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Deutscher Bundestag SSttaabbsssstteellllee AArrbbeeiittssssiicchheerrhheeiitt
Thema: AD-BTV Anlage 21, Titel: Brandschutzordnung – Teil A und B
AD-BTV Anlage 21
Brandschutzordnung – Teil A und B
Brandschutzordnung aufgestellt nach DIN 14096-1 bis 14096-2
Mit Neufassung der Arbeitsstättenregel ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkenn- zeichnung wurden insbesondere die europaweit geltenden Brandschutzzeichen nach DIN EN ISO 7010 in Deutschland eingeführt. Sie werden zukünftig auch in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages sowohl die alten als auch die neuen Piktogramme antreffen. Beide Symbole werden daher in der Brandschutzordnung parallel dargestellt.
- September 2025
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Stabsstelle Arbeitssicherheit AD-BTV Anlage 21 Seite 2 Brandschutzordnung – Teil A und B
Änderungshistorie ......................................................................................................................... 3
- Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 ............................................................................. 4 1.1 Vorwort .......................................................................................................................... 4 1.2 Geltungsbereich ............................................................................................................. 4
- Brandschutzordnung Teil A ................................................................................................... 5
- Brandschutzordnung Teil B ................................................................................................... 6 3.1 Allgemeines ................................................................................................................... 6 3.2 Brandverhütung ............................................................................................................. 6 3.3 Brand- und Rauchausbreitung ....................................................................................... 8 3.4 Flucht- und Rettungswege ............................................................................................. 8 3.5 Melde- und Löscheinrichtungen ................................................................................... 9 3.5.1 Meldeeinrichtungen ............................................................................................... 9 3.5.2 Löscheinrichtungen ................................................................................................. 10 3.6 Verhalten im Brandfall ................................................................................................ 11 3.7 Brand melden ............................................................................................................... 11 3.7.1 Automatische Meldung ........................................................................................ 11 3.7.2 Telefonische Meldung und Meldung mit Handfeuermelder ................................... 11 3.8 Alarmsignale und Anweisungen beachten .................................................................. 12 3.9 In Sicherheit bringen ................................................................................................... 12 3.10 Löschversuch unternehmen ........................................................................................ 13 3.11 Besondere Verhaltensregeln ........................................................................................ 13
- Schlussbemerkung ................................................................................................................ 14
- Anhang ................................................................................................................................. 15 Merkblatt 1 „Übersicht Melde-, Lösch- und Alarmierungseinrichtungen“ ........................ 15 Merkblatt 2 „Löschen mit Feuerlöschgeräten“ .................................................................... 16 Merkblatt 3 „Brandgefahren durch Fahrlässigkeit“ ............................................................. 17 Merkblatt 4 „Übersicht Sammelstellen“ .............................................................................. 18 Merkblatt 5 „Heißarbeiten“ .................................................................................................. 19
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Stabsstelle Arbeitssicherheit AD-BTV Anlage 21 Seite 3 Brandschutzordnung – Teil A und B
Änderungshistorie
| Abschnitt | Art und Umfang der Ände- rung | Verantwortlich für die Änderung | Datum |
|---|---|---|---|
| Merkblatt 4 „Sam- melstellen“ | Änderung der Sammelstel- len für Luisenstr. 32-34 und Schiffbauerdamm 17 und 21 | KNAB | 12.09.2025 |
| Merkblatt 4 „Sam- melstellen“ | Änderung der Sammelstel- lestellen für PLH und RTG | KNAB | 26.04.2024 |
| insgesamt | redaktionelle Anpassungen | AS | 17.03.2023 |
| insgesamt | Umwandlung in ein barrie- refreies Dokument | ZV 4 | 15.02.2023 |
| 3.2 (g) | Ergänzung bei der Nutzung privater Geräte und deren Kennzeichnung | AS | 15.02.2023 |
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Stabsstelle Arbeitssicherheit AD-BTV Anlage 21 Seite 4 Brandschutzordnung – Teil A und B
- Die Brandschutzordnung nach DIN 14096
1.1 Vorwort
Die Brandschutzordnung gibt Hinweise auf Maßnahmen zur Brandverhütung, auf Einrichtungen zur Personenrettung und Brandbekämpfung sowie auf das Verhalten im Brandfall im Bereich des Deutschen Bundestages.
Neben den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften sollen die in der Brandschutzordnung enthalte- nen Regeln dazu beitragen, die Beschäftigten in den jeweiligen Arbeitsbereichen, Besucher, Mit- arbeiter und Mitarbeiterinnen von Fremdfirmen sowie die Einrichtung selbst vor Schaden weit- gehend zu bewahren.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind deshalb bei ihrer Anstellung und danach jährlich mindestens einmal durch die Vorgesetzten über die Brandschutzordnung und über spezielle Maßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren.
Die Brandschutzordnung besteht aus den Teilen A, B und C.
