Merkblatt_Umweltschutz_bei_Bau-_und_Abbruchabfaellen.pdf

Bodenausgleich, Estrich- und Epoxidharzbeschichtungsarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 11:15 (Europe/Berlin)

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Stadt Erlangen

Merkblatt zum Umweltschutz bei Bau-

und Abbruchabfällen

Immissionsschutz Befinden sich asbesthaltige Materialien im Gebäude, ist das „Merkblatt zum Umgang mit Asbest“ heranzuzie- Luftreinhaltung hen. Während des Abbruchs und beim Umschlag des Ab- bruchmaterials ist die Entstehung von Staubimmissio- Lärmschutz nen nach dem Stand der Technik zu verhindern. Fol- Die Lärmimmissionen durch die Abbrucharbeiten sind gende Maßnahmen sind zu beachten: nach dem Stand der Technik zu begrenzen, indem • Erhöhung des Feuchtegehaltes des Abbruch- lärmarme Maschinen und Geräte eingesetzt werden. materials Die Regelungen der „Geräte- und Maschinenlärm- • Vermeidung der Überladung und des Zwischen- schutzverordnung – 32. BImSchV“ sind zu beachten. abwurfs durch den Greifer beim Umschlag Die Beurteilung der Lärmimmissionen richtet sich nach • Minimierung der Fallhöhe beim Abwerfe der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz ge- • Selbsttätige Anpassung der Abwurfhöhe bei gen Baulärm“. Die Lärmimmissionsrichtwerte, die bei wechselnden Schütthöhen der Durchführung der Bauarbeiten einzuhalten sind, • Anwendung einer Wasservernebelung vor Aus- richten sich nach der bauplanungsrechtlichen Auswei- trittsöffnungen und Aufgabestellen beim Ein- sung des Gebietes, in dem die zu schützende Nachbar- satz von Brechanlagen und Förderbändern schaft liegt. • Einstellung der Abbrucharbeiten bei hohen Die Immissionsrichtwerte gelten 0,5 m vor dem geöff- Windgeschwindigkeiten (über 5,5 m/s) neten Fenster der betroffenen Aufenthaltsräume. • Regelmäßige Reinigung der Baustraßen, z. B. Tagzeit ist die Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, Nachtzeit mit Kehrmaschinen ist die Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr. Der Hydranten-Anschluss ist mindestens eine Woche Es wird empfohlen, für die Baustelle einen Verantwort- vor Beginn der Abbrucharbeiten bei den Erlanger lichen zu benennen, der sich um die Einhaltung der Stadtwerken zu beantragen. Wenn für den Hydranten- Lärmvorschriften kümmert. Anschluss Maßnahmen zur Verkehrssicherung erforder- lich sind, ist bei der Dienststelle Straßenverkehrsange- Bauschuttrecyclinganlage legenheiten der Stadt Erlangen ebenfalls mindestens eine Woche vor Beginn der Abbrucharbeiten ein Antrag Für den Betrieb einer mobilen Bauschuttrecyclingan- zu stellen. lage auf dem Baugrundstück sind dem Amt für Umwelt- Bei den Abbrucharbeiten sind Emissionen von künstli- schutz und Energiefragen der Stadt Erlangen mindes- chen Mineralfasern (z.B. Mineralwolle) durch die dem tens eine Woche vor Beginn der Abbrucharbeiten fol- Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu ver- gende Informationen mitzuteilen: hindern bzw. zu minimieren. Die betreffenden Bauteile • Fabrikat und Betriebsbeschreibung der Anlag bzw. Isolierungen sind separat abzubauen und zu ent- • Angaben zum Schallleistungspegel der Anlage sorgen. • Angaben zu den Maßnahmen, durch die die Die Vorschriften der TRGS 521 sind beim Rückbau und Staubemissionen nach dem Stand der Technik der Entsorgung einzuhalten. verhindert werden Die Faserstoffe sind in staubdichten Behältnissen zwi- • Geplante Betriebszeiten schenzulagern und zu transportieren. Die Behältnisse Die Stadt Erlangen behält sich vor, den Betrieb einer sind nach den Vorschriften der GefStoffV zu kennzeich- Bauschuttrecyclinganlage auf Abbruch-Baustellen zu nen. versagen, wenn durch deren Betrieb in der

