21 Erläuterungen zu den Kriterienkatalogen Nachhaltigkeit.pdf

Blaue Mehrzweckanzüge für Damen und Herren der Bundespolizei

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 14:36 (Europe/Berlin)

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Erläuterungen zu den Kriterienkatalogen Nachhaltigkeit

Hintergrund

Das Beschaffungsamt des BMI strebt unter Berücksichtigung der Ziele des Maßnahmenprogramms Nachhaltigkeit der Bundesregierung1 eine nachhaltige Beschaffung von Textilien und Bekleidung an. Die hierbei grundsätzlich zu berücksichtigenden ökologischen und sozialen Kriterien sind dem Leitfaden der Bundesregierung für eine nachhaltige Textilbeschaffung in der Bundesverwaltung2 zu entnehmen und auf dieser Basis wurden auch die Anforderungen in der vorliegenden Beschaffungsmaßnahme näher definiert. Hinsichtlich der stufenweisen Erreichung des im Maßnahmenprogramm festgelegten Ziels, 50 % der Textilien (ausgenommen Sondertextilien) bis 2026 nachhaltig zu beschaffen, legt der Stufenplan nachhaltige Textilbeschaffung des Bundes3 übergreifende Umsetzungsschritte fest.

  1. Leistungsgegenstand Die Kriterienkataloge zur ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit beziehen sich jeweils auf den ausgeschriebenen Leistungsgegenstand.

Sofern ein Los mehrere Leistungsgegenstände enthält, sind die Kriterienkataloge zur ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit für jeden einzelnen Leistungsgegenstand auszufüllen und mit den dazugehörigen Nachweisen einzureichen. In diesen Fällen erfolgt die Punktvergabe zunächst einzeln/je Leistungsgegenstand. Hinsichtlich der Berechnung der Gesamtpunktzahl für die Nachhaltigkeit berücksichtigen Sie bitte die Ausführungen im Dokument „Hinweise für dieses Verfahren und besondere Bewerbungsbedingungen“.

  1. Nachhaltigkeitskriterien Die Forderungen, die an einen nachhaltigen Leistungsgegenstand gestellt werden, sind den Kriterienkatalogen zur ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit zu entnehmen.

Die in den Kriterienkatalogen aufgeführten ökologischen und sozialen Kriterien gelten nicht für textile Zutaten wie z.B. Kordeln, Gummibänder und Reißverschlüsse sind ausgenommen. Für diese Bestandteile des Leistungsgegenstands müssen daher weder der Kriterienkatalog ausgefüllt noch entsprechende Nachweise eingereicht werden.

Ergänzender Hinweis zu den ökologischen Kriterien:

• Neben dem Kriterienkatalog zur ökologischen Nachhaltigkeit sind der Anlage „Allgemeine Leistungsbeschreibung Bekleidung & Textilien“ sowie der jeweiligen artikelbezogenen Leistungsbeschreibung weitere Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit zu entnehmen. Die in den Leistungsbeschreibungen enthaltenen Anforderungen sind jedoch, abweichend von den im Kriterienkatalog aufgeführten ökologischen Kriterien, zwingend zu erfüllen. Überdies sind die in der Anlage „Allgemeine Leistungsbeschreibung Bekleidung & Textilien“ definierten Grenzwerte und Anforderungen für jeden Leistungsgegenstand relevant, unabhängig von seiner Materialzusammensetzung.

1https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975274/1953740/ebd13260efc4a78665ced24a902816d4/20 21-08-25-massnahmenprogramm-nachhaltigkeit-2021-data.pdf?download=1 2 https://www.bmz.de/resource/blob/147140/leitfaden-nachhaltige-textilbeschaffung.pdf 3 https://www.bmz.de/resource/blob/147138/stufenplan-nachhaltige-textilbeschaffung.pdf

Stand 18.03.2025

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Ergänzender Hinweis zu den sozialen Kriterien:

• Die sozialen Kriterien verpflichten den Auftragnehmer und Nachunternehmer insbesondere bei der Ausführung des Auftrages, die Vorschriften einzuhalten, mit denen die entsprechenden Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind; bei den Kernarbeitsnormen handelt es sich um die Übereinkommen Nr. 29, Nr. 87, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 105, Nr. 111, Nr. 138, Nr. 182 und Nr. 184. Maßgeblich sind dabei die Vorschriften des Landes, in dem der Auftragnehmer oder seine Unterauftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land, das eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat, so sind Auftragnehmer und Nachunternehmer verpflichtet, die betreffenden Kernarbeitsnormen dennoch einzuhalten.

