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Vergabenummer: 1005051
Vertrag
über
Eventlogistik bundesweit
der DAK-Gesundheit
zwischen
DAK-Gesundheit
Nagelsweg 27 – 31, 20097 Hamburg
(Auftraggeber - im Folgenden „DAK-Gesundheit“ genannt)
und
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(Auftragnehmer - im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt)
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§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages sind die logistischen Dienstleistungen zur Bereitstellung
der Veranstaltungssets an den Veranstaltungsorten / Verwendungsstellen der DAK-
Gesundheit sowie der Transport der DAK-Gesundheit eigenen VW-Bulli. Insbesondere
zählen zu den Tätigkeiten des Auftragnehmers auch die Lagerung, die
Transportvorbereitung inkl. Verpackung, der Transport, die Stellung eines Auf- und
Abbauservice, die Reinigung und ggf. die Reparatur. Einzelheiten zu Art, Umfang und
Inhalt der Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage B1).
(2) Die DAK-Gesundheit ist nicht verpflichtet, den gesamten Leistungsinhalt oder bestimmte
Teilleistungen der in Anlage B1 beschriebenen Leistungen abzunehmen. Insofern
besteht keine Abnahmeverpflichtung der DAK-Gesundheit.
§ 2 Leistungserbringung
(1) Die Abrufe der Leistung erfolgen durch die DAK-Gesundheit über das vom
Auftragnehmer bereitgestellte Speditionsportal. Mit der Bestellübermittlung werden dem
Auftragnehmer rechtzeitig vor der jeweiligen Veranstaltung alle wesentlichen
Informationen zur Leistungserbringung übersandt. Der Auftragnehmer stimmt sich
jeweils mit dem Besteller der DAK-Gesundheit vor der Erbringung der Leistung ab.
Sollten kurzfristige Änderungen bzw. Ergänzungen notwendig sein, so wird die DAK-
Gesundheit den Auftragnehmer hierüber unverzüglich informieren. Der Auftragnehmer
wird die gewünschten Änderungen bzw. Ergänzungen bei der Leistungserbringung
berücksichtigen.
(2) Der Auftragnehmer stellt in seinem Unternehmen eine termingerechte Ausführung der
Leistung sicher. Lieferfristen und -termine sind verbindlich und vom Auftragnehmer
zwingend einzuhalten. Bei drohender Lieferverzögerung ist der DAK-Gesundheit
unverzüglich Nachricht über den Grund der Verzögerung und dessen voraussichtliche
Dauer zu geben. Die Parteien klären einvernehmlich, wie die rechtzeitige Lieferung
gewährleistet wird, damit der Veranstaltungstermin dennoch gehalten werden kann.
(3) Der Auftragnehmer versichert, dass er die beschriebenen Leistungen ordnungsgemäß
gewährleisten kann und dass er insbesondere über die erforderlichen technischen und
persönlichen Voraussetzungen verfügt, um den Auftrag in vollem Umfang nachkommen
zu können. Gleichfalls versichert der Auftragnehmer, dass die von ihm eingebundenen
Nachunternehmer während der gesamten Vertragslaufzeit über die erforderliche
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Eignung verfügen und die für den Bieter geltenden vertraglichen Pflichten (insbesondere
Einhaltung der Vorgaben zum Datenschutz, Zahlung des Mindestlohns und Tariftreue,
etc.) gleichfalls einhalten.
(4) Der Auftragnehmer gewährleistet die sorgfältige und fristgerechte Abwicklung der sich
aus diesem Vertrag und den einzelnen Arbeitsaufträgen ergebenden Aufgaben.
(5) Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und unter Beachtung
allgemeiner branchenspezifischer Grundsätze sowie unter Beachtung aller
einschlägigen, allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen und fachlichen
Grundsätze sowie der technischen Regeln bezogen auf die individuelle Situation der
DAK-Gesundheit aus.
(6) Die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie
vergleichbarer Vorschriften obliegt dem Auftragnehmer.
§ 3 Zusammenarbeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich
unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Vertragserfüllung
auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. Die Vertragsparteien werden sich
bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang
unterstützen, so wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrags erforderlich
ist.
(2) Für die Leistungserbringung zuständige Ansprechpartner sind folgende Personen:
(a) Für die DAK-Gesundheit (wird nach Zuschlag ergänzt):
Name: _________________________________________
Tel.: _________________________________________
E-Mail: _________________________________________
(b) Für den Auftragnehmer:
Name: _________________________________________
Tel.: _________________________________________
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E-Mail: _________________________________________
(3) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ein ständiger Ansprechpartner für die DAK-
Gesundheit zur Verfügung steht. Insbesondere wird der Auftragnehmer bei
Verhinderungen des Ansprechpartners, wie insbesondere Urlaub, Kündigung des
Ansprechpartners, unverzüglich einen neuen Ansprechpartner mit den jeweiligen
Kontaktdaten nennen.
