Anlage 1 Vertrag Kantinenbewirtschaftung.pdf

Bewirtschaftung der Kantine und Konferenzservice in Soest

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 07:40 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

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Bewirtschaftungsvertrag

Kantine und Konferenzservice

Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW, dieses vertreten durch den Direktor der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule (QUA-LiS NRW)

  • Auftraggeberin -

und

Fa. Inhaberin/Inhaber Frau/Herr Straße, Hausnummer PLZ, Ort

  • Auftragnehmende/r -

wird folgender Kantinenbewirtschaftungsvertrag abgeschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

Die im Rahmen des Kantinenbewirtschaftungsvertrages zu erbringende Leistung umfasst folgende Bereiche:  Bewirtschaftung der Kantine  Erbringung der Konferenzservices

Dazu gehört insbesondere:

a) Bereitstellung eines Frühstücksangebotes für die Tagungsgäste und die Beschäftigten der QUA-LiS NRW b) Mittagsverpflegung für die Tagungsgäste und die Beschäftigten der QUA-LiS NRW c) Abendessen für die Tagungsgäste der QUA-LiS NRW d) Konferenzservice e) Zwischenverpflegung /Kioskbetrieb.

Die/der Auftragnehmende hat den Kantinenbetrieb persönlich zu führen. Sie/er kann Familienangehörige oder Angestellte zur Hilfeleistung heranziehen. Sofern der Kantinenbetrieb als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft geführt wird, kann auch eine/ein verantwortliche/r Betriebsleiter/in benannt werden. Diese/r ist dauerhaft in dem Betrieb einzusetzen. Selbiges gilt in jedem Falle für juristische Personen des Privatrechts. Seite 1 von 10

Eine Beauftragung eines Nachunternehmers für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung ist unzulässig, sofern es die unmittelbare Zubereitung der Mahlzeiten betrifft. Die Zubereitung der Mahlzeiten soll in den Kantinenräumlichkeiten der Auftraggeberin erfolgen.

Zu den jeweiligen Angeboten zählt die Zubereitung der Speisen, der Verkauf und die mit der Essensversorgung zusammenhängenden Serviceleistungen (z.B. Reinigung des Geschirrs und der Küche). Zu diesem Zweck überlässt die Auftraggeberin der/dem Auftragnehmenden die in Nr. 6 der Leistungsbeschreibung benannten Räumlichkeiten nebst Inventar.

§ 2 Vertragsbestandteile

Es gelten nacheinander – und jeweils unter Beachtung der im Vergabeverfahren erteilten Antworten auf Bieterfragen und Klarstellungen der Vergabestelle – als Vertragsbestandteile:

  • dieser Vertrag einschließlich
  • der Leistungsbeschreibung
  • des Preisangebotes gem. Preisblatt (Anlage 2) der/des Auftragnehmenden
  • die Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Landes (Kantinenrichtlinien vom 15.01.2015, RdErl. d. Finanzministeriums - B 3115 - 0.3 - IV A 2 v. 15.1.2015). Auf die Nummern 8 bis 10 der Richtlinien wird besonders hingewiesen.
  • die mit dem Angebot eingereichten Konzepte der/des Auftragnehmenden
  • Erklärung zu EU-Russland-Sanktionen

Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen der/des Auftragnehmenden werden nicht Bestandteil des Vertrages.

§ 3 Vertragsbedingungen

(1) Die Bewirtschaftung erfolgt in eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko der/des Auftragnehmenden. Die/der Auftragnehmende ist dabei zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen verpflichtet. Die/der Auftragnehmende bestreitet alle Kosten der Bewirtschaftung der Verpflegung, wie z.B. Waren-, Verwaltungs- und Personalkosten. Im Übrigen gelten die Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Landes NRW.

(2) Die Kantine steht ausschließlich den Beschäftigten, Gästen und Besuchern der Auftraggeberin sowie darüber hinaus ggf. einem weiteren, von der Auftraggeberin benannten Personenkreis („Drittnutzer“) zur Verfügung. Eine Öffnung für den Publikumsverkehr (ebenfalls „Drittnutzer“) während der Öffnungszeiten ist mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin möglich. Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Personenkreis der Drittnutzer jederzeit beliebig zu erweitern bzw. einzuschränken.

