Bieterfragen- und Antwortenkatalog (Stand 26.08.2026).pdf

Bewachungsdienstleistungen für Liegenschaften in Bonn

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 00:16 (Europe/Berlin)

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Bieterfragen- und Antworten-Katalog

Az.: B 24.17 – 0305/25/VV : 1 – Bewachungsdienstleistungen BSI Bonn

Nr.FrageAntwort
1Gemäß Ziff. 4.4.1 der Leistungsbeschreibung Los 2 sind während der Baustellenphase abhängig vom jeweiligen Baufortschritt bis zu 12 zusätzliche Sicherheitskräfte für die Bewachung von Sperrzonen, insbesondere für Zutrittskontrollen, auf Abruf bereitzustellen. Für diese optionalen Sicherheitskräfte wird gemäß Ziff. 2.2.2 die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vorausgesetzt. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Anforderungen an die Sicherheitsüberprüfung bitten wir um nähere Erläuterung, wie die Auftraggeberin die personelle Vorhaltung dieser optionalen Kräfte in der praktischen Umsetzung vorsieht. Sofern die Angabe „bis zu 12 zusätzliche Sicherheitskräfte“ dahingehend zu verstehen ist, dass im Bedarfsfall bis zu 12 Sicherheitskräfte gleichzeitig eingesetzt werden können, müsste die Auftragnehmerin aus unserer Sicht einen entsprechend größeren Personalpool vorhalten. Eine Vorhaltung von lediglich 12 Personen wäre aufgrund üblicher Ausfallzeiten, insbesondere Urlaub,Sehr geehrte Damen und Herren, die Bedarfsträgerin antwortet auf die Frage wie folgt: „Zwischenzeitlich wurde durch die Projektbeteiligten (Architektur, Fachplanung und Projektsteuerung) fortgeschriebenen Grundrissplanungen sowie die aktualisierte Terminplanung nochmals geprüft und mit dem Umfang der zu bewachenden baulichen Maßnahmen und der zur Verfügung stehenden Bauzeit abgeglichen. Auf Grundlage dieser aktualisierten Prüfung wird die bisherige Angabe (in Los 2) von „bis zu 12 zusätzlichen Sicherheitskräften“ angepasst. Der Bedarf wird auf maximal 6 zusätzliche Sicherheitskräfte gleichzeitig festgelegt. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass arbeitstäglich 4 bis maximal 6 zusätzliche Sicherheitskräfte gleichzeitig als Springerkräfte benötigt werden. Der Einsatz dieser Kräfte ist dabei nicht auf einzelne Stunden beschränkt. Die jeweilige Einsatzdauer wird mindestens eine Schichtlänge betragen und kann sich, abhängig vom Baufortschritt und dem konkreten Bedarf, über mehrere Tage bis hin zu mehreren Wochen erstrecken.