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Nachbarschaft schädliche Umwelteinwirkungen durch Gesetzliche Grundlagen Staubimmissionen oder Lärm zu erwarten sind. Bei der Durchführung des Rückbaus und bei der Entsor- Soweit die Behandlung des Materials nicht am Ab- gung der Abbruchmaterialien sind die Vorschriften des bruchort durchgeführt werden kann, muss eine immis- Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der sionsschutzrechtliche Genehmigung für die verwendete Gewerbeabfallverordnung (GewAV), sowie die Abfall- Bauschuttrecyclinganlage vorliegen. wirtschaftssatzung der Stadt Erlangen einzuhalten. In einer Bauschuttrecyclinganlage darf nur nachweis- Gefährliche Abfälle sind besonders überwachungsbe- lich unbelasteter Bauschutt behandelt werden. Vorrau- dürftig und unterliegen der Nachweisverordnung setzung dafür ist ein kontrollierter Gebäuderückbau, (NachwV). bei dem vorhandene Gebäudeschadstoffe ausgebaut und gesondert entsorgt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Abbruchmaterial vor Ort behandelt wird Verantwortlichkeiten oder einer Bauschuttrecyclinganlage an einem anderen Der Abfallerzeuger oder -besitzer ist für die ordnungs- Ort zugeführt wird. gemäße Entsorgung von Abfällen verantwortlich. Beim Unbelasteter Bauschutt (Beton, Ziegel, Keramik) ist ei- Gebäuderückbau können der Bauherr und der Abbru- ner Bauschuttrecyclinganlage zuzuführen. Dabei sind chunternehmer bei Verstößen zur Verantwortung gezo- die Kriterien des Leitfadens „Anforderungen an die Ver- gen werden. Auch wenn die Abfälle an eine Firma wei- wertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bau- tergeben werden, ist grundsätzlich immer noch der werken vom 15.07.2005“ zu erfüllen. Für die Verwer- Bauherr als Auftraggeber für die ordnungsgemäße Ent- tung von RC- Baustoffen aus einer mobilen Recycling- sorgung der Abfälle verantwortlich. anlage ist eine Einzelfallprüfung nach Vorgaben des StMUG vom 13.03.2013 erforderlich. Rückbau- und Entsorgungskonzept Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik (17 01 Vor dem Rückbau - insbesondere von ehemals gewerb- 07) sind nach (§9 Abs. 1 GewAV) zuvor einer Aufberei- lich oder industriell genutzten Gebäuden mit zu vermu- tungsanlage zuzuführen. tender oder offensichtlicher schadstoffhaltiger Bausub- Sollte eine getrennte Erfassung „technisch nicht mög- stanz - wird die Erstellung eines Rückbau- und Entsor- lich“ bzw. „wirtschaftlich nicht zumutbar“ (Definition gungskonzeptes empfohlen. Dies gilt auch für Wohn- siehe § 8 GewAbfV) sein, sind die Vorgaben und Doku- häuser, auch hier wurden schadstoffhaltige Baustoffe mentationspflichten der aktuellen Gewerbeabfallver- verbaut, die beim Rückbau zu separieren sind. ordnung zu beachten. Eine ordnungsgemäße Entsorgung ist in den meisten Fällen erst nach vorheriger Untersuchung der Bausub- Vermeidung von Erschütterungen stanz und Rückbau der Schadstoffe möglich. Das Rückbau- und Entsorgungskonzept dokumentiert Erhebliche Belästigungen in den benachbarten Gebäu- die ermittelten schadstoffhaltigen Gebäudebestand- den durch Erschütterungen sind nach dem Stand der teile, zeigt die erforderlichen Arbeitsschritte für die Technik zu vermeiden. Schadstoffabtrennung (Reihenfolge, geeignete Verfah- Sind an die Baustelle angrenzende Gebäude mit beson- ren) auf, nennt die Anforderungen an den Arbeits- und ders schutzwürdiger Nutzung, wie beispielsweise Arzt- Immissionsschutz und schlägt mögliche Entsorgungs- praxen mit schwingungssensiblen Geräten und Tätig- wege vor. keiten betroffen, müssen über den zeitlichen Ablauf der Das Erstellen und Umsetzen eines solchen Konzeptes Abbrucharbeiten Absprachen mit den betroffenen hat folgende Vorteile: Nachbarn getroffen werden. • erhöhte Rechtssicherheit • zügiger Bauablauf Bau- und Abbruchabfälle • Kosteneinsparung bei der Entsorgung

