B1_Vertrag VE4282d-Brandmeldanlage.pdf

Brandmeldeanlage inkl. Werk- und Montageplanung, Montage und Inbetriebsetzung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 10:55 (Europe/Berlin)

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Vertrag

zur Ausschreibung VOB-OV 2025-227

für die Vergabeeinheit VE 4.28.2d – Brandmeldeanlage

für das Projekt zur Errichtung eines

„Zentrums für Ressourcen und Energie“ (ZRE)

am Standort Schnackenburgallee 100, 22525 Hamburg

zwischen

der ZRE Zentrum für Ressourcen und Energie GmbH Borsigstraße 6, 22113 Hamburg

  • nachfolgend „Auftraggeber“ bzw. „AG“ genannt -

und

[Firmenname Auftragnehmer] [Anschrift]

  • nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

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Inhaltsverzeichnis

  1. Vertragsgegenstand .................................................................................. 4

  2. Vertragsgrundlagen ................................................................................... 5

2.1. Vertragsbestandteile ...................................................................................... 5

2.2. Widerspruchsregelung ................................................................................... 6

  1. Leistungsänderungen / Zusätzliche Leistungen ..................................... 6

3.1. Geltung der VOB/B ........................................................................................ 6

3.2. Anordnung einer Beschleunigung .................................................................. 6

  1. Vergütung ................................................................................................... 7

4.1. Vergütung ...................................................................................................... 7

4.2. Abschlags- /Schlussrechnung ....................................................................... 7

4.3. Abrechnung ................................................................................................... 7

4.4. Freistellungsbescheinigung ........................................................................... 8

  1. Ausführung der Leistung .......................................................................... 8

  2. Arbeitskräfte und Nachunternehmer des AN .......................................... 8

  3. Menschenrechts- und Umweltstandards entlang der Lieferkette ........ 10

7.1. Lieferkettensorgfaltspflichten für LkSG-verpflichtete Zulieferer .................... 10

7.2. Lieferkettensorgfaltspflichten für nicht LkSG-verpflichtete Zulieferer ............ 10

7.3. Meldungen zu Regelverstößen über das SRH-Hinweisgebersystem ........... 11

  1. Vertragsfristen ......................................................................................... 12

  2. Pauschalierter Schadensersatz bei Verzug ........................................... 13

  3. Abnahme/ Vorgezogene Nutzungen ....................................................... 14

10.1. Abnahme ..................................................................................................... 14

10.2. Vorgezogene Nutzungen ............................................................................. 14

  1. Mängelansprüche .................................................................................... 15

  2. Haftung ..................................................................................................... 15

  3. Sicherheiten/ Bürgschaften .................................................................... 16

13.1. Anzahlungsbürgschaft ................................................................................. 16

13.2. Vertragserfüllungsbürgschaft ....................................................................... 16

13.3. Gewährleistungsbürgschaft ......................................................................... 17

13.4. Allgemeine Anforderungen für Bürgschaften ............................................... 17

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  1. Strom/Wasser/Abfallbeseitigung ............................................................ 17

  2. Projekthandbuch/Baustellenordnung .................................................... 18

  3. Kündigung ................................................................................................ 18

  4. Verkehrssicherungspflicht ...................................................................... 19

  5. Versicherungen ........................................................................................ 19

18.1. Betriebshaftpflichtversicherung des AN ....................................................... 19

18.2. Bauleistungs- und Montageversicherung für das Projekt ZRE ..................... 19

  1. Vertraulichkeit .......................................................................................... 20

  2. Abtretung/Einbindung von SRH .............................................................. 20

  3. Wettbewerbsbeschränkungen/Korruption ............................................ 20

  4. Erfüllungsort/Gerichtsstand .................................................................... 21

  5. Salvatorische Klausel .............................................................................. 21

  6. Schlussbestimmungen ............................................................................ 21

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Präambel

Der AG errichtet auf dem Grundstück Schnackenburgallee 100 in 22525 Hamburg ein Zentrum für Ressourcen und Energie („ZRE“).

Der AG ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der SRH Verwaltungsgesellschaft mbH, welche eine 100%ige Tochtergesellschaft der Stadtreinigung Hamburg Anstalt des öffentlichen Rechts („SRH“) ist. Die SRH ist eine rechtlich selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts der Freien und Hansestadt Hamburg („FHH“). Die SRH ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger der FHH für die öffentliche Abfallentsorgung in Hamburg zuständig und zugleich größter Entsorgungsdienstleister Hamburgs. Der AG ist als Projektgesellschaft für die Realisierung des ZRE am Standort Schnackenburgallee verantwortlich. Er wird nach Fertigstellung des ZRE auch die Betriebsführung des ZRE übernehmen.

Das ZRE dient damit der Sicherstellung der Entsorgungssicherheit in Hamburg und soll einen erheblichen Beitrag zum klimafreundlichen Ausbau des Hamburger Wärme- und Stromnetzes leisten.

Der vorliegende Vertrag regelt den Leistungs- und Lieferumfang der sog. Vergabeeinheit VE 4.28.2d. Gegenstand der VE 4.28.2d ist die Planung und Errichtung der Brandmeldeanlage für die Gesamtanlage ZRE am Standort Schnackenburg Allee 100, 22525 Hamburg, wie in der Leistungsbeschreibung und dem Leistungsverzeichnis näher beschrieben.

