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Bewachungsdienstleistungen für Liegenschaften in Bonn

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Leistungsbeschreibung (Los 2)

Bewachungsdienstleistungen für das Bundesamt für Sicherheit in der

Informationstechnik am Standort Bonn

Az. B 24.17 - 0305/25/VV : 1

Ihre Vergabestelle für das Vergabeverfahren

Beschaffungsamt des BMI

Referat B 24

Anschrift Brühler Straße 3 53119 Bonn

Ausgabenummer 1 Ausgabedatum 08/2026

Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 25.07.2024

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Leistungsbeschreibung (Los 2) / Az. B 24.17 - 0305/25/VV : 1

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangslage ............................................................................................................................. 3

  2. Rahmenbedingungen ................................................................................................................ 3

2.1 Erfüllungsort ..................................................................................................................... 3

2.2 Anforderungen an das eingesetzte Personal .................................................................... 3

2.2.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................... 3

2.2.2 Qualifikationsprofile für Bewachungsleistungen und Mindestanforderungen an die Qualifikation .......................................................................................... 4

2.2.3 Arbeitserlaubnis und Sozialversicherungsnachweis ......................................... 4

2.2.4 Belehrung und Verpflichtung ............................................................................ 5

2.2.5 Dienstbekleidung und Einsatzmittel .................................................................. 5

2.2.6 Dienstpläne........................................................................................................ 6

2.2.7 Meldung bei Dienstausfall ................................................................................. 6

2.3 Einweisung ........................................................................................................................ 6

2.4 Weitere Anforderungen an die Auftragnehmerin ............................................................ 7

  1. Organisatorische Leistungen ..................................................................................................... 7

3.1 Beschwerdemanagementsystem...................................................................................... 7

3.2 Wächterkontrollsystem und digitales Wachbuch ............................................................. 7 3.3 Objektleitung – Ansprechperson der Auftragnehmerin ................................................... 8

  1. Bewachungsleistungen in der Liegenschaft .............................................................................. 8

4.1 Aufgaben des Objektschutzdienstes ................................................................................. 8

4.1.1 Aufgaben während der Baustellenphase im Zeitraum vom 01.02.2027 bis 31.03.2029: ....................................................................................................... 8

4.1.2 Aufgaben nach Beendigung der Baustellenphase im Regelbetrieb ab 01.04.2029 bis 31.01.2032: .............................................................................. 9

4.2 Schichtleitung ................................................................................................................. 10

4.3 Anzahl und Einsatzzeiten des einzusetzenden Personals ............................................... 10

4.4 Kompensatorischer und zusätzlicher Bedarf an Einsatzkräften ..................................... 12

4.4.1 Zusätzlicher Personaleinsatz (Baustellenphase) ............................................. 12

4.4.2 Zusätzlicher Personaleinsatz - Interventionsdienst ......................................... 13

4.4.3 Einsatz von Springern - Kompensation von Ausfällen ..................................... 13

  1. Vergütung der einzusetzenden Wachkräfte nach Qualifikation ............................................. 13

5.1 Vergütung des Objektschutzdienstes/Interventionsdienstes ........................................ 14

5.2 Vergütung der Schichtleitung ......................................................................................... 14

5.3 Vergütung der optionalen Sicherheitskräfte (Baustellenphase, Ziff. 4.4.1) .................. 14

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1. Ausgangslage

Gegenstand dieses Vertrages sind Bewachungsdienstleistungen für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) am Hauptsitz in Bonn.

2. Rahmenbedingungen

2.1 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist die nachstehend bezeichnete Liegenschaft:

● Landgrabenweg 151, 53227 Bonn

2.2 Anforderungen an das eingesetzte Personal

2.2.1 Allgemeine Anforderungen

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Erfüllung der Aufgaben bei Bewachungsleistungen nur Personen einzusetzen, die den nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen entsprechen und welche die Auftragnehmerin mit den genannten Nachweisen belegen kann:

● keine Vorstrafen, nachgewiesen durch ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis ● persönlich zuverlässig ● körperlich und geistig den Anforderungen des Wachdienstes gewachsen ● Besitz eines guten Leumunds ● gepflegtes äußeres Erscheinungsbild ● gute Umgangsformen ● selbständige Abwicklung einschlägiger Vorgänge (z.B. Wachbucheintrag, Meldung bzw. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen bei besonderen Vorkommnissen) ● Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, dies ist der Bedarfsträgerin auf Verlagen nachzuweisen über die Vorlage eines gültigen deutschen Sprachdiploms/ Zertifikates der Kompetenzstufe C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, sofern nicht Muttersprache ● Grundkenntnisse im Umgang mit gängigen PC-Programmen (z.B. Microsoft-Office- Programme [Word, Excel und Outlook]) ● Nachweis zum Ersthelfenden: die Qualifikation darf nicht älter als zwei Jahre sein; im Leistungszeitraum des Vertrages ist von der Auftragnehmerin Sorge zu tragen, dass die Sicherheitskräfte die Qualifikation zum Ersthelfenden aufrechterhalten und die erforderlichen Aus- und Fortbildungen besuchen; dies muss ohne gesonderte Vergütung erfolgen und der Bedarfsträgerin auf Verlangen nachgewiesen werden ● abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung nach § 9 SÜG