(4) Ein Streitfall zwischen der DAK-Gesundheit und dem Auftragnehmer berechtigt den
Auftragnehmer nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustellen.
§ 4 Leistungsänderungen
(1) Der Auftragnehmer trägt Änderungsverlangen der DAK-Gesundheit Rechnung, sofern
ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des
Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist und hierin keine wesentliche
Vertragsänderung zu sehen ist.
(2) Soweit sich das Änderungsverlangen auf die Vertragsbedingungen auswirken,
insbesondere den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die
Parteien schriftlich eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen,
insbesondere die Verschiebung vereinbarter Termine sowie ggf. der Vergütung. Soweit
nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer die Arbeiten bis zur
Vertragsanpassung ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
§ 5 Vergütung und Rechnungsstellung
(1) Die Vergütung der Leistungen ergibt sich aus dem Preisblatt (Anlage B3). Mit den dort
genannten Preisen sind sämtliche Kosten des Auftragnehmers zur Erfüllung dieses
Vertrags abgegolten. Weitergehende Vergütungsansprüche bestehen nicht.
Nebenkosten des Auftragnehmers (Versandkosten, Telefon, E-Mail etc.) werden nicht
gesondert vergütet. Es werden nur tatsächlich erbrachte Leistungen vergütet.
(2) Sofern sich die Module verändern, vereinbaren die Parteien hierfür entsprechende
Preise.
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(3) Preise für Veranstaltungsartikel, die während der Vertragslaufzeit hinzukommen, werden
vorab mit der DAK-Gesundheit abgestimmt. Erst mit Freigabe der Preise durch die
DAK-Gesundheit werden die Artikel in das Produktportfolio aufgenommen.
(4) Erfolgt eine Stornierung (im Speditionsportal, per E-Mail oder telefonisch) einer regulär
getätigten Bestellung durch den jeweiligen Besteller, kann dies zusätzliche Kosten für
den Auftraggeber verursachen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Status der
Bestellung zum Zeitpunkt der Stornierung. Zu unterscheiden sind folgende
Stornierungsvarianten:
Bestellung offen: kostenfreie Stornierung
Bestellung in Bearbeitung: Bearbeitungspauschale
Bestellung versandbereit: Bearbeitungspauschale
Bestellung verladen: Bearbeitungspauschale + Dispositionspauschale
Bestellung wird geliefert: 75 % der entstandenen Kosten des Auftragnehmers
Die Vergütung für die Bearbeitungs- und Dispositionspauschale ergeben sich aus dem
Preisblatt (Anlage B3).
(5) Bei erforderlichen Hotelübernachtungen des Auftragnehmers erfolgt die Abrechnung gem.
dem seitens des Auftragsnehmers eingereichten Rechnungsbeleges; die DAK-Gesundheit
erstattet jedoch nur max. 90,00 Euro inkl. der gesetzlichen MwSt. pro Nacht.
(6) Für Tätigkeiten des Fahrers sowie weiterer Aufbauhelfer des Auftragnehmers im Rahmen
einer Nachtarbeit gem. § 2 Abs. 4 ArbZG gewährt die DAK-Gesundheit einen Aufschlag von
25 %; bei einer Tätigkeit an Sonn- oder Feiertagen einen Aufschlag von 50 %. Beim
Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höhere Zuschlag berechnet.
(7) Der Auftragnehmer hat der DAK-Gesundheit vor Rechnungslegung via E-Mail einen
Leistungsnachweis einzureichen. Adressat ist der dem Auftragnehmer mitgeteilte
zuständige Ansprechpartner der DAK-Gesundheit. Nach positiver Prüfung des
Leistungsnachweises wird dem Auftragnehmer per E-Mail eine sogenannte
Bestellnummer mitgeteilt, die in der Rechnung anzugeben ist.
(8) Der Leistungsnachweis hat mindestens folgende Inhalte:
• Daten des Unternehmens (insb. Name des Unternehmens und Anzahl der Mitarbeiter) • Name und Kontaktdaten des Auftragnehmers • Vertragsnummer der DAK-Gesundheit (wird dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss mitgeteilt)
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• Abrechnungszeitraum • Vertraglich vereinbarte Abrechnungspositionen • Menge/Anzahl • Dienststellennummer
(9) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge. Die Zahlungsfrist beginnt mit
dem Eingang der jeweiligen Rechnung bei dem Auftraggeber.