Das Gesamtvorhaben weist eine Reihe von Besonderheiten auf, die sich auf die Erbringung der hier zur Ausschreibung stehenden Leistungen auswirken. Es bestehen zahlreiche Verbindungen und Schnittstellen zwischen den einzelnen das Gesamtvorhaben ZRE darstellenden Anlagen. Ferner ist der zur Verfügung stehende Raum sehr begrenzt. Diese Besonderheiten erfordern ein hohes Maß an Koordination, Kooperation und Rücksichtnahme zwischen den einzelnen Auftragnehmern und allen an der Errichtung des ZRE Beteiligten.

  1. Vertragsgegenstand

1.1. Planungs-, Liefer,- und Montageleistungen mit Inbetriebnahme

Der AG überträgt dem AN innerhalb der benannten Schnittstellen die Planungsleistungen der Werkplanung und Montageplanung inklusiv Überprüfung und Optimierung der vorliegenden Planung in Abstimmung mit dem AG sowie die Lieferung und Montage sowie Inbetriebnahme für die anschlussbereite Errichtung einer Brandmeldeeinrichtung VE4.28.2.d gemäß der Leistungsbeschreibung, Teil C und D der Vergabeunterlagen sowie die Inbetriebnahme in enger Kooperation mit dem Lieferanten für die elektrische Versorgung sowie Steuerung etc.

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  1. Vertragsgrundlagen

2.1. Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile sind die nachfolgend aufgeführten Dokumente und Unterlagen in der dort bezeichneten Reihenfolge:

• dieser Vertrag;

• die Leistungsbeschreibung zur Vergabenummer VOB-OV 2025-227 Vergabeeinheit VE 4.28.2d Brandmeldeanlage;

• das vom AN bepreiste LV;

• die weiteren Vergabeunterlagen, insb. ZVB, Teil C und D der Vergabeunterlagen;

• die Planunterlagen zur Definition des Leistungsumfangs Teil D;

• sämtliche in dieser Vertragsurkunde sonst in Bezug genommene Anlagen;

• die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen (z.B. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Arbeitsschutzgesetz, einschließlich Betriebssicherheits-, Arbeitsstätten- und Gefahrstoffverordnung, DGUV, Gewerbe- und Brandschutzbestimmungen, Vorschriften zum Umweltschutz, etc.) sowie die anerkannten Regeln der Technik, sämtliche DIN-Normen oder entsprechend in der EU harmonisierte Normen, alle sonstigen gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden sowie Gütegemeinschaften (z.B. VDE, VDI, VDS, DVGW- und ATV-Richtlinien), jeweils in der zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung geltenden Fassung, Novellierungen der vorgenannten Regelungen, Vorschriften und Normen sind zu beachten, sofern diese bei der Angebotsabgabe im Vergabeverfahren bereits absehbar waren und als allgemein bekannt gelten müssen;

• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung geltenden Fassung;

• die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung geltenden Fassung;

• das Angebot des AN vom …..

Es gelten ausschließlich die zuvor genannten Vertragsgrundlagen. Weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil und haben keine Gültigkeit

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2.2. Widerspruchsregelung

Sämtliche leistungsbeschreibenden Unterlagen gemäß den Vertragsgrundlagen sind integrale, sich ergänzende Bestandteile der Leistungsbeschreibung und gelten somit gleichrangig. Der AN hat diese Unterlagen vor Vertragsabschluss geprüft und erklärt die vertragsgegenständlichen Leistungen nach den Vertragsgrundlagen zum vereinbarten Werklohn termingerecht ausführen zu können.

Soweit sich nach Vertragsabschluss dennoch wider Erwarten bis dahin nicht erkennbare Unklarheiten und/oder Widersprüche und/oder Unvollständigkeiten zwischen einzelnen oder innerhalb einzelner Vertragsbestandteile ergeben sollten, ist der AN verpflichtet, den AG hierauf unverzüglich und schriftlich hinzuweisen und diese zu erläutern.

Sofern im Übrigen zwischen den in § 2.1 genannten Vertragsgrundlagen Widersprüche auftreten sollten, bestimmt die dort aufgeführte Reihenfolge zugleich deren Rangfolge.

  1. Leistungsänderungen / Zusätzliche Leistungen

3.1. Geltung der VOB/B

Hinsichtlich etwaiger Leistungsänderungen / zusätzlichen Leistungen und deren Vergütungsanpassung gelten die einschlägigen Regelungen der VOB/B.

Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass der AN verpflichtet ist, dem AG unverzüglich – spätestens innerhalb von 5 Werktagen – nach Zugang eines Änderungsbegehrens des AG ein prüffähiges Nachtragsangebot über die Leistungsänderung / zusätzliche Leistung und die infolge der Leistungsänderung / zusätzlichen Leistung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen. Die Vertragsparteien beabsichtigen nach Vorlage des Nachtragsangebots möglichst frühzeitig eine Einigung über den Nachtrag und die damit einhergehende Vergütungsanpassung zu erzielen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des AN zur Ausführung der geänderten / zusätzlichen Leistung nach den Regelungen der VOB/B, sofern der AG dies anordnet. Diese Regelung ist wegen der Bedeutung des Fertigstellungstermins für die Fortführung der Arbeiten durch nachfolgende Auftragnehmer notwendig

3.2. Anordnung einer Beschleunigung

Der AG ist berechtigt, in einem für den AN zumutbaren Umfang eine Beschleunigung der Ausführung seiner geschuldeten Leistung anzuordnen. Über einen etwaig daraus entstehenden beschleunigungsbedingten Vergütungsanspruch werden sich die Parteien vor Ausführung der Beschleunigungsmaßnahmen abstimmen.

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  1. Vergütung

4.1. Vergütung

Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen (netto) gemäß dem Leistungsverzeichnis und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet. Die Einheitspreise schließen die Vergütung von Nebenleistungen mit ein. Die Einheitspreise sind Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich.