Der Teil A der Brandschutzordnung (Aushang) richtet sich an alle Personen, die sich in der bau- lichen Anlage aufhalten.
Der Teil B der Brandschutzordnung (für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) richtet sich an die Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der baulichen Anlage aufhalten.
Der Teil C der Brandschutzordnung (für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben) richtet sich an Beschäftigte, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind.
1.2 Geltungsbereich
Der örtliche Geltungsbereich der Brandschutzordnung umfasst alle Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke der Verwaltung des Deutschen Bundestages.
Die Brandschutzordnung gilt für:
– die Mitglieder des Deutschen Bundestages – den Wehrbeauftragten oder die Wehrbeauftragte – die Beschäftigten der Bundestagsverwaltung – die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Fraktionen – die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abgeordneten – Angehörige anderer Behörden, der Wirtschaftsbetriebe und der Vertragsfirmen im Hause – die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft
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Stabsstelle Arbeitssicherheit AD-BTV Anlage 21 Seite 5 Brandschutzordnung – Teil A und B
- Brandschutzordnung Teil A
Brände verhüten
Feuer und offenes Licht verboten
Verhalten im Brandfall
Ruhe bewahren
Brand melden Leitstelle Polizei 112
Feuerwehr 0 112
Brandmelder betätigen
wenn im Gebäude vorhanden siehe Merkblatt 1
In Sicherheit Gefährdete Personen warnen
Hilflose mitnehmen
bringen
Türen schließen
Gekennzeichneten Rettungswegen
folgen
Aufzug nicht benutzen
Auf Anweisungen achten
Sammelstelle aufsuchen
siehe Merkblatt 4
Löschversuch Feuerlöscher benutzen
unternehmen
Wandhydrant benutzen
wenn im Gebäude vorhanden siehe Merkblatt 1
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Stabsstelle Arbeitssicherheit AD-BTV Anlage 21 Seite 6 Brandschutzordnung – Teil A und B
- Brandschutzordnung Teil B
3.1 Allgemeines
Alle Beschäftigten sind entsprechend ihrer dienstlichen Stellung für den Brandschutz in ihrem Bereich verantwortlich.
Darüber hinaus ist für den Brandschutz im Deutschen Bundestag der Brandschutzbeauftragte oder die Brandschutzbeauftragte zuständig. Er oder sie berät die Mitarbeiter und Mitarbeiterin- nen und überwacht die Einhaltung der Brandschutzordnung sowie der einschlägigen Rechtsvor- schriften.
3.2 Brandverhütung
Zur Vorbeugung von Bränden sind im gesamten Bereich des Deutschen Bundestages nachste- hende Brandverhütungsmaßnahmen zu beachten:
(a) Wichtige Voraussetzungen für den organisatorischen Brandschutz sind Ordnung und Sau- berkeit. Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
(b) Die Lagerung von brennbaren Materialien in nicht für Lagerzwecke ausgebildeten Räu- men ist unzulässig. Altbatterien sind gesondert zu sammeln. Brennbare Abfälle, wie Papier, Folien o. ä. Reststoffe, die aus den Arbeitsräumen entfernt werden, sind in den dafür vorgesehenen Sammelbehältern abzulegen.
(c) Lagerräume für Holz, Papier, brennbare Flüssigkeiten oder Gase sowie andere leicht ent- flammbare Stoffe dürfen nicht mit offenem Feuer betreten werden.
(d) In Lagerräumen müssen Haupt- und Zwischengänge jederzeit freigehalten werden. Das Lagergut ist so unterzubringen, dass die Fenster und Türen zugänglich und Wärmequel- len nicht zugelagert sind. Auf Fensterbänken und Heizkörpern darf kein Material gelagert werden.
oder
Rauchverbote sind einzuhalten!
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Stabsstelle Arbeitssicherheit AD-BTV Anlage 21 Seite 7 Brandschutzordnung – Teil A und B
(e) Tabakreste oder Streichhölzer dürfen nur in nicht brennbaren Aschenbechern abgelegt werden, sie dürfen erst nach vollständigem Abkühlen in geschlossenen Müllbehältern aus nicht brennbarem Material entsorgt werden.
Die Verwendung von offenem Licht und Feuer (z. B. Kerzen) ist grundsätzlich verboten!
(f) Brennbare Flüssigkeiten und Gase dürfen höchstens bis zur Menge eines Tagesbedarfs am Arbeitsplatz bereitgehalten werden. Das Lagern ist nur in dafür zugelassenen Räumen oder Spezialschränken zulässig. Der Transport darf nur in zugelassenen, gekennzeichne- ten Behältern erfolgen.
