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Bewachung der städtischen Unterkunft in der Borngasse 30

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 12:14 (Europe/Berlin)

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Vertragsbedingungen

der Stadt Bergisch Gladbach vertreten durch den Bürgermeister für die städtische Unterkunft Borngasse 30, 51469 Bergisch Gladbach

  • nachstehend als Auftraggeberin bezeichnet -

§ 1 Gegenstand der Vertragsbedingungen

Die Auftraggeberin überträgt dem Auftragnehmer die in der Leistungsbeschreibung (Vergabenummer 8-30_26_5-54_01) benannten Bewachungsaufgaben in der städti- schen Unterkunft Borngasse 30, 51469 Bergisch Gladbach. Erfüllungsort und Aufgaben können sich im Ausführungszeitraum ändern, hinzu- kommen, oder entfallen.

§ 2 Bestandteile der Vertragsbedingungen

(1) Als Bestandteile der Vertragsbedingungen gelten in der nachstehenden Reihenfolge

  1. diese Vertragsbedingungen;
  2. die Leistungsbeschreibung mit ihren zusätzlichen und besonderen Bedingungen;
  3. das Angebot des Auftragnehmers auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung;
  4. die Anforderungen der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV);
  5. die Anforderungen der Gewerbeordnung (GewO)
  6. die Anforderungen der Vergabeverordnung (VgV)
  7. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
  8. die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführungen von Leistungen“ – Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) (VOL/B);
  9. im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

(2) Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragneh- mers finden keine Anwendung. (3) Die Dauer des Mietvertrags des zu bewachenden Objektes ist zeitlich befristet; sollte wider Erwarten der Mietvertrag nicht verlängert werden, endet die Bewachung mit Ende des Mietvertrags. (4) Sollten sich die Belegungszahlen im zu bewachenden Objekt ändern, hier auf maxi- mal ca. 50 Flüchtlinge, wird die Anzahl der Mitarbeiter zu den gleichen Konditionen aufgestockt oder verringert. Eine Änderung der Anzahl der einzusetzenden Mitarbei- ter wird Ihnen mit einem Vorlauf von 6 Wochen mitgeteilt.

§ 3 Vertragszeitraum

(1) Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn der Verlängerung seitens der Stadt Bergisch Gladbach nicht drei Monate vor Vertragsende schriftlich widersprochen wird. Es ist lediglich eine Verlängerung um ein Jahr (insgesamt 1+1 Jahr) unter denselben Voraussetzungen möglich. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Verlängerung des Vertrages. Sofern eine solche unterbleibt, ergeben sich hierdurch insbesondere keine Ersatzansprüche.

(2) Die Vertragsbedingungen gelten für den kompletten Vertragszeitraum, dies gilt ins- besondere auch für die unter § 2 aufgeführten Vertragsbestandteile.

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(3) Ebenso gilt, dass sich der Erfüllungsort in Bergisch Gladbach und Aufgaben im Aus- führungszeitraum ändern, hinzukommen oder entfallen können.

§ 4 Leistungserbringung, Gewerbeerlaubnis und Qualitätssicherung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in der Leistungsbeschreibung sowie in sei- nem Angebot festgelegten Leistungen unter Beachtung der einschlägigen Vorschrif- ten und unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt pünktlich und vollständig zu er- bringen.

(2) Der Auftragsnehmer ist verpflichtet, einen Nachweis über die Gewerbeerlaubnis ge- mäß § 34a GewO mit Angebotsabgabe einzureichen. Die gültige Erlaubnis ist Grund- voraussetzung zur Leistungserbringung. Siehe hierzu auch § 11 dieser Bedingungen.

(3) Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung der Leistungen die gesetzlichen Vorschrif- ten sowie die einschlägigen Verwaltungsvorschriften, insbesondere das Daten- schutzgesetz des Landes NRW (DSG NRW) sowie die Vorgaben aus § 12 dieser Ver- einbarung zu beachten.

(4) Der Auftragsnehmer ist verpflichtet, einen Zertifizierungsnachweis über das Quali- tätsmanagementsystem nach ISO 9001 mit Angebotsabgabe einzureichen.