Zur Organisation des Abbruchs/Rückbaus unter der Be- Abfalltrennung auf der Baustelle achtung der gesetzlichen Vorgaben ist das eFormular Der Umgang mit den anfallenden Bau- und Abbruchab- „Baustellenüberwachung“ der Stadt Erlangen hilfreich. fällen unterliegt der am 1. August 2017 in Kraft getrete- Es lässt sich über die Suchfunktion der Internetseite nen Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Um eine (www.erlangen.de) finden. möglichst hochwertige Verwertung zu ermöglichen,

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haben Erzeuger und Besitzer die anfallenden Abfallfrak- Abfallerzeugernummer beantragen tionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und Fallen gefährliche Abfälle zur Beseitigung oder Verwer- vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung o- tung an und die jährliche Gesamtabfallmenge aller ge- der dem Recycling zuzuführen. Für die Abfalleinstufung fährlichen Abfälle beträgt mindestens zwei Tonnen, be- sind Erzeuger und Besitzer ebenfalls verantwortlich. nötigen nachweispflichtige Abfallerzeuger eine Abfall- erzeugernummer. Nicht gefährliche Abfälle Häufig anfallende gefährliche Abfälle: • Bau- und Abbruchabfälle sind in folgenden • Asbesthaltige Stoffe (Abfallschlüssel 17 06 05*) Fraktionen getrennt zu sammeln, zu befördern z. B. Asbestzementplatten, asbesthaltige Rohre, und zu entsorgen (§ 8 Abs. 1 GewAbfV): Verkleidungen von Brandschutztüren, Blumen- kästen, Flanschen, alte PVC Beläge Cusion Vi-