  1. Wertung der Nachhaltigkeitskriterien und Ermittlung der Punktzahl Alle in den Kriterienkatalogen aufgeführten ökologischen und sozialen Kriterien sind Wertungskriterien. In der Angebotsphase wird der Leistungsgegenstand, sofern der Bieter die jeweiligen Kriterienkataloge ausgefüllt einreicht und er die darin aufgeführten Wertungskriterien erfüllt, bei der Vergabeentscheidung positiv bewertet.

Maximal mögliche Gesamtpunktzahl je Kriterienkatalog = 100 Punkte

Punktzahl pro Unterkriterien = 100/Anzahl der Unterkriterien

Die Unterkriterien werden als gleichwertig angesehen und dementsprechend gleich gewichtet. Sie ergeben bei vollständiger Erfüllung eine Gesamtpunktzahl von maximal 100 Punkten.

Für eine positive Bewertung sind die jeweiligen Kriterienkataloge auszufüllen und zusammen mit den geforderten Nachweisen mit dem Angebot einzureichen.

Die Kriterienkataloge und die dazugehörigen Nachweise zur Einhaltung der ökologischen und sozialen Forderungen werden nicht nachgefordert.

Werden keine oder unausgefüllte Kriterienkataloge eingereicht oder fehlen die dazugehörigen Nachweise, wird davon ausgegangen, dass der Leistungsgegenstand keine der ökologischen und sozialen Forderungen erfüllt. In diesem Fall erhält das Angebot insgesamt im Rahmen der Bewertung der ökologischen und sozialen Kriterien 0 Punkte, es wird jedoch NICHT von der Wertung ausgeschlossen.

Werden nur teilweise ausgefüllte Kriterienkataloge eingereicht, werden nur die mit „Ja“ beantworteten und nachgewiesenen Kriterien positiv bewertet.

Alle im Vergabeverfahren ausreichend nachgewiesenen und positiv bewerteten Wertungskriterien werden Gegenstand des Vertrags.

  1. Kriterienkatalog und Nachweismöglichkeiten In den Kriterienkatalogen ökologische und soziale Nachhaltigkeit ist anzugeben, welche Kriterien der angebotene Leistungsgegenstand erfüllt. Hierfür stehen als Antwortmöglichkeiten „Ja“ und „Nein“ zur Verfügung. Sofern die Antwortmöglichkeit „Ja“ ausgewählt wird, ist zudem ein entsprechender Nachweis beizufügen.

Der Kriterienkatalog enthält darüber hinaus verschiedene Nachweisvarianten, die nachfolgend näher beschrieben werden:

Stand 18.03.2025

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Variante 1: anerkannte Nachweise (§ 34 Abs. 2 VgV)

• Die Gütezeichen, die den Bedingungen des § 34 Abs. 2 VgV genügen und im Leitfaden der Bundesregierung für eine nachhaltige Textilbeschaffung der Bundesverwaltung (3. Auflage, Mai 2024) benannt werden, sind namentlich aufgeführt und stehen als Antwortmöglichkeit zur Auswahl.

Variante 2: andere Gütezeichen (§ 34 Abs. 4 VgV)

• Andere Gütezeichen als die anerkannten Nachweise werden gemäß § 34 Abs. 4 VgV akzeptiert, wenn sie gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellen.

Variante 3: andere geeignete Belege (§ 34 Abs. 5 VgV)

• Wenn Ihr Unternehmen aus Gründen, die Ihnen nicht zugerechnet werden können, nachweislich keine Möglichkeit hatte, das angegebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb der Angebotsfrist zu erlangen, so werden andere Belege akzeptiert. Das setzt zudem den Nachweis voraus, dass die von Ihnen zu erbringende Leistung die Anforderungen des geforderten Gütezeichens oder die angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllt.

• Nachweise für ökologische Kriterien: Die Überprüfung, ob ein gültiger Nachweis für die ökologischen Kriterien vorliegt, erfolgt anhand von Prüfberichten von unabhängigen zertifizierten Prüfinstituten oder von Material-Datenblättern, technischen Datenblättern oder Werksprüfzertifikaten des jeweiligen Herstellers. Auf jedem eingereichten Nachweis ist anzugeben, auf welches Kriterium des Kriterienkatalogs Bezug genommen wird.

• Nachweise für soziale Kriterien: Der Nachweis über die Einhaltung der sozialen Kriterien kann alternativ durch eine transparente Offenlegung von Verträgen und der Lieferkette oder durch vertragliche Kontrollmöglichkeiten, z.B. durch die Beauftragung einer Monitoring Organisation erfolgen.

