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Dekarbonisierung und Transformationsplan für das Wärmenetz Templin Süd

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 14:13 (Europe/Berlin)

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VHB-Bbg Formular 2.8 EU Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13

und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – DatenschutzGrundver-

ordnung (DSGVO) 1

FW G Fernwärmegesellschaft mbH Templin (Name der öffentlichen Stelle) nimmt den Schutz Ihrer perso- FW G Fernwärmegesellschaft mbH Templin nenbezogenen Daten sehr ernst. Grundsätzlich bewahrt

(Name der öffentlichen Stelle) Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Aufgabenwahrneh-

mung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten.

de m Vergabeverfahren "BEW-Transformationsplan Wärmenetz Templin Süd, Pos. 1 bis 3" Im Zusammenhang mit (Bezeichnung des Vergabeverfah-

FW G Fernwärmegesellschaft mbH Templin rens) verarbeitet (Name der öffentlichen Stelle) Daten von

Ihnen.

FW G Fernwärmegesellschaft mbH Templin Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte (Name der öffentli-

chen Stelle) Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten

informieren.

  1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen:

F WG Fernwärmegesellschaft mbH Templin, vertreten durch die Geschäftsführerin Diana Krüger-Stessun Bahnhofstraße 32, 17268 Templin Telefon 03987 205023 | Telefax 03987 205025 | E-Mail info@fwg-templin.de

  1. Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:

Herr Marten Schirowski - Datenschutzbeauftragter für dieses Vergabeverfahren (Vertretung des bestellten Datenschutzbeauftragten der FWG) Telefon 03987 2050-45 | E-Mail schirowski@woba-templin.de

  1. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:

3a) Zweck der Verarbeitung:

Durchführung eines Vergabeverfahrens

1 Die Muster zur Berücksichtigung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO sind in jedem Fall mit dem für die Vergabestelle verantwortlichen Datenschutzbeauftragten abzustimmen. Für Kommunen können Anpassungen in den rechtlichen Grundlagen erforderlich sein. Die Formulare zur Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO in einem Vergabeverfahren decken nur die Standardaspekte von in diesem Zusammenhang anfallenden Fallge- staltungen ab. Darüber hinaus sind Auftraggeber in Vergabeverfahren gehalten, in jedem Einzelfall datenschutzrechtliche Belange sorgfältig zu prüfen und umzusetzen.

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Fassung für Sektorenauftraggeber: Verweise auf die VgV wurden durch die entsprechenden Vorschriften der SektVO ersetzt.

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3b) Rechtsgrundlage:

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und §§ 97ff. des Ge-

setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  1. Empfänger von personenbezogenen Daten:

Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet, vor der

Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzes-

sionen bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu dem-

jenigen Bieter, an den der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind.

Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 des

Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denjenigen Bewerbern

abzufragen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.

Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle nach §

6 Absatz 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur

Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informationen anfor-

dern, soweit diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die Vergabeentscheidung erforder-

lich sind. Die Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten beru-

fenen Behörden dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers

übermitteln.

Die Vergabestelle kann die Registerbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 5 des Wettbewerbsregister-

gesetzes um Übermittlung der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Löschung einer

Eintragung aus dem Wettbewerbsregister sowie weiterer Unterlagen ersuchen.

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle ver-

pflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen Vergabe-

gesetzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auf-

tragnehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem Zusammen-

hang können im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Ab-

satz 1 DSGVO verarbeitet werden.

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Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunterneh-

mer einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem

bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die

nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindest-

arbeitsbedingungen gewährt, so hat er dies nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen

Vergabegesetzes der für die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen

Stelle mitzuteilen.

Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der

im Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung

eingerichteten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuld-

haften Verletzung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen

Vergabegesetzes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge

wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).

Die Vergabestelle fragt bei der v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in

der Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vor-

liegen. Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises

hinsichtlich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters

beschränkt würde.

Nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen informiert die Vergabe-

stelle die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Un-

ternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen

Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses

unverzüglich in Textform. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ableh-

nung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlags-

entscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

Nach§ 56 Absatz 1 SektVO teilt die Vergabestelle jedem Bewerber und jedem

Bieter unverzüglich seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die

Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssys-

tem mit.

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Nach § 56 Absatz 2 Nummer 3 SektVO unterrichtet die Vergabestelle auf Verlangen

des Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Text-

form nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile

des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters.

Nach § 38 Absatz 1 SektVO übermittelt die Vergabestelle spätestens 30 Tage nach

der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung

eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Ver-

öffentlichungen der Europäischen Union. Hier werden auch Name und Anschrift des Wirt-

schaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde, veröffentlicht.

Im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer hat die Vergabe-

stelle nach § 163 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Verga-

beakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für das Verfahren der sofor-

tigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht nach § 171 GWB. In diesen Verfahren

werden personenbezogene Daten ggf. auch an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben.

  1. Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:

Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrecht-

lichen Aufbewahrungsfristen (§§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaushaltsordnung

Brandenburg bzw. § 8 Absatz 3 SektVO sowie ggf. nach der europäischen

Haushaltsordnung).

  1. Rechte der betroffenen Person:

Recht auf Auskunft:

Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezo-

genen Daten.

Recht auf Berichtigung:

Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Anga-

ben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.

Recht auf Löschung:

Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der An-

spruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt

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werden (s.a. Dauer der Speicherung).

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:

Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewer-

bers/Bieters zu verlangen.

Recht auf Widerspruch:

Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewer-

bers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen,

sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem ent-

gegensteht.

  1. Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Dagmar Hartge

Stahnsdorfer Damm 77

14532 Kleinmachnow

Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren

Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen

Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5

Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen

des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der be-

troffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen ist (§§ 97 ff. des

Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, §§ 5, 8 SektVO).

de r FWG Fernwärmegesellschaft mbH Templin Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt des w ww.fwg-templin.de (Name der öffentlichen Stelle) unter sowie dem offiziellen

Internetauftritt der „Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Aktenein-

sicht“ unter https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.

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