Aus dem letzten Punkt resultiert die Bereitschaft der Betroffenen (einzusetzendes Personal inkl. Springer sowie Vorgesetzte bis zur Geschäftsführung), sich vor dem ersten Einsatz (gilt auch für Einweisungszeiten) nach dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz- SÜG) vom 20.04.1994 (BGBl. I, S. 867) einer Sicherheitsüberprüfung nach § 9 SÜG (Ü2) zu unterziehen. Auf die Staatenliste (Stand: 08.06.2022) i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG und die "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung" wird hierbei besonders hingewiesen.

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Übergangsregelung: Zum Leistungsbeginn ab 01.02.2027 und für die Einweisungszeiten im Januar 2027 gilt eine Übergangsregelung. Der Auftragnehmerin wird nach Zuschlagserteilung zugestanden, die Bewachungsleistung am 01.02.2027 und die Einweisungen im Januar 2027 zu beginnen, wenn die polizeilichen Führungszeugnisse der zur Bewachung vorgesehenen Sicherheitskräfte der Bedarfsträgerin vor dem ersten Dienstantritt vorgelegt werden. Zeitgleich wird die Sicherheitsüberprüfung (Ü2) durch die Bedarfsträgerin eingeleitet.

Darüber hinaus ist für das eingesetzte Personal und die Springer eine Schulung erforderlich, die zur Personenbefreiung aus Aufzügen befähigt. Die Schulungen werden durch die Bedarfsträgerin beauftragt und werden der Auftragnehmerin nicht in Rechnung gestellt. Das Personal ist für diese Schulung freizustellen; die Teilnahme daran hat die Auftragnehmerin zu gewährleisten, ohne dass der Bedarfsträgerin hieraus Kosten entstehen.

2.2.2 Qualifikationsprofile für Bewachungsleistungen und Mindestanforderungen an die Qualifikation

Für die Leistungserbringung werden folgende Qualifikationsprofile definiert, denen die mit der jeweiligen Bewachungsleistung betraute Mitarbeiter erfüllen müssen und für die die aufgeführten Nachweise vor Aufnahme der Tätigkeit beigebracht werden müssen.

Für den Objektschutzdienst/Interventionsdienst wird folgendes Qualifikationsprofil vorausgesetzt:

► mit IHK-Prüfung

o als Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft o als IHK-Geprüfte Werkschutzfachkraft o als Servicekraft für Schutz und Sicherheit

Der erfolgreiche Abschluss ist nachzuweisen durch das entsprechende Abschlusszeugnis.

Für die Schichtleitung wird folgendes Qualifikationsprofil vorausgesetzt:

► abgeschlossene Ausbildung zum Meister für Schutz und Sicherheit

Der erfolgreiche Abschluss ist nachzuweisen durch das entsprechende Abschlusszeugnis. Zudem muss die jeweilige Person über Erfahrungen als Schichtführung bei der Bewachung vergleichbarer Objekte verfügen.

Für die optionalen Bewachungsleistungen (Baustellenphase, s. Ziff. 4.4.1) wird folgendes Qualifikationsprofil vorausgesetzt:

► Sachkundeprüfung nach § 34a GewO

Die erfolgreiche Ablegung ist nachzuweisen durch die entsprechende Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).

2.2.3 Arbeitserlaubnis und Sozialversicherungsnachweis

Setzt die Auftragnehmerin Personal mit ausländischer Staatsangehörigkeit (ausgenommen EU- Angehörige) ein, muss sie sicherstellen, dass die Arbeitskräfte im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind. Darüber hinaus hat die Auftragnehmerin dafür zu sorgen,

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dass die von ihr eingesetzten Arbeitskräfte, die sozialversicherungspflichtig sind, über entsprechende Nachweise verfügen.

2.2.4 Belehrung und Verpflichtung

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich von jeder Wachkraft vor dem ersten Dienstantritt folgende schriftliche Erklärungen nach vorheriger Belehrung einzuholen:

● Erklärung über die allgemeine Sicherheitsbelehrung ● Erklärung über die IT-Sicherheitsbelehrung ● Erklärung über den Erhalt einer objektbezogenen Wachbelehrung von der Bedarfsträgerin ● Erklärung, alle Wahrnehmungen und Vorkommnisse, die eine Gefährdung der Sicherheit erkennen lassen, der Bedarfsträgerin unverzüglich mitzuteilen ● Erklärung über den Erhalt der Verpflichtung gem. Verschlusssachenanweisung (VSA) → nach § 4 der VSA ist das Wachpersonal zum Zugang von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gem. Anlage 5 der VSA zu verpflichten ● Verpflichtungserklärung gemäß § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen gemäß Muster (Anlage zur Leistungsbeschreibung) ● Erklärung über den Erhalt der Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes (BGBl. 1974 I S. 469, 547) - siehe auch: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/moderne- verwaltung/korruptionspraevention/BMI14009-korruptionspraevention-regelungen-zur- integritaet.html

Unaufgefordert hat die Auftragnehmerin der Bedarfsträgerin schriftlich nachzuweisen, dass die von ihr eingesetzten Wachkräfte auf die o. a. Verpflichtungen besonders hingewiesen wurden.

