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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 10:01 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der BAM

Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung

  1. Allgemeines

Für das Vertragsverhältnis zwischen der BAM (nachstehend AG genannt) und dem Auftragnehmer (nachstehend AN genannt) gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

Im Falle der Beauftragung von Waren- und Dienstleistungen gelten die Bedingungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Im Falle der Beauftragung von Bauleistungen gelten die Bedingungen der VOB in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Bei Auslandskäufen findet neben diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen das "Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen" vom 11. April 1980 (BGBI, 1989, S 588 ff) Anwendung, sofern das Gesetz im Bereich des ausländischen Vertragspartners ratifiziert worden ist. Bei unterschiedlicher Vertragsauslegung und bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung.

Durch Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder durch Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der AN diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Dies gilt, sofern der AG diese im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt allgemein bekannt gemacht hat, dass er mit ihrer Anwendung rechnen musste. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden somit Vertragsbestandteil.

Alle abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN gelten nur, wenn und soweit sie von der Beschaffungsstelle des AG ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der AN auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist; eines Widerspruchs der AG bedarf es in diesem Fall nicht.

Auf allen Schriftstücken, einschließlich Rechnungen sind Bestellnummer, Zeichen und Datum von Schreiben der AG anzugeben.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen aus irgendwelchen Gründen nicht zur Anwendung kommen können, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

  1. Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung

Das Angebot ist kostenlos abzugeben. Der AN hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Sind Nebenkosten im Preisangebot nicht enthalten, so sind sie getrennt unter Angabe der Höhe auszuweisen. Das Angebot muss verbindlich sein.

Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Beschaffungsstelle der AG schriftlich oder elektronisch signiert erteilt oder bestätigt werden. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die den Inhalt einer Bestellung konkretisieren oder verändern. Eigenmächtige Mehrleistungen des AN werden nicht vergütet. Eines ausdrücklichen Widerspruchs bedarf es nicht.

Bestellungen sind vom AN unverzüglich schriftlich oder elektronisch signiert zu bestätigen.

Stand: 18. April 2016 Seite 1 von 5 Verfasser: BAM, Referat Z.5 Beschaffung, Materialwirtschaft

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der BAM

Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung

Die AG behält sich vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit eingeht.

Nachträgliche Änderungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Beschaffungsstelle der BAM.

  1. Preise

Die vereinbarten Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Sie verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung.

Fracht- und Verpackungskosten sowie andere Nebenkosten werden von der nur übernommen, wenn diese ausdrücklich vereinbart worden sind.

Bei der Ermittlung der Preise sind die Bestimmungen der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der jeweils gültigen Fassung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (SP) anzuwenden. Sofern sich angebotene Preis auf Grund einer Prüfung nach der o.g. Verordnung als unzulässig erweist, gilt der preisrechtlich zulässige Preis.

Sind Vorauszahlungen vereinbart, so hat der AN als Sicherheit selbstschuldnerische Bürgschaften eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers beizubringen. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag sind bereits geleistete Zahlungen zurückzuzahlen und vom Tage der Auszahlung an auf 8 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

  1. Ausführung des Vertrages, Beachtung und Vorschriften

Der AN verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss den Sicherheits-, Arbeits- schutz-, Unfallverhütungs-, einschlägigen Norm-, DIN-, VDE und sonstigen Vorschriften entsprechen. Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen hat der AN innerhalb des vereinbarten Preises mitzuliefern. Hat der AN Bedenken gegen die von der AG gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies der AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

  1. Zeichnungen, Unterlagen und Muster

Alle für den Gebrauch, die Instandhaltung oder Instandsetzung der gelieferten Gegenstände erforderlichen Unterlagen (Betriebsanleitung, Zeichnung, Pläne und dgl.) hat der AN der AG rechtzeitig und kostenlos in vervielfältigungsfähiger Form zur Verfügung zu stellen. Nr. 10 Satz 1 dieser Einkaufsbedingungen findet Anwendung.

  1. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Eingangs des Bestellschreibens beim AN. Vereinbarte Liefer- termine sind genau einzuhalten. Verzögerungen hat der AN unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer der AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verzug der Unterlieferanten des AN fällt in den Risikobereich des AN.

Stand: 18. April 2016 Seite 2 von 5 Verfasser: BAM, Referat Z.5 Beschaffung, Materialwirtschaft

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der BAM

Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung

Eines ausdrücklichen Vorbehalts auf Geltendmachung der Vertragsstrafe bei Annahme der verspäteten Leistung bedarf es nicht. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unberührt. Auf einen Schadensersatzanspruch des AG wegen Nichterfüllung wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

  1. Unterrichtungs- und Prüfungsrecht

Der AG und von ihm Beauftragte sind berechtigt, sich beim AN innerhalb der Betriebsstunden von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die vom AG veranlassten Prüfungen trägt der AG, soweit das Personal oder Material für die Durchführungen der Prüfungen vom AG gestellt wird. Wiederholungsprüfungen durch den AG aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des AN.