Die Rechnungsanschrift lautet:
DAK-Gesundheit
Bereich Finanzbuchhaltung (0022 10)
Postfach 10 14 44
20009 Hamburg
(10) Die Rechnung ist ausschließlich als pdf-Datei an das elektronische Postfach des
Auftraggebers invoice@dak.de zu senden. Eine postalische Zusendung der Rechnung
ist nicht zulässig.
(11) Die Rechnungslegung hat zeitnah, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten
nach Erbringung der jeweiligen Leistung, zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Geltendmachung von Forderungen ausgeschlossen.
(12) Die DAK-Gesundheit leistet keine Vorauszahlungen.
(13) Der Auftragnehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen gegen Ansprüche des Auftraggebers aufrechnen. Insbesondere ist eine
Aufrechnung mit durch die Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter zu zahlenden
Sozialversicherungsbeiträgen oder sonstigen Beiträgen ausgeschlossen.
(14) Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag ist nur mit
Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam. Der Auftragnehmer legt die
Abtretungsanzeige des Auftraggebers vor. Diese teilt dem Auftragnehmer und dem
neuen Gläubiger ihre Entscheidung in angemessener Zeit mit.
(15) Der Auftraggeber behält sich Änderungen im Abrechnungsprozess, insbesondere in
technischer Hinsicht, vor. Der Auftragnehmer muss die Änderungen – soweit für ihn
wirtschaftlich und prozessual zumutbar – ohne zusätzliche Kosten umsetzen.
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§ 6 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlichen Wissens sowie
sämtlicher Informationen und Erfahrungen, die im Zusammenhang mit dem
auszuführenden Auftrag bekannt werden. Diese Schweigepflicht besteht über die
Gesamtheit der übersetzten Gesprächsinhalte sowie zusätzlicher Informationen auch
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Unterlagen, die der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mitarbeit erhalten hat, sind von
ihm sorgfältig und gegen die Einsichtnahme Dritter geschützt aufzubewahren. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, so dass
Unbefugte keine Einsicht in die Unterlagen nehmen können.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über den Inhalt dieses Vertrages absolutes
Stillschweigen zu bewahren und die im Rahmen dieses Vertrages von der DAK-
Gesundheit zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse und Daten, die er
anlässlich der Erfüllung des Vertrags oder bei Gelegenheit erlangt, ausschließlich zum
Zwecke dieser Vertragserfüllung zu verwenden, vertraulich zu behandeln und während
der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrages nicht zu anderen Zwecken zu
nutzen oder Dritten zugänglich oder bekannt zu machen.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für die DAK-Gesundheit maßgeblichen
Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), den Sozialgesetzbüchern (SGB), Gesetz zum
Schutze von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) und dem Strafgesetzbuch (StGB)
sowie die einschlägigen Vorschriften zur Datensicherheit zu beachten, insbesondere ihm
zur Kenntnis kommende Sozialdaten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verarbeiten,
a) nur Personal einzusetzen, das schriftlich auf das Sozialgeheimnis gemäß § 35
Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verpflichtet wurde (Verpflichtungserklärung
über den Datenschutz und gesetzliche Bestimmungen),
b) mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihm mit
der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen
Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich der DAK-
Gesundheit erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst
verwerten,
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c) die betroffenen Mitarbeiter über das „Merkblatt zu maßgeblichen Bestimmungen der
EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG), den Sozialgesetzbüchern (SGB), Gesetz zum Schutze von
Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) und dem Strafgesetzbuch (StGB)“ (Anlage
B4) sachgerecht zu informieren.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, während seiner Geschäftszeiten
einem von der DAK-Gesundheit Beauftragten die o. a. Verpflichtungen seiner im
Rahmen des Vertrages mit der DAK-Gesundheit eingesetzten Beschäftigten auf
Verlangen vorzulegen. Hierzu bedarf es keiner vorherigen Ankündigung seitens der
DAK-Gesundheit.
(6) Für den Fall, dass der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder
gerichtlicher Anweisungen verpflichtet ist, vertrauliche Informationen an Dritte
weiterzugeben, informiert er die DAK-Gesundheit davon unverzüglich, damit diese die
Möglichkeit hat, rechtliche Schritte gegen die Weitergabeverpflichtung einzuleiten.
(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Prüfungen in seinem Hause durch die Revision der
DAK-Gesundheit zu dulden. Die Durchführung solcher Prüfungen wird mit dem
Auftragnehmer abgestimmt.
§ 7 Leistungsstörung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet die sorgfältige und fristgerechte Abwicklung der sich
aus diesem Vertrag und seinen Anlagen ergebenen Aufgaben unter Berücksichtigung
allgemein anerkannter Grundsätze branchenspezifischer Art.