2.2.5 Dienstbekleidung und Einsatzmittel

Die Auftragnehmerin stattet die eingesetzten Wachkräfte mit einheitlicher, der Aufgabenerfüllung zweckmäßiger und unverwechselbarer Dienstkleidung (Anzug, Hemd, Krawatte für Herren; Blazer, Bluse, Tuch/Krawatte für Damen; Multifunktionsjacke, Regenbekleidung, Warnweste, Arbeitsschutzschuhe S3 für Außenkontrollgänge) aus.

Darüber hinaus sind die eingesetzten Wachkräfte mit allen erforderlichen Einsatzmitteln auszurüsten:

● Ausstattung der eingesetzten Kräfte mit Handweitleuchte/Taschenlampe

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Gebrauchs- bzw. Funktionsfähigkeit der o. g. notwendigen Ausstattungsgegenstände sicherzustellen.

Auf Kosten der Auftragnehmerin ist deren Personal mit einem Firmen-/Dienstausweis auszustatten. Der Firmen-/Dienstausweis muss neben dem Namen der Firma den Vor- und Nachnamen sowie ein aktuelles Lichtbild der jeweiligen Arbeitskraft enthalten. Die Firmen-/ Dienstausweise sind während der Tätigkeit gut sichtbar zu tragen. Firmen-/Dienstausweise ausgeschiedener (ehemaliger) Beschäftigter sind einzubehalten bzw. einzuziehen und zu vernichten oder zu entwerten. Die Auftragnehmerin muss durch geeignete Maßnahmen dem Missbrauch von Firmen-/Dienstausweisen vorbeugen.

Sämtliche für die Erfüllung des Auftrages in der jeweiligen Liegenschaft benötigte Informationstechnik (Rechner, Diensthandy) wird durch die Bedarfsträgerin zur Verfügung

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gestellt. Das Einbringen nicht bereitgestellter bzw. durch die Bedarfsträgerin nicht genehmigter Informationstechnik in die jeweilige Liegenschaft ist unzulässig.

2.2.6 Dienstpläne

Zur Abwicklung des Dienstes müssen von der Auftragnehmerin unter Beachtung der arbeitsrechtlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen Schichtpläne erstellt und diese im Laufe der Auftragserfüllung kostenfrei an die sich ggf. ändernden Anforderungen angepasst werden. Diese Pläne sind der Bedarfsträgerin erstmalig vier Wochen vor Leistungsbeginn vorzulegen. Im Anschluss übermittelt die Auftragnehmerin die vorgesehene Schichteinteilung ihres Personals bis spätestens zum 15. des vorherigen Monats an die Bedarfsträgerin. Notwendig werdende Änderungen sind der Bedarfsträgerin unverzüglich mitzuteilen.

Bei Angebotsabgabe sind durch die Auftragnehmerin drei vollfunktionsfähige Dienstpläne der ersten drei Leistungsmonate (Februar, März und April 2027) vorzulegen. Die Dienstpläne müssen sich konkret nach den Einsatzzeiten der Leistungsbeschreibung richten. Aus dem Plan muss hervorgehen, wie sich – durch Überschneidungen der Schichten – die Pausenzeiten realisieren. Diesen Dienstplänen muss die Bedarfsträgerin vor Vertragsschluss zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmerin schriftlich zustimmen. Die weiteren Dienstpläne, während der Leistungsphase, sind immer bis spätestens zum 15. des vorherigen Monats der Bedarfsträgerin vorzulegen.

2.2.7 Meldung bei Dienstausfall

Bei Eintreten eines Dienstausfalls aus jeglichen Gründen (z.B. Krankheit, Streik, Glatteis etc.) ist sofort nach Meldung durch die betroffene Person spätestens aber eine Stunde vor Dienstbeginn durch die Objekt- oder Einsatzleitung die Bedarfsträgerin darüber in Kenntnis zu setzen.

Kann der Dienstausfall nicht durch das eingesetzte Stammpersonal kompensiert werden, so sind Springer unverzüglich heranzuziehen.