Die Auftragssumme gemäß dem Leistungsverzeichnis beträgt vorläufig € ….. (in Worten: …..) . zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %).

Der endgültige Gesamtpreis ergibt sich aus der Multiplikation der vom AN tatsächlich ausgeführten, durch gemeinsames Aufmaß nachgewiesenen Massen/Mengen mit dem jeweiligen Einheitspreis gemäß dem Leistungsverzeichnis.

Der AN erhält eine Vorauszahlung in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme bei Freigabe des Liefer- und Errichtungsauftrages sowie Vorlage einer 10%igen Anzahlungsbürgschaft (Ziffer 13.1).

4.2. Abschlags- /Schlussrechnung

Der AN kann von dem AG in angemessenen Zeitabständen unter Berücksichtigung des Baufortschritts Abschlagszahlungen verlangen.

Die Abschlagszahlungen werden 30 Kalendertage nach Eingang einer prüffähigen und den Vorgaben des deutschen Umsatzsteuerrechts entsprechenden Rechnung des AN beim AG zur Zahlung fällig.

Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlagsrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.

4.3. Abrechnung

Der AN hat seine Leistungen prüfbar nach Bauteilen abzurechnen (jeweils "Abrechenbares Bauteil") und dabei die Reihenfolge der Positionen gemäß dem Leistungsverzeichnis einzuhalten. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen.

Die Rechnungen sind mit den vertraglichen Einheitspreisen gemäß dem Leistungsverzeichnis ohne Umsatzsteuer aufzustellen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt.

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In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

Alle Rechnungen sind an folgende Adresse mit Angabe der Bestell-Nummer, sowie der in der Bestellung genannten Positionen und der Steuernummer des AN an folgende Adresse zu richten:

ZRE Zentrum für Ressourcen und Energie GmbH

Rechnungsprüfung 1014 – ZRE-S

Borsigstraße 622113 Hamburg

oder per E-Mail an:

zre-rechnungseingang@stadtreinigung.hamburg

4.4. Freistellungsbescheinigung

Der AN verpflichtet sich, dem AG eine gültige Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) vorzulegen und jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Ausführung der Leistung

Auf dem Betriebsgelände des AG, auf dem das ZRE errichtet werden soll, sind diverse Bauwerke, Anlagenteile und Medien vorhanden. Der AN hat bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen auf alle vorhandenen baulichen Anlagen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen, Einfriedigungen, Auffahrten, Bordsteine und Bewuchs besondere Rücksicht zu nehmen und diese während der Bauzeit sorgfältig zu schützen. Jede Nutzung und Beschädigung von Flächen und Einrichtungen fremder Eigentümer kann Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

Dem AN ist bekannt, dass das ZRE aus verschiedenen Anlagen besteht, die separat ausgeschrieben wurden und zwischen denen erhebliche Schnittstellen sowohl in technischer, zeitlicher und bauzeitlicher Hinsicht bestehen.

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.

  1. Arbeitskräfte und Nachunternehmer des AN

Die nachträgliche Einschaltung oder ein Wechsel eines Nachunternehmers des AN nach Vertragsschluss bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Sie ist zu erteilen, wenn gegen den vorgesehenen Nachunternehmer keine Ausschlussgründe, insbesondere nach §§ 123, 124 GWB, bestehen, der Nachunternehmer hinreichend geeignet (fachkundig und leistungsfähig) für die Erbringung der ihm übertragenen Aufgaben ist, keine sonstigen Rechtsgründe

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gegen die Änderung vorliegen sowie die Voraussetzungen nach § 7 HmbVgG erfüllt sind. Der AG kann die Auswechselung eines Nachunternehmers verlangen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die den AG zur Versagung der Zustimmung nach Satz 3 berechtigt hätten.

Der AN beachtet und befolgt sämtliche aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) folgenden Verpflichtungen und stellt den AG von etwaigen den AG treffenden Verpflichtungen frei. Dies gilt auch, sofern Nachunternehmer des AN weitere Nachunternehmer oder Verleiher nach dem AÜG beauftragen. Für den Fall eines Verstoßes gegen die aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) folgenden rechtlichen Pflichten wird der AN den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschließlich etwaiger Bußgelder) freistellen, die aus der Verletzung von Vorschriften des AEntG und des AÜG durch den AN oder seiner Nachunternehmer resultieren.

Der AN ist verpflichtet, keine Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und/oder keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der AG ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um festzustellen, ob die vom AN eingesetzten Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind und keine Leiharbeitnehmer im Sinne des AÜG sind. Der AN ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer keine Leiharbeitnehmer im Sinne des AÜG und keine Mitarbeiter aus Drittländern einsetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind.

Solange der Vertrag nicht vollständig erfüllt ist, hat der AN jede Änderung in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft unverzüglich dem AG mitzuteilen. Auf Verlangen des AG hat der AN eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft darüber vorzulegen, dass er seiner Beitrags- und Vorschusspflicht nachgekommen ist.

Um die Einhaltung der aus §§ 3, 3a, und § 5 HambVgG resultierenden Verpflichtungen des Auftragnehmers zu sichern, vereinbaren die Parteien für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Abrechnungssumme. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer zu vertreten ist.