(2) Erbringt der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung mangelhaft oder gar nicht, ist er auf
Anforderung der DAK-Gesundheit innerhalb einer angemessenen Frist zur
Nacherfüllung oder Nachbesserung verpflichtet. Etwaige Mehrkosten trägt der
Auftragnehmer. Sollte die Mangelbehebung nicht fristgemäß erfolgen oder fehlschlagen,
behält sich die DAK-Gesundheit das Recht zur Selbst-/Ersatzvornahme vor, wobei die
hierfür anfallenden Kosten vom Auftragnehmer zu tragen sind.
(3) Weitergehende Ansprüche der DAK-Gesundheit bleiben hiervon unberührt.
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§ 8 Haftung
(1) Die Vertragspartner haften nach den gesetzlichen Vorschriften. Dabei haftet die DAK-
Gesundheit wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nur in
Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss
vorhersehbaren, typischen Schaden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei
schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche (zur Erreichung des Vertragszwecks zwingend
erforderliche) Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit.
(2) Weitergehende Ansprüche der DAK-Gesundheit wegen qualitativer Leistungsstörungen
bleiben unberührt.
(3) Haftet die DAK-Gesundheit gegenüber Dritten auf Schadensersatz infolge von rechts-
oder vertragswidrigen Handlungen des Auftragnehmers oder seiner Organe,
gesetzlichen Vertreter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers, wird ihn der Auftragnehmer von dieser Haftung gegenüber Dritten
freistellen.
(4) Der Auftragnehmer haftet gegenüber der DAK-Gesundheit im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen für Schäden, die infolge schuldhaften Verhaltens gegen
Datenschutzbestimmungen und gegen diese Datenschutzvereinbarung entstehen.
Ebenso haftet er für schuldhaftes Verhalten seiner Unterauftragnehmer sowie deren
Unterauftragnehmer.
(5) Die DAK-Gesundheit und der Auftragnehmer haften gegenüber betroffenen Personen
entsprechend der in Art. 82 DS-GVO getroffenen Regelung.
§ 9 Tariftreueversprechen
(1) Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes
(a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des
öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die
Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung
nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).
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(b) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine
Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer
Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.
(2) Nachweispflichten und Kontrolle
(a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu
dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die
Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz
1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.
(b) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird
durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes)
kontrolliert.
(c) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der
Auftragnehmer,
- die Kontrolle zu dulden,
- die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
- die nach § 3 Abs. 2 BTTG zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
- die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
- auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
- datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der ein-gesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
(d) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
(3) Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern
(a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von
Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von
Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3
des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.
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(b) Die Verpflichtung nach Ziffer Absatz 3 a) gilt auch dann, wenn für den
Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und
Verleiher gilt Ziffer Absatz 1 b) entsprechend.
(c) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten
Nachunternehmern und Verleihern die in Ziffer Absatz 2 c) geregelten
Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 2 d) zu
vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen
den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren
Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
§ 10 Vertragsstrafe
Für jeden festgestellten Verstoß gegen die Vorgaben aus § 14 dieses Vertrages bzw.
die Vorgaben des Bundestariftreuegesetzes verwirkt der Auftragnehmer eine
Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Nettoauftragssumme. Die Vertragsstrafe für den
Auftrag aus dieser Ziffer wird auf insgesamt maximal 10 % der Netto-Gesamtvergütung
beschränkt, § 11 BTTG. Die Vertragsstrafe gilt als verwirkt, wenn die Prüfstelle
Bundestariftreue den Verstoß gem. § 13 BTTG festgestellt hat.
§ 11 Nachunternehmer
(1) Grundsätzlich und vorbehaltlich des Absatzes 2 und weiterer Regelungen dieses
Vertrages muss der Auftragnehmer die Leistung eigenständig erbringen. Ist ihm das
nicht möglich, kann er die Erbringung der geschuldeten Leistungen oder wesentlicher
Leistungsteile an ein anderes Unter-nehmen / eine andere Person übertragen
(Unterauftrag-nehmer). Der Auftragnehmer wird ausschließlich geeignete, d. h.
fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Nachunternehmer, beauftragen.
(2) Die Auswahl von Nachunternehmern bedarf, auch soweit Nachunternehmer ihrerseits
Leistungsbestandteile weiter vergeben wollen, der vorherigen schriftlichen Anzeige. Die
Auftraggeberin ist berechtigt, Nachunternehmer und/oder einzelne für die
Leistungserbringung vorgesehene Personen aus wichtigem Grund abzulehnen.
Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn begründete Bedenken gegen den
Nachunternehmer oder Bedenken gegen die für die Ausführung benannte Person in
Form von Sicherheitsbedenken oder Bedenken gegen die Eignung bestehen. Der
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Auftragnehmer wird sicherstellen, dass entsprechende Zustimmungserfordernisse mit
den Nachunternehmern und auch in der Nachunternehmerkette vereinbart werden.
