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ERGÄNZUNG ZU 214.H BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
10 214.1.H - WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
10.1 BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Der AN hat bei Auftragserteilung den Nachweis über wirksames Bestehen einer
Betriebshaftpflichtversicherung, einschließlich einer Basisumweltdeckelung für die Zeit der
Auftragserfüllung für seinen Betrieb zu erbringen. Die Deckungssummen müssen pro
Schadensfall mindestens betragen:
Für Personenschäden € 3.000.000
Für sonstige Schäden € 1.500.000
Tätigkeitsschäden € 500.000
Der AN hat Bauhaftpflichtschäden nach deren Entstehung in jedem Fall unverzüglich seiner
eigenen Betriebshaftpflichtversicherung anzuzeigen. Zusätzlich ist vom AN eine Kopie der
Schadensanzeige an die eigene Versicherungsgesellschaft unverzüglich an den AG zu senden.
Der AN hat jährlich schriftlich bis zur Abnahme den Versicherungsschutz durch seinen
Haftpflichtversicherer bestätigen zu lassen.
Durch die Haftpflichtversicherung wird der Umfang der Haftung des AN gegenüber dem AG
nicht eingeschränkt.
10.2 BAULEISTUNGSVERSICHERUNG Der AG schließt eine Bauleistungsversicherung ab, die den AN hinsichtlich der von ihm zu
erbringenden Leistung einschließt. Es wird ein Selbstbehalt von 250,- € je Schadensfall für die
Ersatzleistung in Abzug gebracht.
Der AN hat Bauleistungsschäden unverzüglich nach deren Entdeckung zu melden. Der AN hat
die Schadensmeldung direkt an den Versicherer zu richten und eine Kopie hiervon dem AG zu
übersenden.
Bauleistungsschäden sind vorab telefonisch oder per Mail x dem Versicherer zu melden.
Der AN hat dem AG und dem Versicherer jede Nachprüfung über die Ursache, über den Verlauf
und über die Höhe des Schadens zu gestatten sowie alle angeforderten Auskünfte zu erteilen.
Der AN hat ohne besondere Aufforderung seiner Kostenaufstellung bei einer durch ihn
vorgenommenen Schadensbeseitigung ordnungsgemäße und prüffähige Belege beizufügen.
Der AN darf das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer nur verändern,
soweit Sicherheitsgründe die Eingriffe erfordern und soweit die Eingriffe den Schaden mindern
oder diese zur Aufrechterhaltung des Baubetriebs unvermeidlich erforderlich sind.
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10.3 RECHNUNGSABZÜGE DURCH DEN AG
Folgende Abzüge werden bei der Schlussrechnung vorgenommen:
- Bauleistungsversicherung 0,2%
ARBEITSVORBEREITUNG UND -KOORDINATION
10.4 BAUABLAUFPLANUNG DURCH DEN AN
Vom AN ist auf Grundlage der Vertragsfristen ein gegliederter Bauablaufplan als
Balkenterminplan für alle seine Leistungen, einschl. der Erstellung und Prüfung der vom AN zu
erstellenden Planunterlagen, Berechnungen und sonstiger Nachweise zu erstellen. Außerdem
sind, soweit vorhanden, die Fertigungs-/Produktionsvorgänge der in der Werkstatt bzw. in den
Produktionsstätten des AN herzustellenden Leistungen aufzuführen.
Bei der Erstellung dieses Plans sind die Festlegungen des AG zur baufachlichen Koordination mit anderen Leistungsbereichen, sowie Abhängigkeiten, die sich aus technologischen
Zusammenhängen mit anderen Gewerken im Bauablauf ergeben, zu berücksichtigen.
Dieser Plan ist innerhalb nachfolgend genannter Frist zur Genehmigung und Abstimmung in
zwei Fertigungen auf Papier sowie digital vorzulegen. Er dient dem Nachweis und der Kontrolle
der Einhaltung der Vertragsfristen sowie zur Disposition fachtechnischer Kontrollen (z.B.
Bewehrungsabnahmen durch Tragwerksplaner oder Prüfingenieur) durch Dritte.
Der Plan ist so zu gestalten, dass Fortschreibungen bei Änderungen im Bauablauf, vorgenommen werden können. Bei Änderungen ist der Plan vom AN unverzüglich zu
überarbeiten und innerhalb untenstehender Frist vorzulegen.