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  1. Menschenrechts- und Umweltstandards entlang der Lieferkette

7.1. Lieferkettensorgfaltspflichten für LkSG-verpflichtete Zulieferer

7.1.1 AN, die in den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) fallen, weil sie die entsprechenden Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 1 LkSG erfüllen, sind, auch im Verhältnis zum AG, verpflichtet, die grundlegenden menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Verbote des LkSG einzuhalten und entlang der eigenen Lieferkette angemessen zu adressieren. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtungen des ANs, die menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen einzuhalten und entlang der weiteren Lieferkette angemessen zu adressieren, den AG unverzüglich über Verletzungen, über unmittelbar bevorstehende Verletzungen und über Anhaltspunkte für Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Verbote im eigenen Geschäftsbereich des ANs oder seiner unmittelbaren Zulieferer, soweit diese zur Lieferkette des AG gehören, zu informieren und in Bezug auf solche Verstöße oder möglichen oder bevorstehenden Verstöße angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren, wozu AG und AN in geeigneten Fällen gemeinsam geeignete Abhilfemaßnahmen erarbeiten und durchsetzen werden.

7.1.2 Der AN räumt dem AG das Recht ein, die Einhaltung der Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz einmal jährlich durch eigene Kontrollen vor Ort und ggf. durch die Durchführung eines Audits zu überprüfen. Die Kontrolle wird dem AN mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angekündigt. Die Kosten trägt der AG. Eine eigene Kontrolle durch den AG findet nicht statt, wenn der AN stattdessen einen unabhängigen Dritten mit der Auditierung beauftragt oder ein anerkanntes Zertifizierungs- oder Audit-System in Anspruch nimmt und die Ergebnisse, soweit sie die Umsetzung der Pflichten nach dem LkSG betreffen, dem AG nach Aufforderung einmal jährlich zur Verfügung stellt.

7.2. Lieferkettensorgfaltspflichten für nicht LkSG-verpflichtete Zulieferer

7.2.1 AN, die selbst nicht in den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) fallen, weil sie die entsprechenden Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 1 LkSG nicht erfüllen, verpflichten sich, bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten des AGs im gebotenen Umfang mitzuwirken und den AG bei der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten nach dem LkSG in geeigneter und angemessener Weise zu unterstützen (Mitwirkungs- und Unterstützungspflicht). Der AG kann in

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diesem Rahmen Mitwirkungs- und Unterstützungshandlungen des ANs der Art und in dem Maße und Umfang verlangen, wie sie aufgrund der Regelungen des LkSG und der zur vollständigen Umsetzung der Verpflichtungen des AGs nach dem LkSG bestehenden Handlungspflichten (z.B. aufgrund der Risikoanalyse) erforderlich sind, soweit es sich um Sachverhalte handelt, die in die Sphäre des ANs oder der Lieferkette des ANs fallen.

7.2.2 Welche Mitwirkungs- und Unterstützungshandlungen der AN dem AG jeweils schuldet, ist im Einzelfall aufgrund einer entsprechenden Anforderung des AGs einvernehmlich zu konkretisieren. Je nach Erfordernis kann die Mitwirkungs- und Unterstützungspflicht des ANs, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, die erforderlichen Maßnahmen und Unterstützungsleistungen bei der Risikoanalyse des AGs nach § 5 LkSG, bei der Vorbereitung, Durchführung und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG, bei der Vorbereitung, Durchführung und Umsetzung von Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG, bei der Vorbereitung, Einleitung und Durchführung von Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG (wobei der AG in diesem Zusammenhang die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität potenzieller Beteiligter und den wirksamen Schutz vor Benachteiligung und Bestrafung aufgrund einer Beschwerde gewährleistet) und bei der Umsetzung und Durchsetzung der menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Pflichten bei Zulieferern des ANs, soweit substantiierte Kenntnis über mögliche menschenrechtsbezogene oder umweltbezogene Pflichtverletzungen bei diesen besteht und die Maßnahmen nicht ohne Mitwirkung des ANs umgesetzt werden können, umfassen.

7.3. Meldungen zu Regelverstößen über das SRH-Hinweisgebersystem

Die Stadtreinigung Hamburg (SRH) hat auf ihrer Unternehmenswebsite ein anonymes Hinweisgebersystem eingerichtet:

Link: https://www.stadtreinigung.hamburg/ueber-uns/compliance/

Dieses ermöglicht es betroffenen Personen sowie Dritten, potenzielle Verstöße gegen geltende Gesetze, insbesondere gegen die Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), vertraulich und anonym zu melden. Die Meldungen können über verschiedene bereitgestellte Kanäle erfolgen. Die SRH verpflichtet sich, alle eingehenden Hinweise zu prüfen und die Vertraulichkeit der Meldenden zu wahren.

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  1. Vertragsfristen

Der AN verpflichtet sich, die Arbeiten gemäß den nachfolgenden verbindlichen Fristen durchzuführen. Bei den Vertragsfristen ist berücksichtigt worden, dass diese Arbeiten parallel zu Arbeiten anderer Gewerke zu erbringen sind.

Fristen für geschuldete Planungsleistungen des ANPausch.
Schadenersatz
pro
angefangene
LeistungVertragsfri stWocheWoche
1.Unterlagen zum Verfahrensgespräch F1 mit Vorlage der Listen, Schemata und Aufstellungsplänen sowie Funktionsbeschreibung (Erstausgabe)Siehe A175.000,- Euro
Ausführungsfristen
2.Montageendkontrolle für BMA für Mittelspannung, Sockelgebäude, Betriebsgebäude, Kesselhaus, Rauchgasreinigung und Turbinenhalle einschließlich BrandmeldezentraleSiehe A17Siehe Ziff. 9
3.Montageendkontrolle der BMA mit Verkabelung für Funktionsgebäude, Abkipphalle, Müllbunker und MüllsortierungSiehe A17Siehe Ziff. 9
4.Funktionstests und Leistungsnachweis einschließlich erfolgreicher Abschlussprüfung durch Sachverständigen abgeschlossen zusammen mit Feuerlösch und übergeordnete Leittechnik etc. für Sockelgebäude, Betriebsgebäude, Turbinenhalle und Mittelspannung,Siehe A17Siehe Ziff. 9
5.Funktionstests und Leistungsnachweis für Kesselhaus, Rauchgasreinigung und alle BMA Bereiche einschließlich Turbinenhall Abnahme durch Sachverständigen abgeschlossen; einschließlich Integration in das BMA System und übergeordnete Leittechnik für die Gesamtanlage imSiehe A17Siehe Ziff. 9
6.Verbund mit der Löschanlage Teilanlagendokumentation vollständig für die Anlagenbereiche Sockelgebäude, Betriebsgebäude, Mittelspannung, Rauchgasreinigung, Kessel und Turbinenhalle, Zwischenstände werden mit Roteintragungen markiertSiehe A17Siehe Ziff. 9