§ 12 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 01.03.2027 und endet am 28.02.2031, ohne dass
es einer Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages findet
nicht statt.
(2) Die DAK-Gesundheit kann den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils
zum Monatsende kündigen. Die Kündigung kann jedoch frühestens zum Ende des 1.
Vertragsjahres ausgesprochen werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 endet dieser Vertrag mit dem Erreichen des maximalen
Beschaffungs- bzw. Vertragsvolumen in Höhe von 4.517.712,00 EUR brutto. Das
Beschaffungs- bzw. Vertragsvolumen errechnet sich aus sämtlichen Abrufen und
Zahlungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Der Höchstwert stellt die
Obergrenze dar, bis zu dessen Höhe der Auftraggeber abrufberechtigt, jedoch nicht
abrufverpflichtet ist.
(4) Hiervon unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen und
fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
(a) wenn der Auftragnehmer trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung die
vereinbarte Leistung nach diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß erbringt oder
einer wesentlichen vertraglichen Pflicht nicht nachkommt, oder mehrfach in Verzug
geraten ist,
(b) wenn der Auftragnehmer bei den Nachweisen und Erklärungen zur Eignung des
Auftragnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahre Angaben gemacht hat,
oder
(c) wenn der Auftragnehmer bei den Angaben zum Leistungsgegenstand und/ oder
zur Leistungserbringung vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahre Angaben
gemacht hat, oder
(d) wenn aufsichtsrechtliche, vergaberechtliche, haushaltsrechtliche oder sonstige
gesetzliche Bestimmungen der Erfüllung dieses Vertrags entgegenstehen,
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(e) wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen vertragliche
Bestimmungen über die Vertraulichkeit oder den Datenschutz vorliegt, oder
(f) wenn Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die andere Partei
vorliegen oder die andere Partei einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens stellt sowie wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen
das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils ihres
Vermögens eingeleitet wurde,
(g) es sich nachträglich herausstellt, dass bei Vertragsschluss ein vergaberechtlicher
Ausschlussgrund i.S.d. §§ 123 oder 124 GWB vorlag oder ein solcher
Ausschlussgrund nach Vertragsschluss entsteht/entstanden ist, oder
(h) nachträglich die Eignung des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit
wegfällt, oder
(i) wenn aufgrund eines Verhaltens des Auftragnehmers oder mit ihm verbundener
Unternehmen oder von ihm eingesetzter Unternehmen bzw. Personen eine
Berichterstattung in der Öffentlichkeit zu besorgen ist, welche das Ansehen der
DAK-Gesundheit beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (z.B. Kinderarbeit,
Korruptionsvorwürfe, Imageschädigungen, Lohndumping, Volksverhetzung oder
andere diskriminierende Schmähungen etc.).
(5) Im Fall einer Veränderung der Kassenstruktur (z.B. wesentliche organisatorische
Änderungen sowie Fusion) besteht für die DAK-Gesundheit gleichsam das Recht zur
außerordentlichen Kündigung. Die DAK-Gesundheit wird den Auftragnehmer frühzeitig,
d.h. unverzüglich nach Kenntnis über entsprechende Veränderungen informieren. Die
DAK-Gesundheit erstattet dem Auftragnehmer in diesem Fall bereits vertragsgemäß
erbrachte Leistungen.
(6) Jegliche Kündigung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(7) Die Kündigung aus wichtigem Grund muss spätestens einen Monat nach Kenntnis vom
Kündigungsgrund erklärt werden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der
Kündigungserklärung bei dem Auftragnehmer. Das Vertragsverhältnis endet in diesem
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Fall mit sofortiger Wirkung. Die kündigende Partei kann in ihrer Kündigungserklärung
einen späteren angemessenen Endtermin bestimmen.
(8) Im Falle der Kündigung steht dem Auftragnehmer nur das Entgelt für die
ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zu.
(9) Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, insbesondere
besteht kein Anspruch auf Vergütung noch nicht erbrachter Leistungen.
§ 13 Rüstzeit
(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass für die Implementierung des Speditionsportals
und eines Lagerumzugs eine Vorlaufzeit sowie eine enge Abstimmung zwischen den
Fachabteilungen der Parteien erforderlich ist. Die Rüstzeit beginnt mit
Zuschlagserteilung und endet spätestens zum vertraglich vereinbarten Beginn der
Hauptleistung am 01.03.2027.