Frist für Erstvorlage der Bauablaufplanung des AN nach Auftragsvergabe: 12 Werktage
Frist für Vorlage nach Überarbeitungen der Bauablaufplanung des AN: 12 Werktage
10.5 HERSTELLEN (UND FORTSCHREIBEN) VON ZEICHNUNGEN UND UNTERLAGEN
Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der AN nach Vertrag zu beschaffen
hat, sind in deutscher Sprache auf Grundlage der Ausführungsplanung des Architekten/Ingenieurs anzufertigen. Die Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die zur
fachtechnischen Prüfung und zur Beurteilung der Übereinstimmung mit dem Vertragswerk
erforderlich sind. Die Planvorlage des AN hat in Abstimmung mit der Objektüberwachung des
Auftraggebers und dem Architekten/Ingenieurbüro so rechtzeitig zu erfolgen, dass die
vertraglich vereinbarten Ausführungstermine unter Berücksichtigung der Planprüfung und der
Materialdisposition nicht gefährdet werden. Zeichnungen und Unterlagen sind stets in zwei
Fertigungen auf Papier sowie digital, als DWG- und als PDF-Format, vorzulegen. Die Ausführung durch den AN hat in Übereinstimmung mit den geprüften
Ausführungsunterlagen zu erfolgen. Bei abweichender Ausführung sind die
Ausführungsunterlagen entsprechend fortzuschreiben.
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10.6 PLANUNG DER ARBEITEN GEM. ARBEITSSCHUTZGESETZ UND DER BAUSTELLV
Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw.
Aufsichtsführenden, einschließlich der Bauleiter bzw. Aufsichtsführenden seiner
Nachunternehmer, Kenntnis über den SiGePlan sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften haben.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten eine
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz zu erstellen und entsprechend fortlaufend anzupassen. Das vor Ort eingesetzte Personal ist gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz
zu unterweisen.
Die Unterlagen sind dem SiGeKo auf Verlangen vorzulegen.
Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer ineinander, sind die vorgefundenen
Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene
Arbeitsplätze, Verkehrswege, Gerüste, die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der
Baustelle.
Stellt der Auftragnehmer Mängel des Arbeitsschutzes fest, sind diese unverzüglich zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken.
Nimmt der Auftragnehmer trotz erkennbarer Mängel des Arbeitsschutzes seine Arbeit auf, ist er
zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Der Auftragnehmer hat der Objektüberwachung und dem
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) Name und Anschrift seiner
Montageleiter bzw. Aufsichtsführenden und der Sicherheitsfachkräfte auf Verlangen mitzuteilen.
10.7 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
Planverteilung: Die Ausführungspläne werden dem AN in digitaler Ausführung zur Verfügung
gestellt. Der digitale Versand an beauftragte Firmen erfolgt vom Architekten per E-Mail, bzw.
über ein Projektkommunikationssystem.
Gedruckte Vervielfältigungen sind vom AN ausschließlich auf eigene Kosten herzustellen.
10.8 URKALKULATION
Der AN hat dem AG 10 Werktage nach Auftragsvergabe die Urkalkulation sowie die Mengen- und Massenermittlung in einem geschlossenen Umschlag zur Hinterlegung beim AG zu
übergeben. Die Urkalkulation soll die Zusammensetzung der Positionspreise in ihren
Teilansätzen vollständig erkennen lassen, d.h. die eindeutige Ermittlung der
Materialbestandteile, der Verarbeitungskosten, der Werkstatt- und Montagekosten
einschließlich Geräte und Maschinenkosten sowie der Fremdleistungen. Der AG behandelt die
Urkalkulation als Geschäftsgeheimnis des AN. Der AG darf die hinterlegte Kalkulation öffnen
für die Prüfung von Seiten des AN geltend gemachten Ansprüchen auf geänderte oder
zusätzliche Leistungen oder Entschädigung gem. §(cid:3031)642 BGB oder Schadensersatz gem. §(cid:3031)6 Abs.(cid:3031)6 VOB/B. Dem Auftragnehmer wird Gelegenheit gegeben, bei der Öffnung anwesend zu
sein.
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10.9 KOORDINATIONSGESPRÄCHE
Die Koordinationsgespräche zwischen örtlicher Objektüberwachung und dem AN findet im
wöchentlichen Rhythmus statt. Der AN hat ab 2 Wochen vor Leistungsbeginn und bis zur
vollständigen, mangelfreien Abnahme seiner Leistungen nach VOB, verpflichtend an den
Besprechungen teilzunehmen. Die Besprechungen finden grundsätzlich im örtlichen Baubüro
statt.
Für die Besprechungen ist als Arbeitsvorbereitung der Bauablauf für die bevorstehenden zwei KW durch den AN anzukündigen.
