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Deutschkurse im Rahmen einer Vereinbarung über 2,5 Jahre

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 10:01 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Bewerbungsbedingungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Vergabeverfahren

Folgende Regelungen sind bei der Abgabe von Angeboten zu beachten

  1. Die Angebote erbitten wir vollständig ausgerechnet (Einzelpreis/Gesamtpreis) unter Angabe der Zahlungs-/Lieferbedingungen, verzollt/unverzollt sowie mit verbindlicher Angabe der Lieferzeit.

Die Preisstellung wollen Sie bitte frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung vorsehen.

  1. Bitte benutzen Sie die beiliegende Zweitschrift (Angebot zurück an ) der BAM für Ihre Angebotsabgabe. Die Verwendung selbst gefertigter Vervielfältigungen, Abschriften oder Kurzfassungen ist unzulässig.

Bei Abgabe von Angeboten in elektronischer Form ist das Formular „Angebot" über die eVergabe- Plattform (http://www.evergabe-online.de) zu verwenden.

  1. Soweit im Einzelfall keine anderweitige Regelung getroffen ist, werden Angebote nur zugelassen, die der BAM per Post- bzw. Kurierdienste oder in elektronischer Form über die „e-Vergabe-Plattform" zugestellt wurden.

Bei Versendung über Post- bzw. Kurierdienste: Das Eingangsdatum in der BAM gilt für die Einhaltung der Abgabefrist. Es ist zu beachten, dass sich die Angebote in einem zweiten verschlossenen Umschlag -ohne Fenster- befinden müssen, auf dem die jeweilige Ausschreibungs-Kennziffer bzw. das jeweilige Geschäftszeichen der BAM, Angebotsdatum und der Firmenname anzugeben sind.

Bei der Versendung über die eVergabe: Bei Abgabe von Angeboten in elektronischer Form über die e-Vergabe sind die Vorgaben der „e- Vergabe" (http://www.evergabe-online.de) inklusive der „elektronischen Signatur“ einzuhalten.

Das Versenden von Angeboten per E-Mail bzw. Telefax führt zwangsläufig zum Ausschluss des Angebots.

  1. Das Angebot ist kostenlos abzugeben. Der Bieter hat sich im Angebot bezüglich Menge, Be- schaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung und den Vergabeunterlagen zu halten. Im Falle einer vergaberechtlich zulässigen Abweichung ist auf diese ausdrücklich hinzuweisen.

  2. Das Angebot muss verbindlich sein. Das Angebot muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Angaben und/oder Erklärungen enthalten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Sind Nebenkosten im Preisangebot nicht enthalten, so sind sie getrennt unter Angabe der Höhe auszuweisen.

  3. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter dem Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich oder elektronisch darauf hinzuweisen, auch wenn der Hinweis schon vorher in anderer Form abgegeben wurde.

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Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, können sie dem Angebot auf besonderer Anlage beigefügt werden. Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.

  1. Sofern Nebenangebote/Änderungsvorschläge zugelassen sind, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung bzw. von den Vertragsbedingungen des Auftraggebers abweichen, sind auch ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebotes zulässig. Die Angebote (auch Neben- angebote/Änderungsvorschläge) sind mit Firmenstempel, Datum und rechtsverbindlicher Unterschrift zu versehen.

Verbindliche Anforderungen, Mindestanforderungen des Leistungsverzeichnisses bzw. der Leistungsbeschreibung sind auch von Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten zu erfüllen. Zulässige Nebenangebote und Alternativvorschläge müssen zur geforderten Leistungsbeschreibung in technischer und gestalterischer Hinsicht mindestens gleichwertig sein. Nebenangebote müssen die Mindestanforderungen erfüllen.

  1. Werden Leistungen angeboten, die in den Vergabeunterlagen nicht vorgesehen sind, sind sie als Anlage nach Ausführung und Beschaffenheit näher zu beschreiben.

  2. Angebote, die auf der Grundlage der Geschäftsbedingungen des Bieters erfolgen oder nicht fristgemäß eingehen, werden nicht berücksichtigt. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen führen zum Ausschluss des Angebotes.

  3. Nachweis der Eignung Der Bewerber/Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle seine Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nachzuweisen.

Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert die BAM in Vergabeverfahren nach der VgV die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV.

  1. Bevorzugte Bewerber Bieter, die als bevorzugte Bewerber berücksichtigt werden wollen, müssen den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen, bei der Angebotsabgabe führen. Nach §§ 141, 143 SGB IX zählen hierzu die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und die Blindenwerkstätten.

