Allgemeine Auftrags- und Zahlungsbedingungen der Stadt Hildesheim
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Allgemeine Vorschriften 1.1 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: a) bei Lieferungen und Leistungen die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen“ (VOL/B) und bei Bauleistungen die „Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Ausführung von Bauleistungen“ (VOB/B) b) die „Zusätzlichen Vertragsbestimmungen“ c) die „Allgemeinen Auftrags- und Zahlungsbedingungen der Stadt Hildesheim“ - im nachfolgenden Stadt genannt -. 1.2 Die Vertragsbedingungen der Stadt gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Bedingungen der Stadt abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
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Lieferung und Leistung 2.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn nichts anderes vereinbart ist - der Sitz der empfangenden Dienststelle (Verwendungs- bzw. Empfangsstelle). Lieferungen und Leistungen sind auf Gefahr des Auftragnehmers während der allgemeinen Dienststunden der Stadt frei Lager oder der in dem Auftragsschreiben angegebene Annahmestelle der Stadt zu liefern bzw. auszuführen. Teilleistungen sind nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. 2.2 Lieferungen und Leistungen hat der Auftragnehmer unverzüglich zu erbringen bzw. auszuführen. Vereinbarte Liefertermine und Ausführungsfristen sind bindend. Der Auftragnehmer hat die Stadt unverzüglich zu unterrichten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit oder Ausführungsfrist nicht eingehalten werden kann. Wenn ein Liefertermin bzw. eine Ausführungsfrist nach dem Kalendertag bestimmt ist, gerät der Auftragnehmer ohne Mahnung in Verzug, wenn der vereinbarte Termin überschritten wird. Kommt der Auftragnehmer mit einer geschuldeten Zahlung in Verzug, ist die Geldschuld für jeden Tag des Verzuges mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2.3 Allen Lieferungen bzw. Leistungen ist ein Lieferschein, Stundenlohnzettel oder dgl. in doppelter Ausfertigung beizufügen. In den Ausfertigungen müssen Zeit, Art, Umfang und Ort der Lieferung bzw. Leistung eindeutig und allgemein verständlich angegeben sein. 2.4 Für die vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Leistungsausführung mitzuliefernden bzw. gelieferten oder bereitgestellten Gegenstände (Stoffe, Bauteile und Geräte etc.) trifft den Auftraggeber keine Schutzpflicht oder Haftung.
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Gefahrenübergang Die Transportgefahr trägt der Auftragnehmer bis zur Anlieferung der Ware oder Erbringung der Leistung an der Verwendungsstelle.
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Abnahme 4.1 Die Abnahme beinhaltet den tatsächlichen Empfang der vertraglichen Leistung bzw. die Übergabe des hergestellten Werkes sowie die Erklärung der Stadt, dass die Lieferung bzw. Leistung als vertragsgemäße Erfüllung der Hauptsache nach anerkannt wird. Für die Abnahme von Lieferungen bzw. Leistungen ist ausschließlich die auftraggebende Stelle oder die in dem Auftragsschreiben bezeichnete Stelle der Stadt zuständig. 4.2 Bei der Abnahme hat der Auftragnehmer die garantierte Leistung und deren einwandfreie Funktion ohne besondere Vergütung nachzuweisen. 4.3 Zeigt sich bei der Abnahme- oder vertraglich vereinbarten Güteprüfung die Notwendigkeit einer Ersatzleistung, so ist diese innerhalb einer von der Stadt gesetzten Nachfrist durchzuführen 4.4 Die Abnahme der Lieferung bzw. Leistung wird auf dem doppelt einzureichenden Lieferschein, Stundenlohnzetteln, Aufmaßskizzen oder dgl. bescheinigt oder in besonderen Abnahmever- handlungen festgehalten. Die Erstschrift erhält der Auftraggeber, die Zweitschrift der Auftragnehmer.
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Mängelanspruch und Verjährung 5.1 Die Mängelanspruchs- bzw. Garantiefrist sowie deren Art und Umfang richtet sich, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, bei Bauleistungen nach § 13 Teil B der VOB. Bei allen VOL-Vergabeverfahren beträgt die Mängelanspruchsfrist gemäß § 438 BGB zwei Jahre. 5.2 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Lieferung bzw. Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung bzw. Leistung und endet mit Ablauf der Verjährungsfrist.
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Haftpflicht 6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Stadt von allen Haftpflichtansprüchen zu befreien, die gegen sie im Zusammenhang mit dem übernommenen Auftrag von Dritten erhoben werden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die entstandenen Schäden auf Umständen beruhen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. 6.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haftpflicht- ansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages ergeben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Die Stadt ist berechtigt, rückständige Prämien anstelle des Auftragnehmers an den Versicherer zu zahlen und die Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterlegten Sicherheit einzubehalten.