2.3 Einweisung

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, 4 Wachkräfte des Stammpersonals, welches ab 01.02.2027 die Leistung erbringen wird, zu Einweisungszwecken in den Liegenschaften bereitzustellen. Die Einweisung umfasst dabei insbesondere die Bedienung der in den Liegenschaften verbauten Sicherheitstechnik, Organisatorisches sowie sonstige Anforderungen der Bedarfsträgerin. Der Einweisungszeitraum beläuft sich auf 40 Stunden/Wachkraft. Die Einweisung des Sicherheitspersonals vor Dienstleistungsbeginn ist zwingend zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich. Die Einweisung ist bis Ende Januar 2027 durchzuführen. Der genaue Einweisungszeitpunkt ist mit der Bedarfsträgerin nach der Zuschlagserteilung abzustimmen.

Die Vergütung der Einweisungszeiten erfolgt nach dem Stundenverrechnungssatz der Sicherheitsmitarbeiter mit IHK-Prüfung als IHK-Geprüfte Werkschutzfachkraft oder geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft oder als Servicekraft für Schutz und Sicherheit (Lfd. Nr. 1 im Angebotsformular) bzw. nach dem Stundenverrechnungssatz der Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als Meister für Schutz und Sicherheit (Lfd. Nr. 2 im Angebotsformular). Auf Einarbeitungsaufwände in der vertraglichen Folgezeit besteht kein Entgeltanspruch.

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2.4 Weitere Anforderungen an die Auftragnehmerin

Die Auftragnehmerin hat zu gewährleisten, dass sie 24 Stunden an jedem Tag für die Bedarfsträgerin erreichbar und reaktionsfähig ist.

Die Auftragnehmerin muss ein Übernahmekonzept (Plan für die Umsetzung) erbringen, dieses ist der Bedarfsträgerin vor Leistungsbeginn vorzulegen.

Die Auftragnehmerin hat durch Kontrollanrufe sicherzustellen, dass die Bewachungsobjekte zu den Einsatzzeiten vollständig besetzt sind. Diese Anrufe haben eine halbe Stunde nach den angegebenen Einsatzzeiten zu erfolgen. Sollten dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, ist unverzüglich die Rufbereitschaft der Bedarfsträgerin zu informieren. Die Objektleitung kann diese Aufgabe innerhalb der Organisation der Auftragnehmerin delegieren.

Spätestens 14 Tage nach Zuschlagserteilung sind der Bedarfsträgerin durch die Auftragnehmerin schriftlich die Personalien der Sicherheitskräfte (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburts- und Wohnort) sowie die Nachweise der Qualifikationen mitzuteilen, die zur Erfüllung des Vertrages eingesetzt werden. Die zuständige Ansprechperson der Bedarfsträgerin wird unmittelbar nach der Zuschlagserteilung benannt.

Die Auftragnehmerin muss aufgrund der geographisch getrennten Einsatzorte ein geeignetes Transportmittel für das eingesetzten Wachpersonal (z.B. ein Fahrrad) zur Verfügung stellen. Dies ist aufgrund von Pausenablösungen und für die Schichtleitung notwendig.

3. Organisatorische Leistungen

3.1 Beschwerdemanagementsystem

Die Auftragnehmerin etabliert ein Beschwerdemanagementsystem. Hierzu benennt sie der Bedarfsträgerin vor Leistungsbeginn eine zentrale Beschwerdeeingangsstelle (z. B. E-Mail).

3.2 Wächterkontrollsystem und digitales Wachbuch

Die Auftragnehmerin bringt ab Vertragsbeginn ein kombiniertes System aus einem Wächterkontrollsystem und einem digitalen Wachbuch mit, um an vorgegebenen Kontrollpunkten oder vergleichbaren technischen Einrichtungen in der Liegenschaft die Streifentätigkeit der Wachkräfte zu dokumentieren und Schichten/Schichtwechsel, Einsatzpläne, besonderen Vorkommnisse usw. direkt per App oder Webportal erfassen zu können.

Das Wächterkontrollsystem sollte aus den folgenden Komponenten bestehen:

● Mobiler Datenleser (Scanner) ● Stechstellen oder Kontrollstellen (auslesbar über NFC) ● Software zum Verwalten und Dokumentieren der erfassten Daten

Das Wächterkontrollsystem und das digitale Wachbuch unterliegen der Einstufung "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH". Sämtliche Vorgaben der Verschlusssachenanordnung (VSA) sind zwingend zu beachten. Für die Anwendung des Systems ist eine spezielle, zugelassene IT- Umgebung erforderlich, die den Vorgaben des BSI nach IT-Grundschutz entspricht. Zu berücksichtigen sind weiterhin Vorgaben des Datenschutzes.