Eine Bevorzugung nach den Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Verbindung mit §§ 141, 143 SGB IX ist nach derzeitiger Rechtslage nur in Vergabeverfahren möglich, deren geschätzte Auftragswerte unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen. Sofern ein Bevorzugungstatbestand berücksichtigt werden soll, ist dieser vom Bewerber/Bieter nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, so wird das Angebot wie die Angebote nicht bevorzugter Bewerber behandelt.

  1. Bewerbergemeinschaften / Bietergemeinschaften Die Bewerber-/Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer selbstständiger Unternehmen, die gemeinsam das Ziel verfolgen, den Auftrag zu erhalten und nach erfolgreichem Vertragsabschluss als Arbeitsgemeinschaft durchzuführen.

Bewerber-/Bietergemeinschaften müssen mit der Abgabe des Angebotes bzw. bei Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags alle Mitglieder der Bewerber- /Bietergemeinschaft benennen, sowie Art und Umfang des jeweiligen Leistungsteils des einzelnen Mitglieds angeben.

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Sie müssen ein Mitglied als Vertreter für die Abgabe von Erklärungen im Vergabeverfahren sowie für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages bevollmächtigen und müssen sich für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten.

Für die mitzuteilenden Angaben, die Bevollmächtigung und die Verpflichtung ist der in den Vergabeunterlagen enthaltene Vordruck „Bewerbergemeinschaftserklärung“ zu verwenden. Der Vordruck ist vollständig auszufüllen, mit Unterschriften und Stempeln zu versehen und gescannt als PDF-Datei dem Angebot bzw. dem Teilnahmeantrag beizufügen. Zum Nachweis der Eignung sind für jedes Mitglied zudem entsprechend seines Leistungsumfangs die geforderten Nachweise zur Eignung einzureichen. Die Bildung oder Änderung von Bewerber- /Bietergemeinschaften ist nach Ablauf der Angebotsfrist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist unzulässig und führt zum Ausschluss des Gemeinschaftsangebotes.

Im Fall eines vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs ist die Bildung oder Änderung von Bewerber- /Bietergemeinschaften bereits nach Ablauf der Teilnahmefrist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist unzulässig.

  1. Eignungsleihe Der Bewerber/Bieter kann im Hinblick auf die für den zu vergebenden Auftrag erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen (Drittunternehmen) in Anspruch nehmen.

Soweit der Bewerber/Bieter die Kapazitäten des Drittunternehmens im angebotenen Umfang tatsächlich in Anspruch nimmt, sind die hierfür notwendigen Eignungsnachweise des Drittunternehmens sowie eine entsprechende Verpflichtungserklärung rechtzeitig vor der Zuschlagserteilung einzureichen.

Die Drittunternehmen müssen mit der Abgabe des Angebotes bzw. bei Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags benannt werden und es sind Art und Umfang der von ihnen in Anspruch genommenen Kapazitäten anzugeben. Jedes Drittunternehmen hat sich zudem zu verpflichten, für den Zuschlagsfall dem Bewerber/Bieter die entsprechenden Kapazitäten zur Verfügung zu stellen.

Für die mitzuteilenden Angaben und die Verpflichtung sollte der in den Vergabeunterlagen enthaltene Vordruck „Nachunternehmerverpflichtungserklärung“ verwendet werden. Im Falle der Verwendung ist der Vordruck vollständig auszufüllen, mit Unterschriften und Stempeln zu versehen und gescannt als PDF-Datei dem Angebot bzw. dem Teilnahmeantrag beizufügen.

Der Austausch oder die Änderung der benannten Drittunternehmen ist nach Ablauf der Angebotsfrist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist unzulässig und führt zum Ausschluss des Angebotes.

Im Fall eines vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs sind der Austausch oder die Änderung der benannten Drittunternehmen bereits nach Ablauf der Teilnahmefrist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist unzulässig.

  1. Ausschluss von Bewerbern und Bietern Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unter-nehmen vergeben, die nicht in entsprechender Anwendung der §§ 123 oder 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen worden sind. Ausschluss von Bewerbern von der Teilnahme am Wettbewerb erfolgt, wenn zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 GWG vorliegen. Darüber hinaus können Bewerber von der Teilnahme am Wettbewerb § 124 GWB ausgeschlossen werden.

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  1. Die Vergabe in Losen an verschiedene Bieter ist beabsichtigt, wenn die Vergabeunterlagen bzw. Leistungsbeschreibung eine Losaufteilung vorsieht.