  1. Glas (Abfallschlüssel 17 02 02) nyl, Flex Platten, Fliesenkleber. Eine erneute
  2. Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03) Verwendung asbesthaltiger Abfälle als Bau-
  3. Metalle, einschl. Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 material ist unzulässig! Weitere Informatio- 01 bis 17 04 07 und 17 04 11) nen finden Sie im „Merkblatt zum Umgang
  4. Holz (Abfallschlüssel 17 02 01) mit Asbest“ der Stadt Erlangen“.
  5. Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04) • Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen
  6. Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02) Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält (Ab-
  7. Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02) fallschlüssel 17 06 03*): z. B. Dämmstoffe aus
  8. Beton (Abfallschlüssel 17 01 01) künstlichen Mineralfasern (Glaswolle, Stein-
  9. Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) wolle). Bei Dämmstoffabfällen aus Abbrüchen
  10. Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03) ist davon auszugehen, dass diese als gefährli- cher Abfall zu entsorgen sind. Nur Mineralwolle • Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, mit einem Herstellungsdatum nach dem die unter 17 05 03* fallen (Abfallschlüssel 17 05 01.06.2000 ist nach den gefahrstoffrechtlichen
  1. Regeln als nicht gefährlich einzustufen. • Sperrmüll (Abfallschlüssel 20 03 07) • Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe • Gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 enthalten oder durch gefährliche Stoffe verun- 03 01) (Restmüll) reinigt sind (Abfallschlüssel 17 02 04*).Die Zu- • Diverse Verpackungen (z.B. Transportverpa- ordnung gefährliche Althölzer nach Sortiment ckungen: diese müssen vom Lieferanten kos- und Herkunft nach Anhang III der Altholzver- tenlos zurückgenommen werden) ordnung ist im Regelfall zu beachten. Demnach • unbelasteter Erdaushub zählen z. B. Konstruktionshölzer, Fenster, Au- ßentüren, Holzfachwerk und Dachsparren zur Dieser ist zu verwerten. Für die Entsorgung des Bodens Altholzkategorie IV bzw. zum Abfallschlüssel 17 aus dem städtischen Bereich ist eine Deklarationsana- 02 04*. lytik erforderlich. Je nach Beschaffenheit ist eine „In • Kohlenteer und teerhaltige Produkte (Abfall- Situ“ oder Haufwerkbeprobung zu veranlassen. Es wird schlüssel 17 03 03*): z. B. pech- / teerhaltige dringend empfohlen vorab den Wiedereinbau vor Ort, Dachpappe oder pechhaltige Anstriche (enthält die Zwischenlagerungsmöglichkeiten und die Entsor- PAK = Polyzyklische Aromatische Kohlenwas- gungswege zu prüfen, um die zu entsorgenden Mengen serstoffe). zu minimieren. • Dämmmaterial, das Asbest enthält (Abfall- schlüssel 17 06 01*): schwach gebundene as- Gefährliche Abfälle besthaltige Abfälle, wie Spritzasbest, Dich- Eine Schadstoffverdünnung durch das Vermischen tungsmaterial in z. B. Heizung oder Lüftungska- von belasteten und unbelasteten Baustoffen oder nälen. Baustoffteilen ist grundsätzlich verboten. Werden • Gemische aus oder getrennte Fraktionen von gefährliche Abfälle mit nicht gefährlichen Abfällen ge- Beton, Ziegeln und Keramik, die gefährliche mischt, ist das gesamte Abfallgemisch in der Regel als Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 06*). gefährlicher Abfall zu entsorgen!

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• sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließ- Abbrucharbeiten auf Altlasten bzw. Altastenverdachts- lich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe flächen sind in Begleitung von Altlastensachverständi- enthalten (Abfallschlüssel 17 09 03*). Diese Ab- gen durchzuführen. Die Arbeiten sind 2 Wochen vor fallschlüsselnummern sind zu verwenden, dem Baubeginn beim Amt für Umweltschutz und Ener- wenn die bezeichneten Abfälle mit Anteilen ge- giefragen/Bodenschutz zu melden. Ein Abschlussgut- fährlicher Abfälle verunreinigt bzw. vermischt achten ist vorzulegen. sind, z. B. Brandabfälle. • Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten Bodenschutz (Abfallschlüssel 17 09 02*): z. B. PCB-haltige • Grundsätzlich sollte so wenig Fläche wie mög- Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge lich für die Bautätigkeiten beansprucht werden. auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, • Der Bodenabtrag ist zu minimieren. PCB-haltige Kondensatoren, Wandanstriche. • Oberboden ist vor Zerstörung durch Abtrag o- • Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhal- der Nutzung von sogenannten Baggermatten, tige Abfälle (Abfallschlüssel 20 01 21*). die die Last der Fahrzeuge verteilen und ein tie- • Gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten fes Eindringen der Räder in den Boden verhin- (Abfallschlüssel 16 02 12*): z. B. Nachtspeicher- dern, zu schützen. öfen. • Der Boden sollte auf keinen Fall in nassem Zu- • Boden und Steine, die gefährliche Stoffe ent- stand befahren oder abgetragen werden. halten (Abfallschlüssel 17 05 03*). • Oberboden ist getrennt vom Unterboden aus- zubauen und zu lagern. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof- • Es dürfen keine Baustellenabfälle (vor allem fen Teerkork, Teerpappe, Asbestzementbruch) in Gesetzliche Regelungen sind das Wasserhaushaltsge- den Boden eingemischt oder vergraben wer- setz (WHG) und die Verordnung über Anlagen zum Um- den. gang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). • Auch flüssige Schadstoffe wie zum Beispiel Vorhandene Anlagen zum Umgang mit wassergefähr- Hydrauliköl oder Motorenöl dürfen nicht in den denden Stoffen sind ordnungsgemäß stillzulegen. Boden gelangen. Entsprechende Auffangbehäl- Unterirdische Tankanlagen müssen immer durch ei- ter sind auf der Baustelle bereit zu halten. nen Fachbetrieb stillgelegt und von einem zugelasse- nen Sachverständigen abgenommen werden. Artenschutzrechtliche Belange Oberirdische Tankanlagen müssen ab 1.000 Liter im Wasserschutzgebiet und in Überschwemmungsgebie- Sollten sich am Abbruchgebäude oder direkt benach- ten und ab 10.000 Liter außerhalb von Wasserschutzge- bart Vogelbrutstätten (z.B. Schwalbennester oder Fle- bieten und Überschwemmungsgebieten durch einen dermausunterschlupfe) befinden, ist aufgrund der be- Fachbetrieb stillgelegt und durch einen zugelassenen sonderen artenschutzrechtlichen Bestimmungen vor Sachverständigen abgenommen werden. Ausführung der Arbeiten eine artenschutzrechtliche Be- Der Prüfbericht des Sachverständigen ist dem Amt für freiung bei der Regierung von Mittelfranken zu beantra- Umweltschutz und Energiefragen, Abteilung Gewässer- gen (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz). schutz vor Beginn der Abbrucharbeiten vorzulegen. Es wird empfohlen, den Abbruch außerhalb der Vogel- brutzeit (01. März - 30. September eines Jahres) zu ter-