mit Roteintragungen markiert

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  1. Übergabe der vollständigen Siehe A17 Siehe Ziff. 9 Enddokumentation für Gesamtanlage

Die vorstehend genannten Fristen sind als Vertragsfristen verbindlich („Vertragsfristen“). Die Einhaltung der Fristen und Termine ist für den AG von besonderer Wichtigkeit.

Bei Verzögerungen, die der AN nicht zu vertreten hat, erfolgt eine angemessene Verlängerung der Vertragsfristen, sofern der AN die jeweilige Verzögerung dem AG angezeigt hat. Eine Verlängerung von Vertragsfristen setzt voraus, dass der AN dem AG unverzüglich, die seiner Auffassung nach bestehende Behinderung, angezeigt hat.

  1. Pauschalierter Schadensersatz bei Verzug

9.1 Kommt es zu einer Überschreitung einer der in der Tabelle in Ziffer 8.1 genannten Ausführungsfristen, hat der AN an den AG pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,05 % des in Ziffer 4.1 genannten Netto- Pauschalfestpreises pro vollendeten Kalendertag, um den die jeweilige Vertragsfrist überschritten wird, zu zahlen. Bei Nichteinhaltung der in der Tabelle in Ziffer 8.1 genannten Fristen für die geschuldeten Planungsleistungen hat der AN an den AG einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe des in der Tabelle in Ziffer 8.1, Spalte "pausch. Schadenersatz pro angefangene Woche" genannten Betrages pro je angefangene Woche zu zahlen. Der AN schuldet keinen pauschalierten Schadensersatz, soweit er die jeweilige Verzögerung nicht zu vertreten hat. Ist der AN der Auffassung, er habe die Fristüberschreitung nicht zu vertreten, hat er dies zu beweisen.

9.2 Der nach Ziffer 9.1 geschuldete pauschalierte Schadensersatz für die in Ziffer 8.1 genannten Ausführungsfristen ist der Höhe nach – unabhängig von der Dauer und der Anzahl der Fristüberschreitungen – auf höchstens 10 % der in Ziffer 4.1 genannten Netto-Auftragssumme begrenzt, für Planungsleistungen nach Ziffer 8.1 auf höchstens 1 %. Sollte der AN zusätzlich pauschalierten Schadensersatz nach anderen Bestimmungen dieses Vertrags schulden, gilt daneben der Haftungshöchstbetrag gemäß Ziffer 12.3.

9.3 Ist ein pauschalierter Schadensersatz bei Zwischenfristen verwirkt, gelingt es aber dem AN, die für den erfolgreichen Abschluss des Probebetriebs vereinbarte Frist einzuhalten, ist der für die Zwischenfristen verwirkte pauschalierte Schadensersatz hinfällig.

9.4 Der AG ist berechtigt, einen verwirkten pauschalierten Schadensersatz auch noch nach Abnahme bis zur Schlusszahlung geltend zu machen. Die Geltendmachung des pauschalierten Schadensersatzes ist insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass der AG sich diesen bei Durchführung einer Ersatzvornahme oder Erklärung einer Abnahmeverweigerung nicht vorbehält.

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9.5 Der AG ist zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt, wenn der AN gemäß Ziffer 9.1 zur Zahlung von pauschaliertem Schadensersatz verpflichtet ist und die Haftungsgrenze gemäß Ziffer 9.2 erreicht ist. Im Falle eines Rücktritts gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Rückabwicklung des Vertrags, sofern im Vertrag nicht anders geregelt.

9.6 Soweit nach Ziffer 9 ein pauschalierter Schadensersatz wegen Verzugs gegeben ist, kann der AG gegenüber dem AN keinen weiteren Schadenersatz wegen Terminverzugs geltend machen; weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Unberührt bleiben hingegen Kündigungs- und Rücktrittsrechte des AG.

  1. Abnahme/ Vorgezogene Nutzungen

10.1. Abnahme

Die rechtsgeschäftliche Abnahme der Leistungen des AN erfolgt ausschließlich förmlich. Die Abnahmefiktionen des § 12 Abs. 5 Nr. 1 und 2 VOB/B und § 640 Abs. 2 BGB werden ausgeschlossen. Ein Anspruch des AN auf Teilabnahme besteht nicht.

10.2. Vorgezogene Nutzungen

Die Parteien halten fest, dass vorgezogene Nutzungen einzelner Bestandteile des vertraglichen Leistungsgegenstands durch den AG möglich sind.

10.2.1. Keine Teilabnahme, keine Abnahmefiktion

Die vom AG gewünschte Nutzung einzelner Teile des vertraglichen Leistungsgegenstands vor Abschluss der Arbeiten und vor Abnahme stellt weder eine (Teil-)Abnahme noch eine Abnahmefiktion gem. § 12 VOB/B dar. Abnahmewirkungen, insbesondere der Beginn von Verjährungsfristen, die Fälligkeit der Vergütung sowie der Gefahrübergang, treten hierdurch ausdrücklich nicht ein.