Der AN verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der Unterauftragsnehmer der AG in dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragsnehmer vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den AN nicht von seiner Gewährleistung und Haftung. Rechte kann der AN aus diesen Prüfungen nicht herleiten.

  1. Forderungsabtretung

Der AN kann Forderungen gegen die AG nur mit der schriftlichen Zustimmung der Beschaffungsstelle der AG rechtswirksam abtreten

  1. Abnahme Ist die Lieferung oder Leistung in vertragsmäßigem Zustand erfolgt, oder sind festgestellte Mängel beseitigt, so wird sie abgenommen. Eine vereinbarte Abnahmefrist ist einzuhalten, es sei denn, die Abnahme wird durch Schwierigkeiten verzögert, die der AG nicht zu vertreten hat. Im letzteren Fall verlängert sich die Abnahmefrist um diesen Zeitraum. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen.

  2. Eigentumsverhältnisse

Die AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach des- sen Übergabe mit der Abnahme. Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen.

Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum der AG. Sie sind als solche vom AN zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Erkennbare Mängel an hergestelltem Material hat der AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt die AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für die AG. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der AG, die er dem AN überlassen hat, verbleiben bei der AG. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen der AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der AN für den gesamten Schaden.

Stand: 18. April 2016 Seite 3 von 5 Verfasser: BAM, Referat Z.5 Beschaffung, Materialwirtschaft

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der BAM

Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung

  1. Rechnung und Zahlung

Rechnungen sind stets mit Angabe der Bestellnummer der AG einzureichen. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Die Rechnung muss den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen gemäß UStG erfüllen.

Zahlungs- und Skontofristen beginnen frühestens am Tage der Abnahme, bzw. des Waren- oder Rechnungseinganges. Fristen beginnen nicht zu laufen, wenn Verzögerungen in der Rechnungsbearbeitung durch die Nichtangabe oder unvollständige Angabe der Bestellnummer der AG durch den AN eintreten oder mangelhaft bzw. unvollständig geliefert worden ist.

Durch eine Zahlung wird die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des AN nicht bestätigt. Der AN ist verpflichtet, Überzahlungen an die AG zurückzuerstatten. Er kann sich nicht auf Verjährung oder Entreicherung berufen.

  1. Sachmängelhaftung

Der AN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel. Er gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften der AG entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Betriebsanleitungen, Zeichnungen, Pläne u. a.). Die festgelegten Spezifikationen gelten als vertraglich zugesicherte und garantierte Eigenschaften des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung.

Die bei der Mängelbeseitigung vom AN zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht, Ab- und Anfuhr, die zum Ab- und Einbau aufgewandte Arbeit, Reisekosten und die Durchführung der Mängelbeseitigung bei der AG.

Die Mängelansprüche verjähren - abgesehen von Sondervereinbarungen - grundsätzlich nach dem Anlauf von 24 Monaten. Wird keine schriftliche Abnahmebestätigung ausgestellt, so beginnt sie nach mangelfreiem Eingang/Übergabe bei der AG. Dies gilt auch Fristen der Unterlieferanten.

Für gelieferte Ersatzstücke und Nachbesserungsarbeiten leistet der AN wie für den Gegenstand der Lieferung Gewähr; die Gewährleistungsfrist beginnt nach Beseitigung der beanstandeten Mängel. Für Lieferteile, die wegen Gewährleistungsmängel nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich eine laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit einer Betriebsunterbrechung

  1. Schutzrechte

Der AN haftet dafür, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei Lieferung und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt die AG von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.

  1. Werbematerial

Der AN darf in Werbematerial auf geschäftliche Verbindungen mit der AG nur mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung hinweisen.

Stand: 18. April 2016 Seite 4 von 5 Verfasser: BAM, Referat Z.5 Beschaffung, Materialwirtschaft

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der BAM

Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung

  1. Kündigung und Rücktritt

Die AG ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn auf seiten des AN Handlungen im Sinne der §§ 333, 334 StGB (Vorteilsgewährung, Bestechung) gegeben sind. Die AG kann vom AN daneben Ersatz allen Schadens verlangen. Die AG kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder der AN seine Zahlungen oder Leistungen nicht nur vorüber- gehend einstellt.

  1. Sicherheits- und Ordnungsvorschriften

Bei Lieferungen und Leistungen im Gelände und in Räumen der AG sind die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften der AG zu beachten, die in diesem Falle Vertragsbestandteil sind.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für den AN ist der Sitz der AG oder eine andere von der AG bezeichnete Verwendungsstelle.

Gerichtsstand ist Berlin. Es gilt deutsches Recht.

Stand: 18. April 2016 Seite 5 von 5 Verfasser: BAM, Referat Z.5 Beschaffung, Materialwirtschaft

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