  2. Vergabeunterlagen, die nicht den Ausschreibungsunterlagen beigefügt sind, können beim Referat Beschaffung, Materialwirtschaft der BAM, nach telefonischer Absprache, eingesehen werden.

  3. Frist für Bewerberfragen Da die Auftraggeberin gehalten ist, rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen, sollen Auskünfte bzw. Bewerberfragen zur Vergabe bis spätestens 1 Woche vor Ablauf der Angebotsfrist (Angebotsende) angefordert werden. Spätere Anfragen/Bewerberfragen können unberücksichtigt bleiben.

  4. Angebotsfrist Das Angebot muss vor dem Ablauf der Angebotsfrist vollständig in der BAM eingegangen sein. Diese Frist gilt auch für nachträgliche Berichtigungen und Änderungen des Angebotes.

  5. Zuschlagsfrist (Bindefrist) Der Bieter ist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden (Bindefrist), sofern er es nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder über die eVergabe- Plattform zurückgezogen hat. Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Entschädigung gewährt.

  6. Wertung der Angebote Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot wird auf Grundlage der Wertungskriterien aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ermittelt.

  7. Ist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist/Bindefrist ein Auftrag nicht erteilt, wurde das Angebot für die Auftragsvergabe nicht berücksichtigt.

  8. Nicht berücksichtigte Bewerber erhalten nach der Zuschlagserteilung/Auftragserteilung auf Antrag eine Begründung gemäß § 46 UVgO bzw. § 19 Abs. 2 der VOB.

bei EU-Vergabeverfahren: Unbeschadet des § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erhalten nicht berücksichtigte Bewerber nach der Zuschlagserteilung/ Auftragserteilung auf Antrag eine Begründung gemäß § 62 Abs. 2 der Vergabeverordnung (VgV).

  1. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der jeweils gültigen Fassung. Dem Angebot ist eine Selbstkostenpreiskalkulation beizufügen, wenn als Preisart ein Selbstkostenfest- oder Selbstkostenrichtpreis vorgesehen ist. Die Auftraggeberin behält sich vor, eine Preisprüfung durchführen zu lassen. Diese erfolgt durch die zuständige Preisprüfstelle.

  2. Die Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) für Waren- und Dienstleistungen bzw. die Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) sowie die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der BAM sind verbindlicher Bestandteil des Vergabeverfahrens und werden verbindlicher Vertragsbestandteil.

  3. Die gültige Fassung der Unterschwellenvergabeordnung UVgO ist verbindlicher Bestandteil für Vergabeverfahren bei Waren- und Dienstleistungen unterhalb des Schwellenwerts.

Die gültige Fassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil A und B) ist

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verbindlicher Bestandteil für Vergabeverfahren bei Bauleistungen.

  1. Die gültige Fassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV-) ist verbindlicher Bestandteil für Vergabeverfahren bei Waren- und Dienstleistungen ab dem Schwellenwert.

  2. Zusatz für ausländische Bewerber: Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen. Die Preise sind in EURO abzugeben. Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften.

  3. Vergabekammer/Rechtsbehelfsbelehrung Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn

  4. Hinweis auf Geheimnisse durch den Bieter Die vom Bieter übersandten Unterlagen, insbesondere das Angebot mit seinen Bestandteilen, werden in die Akten der Vergabestelle aufgenommen. Sollte ein Nachprüfungsverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) stattfinden, haben die Beteiligten am Verfahren grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht (§ 165 Abs. 1 GWB). Jeder Bieter muss daher davon ausgehen, dass seine Unterlagen bei der Vergabekammer von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden können. Die Vergabestelle muss die Vergabeakten sofort der Vergabekammer zur Verfügung stellen (§ 163 Abs. 2 GWB). Daher bleibt keine Zeit für Rückfragen bei allen Bietern, um die wichtigen Gründe für die Versagung der Akteneinsicht festzustellen. Sie müssen daher in Ihrem Angebot und sonstigen uns übersandten Unterlagen auf Geheimnisse, insbesondere Geheimschutz oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 165 Abs. 2 GWB), hinweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich machen. Erfolgt dies nicht, gehen wir von Ihrer Zustimmung auf Einsicht in die Unterlagen im Nachprüfungsverfahren aus.

  5. Hinweis gemäß § 11 (3) Vergabeverordnung (VgV): Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e- Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit „Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen. Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e- Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e- Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe- Plattform. Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.

Stand: 31.10.2018 Seite 5 von 5 Seiten Bam – Referat Beschaffung, Materialwirtschaft

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