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(3) Die/der Auftragnehmende ist verpflichtet, bei der Ausgabe von warmen Hauptgerichten und weiteren subventionierten Speisen und Getränken an Drittnutzer einen angemessenen Aufschlag auf den kalkulierten und dem Personal der Auftraggeberin berechneten Essenspreis zu erheben. Es bleibt vorbehalten, dass dieser Aufschlag bei Änderungen der Verhältnisse bzw. ohne Änderung der Verhältnisse in regelmäßigen Abständen einer Überprüfung unterzogen wird. Sofern eine Bewirtung von Drittnutzern in der Kantine stattfindet, werden die Vertragspartner hierüber eine gesonderte Vereinbarung treffen, welche u.a. die Höhe des Aufschlages und die Bedingungen der Abführung des Aufschlages regelt. Die/der Auftragnehmende hat Anordnungen der Auftraggeberin, die das Fernhalten am Kantinenbetrieb nicht teilnahmeberechtigter Personen betreffen, zu beachten und durch eigene Maßnahmen wirksam zu unterstützen.

(4) Die/der Auftragnehmende ist grundsätzlich befugt, überlassene Produktions- und Wirtschaftsräume auch für ein externes Catering zu nutzen, sofern der Kantinenbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. Im Falle eines externen Caterings hat die/der Auftragnehmende dann einen angemessenen anteiligen Zins einschließlich Allgemeinkostenzuschlag zu entrichten, der die Zurverfügungstellung von Räumlichkeit und Betriebsmitteln adäquat kompensiert. Die Umsätze sind gesondert auszuweisen. Sofern eine solche Nutzung beabsichtigt wird, werden die Vertragspartner hierüber jedoch eine gesonderte Vereinbarung treffen. Eine EU-Zulassung gemäß Artikel 4 der VO (EG) 853/2004 der Gewerbeküche liegt nicht vor. Daher dürfen nicht mehr als ein Drittel der in der Küche zubereiteten Speisen auf das externe Catering entfallen. Die/der Auftragnehmende hat dies laufend sicherzustellen.

§ 4 Laufzeit und ordentliche Kündigung

Der Bewirtschaftungsvertrag ist auf 4 Jahre und 6 Monate befristet. Er beginnt am 1. Februar 2027 und endet mit Ablauf des 31. Juli 2031.

Nach Ablauf der vorgenannten Laufzeit endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen.

Für die Auftraggeberin besteht die Option, das Vertragsverhältnis einmalig um ein Jahr bis längstens zum 31.07.2032 zu verlängern. Die Option ist schriftlich bis zum 31.01.2031 durch die Auftraggeberin zu erklären.

§ 5 Außerordentliche Kündigung

Die Auftraggeberin kann das Vertragsverhältnis außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Gründe auch außerordentlich (fristlos) kündigen, wenn ihr aus einem durch die/den Auftragnehmenden zu vertretendem wichtigem Grunde die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.

Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die/der Auftragnehmende wiederholt und trotz schriftlicher Mahnung den getroffenen Vereinbarungen zuwiderhandelt.

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Weitere Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind unter anderem:

a) die/der Auftragnehmende gegen eine der wesentlichen Bestimmungen dieses Vertrages und dessen Bestandteile verstößt,

b) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der/der Auftragnehmenden oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung der Insolvenz eröffnet worden ist,

c) der Auftraggeberin aus einem von der/dem Auftragnehmenden zu vertretenden anderweitigen Grund die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (z. B. gerichtliche Verfolgung wegen Verbrechens oder Vergehens).

d) wiederholte Verstöße gegen die Nummern 8 bis 10 der Kantinenrichtlinien vom 15.01.2015 festgestellt werden,

e) wiederholte Verstöße gegen die jeweils aktuellen hygienerechtlichen Bestimmungen festgestellt werden.

