Bieterfrage 2 vom 11.09. - Antwort.pdf

Beweissicherung an 79 Gebäuden vor der Sanierung der Lange Straße

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 09:52 (Europe/Berlin)

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Frage:

11.09.2026 09:12:17 Uhr Innenstadtsanierung Lange Straße 2. Bauabschnitt - Beweissicherung - | Aktz.: 29/66/2026 Offenes Verfahren | Frist: 01.10.2026 10:00 Betreff: Aufklärung LV-Text Sehr geehrte Damen und Herren, folgende Fragen haben sich bei der Angebotsbearbeitung ergeben:

Geht es in Position 01.01.0010 Arbeitsvorbereitung "...Durchführung der Begehungen in allen zum Zeitpunkt des Ortstermins zugänglichen Räumen und Gebäudeteilen." ausschließlich um die Vorbereitung der Termine und ist der Satz zur Durchführung der Begehung als Hinweis zu verstehen oder soll in diese Position schon die Begehung vor Ort einkalkuliert werden?

In Position 01.02.0010 wird beim Leistungsumfang die Begehung vor Ort aufgezählt: "Der Leistungsumfang umfasst die Begehung und Dokumentation aller zum Zeitpunkt der Begehung zugänglichen Bereiche, insbesondere: ..." Sollen die Begehungen in Position 01 oder 02 einkalkuliert werden?

Wir bitten um Aufklärung, vielen Dank.

Antwort:

zu Ihrer Bieterfrage hinsichtlich der Positionen 1.1.10 und 1.2.10 zur Beweissicherung stellen wir Folgendes klar:

Die Position 1.1.10 umfasst ausschließlich die Vorbereitung der Begehung. Die Position 1.2.10 umfasst die Durchführung der Beweissicherung einschließlich der hierfür erforderlichen Begehung vor Ort.

Für die Kalkulation der Begehung als Bestandteil der Durchführung der Beweissicherung ist ausschließlich die Position 1.2.10 maßgebend. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind mit dem Einheitspreis der Position 1.2.10 vollständig zu berücksichtigen.

Eine zusätzliche Berücksichtigung bzw. gesonderte Vergütung der Begehung über die Position 1.1.10 erfolgt nicht. Die Position 1.1.10 ist ausschließlich für die dort beschriebene Vorbereitung der Begehung anzusetzen.

Diese Klarstellung ist bei der Angebotskalkulation entsprechend zu berücksichtigen.

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