10.2.2. Zustandserfassung vor Nutzungsbeginn

Vor Beginn der Nutzung wird zwischen den Parteien ein schriftliches Nutzungsprotokoll erstellt, das den Zustand der betroffenen Bereiche dokumentiert.

10.2.3. Gefahrtragung und Haftung während der Nutzung

(1) Die vorzeitige Nutzung kann durch den AG nur beginnen (Nutzungsbeginn), wenn eine Zustandserfassung gem. Ziffer 10.2.2 erfolgt ist. Der AG wird den tatsächlichen Beginn der Nutzung dokumentieren.

(2) Der AG trägt ab Nutzungsbeginn die Gefahr von Schäden, die auf der Nutzung beruhen oder hiermit im Zusammenhang stehen, einschließlich Beschädigungen durch Dritte.

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(3) Für Schäden, die nicht nutzungsbedingt sind, verbleibt die Gefahr bis zur Abnahme beim AN.

(4) Der AG hat die genutzten Bereiche pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu schützen; er haftet dem AN für alle aus der Nutzung resultierenden Schäden.

(5) Hinsichtlich des Versicherungsschutzes wird auf Ziffer 17.2 verwiesen.

  1. Mängelansprüche

Die Mängelansprüche des AG für Bauleistungen richten sich nach der VOB/B.

  1. Haftung

12.1. Der AN haftet gegenüber dem AG gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält. Vorbehaltlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des AN ist die Verpflichtung zum Schadensersatz beschränkt auf den Ersatz tatsächlich bei dem AG entstandener, unmittelbarer Schäden; der AN haftet in keinem Fall, gleich aus welchem Rechtsgrund, dem AG gegenüber aus diesem Vertrag für indirekte bzw. Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, Umsatzverlust, Produktionsverluste, Stillstandskosten oder sonstige Vermögensschäden. Satz 2 findet auf die in diesem Vertrag vorgesehene Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen keine Anwendung (d.h. eine Reduzierung gemäß Ziffer 12.2 kann vom AN nicht unter Verweis auf vorstehenden Satz 2 verlangt werden)

12.2. Die in diesem Vertrag vorgesehene Pauschalierung von Schadensersatz- ansprüchen entspricht jeweils dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartendem Schaden bzw. der gewöhnlich eintretenden Wertminderung der Anlage. Der vom AN gemäß den vertraglichen Bestimmungen geschuldete pauschalierte Schadensersatz ist jedoch zu reduzieren, soweit der AN nachweist, dass der beim AG tatsächlich entstandene Schaden geringer als die vertragliche Pauschale ist. Eine Aufrechnung gegen einen verwirkten pauschalierten Schadensersatz ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenforderungen.

12.3. Die Verpflichtung des AN zur Zahlung von pauschaliertem Schadensersatz gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags ist insgesamt auf einen Maximalbetrag in Höhe von 15 % der in Ziffer 4.1 genannten Netto- Auftragssumme begrenzt. Der AG ist zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt, wenn der AN gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags zur Zahlung von pauschaliertem Schadensersatz verpflichtet ist und die Haftungsgrenze von 15 % der in Ziffer 4.1 genannten Netto-Auftragssumme erreicht ist. Dieses

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Rücktrittsrecht gilt neben den Rücktrittsrechten des AG bei Erreichen individueller Haftungsgrenzen für die vertraglich vorgesehenen Fälle des pauschalierten Schadensersatzes. Die insoweit bestehenden Rücktrittsrechte des AG sind unabhängig voneinander, so dass der AG ein Rücktrittsrecht gemäß dieser Ziffer 12.3 auch dann ausüben kann, wenn er ein bereits zuvor eingetretenes Rücktrittsrecht aufgrund des Erreichens individueller Haftungsgrenzen nicht ausgeübt hat (und umgekehrt). Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag gemäß dieser Ziffer 12.3 gelten die vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen über die Rückabwicklung des Vertrags.

12.4. Die Haftung des AN gegenüber dem AG nach diesem Vertrag, einschließlich der Haftung für pauschalierten Schadensersatz, Vertragsstrafen und des Ersatzes von Kosten einer Selbst-/Ersatzvornahme und des Rücktritts, ist insgesamt auf einen Höchstbetrag in Höhe von 100% der in Ziffer 4.1 genannten Netto-Auftragssumme begrenzt.

  1. Sicherheiten/ Bürgschaften

13.1. Anzahlungsbürgschaft

Der AN ist verpflichtet, bei Freigabe des Liefer- und Errichtungsauftrags eine Anzahlungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme zur Sicherung etwaiger Ansprüche des AG auf Rückzahlung der vom AG an den AN gemäß Ziffer 4.1 zu leistenden Vorauszahlungen zu übergeben. Etwaige Zahlungsansprüche aus Nachträgen werden bei der Berechnung der Höhe der Anzahlungsbürgschaft nicht berücksichtigt.

Die Anforderungen an den Bürgen und die Form der Anzahlungsbürgschaft ergeben sich aus Ziffer 13.4.

Die Anzahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, sobald der AN Leistungen im Wert von 10 % der Netto-Auftragssumme nach Leistungsverzeichnis vollbracht und in Rechnung gestellt hat, sofern der AG keine Ansprüche gegen den Bürgen unter den Anzahlungsbürgschaften erhebt.

13.2. Vertragserfüllungsbürgschaft

Der AN ist verpflichtet, mit Rückgabe der Anzahlungsbürgschaft zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis, insbesondere zur Absicherung von Erfüllungs- und Schadenersatzansprüchen bis zur Abnahme, eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme zu übergeben. Etwaige Zahlungsansprüche aus Nachträgen werden bei der Berechnung der Höhe der Vertragserfüllungsbürgschaft nicht berücksichtigt.