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3.3 Objektleitung – Ansprechperson der Auftragnehmerin

Die Auftragnehmerin überträgt einer fachkundigen Arbeitskraft die ständige Aufsicht und Kontrolle über das von ihr bei der Bedarfsträgerin zur Bewachungsdienstleistung eingesetzte Personal (Objektleitung). Sie steht dem Zuständigen der Bedarfsträgerin als Ansprechperson für Mitteilungen über Belegungsänderungen, Reklamationen usw. sowie für Abstimmungen zur Verfügung. Die Objektleitung darf während der Ausübung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktion nicht als ausführende Wachkraft tätig sein. Die angesprochene Aufsicht und Kontrolle darf nicht durch einen Wachangehörigen, der sich in einer Freischicht befindet, durchgeführt werden. Vielmehr muss die Aufsicht und Kontrolle von einer unabhängigen Person, die sich in der Hierarchie oberhalb eines Wachangehörigen befindet, durchgeführt werden. Die Objektleitung hat über gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift, mindestens Niveaustufe C1 gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) zu verfügen. Sie stellt für die Bedarfsträgerin eine Erreichbarkeit von Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr sicher. Dies gilt auch, sofern ein gesetzlicher Feiertag in diesen Zeitraum fällt. Die Bedarfsträgerin sind hierfür die entsprechenden Kontaktdaten bei Vertragsbeginn zu übergeben und im Wachbuch abzulegen. Auf Anforderung der Bedarfsträgerin ist die Objektleitung bei Beanstandungen oder Klärungsbedarf verpflichtet, zu Wahrung ihrer Aufsichts- und Kontrollpflichten unverzüglich auf der Liegenschaft zu erscheinen.

4. Bewachungsleistungen in der Liegenschaft

4.1 Aufgaben des Objektschutzdienstes

4.1.1 Aufgaben während der Baustellenphase im Zeitraum vom 01.02.2027 bis 31.03.2029:

Während der Baumaßnahme im Landgrabenweg 151 ist eine Baustellenabsicherung erforderlich. Hierfür sind 7 Sicherheitskräfte notwendig. Diese Sicherheitskräfte übernehmen die Aufgabe der Außenhautbewachung durch Kontrollrundgänge, die Besucheranmeldung sowie eventuelle Bedienung sicherheitstechnischer Anlagen. Die Baustellenabsicherung beginnt am 01.02.2027 und endet mit der abgeschlossenen Ertüchtigung und vollen Funktionsfähigkeit der Liegenschaft am 31.03.2029. Ab dem Zeitpunkt beginnt die Aufgabenwahrnehmung wie folgt:

● Zutritts- und Zufahrtskontrolle ● Besucherkontrollverfahren ● Objektschutz und Geländeüberwachung ● Überwachung der Ein- und Ausgänge (mind. 3) ● regelmäßige/dauerhafte Rundgänge über die Baustelle (Anzahl der Rundgänge ist abhängig vom jeweiligen Geschehen auf der Baustelle, hat jedoch mindestens stündlich zu erfolgen) ● Überwachung technischer Sicherheitseinrichtungen ● Begleitung und Betreuung von Externen

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4.1.2 Aufgaben nach Beendigung der Baustellenphase im Regelbetrieb ab 01.04.2029 bis 31.01.2032:

4.1.2.1 Kontroll- und Interventionspersonal

● dauerhafte Bestreifung der gesamten Liegenschaft (Kontrollrundgänge) ● Öffnung und Verschluss der Zugänge zu dem Dienstgebäude ● Entschärfen und Schärfen des Dienstgebäudes ● Führung eines Wachbuches, in das neben allgemeinen Hinweisen (Namen der zur Bewachung eingesetzten Personen, Ablösezeiten etc.) auch besondere Vorkommnisse und veranlasste Maßnahmen einzutragen sind ● Einleitung von Maßnahmen in Notfällen und Sicherheitslagen zum Schutz des Objektes und Verschlusssachen ● Einleitung von Sofortmaßnahmen bei defekten Aufzügen ● Führung von Einsatzmittel zur Selbstverteidigung ● Beaufsichtigung und Begleitung externer Personen und Dienstleistern bei Tätigkeiten in der Liegenschaft

4.1.2.2 Sicherheitskräfte für die Sicherheitsleitstelle

● Dienstausübung ausschließlich in der Sicherheitsleitstelle ● Bedienung und Überwachung der in der Leitstelle installierten Sicherheitstechnischen Einrichtungen (Gefahrenmeldeanlage, Videoüberwachung, Schleusensteuerung, etc.) ● Führung eines Wachbuches, in das neben allgemeinen Hinweisen (Namen der zur Bewachung eingesetzten Personen, Ablösezeiten etc.) auch besondere Vorkommnisse und veranlasste Maßnahmen einzutragen sind ● Einleitung von Maßnahmen in Notfällen und Sicherheitslagen zum Schutz des Objektes und Verschlusssachen ● Organisation personeller Sicherheitsmaßnahmen, sofern das Objekt technisch nicht gesichert werden kann (z. B. bis die technische Störung bzw. bis der Defekt beseitigt ist), ggf. Bewachung über Nacht erforderlich

