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Bundesweite Eventlogistik für Veranstaltungsartikel und VW-Bullis

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 15:23 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Vergabenummer: 1005051

Vertrag

über

Eventlogistik bundesweit

der DAK-Gesundheit

zwischen

DAK-Gesundheit

Nagelsweg 27 – 31, 20097 Hamburg

(Auftraggeber - im Folgenden „DAK-Gesundheit“ genannt)

und

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(Auftragnehmer - im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt)

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§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages sind die logistischen Dienstleistungen zur Bereitstellung

der Veranstaltungssets an den Veranstaltungsorten / Verwendungsstellen der DAK-

Gesundheit sowie der Transport der DAK-Gesundheit eigenen VW-Bulli. Insbesondere

zählen zu den Tätigkeiten des Auftragnehmers auch die Lagerung, die

Transportvorbereitung inkl. Verpackung, der Transport, die Stellung eines Auf- und

Abbauservice, die Reinigung und ggf. die Reparatur. Einzelheiten zu Art, Umfang und

Inhalt der Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage B1).

(2) Die DAK-Gesundheit ist nicht verpflichtet, den gesamten Leistungsinhalt oder bestimmte

Teilleistungen der in Anlage B1 beschriebenen Leistungen abzunehmen. Insofern

besteht keine Abnahmeverpflichtung der DAK-Gesundheit.

§ 2 Leistungserbringung

(1) Die Abrufe der Leistung erfolgen durch die DAK-Gesundheit über das vom

Auftragnehmer bereitgestellte Speditionsportal. Mit der Bestellübermittlung werden dem

Auftragnehmer rechtzeitig vor der jeweiligen Veranstaltung alle wesentlichen

Informationen zur Leistungserbringung übersandt. Der Auftragnehmer stimmt sich

jeweils mit dem Besteller der DAK-Gesundheit vor der Erbringung der Leistung ab.

Sollten kurzfristige Änderungen bzw. Ergänzungen notwendig sein, so wird die DAK-

Gesundheit den Auftragnehmer hierüber unverzüglich informieren. Der Auftragnehmer

wird die gewünschten Änderungen bzw. Ergänzungen bei der Leistungserbringung

berücksichtigen.

(2) Der Auftragnehmer stellt in seinem Unternehmen eine termingerechte Ausführung der

Leistung sicher. Lieferfristen und -termine sind verbindlich und vom Auftragnehmer

zwingend einzuhalten. Bei drohender Lieferverzögerung ist der DAK-Gesundheit

unverzüglich Nachricht über den Grund der Verzögerung und dessen voraussichtliche

Dauer zu geben. Die Parteien klären einvernehmlich, wie die rechtzeitige Lieferung

gewährleistet wird, damit der Veranstaltungstermin dennoch gehalten werden kann.

(3) Der Auftragnehmer versichert, dass er die beschriebenen Leistungen ordnungsgemäß

gewährleisten kann und dass er insbesondere über die erforderlichen technischen und

persönlichen Voraussetzungen verfügt, um den Auftrag in vollem Umfang nachkommen

zu können. Gleichfalls versichert der Auftragnehmer, dass die von ihm eingebundenen

Nachunternehmer während der gesamten Vertragslaufzeit über die erforderliche

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Eignung verfügen und die für den Bieter geltenden vertraglichen Pflichten (insbesondere

Einhaltung der Vorgaben zum Datenschutz, Zahlung des Mindestlohns und Tariftreue,

etc.) gleichfalls einhalten.

(4) Der Auftragnehmer gewährleistet die sorgfältige und fristgerechte Abwicklung der sich

aus diesem Vertrag und den einzelnen Arbeitsaufträgen ergebenden Aufgaben.

(5) Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und unter Beachtung

allgemeiner branchenspezifischer Grundsätze sowie unter Beachtung aller

einschlägigen, allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen und fachlichen

Grundsätze sowie der technischen Regeln bezogen auf die individuelle Situation der

DAK-Gesundheit aus.

(6) Die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie

vergleichbarer Vorschriften obliegt dem Auftragnehmer.

§ 3 Zusammenarbeit

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich

unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Vertragserfüllung

auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. Die Vertragsparteien werden sich

bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang

unterstützen, so wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrags erforderlich

ist.

(2) Für die Leistungserbringung zuständige Ansprechpartner sind folgende Personen:

(a) Für die DAK-Gesundheit (wird nach Zuschlag ergänzt):

Name: _________________________________________

Tel.: _________________________________________

E-Mail: _________________________________________

(b) Für den Auftragnehmer:

Name: _________________________________________

Tel.: _________________________________________

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E-Mail: _________________________________________

(3) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ein ständiger Ansprechpartner für die DAK-

Gesundheit zur Verfügung steht. Insbesondere wird der Auftragnehmer bei

Verhinderungen des Ansprechpartners, wie insbesondere Urlaub, Kündigung des

Ansprechpartners, unverzüglich einen neuen Ansprechpartner mit den jeweiligen

Kontaktdaten nennen.

