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Merkblatt Geheimschutzbetreuung
Anerkennung der
Geheimschutzbestimmungen
Durch Abschluss des öffentlichrechtlichen Vertrages verpflichtet sich das Unternehmen gegenüber der
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch BMWi,
- die Bestimmungen des GHB in der jeweils geltenden Fassung als verbindlich anzuerkennen und nach
dessen Maßgabe alle erforderlichen organisatorischen, personellen und materiellen
Geheimschutzmaßnahmen zu treffen,
- eine/n fachlich und persönlich geeignete/n SiBe als zentrales Sicherheitsorgan vorzuschlagen und nach
Zustimmung des BMWi zu bestellen,
- den/die Sicherheitsbevollmächtigten/e (SiBe) unmittelbar der Geschäftsleitung/dem Vorstand/dem Inhaber
(im Nachfolgenden Geschäftsleitung genannt) zu unterstellen und bei allen den Geheimschutz betreffenden
Angelegenheiten zu beteiligen,
- den/die SiBe mit den Befugnissen und den personellen sowie sachlichen Ressourcen auszustatten, die für
die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzmaßnahmen erforderlich sind,
- eine Geheimschutzklausel als Bestandteil des Vertrages über geheimhaltungsbedürftige Lieferungen und
Leistungen mit dem jeweiligen amtlichen oder nicht amtlichen VS-Auftraggeber zu vereinbaren,
- Änderungen der Unternehmensangaben, insbesondere der Kapitalbeteiligungen, BMWi unverzüglich
mitzuteilen,
-
bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens BMWi unverzüglich den Insolvenzverwalter mitzuteilen,
-
den Insolvenzverwalter über VS-Aufträge und die Pflichten aus dem Geheimschutzverfahren zu unterrichten.