Bewerbungs- und Vergabebedingungen UVgO 210728.pdf

Bewachung der städtischen Unterkunft in der Borngasse 30

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 12:14 (Europe/Berlin)

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Bewerbungs- und Vergabebedingungen der Stadt Bergisch Gladbach für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

  1. Allgemeines

1.1 Der Auftraggeber verfährt nach den Vorschriften der UVgO und den kommunalen Vergabegrundsät-

zen NRW. Die Bestimmungen können im Internetportal „www.vergabe.nrw.de“ eingesehen werden.

Der Bewerber bzw. Bieter hat einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmungen. Zur Nach-

prüfung behaupteter Verstöße gegen diese Vertragsbestimmungen kann sich der Bewerber bzw. Bie-

ter an die in der Bekanntmachung genannte Vergabekammer wenden.

1.2 Die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren wird ausschließlich über den Vergabemarktplatz

der Stadt Bergisch Gladbach unter https://www.vmp-rheinland.de durchgeführt.

  1. Angebotsbedingungen

2.1 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber für das Vergabeverfahren zur Verfügung gestellten For-

mulare zu benutzen.

2.2 Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständig-

keiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe elektronisch über

den Kommunikationsraum des Vergabemarktplatzes der Stadt Bergisch Gladbach unter

https://www.vmp-rheinland.de darauf hinzuweisen.

2.3 Das Angebot muss vollständig sein; es muss die Preise und alle geforderten Angaben und Erklärun-

gen enthalten; die Möglichkeit zu einer Nachforderung von Unterlagen im Sinne von § 41 UVgO bleibt

unberührt.

Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.

Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung

und Vertragsbedingungen sind unzulässig. Das gilt insbesondere für eigene AGB des Auftragneh-

mers.

Nebenangebote können nur abgegeben werden, wenn sie in den besonderen Vertragsbedingungen

ausdrücklich zugelassen oder vorgeschrieben wurden, §25 UVgO. Sie müssen die darin verlangten

Mindestforderungen erfüllen. Die in den Nebenangeboten enthaltenen Leistungen sind eindeutig und

erschöpfend zu beschreiben.

Im Rahmen der elektronischen Angebotsabgabe ist das Angebot elektronisch in Textform nach § 126

b BGB abzugeben oder ggf. in Ausnahmefällen auf Anforderung der Vergabestelle zu signieren.

Angebote, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen:

Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebotes erforderlich erscheinen, können sie

dem Angebot auf besondere Anlage beigefügt werden.

Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.

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In den besonderen Vertragsbedingungen ausdrücklich zugelassene oder vorgeschriebene Nebenan-

gebote müssen auf einer besonderen Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet wer-

den. Nicht formgerecht eingereichte Nebenangebote können ausgeschlossen werden.

2.4 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutz-

rechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.

2.5 Skonto wird bei der Wertung des Angebotes nicht berücksichtigt.

2.6 Sofern im Vergabeverfahren das Angebot einer anerkannten Werkstätte für Menschen mit Behinde-

rungen und Blindenwerkstätten sowie von Inklusionsbetrieben (nachfolgend bevorzugte Bieter)

ebenso wirtschaftlich wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines insofern nicht bevorzugten

Bieters ist, so wird dem bevorzugten Bieter der Zuschlag erteilt. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlich-

keit der Angebote wird der von den bevorzugten Bietern angeboten Peis mit einem Abschlag von 15

% berücksichtigt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Abschlages ist, dass die Herstellung

der angebotenen Lieferungen zu einem wesentlichen Teil durch die bevorzugten Bieter erfolgt. Dies

ist insbesondere dann der Fall, wen die Wertschöpfung durch ihre Beschäftigten mehr als 10 % des

Nettowertes der zugekauften Waren beträgt.

2.7 Für die Angebotserstellung wird keine Vergütung gewährt.

2.8 Entwürfe und Ausarbeitungen, sowie Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht ver-

braucht werden, gehen ohne Anspruch auf Verfügung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit

in der Angebotsaufforderung nichts Gegenteiliges festgelegt ist oder der Bieter im Angebot bzw. in-

nerhalb von einem Monat nach Ablauf der Bindefrist nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten der

Rückgabe trägt der Bieter.

  1. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen/ Mittelstandskartelle

Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber

zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertragsverfahren an einer wettbe-

werbsbeschränkenden Absprache beteiligten, werden ausgeschlossen.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen bzw. die Bildung

von Mittelstandskartellen von § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) freige-

stellt. Die Voraussetzungen können in §§ 2,3 GWB nachgelesen werden. Eine entsprechende Erklä-

rung ist im Angebotsschreiben abzugeben.

  1. Bewerber- und Bietergemeinschaften

Bewerbergemeinschaften, Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in der In-

teressenbestätigung, im Teilnahmeantrag oder im Angebot jeweils die Mitglieder zu benennen sowie

eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Ver-

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trages zu benennen. Die Vollmacht des Vertreters der Bewerber-/Bietergemeinschaft muss von sämtli-

chen Mitgliedern unterschreiben sein und ist mit der Interessenbestätigung dem Teilnahmeantrag oder

dem Angebot einzureichen.

Die Gründe zur Bildung der Bewerber-/Bietergemeinschaft sind auf Anforderung darzulegen.

Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch.

  1. Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe)

Beabsichtigt der Bieter,

− Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen (Unterauftragnehmer) oder

− sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle,

technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen (Eignungsleihe),

so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem Teilnahmeantrag/Angebot be-

nennen. Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten

Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Ver-

fügung stehen (Formular 532 EU) und diese Unternehmen geeignet (nur Eignungsleihe) sind. Er hat

den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben. Ent-

sprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen sind bei der Eignungsleihe mit dem Teil-

nahmeantrag/Angebot, bei der Unterauftragsvergabe auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers

vor Zuschlagserteilung vorzulegen.

Nimmt der Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, sollen diese ge-

meinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der „Verpflich-

tungserklärung“ abzugeben.

Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entspre-

chende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu er-

setzen.

Die mit dem Teilnahmeantrag/Angebot vorzulegenden Nachweise und Erklärungen sind hinsichtlich

der von Nachunternehmern zu erbringenden Teilleistungen in Bezug auf diese beizubringen und dem

Teilnahmeantrag/Angebot beizulegen.

Sofern ein Nachunternehmer das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt (nur bei Eignungs-

leihe) oder bei ihm zwingende Ausschlussgründe nach § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-

schränkungen, der gemäß §31 UVgO entsprechend anzuwenden ist, vorliegen, behält sich der Auf-

traggeber vor, dass diese durch den Bewerber oder Bieter innerhalb einer zu setzenden Frist ersetzt

wird.

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  1. Präqualifizierung

Unternehmen, die in den Präqualifizierungsdatenbanken https://amtliches-verzeichnis.ihk.de/ oder

www.pq-verein.de bzw. einer anderen für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreien Datenbank in-

nerhalb der EU registriert sind, können dies bei Abgabe eines Teilnahmeantrages, einer Interessen-

bestätigung bzw. eines Angebots durch Angabe der Registrierungsnummer angeben. Sofern vom Auf-

traggeber Nachweise gefordert werden, die nicht in den v. g. Datenbanken enthalten sind, sind diese

ergänzend einzureichen. Ansonsten kann das Unternehmen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen

werden.

Nicht präqualifizierte Unternehmen können als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebene

Leistung mit dem Angebot, Teilnahmeantrag oder der Interessenbestätigung eine Einheitliche Euro-

päische Eigenerklärung abgeben. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, ist die Eigenerklärung auf

gesondertes Verlangen durch Vorlage in der Eigenerklärung genannten Bescheinigungen zuständiger

Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Über-

setzung in die deutsche Sprache beizufügen.

Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Nummer 5 sind auf gesondertes Verlangen die Eigen-

erklärung auch für diese abzugeben ggf. ergänzend durch geforderte auftragsspezifische Einzelnach-

weise. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Registrierungsnummer

ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.

  1. Sonstiges

7.1 Die Preise sind in Euro anzugeben.

7.2 Die Interessenbestätigung, der Teilnahmeantrag/das Angebot ist in deutscher Sprache abzu-

fassen. Werden fremdsprachige Nachweise oder Antragsunterlagen eingereicht, sind beglau-

bigte Übersetzungen vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt ausschließlich der Bieter selbst. Feh-

ler in der Übersetzung muss sich der Bieter zuschreiben lassen.

Die Kommunikation mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen.

7.3 Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften.

7.4 Informationen nach § 46 UVgO über nicht berücksichtigte Bewerbungen oder über nicht berück-

sichtigte Angebote können vom Bewerber oder Bieter beim Auftraggeber elektronisch über den

Kommunikationsraum des Vergabemarktplatzes der Stadt Bergisch Gladbach beantragt wer-

den.

7.5 Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Re-

gelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.

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