Die Ergebnisse der Koordinationsgespräche werden von der OÜ protokolliert. Der Inhalt des
Protokolls gilt als vom AN anerkannt insoweit er innerhalb von 6 Werktagen nach Versand des
Protokolls keine begründeten, schriftlichen Einwände erhebt.
10.10 VERTRETER DES AN AUF DER BAUSTELLE / BAULEITUNG
Der AN hat vor Beginn der Arbeiten, spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung, schriftlich
eine(n) Vertreter(in) zu benennen, die/der zu rechtsverbindlichen Vereinbarung bevollmächtigt ist. Jeder Personalwechsel in dieser Funktion ist dem AG schriftlich anzuzeigen.
Die/der Vertreter(in) des AN hat fachlich geeignet zu sein und muss die deutsche Sprache
fließend in Wort und Schrift beherrschen. Vom AN ist während der gesamten Bauausführung
sicher zu stellen, dass stets ein deutschsprachiger Ansprechpartner zugegen ist.
Zu den Pflichten der Bauleitung des AN gehört u.a. die Teilnahme an Besprechungen und
Baubegehungen.
10.11 BAUTAGESBERICHTE
Der AN hat Bautagesberichte zu führen und dem AG, bzw. der Objektüberwachung,
arbeitstäglich, unaufgefordert vorzulegen.
Die Bautagesberichte haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
(cid:131) Personal-, Nachunternehmer- (Name, Lohngruppe) und Geräteeinsatz
(cid:131) Materiallieferungen
(cid:131) Arbeitsleistung, Arbeitsfortschritt
(cid:131) Klimadaten: Temperatur und Witterung (cid:131) Besondere Vorkommnisse: Begehungen, Behinderungen, Schäden, Unfälle, etc.
(cid:131) Anweisungen durch die Objektüberwachung bzw. den Bauherrn
(cid:131) Abweichungen vom Leistungsverzeichnis bzw. von der Ausführungsplanung
10.12 STUNDENLOHNARBEITEN
Stundenlohnarbeiten werden nur auf Grundlage einer ausdrücklichen Vereinbarung vergütet.
Die Vereinbarungen von Stundenlohnarbeiten im Sinne des § 2 Abs. (10) VOB/B erfordert vor ihrem Beginn ein Angebot mit Angaben zum geschätzten Personal-, Material- und
Geräteeinsatz sowie zu etwaigen Frachtkosten und sonstigen Kosten.
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10.13 RECHNUNGEN
In Ergänzung oder Abweichung zu Abschnitt 3, Formblatt 214.H wird vereinbart:
Alle Rechnungen sind bei dem, mit der Objektüberwachung (OÜ) beauftragten, Büro 1-fach im
Original und in digitaler Form (PDF) einzureichen.
Zugleich sind alle Rechnungen in digitaler Form (PDF) auf elektronischem Weg beim AG und
dessen Projektsteuerer einzureichen.
Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeich-
nungen, Handskizzen) sind 1-fach im Original und in digitaler Form bei der jeweiligen OÜ einzureichen.
Abrechnungsmengen nach Aufmaß sind gemeinsam mit der OÜ vor Ort zu erstellen und von
der OÜ zu testieren. Eine Kopie der Aufmaßblätter erhält die OÜ unmittelbar im Anschluss an
das gemeinsame Aufmaß. Erforderliche Angaben auf der Rechnung:
(cid:131) Projektbezeichnung
(cid:131) Auftragsnummer gemäß Vertrag
(cid:131) Erbringungszeitraum der in Rechnung gestellten Leistungen
(cid:131) Rechnungsnummer (cid:131) Rechnungsdatum
(cid:131) Rechnungsart (Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung)
Rechnungsadresse:
Bezirk Schwaben
Abt. 5 Bauen – Umwelt - Energie
Hafnerberg 10 86152 Augsburg
Rechnungen sind digital beim Bauherrn einzureichen. Aufmaße erhält die Bauleitung.
10.14 FREISTELLUNGSBESCHEINIGUNG
Liegt dem Auftraggeber bei der Prüfung einer von Ihrem Unternehmen vorgelegten Rechnung
für (Bau-) Leistungen
(cid:131) eine gültige Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vor, wird der
Zahlungsbetrag in voller Höhe an Sie überwiesen, (cid:131) keine gültige Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vor, wird der
Bauherr nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.
August 2001 (BGBl. I S. 2267) von jeder Zahlung 15 v.H. abziehen und an das für Ihr
Unternehmen zuständige Finanzamt abführen.