Beschaffungsamt des BMI

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Nr.FrageAntwort
Krankheit, Fortbildung oder sonstiger personeller Veränderungen, nicht ausreichend, um die gleichzeitige Verfügbarkeit von 12 Kräften sicher gewährleisten zu können. Zur belastbaren Sicherstellung eines möglichen gleichzeitigen Einsatzes von 12 Sicherheitskräften wäre daher voraussichtlich ein deutlich größerer Pool, beispielsweise von 15 bis 17 oder mehr entsprechend qualifizierten Kräften, erforderlich. Sofern sämtliche für diesen Pool vorgesehenen Kräfte zusätzlich vor ihrem Einsatz eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 SÜG (Ü2) durchlaufen müssen, entsteht für den Auftragnehmer die weitere praktische Herausforderung, eine größere Anzahl sicherheitsüberprüfter Mitarbeiter ausschließlich für eine optionale Leistung vorzuhalten, deren tatsächlicher Umfang, zeitliche Lage und Abrufhäufigkeit derzeit nicht feststehen. Eine wirtschaftliche Personalvorhaltung setzt regelmäßig voraus, dass die betreffenden Mitarbeiter auch außerhalb eines konkreten Abrufs der optionalen Leistung im Objekt bzw. im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistung eingesetzt und mit entsprechenden Einsatzstunden beschäftigt werden können. Bei einem größeren ausschließlich für mögliche Abrufe vorzuhaltenden Pool stellt sich daher die Frage, wie die Auftraggeberin die praktische und wirtschaftliche Umsetzung dieser Anforderung durch den Auftragnehmer vorsieht. Wir bitten daher um Klarstellung der folgenden Punkte:Die inzwischen weiter fortgeschrittene Planungsphase ermöglicht eine konkretere Festlegung der zu bewachenden Gewerke und der jeweiligen Örtlichkeiten. Aufgrund von zwischenzeitlich erfolgten Anpassungen und Streichungen beschränkt sich der zu überwachende Bereich auf weniger Teilbereiche als ursprünglich angenommen. Zudem können die einzelnen Gewerke voraussichtlich in einer planbaren zeitlichen Folge umgesetzt werden. Dadurch kann der Einsatz der zusätzlichen Sicherheitskräfte entsprechend koordiniert und über längere zusammenhängende Einsatzphasen geplant werden. Der Ansatz von maximal 6 gleichzeitig eingesetzten zusätzlichen Sicherheitskräften wird daher aus heutiger Sicht als realistisch und angemessen erachtet. Hinsichtlich der Sicherheitsüberprüfung gilt die in den Vergabeunterlagen bereits vorgesehene Übergangsregelung. Zum Leistungsbeginn am 01.02.2027 bzw. 01.03.2027 sowie für die Einweisungszeiten im Januar/Februar 2027 kann die Bewachungsleistung aufgenommen werden, sofern vor dem jeweiligen ersten Dienstantritt die polizeilichen Führungszeugnisse der vorgesehenen Sicherheitskräfte vorgelegt werden. Gleichzeitig wird die Sicherheitsüberprüfung (Ü2) durch die Bedarfsträgerin eingeleitet. Die Sicherheitsüberprüfungen können für die vorgesehenen Kräfte über die Bedarfsträgerin eingeleitet werden. Es ist daher möglich, auch für einen über den konkret zum Einsatz kommenden Personenkreis hinausgehenden Personalpool die entsprechenden Sicherheitsüberprüfungen frühzeitig einzuleiten. Eine abgeschlossene Ü2 sämtlicher potenziell einzusetzender Kräfte bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. unmittelbar zu Beginn der Leistungserbringung ist nicht erforderlich, soweit die in den Vergabeunterlagen vorgesehene Übergangsregelung Anwendung findet.