(4) Ein Streitfall zwischen der DAK-Gesundheit und dem Auftragnehmer berechtigt den

Auftragnehmer nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustellen.

§ 4 Leistungsänderungen

(1) Der Auftragnehmer trägt Änderungsverlangen der DAK-Gesundheit Rechnung, sofern

ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des

Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist und hierin keine wesentliche

Vertragsänderung zu sehen ist.

(2) Soweit sich das Änderungsverlangen auf die Vertragsbedingungen auswirken,

insbesondere den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die

Parteien schriftlich eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen,

insbesondere die Verschiebung vereinbarter Termine sowie ggf. der Vergütung. Soweit

nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer die Arbeiten bis zur

Vertragsanpassung ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

§ 5 Vergütung und Rechnungsstellung

(1) Die Vergütung der Leistungen ergibt sich aus dem Preisblatt (Anlage B3). Mit den dort

genannten Preisen sind sämtliche Kosten des Auftragnehmers zur Erfüllung dieses

Vertrags abgegolten. Weitergehende Vergütungsansprüche bestehen nicht.

Nebenkosten des Auftragnehmers (Versandkosten, Telefon, E-Mail etc.) werden nicht

gesondert vergütet. Es werden nur tatsächlich erbrachte Leistungen vergütet.

(2) Sofern sich die Module verändern, vereinbaren die Parteien hierfür entsprechende

Preise.

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(3) Preise für Veranstaltungsartikel, die während der Vertragslaufzeit hinzukommen, werden

vorab mit der DAK-Gesundheit abgestimmt. Erst mit Freigabe der Preise durch die

DAK-Gesundheit werden die Artikel in das Produktportfolio aufgenommen.

(4) Erfolgt eine Stornierung (im Speditionsportal, per E-Mail oder telefonisch) einer regulär

getätigten Bestellung durch den jeweiligen Besteller, kann dies zusätzliche Kosten für

den Auftraggeber verursachen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Status der

Bestellung zum Zeitpunkt der Stornierung. Zu unterscheiden sind folgende

Stornierungsvarianten:

Bestellung offen: kostenfreie Stornierung

Bestellung in Bearbeitung: Bearbeitungspauschale

Bestellung versandbereit: Bearbeitungspauschale

Bestellung verladen: Bearbeitungspauschale + Dispositionspauschale

Bestellung wird geliefert: 75 % der entstandenen Kosten des Auftragnehmers

Die Vergütung für die Bearbeitungs- und Dispositionspauschale ergeben sich aus dem

Preisblatt (Anlage B3).

(5) Bei erforderlichen Hotelübernachtungen des Auftragnehmers erfolgt die Abrechnung gem.

dem seitens des Auftragsnehmers eingereichten Rechnungsbeleges; die DAK-Gesundheit

erstattet jedoch nur max. 90,00 Euro inkl. der gesetzlichen MwSt. pro Nacht.

(6) Für Tätigkeiten des Fahrers sowie weiterer Aufbauhelfer des Auftragnehmers im Rahmen

einer Nachtarbeit gem. § 2 Abs. 4 ArbZG gewährt die DAK-Gesundheit einen Aufschlag von

25 %; bei einer Tätigkeit an Sonn- oder Feiertagen einen Aufschlag von 50 %. Beim

Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höhere Zuschlag berechnet.

(7) Der Auftragnehmer hat der DAK-Gesundheit vor Rechnungslegung via E-Mail einen

Leistungsnachweis einzureichen. Adressat ist der dem Auftragnehmer mitgeteilte

zuständige Ansprechpartner der DAK-Gesundheit. Nach positiver Prüfung des

Leistungsnachweises wird dem Auftragnehmer per E-Mail eine sogenannte

Bestellnummer mitgeteilt, die in der Rechnung anzugeben ist.

(8) Der Leistungsnachweis hat mindestens folgende Inhalte:

• Daten des Unternehmens (insb. Name des Unternehmens und Anzahl der Mitarbeiter) • Name und Kontaktdaten des Auftragnehmers • Vertragsnummer der DAK-Gesundheit (wird dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss mitgeteilt)

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• Abrechnungszeitraum • Vertraglich vereinbarte Abrechnungspositionen • Menge/Anzahl • Dienststellennummer

(9) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge. Die Zahlungsfrist beginnt mit

dem Eingang der jeweiligen Rechnung bei dem Auftraggeber.