(g) Die Aufstellung und das Benutzen privater netzabhängiger elektrischer Geräte sind grund- sätzlich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind Kaffee- und Teemaschinen, Wasserkocher mit Abschaltautomatik, Mikrowellen (ohne Grill und ohne Heißluftfunk- tion) sowie Ventilatoren, die den Sicherheitsanforderungen entsprechen (das VDE- oder GS-Zeichen einer unabhängigen Prüforganisation ist auf allen Geräten erforderlich, das vom Hersteller selbst vergebene CE-Zeichen wird allein nicht anerkannt). Andere private netzabhängige Geräte dürfen nur in besonders begründeten Einzelfällen, nach Genehmi- gung durch den Leiter der Stabsstelle AS ASBS, betrieben werden.
Private Geräte, die in allgemein zugänglichen Bereichen, z.B. Teeküchen, aufgestellt wer- den, müssen mit dem Namen des Eigentümers gekennzeichnet sein.
Die privaten Kaffee- und Teemaschinen, die Wasserkocher, Mikrowellen und Ventilato- ren sowie die genehmigten Geräte sind in die regelmäßigen Prüfungen der ortsveränderli- chen elektrischen Geräte mit einzubeziehen. Fehlerhafte Geräte dürfen nicht benutzt wer- den und sind aus den Liegenschaften des Deutschen Bundestages zu entfernen.
(h) Wärme erzeugende elektrische Geräte sind während der Benutzung ständig zu überwa- chen und so aufzustellen, dass auch bei übermäßiger Erhitzung in der Nähe befindliche brennbare Gegenstände nicht entzündet werden können.
(i) Bei Aufstellung von Elektrogeräten ist darauf zu achten, dass eine ausreichende Wärme- abfuhr gewährleistet ist. Der Nutzer/die Nutzerin ist dafür verantwortlich, dass durch den Betrieb des Elektrogerätes kein Falschalarm der Brandmeldeanlage, z. B. durch Dampf oder andere Lufttrübungen, ausgelöst wird.
(j) Alle Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß entsprechend ihrer Bedienungsanleitung be- trieben werden.
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Stabsstelle Arbeitssicherheit AD-BTV Anlage 21 Seite 8 Brandschutzordnung – Teil A und B
(k) Beim Einsatz von Glühlampen ist darauf zu achten, dass die Leistungsangaben nicht über den Maximalleistungen der Fassungen liegen. Zur Vermeidung eines Hitzestaus dürfen Lampen nicht zugehängt oder zugestellt werden.
(l) Schadhafte Anlagen wie z. B. Steckdosen und Leitungen dürfen nur von Fachkräften des Elektrohandwerks repariert werden. Durchgebrannte Sicherungen sind nur gegen neue und gleichwertige zu ersetzen.
(m) Bei Arbeitsschluss ist dafür zu sorgen, dass die Beleuchtung und alle elektrischen Geräte abgeschaltet werden, sofern diese nicht für den aufsichtsfreien Dauerbetrieb zugelassen sind. Sicherheits- und Telekommunikationseinrichtungen bleiben dauernd betriebsbereit und dürfen nicht abgeschaltet werden.
(n) Schweiß-, Brennschneid-, Löt-, Trennschleif- oder ähnliche Heißarbeiten außerhalb der dafür vorgesehenen Werkstätten dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung mittels Erlaubnisschein durchgeführt werden, siehe Merkblatt 5 „Heißarbeiten“. Entsprechend der Gefährdung sind besondere Sicherheitsvorkehrungen, z.B. Bereitstellung von Lösch- geräten, Brandwache, Nachkontrollen, zu treffen. Eine Ausfertigung der Genehmigung ist bei den Arbeiten vor Ort bereit zu halten. Die Arbeiten dürfen nur von ausgebildetem Fachpersonal durchgeführt werden.
3.3 Brand- und Rauchausbreitung
Rauch und Feuer können zu einer tödlichen Gefahr werden, deshalb sind zur Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Gebäudes nachstehende Hinweise zu beachten:
– Um ein Verrauchen der Rettungswege zu verhindern, sind Feuerschutztüren und Rauch- schutztüren mit Selbstschließern ausgestattet und ständig geschlossen zu halten. Sie dürfen nicht durch Zwangsmaßnahmen, wie Verkeilen oder Festbinden, in ihrer Funktion behin- dert werden. Lediglich Türen mit zugelassenen Feststelleinrichtungen, die durch Rauchde- tektoren gesteuert werden und im Brandfall selbsttätig schließen, dürfen offen stehen. – Das Abstellen von Gegenständen innerhalb des Schließbereichs von Brandschutz- und Rauchschutztüren ist unzulässig.
Selbstschließende Türen dürfen nicht missbräuchlich offen gehalten werden, sonst besteht im Brandfall die Gefahr des Feuerüberschlags und der Ausbreitung giftiger Rauchgase!
3.4 Flucht- und Rettungswege
Flucht- und Rettungswege sind Flure, Treppen und Ausgänge ins Freie; sie haben eine Sicher- heitskennzeichnung. Folgen Sie im Gefahrenfall dieser Kennzeichnung.
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Stabsstelle Arbeitssicherheit AD-BTV Anlage 21 Seite 9 Brandschutzordnung – Teil A und B
Machen Sie sich schon jetzt mit den Flucht- und Rettungswegen vertraut. Diese sind auch in den aushängenden Flucht- und Rettungsplänen gekennzeichnet.
– Die Hinweisschilder und Sicherheitskennzeichen müssen jederzeit gut erkennbar sein. Sie dürfen deshalb durch Gegenstände weder verdeckt noch durch andere Maßnahmen un- kenntlich gemacht werden. – Die Flucht- und Rettungswege einschließlich der Ausgänge ins Freie sind jederzeit in voller Breite freizuhalten. Es ist deshalb untersagt, innerhalb der Rettungswege Gegenstände auf- zustellen, abzustellen oder zu lagern. – Türen im Zuge von Rettungswegen, einschließlich der Ausgänge ins Freie, müssen während der Anwesenheit von Personen von innen leicht und ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen sein; sie dürfen nicht zugestellt werden. – Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden. – Die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, insbesondere die Zufahrten zu den Objekten bzw. zu den Parkplätzen, sind ständig freizuhalten.
3.5 Melde- und Löscheinrichtungen
3.5.1 Meldeeinrichtungen
In den Gebäuden sind zur Brandmeldung folgende Einrichtungen vorhanden:
– Telefonapparate – Handfeuermelder in den Flucht- und Rettungswegen (nicht in allen Gebäuden vorhanden)
In besonderen Bereichen sind darüber hinaus automatische Brandmelder installiert.
Anlagen und Einrichtungen für die Brandmeldung müssen stets betriebs- und funktionsbereit sein. Sie dürfen weder verstellt, beschädigt, entfernt oder sonst wie beeinträchtigt werden. Män- gel an diesen Anlagen und Einrichtungen müssen umgehend beseitigt werden. Mängel sind des- halb unverzüglich
dem Servicezentrum Gebäude- und Energietechnik Telefon (intern) 119 bzw. dem IT-Servicezentrum Telefon (intern) 117 mitzuteilen.
Alle Brandmelder laufen zentral in der jeweiligen Brandmeldezentrale sowie in der Leitstelle der Polizei im Reichstagsgebäude auf. Von der Leitstelle werden die weiteren Maßnahmen eingelei- tet.
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Stabsstelle Arbeitssicherheit AD-BTV Anlage 21 Seite 10 Brandschutzordnung – Teil A und B
oder
Machen Sie sich schon jetzt mit den Standorten der Handfeuermelder vertraut!
Für eine telefonische Meldung an die Feuerwehr sind an jedem Telefonapparat die Notrufnum- mern deutlich sichtbar anzubringen:
Leitstelle Polizei Telefon (intern) 112
Feuerwehr Telefon (intern) 0 112
3.5.2 Löscheinrichtungen
In den Gebäuden sind Feuerlöscher in ausreichender Anzahl vorhanden. Zusätzlich sind in eini- gen Gebäuden Wandhydranten installiert. In den Küchen- und Technikbereichen der Neubauten sind automatische Löschanlagen installiert. Die Neubauten sind in besonderen Bereichen mit Sprinkleranlagen ausgerüstet.
Anlagen und Einrichtungen für die Brandbekämpfung müssen stets betriebs- und funktionsbereit sein. Sie dürfen nicht verstellt, beschädigt, entfernt oder sonst wie beeinträchtigt werden. Mängel an diesen Anlagen und Einrichtungen müssen umgehend beseitigt werden. Sie sind deshalb un- verzüglich
dem Servicezentrum Gebäude- und Energietechnik Telefon (intern) 119 oder dem Brandschutzbeauftragten Telefon (intern) 32 167 mitzuteilen
Die Standorte der Feuerlöscher und Wandhydranten sind durch Piktogramme gekennzeichnet.
oder
oder
Machen Sie sich schon jetzt mit den Standorten der Feuerlöscher und Wandhydranten vertraut!
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Stabsstelle Arbeitssicherheit AD-BTV Anlage 21 Seite 11 Brandschutzordnung – Teil A und B
3.6 Verhalten im Brandfall
Beachten Sie folgende Verhaltensregeln:
– Ruhe bewahren. – Brand melden. – Andere Personen im Gefahrenbereich alarmieren. – Sich selbst und andere in Sicherheit bringen. – Warnsignal und Anweisungen beachten. – Bei Entstehungsbränden Löschversuch unternehmen. (Nur soweit man sich selbst nicht in Gefahr bringt!)
3.7 Brand melden
3.7.1 Automatische Meldung
Bei Auslösen eines automatischen Rauch- oder Brandmelders sowie bei Auslösen eines Branda- larms durch eine selbsttätige Löschanlage werden die Leitstelle der Polizei und die Feuerwehr automatisch alarmiert.
3.7.2 Telefonische Meldung und Meldung mit Handfeuermelder
oder
Jeder Brand ist sofort zu melden
Leitstelle Polizei Telefon (intern) 112 Feuerwehr Telefon (intern) 0 112 oder Handfeuermelder betätigen
Die telefonische Brandmeldung sollte enthalten:
-
Wo ………… ist etwas passiert (Adresse und Brandort, z. B. Geschoss)?
-
Was ……….. ist passiert?
-
Wie ……….. viele Verletze/Erkrankte?
-
Welche …… Art der Verletzungen/Erkrankungen?
-
Wer ……… meldet das Ereignis?
-
Warten …… auf Rückfragen!
Nie das Gespräch beenden, bevor die Leitstelle hierzu auffordert!
Bei Betätigen eines Handfeuermelders werden die Leitstelle der Polizei und die Feuerwehr selbsttätig alarmiert.
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Stabsstelle Arbeitssicherheit AD-BTV Anlage 21 Seite 12 Brandschutzordnung – Teil A und B
3.8 Alarmsignale und Anweisungen beachten
Das Signal zur Räumung des Gebäudes wird als Text und/oder als durchgehender an- und ab- schwellender Ton (s. u.) über die elektroakustische Lautsprecheranlage (ELA) gegeben.
In Gebäuden ohne ELA, siehe Merkblatt 1, wird das Signal zur Räumung durch elektronische Si- renen gegeben:
Durchgehender an- und abschwellender Ton
Die Leitung an der Brandstelle hat zunächst die Polizei beim Deutschen Bundestag. Nach Eintref- fen der Feuerwehr übernimmt diese die Einsatzleitung für die Brandbekämpfung und Menschen- rettung. Die Anweisungen der Polizei beim Deutschen Bundestag und der Feuerwehr sind zu be- folgen.
3.9 In Sicherheit bringen
Im Brandfall oder bei Ertönen des Räumungsalarms ist der Gefahrenbereich über die nächstlie- genden gekennzeichneten Rettungswege zu verlassen.
Nächstliegenden gekennzeichneten Rettungsweg benutzen.
Ortsunkundigen, hilflosen, verletzten oder anderweitig gefährdeten Personen, insbesondere schwerbehinderten Menschen, älteren Menschen oder Kindern, ist dabei zu helfen.
In jedem Fall gilt:
– Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung und Sicherung von Sachwerten. – Bei Räumung eines Gebäudes niemals in den Schadensbereich zurücklaufen, um z. B. noch persönliche Sachen zu holen. Niemand darf zurückbleiben. – Die Hausräumung soll unverzüglich erfolgen; alle Tätigkeiten sind sofort zu unter- brechen, dies gilt auch für Telefonate und Besprechungen. Die Räumung des Hauses soll zügig, jedoch ohne Panik geschehen. Die Anweisungen der Polizei beim Deut- schen Bundestag und der Feuerwehr sind zu befolgen. Die für das Gebäude festgelegte Sammelstelle ist aufzusuchen.
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Stabsstelle Arbeitssicherheit AD-BTV Anlage 21 Seite 13 Brandschutzordnung – Teil A und B
oder
Sammelstellen, siehe Merkblatt 4
– Nach Möglichkeit ist dort die Vollzähligkeit der Beschäftigten festzustellen. – Auf vermisste Personen sind die Vorgesetzten, die Polizei oder die Feuerwehr unver- züglich hinzuweisen. Hierbei ist es hilfreich, Hinweise auf den zuletzt beobachteten Aufenthaltsort der vermissten Person zu geben. – Hilflose Personen sind zu betreuen. – Verletzte Personen sind zu versorgen und gegebenenfalls einer ärztlichen Behandlung zuzuführen. – Auf weitere Anweisungen ist zu achten.
3.10 Löschversuch unternehmen
– Jeder ist im Brandfall zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit nicht Gefahr für das eigene Leben oder die eigene Gesundheit besteht. Dabei hat die Menschenrettung Vorrang vor der Brandbekämpfung und der Sicherung von Sachwerten. – Ein Entstehungsbrand ist unverzüglich mit den zur Verfügung stehenden Löschein- richtungen (z. B. Feuerlöscher, Wandhydranten) zu bekämpfen. – Löschversuche sind nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchzuführen, dabei ist auf Rückzugswege zu achten! – Brennbare Gegenstände sind - soweit wie möglich - aus dem Gefahrenbereich des Brandes zu entfernen. – Brennende elektrische Geräte und Anlagen sowie brennende Öle, Fette u. ä. oder brennende Chemikalien dürfen nicht mit Wasser gelöscht werden. – Bei Bränden an elektrischen Geräten und Anlagen sind diese vor einer Brandbekämp- fung spannungsfrei zu schalten! Ist dies nicht möglich, kann bei Spannungen bis 1000 V die Brandbekämpfung mit den vorhandenen Feuerlöschern unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 1 m durchgeführt werden. Die Bedienungsanleitung des Feuerlöschers ist unbedingt zu beachten. – Personen, deren Kleidung in Brand geraten ist, sind mit einem Feuerlöscher vorsichtig (weg vom Gesicht!) abzulöschen. Brandverletzungen sind mit kaltem Wasser zu küh- len.
3.11 Besondere Verhaltensregeln
Ist der erste Rettungsweg durch Rauch nicht mehr passierbar, soll der zweite Rettungsweg be- nutzt werden.
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Stabsstelle Arbeitssicherheit AD-BTV Anlage 21 Seite 14 Brandschutzordnung – Teil A und B
Kann ein Raum nicht mehr verlassen werden, z. B. bei Verrauchung des Flures, dann:
– Tür schließen, Fugen möglichst mit nassen Tüchern o. ä. abdichten, – sich am Fenster, per Telefon oder Handy bemerkbar machen und – Feuerwehr erwarten.
Damit sich der Brand nicht ungehindert weiter im Gebäude ausbreiten kann, sind bei der Haus- räumung alle Türen (auch die Türen zu den einzelnen Nutzungsräumen und Türen mit Feststell- anlagen) zu schließen, jedoch nicht zu verschließen.
Jeder, auch der kleinste Brand, ist unverzüglich dem Brandschutzbeauftragten unter
Telefon (intern) 32 167 zu melden.
- Schlussbemerkung
Die Brandschutzordnung Teil B ist eine verbindliche Anweisung. Jeder Mitarbeiter und jede Mit- arbeiterin ist anhand der Brandschutzordnung Teil B bei Neueinstellung und danach mindestens jährlich durch den jeweiligen Vorgesetzten oder die jeweilige Vorgesetzte aktenkundig zu unter- weisen.
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Stabsstelle Arbeitssicherheit AD-BTV Anlage 21 Seite 15 Brandschutzordnung – Teil A und B
- Anhang
Merkblatt 1 „Übersicht Melde-, Lösch- und Alarmierungseinrichtungen“
| Liegenschaft | Meldeeinrichtung | Löscheinrichtung | Hausalarm | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Telefone | Telefone | Handfeuer- | Feuer- | Wandhyd- | Sirene | Sirene | ELA-An- | ||||||
| melder | löscher | rant | lage1 | ||||||||||
| Alt Moabit 101 D | X | X | X | X | X | ||||||||
| Bunsenstraße 2 | X | X | X | ||||||||||
| Deutscher Dom | X | X | X | X2 | |||||||||
| Dorotheenstraße 88 | X | X | X | ||||||||||
| Dorotheenstraße 90 | X | X | X | ||||||||||
| Dorotheenstraße 93 | X | X | X | X | |||||||||
| Jakob-Kaiser-Haus | X | X | X | X | |||||||||
| Kindertagesstätte | X | X | X | ||||||||||
| Luisenblock West Modulbau | X | X | X | X | |||||||||
| Luisenstraße 32 - 34 | X | X | X | X | |||||||||
| Luisenstraße 35 | X | X | X | X | |||||||||
| Lager Genthiner Straße 38 | X | X | |||||||||||
| Lager Spandau | X | X | X | X | |||||||||
| Luisenstraße 17, Reinhardt-Höfe | X | X | X | ||||||||||
| Marie-Elisabeth-Lüders-Haus | X | X | X | X | X | ||||||||
| Neustädtische Kirchstraße 14 | X | X | X | X | |||||||||
| Neustädtische Kirchstraße 15 | X | X | X | X | |||||||||
| Pariser Platz 3 | X | X | X | X | |||||||||
| Paul-Löbe-Haus | X | X | X | X | |||||||||
| Reichstagsgebäude | X | X | X | X | X | ||||||||
| Reichstagspräsidentenpalais | X | X | X | X | |||||||||
| Schadowhaus | X | X | X | X | |||||||||
| Schadowstraße 12/13 | X | X | X | X | |||||||||
| Schiffbauerdamm 17 | X | X | X | X | |||||||||
| Schiffbauerdamm 21 | X | X | X | ||||||||||
| Unterirdisches Erschließungssys- tem | X | X | X | X | |||||||||
| Unter den Linden 50 | X | X | X | X | X | ||||||||
| Unter den Linden 74 | X | X | X | X | |||||||||
| Unter den Linden 71/ Wilhelmstraße 60 | X | X | X | X | X | ||||||||
| Wilhelmstraße 64 | X | X | X | ||||||||||
| Wilhelmstraße 65 | X | X | X | X |
1 ELA: elektroakustische Lautsprecheranlage 2 objektgebundene ELA
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Stabsstelle Arbeitssicherheit AD-BTV Anlage 21 Seite 16 Brandschutzordnung – Teil A und B