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 18.06.2025 Seite 2 von 10

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Nr.FrageAntwort
Ist die Vorgabe „bis zu 12 zusätzliche Sicherheitskräfte“ so zu verstehen, dass tatsächlich bis zu 12 Sicherheitskräfte gleichzeitig abgerufen und eingesetzt werden können? Falls ja: Mit welcher voraussichtlichen Einsatzdauer ist bei einem solchen Abruf zu rechnen? Ist eher von einzelnen Stunden bzw. einzelnen Schichten auszugehen oder können mehrere Sicherheitskräfte auch über mehrere Tage bzw. über einen längeren Zeitraum gleichzeitig benötigt werden? Gibt es seitens der Auftraggeberin Erfahrungswerte oder eine derzeitige Einschätzung dazu, mit welcher Anzahl zusätzlicher Sicherheitskräfte üblicherweise bzw. voraussichtlich gleichzeitig zu rechnen ist und wie realistisch ein tatsächlicher gleichzeitiger Einsatz aller 12 Kräfte ist? Müssen sämtliche Personen eines vom Auftragnehmer vorzuhaltenden Personalpools bereits vor einem möglichen Abruf eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung nach § 9 SÜG (Ü2) besitzen, oder ist es ausreichend, die Sicherheitsüberprüfung erst für konkret zum Einsatz vorgesehene Personen einzuleiten? Falls für sämtliche potenziell einzusetzenden optionalen Sicherheitskräfte eine Ü2 erforderlich ist: Wie stellt sich die Auftraggeberin die praktische Vorhaltung eines entsprechend großen sicherheitsüberprüften Personalpools vor, wenn für die optionale Leistung keine feste Abrufmenge garantiert wird? Ist vorgesehen bzw. zulässig, die für die optionale Leistung nach Ziff. 4.4.1 sicherheitsüberprüften Kräfte auch im regulären Objektschutzdienst des Loses 2 einzusetzen, sofern sie zusätzlich dieEine gleichzeitige Verwendung der für die optionale Leistung vorgesehenen und entsprechend qualifizierten Sicherheitskräfte im regulären Objektschutzdienst ist grundsätzlich denkbar. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der jeweilige Auftragnehmer den Zuschlag sowohl für Los 1 als auch für Los 2 erhält und die betreffenden Kräfte die jeweiligen Anforderungen der regulären Leistung erfüllen. Die konkrete Einsatz- und Personalplanung wäre in diesem Fall mit der Auftraggeberin abzustimmen. Zusammenfassend ist für die Kalkulation davon auszugehen, dass maximal 6 zusätzliche Sicherheitskräfte (Los 2) gleichzeitig abgerufen werden können. Die tatsächliche Inanspruchnahme richtet sich nach dem Baufortschritt und dem konkreten Bedarf.“ Die Vergabeunterlagen werden von der Vergabestelle wie folgt geändert: Der Bewachungsdienst (optionale Leistung Baustellenphase – vgl. lfd. Nr. 04 des Angebotsformulars Los 2) wird von 12 zusätzlichen Sicherheitskräften auf 6 zusätzliche Sicherheitskräfte sowie von maximal 10.000 zusätzlich abrufbaren Arbeitsstunden auf maximal 5.000 zusätzlich abrufbare Arbeitsstunden reduziert. Bitte verwenden Sie zur Kalkulation und Angebotsabgabe ausschließlich die geänderten Dokumente: 04b_0305(25)_Angebotsformular (Los 2)_V2_ges.pdf; 06b_0305(25)_Leistungsbeschreibung (Los 2)_V2.pdf; 07b_0305(25)_Vertragsentwurf (Los 2)_V2.pdf

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 18.06.2025 Seite 3 von 10

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Nr.FrageAntwort
hierfür nach Ziff. 2.2.2 erforderliche höhere fachliche Qualifikation erfüllen? Besteht für die optionalen Sicherheitskräfte nach Ziff. 4.4.1 eine Möglichkeit, hinsichtlich der Sicherheitsüberprüfung eine abweichende bzw. erleichterte Regelung anzuwenden, beispielsweise bis zum Abschluss der Ü2 auf Grundlage eines entsprechenden Führungszeugnisses oder einer sonstigen durch die Auftraggeberin zugelassenen Übergangsregelung? Sofern eine solche erleichterte Regelung nicht vorgesehen ist: Bitte bestätigen Sie, dass der Auftragnehmer bereits vorsorglich einen ausreichend großen Pool an nach § 9 SÜG sicherheitsüberprüften Sachkundekräften vorhalten muss, um einen möglichen gleichzeitigen Abruf von bis zu 12 Sicherheitskräften einschließlich der erforderlichen Personalreserve für Ausfälle sicherstellen zu können. Die Klarstellung ist für die Personalplanung und Kalkulation des Angebotes wesentlich, da Umfang und Kosten der erforderlichen Personalvorhaltung erheblich davon abhängen, ob tatsächlich bis zu 12 Kräfte gleichzeitig und mit bereits abgeschlossener Ü2 kurzfristig zur Verfügung stehen müssen.
2Gemäß § 10 des Vertragsentwurfs sind die Stundenverrechnungssätze der optionalen Leistungen Pos. 03 undDie Regelung des § 10 des Vertragsentwurfs bleibt unverändert. Gemäß § 10 Abs. 1 des Vertragsentwurfs können die im Angebotsformular eingetragenen Einzelpreise der lfd. Nr. 01 bis 02 bei entsprechenden Änderungen des in