Die Rechnungsanschrift lautet:

DAK-Gesundheit

Bereich Finanzbuchhaltung (0022 10)

Postfach 10 14 44

20009 Hamburg

(10) Die Rechnung ist ausschließlich als pdf-Datei an das elektronische Postfach des

Auftraggebers invoice@dak.de zu senden. Eine postalische Zusendung der Rechnung

ist nicht zulässig.

(11) Die Rechnungslegung hat zeitnah, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten

nach Erbringung der jeweiligen Leistung, zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist die

Geltendmachung von Forderungen ausgeschlossen.

(12) Die DAK-Gesundheit leistet keine Vorauszahlungen.

(13) Der Auftragnehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Forderungen gegen Ansprüche des Auftraggebers aufrechnen. Insbesondere ist eine

Aufrechnung mit durch die Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter zu zahlenden

Sozialversicherungsbeiträgen oder sonstigen Beiträgen ausgeschlossen.

(14) Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag ist nur mit

Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam. Der Auftragnehmer legt die

Abtretungsanzeige des Auftraggebers vor. Diese teilt dem Auftragnehmer und dem

neuen Gläubiger ihre Entscheidung in angemessener Zeit mit.

(15) Der Auftraggeber behält sich Änderungen im Abrechnungsprozess, insbesondere in

technischer Hinsicht, vor. Der Auftragnehmer muss die Änderungen – soweit für ihn

wirtschaftlich und prozessual zumutbar – ohne zusätzliche Kosten umsetzen.

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§ 6 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlichen Wissens sowie

sämtlicher Informationen und Erfahrungen, die im Zusammenhang mit dem

auszuführenden Auftrag bekannt werden. Diese Schweigepflicht besteht über die

Gesamtheit der übersetzten Gesprächsinhalte sowie zusätzlicher Informationen auch

nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(2) Unterlagen, die der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mitarbeit erhalten hat, sind von

ihm sorgfältig und gegen die Einsichtnahme Dritter geschützt aufzubewahren. Der

Auftragnehmer verpflichtet sich alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, so dass

Unbefugte keine Einsicht in die Unterlagen nehmen können.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über den Inhalt dieses Vertrages absolutes

Stillschweigen zu bewahren und die im Rahmen dieses Vertrages von der DAK-

Gesundheit zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse und Daten, die er

anlässlich der Erfüllung des Vertrags oder bei Gelegenheit erlangt, ausschließlich zum

Zwecke dieser Vertragserfüllung zu verwenden, vertraulich zu behandeln und während

der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrages nicht zu anderen Zwecken zu

nutzen oder Dritten zugänglich oder bekannt zu machen.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für die DAK-Gesundheit maßgeblichen

Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), den Sozialgesetzbüchern (SGB), Gesetz zum

Schutze von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) und dem Strafgesetzbuch (StGB)

sowie die einschlägigen Vorschriften zur Datensicherheit zu beachten, insbesondere ihm

zur Kenntnis kommende Sozialdaten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verarbeiten,

a) nur Personal einzusetzen, das schriftlich auf das Sozialgeheimnis gemäß § 35

Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verpflichtet wurde (Verpflichtungserklärung

über den Datenschutz und gesetzliche Bestimmungen),

b) mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihm mit

der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen

Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich der DAK-

Gesundheit erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst

verwerten,

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c) die betroffenen Mitarbeiter über das „Merkblatt zu maßgeblichen Bestimmungen der

EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz

(BDSG), den Sozialgesetzbüchern (SGB), Gesetz zum Schutze von

Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) und dem Strafgesetzbuch (StGB)“ (Anlage

B4) sachgerecht zu informieren.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, während seiner Geschäftszeiten

einem von der DAK-Gesundheit Beauftragten die o. a. Verpflichtungen seiner im

Rahmen des Vertrages mit der DAK-Gesundheit eingesetzten Beschäftigten auf

Verlangen vorzulegen. Hierzu bedarf es keiner vorherigen Ankündigung seitens der

DAK-Gesundheit.

(6) Für den Fall, dass der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder

gerichtlicher Anweisungen verpflichtet ist, vertrauliche Informationen an Dritte

weiterzugeben, informiert er die DAK-Gesundheit davon unverzüglich, damit diese die

Möglichkeit hat, rechtliche Schritte gegen die Weitergabeverpflichtung einzuleiten.

(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Prüfungen in seinem Hause durch die Revision der

DAK-Gesundheit zu dulden. Die Durchführung solcher Prüfungen wird mit dem

Auftragnehmer abgestimmt.

§ 7 Leistungsstörung

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet die sorgfältige und fristgerechte Abwicklung der sich

aus diesem Vertrag und seinen Anlagen ergebenen Aufgaben unter Berücksichtigung

allgemein anerkannter Grundsätze branchenspezifischer Art.