Schadenersatzansprüche der/des Auftragnehmenden infolge fristloser Kündigung sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Auftraggeberin bleibt unberührt.

Im Übrigen gelten die einschlägigen Vorschriften des BGB.

§ 6 Beendigung des Vertrages

Der Vertrag erlischt

a) im Falle des Todes der/des Auftragnehmenden, wobei ihren/seinen Erben Ersatzansprüche nicht zustehen, b) im Falle der Auflösung/des Erlöschens der als Auftragnehmende auftretenden juristischen Person des Privatrechts, c) mit dem Tage der Verlegung oder der Auflösung der in der Liegenschaft liegenden Organisationseinheiten des QUA-LiS NRW. Ein Entschädigungsanspruch ist daraus nicht abzuleiten.

§ 7 Abwicklung des Vertrages zum Vertragsende

Bei Beendigung des Vertrages hat die/der Auftragnehmende die Räumlichkeiten nebst Inventar in vertragsgemäßen, hygienisch einwandfreien Zustand und vollständig geräumt mit sämtlichen Schlüsseln an die Auftraggeberin zurückzugeben. Die/der Auftragnehmende trägt die Kosten der Beseitigung von dem bei der Räumung evtl. festgestellten Schädlingsbefall.

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§ 8 Gewinnabgabe, Betriebskosten

(1) Damit die unter § 1 genannten Leistungen zu moderaten Preisen angeboten werden können, verzichtet die Auftraggeberin widerruflich auf die Entrichtung einer Gewinnabgabe und stellt die Kantinenräumlichkeiten gem. Nr. 6 der Leistungsbeschreibung unentgeltlich zur ständigen Nutzung zur Verfügung. Gleichfalls zum Zwecke der Stabilisierung der Preise werden die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung von der Auftraggeberin übernommen. Falls die/der Auftragnehmende eigene Geräte anschafft oder bereitstellt, z.B. Automaten, sollten diese entsprechend energiesparend sein (mindestens Energieeffizienzklasse A+). Bei einem Gerätetausch stellt die/der Auftragnehmende die erforderlichen Informationen der Auftraggeberin mindestens 4 Wochen vor der geplanten Anschaffung zur Verfügung. Mit den zur Verfügung gestellten Ressourcen und Verbrauchsgütern (insbesondere Wasser und Strom) hat die/der Auftragnehmende sparsam umzugehen.

(2) Der vollständige Verzicht auf die Erhebung einer Gewinnabgabe sowie von Betriebskosten ist gem. der Regelungen der Kantinenrichtlinien des Landes Nordrhein- Westfalen vom 15. Januar 2015 in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, sofern die/der Auftragnehmende die überlassenen Räumlichkeiten/Einrichtungsgegenstände für die Außer-Haus-Lieferung von Speisen und Getränken (Catering) oder sonstige nicht von der Auftraggeberin veranlasste Veranstaltungen nutzt. Die Umsätze aus vorgenannten Geschäften sind gesondert auszuweisen.

§ 9 Rechnungslegung/Aufzeichnungspflichten

Die/der Auftragnehmende hat über Einnahmen und Ausgaben des Kantinenbetriebes und des Konferenzservice Buch zu führen. Zu diesem Zweck hat sie/er sämtliche Rechnungsunterlagen analog zu den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen (AO und UStG) geordnet aufzubewahren.

Die/der Auftragnehmende ist verpflichtet, spätestens 6 Monate nach Ablauf eines jeden Wirtschaftsjahres ihre/seine Geschäftsbücher und den Jahresabschluss (die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung oder die Einnahme- Überschussrechnung) der Auftraggeberin zur Einsicht vorzulegen. Diese ist darüber hinaus berechtigt, jederzeit nach Absprache Einsicht in die Geschäfts- und Buchführung zu nehmen und Warenbestände zu überprüfen.

