZ
6.1. Der Auftragnehmer hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorgaben des gesetzlichen Datenschutzes einzuhalten. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Abschluss der Einzelleasingvereinbarungen mit dem Auftragnehmer jeweils eine Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung im Sinne der DSGVO abzuschließen.
6.2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass jede ihm unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, hinreichend über die gesetzlichen und vertraglichen Datenschutzbestimmungen informiert und angewiesen ist.
6.3. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber sowohl im Fall der Verletzung des Datenschutzes als auch bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen unverzüglich, nachdem ihm die Verletzung als auch der Verdacht bekannt
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wurde, zu informieren.
§ 7 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
7.1. Zur Absicherung von Ersatzansprüchen des Auftraggebers aus diesem Vertrag hat der Auftragnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung mit den Mindestdeckungssummen für Sach- und Personenschäden pro Verstoß von EUR 3.000.000,00 und für Vermögensschäden (sonstige Schäden) von EUR 1.000.000,00, jeweils zweifach maximiert, abgeschlossen, die für die gesamte Dauer des Vertrages aufrecht zu erhalten ist.
7.2. Zum Nachweis des vereinbarten Versicherungsschutzes ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung dieses Vertrages eine entsprechende Bestätigung seines Haftpflichtversicherers (Versicherungspolice) über den nach diesem Vertrag vereinbarten Versicherungsschutz zu übergeben. Legt der Auftragnehmer den Versicherungsnachweis nicht fristgerecht vor, ist der Auftraggeber nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von 2 Wochen mit Kündigungsandrohung zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
7.3. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit der Versicherungsschutz in der vereinbarten Höhe während der Vertragslaufzeit nicht mehr besteht oder in Frage gestellt ist. Dies gilt auch, sofern die pro Versicherungsjahr zur Verfügung stehenden Deckungssummen aufgebraucht sind oder werden. Der Auftragnehmer sichert bei Vertragsabschluss zu, dass die Mindestdeckungssummen noch zweifach pro Versicherungsjahr zur Verfügung stehen.
§ 8 VERTRAGSDAUER, VORZEITIGE BEENDIGUNG DES VERTRAGES
8.1. Der Vertrag beginnt am 01.01.2027 und hat eine Laufzeit von 3 Jahren. Er verlängert sich zweimalig um jeweils 12 weitere Monate, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
8.2. Über die Vertragslaufzeit des Rahmenvertrags hinaus bleibt der Auftragnehmer verpflichtet, die sich aus den Einzelleasingverträgen ergebenden Pflichten bis zum Ablauf von deren jeweiligen Vertragslaufzeit zu erfüllen. Dazu hat er auch alle nötigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Administrierung der Einzelleasingverträge bis zu deren jeweiligem Ende fortzuführen. Die Einzelleasingverträge haben eine fixe Laufzeit von 3 Jahren.
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8.3. Der Vertrag ist im Übrigen von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund und durch schriftliche Erklärung kündbar. Die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten wichtigen Kündigungsgründe sind nicht abschließend. Besteht der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung der jeweils anderen Partei, ist eine Kündigung nur nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen:
a) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren zulässigerweise beantragt worden ist, b) das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien auf Grund eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstandes erheblich und nachhaltig gestört ist, c) der Auftragnehmer auf Verlangen des Wetteraukreises den vereinbarten Versicherungsschutz nach § 7 nicht nachweist oder trotz Nachfristsetzung dessen Aufrechterhaltung nicht nachweist, d) der Auftragnehmer in Bezug auf seine Eignung vorsätzlich unzutreffende Erklärungen abgegeben hat, e) eine wesentliche Änderung an diesem Auftrag vorgenommen wurde, die nach § 132 GWB ein neues Vergabeverfahren erfordert hätte, f) zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vorlag oder der Vertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen aus dem AEUV oder aus den §§ 97 ff. GWB (Teil 4 des GWB), die der EuGH in einem Verfahren nach Art. 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen g) eine schuldhafte Verletzung der Tariftreupflichten des zweiten oder sechsten Teils des HVTG durch den Auftragnehmer, einen Nachunternehmer oder Verleihunternehmer.
8.4. Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer seine Arbeiten schnellstmöglich so abzuschließen, dass ohne unangemessene Schwierigkeiten eine Übernahme der Leistungen und die Weiterführung der Leistungen und des Projektes durch einen Dritten möglich sind.
§ 9 VERTRAGSSTRAFE
Im Falle von schuldhaften Verletzungen der Tariftreupflichten des zweiten oder sechsten Teils des HVTG durch den Auftragnehmer, einen Nachunternehmer oder Verleihunternehmer hat der Auftraggeber jeweils einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Abrechnungssumme, insgesamt maximal 5 % der Netto-Abrechnungssumme.
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§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass auf diesen Vertrag ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar ist.
10.2. Der Gerichtsstand ist Friedberg / Hessen.
10.3. Änderungen, Ergänzungen und Nebenbestimmungen bedürfen der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.
10.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der nichtigen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss des Vertrags bedacht hätten.
Friedberg, ...2026 Ort, Datum Ort, Datum
Auftragnehmer Kreisausschuss des Wetteraukreises Europaplatz 61169 Friedberg (Hessen)
Herr Jan Weckler Landrat
Frau Birgit Weckler Erste Kreisbeigeordneter
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