4.1.2.3 Sicherheitskräfte in der Pforte

● Dienstausübung ausschließlich in der Pfortenloge im Eingangsbereich ● Besucherkontrolle (Identitätskontrolle und Ausstellung von Besucherscheinen, Benachrichtigung der zuständigen Mitarbeiter der Bedarfsträgerin) ● Führung eines Wachbuches, in das neben allgemeinen Hinweisen (Namen der zur Bewachung eingesetzten Personen, Ablösezeiten etc.) auch besondere Vorkommnisse und veranlasste Maßnahmen einzutragen sind ● Einleitung von Maßnahmen in Notfällen und Sicherheitslagen ● ggf. Post- und Paketannahme ● Organisation personeller Sicherheitsmaßnahmen, sofern das Objekt technisch nicht gesichert werden kann (z.B. bis die technische Störung bzw. bis der Defekt beseitigt ist), ggf. Bewachung über Nacht erforderlich ● Beflaggung ● Beaufsichtigung und Begleitung externer Personen und Dienstleistern bei Tätigkeiten in der Liegenschaft

4.1.2.4 Torwache

● Zutritts- und Zufahrtskontrolle ● Bedienung sicherheitstechnischer Anlagen

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● manuelle/technische Unterbodenkontrolle ● Kfz-Kontrolle ● Ausweiskontrolle ● Besucherkontrolle

4.2 Schichtleitung

► Die Auftragnehmerin hat in der Schicht des Objektschutzdienstes (siehe oben) eine Schichtführung einzusetzen, die für die Koordinierung der Dienstleistung, die Einteilung der Kontrollgänge, die Gesamtaufsicht und die Sicherstellung der Dienstleistungsqualität verantwortlich ist. Die Schichtführung steht der Bedarfsträgerin als erste Ansprechperson vor Ort zur Verfügung und stellt das Bindeglied zwischen der Bedarfsträgerin und den eingesetzten ausführenden Sicherheitskräften der Auftragnehmerin dar. Eine Kraft mit der in Ziffer 2.2.2 geforderten Qualifikation aus dem Team des eingesetzten Sicherheitskräfte hat innerhalb der Einsatzzeiten (Montag bis Donnerstag von 06:00 bis 20:00 Uhr, Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr) die Funktion der Schichtleitung zu übernehmen. Eine weitere Kraft aus dem Team der eingesetzten Sicherheitskräfte übernimmt die Funktion der Vertretung. Die Vertretung der Schichtleitung kann durch einen Sicherheitsmitarbeiter erfolgen. Die Benennung der Schichtleitung und einer Vertretung müssen in Abstimmung mit der Bedarfsträgerin erfolgen.

4.3 Anzahl und Einsatzzeiten des einzusetzenden Personals

Für die Durchführung der Aufgaben des Objektschutzdienstes ist folgender Personaleinsatz zu erbringen:

Liegenschaft Dienstgebäude Landgrabenweg 151
→ im Zeitraum vom 01.02.2027 bis 31.03.2029 (Baustellenphase):
(1) Bereich Zufahrt/Leistelle (s. Ziff. 4.1.1): ► dauerhafte Besetzung 24/7 von 2 Sicherheitskräften ► zusätzlich 1 Sicherheitskraft Montag bis Donnerstag von 06:00 bis 20:00 Uhr ► zusätzlich 1 Sicherheitskraft Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr (2) Bereich Zugang Baustelle (s. Ziff. 4.1.1): ► 1 Sicherheitskraft Montag bis Donnerstag von 06:00 bis 20:00 Uhr ► 1 Sicherheitskraft Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr (3) Bereich Zugang Bürokomplex (s. Ziff. 4.1.1): ► 1 Sicherheitskraft Montag bis Donnerstag von 06:00 bis 20:00 Uhr ► 1 Sicherheitskraft Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr (4) Bereich Kontrollgänge/Streifendienst/Baustellenkontrolle (s. Ziff. 4.1.1): ► dauerhafte Besetzung 24/7 von 2 Sicherheitskräften

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Liegenschaft Dienstgebäude Landgrabenweg 151
→ im Zeitraum vom 01.04.2029 bis 31.01.2032 (Regelbetrieb):
(1) Bereich Kontroll- und Interventionsdienst (s. Ziff. 4.1.2.1): ► dauerhafte Besetzung 24/7 von 1 Sicherheitskraft ► zusätzlich 1 Sicherheitskraft Montag bis Donnerstag von 06:00 bis 20:00 Uhr ► zusätzlich 1 Sicherheitskraft Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr (2) Bereich Leitstelle (s. Ziff. 4.1.2.2): ► dauerhafte Besetzung 24/7 von 2 Sicherheitskräften (3) Bereich Pforte (s. Ziff. 4.1.2.3): ► 2 Sicherheitskräfte Montag bis Donnerstag von 06:00 bis 20:00 Uhr ► 2 Sicherheitskräfte Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr (4) Bereich Torwache (s. Ziff. 4.1.2.4): ► 1 Sicherheitskraft Montag bis Donnerstag von 06:00 bis 20:00 Uhr ► 1 Sicherheitskraft Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr

Die Bewachung der Liegenschaften ist zu den angegebenen Schichtzeiten durchgehend, ununterbrochen erforderlich.

Die maximale Monatsarbeitszeit der eingesetzten Kräfte soll grundsätzlich 220 Stunden nicht überschreiten. Grundsätzlich unzulässig sind geplante Schichtzeiten über 10 Stunden.

Auf die Pausenzeiten der Einsatzkräfte besteht seitens der Auftragnehmerin gegenüber der Auftraggeberin bzw. dem Bedarfsträger kein Entgeltanspruch. Dies gilt insbesondere auch für Kurzpausen und unabhängig davon, ob diese durch die Auftragnehmerin gegenüber ihren Mitarbeitern vergütet werden.

Pausenregelung: Eine gegenseitige Pausenvertretung der Einsatzkräfte während der Schicht ist entsprechend zulässig, solange eine durchgängige Sicherstellung der Bewachungsdienstleistung durch mindestens eine Sicherheitskraft pro Bereich gewährleistet ist. Die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Wachpersonals muss während der Einsatzzeiten sichergestellt sein.

Innerhalb des vorstehend vorgegebenen (Zeit-)Rahmens, in dem die Bewachung durchgängig durchzuführen ist, sind die Schichtzeiten der eingesetzten Wachkräfte durch die Auftragnehmerin unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen festzulegen. Gegenstand der Vergütung sind die tatsächlich erbrachten Stunden Bewachungsleistung.

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Die Bedarfsträgerin ist durch Vorlage eines Dienstplanes vorab über den Einsatz der Wachkräfte zu informieren. Notwendig werdende Änderungen sind der Bedarfsträgerin unverzüglich mitzuteilen.

4.4 Kompensatorischer und zusätzlicher Bedarf an Einsatzkräften

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, für die Bedarfsträgerin grundsätzlich festes Personal bereitzustellen. Dies bedeutet, dass das notwendige Personal der Auftragnehmerin zur vollständigen Erfüllung der Dienstleistungen dauerhaft und ausschließlich in den Objekten der Bedarfsträgerin (also nur für diesen Auftrag) eingesetzt wird (Stammpersonal).

Bei Abwesenheiten des Stammpersonals, welche zu einer Unterbesetzung führen oder unvorhersehbaren Ereignissen sind Springer oder Interventionskräfte einzusetzen. Dieser Personalpool bildet sich demnach aus weiteren Einsatzkräften, welche nicht dem Stammpersonal zugehörig sind.

Für die Anzahl des vorzuhaltenden Personalpools ist mindestens die Hälfte der Anzahl der Stammbelegschaft maßgeblich. Die Einsatzkräfte sind vorab festzulegen und der Bedarfsträgerin zu benennen. Weiterhin müssen diese Personen alle unter Ziffer 2.2 genannten Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen für Stammpersonal und Springer/Interventionskräften gelten für die Objekte und die Dienstleistung gleichermaßen. Die Springer und Interventionskräfte müssen einmal pro Quartal und dabei mindestens eine ganze Schicht pro Liegenschaft zum Einsatz kommen, damit die Abläufe in den Liegenschaften bekannt sind und im Bedarfsfall abgerufen werden können.

Diese Sicherheitskräfte sind in der Leistungsphase jeweils vorab im Dienstplan festzulegen und der Bedarfsträgerin zu benennen.

Vor dem erstmaligen Einsatz des Personals sind diese vorab der Bedarfsträgerin vorzustellen. Die Einsatzkräfte sind vor Verwendung in allen Bewachungsobjekten einzuweisen. Hierüber ist ein Nachweis zu erbringen.

Der ausschließliche Einsatz von Vertretungspersonal in einer Schicht ist unzulässig.

4.4.1 Zusätzlicher Personaleinsatz (Baustellenphase)

Während der Baustellenphase sind durch die Auftragnehmerin, abhängig vom jeweiligen Baufortschritt, bis zu 12 zusätzliche Sicherheitskräfte zur Bewachung von Sperrzonen (insbesondere Zutrittskontrollen) auf Abruf bereitzustellen (während Zeitraum der Baustellenphase maximal in Höhe von 10.000 Arbeitsstunden abrufbar). Die Bereitstellung erfolgt ausschließlich anlass- und bedarfsbezogen nach Abruf durch die Bedarfsträgerin. Bei geheimschutzrelevanten Räumen/Bereichen werden in der Bauphase sog. Sperrzonen eingerichtet. Diese müssen dauerhaft zutrittsgeschützt und zutrittskontrolliert werden. Dadurch, dass die Anzahl und Verortung der Räume aktuell nicht absehbar sind, muss eine ausreichende Besetzung optional vorgehalten werden können.

Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass das erforderliche qualifizierte Sicherheitspersonal innerhalb des Vertragszeitraumes verfügbar ist und kurzfristig (eine Woche nach jeweiligem Abruf) eingesetzt werden kann. Die konkreten Einsatzzeiten, Einsatzorte sowie der Umfang der Leistungen werden jeweils einzelfallbezogen festgelegt.

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4.4.2 Zusätzlicher Personaleinsatz - Interventionsdienst

Außerhalb der regulären Einsatzzeiten (siehe Ziffer 4.3) hat die Auftragnehmerin über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg zu gewährleisten, dass bis zu sechs zusätzliche Sicherheitskräfte gleichzeitig zur Intervention innerhalb von 1 Stunde nach Anforderung in dem Bewachungsobjekt zur Verfügung stehen (pro Vertragsjahr maximal in Höhe von 1.000 Arbeitsstunden abrufbar).

Eine Intervention kann u. a. dann erforderlich sein, wenn das Dienstgebäude aus dienstlichen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt verschlossen/geschärft werden kann oder es geplante Änderungen der Öffnungszeiten gibt (z. B. Arbeiten am Wochenende). Sofern es sich dabei um planbare Anforderungen der Interventionskräfte handelt, werden diese durch die Bedarfsträgerin mindestens 24 Stunden vorher angezeigt.

Weiterhin kann eine Intervention erforderlich sein, wenn das Dienstgebäude außerhalb der Einsatzzeit technisch nicht gesichert werden kann und eine personelle Bewachung notwendig wird. Diese unplanbaren Interventionen können unter Umständen auch am Wochenende oder zum Feiertag sowie nachts erfolgen. In Lagen, bei denen eine längere, über 8 Stunden hinausgehende personelle Bewachung notwendig ist, hat die Auftragnehmerin entsprechende Schichtablösungen sicherzustellen. Diese unplanbaren Anforderungen der Interventionskräfte werden durch die Bedarfsträgerin spontan, mindestens aber 30 Minuten vorher angezeigt.

Die Anfahrtszeit der Interventionskräfte zur jeweiligen Liegenschaft darf mit dem Auto nicht länger als 30 Minuten dauern.

4.4.3 Einsatz von Springern - Kompensation von Ausfällen

Der Einsatz von Springern ist nur bei grundsätzlichen Abwesenheiten (z.B. Krankheit, Urlaub, Streik) zulässig. Die Springer haben bei ungeplanten Abwesenheiten unverzüglich, jedoch spätestens eine Stunde nach Dienstbeginn oder nach Eintreten des Ausfalls den Dienst anzutreten. Bei geplanten Abwesenheiten erfolgt der Dienstantritt gemäß Dienstplan.

Der notwendige Einsatz von Springern ist der Bedarfsträgerin grundsätzlich unverzüglich in Schriftform (E-Mail) mitzuteilen und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Des Weiteren ist der Einsatz im Dienstplan zu erfassen und unverzüglich an die Bedarfsträgerin zu versenden.

5. Vergütung der einzusetzenden Wachkräfte nach

Qualifikation

Das eingesetzte Personal ist mindestens nach den Vorgaben des Entgelttarifvertrags vom 11.02.2025 für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen gültig mit Wirkung ab 01.04.2025 in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23.08.2018 zu vergüten.

Dies gilt auch, sofern im Rahmen der Auftragsausführung andere Unternehmen eingesetzt werden.

Zwischenzeitliche tarifliche Änderungen werden jeweils über § 10 des Vertrages ("Anpassung der Vergütung") wie dort beschrieben für alle Bewachungsleistungen angeglichen.

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5.1 Vergütung des Objektschutzdienstes/Interventionsdienstes

Die Vergütung der Sicherheitskräfte muss nach dem Entgelttarifvertrag vom 11.02.2025 für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen gültig mit Wirkung ab 01.04.2025 und hier nach der Lohngruppe 11 b) für Sicherheitsmitarbeiter mit IHK-Prüfung als Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft / IHK-Geprüfte Werkschutzfachkraft / Servicekraft für Schutz und Sicherheit erfolgen.

5.2 Vergütung der Schichtleitung

Die Vergütung der Sicherheitskräfte muss nach dem Entgelttarifvertrag vom 11.02.2025 für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen gültig mit Wirkung ab 01.04.2025 und hier nach der Lohngruppe 11 d) für Sicherheitsmitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung zum Meister für Schutz und Sicherheit erfolgen.

Für die Schichtleitung gilt der Lohnzuschlag zum eigenen Stunden-Grundlohn nach Ziffer 2.1 des o. g. Entgelttarifvertrages. Hierfür ist das Feld 1.1.1 "tarifliche Zulage gem. Entgelttarifvertrag" in dem Dokument "Aufschlüsselung Stundenverrechnungssatz" zu nutzen.

5.3 Vergütung der optionalen Sicherheitskräfte

(Baustellenphase, Ziff. 4.4.1)

Die Vergütung der Sicherheitskräfte muss nach dem Entgelttarifvertrag vom 11.02.2025 für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen gültig mit Wirkung ab 01.04.2025 und hier nach der Lohngruppe 2 ba) für Sicherheitsmitarbeiter mit IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a GewO erfolgen.

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