Anlage A3 - Erklärungen zu den §§ 123 und 124 GWB.pdf

Beweissicherung an 79 Gebäuden vor der Sanierung der Lange Straße

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 09:52 (Europe/Berlin)

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Innenstadtsanierung Beweissicherungsverfahren

  1. Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB (bitte ankreuzen)
§123 Abs. 1 GWBIch/wir bin/sind rechtskräftig verurteilt oder gegen mein/unser Unternehmen ist eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden wegen einer Straftat nach:JaNein
§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB§129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), §129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), §129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
§123 Abs. 1 Nr. 2 GWB§89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen
§123 Abs. 1 Nr. 3 GWB§261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
§123 Abs. 1 Nr. 4 GWB§263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
§123 Abs. 1 Nr. 5 GWB§264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
§123 Abs. 1 Nr. 6 GWB§299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr)
§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB§108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern)
§123 Abs. 1 Nr. 8 GWB§§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (ausländische und internationale Bedienstete)
§123 Abs. 1 Nr. 9 GWBArtikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung Internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr
§123 Abs. 1 Nr. 10 GWB§§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
§123 Abs. 4 GWBEs ist durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt worden,JaNein
§123 Abs. 4 Nr. 1 GWBdass das Unternehmen seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht erfüllt.

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Auftraggeber: Stadt Nienburg/Weser Projekt: Sanierung und Erweiterung des Stadtteilhauses Nordertor Objektplanung für Gebäude und Innenräume Anlage A3 – Erklärungen zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB

  1. Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB

(bitte ankreuzen)

§ 124 GWBAusschlussgrundJaNein
§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWBBei der Ausführung öffentlicher Aufträge wurde gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen.
§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWBDas Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens wurde mangels Masse abgelehnt. Das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt.
§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWBDas Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWBDas Unternehmen hat Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWBDas Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt. Dies hat zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt.
§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWBDas Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln.
§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWBDas Unternehmen a) hat versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen. b) Hat versucht, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte. c) Hat fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat versucht, solche Informationen zu übermitteln.

Ort, Datum; Unterschrift(en) oder Person des Erklärenden nach § 126b BGB:

– bei Bietergemeinschaften von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen – – bei Einbeziehung von Nachunternehmern auch vom Nachunternehmer vorzulegen –

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Auftraggeber: Stadt Nienburg/Weser Projekt: Sanierung und Erweiterung des Stadtteilhauses Nordertor Objektplanung für Gebäude und Innenräume Anlage A3 – Erklärungen zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB

Bei Vorliegen („Ja“) eines Ausschlussgrundes nach § 123 GWB oder § 124

GWB ist folgende Erklärung abzugeben:

  1. Erklärung über eine Selbstreinigung gemäß § 125 GWB

Folgende Straftat(en)/Fehlverhalten wurde durch mein/unser Unternehmen begangen:

Ich/wir habe/n für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder habe/n mich/uns zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet.

Ich/wir habe/n die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber geklärt.

Ich/wir habe/n konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

Folgende Nachweise einer Selbstreinigung haben wir beigefügt:

Ort, Datum; Unterschrift(en) oder Person des Erklärenden nach § 126b BGB:

– bei Bietergemeinschaften von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen – – bei Einbeziehung von Nachunternehmern auch vom Nachunternehmer vorzulegen –

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