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) minieren.

Altlasten Sofern im Zuge des Rückbaus Schadstoffbelastungen des Bodens und/oder des Grundwassers festgestellt werden, ist dies umgehend dem Amt für Umweltschutz und Energiefragen und dem Bauaufsichtsamt mitzutei- len (BayBodSchG Art.1 Satz 1). Sanierungsplan und Sa- nierungsverlauf ist mit den Behörden abzustimmen.

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Kontakte

Amt für Umweltschutz und Energiefragen Schuhstr. 40 91051 Erlangen

Telefon:09131-863363 (Abfall- und Bodenschutzrecht) 09131-861635 (Baustellenabfälle) 09131-862182 (Bodenschutz) 09131-861272 (Immissionsschutz) 09131-861273 (Gewässerschutz) 09131-861299 (Artenschutz) E-Mail: umweltamt@stadt.erlangen.de

Zweckverband Abfallwirtschaft Stadt Erlangen Landkreis Erlangen-Höchstadt ZVA ER-ERH (Körperschaft des öffentlichen Rechts) Geschäftsstelle: Karl-Zucker-Str. 2 91052 Erlangen Telefon: 09131-71 57-0 Telefax: 09131-71 57-21 E-Mail: info@zva-erlangen.de Internet: www.zva-erlangen.de

Deponie Herzogenaurach Zum Flughafen 101 91074 Herzogenaurach Telefon:09131-715719 09132-61617 Internet: www.zva-erlangen.de

Müllumladestation Am Hafen 5a 91056 Erlangen Telefon: 09131-992600 Internet: www.zva-erlangen.de

Regierung von Mittelfranken Gewerbeaufsichtsamt, Dezernat 2 Roonstr. 20, 90429 Nürnberg Telefon: 0911/928-0 E-Mail: gewerbeaufsichtsamt@reg-mfr.bayern.de

Herausgeber: Stadt Erlangen, Amt für Umweltschutz und Energiefragen, Schuhstr. 40, 91052 Erlangen, umweltamt@stadt.erlangen.de. Diese Publikation ist auf 100 % Recyclingpapier gedruckt. erlangen.de/socialmedia

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