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§ 10 Kosten

Folgende mit der Bewirtschaftung im Zusammenhang stehenden Kosten müssen bei Nutzung der Kantine nicht von der/dem Auftragnehmenden getragen werden:

  • Strom, Gas, Wasser und Abwasser
  • Reinigung sämtlicher Fenster und Decken, der Sanitärbereiche sowie Fußböden außerhalb des „Küchenbereiches“ und der Essensausgabe
  • Unterhaltung, Reparatur und Ersatz der Einrichtungs-/Ausstattungsgegenstände sowie die Ersatzkosten für Einrichtungs-/Ausstattungsgegenstände mit einem Einzelanschaffungswert über 300,00 € inkl. MwSt. je Einzelfall
  • Kosten für technische Sicherheitsüberprüfungen an Geräten und Lüftungsanlagen
  • Reinigung von Kanälen, Zu- und Abluftanlagen inkl. der Flammschutzfilter
  • Entsorgung von Wertstoffen und Restmüll
  • Renovierung der Räumlichkeiten

Die durch die Übernahme der Bewirtschaftungskosten eintretenden Ersparnisse sind für die Verbilligung der Speisen und Getränke zu verwenden. Die/der Auftragnehmende sichert zu, dass mit Energie, Verbrauchsmaterial und Wasser sparsam, ökologisch und ökonomisch umgegangen wird. Bei übermäßigem Verbrauch behält sich die Auftraggeberin die Änderung dieser Regelung vor.

Alle weiteren darüber hinaus entstehenden Kosten, trägt die/der Auftragnehmende.

§ 11 Kantinenbetrieb

Die Auftraggeberin achtet auf die ordnungsgemäße Führung des Kantinenbetriebes und des Konferenzservice, insbesondere die Qualität der Leistungserbringung und die Befolgung der durch die/den Auftragnehmenden übernommenen Pflichten. Der Personalrat wird im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit beteiligt. Zu diesem Zwecke hat ein regelmäßiger Austausch zwischen Auftraggeberin, Personalrat und der/dem Auftragnehmenden mindestens einmal pro Quartal stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch die Auftraggeberin.

Es kann ein Kantinenausschuss eingerichtet werden, wenn die Auftraggeberin oder die/der Auftragnehmende dies wünschen.

Der Kantinenausschuss berät folgenden Angelegenheiten:

 Qualität des Angebots  Speiseplananregungen  Beschwerden seitens der Vertragsparteien

Der/die Auftragnehmende verpflichtet sich, zusammen mit ihrer/seiner Betriebsleitung an Sitzungen des Kantinenausschusses teilzunehmen. Einladungen erfolgen entsprechend zeitgerecht durch die Auftraggeberin.

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Vertretungsberechtigt für die Auftraggeberin ist die Verwaltungsleitung oder eine entsprechend benannte Vertretung. Eine Vertretung des Personalrates sowie der Schwerbehindertenvertretung sind Mitglied im Kantinenausschuss.

Der Kantinenbetrieb steht unter der Voraussetzung der vorhandenen gültigen behördlichen Zulassung für das Gaststättengewerbe (u.a. Gewerbeschein). Sollten nach Vertragsabschluss Änderungen oder ein Entzug zu behördlichen Genehmigungen bekannt werden, ist dies von der/dem Auftragnehmenden der Auftraggeberin unmittelbar mitzuteilen.

Das Aufstellen von Geldspielgeräten (§ 33 GewO) aller Art sowie das Unterhalten einer Wett-, Lotto- oder Totoannahmestelle sind untersagt.

Etwaiges Aufstellen von Warenautomaten bedarf der Zustimmung der Auftraggeberin. Der Gesamtumsatz dieser Waren muss in diesen Fällen bei der Erfassung der relevanten Umsätze berücksichtigt werden.