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Preise 7.1 Die vereinbarten Preise sind grundsätzlich Festpreise und gelten frei Lager oder Annahmestelle der Stadt; sie beziehen sich auch auf etwaige Nachtragsangebote. Abweichungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart sein. 7.2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über Preise bei öffentlichen Aufträgen.
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Rechnungen 8.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienststelle auszustellen und - wenn nicht anders gefordert - einfach einzureichen. Sie muss die Auftragsnummer (soweit vorhanden) enthalten; Zeit, Art und Umfang der Lieferung bzw. Leistung müssen eindeutig und allgemein verständlich angegeben werden. Die Rechnung soll der Ordnung des Auftrages entsprechen. 8.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von vereinbarten Teillieferungen bzw. -leistungen müssen gelieferte bzw. ausgeführte und restliche Mengen bzw. Werke klar ersichtlich sein. Die Teilrechnung/en sind durchlaufend zu nummerieren und sind wie die Schlussrechnung als solche zu kennzeichnen. Dieses gilt auch für vertraglich vereinbarte Vorauszahlungs- und Abschlagszahlungen. 8.3 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht grundsätzlich nur, wenn sie nachprüfbar ist. 8.4 Rechnungen, die den Bedingungen nicht entsprechen, können von der Stadt zurückgewiesen werden. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgefüllter Rechnungen oder fehlender Unterlagen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 8.5 Durch Nachnahme darf ein Rechnungsbetrag nur erhoben werden, wenn es vorher schriftlich vereinbart wurde.
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Zahlung 9.1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung bargeldlos und, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl der Stadt innerhalb von 14 Tagen unter Abzug eines ggf. vereinbarten Skontos oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der benannten Dienststelle. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Geldinstitut der Stadt maßgebend. 9.2 Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Stadt und Auftragnehmer sind verpflichtet, jeweils dem anderen Vertragspartner die damit zustehenden Beträge zu erstatten, soweit es sich um Fehler folgender Art handelt: a) Aufmaßfehler, d.h. Abweichungen in Aufmaßlisten und Abrechnungszeichnungen von der tatsächlichen Ausführung oder untereinander, b) Rechenfehler, d.h. Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln (einschließlich Kommafehler),
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c) Übertragungsfehler einschließlich Seitenübertragungsfehler. Forderungen aus solchen Fehlern gelten nicht als Nachforderungen im Sinne von § 17 Nr. 4 VOL/B bzw. § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Bei Rückforderungen der Stadt aus Überzahlungen, gleich welcher Art und aus welchem Grund, kann sich der Auftragnehmer nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Bei Überzahlungen hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer - vom Empfang der Zahlung an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. 9.3 Die Stadt zahlt auf eine vom Auftragnehmer angegebene Bankverbindung. 9.4 Von der Stadt verauslagte Kosten für Fracht, Verpackung und dergleichen werden vom Rech- nungsbetrag abgezogen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
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Abtretung, Aufrechnung 10.1 Der Auftragnehmer darf Forderungen aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt abtreten. Das gilt auch, wenn dies nur sicherungshalber geschehen soll. 10.2 Die Stadt ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen - auch aus anderen Rechtsverhältnissen - aufzurechnen.
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Verpackung Verpackungsstoffe sind vom Auftragnehmer, soweit nichts anderes vereinbart ist, kostenfrei zu beseitigen.
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Übertragung des Auftrages an Dritte 12.1 Die Übertragung des Auftrages, auch von Teilleistungen, an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt zulässig. 12.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei der Übertragung von Teilleistungen an Nachunternehmer: a) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, b) dem Nachunternehmer auf Verlangen die Stadt als Auftraggeber zu nennen, c) diesem insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - zu stellen, als zwischen ihm selber und dem Auftraggeber vereinbart sind, d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen, e) bei Großaufträgen Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
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Rücktritt vom Vertrag 13.1 Die Stadt kann mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten oder die Abnahme der Lieferung bzw. Leistung ablehnen und Schadensersatz fordern, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten der Stadt mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihm nahestehende Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. 13.2 Bei Vergaben von Dienstleistungsaufträgen mit Auftragssummen oberhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und mit mehrjähriger Laufzeit ist eine Kündigung möglich, wenn ein rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das Vergaberecht vorliegt.
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Vertragsänderungen Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.
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Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Lieferungen und Leistungen aus dem Vertrag ist Hildesheim.
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