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228HB (Ergänzende Wertungskriterien)
Auf die Rechtslage1 in der Freien Hansestadt Bremen wird hingewiesen:
§ 18 Tariftreue- und Vergabegesetz
Berücksichtigung sozialer und weiterer Kriterien
(3) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau- und Dienstleistungen erhält bei wirt- schaftlich gleichwertigen Angeboten derjenige Bieter den Zuschlag, der die Pflicht zur Be- schäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 154 des Neunten Buches Sozialgesetz- buch erfüllt sowie Ausbildungsplätze bereitstellt, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligt. Glei- ches gilt für Bieter, die die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf fördern. Ausbildungsplätze nach Satz 1 sind Beschäftigungsverhältnisse, die mit dem Ziel ge- schlossen werden, dem Auszubildenden den Abschluss einer Berufsausbildung zu ermög- lichen.
(4) Werden von ausländischen Bietern Angebote abgegeben, findet ihnen gegenüber eine Bevorzugung nach Absatz 3 nicht statt.
(5) Als Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 sind von den Bietern Bescheini- gungen der jeweils zuständigen Stellen vorzulegen oder darzulegen, wie sie die Chan- cengleichheit von Frauen und Männern im Beruf fördern.
1 Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicherAuftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476).
Juli 2021 – Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa – vergabeservice@wae.bremen.de 1/1