Hierzu müssen Sie uns mit der Rechnung folgende Angaben mitteilen:
(cid:131) - das für Ihr Unternehmen zuständige Finanzamt und Ihre Steuernummer. Von der Höhe des Steuerabzugs werden Sie unterrichtet.
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BAUSTELLENEINRICHTUNG UND BAUBETRIEB
10.15 BAUSTELLENEINRICHTUNGSFLÄCHEN
Für die Organisation der Baustelle hat sich der AN mit der Bauleitung und Ausbaugewerke mit
dem beauftragten AN Baumeisterarbeiten abzustimmen.
Baustellenverkehrsflächen, Lager- und Montageflächen, Aufstellflächen für Container,
Stellplätze für Dienst-Kfz, etc. für alle am Bau Beteiligten sind mit der örtlichen Objektüberwachung abzustimmen. Sonstige Flächen stehen den AN nicht zur Verfügung. Alle
vom AN für seine Zwecke in Anspruch genommenen Flächen sind nach Baustellenräumung in
den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Vor Ingebrauchnahme des Platzes ist ein Foto des
Bestands zu erstellen. Die Nachweispflicht liegt beim AN.
Vom AN sind ausschließlich unmittelbar für die vertragsgemäße Leistungserbringung
erforderliche Einrichtungen, Fahrzeuge und Geräte auf der Baustelle vorzuhalten und zu
betreiben. Es besteht Parkverbot für Privatfahrzeuge auf der Baustelle.
10.16 ÜBERGEORDNETE BAUSTELLENEINRICHTUNG DURCH DEN AG
Durch den AG wird nachfolgende Infrastruktur (Leistungen werden als Leistungspositionen
beim AN Baumeisterarbeiten ausgeschrieben) im Rahmen von Vorarbeiten eingerichtet, für die
Dauer der Baumaßnahme, vorgehalten und den AN zur Nutzung überlassen:
(cid:131) Sanitärcontaineranlage mit Ausstattung nach ASR 4.1
(cid:131) Anschlussstellen für Wasser, Strom und Abwasser
10.17 BAUWASSER, BAUSTROM
Das Heranbringen von Wasser und Strom von den Anschlussstellen des AG zu den
Verwendungsstellen des AN hat unter Berücksichtigung des Baustellenleitplanes zu erfolgen.
Die Verbrauchskosten trägt der AG.
10.18 ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL
Die Anschlussstellen für Strom des AG sind von deren Errichter (AN übergeordneten Baustelleneinrichtung) im vierwöchigen Rhythmus auf Ihren ordnungsgemäßen Zustand gemäß
BGI/GUV-I 608 hin durch eine befähigte Person (nach §10 BetrSichV, TRBS 1203) zu
überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Protokoll festzuhalten und dem SiGeKo auf
Verlangen vorzulegen.
Ab den Anschlussstellen für Strom des AG liegt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen
und sicheren Zustand aller vom AN eingesetzten elektrischen Betriebsmittel beim AN. Ebenso
obliegt dem AN die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen und sicheren Zustand gemäß BGI 608.
Sämtliche Anschlüsse sind mit dem AN der übergeordneten Baustelleneinrichtung
abzustimmen.
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10.19 VORHANDENE ANLAGEN IM BAUGELÄNDE (SPARTEN)
Über unter Umständen im Bereich seiner Arbeitsstellen auf dem Baugelände vorhandene
bauliche Anlagen, wie Rohr- und Kabelleitungen, hat sich der AN vor Beginn der Bauarbeiten
zu erkundigen.
Verursachte Schäden gehen zu Lasten des Verursachers.
10.20 VORHANDENE ANLAGEN IM BAUGELÄNDE (BODENDENKMÄLER)
Im Bereich des Vorhabens sind Bodendenkmäler zu vermuten oder den Umständen nach anzunehmen. Der Oberbodenabtrag erfolgt unter Aufsicht einer archäologisch qualifizierten
Fachkraft.
10.21 ABFALLBESEITIGUNG
In Ergänzung zu Regelungen gem. VOB/C DIN 18299 Punkt 4.1.11 f wird folgendes als
Nebenleistung ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung vereinbart:
Die Entsorgung von Abfall aus dem Bereich des AN und die Beseitigung von Verunreinigungen,
die von den Arbeiten des AN herrühren, hat arbeitstäglich zu erfolgen. Vermeidbare Brandlasten sind umgehend von der Baustelle ordnungsgemäß zu beseitigen.
