Anlage T.3__2298_VgV BNB_Forschungsarchiv Marbach_Rechtslage.docx

BNB-Nachhaltigkeitskoordination für den Neubau eines Forschungsarchivs

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 12:04 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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EIGENERKLÄRUNG ZUR RECHTSLAGE

Ausschlussgründe § 48 VgV und § 123 Abs. 1 GWB

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

  • § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
  • § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
  • § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
  • § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  • § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  • § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
  • § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
  • den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
  • Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
  • den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Der Bewerber erklärt, dass gegen das sich bewerbende Unternehmen keine Ausschlussgründe nach § 48 VgV und § 123 Abs. 1 GWB vorliegen und bestätigt dies durch Unterschrift in Textform bzw. elektronischer Signierung des Teilnahmeantrags.[ ] ja[ ] nein

Ausschlussgründe § 48 VgV und § 123 Abs. 4 GWB

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

  • das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
  • die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer o. g. Verpflichtung nachweisen können.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

Der Bewerber erklärt, dass gegen das sich bewerbende Unternehmen keine Ausschlussgründe nach § 48 VgV und § 123 Abs. 4 GWB vorliegen und bestätigt dies durch Unterschrift in Textform bzw. elektronischer Signierung des Teilnahmeantrags.[ ] ja[ ] nein

Ausschlussgründe § 48 VgV und § 124 GWB

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

  • das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
  • das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
  • das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden,
  • der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
  • ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
  • eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
  • das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
  • das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
  • das Unternehmen

a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt.

Der Bewerber erklärt, dass gegen das sich bewerbende Unternehmen keine Ausschlussgründe nach § 48 VgV und § 124 GWB vorliegen und bestätigt dies durch Unterschrift in Textform bzw. elektronischer Signierung des Teilnahmeantrags.[ ] ja[ ] nein

Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat,

  • dass es für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
  • dass es die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und
  • dass es konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

§ 123 Absatz 4 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

Öffentliche Auftraggeber bewerten die von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigen dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Erachten die öffentlichen Auftraggeber die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend, so begründen sie diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmen.

Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB

Der Bewerber erklärt, dass nachfolgende Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB vorliegen und die folgenden Selbstreinigungsmaßnahmen getroffen wurden. Die Nachweise über die Selbstreinigungsmaßnahmen sind als Anlage beizulegen.

Ausschlussgrund (Benennung Paragraf, Absatz und Nr. nach GWB)
Selbstreinigungsmaßnahme nach § 125 Abs. 1 GWB (Nachweis ist als sonstige Anlage beizulegen)[ ] § 125 Abs. 1 Nr. 1 (siehe Pkt. 4, Spiegelstrich eins) [ ] § 125 Abs. 1 Nr. 1 (siehe Pkt. 4, Spiegelstrich zwei) [ ] § 125 Abs. 1 Nr. 1 (siehe Pkt. 4, Spiegelstrich drei)
Ausschlussgrund (Benennung Paragraf, Absatz und Nr. nach GWB)
Selbstreinigungsmaßnahme nach § 125 Abs. 1 (Nachweis ist als sonstige Anlage beizulegen)[ ] § 125 Abs. 1 Nr. 1 (siehe Pkt. 4, Spiegelstrich eins) [ ] § 125 Abs. 1 Nr. 1 (siehe Pkt. 4, Spiegelstrich zwei) [ ] § 125 Abs. 1 Nr. 1 (siehe Pkt. 4, Spiegelstrich drei)
Ausschlussgrund (Benennung Paragraf, Absatz und Nr. nach GWB)
Selbstreinigungsmaßnahme nach § 125 Abs. 1 (Nachweis ist als sonstige Anlage beizulegen)[ ] § 125 Abs. 1 Nr. 1 (siehe Pkt. 4, Spiegelstrich eins) [ ] § 125 Abs. 1 Nr. 1 (siehe Pkt. 4, Spiegelstrich zwei) [ ] § 125 Abs. 1 Nr. 1 (siehe Pkt. 4, Spiegelstrich drei)
Ort / Datum
Unterschrift in Textform des Bewerbers / Bevollmächtigten der Bewerbergemeinschaft
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