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Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist nach Stellung der letzten Schlussrechnung an den AN zurückzugeben, sofern der AG keine Ansprüche gegen den Bürgen unter der Vertragserfüllungsbürgschaft erhebt.

13.3. Gewährleistungsbürgschaft

Der AN ist verpflichtet, dem AG spätestens im Zeitpunkt der Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft nach Ziffer 13.2 zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des AG aus diesem Vertragsverhältnis, insbesondere zur Absicherung sämtlicher Erfüllungs-, Mängelgewährleistungs- und Schaden- ersatzansprüche, und für den auf die Leistungen des AN anwendbaren Gewährleistungszeitraum eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme zu übergeben. Etwaige Zahlungsansprüche aus Nachträgen werden bei der Berechnung der Höhe der Gewährleistungsbürgschaft berücksichtigt.

Die Gewährleistungsbürgschaft ist nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums an den AN zurückzugeben, sofern der AG keine Ansprüche gegen den Bürgen unter der Gewährleistungsbürgschaft erhebt.

13.4. Allgemeine Anforderungen für Bürgschaften

Die vom AN gemäß dieser Ziffer an den AG zu übergebenden Bürgschaften müssen unwiderrufliche, unbedingte, für die jeweils in Ziffer 13.1 bis 13.3 genannten Zwecke ausreichend lang befristete und selbstschuldnerische Bürgschaften nach deutschem Recht sein und im Übrigen dem Mustertext aus Dokument B2 entsprechen. Als Bürge kommt grundsätzlich nur ein als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenes deutsches Kreditinstitut oder eine deutsche Versicherung in Betracht; zulässig sind ferner Kreditinstitute und Versicherungen mit einem Sitz innerhalb der EU, sofern diese mindestens ein Rating von A3/A- von mindestens einer der international anerkannten Rating Agenturen (Moody’s, S&P oder Fitch) besitzen.

Der Bürge hat auf die Einreden der Vorausklage, Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit sowie auf ein etwaiges Recht zur Hinterlegung zur Zahlung zu verzichten. Soweit der Bürge den Verzicht auf die Aufrechenbarkeit erklärt, ist sicherzustellen, dass dieser Verzicht nicht Forderungen umfasst, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

  1. Strom/Wasser/Abfallbeseitigung

Der AG stellt für die Leistungen des AN die erforderliche Menge an Bauwasser und Baustrom unentgeltlich zur Verfügung. Die Bereitstellung erfolgt an einem Hauptverteiler. Die erforderliche Unterverteilung und Weiterleitung vom

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Hauptverteiler ist Bestandteil der Leistungen des AN. Der AN nimmt zur Kenntnis, dass sich auf der Baustelle Stromausfälle nicht vermeiden lassen. Für den Fall, dass er Arbeiten durchführen muss, bei denen ein Stromausfall keinesfalls eintreten darf, muss der AN selbst für eine sichere Stromversorgung sorgen. Die Kosten dafür trägt der AN.

Der AN hat eine dem Stand der Arbeiten angemessene Baustellenreinigung, wozu auch die ordnungsgemäße Entsorgung des von ihm verursachten Bauschutts und sonstigen Abfalls zu zählen ist, selbsttätig und fortlaufend, spätestens bis Ende jeder Kalenderwoche vorzunehmen.

Die Pflicht des AN zur Entsorgung seines auf der Baustelle anfallenden Abfalls endet erst mit der vollständigen Räumung der Baustelle durch den AN.

  1. Projekthandbuch/Baustellenordnung

Der AN beachtet und befolgt die Regelungen des Projekthandbuchs und der Baustellenordnung (Dokument C4 und C4.2). Der AG behält sich vor, das Projekthandbuch und die Baustellenordnung auf aktuelle Umstände der Baustelle anzupassen. Der AG teilt dies dem AN unverzüglich schriftlich mit. Nach Mitteilung ist der AN verpflichtet, die jeweils gültige Fassung des Projekthandbuchs und der Baustellenordnung einzuhalten.

Die Bauleitung des AG ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die von dem AN zu führende Bauakte zu nehmen. Bestandteil der Bauakte müssen sein: Das Bautagebuch, der Baufortschrittsbericht, Nachweise über Sicherheitsunterweisungen, Prüfprotokolle, Lieferscheine, Datenblätter etc. Die Bauakte muss sich auf der Baustelle befinden.

  1. Kündigung

Der AG und der AN sind zur Kündigung dieses Vertrages gemäß den Festlegungen in der VOB/B sowie nach Maßgabe der Bestimmungen im BGB berechtigt, soweit in diesem Vertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.

Eine Kündigung gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B, 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und gemäß § 9 Abs. 1 und 2 VOB/B ist nur dann zulässig, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

Nach jedweder Kündigung sind die Parteien verpflichtet, innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Kündigung an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstands im Sinne von § 648a BGB mitzuwirken.

Darüber hinaus ist der AN nach jedweder Kündigung des Vertrages verpflichtet, alles Erforderliche zu veranlassen, um eine reibungslose Fortführung des Bauvorhabens durch den AG zu ermöglichen. Der AN hat insbesondere dem AG

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sämtliche von ihm vorliegenden und von ihm bis zur Vertragskündigung gefertigten Unterlagen, Zeichnungen, Protokolle, Notizen, Bauunterlagen, u.ä. unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach einer Kündigung zu übergeben. Der AN kann an solchen Unterlagen kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

  1. Verkehrssicherungspflicht

Mit Beginn der Arbeiten obliegt dem AN die Verkehrssicherungspflicht für die vertraglichen Leistungen. Die Verkehrssicherungspflicht endet, nachdem der AN im Anschluss an die Abnahme der vertraglichen Leistungen die Baustelle vollständig geräumt und dies dem AG schriftlich mitgeteilt hat.