(2) Erbringt der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung mangelhaft oder gar nicht, ist er auf

Anforderung der DAK-Gesundheit innerhalb einer angemessenen Frist zur

Nacherfüllung oder Nachbesserung verpflichtet. Etwaige Mehrkosten trägt der

Auftragnehmer. Sollte die Mangelbehebung nicht fristgemäß erfolgen oder fehlschlagen,

behält sich die DAK-Gesundheit das Recht zur Selbst-/Ersatzvornahme vor, wobei die

hierfür anfallenden Kosten vom Auftragnehmer zu tragen sind.

(3) Weitergehende Ansprüche der DAK-Gesundheit bleiben hiervon unberührt.

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§ 8 Haftung

(1) Die Vertragspartner haften nach den gesetzlichen Vorschriften. Dabei haftet die DAK-

Gesundheit wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nur in

Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss

vorhersehbaren, typischen Schaden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei

schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche (zur Erreichung des Vertragszwecks zwingend

erforderliche) Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem

Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der

Gesundheit.

(2) Weitergehende Ansprüche der DAK-Gesundheit wegen qualitativer Leistungsstörungen

bleiben unberührt.

(3) Haftet die DAK-Gesundheit gegenüber Dritten auf Schadensersatz infolge von rechts-

oder vertragswidrigen Handlungen des Auftragnehmers oder seiner Organe,

gesetzlichen Vertreter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen des

Auftragnehmers, wird ihn der Auftragnehmer von dieser Haftung gegenüber Dritten

freistellen.

(4) Der Auftragnehmer haftet gegenüber der DAK-Gesundheit im Rahmen der gesetzlichen

Bestimmungen für Schäden, die infolge schuldhaften Verhaltens gegen

Datenschutzbestimmungen und gegen diese Datenschutzvereinbarung entstehen.

Ebenso haftet er für schuldhaftes Verhalten seiner Unterauftragnehmer sowie deren

Unterauftragnehmer.

(5) Die DAK-Gesundheit und der Auftragnehmer haften gegenüber betroffenen Personen

entsprechend der in Art. 82 DS-GVO getroffenen Regelung.

§ 9 Tariftreueversprechen

(1) Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes

(a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des

öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die

Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung

nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).

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(b) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine

Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer

Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.

(2) Nachweispflichten und Kontrolle

(a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu

dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die

Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz

1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.

(b) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird

durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes)

kontrolliert.

(c) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der

Auftragnehmer,

  • die Kontrolle zu dulden,
  • die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
  • die nach § 3 Abs. 2 BTTG zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
  • die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
  • auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
  • datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der ein-gesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

(d) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

(3) Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern

(a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von

Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete

Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von

Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3

des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.

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(b) Die Verpflichtung nach Ziffer Absatz 3 a) gilt auch dann, wenn für den

Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des

Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und

Verleiher gilt Ziffer Absatz 1 b) entsprechend.

(c) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten

Nachunternehmern und Verleihern die in Ziffer Absatz 2 c) geregelten

Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 2 d) zu

vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen

den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren

Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.

§ 10 Vertragsstrafe

Für jeden festgestellten Verstoß gegen die Vorgaben aus § 14 dieses Vertrages bzw.

die Vorgaben des Bundestariftreuegesetzes verwirkt der Auftragnehmer eine

Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Nettoauftragssumme. Die Vertragsstrafe für den

Auftrag aus dieser Ziffer wird auf insgesamt maximal 10 % der Netto-Gesamtvergütung

beschränkt, § 11 BTTG. Die Vertragsstrafe gilt als verwirkt, wenn die Prüfstelle

Bundestariftreue den Verstoß gem. § 13 BTTG festgestellt hat.

§ 11 Nachunternehmer

(1) Grundsätzlich und vorbehaltlich des Absatzes 2 und weiterer Regelungen dieses

Vertrages muss der Auftragnehmer die Leistung eigenständig erbringen. Ist ihm das

nicht möglich, kann er die Erbringung der geschuldeten Leistungen oder wesentlicher

Leistungsteile an ein anderes Unter-nehmen / eine andere Person übertragen

(Unterauftrag-nehmer). Der Auftragnehmer wird ausschließlich geeignete, d. h.

fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Nachunternehmer, beauftragen.

(2) Die Auswahl von Nachunternehmern bedarf, auch soweit Nachunternehmer ihrerseits

Leistungsbestandteile weiter vergeben wollen, der vorherigen schriftlichen Anzeige. Die

Auftraggeberin ist berechtigt, Nachunternehmer und/oder einzelne für die

Leistungserbringung vorgesehene Personen aus wichtigem Grund abzulehnen.

Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn begründete Bedenken gegen den

Nachunternehmer oder Bedenken gegen die für die Ausführung benannte Person in

Form von Sicherheitsbedenken oder Bedenken gegen die Eignung bestehen. Der

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Auftragnehmer wird sicherstellen, dass entsprechende Zustimmungserfordernisse mit

den Nachunternehmern und auch in der Nachunternehmerkette vereinbart werden.

§ 12 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 01.03.2027 und endet am 28.02.2031, ohne dass

es einer Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages findet

nicht statt.

(2) Die DAK-Gesundheit kann den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils

zum Monatsende kündigen. Die Kündigung kann jedoch frühestens zum Ende des 1.

Vertragsjahres ausgesprochen werden.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 endet dieser Vertrag mit dem Erreichen des maximalen

Beschaffungs- bzw. Vertragsvolumen in Höhe von 4.517.712,00 EUR brutto. Das

Beschaffungs- bzw. Vertragsvolumen errechnet sich aus sämtlichen Abrufen und

Zahlungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Der Höchstwert stellt die

Obergrenze dar, bis zu dessen Höhe der Auftraggeber abrufberechtigt, jedoch nicht

abrufverpflichtet ist.

(4) Hiervon unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen und

fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

(a) wenn der Auftragnehmer trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung die

vereinbarte Leistung nach diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß erbringt oder

einer wesentlichen vertraglichen Pflicht nicht nachkommt, oder mehrfach in Verzug

geraten ist,

(b) wenn der Auftragnehmer bei den Nachweisen und Erklärungen zur Eignung des

Auftragnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahre Angaben gemacht hat,

oder

(c) wenn der Auftragnehmer bei den Angaben zum Leistungsgegenstand und/ oder

zur Leistungserbringung vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahre Angaben

gemacht hat, oder

(d) wenn aufsichtsrechtliche, vergaberechtliche, haushaltsrechtliche oder sonstige

gesetzliche Bestimmungen der Erfüllung dieses Vertrags entgegenstehen,

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(e) wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen vertragliche

Bestimmungen über die Vertraulichkeit oder den Datenschutz vorliegt, oder

(f) wenn Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die andere Partei

vorliegen oder die andere Partei einen Antrag auf Eröffnung des

Insolvenzverfahrens stellt sowie wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen

das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils ihres

Vermögens eingeleitet wurde,

(g) es sich nachträglich herausstellt, dass bei Vertragsschluss ein vergaberechtlicher

Ausschlussgrund i.S.d. §§ 123 oder 124 GWB vorlag oder ein solcher

Ausschlussgrund nach Vertragsschluss entsteht/entstanden ist, oder

(h) nachträglich die Eignung des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit

wegfällt, oder

(i) wenn aufgrund eines Verhaltens des Auftragnehmers oder mit ihm verbundener

Unternehmen oder von ihm eingesetzter Unternehmen bzw. Personen eine

Berichterstattung in der Öffentlichkeit zu besorgen ist, welche das Ansehen der

DAK-Gesundheit beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (z.B. Kinderarbeit,

Korruptionsvorwürfe, Imageschädigungen, Lohndumping, Volksverhetzung oder

andere diskriminierende Schmähungen etc.).

(5) Im Fall einer Veränderung der Kassenstruktur (z.B. wesentliche organisatorische

Änderungen sowie Fusion) besteht für die DAK-Gesundheit gleichsam das Recht zur

außerordentlichen Kündigung. Die DAK-Gesundheit wird den Auftragnehmer frühzeitig,

d.h. unverzüglich nach Kenntnis über entsprechende Veränderungen informieren. Die

DAK-Gesundheit erstattet dem Auftragnehmer in diesem Fall bereits vertragsgemäß

erbrachte Leistungen.

(6) Jegliche Kündigung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(7) Die Kündigung aus wichtigem Grund muss spätestens einen Monat nach Kenntnis vom

Kündigungsgrund erklärt werden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der

Kündigungserklärung bei dem Auftragnehmer. Das Vertragsverhältnis endet in diesem

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Fall mit sofortiger Wirkung. Die kündigende Partei kann in ihrer Kündigungserklärung

einen späteren angemessenen Endtermin bestimmen.

(8) Im Falle der Kündigung steht dem Auftragnehmer nur das Entgelt für die

ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zu.

(9) Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, insbesondere

besteht kein Anspruch auf Vergütung noch nicht erbrachter Leistungen.

§ 13 Rüstzeit

(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass für die Implementierung des Speditionsportals

und eines Lagerumzugs eine Vorlaufzeit sowie eine enge Abstimmung zwischen den

Fachabteilungen der Parteien erforderlich ist. Die Rüstzeit beginnt mit

Zuschlagserteilung und endet spätestens zum vertraglich vereinbarten Beginn der

Hauptleistung am 01.03.2027.