§ 12 Reinigung, Verkehrssicherungs- und Entsorgungspflichten

(1) Die/der Auftragnehmende hat die überlassenen Räume und Gegenstände pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. (2) Die Reinigung des Geschirrs/Besteck/Kochutensilien, der Küche, des Theken- bzw. der Ausgabebereiche und Vorratsräume der Kantine einschließlich der Wände und Fußböden inklusive Bodeneinläufe, der Gerätschaften, Glocken der Küchenabluftanlage inkl. Fettfilter und Essensausgabe hat durch die/den Auftragnehmenden – mit für die Geräte und Räumlichkeiten zugelassenen Reinigungsmitteln – zu erfolgen. Das Gleiche gilt bei der Verwendung von Spülmitteln. (3) Die Reinigung und die vorgeschriebenen Wartungen von Schankanlagen (sofern eine Nutzung erfolgt) und die hier anfallenden Kosten obliegen der/dem Auftragnehmenden. (4) Die Reinigung des Gastraumes (Speisesaal) der Kantine veranlasst grundsätzlich die Auftraggeberin. Dies umfasst die tägliche Fußbodenreinigung sowie die zweimal jährliche Fensterreinigung. Sie trägt auch die Kosten dieser Reinigungen. Davon unabhängig obliegt die Reinigung der Tische und Stühle im Speisesaal sowie im Bereich der Außengastronomie während bzw. nach den Mahlzeiten der/dem Auftragnehmenden. (5) Abluftleitungen, Ventilatoren und Entwässerungsleitungen werden von der Auftraggeberin regelmäßig auf ihren Verschmutzungsgrad geprüft und bei Bedarf durch eine Fachfirma gereinigt. Die Durchführung erfolgt in Absprache mit der/dem Auftragnehmenden durch die Auftraggebende, welche auch die Kosten hierfür trägt. (6) Die Bewirtschaftung der Räume erfolgt grundsätzlich unter Beachtung der einschlägigen HACCP-Vorschriften. (7) Ferner hat die/der Auftragnehmende sicherzustellen, dass sie/er alle notwendigen Dokumentationen, u.a. im Bereich der Produkthaftung, der Rückverfolgung und der Betriebs-/Personalhygiene in einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Art und Weise führt. Diese Aufzeichnungen sind gegenüber den Ordnungsbehörden

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bzw. der Lebensmittelüberwachung griffbereit vorzuhalten. Die Auftraggeberin behält sich ggf. stichprobenartige Kontrollen vor. (8) Die geplanten Hygienemaßnahmen und deren Dokumentation sind mit Angebotsabgabe zu beschreiben. (9) Der/dem Auftragnehmenden obliegt die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Vorschriften, der Hygiene-Verordnungen (einschließlich vorbeugender Schädlingsbekämpfung und -monitoring), Unfallverhütungsvorschriften sowie der entsprechenden behördlichen Auflagen einschließlich Gesundheitsuntersuchungen des Personals. (10) Schädlingsbefall ist der Auftraggeberin unverzüglich zu melden. Die Kosten der Schädlingsbekämpfung trägt die Auftraggeberin, sofern der Schädlingsbefall nicht fahrlässig durch die/den Auftragnehmenden verursacht wurde. (11) Die Mülltrennung ist nach der jeweils gültigen Abfallentsorgungssatzung der Stadt Soest vorzunehmen. Der/dem Auftragnehmenden werden ein Restmüllcontainer (1100 l) sowie ein Altpapiercontainer (1100 l) zur Verfügung gestellt. Die Gebühren trägt die Auftraggebende. Zum Schutz der Umwelt ist auf Einsatz von Einweggeschirr zu verzichten. Die allgemeine Vermeidung von Abfällen wird hoch priorisiert. Die fachgerechte und gesetzeskonforme Entsorgung von Speiseresten sowie Speisefetten und -ölen obliegt der/dem Auftragnehmenden auf eigene Rechnung. (12) Der/dem Auftragnehmenden obliegt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Räume der Kantine einschließlich aller zum Kantinenbetrieb überlassenen Nebenräume. Die/der Auftragnehmende hält die Auftraggeberin von allen Ansprüchen frei, die sich aus einer Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht ergeben können.

§ 13 Verlust und Beschädigungen

Die Auftraggeberin haftet nicht für Verlust und Schäden am Eigentum der/des Auftragnehmenden sowie an durch eventuelle Dritte zum Kantinenbetrieb eingebrachten Gegenständen.