(2) Der Auftragnehmer stimmt sich nach Zuschlagserteilung mit den zuständigen
Mitarbeitern der DAK-Gesundheit ab, um eine Implementierung des Speditionsportals
und einen möglichst reibungslosen Lagerumzug zu ermöglichen. Die Abholung der
Veranstaltungsartikel beim bisherigen Auftragnehmer erfolgt in Abstimmung mit der
DAK-Gesundheit und muss spätestens am 28.02.2027 abgeschlossen sein. Der
Auftragnehmer kontrolliert die abgeholten Veranstaltungsartikel vor der erstmaligen
Einlagerung und versieht jeden Veranstaltungsartikel mit einer einheitlichen Kennung
(z.B. Nummer, Barcode etc.). Festgestellte Mängel sind vom Auftragnehmer zu
dokumentieren (Artikelart, Art des Mangels, Foto, Feststeller, Datum,). Die Mängel sind
gesammelt bis zum fünften Arbeitstag nach vollständiger Lagerzusammenführung dem
Ansprechpartner der DAK-Gesundheit zu melden. Nähere Einzelheiten regelt die
Leistungsbeschreibung Ziffer 6.1 (Anlage B1).
§ 14 Herausgabeverpflichtung
(1) Nach Beendigung des Auftrages hat der Auftragnehmer alle ihm im Zusammenhang mit
der Vertragserfüllung seitens der DAK-Gesundheit zur Verfügung gestellten Unterlagen
unentgeltlich auf Verlangen an die DAK-Gesundheit zurückzugeben. Ferner gibt der
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Auftragnehmer auf Verlangen sämtliche eigens zur Vertragserfüllung erstellten
Arbeitsergebnisse an die DAK-Gesundheit heraus.
(2) Sofern und soweit die DAK-Gesundheit von ihrem Herausgabeanspruch nach Abs. 1
dieses Vertrages keinen Gebrauch macht, wird der Auftragnehmer alle Unterlagen für
die Dauer von 3 Jahren aufbewahren. In einer besonderen Vereinbarung kann die
datenschutzrechtlich korrekte Vernichtung der Unterlagen durch den Auftragnehmer mit
der DAK-Gesundheit schriftlich vereinbart werden.
(3) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages steht dem Auftragnehmer kein
Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen und den Arbeitsergebnissen zu.
§ 15 Versicherungen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Dauer der Vertragslaufzeit eine
Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Mindestdeckungssummen betragen
je Schadensfall
-
für Personenschäden: 2.000.000 EUR
-
für Sachschäden: 1.000.000 EUR
-
für Vermögensschäden: 300.000 EUR
einfach maximiert pro Jahr.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich für die Dauer der Vertragslaufzeit eine
Transportversicherung zu unterhalten, die sämtliche Schäden an den von ihm
transportierten Veranstaltungsartikel und Materialien der DAK-Gesundheit abdeckt,
unabhängig von einer gesetzlichen Haftungsbeschränkung.
(3) Für das Lager, in dem die Veranstaltungsartikel und Materialien der DAK-Gesundheit
gelagert werden, muss der Auftragnehmer für die Dauer der Vertragslaufzeit eine
Inhaltsversicherung mit untenstehendem Inhalt unterhalten. Die Deckungssummen
betragen je Schadensereignis:
-
Feuer-Geschäftsversicherung: 750.000 EUR
-
Einbruchs-/Diebstahl-Geschäftsversicherung: 750.000 EUR
-
Leitungswasser-Geschäftsversicherung: 750.000 EUR
-
Sturm-/Hagel-Geschäftsversicherung: 750.000 EUR
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(4) Der Auftragnehmer weist der DAK-Gesundheit den Versicherungsschutz betreffend Abs.
1, 2 und 3 im Zuge des Vertragsabschlusses sowie nachfolgend bis zum 01.01. eines
jeden Jahres unaufgefordert nach.
§ 16 Compliance
(1) Beide Vertragspartner verpflichten sich selbst und ihre Nachunternehmer, geltendes
Recht einzuhalten. Beide Vertragspartner sind zudem verpflichtet, alle erforderlichen
und geeigneten Maßnahmen zur Korruptionsprävention zu ergreifen und insbesondere
zu keinem Zeitpunkt weder unmittelbar noch mittelbar Zuwendungen oder sonstige
Vorteile (z.B. Geld, geldwerte Geschenke oder Einladungen, die keinen überwiegenden
geschäftlichen Charakter haben) Mitarbeitenden der jeweiligen anderen Vertragspartner
oder deren Angehörigen anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren.
(2) Bei dem Verdacht eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen haben die
Vertragspartner unverzüglich Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen und hierüber zu
informieren.