(2) Der Auftragnehmer stimmt sich nach Zuschlagserteilung mit den zuständigen

Mitarbeitern der DAK-Gesundheit ab, um eine Implementierung des Speditionsportals

und einen möglichst reibungslosen Lagerumzug zu ermöglichen. Die Abholung der

Veranstaltungsartikel beim bisherigen Auftragnehmer erfolgt in Abstimmung mit der

DAK-Gesundheit und muss spätestens am 28.02.2027 abgeschlossen sein. Der

Auftragnehmer kontrolliert die abgeholten Veranstaltungsartikel vor der erstmaligen

Einlagerung und versieht jeden Veranstaltungsartikel mit einer einheitlichen Kennung

(z.B. Nummer, Barcode etc.). Festgestellte Mängel sind vom Auftragnehmer zu

dokumentieren (Artikelart, Art des Mangels, Foto, Feststeller, Datum,). Die Mängel sind

gesammelt bis zum fünften Arbeitstag nach vollständiger Lagerzusammenführung dem

Ansprechpartner der DAK-Gesundheit zu melden. Nähere Einzelheiten regelt die

Leistungsbeschreibung Ziffer 6.1 (Anlage B1).

§ 14 Herausgabeverpflichtung

(1) Nach Beendigung des Auftrages hat der Auftragnehmer alle ihm im Zusammenhang mit

der Vertragserfüllung seitens der DAK-Gesundheit zur Verfügung gestellten Unterlagen

unentgeltlich auf Verlangen an die DAK-Gesundheit zurückzugeben. Ferner gibt der

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Auftragnehmer auf Verlangen sämtliche eigens zur Vertragserfüllung erstellten

Arbeitsergebnisse an die DAK-Gesundheit heraus.

(2) Sofern und soweit die DAK-Gesundheit von ihrem Herausgabeanspruch nach Abs. 1

dieses Vertrages keinen Gebrauch macht, wird der Auftragnehmer alle Unterlagen für

die Dauer von 3 Jahren aufbewahren. In einer besonderen Vereinbarung kann die

datenschutzrechtlich korrekte Vernichtung der Unterlagen durch den Auftragnehmer mit

der DAK-Gesundheit schriftlich vereinbart werden.

(3) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages steht dem Auftragnehmer kein

Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen und den Arbeitsergebnissen zu.

§ 15 Versicherungen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Dauer der Vertragslaufzeit eine

Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Mindestdeckungssummen betragen

je Schadensfall

  • für Personenschäden: 2.000.000 EUR

  • für Sachschäden: 1.000.000 EUR

  • für Vermögensschäden: 300.000 EUR

einfach maximiert pro Jahr.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich für die Dauer der Vertragslaufzeit eine

Transportversicherung zu unterhalten, die sämtliche Schäden an den von ihm

transportierten Veranstaltungsartikel und Materialien der DAK-Gesundheit abdeckt,

unabhängig von einer gesetzlichen Haftungsbeschränkung.

(3) Für das Lager, in dem die Veranstaltungsartikel und Materialien der DAK-Gesundheit

gelagert werden, muss der Auftragnehmer für die Dauer der Vertragslaufzeit eine

Inhaltsversicherung mit untenstehendem Inhalt unterhalten. Die Deckungssummen

betragen je Schadensereignis:

  • Feuer-Geschäftsversicherung: 750.000 EUR

  • Einbruchs-/Diebstahl-Geschäftsversicherung: 750.000 EUR

  • Leitungswasser-Geschäftsversicherung: 750.000 EUR

  • Sturm-/Hagel-Geschäftsversicherung: 750.000 EUR

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(4) Der Auftragnehmer weist der DAK-Gesundheit den Versicherungsschutz betreffend Abs.

1, 2 und 3 im Zuge des Vertragsabschlusses sowie nachfolgend bis zum 01.01. eines

jeden Jahres unaufgefordert nach.

§ 16 Compliance

(1) Beide Vertragspartner verpflichten sich selbst und ihre Nachunternehmer, geltendes

Recht einzuhalten. Beide Vertragspartner sind zudem verpflichtet, alle erforderlichen

und geeigneten Maßnahmen zur Korruptionsprävention zu ergreifen und insbesondere

zu keinem Zeitpunkt weder unmittelbar noch mittelbar Zuwendungen oder sonstige

Vorteile (z.B. Geld, geldwerte Geschenke oder Einladungen, die keinen überwiegenden

geschäftlichen Charakter haben) Mitarbeitenden der jeweiligen anderen Vertragspartner

oder deren Angehörigen anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren.

(2) Bei dem Verdacht eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen haben die

Vertragspartner unverzüglich Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen und hierüber zu

informieren.