Merkblatt 2 „Löschen mit Feuerlöschgeräten“
[Seite 17]
Stabsstelle Arbeitssicherheit AD-BTV Anlage 21 Seite 17 Brandschutzordnung – Teil A und B
Merkblatt 3 „Brandgefahren durch Fahrlässigkeit“
[Seite 18]
Stabsstelle Arbeitssicherheit AD-BTV Anlage 21 Seite 18 Brandschutzordnung – Teil A und B
Merkblatt 4 „Übersicht Sammelstellen“
| Liegenschaft | Sammelstelle |
|---|---|
| Alt Moabit 101 D | Spreeufer, auf dem Spielplatz |
| Bunsenstraße 2 | Freifläche vor dem Bundespresseamt |
| Deutscher Dom | Gendarmenmarkt vor dem Französischen Dom |
| Dorotheenstraße 88 | Neustädtischer Kirchplatz |
| Dorotheenstraße 90 | Neustädtischer Kirchplatz |
| Dorotheenstraße 93 | Neustädtischer Kirchplatz |
| Jakob-Kaiser-Haus (RPP, Haus 1, 2, 5 und 6) | Friedrich-Ebert-Platz Richtung Spree und Freifläche vor Nordeingang RTG |
| Jakob-Kaiser-Haus (Haus 3, 4, 7 und 8) | Schiffbauerdamm an der Marschallbrücke |
| Kindertagesstätte | Bereich Vordach Westeingang Paul-Löbe-Haus |
| Lager Genthiner Straße 38 | Bürgersteig an Zufahrt zum Hof Genthiner Straße 38 |
| Lager Spandau | Freifläche vor dem Lager |
| Luisenblock West Modulbau | Ufer Schiffbauerdamm - Ecke Adele-Schreiber-Krieger-Straße |
| Luisenstr.17, Reinhardt-Höfe | Karlplatz, Am Virchow-Denkmal |
| Luisenstraße 32 - 34 Luisenstraße 35 | Grünanlage zwischen dem Erweiterungsbau Marie-Elisabeth-Lüders- Haus (MELH) und der Spree im Bereich der Luisenstraße |
| Marie-Elisabeth-Lüders-Haus | Ufer Schiffbauerdamm - Ecke Reinhardtstraße gegenüber Bundespressekonferenz |
| Neustädtische Kirchstraße 14 | Freifläche vor dem Bundespresseamt |
| Neustädtische Kirchstraße 15 | Freifläche vor dem Bundespresseamt |
| Pariser Platz 3 | Pariser Platz |
| Paul-Löbe-Haus | Reichstagsufer, Bereich Jakob-Kaiser-Haus - “Grundgesetz“ |
| Reichstagsgebäude | Reichstagsufer, Bereich Jakob-Kaiser-Haus - “Grundgesetz“ |
| Schadowstraße 12/13 | Neustädtischer Kirchplatz |
| Schadowhaus | Neustädtischer Kirchplatz |
| Schiffbauerdamm 17 | Bürgersteig an der Spree im Bereich Schiffbauerdamm 12 auf Höhe des Kaffeehauses „Zimt & Zucker“ |
| Schiffbauerdamm 21 | Bürgersteig an der Spree im Bereich Schiffbauerdamm 12 auf Höhe des Kaffeehauses „Zimt & Zucker“ |
| Unterirdisches Erschließungssystem | Freifläche neben Südeingang Paul-Löbe-Haus Richtung Spree |
| Unter den Linden 50 | Neustädtischer Kirchplatz |
| Unter den Linden 71 | Mittelstreifen Unter den Linden zwischen Wilhelmstraße und Schadowstraße |
| Unter den Linden 74 | Mittelstreifen Unter den Linden zwischen Wilhelmstraße und Schadowstraße |
| Wilhelmstraße 60 | Parkplatz vor den Häusern Wilhelmstraße 75 bis 77, gegenüberliegende Straßenseite (Restaurants/Imbiss) |
| Wilhelmstraße 64 | Vorplatz Dorotheenstr. 93 |
| Wilhelmstraße 65 | Neustädtischer Kirchplatz |
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Stabsstelle Arbeitssicherheit AD-BTV Anlage 21 Seite 19 Brandschutzordnung – Teil A und B
Merkblatt 5 „Heißarbeiten“
Heißarbeiten stellen eine erhebliche Brandgefahr dar. Zu den Heißarbeiten zählen insbesondere Schneid-, Schweiß-, Trenn-, Schleif-, Auftau-, Aufheiz- und Lötarbeiten. Bei diesen Arbeiten sind insbesondere auch die Arbeitsschutzvorschriften, -regeln und -informationen, z. B. DGUV Infor- mation 205-001, Kapitel 7.4.7 und TRGS 528 zu beachten. Bei den Arbeiten dürfen nur sicher- heitstechnisch geprüfte Werkzeuge und Gerätschaften zum Einsatz kommen, die sich in einem sicheren Betriebszustand befinden.
