EV_06c_Eigenerklärung zu Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.docx

Beweissicherungsleistungen für Kaltenweide und Friedensallee in Elmshorn

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 10:28 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Bieterin bzw. BieterVergabenummerDatum
2026-45-66
Leistung Beweissicherungsleistungen Kaltenweide und Friedensallee in Elmshorn

Eigenerklärung zu Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Die Abgabe der nachfolgenden Eigenerklärung ist nur dann notwendig, wenn Ihr Unternehmen die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG-) vom 16. Juli 2021 (BGBI. I, Seite 2959 ff.) in der z.Zt. gültigen Fassung, erfüllt. Dies setzt u.a. voraus, dass

  • die Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßiger Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland besteht
  • mindestens 1.000 Arbeitnehmer*innen im Inland beschäftigt werden, wobei innerhalb von verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Obergesellschaft zu berücksichtigen sind.

Bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Arbeitnehmer*innen sind teilweise auch die ins Ausland entsandten Arbeitnehmer*innen sowie außerdem alle Leiharbeitnehmer oberhalb einer Einsatzdauer von sechs Monaten zu berücksichtigen.

Im Übrigen wird vollinhaltlich auf § 1 LkSG verwiesen.

Ich/Wir erkläre(n) verbindlich für diesen Teilnahmeantrag/dieses Angebot, dass ich/wir als Bewerber/Bieter den sich aus dem LkSG für meine/unsere Lieferketten die festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten und in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Maßnahmen implementiert habe:

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
  • Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens im Falle von Rechtsverstößen
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Mir/uns ist bekannt, dass Verstöße gegen diese Sorgfaltspflichten, die mit einer Geldbuße in Höhe der in § 22 Abs. 2 LkSG benannten Beträge belegt worden sind, von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrags der in §§ 99 und 100 GWB genannten Auftraggeber -bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB- bis zu drei Jahre ausgeschlossen werden können.

OrtDatumUnterschrift Bieterin / Bieter (bei elektronischen Angeboten in Textform: Name der erklärenden Person) *)

*) Nur erforderlich, wenn die Eigenerklärung nicht gleichzeitig mit dem Angebot vorgelegt wird

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