(3) Bei einem festgestellten Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist die DAK-Gesundheit

berechtigt, nach vorheriger erfolgloser schriftlicher Abmahnung, alle bestehenden

Verträge mit dem Vertragspartner außerordentlich fristlos zu kündigen. Im Falle eines

schwerwiegenden Verstoßes ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Bei

Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung halten sich die Vertragspartner

von allen Schäden, Verlusten, Zurückhaltung von Zahlungen, Forderungen und

Ansprüchen Dritter, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Kündigung ergeben,

vollumfänglich frei und schadlos.

(4) Die Vertragspartner haben zudem jederzeit das Recht, compliance-relevante interne

Regelungen/ Unterlagen des Vertragspartners (z.B. code of conduct/ Verhaltenskodex

oder Richtlinie zur Korruptionsprävention) zur Einsicht und Prüfung einzufordern.

§ 17 Force Majeure Klausel

(1) Sollte die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer bzw. die Leistungsannahme

durch die DAK-Gesundheit aufgrund von höherer Gewalt bzw. aufgrund von

unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen unmöglich oder

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unzumutbar geworden sein oder die DAK-Gesundheit für die Dauer der Ereignisse

keinen Bedarf an einer Leistungserbringung hat, so sind beide Vertragspartner für die

Dauer der Ereignisse von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt bezüglich der

Zahlungspflicht auch für evtl. Fixkosten, Ersatz von Einkommensausfällen und

entgangenem Gewinn, es sei denn, die Vertragspartner beschließen schriftlich ein

abweichendes Vorgehen.

(2) Der Auftragnehmer bzw. die DAK-Gesundheit ist verpflichtet, die DAK-Gesundheit bzw.

den Auftragnehmer innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Kenntnis des Eintritts der

Ereignisse darüber zu informieren.

(3) Das weitere Vorgehen richtet sich grundsätzlich nach der Dauer dieser Ereignisse. Die

Vertragspartner können sich [1] auf [a] eine Vertragsauflösung oder [b] eine Aussetzung

der Vertragspflichten für die Dauer der Ereignisse einigen oder [2] die Vertragspartner

können eine bestimmte Zeitspanne festsetzen, innerhalb derer die Vertragspflichten

ausgesetzt werden, und [3] - wenn das Ereignis über eine bestimmte Zeitspanne

hinausläuft - hat jede Partei ein Kündigungsrecht oder [4] der Vertrag wird aufgelöst.

(4) Grundsätzlich einigen sich die Vertragsparteien bezüglich des weiteren Vorgehens.

Sollte keine gemeinsame Lösung gefunden werden, kann die DAK-Gesundheit

entscheiden, wie weiter verfahren werden soll.

§ 18 Einkaufsverbot gemäß Art. 3i der VERORDNUNG (EU) 833/2014 DES RATES

(1) In Art. 3i der betroffenen Verordnung (EU) 833/2014 des Rates der Europäischen Union

(zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/3192 vom 16. Dezember 2024) sind

nunmehr Restriktionen geschaffen worden, die durch den/die Auftragnehmer

vollumfänglich zwingend einzuhalten sind. Dies betrifft u.a. den Erwerb von bestimmten

Gütern im Anhang XXI zur Verordnung aufgelisteten Gütern und Technologien, wenn sie

ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Weiterhin sind

nach Art. 3i Abs. 2 auch verschiedene Dienstleistungen/Tätigkeiten im Zusammenhang

mit Gütern und Technologien nach Abs. 1 sowie Finanzmittel oder Finanzhilfen im

Zusammenhang mit den Gütern und Technologien nach Abs. 1 bzw. damit

zusammenhängender Dienstleistungen/Tätigkeiten betroffen.

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(2) Der/die Auftragnehmer muss daher Art. 3i der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates

kennen und die Leistungen unter Einhaltung der dortigen Regelungen erbringen. Sein/ihr

Angebot hat der/die Auftragnehmer unter Kenntnis und vollumfänglicher

Berücksichtigung der Regelungen von Art. 3i der Verordnung (EU) 833/2014 kalkuliert

und abgegeben. Preisanpassungen aus diesem Grund sind daher ausgeschlossen.

(3) Auf die Übergangsfrist in Art. 3i Abs. 3 bzw. die Ausnahmeregelung in Art. 3i Abs. 4 wird

hingewiesen.

(4) Werden die Leistungen durch den/die Auftragnehmer unter Verstoß gegen die

voranstehenden Verpflichtungen erbracht, besteht ein Recht zur außerordentlichen

Kündigung. Gleichfalls wird darauf hingewiesen, dass die DAK-Gesundheit die

Verordnung als gesetzliches Verbot nach § 134 BGB mit den daraus resultierenden

Rechtsfolgen einstuft.