Alle Heißarbeiten außerhalb der dafür vorgesehenen Werkstätten dürfen nur nach Genehmigung mit dem Erlaubnisschein „Schweißerlaubnis“ nach DGUV Information 205-001, Kapitel 7.4.7 so- wie am Ende dieses Merkblatttextes, durchgeführt werden. Vom verantwortlichen Auftraggeber ist gemeinsam mit dem ausführenden Fachbetrieb bzw. der ausführenden betriebseigenen Fach- kraft vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Entsprechend dem Arbeitsverfahren ist ein Gefahrenbereich festzulegen. Hinweise und Beispiele zu dessen Ermitt- lung finden sich in den oben genannten berufsgenossenschaftlichen Regeln und Informationen. Im Erlaubnis-schein sind alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im Gefahrenbereich, die be- reitzustellenden Löschmittel, die Alarmierungsmöglichkeiten sowie die Dauer und Häufigkeit der Nachkontrollen einzutragen. Die Mitarbeiter der Stabsstelle Arbeitssicherheit und Brand- schutz (AS ASBS) stehen bei Fragen beratend zur Verfügung. Der Heißarbeitsschein ist für jeden Tag bzw. jede Arbeitsschicht spezifisch zu erstellen.
Lassen sich im Gefahrenbereich brennbare Stoffe nicht vermeiden, ist die Stellung eines Brand- postens erforderlich. Dieser beobachtet während der Arbeiten den Gefahrenbereich und die Um- gebung auf einen möglichen Entstehungsbrand und ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen. Zusätzlich ist eine Brandwache erforderlich, die den Gefahrenbereich und die Um- gebung nach Abschluss der Heißarbeiten in einer festzulegenden Zeitspanne auf einen möglichen Entstehungsbrand kontrolliert.
Brandposten und Brandwache sind ebenso wie die Personen für die Umsetzung der Sicherheits- maßnahmen und die Bereitstellung der festgelegten Löschmittel tages-/schichtgenau im Erlaub- nisschein zu benennen. Soll ein Heißarbeitsschein mehrtägig gelten, ist eine entsprechende Ta- belle „Anlage zum Heißarbeitsschein“ (Anhang 2 am Ende dieses Merkblatttextes) beizufügen.
Der Erlaubnisschein ist vom Auftraggeber, dem Auftragnehmer und dem Ausführenden zu un- terschreiben. Zusätzlich zur Unterschrift sind der jeweilige Name und die jeweilige Telefonnum- mer für Rückfragen in lesbarer Form zu vermerken.
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erlaubnisschein ist im Original am Arbeitsort bereit zu halten. Vor Ausführung der Heißarbeiten sind die Umsetzung der festgelegten Sicher- heitsmaßnahmen und die Bereitstellung der festgelegten Feuerlöschmittel durch Unterschrift der benannten Personen zu bestätigen. Bei mehrtägigen Arbeiten ist die beigefügte Tabelle arbeitstäg- lich durch die benannten Funktionsträger zu unterschreiben.
Eine Kopie des Erlaubnisscheins, gegebenenfalls mit ausgefüllter Tabelle für mehrtägige Arbei- ten, ist rechtzeitig vor Arbeitsbeginn der Stabsstelle AS ASBS zu übermitteln (Brand- schutz@bundestag.de). Die Mitarbeiter der Stabsstelle AS ASBS und die Polizei beim Deutschen
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Stabsstelle Arbeitssicherheit AD-BTV Anlage 21 Seite 20 Brandschutzordnung – Teil A und B
Bundestag haben in jedem Fall das Recht, den Arbeits- und Brandschutz bei Heißarbeiten zu kon- trollieren sowie den Erlaubnisschein für Heißarbeiten und die getroffenen Sicherheitsvorkehrun- gen zu überprüfen.
Ist für die Arbeiten das Abschalten von automatischen Brandmeldern erforderlich, ist das festge- legte Verfahren zur Abschaltung von Brandmeldelinien/Brandmeldern einzuhalten. Die Abschal- tung ist rechtzeitig durch eine abschaltberechtigte Person mit dem vorgesehenen Formblatt dem Referat ZR 3 (im Original mit der Originalunterschrift) und der Stabsstelle AS ASBS (als Kopie) anzuzeigen. Für die Zeit der Abschaltung sind durch den Auftraggeber geeignete Ersatzmaßnah- men, z. B. ständige Überwachung durch eingewiesene Beschäftigte, Brandwachen oder mobile Brandmeldeanlagen, sicherzustellen. Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind der Leitstelle der Poli- zei zeitnah telefonisch mitzuteilen. Mit den Arbeiten darf erst nach Freigabe des Bereiches durch die Polizei begonnen werden. Die Ersatzmaßnahme darf erst nach Zuschaltung der Brandmelder beendet werden.
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Anlage zum Heißarbeitsschein (bei mehrtägigen Arbeiten)
Liegenschaft: _________________________________________
Datum Name Unterschrift Name Umsetzer der Sicher- Ausgeführt Ausführender heitsmaßnahmen Unterschrift
Datum Name Ausgeführt Name Name Bereitsteller von Unterschrift Brandwache während Brandwache nach Be- Löschmitteln der Arbeit endigung der Arbeit