§ 5 Anforderungen Personaleinsatz

(1) Aufgrund der besonderen Art der Leistung hat eine feste Personalzuordnung im Rah- men der Leistungserbringung zu erfolgen, um so auch eine entsprechende Vertrau- enssituation für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter herzustellen und eine Konstanz zu schaffen.

(2) Es dürfen nur Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigt werden, von deren ein- wandfreien, aktuellen erweiterten Führungszeugnissen (nicht älter als drei Monate, bezogen auf den ersten Einsatz bei der Auftraggeberin) sich der Auftragnehmer überzeugt hat. Auf Verlangen sind die Führungszeugnisse der Auftraggeberin vor- zulegen.

(3) Die im Objekt zum Einsatz kommenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen mindestens über die erforderliche Unterrichtung im Sinne der §§ 1 ff. der Verord- nung über das Bewachungsgewerbe verfügen. Auf Verlangen ist dieser Nachweis der Auftraggeberin vorzulegen.

Die Einsatzleitung mit Aufsichtsfunktion über alle vom Sicherheitsunternehmen in der Unterkunft eingesetzten Kräfte soll entweder als Service- bzw. Fachkraft für Schutz- und Sicherheit oder als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) ausge- bildet sein.

(4) Es darf nur Personal eingesetzt werden, welches der deutschen Sprache fließend in mündlicher und schriftlicher Form mächtig ist und über ein sicheres und verbindli- ches Auftreten sowie sprachliche Gewandtheit verfügt. Falls abweichende Einschät- zungen von Auftraggeberin und -nehmer zum eingesetzten Personal vorliegen, ent- scheidet abschließend die Auftraggeberin.

(5) Das Personal soll die notwendigen körperlichen, und mentalen Voraussetzungen erfüllen, um auftretenden Schwierigkeiten souverän begegnen zu können. Wesentli- che Anforderungsmerkmale sind Zuverlässigkeit, Wachsamkeit und gute Beobach- tungsgabe sowie physische und psychische Belastbarkeit.

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(6) Auf Anfrage der Auftraggeberin ist vom Auftragnehmer eine Liste mit Namen und Adressen der zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung zu stellen.

(7) Für die Beschäftigten des Auftragsnehmers muss ein schriftlich abgefasster Arbeits- vertrag, der mindestens die Punkte des Musterarbeitsvertrags des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. in seiner jeweils gültigen Fas- sung enthält, bestehen.

Der Auftragnehmer muss zudem sicherstellen, dass er ausschließlich sozialversiche- rungspflichtig beschäftigtes Personal, mindestens gemäß den für den Erfüllungsort anzuwendenden Tarifverträgen einsetzt und dieses Personal entsprechend entlohnt.

(8) Die Beschäftigten des Auftragnehmers müssen über Ausweise nach Maßgabe der Bewachungsverordnung verfügen, die ihre Zugehörigkeit zum Auftragnehmer bestä- tigen und die immer sichtbar an der Dienstkleidung getragen werden.

(9) Der Auftragnehmer muss auf seine Kosten die Beschäftigten mit einer zweckmäßi- gen und einheitlichen Dienstkleidung gemäß der Bewachungsverordnung ausstatten. Hierbei ist besonders auf ein dezentes und seriöses Erscheinungsbild zu achten und an die konkrete Auftragsumgebung anzupassen.

Die Dienstkleidung muss Zeichen (Firmenname/ Logo und Namensschild) enthalten, die den Auftragnehmer, der die Sicherungsdienstleistung ausführt, und den Träger der Dienstkleidung als Beschäftigten des Auftragnehmers gegenüber der Öffentlich- keit eindeutig kennzeichnen. Es darf jedoch nicht mit dem Logo der Stadt Bergisch Gladbach geworben werden.

(10) Der Auftragnehmer muss die Unterweisung bzw. Belehrung der Beschäftigten zu den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen des Gewerbes und zu den objekt- bzw. auf- tragsspezifischen Dienstanweisungen vor Aufnahme des Dienstes mit Unterschrift der Beschäftigten nachweisen und auf Verlangen der Auftraggeberin vorlegen kön- nen. Dies gilt für jeden eingesetzten Mitarbeiter/ jede eingesetzte Mitarbeiterin sowie bei neu eingesetztem Personal bzw. Personalwechsel.