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Nr.FrageAntwort
Pos. 04 von der Preisgleitung ausgenommen und als Festpreise über den jeweiligen Vertragszeitraum vorgesehen. Da die Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zukünftige Tariferhöhungen über mehrere Jahre nicht verlässlich vorhersehen können, müssten entsprechende Annahmen bereits heute in die Stundenverrechnungssätze eingepreist werden. Dies führt zu erheblichen Kalkulationsunsicherheiten und unterschiedlichen Annahmen innerhalb des Bieterfeldes. Wir bitten daher zu prüfen, ob nachweisliche tarifliche Entgelterhöhungen auch für die Pos. 03 und Pos. 04 entsprechend der Regelung des § 10 berücksichtigt werden können. Alternativ bitten wir um Prüfung, ob seitens der Vergabestelle eine andere Regelung vorgesehen werden kann, durch welche nach Vertragsbeginn eintretende Tarifsteigerungen bei diesen optionalen Leistungen angemessen berücksichtigt werden.der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Tarifvertrages angepasst werden. Die pauschalen Stundensätze der optionalen Leistungen der lfd. Nr. 03 bis 04 sind hiervon ausdrücklich ausgenommen und als Festpreise für den gesamten Vertragszeitraum vereinbart. Eine Preisanpassung der optionalen Leistungen gemäß lfd. Nr. 03 bis 04 aufgrund von Änderungen des Tarifvertrages ist daher nicht vorgesehen. Die Bieter haben dies bei ihrer Kalkulation zu berücksichtigen.
3Die Angebotsabgabe erfolgt im September 2026, während die Leistungsaufnahme erst im Jahr 2027 erfolgt. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass zum 01.01.2027 ein neuer bzw. geänderter Tarifvertrag mit entsprechenden Entgelterhöhungen in Kraft tritt. Für die Bieter ergibt sich dadurch die Unsicherheit, ob diese bereits bei Angebotsabgabe eine Annahme über die zum Leistungsbeginn geltende Tariferhöhung treffen und in die Stundenverrechnungssätze einpreisen müssen.Die Angebotsabgabe hat auf Grundlage des derzeit gültigen Tarifvertrages zu erfolgen. Sofern nach Angebotsabgabe bzw. Zuschlagserteilung, jedoch vor Leistungsbeginn eine Änderung des für die ausgeschriebene Leistung maßgeblichen Tarifvertrages eintritt und die Voraussetzungen des § 10 des hiesigen Vertragsentwurfs für eine Preisanpassung erfüllt sind, wird eine entsprechende Preisanpassung nach Maßgabe dieser Regelung vorgenommen werden.

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Nr.FrageAntwort
Wir bitten daher zu prüfen und zu bestätigen, ob Tariferhöhungen, die nach Angebotsabgabe bzw. Zuschlagserteilung, aber vor Leistungsbeginn in Kraft treten, mit Aufnahme der Leistung entsprechend der Preisgleitklausel gemäß § 10 des Vertrags berücksichtigt werden können. Alternativ bitten wir um Prüfung, ob seitens der Vergabestelle eine entsprechende Regelung vorgesehen werden kann, damit die Bieter nicht bereits im Rahmen der Angebotskalkulation unterschiedliche Annahmen zur noch nicht abschließend feststehenden Tarifentwicklung treffen müssen.
4Gemäß Ziff. 2.3 der Leistungsbeschreibungen zu Los 1 und Los 2 sind jeweils 4 Wachkräfte des Stammpersonals vor Leistungsbeginn zu Einweisungszwecken bereitzustellen. Der Einweisungszeitraum beträgt dabei 40 Stunden je Wachkraft. Wir bitten um Bestätigung, dass die vorgesehene Einweisung von 40 Stunden je Wachkraft einmalig und ausschließlich für die jeweils 4 genannten Wachkräfte des Stammpersonals zu Beginn der Leistungserbringung vorgesehen ist. Bitte teilen Sie ergänzend mit, ob bei später neu eingesetztem Personal, z. B. bei personellen Wechseln, zusätzlichen Stammkräften, Springern oder sonstigen Ersatzkräften, ebenfalls jeweils eine 40- stündige Einweisung erforderlich ist oder ob für dieses Personal lediglich eine kürzere bzw. objektbezogene Einweisung vor dem erstmaligen Einsatz vorgesehen ist.Die Anfrage wird von der Bedarfsträgerin wie folgt bestätigt Vor Leistungsbeginn sind gemäß Ziff. 2.3 der jeweiligen Leistungsbeschreibung ausschließlich die dort genannten 4 Wachkräfte des Stammpersonals je Los mit jeweils 40 Stunden zu Einweisungszwecken bereitzustellen. Die 40-stündige Einweisung ist somit für diese jeweils 4 benannten Kräfte vor Leistungsbeginn vorgesehen. Für alle anderen Wachkräfte ist keine erneute 40-stündige Einweisung durch die Bedarfsträgerin vorgesehen. Die erforderliche Einweisung dieser weiteren bzw. neu eingesetzten Wachkräfte ist durch die Objektleitung bzw. Einsatzleitung des Auftragnehmers sicherzustellen.