(3) Bei einem festgestellten Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist die DAK-Gesundheit
berechtigt, nach vorheriger erfolgloser schriftlicher Abmahnung, alle bestehenden
Verträge mit dem Vertragspartner außerordentlich fristlos zu kündigen. Im Falle eines
schwerwiegenden Verstoßes ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Bei
Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung halten sich die Vertragspartner
von allen Schäden, Verlusten, Zurückhaltung von Zahlungen, Forderungen und
Ansprüchen Dritter, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Kündigung ergeben,
vollumfänglich frei und schadlos.
(4) Die Vertragspartner haben zudem jederzeit das Recht, compliance-relevante interne
Regelungen/ Unterlagen des Vertragspartners (z.B. code of conduct/ Verhaltenskodex
oder Richtlinie zur Korruptionsprävention) zur Einsicht und Prüfung einzufordern.
§ 17 Force Majeure Klausel
(1) Sollte die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer bzw. die Leistungsannahme
durch die DAK-Gesundheit aufgrund von höherer Gewalt bzw. aufgrund von
unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen unmöglich oder
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unzumutbar geworden sein oder die DAK-Gesundheit für die Dauer der Ereignisse
keinen Bedarf an einer Leistungserbringung hat, so sind beide Vertragspartner für die
Dauer der Ereignisse von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt bezüglich der
Zahlungspflicht auch für evtl. Fixkosten, Ersatz von Einkommensausfällen und
entgangenem Gewinn, es sei denn, die Vertragspartner beschließen schriftlich ein
abweichendes Vorgehen.
(2) Der Auftragnehmer bzw. die DAK-Gesundheit ist verpflichtet, die DAK-Gesundheit bzw.
den Auftragnehmer innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Kenntnis des Eintritts der
Ereignisse darüber zu informieren.
(3) Das weitere Vorgehen richtet sich grundsätzlich nach der Dauer dieser Ereignisse. Die
Vertragspartner können sich [1] auf [a] eine Vertragsauflösung oder [b] eine Aussetzung
der Vertragspflichten für die Dauer der Ereignisse einigen oder [2] die Vertragspartner
können eine bestimmte Zeitspanne festsetzen, innerhalb derer die Vertragspflichten
ausgesetzt werden, und [3] - wenn das Ereignis über eine bestimmte Zeitspanne
hinausläuft - hat jede Partei ein Kündigungsrecht oder [4] der Vertrag wird aufgelöst.
(4) Grundsätzlich einigen sich die Vertragsparteien bezüglich des weiteren Vorgehens.
Sollte keine gemeinsame Lösung gefunden werden, kann die DAK-Gesundheit
entscheiden, wie weiter verfahren werden soll.
§ 18 Einkaufsverbot gemäß Art. 3i der VERORDNUNG (EU) 833/2014 DES RATES
(1) In Art. 3i der betroffenen Verordnung (EU) 833/2014 des Rates der Europäischen Union
(zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/3192 vom 16. Dezember 2024) sind
nunmehr Restriktionen geschaffen worden, die durch den/die Auftragnehmer
vollumfänglich zwingend einzuhalten sind. Dies betrifft u.a. den Erwerb von bestimmten
Gütern im Anhang XXI zur Verordnung aufgelisteten Gütern und Technologien, wenn sie
ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Weiterhin sind
nach Art. 3i Abs. 2 auch verschiedene Dienstleistungen/Tätigkeiten im Zusammenhang
mit Gütern und Technologien nach Abs. 1 sowie Finanzmittel oder Finanzhilfen im
Zusammenhang mit den Gütern und Technologien nach Abs. 1 bzw. damit
zusammenhängender Dienstleistungen/Tätigkeiten betroffen.
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(2) Der/die Auftragnehmer muss daher Art. 3i der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates
kennen und die Leistungen unter Einhaltung der dortigen Regelungen erbringen. Sein/ihr
Angebot hat der/die Auftragnehmer unter Kenntnis und vollumfänglicher
Berücksichtigung der Regelungen von Art. 3i der Verordnung (EU) 833/2014 kalkuliert
und abgegeben. Preisanpassungen aus diesem Grund sind daher ausgeschlossen.
(3) Auf die Übergangsfrist in Art. 3i Abs. 3 bzw. die Ausnahmeregelung in Art. 3i Abs. 4 wird
hingewiesen.
(4) Werden die Leistungen durch den/die Auftragnehmer unter Verstoß gegen die
voranstehenden Verpflichtungen erbracht, besteht ein Recht zur außerordentlichen
Kündigung. Gleichfalls wird darauf hingewiesen, dass die DAK-Gesundheit die
Verordnung als gesetzliches Verbot nach § 134 BGB mit den daraus resultierenden
Rechtsfolgen einstuft.
§ 19 Anti-Diskriminierungsklausel
Die DAK-Gesundheit legt besonderen Wert auf ein „Gesundes Miteinander“. Daher
haben Werte wie Gleichberechtigung und Toleranz einen hohen Stellenwert für die DAK-
Gesundheit. Die DAK-Gesundheit verurteilt Diskriminierung in allen Ihren Formen,
insbesondere Rassismus und Sexismus. Diese Haltung erwartet die DAK-Gesundheit
gleichsam von ihren Auftragnehmenden. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die
Parteien Folgendes:
(1) Sollte sich eine Vertragspartei oder eine ihrer Mitarbeitenden im Rahmen der mit diesem
Vertrag vereinbarten Lieferungen/Leistungen diskriminierend äußern oder verhalten,
verpflichtet sich die jeweilige Vertragspartei auf Mitteilung des Vorfalls durch die jeweils
andere Vertragspartei hin auf eigene Kosten einen Workshop oder eine Schulung oder
eine sonstige vergleichbare Maßnahme mit ihren Mitarbeitenden durchführen zu lassen,
die zur Aufklärung über diskriminierendes Verhalten und Wortwahl beiträgt.
(2) Diskriminierung ist jede auf rassische und ethische Herkunft, politische Meinungen,
religiöse oder Weltanschauliche Überzeugungen, auf Geschlecht- oder Gender-
Zugehörigkeit, gesundheitlichem Zustand beruhende Unterscheidung, Ausschließung,
Beschränkung oder Bevorzugung, die es zum Ziel oder zur Folge hat, dass ein
gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und
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Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem
sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird.
(3) Eine Äußerung im Sinne dieses Vertrages gilt als diskriminierend, wenn sich die/der
Betroffene durch sie verletzt oder beleidigt fühlt und ein Bezug zwischen die Äußerung
und der in der Absatz 2 genannten Definition hergestellt werden kann.
(4) Kommt die jeweilige Vertragspartei der vorstehenden Verpflichtung bzgl. einer der oben
genannten Maßnahmen schuldhaft nicht nach oder verhält sich bzw. ihre Mitarbeitenden
sich wiederholt diskriminierend, hat die jeweils andere Vertragspartner das Recht, diesen
Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In besonders
schwerwiegenden Fällen besteht ein sofortiges Kündigungsrecht ohne die vorherige
Durchführung der oben genannten Maßnahmen. Ein Anspruch auf Vergütung besteht in
bei einer Kündigung gemäß dieser Regelung nur für erbrachte Lieferung/Leistungen.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich seiner
Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag oder
in anderen Vertragsbestandteilen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist mit
Ausnahme von Kündigungsschreiben die Textform im Sinne von § 126b BGB zur
Wahrung der Schriftform ausreichend.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare
Bestimmung durch eine wirksame, durchführbare Bestimmung ersetzen, die dem
gewolltem am nächstem kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
(3) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis erwachsenden Ansprüchen und
Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich Hamburg.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere
Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern
nicht etwas anderes geregelt wurde. Sämtliche Änderungen und Einschränkungen, die
der Auftragnehmer in seinem Angebot im Hinblick auf die Ausschreibungsunterlagen
und die Vorgaben der DAK-Gesundheit macht, werden nicht Vertragsinhalt.
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(5) Veröffentlichungen, Pressearbeit, Werbung und jegliche sonstige Kommunikation über
den Vertrag und/oder den Vertragsgegenstand - egal in welcher Form (z.B. Referenzen)
oder über welches Medium (z.B. Internet) - dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit
der DAK-Gesundheit und nach schriftlicher Freigabe durch die DAK-Gesundheit
erfolgen. Die namentliche Nennung der DAK-Gesundheit in Publikationen oder in
sonstiger Weise gegenüber Dritten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist nur
nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der DAK-Gesundheit zulässig. Gleiches gilt für
Werbung. Der Auftragnehmer darf den Namen der DAK-Gesundheit nur nach vorheriger
Zustimmung für Werbezwecke benutzen.
(6) Vertrags- und Geschäftssprache ist deutsch.
§ 21 Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile sind - bei Widersprüchen - in dem Rang der Reihenfolge ihrer
Aufzählung:
• dieser Vertrag inklusive seiner Anlagen
• Anlage – B0a_Bieterfragenkatalog
• Anlage – B1_Leistungsbeschreibung inkl. Anhänge
• Anlage – B2_Angebotsschreiben
• Anlage – B3_Preisblatt
• Anlage – B4_Hinweise und Verpflichtungserklärung Datenschutz
• Konzept des Auftragnehmers
Hinweis: Der Vertrag kommt mit dem Zuschlag zustande und ist daher auch ohne Unterschrift der
DAK-Gesundheit unter diesen Vertrag rechtswirksam.
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