(11) Der Auftragnehmer muss aus seinem Personalbestand für diesen Auftrag Beschäf- tigte zur unmittelbaren operativen Führung und Kontrolle der Beschäftigten bestim- men (z. B. Einsatzleitung, Leitstelle). Dieses Führungspersonal muss über auftrags- spezifische Kenntnisse verfügen, die Organisationsstrukturen sowie die vertragliche Grundlage und die sich daraus ergebenden vertragliche Pflichten der Auftraggeberin kennen und sein Handeln und das der ihm unterstellten Beschäftigten danach aus- richten können. Er muss vom Auftragnehmer mit einem der Auftraggeberin bekannten klaren Kompetenzrahmen ausgestattet sein und eine telefonische Erreichbarkeit in der Zeit Montag bis Freitag von 9.00 bis 19.00 Uhr und samstags von 09.00 bis 18.00 Uhr sicherstellen. Neben diesen Zeiten ist eine Notrufbereitschaft vorzuhalten.

(12) Schlüssel (auch Codes, Codekarten, Schließkombinationen u. ä.), die von der Auf- traggeberin dem Auftragnehmer für die Ausführung von Sicherungsdienstleistungen überlassen werden, müssen gegenständlich quittiert werden, wobei die Quittung Da- tum, Uhrzeit und Namen der die Schlüssel empfangenden Person zusammen mit der Zweckbestimmung des bereitgestellten Schlüssels enthalten muss.

(13) Der Auftragnehmer und seine Beschäftigten sind verpflichtet, alle Gegenstände, die in der Außenanlage und innerhalb des Gebäudes von ihnen gefunden werden, per- sönlich der Auftraggeberin zu übergeben.

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(14) Der Auftragnehmer hat Schäden und Mängel unverzüglich der Auftraggeberin mitzu- teilen.

(15) Die gültigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und die Unfallverhütungsvorschrif- ten des Unfallversicherungsträgers sind zu beachten.

(16) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausländische Arbeitnehmer nur mit gültigem Aus- weis (EU-Staatsangehörige) oder mit gültigem Pass, Aufenthaltstitel und Arbeitser- laubnis zu beschäftigen. Die entsprechenden Dokumente sind der Auftraggeberin auf Verlangen im Original vorzulegen.

(17) Alle zur Durchführung des Wach- und Sicherheitsdienstes benötigten technischen und sonstigen Hilfsmittel (z. B. Taschenlampen, Leuchtstäbe, Warnwesten, Zählvor- richtungen, Funkgeräte, Handys, Fahrzeuge usw.) stellt der Auftragnehmer. Eine Ausstattung des eingesetzten Personals mit Waffe, Schlagstöcken etc. (nach Maß- gabe der Bewachungsverordnung) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 6 Kinderschutz/ Verhalten in Notfällen

Das eingesetzte Sicherheitspersonal muss über Grundkenntnisse im Bereich Kinderschutz verfügen und für den Umgang mit entsprechenden Situationen sensibilisiert sein. Bei Ver- dachtsfällen, Gefährdungssituationen oder sonstigen Notfällen, die Kinder betreffen, hat das Sicherheitspersonal unverzüglich angemessen zu reagieren, Maßnahmen zur Gefah- renabwehr einzuleiten und den Auftraggeber sofort zu informieren. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer hierzu einen Leitfaden zum Thema Kinderschutz sowie zum Verhalten in entsprechenden Situationen zur Verfügung. Dieser Leitfaden ist vom eingesetzten Perso- nal zu beachten und umzusetzen.

§ 7 Vergütung

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem angebotenen Pauschalpreis multipliziert mit der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Dieser wird geteilt durch die Leistungsmonate, nach erbrachter Leistung, abgerechnet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet für jeden Monat eine gesonderte Rechnung zu erstellen. Pausen- und Fahrtzeiten werden nicht gesondert vergütet.

(2) Eine Erhöhung der Vergütung ist nur bei einer tariflichen bzw. gesetzlichen Änderung möglich. Die Tariferhöhungen sind der Auftraggeberin rechtzeitig anzuzeigen.

(3) Sollte sich die Anzahl der Mitarbeitenden im Laufe des Jahres ändern, dann wird für die zusätzlichen Mitarbeitenden die Jahrespauschale anteilig vergütet.

§ 8 Zahlung der Vergütung und Rechnungslegung

(1) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustim- mung der Auftraggeberin zulässig.

(2) Bei nicht entsprechend den Vertragsbedingungen rechtzeitig ersetzten Personalaus- fällen innerhalb der festgelegten Ausführungsfristen erfolgt eine Kürzung der Vergü- tung für die Dauer des Ausfalls anteilig um den im Angebot aufgeführten Stunden- satz.

(3) Im Falle der Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung nur anteilig für bis zum Zeitpunkt der Beendigung mangelfrei erbrachte Leistung zu.

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§ 9 Rechte und Pflichten

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversi- cherung zu den nachfolgenden Risiken je Einzelschaden – d.h. je Schadensfall- ab- zuschließen. Der Nachweis ist spätestens unverzüglich nach Zuschlagserteilung zu erbringen und während der Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten:

Schadensart: mindestens:

  • Personenschäden 3.000.000,- €

  • Sachschäden 1.500.000,- €

  • Verlust von Schlüsseln 250.000,- €

  • Vermögensschäden sowie Schäden gem. Bundesdatenschutzgesetz 250.000,- €

  • Verlust bewachter Sachen 250.000,- €

(2) Die Auftraggeberin hat das Recht, den Ablauf und das Einhalten der Vereinbarungen durch unangemeldete Prüfungen zu überwachen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Vertretern der Auftraggeberin und deren Aufsichtsbehörden alle zur Quali- tätsprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in alle die Leistung betref- fenden Unterlagen zu gewähren und während der Geschäftszeit den Zutritt zu Grund- stücken und Geschäftsräumen zu gestatten. Der Auftragnehmer erteilt den Vertretern die zur Information über den jeweiligen Kenntnisstand erbetenen Auskünfte.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von der Auftraggeberin festgestellte Mängel auf Verlangen unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt insbesondere auch für einen von der Auftraggeberin vor Beginn oder während der Leistung geforderten Austausch von Beschäftigten. Das Ersatzpersonal ist rechtzeitig bei der Auftraggeberin anzuzeigen und stellt sich der Auftraggeberin persönlich vor. Das Ersatzpersonal muss die Vor- gaben der Vertragsbedingungen sowie die des Leistungsverzeichnisses vollständig erfüllen.

(4) Für Mängelansprüche und Verjährungsfristen gelten ausschließlich die Bestimmun- gen des BGB, sofern vertraglich nicht anders geregelt.

§ 10 Vertragsstörungen

(1) Bei Personalausfällen auf Seiten des Auftragnehmers infolge Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen (Ausführungszeiten) hat der Auftragnehmer ggf. durch Er- satzgestellung dafür Sorge zu tragen, dass die Sicherheitsleistung nicht beeinträch- tigt wird.

(2) Der Auftragnehmer hat bei Ausfall dafür zu sorgen, dass innerhalb 60 Minuten Er- satzpersonal am Erfüllungsort eintrifft.

(3) Die Auftraggeberin kann jederzeit mit Begründung den Austausch des vom Arbeit- nehmer eingesetzten Sicherheitspersonals, oder Dritter verlangen, wenn die Auftrag- geberin feststellt, dass das eingesetzte Personal nicht die geeignete Qualifikation, oder Erfahrung besitzt, oder aus einem anderen sachlichen Grund ungeeignet ist. Die durch den Austausch entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten für die Einarbei- tung der Ersatzkraft, hat der Auftragnehmer zu tragen.

(4) Mehrkosten für die Auftraggeberin entstehen hierdurch (§ 10 Abs. 1-3) nicht.

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§ 11 Kündigungsrechte der Auftraggeberin

(1) Ändern sich die für die vertraglich vereinbarte Leistung maßgeblichen tatsächlichen Umstände (u. a. Schließung der Unterkunft) oder gesetzlichen Bestimmungen, kann die Auftraggeberin mit einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen oder den Er- füllungsort innerhalb des Stadtgebietes ändern. Weitergehende Kündigungsrechte, insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung, bleiben hiervon unbe- rührt.

(2) Die Auftraggeberin ist berechtigt, im Falle der Verletzung wesentlicher Pflichten der Vertragsbedingungen durch den Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftrag- nehmer trotz Mahnung seinen vertraglichen Pflichten innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Eröffnung eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens, die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Ablehnung des Antra- ges auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, der Widerruf der Geneh- migungen und Erlaubnisse auf Grundlage des § 34a Gewerbeordnung.

§ 12 Datenschutz

(1) Beide Vertragspartner sind verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Insbesondere darf der Auftragnehmer übermittelte oder erhobene Daten nur zur Erfüllung der in diesen Vertragsbedingungen genannten Pflichten nutzen. Jede Verwendung dieser Daten zu anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken ist unzulässig. Der Auftragnehmer sichert zu, die verarbeiteten und erhobenen Daten von seinem sonstigen Datenbestand zu trennen. Für die Einhaltung dieser Vereinba- rungen haftet der Auftragnehmer auch für seine Mitarbeitenden und Beauftragten.

(2) Der Auftragsnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten der Auftraggeberin vertraulich zu behandeln, insbesondere Vorkeh- rungen zu treffen, dass solche Kenntnisse anderen Personen, außer den mit der Aus- führung Beauftragten, nicht bekannt werden. Er hat ferner die Pflicht, die mit der Aus- führung beauftragten Person gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu ver- pflichten. Der Auftragnehmer ist auch selbst zur Einhaltung der Regelungen des § 5 BDSG verpflichtet.

(3) Der Auftragnehmer stellt durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen (z. B. durch Verwendung von Firewalls, Verschlüsselung, physische Sicherungen der zen- tralen Punkte des Kommunikationsnetzes etc.) sicher, dass unerlaubte Systemzu- griffe von außen nicht erfolgen können.

(4) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ein Zugriffsberechtigungskonzept für die bei ihm im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung verwendeten Systeme festgelegt und umgesetzt ist. Bei der technischen Umsetzung der Zugriffsberechtigungskon- zepte werden Passwort-Konzepte oder unter Zugriffssicherheitsaspekten minde- stens gleichwertige Konzepte verwendet. Bei der Verwendung von Passwörtern er- lässt der Auftragnehmer für den Zeitraum der Vertragserfüllung eine schriftliche Or- ganisationsanweisung für den Umgang mit Passwörtern.

(5) Zuwiderhandlungen gegen die in § 12 genannten Vertragspflichten berechtigen zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 11 dieser Vertragsbe- dingungen.

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(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche erhobenen und verarbeiteten Daten noch zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verwendung durch die Auftraggeberin vorzuhalten, sie sodann jedoch aus seinen Systemen zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen nachzuweisen.

§ 13 Antikorruptionsklausel

(1) Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 und 124 GWB berechtigen die Auftraggeberin zum Rücktritt aus wichtigem Grund. Ausschlussgründe sind insbesondere:

  • die Unzuverlässigkeit von Unternehmen wegen einer nachweislichen schweren Verfehlung (z. B. Vorteilsgewährung § 333 StGB, Bestechung § 334 StGB) oder ähnlichen Handlungen außerhalb korrekter geschäftlicher Gepflogenheiten

  • die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung

  • wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln

(2) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

(3) Tritt die Auftraggeberin nach Absatz 1 vom Vertrag zurück, so vergütet sie dem Auf- tragnehmer die bereits in Anspruch genommenen Leistungen anteilig im Rahmen des vereinbarten Preises.

(4) Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als Ansprü- che auf Vergütung in Anspruch genommener Leistungen stehen dem Auftragnehmer auf Grund des Rücktritts nicht zu. Von den gesetzlichen Regelungen über das Rück- trittsrecht bleiben lediglich §§ 346 bis 349 BGB unberührt.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bergisch Gladbach.

§ 15 Schlussbestimmung

(1) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen samt Anlagen ein- schließlich dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schrift- formerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden. Mündliche Ne- benabreden bestehen daneben nicht.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspar- teien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich gültige

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Regelung zu ersetzen, durch die der wirtschaftliche Zweck der ungültigen Bestim- mung soweit wie möglich erreicht wird.

(3) Sollte in diesem Vertrag ein regelungsbedürftiger Punkt versehentlich nicht geregelt worden sein, so verpflichten sich die Vertragsparteien, die so entstandene Lücke im Sinne und Geiste dieses Vertrages durch eine ergänzende Vereinbarung zu schlie- ßen.

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