10.22 NACHUNTERNEHMEREINSATZ
Für die Leistungen, auf die der Betrieb des AN eingerichtet ist, besteht zunächst nach § 4 Abs.
8 VOB/B die Selbstausführungspflicht. Ausgenommen hiervon sind diejenige Nach-
unternehmer, die bereits vor Auftragsvergabe namentlich für konkrete Teilleistungen benannt
wurden. Jeglicher Nachunternehmerwechsel ist vor Aufnahme der Tätigkeiten auf der Baustelle durch
den Auftraggeber genehmigen zu lassen. Dabei gilt jede Abweichung zu den zur Vergabe
genannten Nachunternehmern als Wechsel.
Für die Genehmigung sind die kompletten Eignungsnachweise nach Formblatt 124, sowie die
Eigenerklärung oder ein Nachweis der Eintragung in die Liste des Vereins für die
Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
(Präqualifikationsverzeichnis) für jeden einzelnen Nachunternehmer so rechtzeitig vorzulegen,
dass eine ordnungsgemäße Prüfung der Unterlagen durch den Auftraggeber während der üblichen Geschäftszeiten möglich ist.
Einem Wechsel des Nachunternehmers wird grundsätzlich nur zugestimmt, wenn ein triftiger
Grund für einen Wechsel des Nachunternehmers vorliegt. Ein solcher wird unterstellt, wenn eine
Kündigung des bisherigen Nachunternehmers durch den Hauptunternehmer nach § 8 VOB/B
gerechtfertigt ist.
Die Verträge mit Nachunternehmern sind nach VOB/B zu schließen. Verstöße gegen diese
Vertragsklausel berechtigen den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund und führen ggf. zum Verlust der Präqualifikation.
Der Vergabe von Leistungen aus dem Vertrag an Nach-Nachunternehmer wird grundsätzlich
nicht zugestimmt.
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10.23 ABNAHME
Eine förmliche Abnahme der Leistung wird verlangt.
10.24 Bedingung für abnahmereife Fertigstellung
Das Führen des Nachweises der vertragsgerechten Leistungserbringung durch Vorlage
entsprechende Erklärungen und Unterlagen versteht sich als wesentlicher Teil der Leistung des
AN. Der AG kann die Abnahme bei Nichtvorlage unter Verweis auf § 12 VOB/B verweigern.
10.25 Dokumentation Baufortschritt durch AG
Das AG beabsichtigt zur Dokumentation des baufortschritts, an geeigneter Stelle Webcams zu
installieren Die Aufnahmefrequenz beträgt max. 1 Bild pro 10 Sekunden.
10.26 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung infolge von Witterungseinflüssen
Die Arbeiten finden ganzjährig statt. Der geplante Bauablauf ist den Vertragsfristen und dem
Bauablaufplan des AG zu entnehmen. In den Vertragsfristen sind sowohl Schlechtwettertage nach langjährigem statistischem Mittel
(10 Jahre) aus den Behinderungsstufen A, B, und C des Deutschen Wetterdienstes (DWD) als
auch Ausfalltage berücksichtigt. Ergeben sich Behinderungen aus Witterungsgründen die das
langjährige, statistische Mittel überschreiten, so sind diese vom AN ebenfalls auf Grundlage der
behinderungsstufe des DWD einzustufen, Folgende Messstation des DWD ist heranzuziehen:
10870 – München-Flughafen, Stationshöhe 444 m, Messstationskoordinaten 48 Grad 22’N;
11Grad 49‘O.
10.27 Alkohol-, Drogen- und Rauchverbot
Für alle am Bau beteiligten gilt generell Alkohol- und Drogenverbot auf der Baustelle. Die zu
errichtenden Gebäude gelten als Arbeitsstätte. Zur Umsetzung von § 5 ArbStättV –
Nichtraucherschutz gilt in geschlossenen Abschnitten des Gebäudes Rauchverbot. Der AG
behält sich vor diese Regelung nach Bedarf zu verschärfen.
Personen die hiergegen verstoßen oder den Anweisungen des AG mehrfach nicht Folge leisten,
können der Baustelle verwiesen werden.
10.28 Arbeitszeit
Die werktägliche Rahmenarbeitszeit wird von 7:00 bis 20:00 Uhr festgelegt. Arbeiten außerhalb
dieser Zeiten bedürfen der Zustimmung des AG.
10.25 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Als Erfüllungsort wird 80459 Gessertshausen vereinbart. Als Gerichtsstand wird 86150 Augsburg vereinbart, sofern die Voraussetzungen nach § 38 ZPO
vorliegen.
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ENDE DER WEITEREN BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN
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