Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 Abs.docx

Cloudbasierte Software zur teilweisen Digitalisierung des Know-Your-Customer-Prozesses

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 02:46 (Europe/Berlin)

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Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als Anlage zum Hauptvertrag/ zur Leistungsbeschreibung (nachfolgend: „AVV“) „Cloudbasierte Softwarelösung zur teilweisen Digitalisierung des KYC-Prozesses“ KfW-2026-0029

Hinweis:

Dieses Formular ist bei Vorliegen einer Auftragsverarbeitung i.S.v. Art. 28 DSGVO anzuwenden und gilt gemeinsam mit den weiteren Bestandteilen der nachfolgenden Vereinbarung als Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO. Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 Abs. 3 DSGVO als Anlage zum Hauptvertrag/zur Leistungsbeschreibung

zwischen

KfW Anstalt des öffentlichen Rechts, Palmengartenstraße 5-9, 60325 Frankfurt am Main,

- Verantwortlicher (nachfolgend: „Auftraggeber“ oder „KfW“) -

und

Firma und Anschrift

- Auftragsverarbeiter (nachfolgend: „Auftragnehmer“) -

Präambel

Die vorliegende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 Abs. 3 DSGVO wird Bestandteil des Hauptvertrags/der Leistungsbeschreibung (nachfolgend: „Leistungsvereinbarung“) und konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus den in der Leistungsvereinbarung im Einzelnen beschriebenen Auftragsverarbeitungen ergeben. Sie findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit der Leistungsvereinbarung im Zusammenhang stehen und bei denen Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte personenbezogene Daten (nachfolgend: „Daten“) für den Auftraggeber im Rahmen einer Auftragsverarbeitung verarbeiten. Die nachstehenden Regelungen bleiben von den Regelungen der Leistungsvereinbarung unberührt.

§ 1 Gegenstand und Laufzeit der AVV

(1) Gegenstand

Der Auftragnehmer verarbeitet Daten im Auftrag des Auftraggebers. Der Gegenstand des Auftrags ergibt sich aus der Leistungsvereinbarung, auf die hier verwiesen wird.

(2) Laufzeit

Die Laufzeit dieser AVV richtet sich nach der Laufzeit der Leistungsvereinbarung. Ist die Leistungsvereinbarung ordentlich kündbar, gelten die Regelungen zur ordentlichen Kündigung entsprechend. Im Zweifel gilt eine Kündigung der Leistungsvereinbarung auch als Kündigung dieser AVV und eine Kündigung dieser AVV als Kündigung des Hauptvertrages.

(3) Kündigung

Der Auftraggeber kann die AVV jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung vorliegt, der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer die Geltendmachung von Kontrollrechten des Auftraggebers vertragswidrig verweigert.

§ 2 Konkretisierung des Auftragsinhalts und Ort der Datenverarbeitung

(1) Art und Zweck der Verarbeitung von Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sowie die Art der verarbeiteten Daten sind konkret im Anhang: Angaben zur Datenverarbeitung (nachfolgend „Anhang“, vgl. § 12 Abs. 6) zu dieser AVV beschrieben.

(2) Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen sind im Anhang zu dieser AVV konkret beschrieben.

(3) Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet grundsätzlich ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (nachfolgend „EU“) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR“) statt.

Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers in Schrift- oder Textform und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO und auch die sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfüllt sind. Die diesbezüglichen datenschutzrechtlichen Anforderungen sind vom Auftragnehmer sicherzustellen und gegenüber dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Eine zustimmungspflichtige Verlagerung in ein Drittland ist auch für den Fall anzunehmen, dass ein jetziger Mitgliedstaat durch Austritt aus der Europäischen Union während der Laufzeit dieser AVV zu einem Drittland wird. Auch in diesem Fall darf die Verlagerung in einen solchen Austrittsstaat bzw. die Weiterverarbeitung in diesem nur erfolgen, wenn auch die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind und die darauf bezogenen vertraglichen Regelungen dieser Vereinbarung (§ 6 Abs. 4) vom Auftragnehmer beachtet werden. Diese AVV ist in einem solchen Fall nur bei ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftraggebers fortzuführen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine unterbrechungsfreie Verarbeitung der Daten sicherzustellen.

Soweit der Auftraggeber bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser AVV einer Verlagerung in ein Drittland zustimmt, wird diese Zustimmung auf Basis der Informationen der durch den Auftragnehmer abgegebenen Erklärungen und Nachweise des Auftragnehmers für Auftragsverarbeitungen nach Art. 28 DSGVO (nachfolgend „Anlage“, vgl. § 12 Abs. 6) erteilt.

§ 3 Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Die in der Anlage dokumentierten technischen und organisatorischen Maßnahmen werden Grundlage dieser Vereinbarung. Soweit eine Überprüfung des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.

(2) Sofern der Auftragnehmer in der Anlage von der Möglichkeit Gebrauch macht, einzelne technische und organisatorische Maßnahmen zu benennen, sind diese in der Anlage hinreichend zu konkretisieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zur Prüfung zu vorzulegen. Sofern die Darstellung von technischen und organisatorischen Maßnahmen eine zusätzliche Dokumentation außerhalb der Anlage erfordert, wird diese Dokumentation bei Akzeptanz durch den Auftraggeber Grundlage dieser AVV. Sollte der Auftragnehmer in der Anlage von der Möglichkeit Gebrauch machen, ein eigenes Datenschutzkonzept einzusetzen, ist dieses der Anlage durch den Auftragnehmer beizufügen.

(3) Der Auftragnehmer hat in jedem Fall die Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus insbesondere hinsichtlich Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit sowie Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, Implementierungskosten, Art, Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen.

(4) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit gestattet, alternative adäquate technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind durch den Auftragnehmer zu dokumentieren und dem Auftraggeber unverzüglich in Schrift- oder Textform mitzuteilen.

§ 4 Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten

(1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers, berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.

(2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind die Bereitstellung eines Löschkonzepts, Einhaltung des Rechts auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

§ 5 Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieser AVV gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis Art. 33 DSGVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:

a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38, 39 DSGVO ausübt. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme in der Anlage genannt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich in Schrift- oder Textform mitgeteilt.

b) Sofern der Auftragnehmer nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist, benennt der Auftragnehmer zur Kontaktaufnahme in der Anlage einen Ansprechpartner.

c) Sofern der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR hat, benennt er zwecks Kontaktaufnahme in der Anlage gemäß Art. 27 Abs. 1 DSGVO einen Vertreter in der Union.

d) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO: Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die zuvor auf die Vertraulichkeit verpflichtet und mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden, soweit diese Zugang zu Daten haben oder die Vertragsparteien anderweitige Regelungen getroffen haben. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers an den Auftragnehmer verarbeiten, einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.

e) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DSGVO.

f) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

g) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diese Vereinbarung beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung von Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.

h) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.

i) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und in seinem Verantwortungsbereich der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird.

j) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollrechte nach § 7 dieser Vereinbarung.

§ 6 Unterauftragsverhältnisse

(1) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung aus der Leistungsvereinbarung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer (z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen) in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Sicherheit der Daten auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers in Schrift- oder Textform durch den Auftragnehmer beauftragt werden.

Sofern der Auftragnehmer bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser AVV Unterauftragnehmer verpflichtet hat, erteilt der Auftraggeber zu dieser Unterbeauftragung seine Zustimmung nur insoweit und insofern, wie diese in der Anlage ausdrücklich genannt werden und durch den Auftraggeber nicht abgelehnt wurden. Eine Zustimmung zur Unterbeauftragung dort nicht genannter Dienstleister wird ausdrücklich nicht erteilt.

(3) Die Weitergabe von Daten an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen (Art. 28 Abs. 3 lit. d, Abs. 4 DSGVO) für eine Unterbeauftragung gestattet.

(4) Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU bzw. des EWR, stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen insbesondere i.S.v. Art. 44 ff. DSGVO sicher. Gleiches gilt, falls Dienstleister im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 dieser AVV eingesetzt werden sollen. Sofern hierfür die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich ist, wird der Auftraggeber im Rahmen der datenschutzrechtlichen Anforderungen den Auftragnehmer bei der Umsetzung der Maßnahmen unterstützen und daran soweit erforderlich mitwirken. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Maßnahmen zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit auf Anfrage nachweisen.

(5) Eine weitere Unterbeauftragung durch den Unterauftragnehmer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers dieser AVV in Schrift- oder Textform. Sämtliche vertragliche Regelungen in der Vertragskette sind auch dem weiteren Unterauftragnehmer aufzuerlegen.

§ 7 Kontrollrechte des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen Überprüfungen bei dem Auftragnehmer durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Der Auftraggeber hat das Recht, sich durch Überprüfungshandlungen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, in angemessenem Umfang von der Einhaltung dieser AVV durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb während der üblichen Geschäftszeiten zu überzeugen. Sofern der Auftraggeber einen Dritten mit der Prüfung beauftragt, wird der Auftraggeber mögliche Interessen des Auftragnehmers - insbesondere bei Bestehen einer wettbewerblichen Konkurrenzsituation aufgrund der Erbringung vergleichbarer Leistungen - berücksichtigen. Der Auftraggeber stellt hierbei sicher, dass der beauftragte Dritte einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegt.

(2) Der Auftragnehmer garantiert, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.

(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch:

a) die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO;

b) die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO;

c) aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);

d) eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutz-Audit.

Die vorgenannten Möglichkeiten des Nachweises beschränken nicht das vertragliche Recht des Auftraggebers nach Abs. 1, in angemessenem Umfang auch eine Überprüfung des Auftragnehmers vor Ort in dessen Geschäftsräumen vorzunehmen.

§ 8 Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers und Unterstützungspflichten

(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragnehmer zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 der DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit von Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen, sowie nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III der DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person.

Zu den Pflichten des Auftragnehmers gehören insbesondere:

a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, welche die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen;

b) die Verpflichtung, Datenschutzverletzungen unverzüglich an den Auftraggeber zu melden und bei der Einhaltung der Pflichten aus Art. 33, 34 DSGVO zu unterstützen;

c) die Verpflichtung, den Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen;

d) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen von Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 35 DSGVO);

e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (Art. 36 DSGVO).

(2) Mitteilungen i. S. d. § 8 Abs. 1 dieser AVV erfolgen an den in der Leistungsvereinbarung festgelegten fachlichen Ansprechpartner des Auftraggebers und an datenschutz@kfw.de.

§ 9 Weisungsbefugnis des Auftraggebers, weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers und Weisungsempfänger des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten nur gemäß den Weisungen des Auftraggebers in Schrift- oder Textform, sofern der Auftragnehmer nicht durch zwingendes Recht zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen möglichst vorab mit. Der Umfang der Weisungen des Auftraggebers wird durch die Leistungsvereinbarung und diese Vereinbarung einschließlich des Anhangs zu dieser AVV sowie der Anlage in Verbindung mit den von dem Auftraggeber für deren Umsetzung konkret erteilten Weisungen festgelegt. Der Auftraggeber kann weitere Weisungen erteilen, soweit dies erforderlich ist. Mündliche Weisungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn sie in Schrift- oder Textform durch den Auftraggeber bestätigt werden.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

(3) Weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers sind dem Auftragnehmer bereits bekannt oder werden dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrags in Schrift- oder Textform mitgeteilt.

(4) Weisungsempfänger beim Auftragnehmer sind in der Anlage benannt.

(5) Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der weisungsberechtigten Person(en) des Auftraggebers oder der Weisungsempfänger beim Auftragnehmer ist dem Vertragspartner unverzüglich der Nachfolger bzw. der Vertreter mitzuteilen. Diese Mitteilung erfolgt in Schrift- oder Textform.

§ 10 Löschung und Rückgabe von Daten

(1) Kopien oder Duplikate der Daten dürfen ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt werden. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.