§ 19 Anti-Diskriminierungsklausel

Die DAK-Gesundheit legt besonderen Wert auf ein „Gesundes Miteinander“. Daher

haben Werte wie Gleichberechtigung und Toleranz einen hohen Stellenwert für die DAK-

Gesundheit. Die DAK-Gesundheit verurteilt Diskriminierung in allen Ihren Formen,

insbesondere Rassismus und Sexismus. Diese Haltung erwartet die DAK-Gesundheit

gleichsam von ihren Auftragnehmenden. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die

Parteien Folgendes:

(1) Sollte sich eine Vertragspartei oder eine ihrer Mitarbeitenden im Rahmen der mit diesem

Vertrag vereinbarten Lieferungen/Leistungen diskriminierend äußern oder verhalten,

verpflichtet sich die jeweilige Vertragspartei auf Mitteilung des Vorfalls durch die jeweils

andere Vertragspartei hin auf eigene Kosten einen Workshop oder eine Schulung oder

eine sonstige vergleichbare Maßnahme mit ihren Mitarbeitenden durchführen zu lassen,

die zur Aufklärung über diskriminierendes Verhalten und Wortwahl beiträgt.

(2) Diskriminierung ist jede auf rassische und ethische Herkunft, politische Meinungen,

religiöse oder Weltanschauliche Überzeugungen, auf Geschlecht- oder Gender-

Zugehörigkeit, gesundheitlichem Zustand beruhende Unterscheidung, Ausschließung,

Beschränkung oder Bevorzugung, die es zum Ziel oder zur Folge hat, dass ein

gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und

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Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem

sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird.

(3) Eine Äußerung im Sinne dieses Vertrages gilt als diskriminierend, wenn sich die/der

Betroffene durch sie verletzt oder beleidigt fühlt und ein Bezug zwischen die Äußerung

und der in der Absatz 2 genannten Definition hergestellt werden kann.

(4) Kommt die jeweilige Vertragspartei der vorstehenden Verpflichtung bzgl. einer der oben

genannten Maßnahmen schuldhaft nicht nach oder verhält sich bzw. ihre Mitarbeitenden

sich wiederholt diskriminierend, hat die jeweils andere Vertragspartner das Recht, diesen

Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In besonders

schwerwiegenden Fällen besteht ein sofortiges Kündigungsrecht ohne die vorherige

Durchführung der oben genannten Maßnahmen. Ein Anspruch auf Vergütung besteht in

bei einer Kündigung gemäß dieser Regelung nur für erbrachte Lieferung/Leistungen.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich seiner

Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag oder

in anderen Vertragsbestandteilen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist mit

Ausnahme von Kündigungsschreiben die Textform im Sinne von § 126b BGB zur

Wahrung der Schriftform ausreichend.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder

undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare

Bestimmung durch eine wirksame, durchführbare Bestimmung ersetzen, die dem

gewolltem am nächstem kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

(3) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis erwachsenden Ansprüchen und

Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich Hamburg.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere

Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern

nicht etwas anderes geregelt wurde. Sämtliche Änderungen und Einschränkungen, die

der Auftragnehmer in seinem Angebot im Hinblick auf die Ausschreibungsunterlagen

und die Vorgaben der DAK-Gesundheit macht, werden nicht Vertragsinhalt.

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(5) Veröffentlichungen, Pressearbeit, Werbung und jegliche sonstige Kommunikation über

den Vertrag und/oder den Vertragsgegenstand - egal in welcher Form (z.B. Referenzen)

oder über welches Medium (z.B. Internet) - dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit

der DAK-Gesundheit und nach schriftlicher Freigabe durch die DAK-Gesundheit

erfolgen. Die namentliche Nennung der DAK-Gesundheit in Publikationen oder in

sonstiger Weise gegenüber Dritten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist nur

nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der DAK-Gesundheit zulässig. Gleiches gilt für

Werbung. Der Auftragnehmer darf den Namen der DAK-Gesundheit nur nach vorheriger

Zustimmung für Werbezwecke benutzen.

(6) Vertrags- und Geschäftssprache ist deutsch.

§ 21 Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile sind - bei Widersprüchen - in dem Rang der Reihenfolge ihrer

Aufzählung:

• dieser Vertrag inklusive seiner Anlagen

• Anlage – B0a_Bieterfragenkatalog

• Anlage – B1_Leistungsbeschreibung inkl. Anhänge

• Anlage – B2_Angebotsschreiben

• Anlage – B3_Preisblatt

• Anlage – B4_Hinweise und Verpflichtungserklärung Datenschutz

• Konzept des Auftragnehmers

Hinweis: Der Vertrag kommt mit dem Zuschlag zustande und ist daher auch ohne Unterschrift der

DAK-Gesundheit unter diesen Vertrag rechtswirksam.

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