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Nr.FrageAntwort
5Gemäß Ziff. 4.4.1 der Leistungsbeschreibung bzw. § 1 des Vertragsentwurfs hat die Auftragnehmerin außerhalb der regulären Einsatzzeiten zu gewährleisten, dass bis zu sechs zusätzliche Sicherheitskräfte gleichzeitig innerhalb von einer Stunde nach Anforderung zur Intervention in den fünf Bewachungsobjekten zur Verfügung stehen. Wir verstehen diese Vorgabe dahingehend, dass bis zu sechs Interventionskräfte insgesamt für Los 1 gleichzeitig abgerufen werden können und nicht bis zu sechs Kräfte je Liegenschaft. Wir bitten um Bestätigung. Da die Auftragnehmerin die jederzeitige Verfügbarkeit dieser Kräfte sicherstellen und bei länger andauernden Einsätzen zudem entsprechende Schichtablösungen gewährleisten muss, ist für die Personalplanung ein entsprechend größerer Interventions- und Springerpool vorzuhalten. Wir bitten daher um Mitteilung, ob seitens der Bedarfsträgerin Erfahrungswerte aus der bisherigen Bewachung vorliegen, insbesondere hinsichtlich der durchschnittlichen Anzahl gleichzeitig abgerufener Interventionskräfte, der Häufigkeit entsprechender Abrufe sowie der durchschnittlichen bzw. maximalen Dauer der Einsätze. Diese Angaben sind für die realistische Dimensionierung des vorzuhaltenden Personalpools von wesentlicher Bedeutung.Die Bedarfsträgerin beantwortet die Frage wie folgt: Die Vorgabe, dass außerhalb der regulären Einsatzzeiten bis zu 6 zusätzliche Sicherheitskräfte gleichzeitig innerhalb einer Stunde nach Anforderung zur Intervention zur Verfügung stehen müssen, bezieht sich auf alle fünf Bewachungsobjekte insgesamt. Es handelt sich ausdrücklich nicht um bis zu 6 zusätzliche Sicherheitskräfte je Liegenschaft. Aus vergangenen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass im Bedarfsfall üblicherweise 2 bis 3 zusätzliche Sicherheitskräfte gleichzeitig angefordert werden. Die konkrete Inanspruchnahme richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf und der jeweiligen Situation in den Liegenschaften.

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Nr.FrageAntwort
7In den Leistungsbeschreibungen zu Los 1 und Los 2 ist für den jeweiligen Leistungsbeginn eine Übergangsregelung vorgesehen. Danach kann die Bewachungsleistung aufgenommen werden, sofern die polizeilichen Führungszeugnisse der vorgesehenen Sicherheitskräfte vor dem ersten Dienstantritt vorgelegt wurden und die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 SÜG (Ü2) zeitgleich durch die Bedarfsträgerin eingeleitet wird. Demgegenüber sieht § 19 der Vertragsentwürfe zu Los 1 und Los 2 vor, dass die Sicherheitsüberprüfung vor dem ersten Einsatz – einschließlich der Einweisungszeiten – abgeschlossen sein muss und nicht sicherheitsüberprüftes Personal nicht zum Einsatz kommen darf. Wir bitten daher um Klarstellung, dass für den jeweiligen Leistungsbeginn sowie die vorgelagerten Einweisungszeiten die in der Leistungsbeschreibung aufgeführte Übergangsregelung Anwendung findet und die vorgesehenen Sicherheitskräfte eingesetzt werden dürfen, wenn das polizeiliche Führungszeugnis vorliegt und die Ü2 durch die Bedarfsträgerin eingeleitet wurde, auch wenn diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Bitte bestätigen Sie, dass § 19 des Vertragsentwurfs insoweit für diese Übergangsphase entsprechend auszulegen ist.Für den Leistungsbeginn am 01.02.2027 sowie für die Einweisungszeiten im Januar 2027 gilt die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehene Übergangsregelung. Danach darf die Auftragnehmerin die Bewachungsleistung am 01.02.2027 aufnehmen und die Einweisungszeiten im Januar 2027 durchführen, sofern die polizeilichen Führungszeugnisse der zur Bewachung vorgesehenen Sicherheitskräfte der Bedarfsträgerin vor dem jeweiligen ersten Dienstantritt vorgelegt wurden. Zeitgleich wird die Sicherheitsüberprüfung (Ü2) durch die Bedarfsträgerin eingeleitet. Die Vergabestelle hat den Vertragsentwurf unter § 19 Abs. 1 um die Übergangsregelung ergänzt (Grünschrift). Bitte verwenden Sie zur Kalkulation und Angebotsabgabe ausschließlich das geänderte Dokument: 07b_0305(25)_Vertragsentwurf (Los 2)_V2.pdf. Das Verständnis der Bieterin wird insoweit bestätigt. Nach Ablauf der Übergangsregelung gilt § 19 des Vertragsentwurfs uneingeschränkt.
8Sehr geehrte Damen und Herren,Die in den Vergabeunterlagen festgelegten Qualifikationsanforderungen bleiben unverändert.

