Stadt Leverkusen Der Oberbürgermeister
Besondere Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen
Vergabenummer: 2026-0265
Projekt/Maßnahme: Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten zur Lieferung von Dienst- und Schutzklei- dung für die Feuerwehr Leverkusen
Auszuführende Arbeiten: Lieferung von Dienst-/Schutzkleidung
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Ausführungsfristen (§ 4 VOL/B) 1.1. Mit der Leistung ist zu beginnen: unverzüglich nach Erteilung des Auftrages zu dem von der Auftraggeberin im Auftragsschreiben genannten Termin nach besonderer schriftlicher Aufforderung durch die Auftraggeberin am 1.2. Ende der Ausführung: 1.3. Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen: Die Auftraggeberin kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrich- ten.
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Bei Lieferleistungen: Überwachung der Anlieferung Die Überwachung obliegt der Auftraggeberin. Diese hat Hrn. Gully mit der Wahrneh- mung beauftragt. Anordnungen dürfen nur von der Auftraggeberin bzw. von der/dem von ihr beauftragten Person / Unternehmen getroffen werden.
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Bei Lieferleistungen: Anlieferungs- oder Annahmestelle Ort: Feuerwehr Leverkusen, Edith-Weyde-Straße 12, 51373 Leverkusen Gebäude: z. Hd. Gully Raum:
- 1 - Stand: 2. März 2026
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Vertragsstrafen (§ 11 VOL/B) 4.1. Es wird auf die Festlegung einer Vertragsstrafe verzichtet. 4.2. Die / der Auftragnehmende hat als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen: bei Überschreitung der unter 1. genannten Fristen für jede vollendete Woche Prozent für jeden Werktag Prozent desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Bezugsgröße zur Be- rechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der nicht nutz- bare Teil der Leistung, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 4.3. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt Prozent der Auftragssumme (ohne Um- satzsteuer) begrenzt. 4.4. Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwi- schentermine (Einzelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug we- gen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
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Rechnungen (§ 15 VOL/B) Die Rechnung ist zusätzlich zur Prüfung an einzureichen.
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Zahlungsbedingungen (§ 17 VOL/B)
Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn in voller Höhe eine Sicherheitsleistung für Vorauszahlungen vorgelegt wird. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das Formblatt „Abschlagszahlungs-/ Vorauszahlungsbürgschaft“ zu verwenden. Für die Bürgschaft gelten die übrigen unter Ziffer 7.3 genannten Bedingungen.
- Sicherheitsleistung (§ 18 VOL/B) 7.1. Es wird auf die Festlegung einer Sicherheitsleistung verzichtet. 7.2. Stellung der Sicherheit
Es ist Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der / des Auftragnehmen- den aus dem Vertrag in Höhe von 5 % Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt und wenn dies für die sach- und fristgemäße Leistung ausnahms- weise erforderlich erscheint.
Sicherheit kann wahlweise durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden.
- 2 - Stand: 2. März 2026
7.3. Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
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die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
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die Mängelansprüche das Formblatt „Gewährleistungsbürgschaft“
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vereinbarte Vorauszahlungen und „Abschlagszahlungs-/Vorauszah- Abschlagszahlungen gem. § 17 Num- lungsbürgschaft“ mer 2 VOL/B das Formblatt
Die auf der Internetseite der Stadt Leverkusen bereitgestellten Formblätter stehen zum Download zur Verfügung. Eine alternative Bürgschaftserklärung muss inhaltlich voll- ständig den o. g. Formblättern entsprechen.
Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: • ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmenden die selbstschuldnerische Bürg- schaft nach deutschem Recht. • Auf die Einreden der Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsur- kunde. • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen der Auftraggeberin und der / dem Auftragnehmenden sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung der Auftraggeberin zuständigen Stelle."
- Weitere Besondere Vertragsbedingungen
----- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -----
- 3 - Stand: 2. März 2026