• Es obliegt dem Bieter nachzuweisen, dass sein Alternativnachweis einen geeigneten gleichwertigen Beleg zu den geforderten Gütezeichen darstellt.

Die eingereichten Gütezeichen und Nachweise müssen dem jeweiligen Leistungsgegenstand zugeordnet werden. Sollte kein übergreifender Nachweis4 eingereicht werden, müssen die Nachweise

separat für jedes einzelne Material eingereicht und entsprechend gekennzeichnet werden.

  1. Auftragsausführung Im Falle der Zuschlagserteilung auf Ihr Angebot sind Sie verpflichtet, die in den Kriterienkatalogen zur ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit angegebenen und ausreichend nachgewiesenen Kriterien im Zuge der gesamten Produktion der verfahrensgegenständlichen Produkte einzuhalten. Sie sind während der Auftragsausführung zudem verpflichtet, der Auftraggeberin die Nachweise jeweils in gültiger Form vorzulegen. Sollten Sie im Rahmen der Auftragsausführung die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, müssen auch diese sich im gleichen Umfang zur Einhaltung der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit verpflichten.

4 Nachweis, der alle relevanten ökologischen und sozialen Forderungen an alle Materialien des Leistungsgegenstands erfüllt

Stand 18.03.2025

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  1. Abkürzungen der genannten Gütezeichen, Siegel, Zertifikate und Mitgliedschaften

Ökologische Nachhaltigkeit:

Blauer Engel = Blauer Engel DE-UZ 154 bluesign = bluesign®product oder bluesign®approved C2C = Cradle to Cradle Certified®- Version 4.0 (Silver Level) EU-Ecolabel = EU-Umweltzeichen Textilien Fairtrade = Fairtrade Textile Produktion GOTS = Global Organic Textile Standard GRS = Global Recycled Standard Grüner Knopf = Grüner Knopf 2.0 Made in Green = OEKO-TEX®MADE IN GREEN Naturtextil IVN = Naturtextil IVN zertifiziert BEST

Soziale Nachhaltigkeit:

BCI = Better Cotton Initiative bluesign = bluesign®product oder bluesign®approved BSCI = BSCI Amfori5 CmiA = Cotton made in Afrika C2C = Cradle to Cradle Certified®- Version 4.0 (Silver Level) EU-Ecolabel = EU-Umweltzeichen Textilien Fairtrade = Fairtrade Textile Produktion FWF = Fair Wear Foundation6 GOTS = Global Organic Textile Standard GRS = Global Recycled Standard Grüner Knopf = Grüner Knopf 2.0 Made in Green = OEKO-TEX®MADE IN GREEN Naturtextil IVN = Naturtextil IVN zertifiziert BEST SA 8000 = Social Accountability 80007 WRAP = Worldwide Responsible Accredited Production

5 Bei einem Nachweis durch BSCI Amfori ist zu beachten, dass die Zertifizierung nur für einzelne Arbeitsstätten/Fabriken gilt. Entsprechend belegt das Vorliegen eines BSCI Amfori Auditberichts für bspw. nur einen von mehreren Garnherstellern nicht die Erfüllung der Anforderungen für die gesamte Produktionsphasen der Garnherstellung und damit nicht einen wesentlichen Teil des Herstellungsprozess. 6 Ziel von Fair Wear Foundation (FWF) ist, die Arbeitsbedingungen in Unternehmen der Textilindustrie weltweit zu verbessern. Bei der FWF handelt es sich nicht um eine reine Produktzertifizierung, da der Standard als Mitgliederinitiative ausgestaltet ist. Mitgliedsunternehmen, die bei der Überprüfung mittels des „Brand Performance Check“ die Kategorie „Good“ oder „Leader“ erreichen, dürfen an Kleidungsstücken ein speziell angepasstes FWF-Logo nutzen. Das Produktlabel erfüllt in beiden Kategorien die Kriterien eines Gütezeichens und kann als solches verwendet werden. 7 Bei einem Nachweis durch SA8000 ist zu beachten, dass die Zertifizierung nur für einzelne Arbeitsstätten/Fabriken gilt. Entsprechend belegt das Vorliegen eines SA8000 Zertifikats für bspw. nur einen von mehreren Garnherstellern nicht die Erfüllung der Anforderungen für die gesamte Produktionsphase der Garnherstellung und damit nicht eines wesentlichen Teils des Herstellerprozesses.

Stand 18.03.2025

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