§ 14 Versicherung

Die/der Auftragnehmende ist verpflichtet innerhalb von 6 Wochen nach Zuschlagserteilung, den Nachweis über eine Haftpflichtversicherung (einfache Fotokopie reicht aus) mindestens in folgender Höhe zu erbringen:

  • 5.000.000,- € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für den Bereich der Kantine und
  • 3.000.000,- € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für den Bereich der Konferenzservice

Sie/er hat darüber hinaus alle Einrichtungsgegenstände gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Einbruchsdiebstahl auf ihre/seine Kosten ausreichend zu versichern.

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Das Risiko einer möglicherweise bestehenden Unterversicherung trägt die/der Auftragnehmende.

Die/der Auftragnehmende hat sicherzustellen, dass sie/er alle in Betracht kommenden Vorschriften der gültigen EU-Verordnungen erfüllt und entsprechend dokumentiert.

Die/der Auftragnehmende hat dafür Sorge zu tragen, dass sie/er sich auf ihre/seine Kosten über die aktuelle Rechtslage informiert und diese entsprechend umsetzt. Der QUA-LiS NRW als Auftraggeberin dürfen keine Nachteile in finanzieller oder materieller Form entstehen.

Notwendige Schulungen des eingesetzten Personals im Rahmen der aktuellen Gesetzeslage sind durch die/den Auftragnehmenden auf deren/dessen Kosten durchzuführen und zu dokumentieren.

Im Rahmen der Produkthaftung hat die/der Auftragnehmende sicherzustellen, dass sie/er alle ggf. sich ergebenden Ansprüche von Geschädigten (Sach- und Personenschäden) in angemessener Art und Weise reguliert, ohne dass der Auftraggeberin hierzu Kosten entstehen.

Ferner hat die/der Auftragnehmende sicherzustellen, dass sie/er alle notwendigen Dokumentationen, u. a. im Bereich der Produkthaftung, der Rückverfolgung und der Betriebs- / Personalhygiene in einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Art und Weise führt. Diese Aufzeichnungen sind gegenüber den Ordnungsbehörden bzw. der Lebensmittelüberwachung griffbereit vorzuhalten. Die Auftraggeberin behält sich ggf. stichprobenartige Kontrollen vor.

§ 15 Haftung

Verletzt die/der Auftragnehmende schuldhaft eine ihr/ihm nach diesem Vertrag obliegende Pflicht, so hat sie/er der Auftraggeberin den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Verstöße gegen Verpflichtungen, die der/dem Auftragnehmenden aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung obliegen, gelten als Verstöße gegen Vertragspflichten, soweit sie geeignet sind, den Vertragszweck zu gefährden. Die/der Auftragnehmende hat ein Verschulden seines Personals in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Steht einem Dritten wegen eines Schadens, den die/der Auftragnehmende durch schuldhafte Verletzung der ihm nach Absatz 1 obliegenden Pflichten verursacht hat, ein Anspruch auf Schadenersatz auch gegen die Auftraggeberin zu, so ist die/der Auftragnehmende verpflichtet, die Auftraggeberin von diesem Anspruch freizustellen.

Die Haftung, die im Zusammenhang mit der Einhaltung von Vorschriften und Auflagen bei baulichen Maßnahmen erforderlich ist, liegt ausschließlich bei der Auftraggeberin. Die/der Auftragnehmende haftet für die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Vorschriften, für die Einhaltung der Hygieneverordnungen sowie die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften für den Küchenbereich, soweit sie hier in Betracht kommen.

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§ 16 Schriftform, Nebenabreden

Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Vereinbarung bezweckt haben.

§ 18 Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt mit dem Tag der Zuschlagserteilung in Kraft. Die Leistungen sind ab dem 1. Februar 2027 zu erbringen.

§ 19 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das für Soest zuständige Gericht.

Soest, den

Die Auftraggeberin Die/der Auftragnehmende

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