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Nr.FrageAntwort
in den Vergabeunterlagen wird für den Personaleinsatz zwingend eine IHK-Prüfung als Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft, als IHK- Geprüfte Werkschutzfachkraft oder als Servicekraft für Schutz und Sicherheit gefordert. Aus unserer Sicht stellt diese Vorgabe eine sehr hohe Anforderung dar, die den Kreis potenzieller Bieter unnötig einschränkt und angesichts der konkreten Aufgabenstellung (oder: des geforderten Leistungsumfangs) gegebenenfalls über das erforderliche Maß hinausgeht. Auf dem aktuellen Arbeitsmarkt ist die Verfügbarkeit von Fachkräften mit diesen spezifischen IHK-Abschlüssen stark limitiert. Wir regen daher an, die Qualifikationsanforderungen zu öffnen und auch Mitarbeitern mit einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gemäß Paragraph 34a GewO (bzw. entsprechende Qualifikationen) den Einsatz zu ermöglichen. Hierzu stellen wir folgende Fragen: Ist die genannte Fachkraftqualifikation zwingend für alle einzusetzenden Personen gefordert, oder besteht die Möglichkeit, auch Personal mit der Sachkundeprüfung nach Paragraph 34a GewO einzusetzen? Falls nein, bitten wir um kurze Begründung, warum eine niedrigere Qualifikationsstufe (wie der Sachkundennachweis) für die Ausführung dieses Auftrags nicht ausreicht. Wir bitten um entsprechende Prüfung und Klarstellung.Für die in den Vergabeunterlagen entsprechend gekennzeichneten Einsatzbereiche dürfen ausschließlich Sicherheitskräfte eingesetzt werden, die über die dort geforderte Qualifikation verfügen. Eine ausschließlich nachgewiesene Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO erfüllt diese Anforderung nicht. Personal, das lediglich über die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO verfügt, darf für die betreffenden Einsatzbereiche daher nicht eingesetzt werden. Die Festlegung der Qualifikationsanforderungen erfolgt aufgrund der besonderen Anforderungen der ausgeschriebenen Bewachungsleistung sowie der damit verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Die Auftraggeberin hält die vorgegebene Qualifikation für erforderlich, um eine den Anforderungen entsprechende fachkundige Leistungserbringung sicherzustellen. Die Verfügbarkeit entsprechend qualifizierten Personals ist von den Bietern im Rahmen ihrer Angebotskalkulation und Personalplanung zu berücksichtigen. Eine Absenkung der geforderten Qualifikationsanforderungen auf das Niveau der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ist nicht vorgesehen. Es ist somit sicherzustellen, dass ausschließlich Personal eingesetzt wird, das die in den Vergabeunterlagen für den jeweiligen Einsatzbereich ausdrücklich geforderte Qualifikation erfüllt.

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Vielen Dank im Voraus.

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