(2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber - spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung - hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber datenschutzgerecht zu löschen bzw. zu vernichten, sofern der Auftragnehmer nicht gesetzlich zur Speicherung verpflichtet ist. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist dem Auftraggeber auf Anforderung vorzulegen.

(3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend den jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

§ 11 Haftung

Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für schuldhafte Verletzungen dieser Vereinbarung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es wird auf Art. 82 DSGVO verwiesen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts des Auftragnehmers (bspw. §§ 273, 320 BGB oder § 369 HGB), gleich aus welchem Rechtsgrund, an den vertragsgegenständlichen Daten sowie an evtl. vorhandenen Datenträgern mit solchen Daten wird ausgeschlossen.

(2) Sollten die Daten beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Verfahren im Sinne der Insolvenzordnung oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Beteiligten unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als Verantwortlicher i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO liegen.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AVV und aller ihrer Bestandteile - einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers - bedürfen einer Vereinbarung in Schrift- oder Textform und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser AVV handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

(4) Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine Regelung zu finden, die die unwirksame Regelung ersetzt und dieser wirtschaftlich am nächsten kommt.

(5) Auf diese AVV findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(6) Bestandteile dieser AVV werden folgende Anhänge und Anlagen:

  • „Anhang: Angaben zur Datenverarbeitung“,
  • „Anlage: Erklärungen und Nachweise des Auftragnehmers für Auftragsverarbeitungen nach Art. 28 DSGVO“

sowie sonstige ausdrücklich einbezogene Dokumente.

Anhang:

Angaben zur Datenverarbeitung

[Wird durch den Auftraggeber befüllt]

  1. Datenarten, Betroffenenkategorien
    1. Der Auftragnehmer verarbeitet für den Auftraggeber folgende Datenarten:
[x] Namensdaten
[x] Geschäftliche Kontaktdaten
[ ] Vertragsstammdaten
[x] Personen-/Kunden-/Lieferantenstammdaten im geschäftlichen Kontext
[ ] Kunden- und Lieferantenhistorie (z.B. Bestellverlauf und damit verknüpfte Informationen)
[x] Private Informationen über natürliche Personen: Soweit sie zur Erfüllung der Anforderungen der AML-VO erforrderlich sind.
[ ] Fotos/Videos
[ ] Finanzdaten, einschließlich Bankverbindungsdaten
[x] Kommunikationsdaten (z.B. Telefon-, E-Mail-, Verbindungs-, Logdaten)
[ ] Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO): Klicken Sie hier, um Text einzugeben
[ ] Sonstige: Klicken Sie hier, um Text einzugeben
    1. Der Auftragnehmer verarbeitet für den Auftraggeber die Daten folgender Betroffenenkategorien:
[x] Beschäftigte
[ ] Bewerber
[ ] Externe Mitarbeiter
[x] Kunden/Vertragspartner
[ ] Interessenten
[x] Externe Ansprechpartner
[ ] Sonstige: Klicken Sie hier, um Text einzugeben
  1. Art und Zweck der Verarbeitung
    1. Der Auftragnehmer verarbeitet die Datenarten gemäß Ziffer 1.1 zu den Betroffenenkategorien gemäß Ziffer 1.2 auf folgende Art und Weise:
[x] Erhebung, Erfassung
[ ] Organisation, Ordnung, Speicherung
[ ] Anpassung, Veränderung
[x] Auslesung, Abfragen, Verwendung
[ ] Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder andere Form der Bereitstellung
[x] Abgleich, Verknüpfung
[x] Einschränkung, Löschen, Vernichtung
[ ] Sonstige: Klicken Sie hier, um Text einzugeben
    1. Der Auftragnehmer verarbeitet die vorgenannten Daten zu folgendem Zweck bzw. folgenden Zwecken:

Ermittlung der Wirtschaftlichen Eigentümer und Kontrollpersonen gem. EU-AMLR

  1. Es sind sonstige Angaben zur Verarbeitung zu berücksichtigen (optional):

[ ] Ja, folgende (z.B. Umfang der Verarbeitung, weiterführende Informationen):

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung