20260901 Vertragsbedingungen.pdf

Betriebsärztliche Versorgung für das Jobcenter Köln

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 09:01 (Europe/Berlin)

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Vertragsbedingungen

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die betriebsärztliche Versorgung der dem Jobcenter Köln durch die Bundesagentur für Arbeit zugewiesenen Mitarbeiter nach den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen. Der Auftragnehmer nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergeben.

(2) Die Tätigkeitsbeschreibung ist der Leistungsbeschreibung und den dazugehörigen Anlagen zu entnehmen.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Als Vertragsbestandteile gelten in der nachstehenden Rangfolge: a) die Vertragsbedingungen, b) die Leistungsbeschreibung einschl. den der Leistungsbeschreibung beiliegenden Anlagen (insbesondere den Bewerbungsbedingungen), c) das Angebot des Auftragnehmers, d) die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführungen von Leistungen – Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) in der jeweils aktuell gültigen Fassung, e) die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.

§ 3 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Der Vertrag endet mit dem in der Leistungsbeschreibung genannten Datum, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Auftragnehmer und Auftraggeber haben die Möglichkeit jeweils zum 31.12. eines Jahres mit einer Frist von sechs Monaten den Vertrag zu kündigen. Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen, ohne dass sie gegenseitig Schadensersatzansprüche geltend machen können. Eine Kündigung kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Vertragsbeginn unter Einhaltung der in Satz 1 genannten Frist ausgesprochen werden.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gelten für den Auftraggeber insbesondere:

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a) ein Verstoß des Auftragnehmers gegen eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Datenschutzbestimmung (siehe § 10 der Vertragsbedingungen), b) die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers oder dessen Ablehnung mangels Masse, c) die Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den Auftragnehmer, d) wenn der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung feststellt, dass vom Auftragnehmer Änderungen oder Ergänzungen in den Vergabeunterlagen vorgenommen wurden.

e) wenn zum Zeitpunkt der Zuschlagerteilung noch kein Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB bestand, jedoch nach Auftragsvergabe in der Person des Auftragnehmers beziehungsweise in einem Mitglied der Bietergemeinschaft als Auftragnehmerin oder im Falle der Eignungsleihe in dem betreffenden Unterauftragnehmer entsteht. §§ 125, 126 GWB über die Selbstreinigung, § 123 Abs. 4 Satz 1 GWB und § 7 Abs. 3 VgV gelten entsprechend. Die §§ 119 ff. BGB (insbesondere § 123 BGB) bleiben unberührt. Entsprechendes gilt im Falle der Eignungsleihe bei einem Ausschlussgrund in der Person des betreffenden Unterauftragnehmers.

(3) Im Falle einer fristlosen Kündigung dieses Vertrages durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer eine Vergütung nur für die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen zu.

(4) Eine Kündigung hat stets schriftlich (§ 126 BGB) zu erfolgen.

§ 4 Durchführung des Vertrages

(1) Ort und Zeit für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen werden zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber einvernehmlich innerhalb der Grenzen des § 8 Abs. 1 dieser Vertragsbedingungen vereinbart. Gleiches gilt auch für § 8 Abs. 3 und Abs. 4.

(2) Aufgrund von Änderungen gesetzlicher Regelungen können im Verlauf des Vertrages auch Vertragsanpassungen, insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Einsatzzeiten des Auftragnehmers vor Ort (§ 8 Abs. 1), erforderlich werden.

(3) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Informationen und Auskünfte erteilt werden. Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer nach vorheriger Terminabsprache Betriebsbegehungen und Arbeitsplatzbesichtigungen durchzuführen.

(4) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass weder er noch seine Beschäftigten noch Unterauftragnehmer und deren Beschäftigte die Organisation Scientology bewerben oder die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden oder verbreiten.

§ 5 Pflichten des Auftragnehmers Seite 2

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(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen vertragsgerecht unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt innerhalb der vereinbarten Einsatzzeiten zu erbringen. Die Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung einschließlich der Leistungsbeschreibung beiliegenden Anlagen sind bei der Ausführung der Leistungen einzuhalten.

(2) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen Schadenersatzansprüchen jeder Art frei, die im Zusammenhang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages von Dritten gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden, sofern diese aus einer schuldhaften Verletzung der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers resultieren.

(3) Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen sowie die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Auftragnehmer zu prüfen und entsprechende Informationen beim Auftragnehmer einzuholen. Der Auftragnehmer erteilt zu diesem Zweck unverzüglich alle erbetenen Auskünfte, gewährt, soweit erforderlich und keine Betriebsgeheimnisse verletzt werden, Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen einschließlich gespeicherter Daten, fertigt auf Wunsch des Auftraggebers Fotokopien der erforderlichen Unterlagen an und gestattet den Zutritt zu seinen Grundstücken und Betriebsräumen während der üblichen Geschäftszeiten. Die vorstehenden Rechte stehen neben den auftragsspezifischen Fachbereichen des Auftraggebers (Einkauf, Fachbereiche) auch der Internen Revision der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesrechnungshof zu.

§ 6 Personal (1) Das von dem/der Auftragnehmerin in seinem/ihrem Angebot zum Wettbewerbsverfahren Az. 0126U_B des Auftraggebers namentlich zur Auftragsausführung angebotene Personal hat der/die Auftragnehmerin nach Vertragsschluss zur Auftragsdurchführung einzusetzen.

(2) Ein Wechsel des zur Auftragsausführung einzusetzenden Personals ist dem/der Auftragnehmer*in nur aus wichtigem Grund gestattet. Als wichtiger Grund zählen insbesondere

a. Ausscheiden des Personals aus dem Unternehmen des/der Auftragnehmer*in,

b. langfristige Erkrankung des Personals, die die erfolgreiche Auftragsausführung verhindert.

(3) Der/die Auftragnehmerin hat den Auftraggeber im Falle der Notwendigkeit des Wechsels des ausführenden Personals unverzüglich zu unterrichten. Er/sie hat dem Auftraggeber unverzüglich Ersatzpersonal zu benennen. Das Ersatzpersonal muss eine der Qualifikation und Erfahrung des ausscheidenden Personals gleichwertige Qualifikation und Erfahrung aufweisen. Die Erfahrung und Qualifikation ist von dem/der Auftragnehmerin nachzuweisen. Der Auftraggeber ist befugt, Ersatzpersonal bei fehlender gleichwertiger Qualifikation und Erfahrung oder aus sonstigen wichtigen Gründen abzulehnen. Der/die Auftragnehmer*in hat in dem Falle unverzüglich gleichwertiges weiteres Ersatzpersonal anzubieten.

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§ 7 Absagen von vereinbarten Terminen

(1) Für vom Auftraggeber kurzfristig abgesagte Termine (5 Arbeitstage vor Einsatztermin) gemäß Leistungsbeschreibung Punkt I.1 i. V. mit § 9 Abs. 2 der Vertragsbedingungen gelten die dort festgelegten Bedingungen.

(2) Für den Fall der kurzfristigen Absage von Terminen seitens des Auftragnehmers hat der Auftragnehmer alle durch die Terminverschiebung entstehenden nachgewiesenen Schäden zu ersetzen.

§ 8 Vergütung (1) Für die in der Grundbetreuung erforderlichen Einsatzzeiten des Auftragnehmers vor Ort werden 0,2 Stunden pro Jahr und Mitarbeiter zugrunde gelegt. Die Berechnung der Einsatzzeiten erfolgt erstmalig auf der Grundlage des tatsächlichen Personalstandes der Dienststelle zu Vertragsbeginn und dann zum Stichtag 15.01. des jeweils folgenden Kalenderjahres. Die aktuellen Mitarbeiterzahlen der Dienststellen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

(2) Die vom Auftragnehmer nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen für die betriebsärztliche Betreuung werden nach Einsatzstunden abgerechnet. 70 % der angegebenen Einsatzzeit wird vor Ort für operative Leistungen und 30 % für Vor- und Nachbearbeitungstätigkeiten veranschlagt. Die zu erbringenden Leistungen für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung werden nach Einsatzstunden abgerechnet.

(3) Die vom Auftragnehmer nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen für die Augenuntersuchung G37, die Grippeschutzimpfung und die Untersuchungen bei begründeter Veranlassung sowie die Wunschvorsorgen werden nach Pauschalpreisen abgerechnet.

(4) Sonstige Teilnahmen an Gesprächsrunden im BEM sind wie der betriebsspezifische Teil nach Einsatzstunden abzurechnen.

(5) Die vom Auftragnehmer nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen für die medizinischen Angebots- und Pflichtuntersuchungen werden vom Auftraggeber abgerufen und können vom Auftragnehmer erst nach den tatsächlich durchgeführten Untersuchungen pro Einsatzstunde abgerechnet werden.

(6) Der Stundensatz und die Pauschalpreise ergeben sich aus dem Angebot des Auftragnehmers.

(7) Die im Preisblatt genannten Preise und Angaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer, soweit eine Umsatzsteuer für die entsprechende Leistung anfällt und gelten für die gesamte Laufzeit des Vertrages.

(8) Der vorgenannte Stundensatz bzw. Pauschalpreis umfassen alle für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistung anfallenden Kosten. Weitere Kosten gleich welcher Art können nicht geltend gemacht werden (siehe auch Preisblatt).

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§ 9 Rechnung, Zahlung

(1) Der Auftragnehmer rechnet seine ordnungsgemäß erbrachten Leistungen monatsweise nachträglich prüfbar, getrennt nach umsatzsteuerfreien Leistungen, wie z. B. Untersuchung G 37, Impfungen und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen, wie z. B. betriebliches Eingliederungsmanagement, Begehungen, Teilnahme an den Arbeitsschutzausschusssitzungen, ab.

(2) Im Falle von kurzfristigen Absagen fest vereinbarter Termine (siehe hierzu Leistungsbeschreibung Punkt I.1) können die unter § 8 Abs. 6 genannten Kosten zur Abrechnung gebracht werden.

(3) Die Rechnung ist zahlbar binnen 30 Kalendertagen nach Rechnungseingang, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden sind.

(4) Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Überweisung ist der Tag, an dem der Überweisungsauftrag an das Zahlungsinstitut (Bundesbank, Filiale Nürnberg) des Auftraggebers abgesandt wird.

(5) Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennendes Konto.

(6) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers statthaft. (7) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung für die Dienstleistung nur anteilig zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Zahlungen sind im Falle der Vertragsbeendigung zurückzuerstatten. Der Erstattungsanspruch ist sofort fällig. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unbeschadet der Haftung davon unberührt. (8) Rechnungen mit Leistungen, die durch den Internen Service Köln beauftragt wurden, sind beim Internen Service Köln einzureichen. Rechnungen, die Leistungen beinhalten, die durch das Team BGM beauftragt wurden, sind direkt an das Team BGM/ 701, Jobcenter Köln, zu schicken Die Adressdaten werden nach Zuschlagserteilung vom Auftraggeber mitgeteilt. Ist eine personenbezogene Abrechnung unabdingbar, so ist eine schriftliche Einwilligung des Mitarbeitenden einzuholen. In Rechnungen, die Leistungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements beinhalten, ist ebenfalls kein Bezug auf Personen vorzunehmen, stattdessen ist mit der Rechnung ein Beiblatt mit den personenbezogenen Daten weiterzuleiten.

§ 10 Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten des Auftraggebers, auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen, vertraulich zu behandeln.

(2) Im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von

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personenbezogenen Daten. Die Kenntnisnahme von Sozialdaten (Daten der Kundinnen und Kunden des Jobcenter Köln) durch den Auftragnehmer ist nicht vorgesehen. Sollte es hierzu dennoch kommen, so sind diese Daten ebenso wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Jobcenter Köln durch den Auftragnehmer vertraulich zu behandeln.

(3) Der Auftragnehmer erbringt eine eigene Fachleistung als eigenständig Verantwortlicher. Eine Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DS-GVO liegt daher nicht vor.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DS-GVO), sowie die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.2017 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU). Sofern dem Auftragnehmer vom Auftraggeber Daten, insbesondere personenbezogene Daten, zur Verfügung gestellt werden oder sonst wie zu Kenntnis gelangen, darf der Auftragnehmer diese Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nutzen. Jede andere Verwendung dieser Daten (z.B. gewerbliche Nutzung, Übermittlung an Dritte) ist unzulässig.

(5) Der Auftragnehmer sichert zu, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten von seinem sonstigen Datenbestand getrennt zu halten.

(6) Die Daten sind spätestens zu löschen, wenn der Vertrag beendet ist, sofern nicht eine gesetzliche Pflicht zur Speicherung entgegensteht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Gesundheitsakten der Mitarbeitenden gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Sollte der zugewiesene Betriebsarzt im Laufe der Vertragslaufzeit wechseln, so ist zu gewährleisten, dass die Gesundheitsakten dem neuen Betriebsmediziner ohne Einsicht des Auftraggebers zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber ist unmittelbar über den Wechsel zu unterrichten. Die Mitarbeitenden des Auftraggebers haben das Recht Widerspruch gegen die Weitergabe ihrer Gesundheitsdaten zu erheben, sofern diese nicht im Rahmen einer Pflichtuntersuchung erhoben wurden. Beim Wechsel von externen Betriebsärzten sollte der frühere Betriebsarzt seine Dokumentation unmittelbar an seinen Nachfolger übergeben. Auf diese Weise kommt der scheidende Betriebsarzt auch seiner Verpflichtung nach, dafür Sorge zu tragen, dass seine ärztlichen Aufzeichnungen in gehörige Obhut gegeben werden.

(7) Jedem Betroffenen ist auf Verlangen Einsicht in die über ihn gespeicherten Daten zu gewähren.

(8) Der Auftraggeber sowie die/der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und sonstige gesetzliche Prüforgane und Aufsichtsbehörden des Auftraggebers sind berechtigt, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften Seite 6

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durch den Auftragnehmer zu überwachen. Zu diesem Zweck räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber sowie der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und sonstigen gesetzlichen Prüforganen und Aufsichtsbehörden des Auftraggebers mit der Unterzeichnung dieses Vertrages unwiderruflich das Recht ein, Auskünfte einzuholen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten die Grundstücke und Geschäftsräume des Auftragnehmers auch ohne vorherige Ankündigung betreten zu dürfen und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsanlagen und -programme einzusehen.

(9) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass die Datenverarbeitung ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfindet. Die Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation ist untersagt. Für den Umgang mit personenbezogenen Daten darf der Auftragnehmer nur solche Mitarbeiter einsetzen, die er zuvor auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht hat und weist dies dem Auftraggeber auf Wunsch nach. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Datenausschließlich entsprechend der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse verarbeiten, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. Die Parteien unterstützen sich gegenseitig beim Nachweis und der Dokumentation der ihnen obliegenden Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung (Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber hierzu bei Bedarf entsprechende Informationen zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet für sich und seine Beschäftigten im Falle seiner Anwendbarkeit § 203 StGB zu beachten.

Hinweis: Er darf also ein Privatgeheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm z.B. als

a. Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

b. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

c. Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,

d. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

e. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

f. den berufsmäßigen Gehilfen der Genannten und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind,

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anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, regelmäßig nicht weitergeben ohne zuvor das Einverständnis des/-r Betroffenen einzuholen – auch nicht an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat gegebenenfalls ein entsprechendes Einverständnis des/-r Betroffenen eigenverantwortlich einzuholen und zu seiner eigenen Sicherheit zu dokumentieren.

(10) Der Auftragnehmer ist im Zweifelsfall nicht verpflichtet, entsprechende Daten (z.B. Gesundheitsdaten) an den Auftraggeber zu übermitteln. Er kann die Übermittlung solcher Daten also verweigern. Die Weitergabe von Gesundheitsdaten an den Auftraggeber bedarf der Einwilligung des Arbeitnehmers. Der Auftragnehmer darf dem Auftraggeber jedoch das Untersuchungsergebnis mitteilen, so z.B. inwieweit ein Arbeitnehmer für eine bestimmte Aufgabe geeignet ist.

(11) Ferner verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, sofern dies die gesetzlichen Vorschriften vorsehen. Dieser kontrolliert selbständig die datenschutzkonforme Datenverarbeitung. Seine Kontaktdaten sind dem Auftraggeber mitzuteilen, um eine direkte Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollen, Maßnahmen und Ermittlungshandlungen der Aufsichtsbehörden einschließlich der Landes- und Bundesdatenschutzbeauftragten. (12) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle nach Artikel 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, d.h. alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutze der Daten zu treffen. Technische und organisatorische Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt. Festgestellte Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen.

(13) Die Versendung von E-Mails mit personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Auftraggebers ist im Rahmen der Vertragsleistung nur zulässig, sofern die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Bundesagentur für Arbeit genutzt wird. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass die Verschlüsselung von E-Mails mithilfe des „Adressbuch für externe Kontakte“ erfolgt. Hierfür wird ein gültiges Verschlüsselungszertifikat gemäß X 509 V3 Standard und ein dazugehöriger privater Schlüssel benötigt.

(14) Stellt der Auftragnehmer fest, dass durch das Vertragsverhältnis zur Kenntnis gelangte personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind oder haben bei ihm beschäftigte Personen oder von ihm beauftragte Auftragsverarbeiter gegen Datenschutzvorschriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, so hat er dies der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art 33 DS-GVO und zusätzlich dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden mitzuteilen (Art. 33 DSGVO).

(15) Der Auftragnehmer führt als Verantwortlicher ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO.

(16) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden unzulässigen oder fehlerhaften Seite 8

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Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten beruhen.

(17) Die Bestimmungen gelten auch, wenn der Vertrag im Übrigen beendet, durch den Auftraggeber angefochten, widerrufen, durch Rücktritt beendet, gekündigt oder aus einem anderen Grund nichtig ist.

§ 11 Subunternehmer

(1) Im Falle der Beauftragung von Subunternehmern (Unterauftragnehmern) hat der Auftragnehmer a) dem Subunternehmer auf dessen Verlangen hin den Auftraggeber zu benennen, b) den Subunternehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz und zum Informations- und Prüfungsrecht hinzuweisen und sicherzustellen, dass der Subunternehmer diese Bestimmungen in gleicher Weise einhält wie der Auftragnehmer selbst, c) durch entsprechende vertragliche Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte durch die Einschaltung von Subunternehmern nicht beeinträchtigt wird, d) dem Subunternehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, Gewährleistung und Sicherheitsleistungen - einzuräumen, als sie zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart sind,

(2) Eine Übertragung von Leistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Subunternehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

(3) Bei der Einschaltung von Subunternehmen haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über den Ausfall eines Subunternehmers zu informieren.

(4) Verursacht ein Subunternehmer schuldhaft einen Verstoß zulasten des Auftraggebers, welcher den Auftraggeber zur Kündigung berechtigt, so kann der Auftraggeber statt der Kündigung verlangen, dass der Subunternehmer gekündigt wird, um die Erfüllung des Vertrags durch ein geeignetes (§§ 31 ff. UVgO) Unternehmen sicherzustellen. Der Auftraggeber kann dafür eine Frist setzen. Das Verlangen des Auftraggebers bedarf der Textform (§ 126b BGB). Allein dem Unterauftraggeber obliegt es, sich für unzuverlässige Subunternehmer entsprechende Kündigungsmöglichkeiten vorzubehalten.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern er Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 des § 97 Abs. 4 GWB zu verfahren.

§ 12 Rücktritt und Antikorruptionsklausel

(1) Ausschlussgründe im Sinne von § 123 Abs. 1 bis 4 GWB berechtigen den Auftraggeber vor Vollzug des Vertrags zum Rücktritt vom Vertrag.

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(2) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweist, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto-Auftragssumme dieses Vertrages zu bezahlen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der Auftragnehmer diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.

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(4) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 GWB in der Person des Auftragnehmers beziehungsweise in einem Mitglied der Bietergemeinschaft als Auftragnehmerin vor, welcher nachweislich zu Lasten des Auftraggebers begangen wurde, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen; unabhängig davon, ob der Auftraggeber sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto-Auftragssumme dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 13 Besondere Regeln für Bietergemeinschaften

(1) Eine Bietergemeinschaft entsteht, entweder indem mindestens zwei Mitglieder das Preisblatt unterzeichnen oder indem mindestens ein Mitglied das Angebot und mindestens ein Mitglied die Anlage Bietergemeinschaft ausfüllt und unterzeichnet; Ein Unternehmen ist also nur wirksam Mitglied einer Bietergemeinschaft, wenn es (als vertretungsberechtigtes Mitglied) das Preisblatt unterzeichnet und das Angebot mitsamt Anlage(n) Bietergemeinschaft über das elektronische Mittel abgegeben hat oder (als nichtvertretungsberechtigtes Mitglied) durch seine Unterzeichnung unter die ausgefüllte Anlage Bietergemeinschaften seinen Willen hierzu zum Ausdruck gebracht hat.

(2) Wird eine Bietergemeinschaft Auftragnehmerin, so ist ein für das Vergabeverfahren bevollmächtigter Vertreter der Bietergemeinschaft auch nach Vertragsschluss Vertreter der Bietergemeinschaft und ihrer Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber. Die Bietergemeinschaft kann ihn, entsprechend ihren jeweiligen Regelungen im Innenverhältnis, durch formlose Anzeige gegenüber dem Auftraggeber durch ein anderes Mitglied ersetzen und stets auch weitere Vertreter bevollmächtigen. Mitglieder der Bietergemeinschaft die nicht derart bevollmächtigt sind, können gegenüber dem Auftraggeber keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben. Sind mehrere Vertreter bevollmächtigt, so ist jeder für sich zur Abgabe von Willenserklärungen befugt, ohne dass die Wirksamkeit seiner Erklärung der Mitwirkung eines anderen Bevollmächtigten bedarf.

(3) Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft sind im Rahmen dieses Vertrages und im Zusammenhang mit diesem Vertrag im Verhältnis zum Auftraggeber Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft auch befugt in einem gerichtlichen Verfahren für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft verbindliche Erklärungen abzugeben, bis ein Mitglied der Bietergemeinschaft diese Befugnis nach den Regeln des jeweiligen Prozessrechts wirksam widerruft.

(4) Hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Bietergemeinschaft beziehungsweise in der Auftragnehmerin und der Bestellung von Vertretern der Auftragnehmerin ist die Anfechtung unzulässig, soweit sie gegenüber dem Auftraggeber Wirksamkeit entfalten würde, ausgenommen die Anfechtung nach § 123 BGB. Seite 11

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(5) Die Kündigung des Vertrags ist nur im Namen der Bietergemeinschaft möglich.

(6) Ein einzelnes Mitglied der Bietergemeinschaft kann nur aus dem Vertrag ausscheiden oder neu eintreten, wenn der Auftraggeber zustimmt. Es handelt sich hierbei um eine Vertragsänderung, sie Bedarf daher der Schriftform.

(7) Die vorgehenden Bestimmungen gelten auch, wenn der Vertrag im Übrigen beendet, durch den Auftraggeber angefochten, widerrufen, durch Rücktritt beendet, gekündigt oder aus einem anderen Grund zugunsten des Auftraggebers nichtig ist.

§ 14 Eignungsleihe

(1) War der Auftragnehmer bei Zuschlagerteilung nur geeignet für die Auftragsdurchführung, weil er sich auf die wirtschaftliche und finanzielle oder technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens berufen hat (Eignungsleihe), so muss er dieses andere Unternehmen ersetzen, wenn dieses das entsprechende Eignungskriterium nicht (mehr) erfüllt oder wenn bei ihm zwingende Ausschlussgründe nach § 31 Abs. 1 UVgO i.V.m. § 123 GWB vorliegen. Der Auftraggeber kann dafür eine Frist setzen. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Auftragnehmer und anderes Unternehmen haften gemeinsam, sofern die Eignungsleihe die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit betrifft. Die Haftung des anderen Unternehmens ist auf den Umfang der Eignungsleihe beschränkt (§ 34 Abs. 3 UVgO).

§ 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Köln, soweit gesetzlich zulässig.

§ 16 Schriftform; Salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB). Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur in Schriftform abbedungen werden. Ergänzungen und Änderungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein, Schriftwechsel genügt nicht. Der Auftragnehmer kann nicht zu seinen Gunsten durch kaufmännische Bestätigungsschreiben oder andere einseitige Willenserklärungen von diesem Vertrag abweichen. Ein Schweigen des Auftraggebers ist auf keinen Fall eine Willensklärung zu Gunsten des Auftraggebers.

(2) Sollte eine Vertragsbestimmung ungültig sein oder ungültig werden, betrifft dies nur diese Bestimmung, nicht den Vertrag als Ganzes. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinn und Zweck entsprechend ergänzend auszulegen.

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