  1. Versicherungen

18.1. Betriebshaftpflichtversicherung des AN

Der AN ist verpflichtet, auf seine Kosten eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung zu den üblichen Versicherungsbedingungen abzuschließen und bis zum Ende der Gewährleistungsfristen unter diesem Vertrag ununterbrochen aufrecht zu erhalten. Die Deckungssumme der Versicherung muss pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzvorschriften) mindestens EUR 5. Mio. (in Worten: Euro fünf Millionen) je Schadensfall betragen. Die Deckungssumme muss mindestens zweimal jährlich in Anspruch genommen werden können.

Der AN wird dem AG das Bestehen des Versicherungsschutzes unverzüglich nach Vertragsschluss durch Vorlage einer entsprechenden Versicherungsbestätigung nachweisen.

18.2. Bauleistungs- und Montageversicherung für das Projekt ZRE

Der AG hat für den Bau des ZRE eine kombinierte Bauleistungs- und Montage- Versicherung für alle an dem Projekt beteiligten Unternehmen nach deutschem Recht abgeschlossen.

Die Versicherungssumme in der Bauleistungs-/Montage-Versicherung entspricht der Gesamt-Bausumme gemäß DIN 276 KG 200 bis 700. Das Feuerrisiko ist mitversichert. Es besteht ein Unterversicherungsverzicht.

Der generelle Selbstbehalt des AG beträgt EUR 25.000 je Versicherungsfall für Schäden während der Bauleistung und Montage. Der AN hat den Selbstbehalt, der durch einen von ihm verursachen Versicherungsfall ausgelöst wird, zu tragen und den AG von einer etwaigen Anrechnung oder Inanspruchnahme durch den Versicherer auf Aufforderung des AG freizustellen. Der AG ist alternativ berechtigt, den Betrag des betreffenden Selbstbehalts von Abschlagsrechnungen bzw. von der Schlussrechnung in Abzug zu bringen.

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Einzelheiten des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem vor Baubeginn vom AG zur Verfügung zu stellenden Überblick über den Versicherungsschutz. Der AN ist verpflichtet, die sich aus den Unterlagen ergebenen Obliegenheiten einzuhalten und im Schadenfall nach Möglichkeit das ebenfalls dann zur Verfügung gestellte beigefügte Schadenmeldeformular der Funk-Gruppe zu nutzen. Weiterhin ist der AN verpflichtet, die vorgenannten Unterlagen an seine jeweiligen Nachunternehmer weiterzuleiten und diese ihrerseits zu verpflichten, die sich aus diesen Unterlagen ergebenden Obliegenheiten und Verpflichtungen zur Schadensmeldung einzuhalten.

Die Prämie wird vom AG, der zugleich Versicherungsnehmer ist, an die Versicherung abgeführt. Eine Weiterbelastung an den AN erfolgt nicht.

  1. Vertraulichkeit

Der AN verpflichtet sich, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben, zu verwerten oder zu verwenden.

Veröffentlichungen über das Projekt und die Erwähnung des AG als Referenz sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.

Des Weiteren ist der AN verpflichtet, personenbezogene Daten weder zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, noch sie bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

  1. Abtretung/Einbindung von SRH

Der AN darf seine Forderungen gegen den AG aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG an Dritte abtreten. Die Regelung in § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

Der AN erkennt ausdrücklich an, dass sich der AG für die Durchführung des Vergabeverfahrens und der Vertragsdurchführung teilweise auch der SRH bedient.

  1. Wettbewerbsbeschränkungen/Korruption

Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der AG gemäß§ 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der AN oder einer seiner Mitarbeiter oder ein vom AN eingesetzter Nachunternehmer oder einer dessen Mitarbeiter

• aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt;

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• dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von dem AG beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt;

• gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung) oder § 23 GeschGehG (Verletzung von Geschäftsgeheimnissen) fallen.

  1. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort für die vom AN zu erbringenden Leistungen ist der Ort des Bauvorhabens.

Als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien Hamburg.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam, nichtig, lückenhaft oder undurchführbar erweisen oder werden, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Es gilt dann die Regelung, die dem aus dem Vertrag ersichtlichen Willen beider Vertragsparteien am nächsten kommt.

  1. Schlussbestimmungen

Dieser Vertrag und sämtliche hiermit im Zusammenhang stehenden Ansprüche und Verpflichtungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Die Projektsprache ist deutsch. Das bedeutet, dass die Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien, alle Arbeitsdokumente und Arbeitsergebnisse und die Dokumentation auf Deutsch zu führen sind. Das gilt auch während der Bau- und Abwicklungsphase.

Die Bedingungen, Grundlagen und Vereinbarungen dieses Vertrages gelten auch für alle Zusatz-, Änderungs- und Ersatzaufträge bzw. -verträge der Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben.

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung oder einen Verzicht auf die Anwendung dieser Schriftformbestimmung.

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Alle Erklärungen, Mitteilungen, und Nachrichten im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind zu richten an:

Mitteilungen an den AG:

ZRE Zentrum für Ressourcen und Energie GmbH z.Hd.: Adresse: E-Mail Telefax:

Mitteilungen an den AN:

AN z.Hd.: … Adresse: …. E-Mail ........@..... Telefax: …….

Hamburg, den , den

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Auftraggeber: Auftragnehmer:

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung