20260901 Leistungsbeschreibung.pdf

Betriebsärztliche Versorgung für das Jobcenter Köln

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 09:01 (Europe/Berlin)

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Leistungsbeschreibung

Inhaltsverzeichnis I.0 Leistungsgegenstand ........................................................................................ 2 I.1 Beschäftigtenzahlen und Anzahl der Vorsorgeuntersuchungen und Grippe- schutzimpfungen ............................................................................................... 3 I.2 Bestellung von BetriebsärztinnenBetriebsärzten bzw. Verpflichtung von überbetrieblichen betriebsärztlichen Diensten .............................................. 3 I.3 Anforderungen an BetriebsärztinnenBetriebsärzte ....................................... 3 I.4 Aufgaben der Betriebsärztinnen*Betriebsärzte ............................................... 4 I.4.1 Betriebsärztliche Regelbetreuung – Allgemeines .......................................... 4 I.4.2 Grundbetreuung ................................................................................................ 5 I.4.3 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung, arbeitsmedizinische Vorsorge und Grippeschutzimpfungen ........................................................................... 5 I.4.4 Ärztliche Untersuchung bei begründeter Veranlassung ................................ 6 I.5 Abrechnung ....................................................................................................... 6 I.6 Abstimmung mit der Geschäftsführung, räumliche und sächliche Ausstat- tung .................................................................................................................... 7 I.7 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde ..................................... 7 I.8 Zusammenarbeit mit dem Personalrat ............................................................ 8 I.8.1 Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem be- triebsärztlichen Dienst der Stadt Köln ............................................................ 8

Anlagen zur Leistungsbeschreibung

Anlage 1 Standortübersicht

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I.0 Leistungsgegenstand

Das Jobcenter Köln ist eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt Köln (folgend: „Träger“) (vgl. Art. 91e des Grundgesetzes, §§ 6d, 44b SGB II). Das Job- center Köln sichert den Lebensunterhalt von rund 100.000 Menschen auf Grundlage des zwei- ten Sozialgesetzbuches (SGB II). Aufgabe des Jobcenter ist es, Leistungsberechtigte bei der beruflichen Orientierung zu unterstützen und Perspektiven zu schaffen, sowie auf dem Weg in Ausbildung und Arbeit zu begleiten und zu beraten. Die Aufgaben werden von durch die beiden Träger gestellte Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahr- genommen (vgl. § 44d Abs. 1 Satz 2 SGB II). Circa 1.700 Mitarbeitende arbeiten im gesamten Stadtgebiet in 10 Standorten und bieten unter anderem gezielte Angebote für junge Menschen, Menschen mit Behinderung oder Menschen mit Fluchthintergrund an. Die operativen Geschäftsbereiche verteilen sich aktuell räumlich über das gesamte Kölner Stadtgebiet. Ab Mitte 2027 wird das Jobcenter Köln in nur noch zwei Gebäuden in Deutz und Braunsfeld untergebracht sein. Diese sind in vier Servicebereiche unterteilt: die Eingangszone, der Orientierungsservice für die Erstberatung, die Leistungsteams, die sich um die Sicherung des Lebensunterhalts kümmern sowie die Integrationsteams, die für die individuelle Beratung und Vermittlung unserer Kund*innen zuständig sind.

Von den rund 1.700 Mitarbeitenden sind etwa 1.150 Beschäftigte der BA und 570 städtische Beschäftigte. Mitarbeitende der Stadt Köln werden vom Betriebsärztlichen Dienst der Stadt Köln arbeitsmedizinisch betreut.

Ab dem 01.01.2027 muss für die zugewiesenen BA-Beschäftigten im Jobcenter Köln die be- triebsärztliche Versorgung sichergestellt werden. Die arbeitssicherheitstechnische Versorgung der BA-Beschäftigten wird durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit der Bundesagentur für Arbeit sichergestellt.

Für die Sicherstellung der betriebsärztlichen Versorgung wird im vorliegenden Vergabeverfahren eine Rahmenvereinbarung geschlossen.

Der Vertrag wird für den Zeitraum 01.01.2027 (frühestens) bis 31.12.2030 geschlossen. Grundsätzlich wird angestrebt den Zuschlag mit einer Vorlaufzeit von ca. 4 Wochen zum Ver- tragsbeginn zu erteilen. Der Zeitraum zwischen Zuschlagserteilung bis zum tatsächlichen Ver- tragsbeginn dient den erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen zwischen den Vertragsparteien. Sollte ein Zuschlag bis zum geplanten Vertragsbeginn nicht erfolgen, gilt als Vertragsbeginn der Tag, an dem der Zuschlag erteilt wird. In diesen Fällen haben die erforder- lichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen unverzüglich zu erfolgen. Auftragnehmer und Auftraggeber haben die Möglichkeit jeweils zum 31.12. eines Jahres mit einer Frist von sechs Monaten den Vertrag zu kündigen.

Während der Gesamtvertragslaufzeit kann es, beispielsweise bei Umzügen, zum Wegfall bzw. zur späteren Wiederaufstockung einzelner im Leistungsumfang enthaltener Geschäftsstellen des Jobcenters kommen.

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I.1 Beschäftigtenzahlen und Anzahl der Vorsorgeuntersuchungen und Grippe- schutzimpfungen

Jobcenter Köln inklusive aller Geschäftsstellen Grundbetreuung gemäß Ziffer I.4.2 1.150 Beschäftigte betriebsspezifischer Teil der Betreuung gemäß Ziffer I.4.3 ca. 5 Stunden/Jahr Arbeitsmedizinische Untersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ G37 gemäß Ziffer I.4.3 ca. 150 Stück/Jahr Grippeschutzimpfung ca. 120 Stück/ Jahr Ärztliche Untersuchung gemäß Ziffer I.4.4 ca. 57 Einheiten/Jahr

Zu beachten ist, dass für die betriebsärztliche Versorgung eine Betriebsärztinein Betriebsarzt mit der erforderlichen Fachkunde als ständige Ansprechpartnerinständiger Ansprechpartner zur Verfügung stehen muss, für Krankheits- und Urlaubszeiten muss eine fachkundige Vertretung (vgl. Ziffer I.3) benannt werden.

Die Erbringung der Dienstleistung erfolgt aufgrund gemeinsamer Planung zwischen Auftrag- geber und Auftragnehmer zu fest vereinbarten Terminen. Einsatzzeiten sind montags bis frei- tags zwischen 8:00 – 18:00 Uhr zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich ist der Auftraggeber angehalten bei Terminen, die in den Räumlichkeiten des Auftraggebers durchgeführt werden, zusammenhängende Einsatzzeiten von mindestens vier Stunden zu vereinbaren. Im Ausnah- mefall können je nach Bedarf des Auftraggebers auch kürzere Einsatzzeiten oder ein einzelner Einsatz erforderlich werden. Hierrunter fallen unter anderem ärztliche Untersuchungen bei be- gründeter Veranlassung, die in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers durchzuführen sind. Ärztliche Untersuchungen bei begründeter Veranlassung nach 1.4.4. sind kurzfristig innerhalb von 4 Wochen an verschiedenen Werktagen in den eigenen Praxisräumlichkeiten, die den unter I.6 genannten Anforderungen entsprechen anzubieten. Bei erhöhter Dringlichkeit sind in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber Untersuchungstermine innerhalb von 14 Tagen anzubieten. Die verbindliche Festlegung eines Termins erfolgt spätestens bis fünf Arbeitstage vor dem Einsatztermin. Zu diesem Zeitpunkt verbindlich vereinbarte, jedoch später vom Auftraggeber nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen können vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.

Die genannten Mengenangaben basieren auf einem geschätzten Jahresbedarf. Ein Anspruch auf Abnahme der konkreten Mengen besteht nicht (da Rahmenvereinbarung). Die maximale Abnahmemenge pro Jahr wird auf die o.g. Mengenangaben zzgl. 20% begrenzt.

I.2 Bestellung von Betriebsärztinnen*Betriebsärzten bzw. Verpflichtung von überbetrieblichen betriebsärztlichen Diensten

Für die Bestellung der Betriebsärztinnen*Betriebsärzte bzw. die Verpflichtung eines überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienstes ist die Geschäftsführung des Jobcenter Köln zuständig.

Der oder die im Rahmen der Interessenbekundung für die Auftragsdurchführung benannte Betriebsärztin*Betriebsarzt ist nach Vertragsschluss zwingend für die Auftragsdurchführung einzusetzen. Ein Austausch der Person im Rahmen des Verfahrens ist nicht zulässig.

I.3 Anforderungen an BetriebsärztinnenBetriebsärzte Als BetriebsärztinnenBetriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben

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erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsme- dizinischer Dienst zur Bereitstellung einer Betriebsärztineines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur eine Betriebsärztineinen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Vorausset- zungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Auftragnehmer, dass der eingesetzte Arzt*die eingesetzte Ärztin eine gültige Approbationsurkunde besitzt.

Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärztinnen*Ärzten als gegeben an- gesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 7 DGUV Vorschrift 2.

ÄrztinnenÄrzte in Weiterbildung dürfen nicht als BetriebsärztinBetriebsarzt bestellt werden. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung einer Betriebsärz- tineines Betriebsarztes verpflichtet darf auch dieser als BetriebsärztinBetriebsarzt keine Ärz- tinkeinen Arzt in Weiterbildung einsetzen. Eine Übertragung einzelner betriebsärztlicher Leis- tungen an einen approbierten ÄrztinArzt ist unter den in der Arbeitsmedizinischen Empfeh- lung Delegation (AME) des BMAS beschriebenen Voraussetzungen möglich. Erforderlich ist, dass sich der Betriebsarzt*die Betriebsärztin „in unmittelbarer Nähe des weiterzubildenden Arztes aufhält oder wenn der delegierende Arzt sich davon überzeugt hat, dass der weiterzu- bildende Arzt über ausreichende Erfahrung mit der Erbringung dieser einzelnen Leistung zur Erfüllung der betriebsärztlichen Aufgaben verfügt. In schriftlichen Dokumenten (zum Beispiel Vorsorgebescheinigung) muss der weiterbildende Betriebsarzt erkennbar sein“ (s. AME, Glie- derungspunkt c), S. 9).

Die Gesamtverantwortung für die betriebsärztliche Leistung bleibt bei der Betriebsärztin*dem Betriebsarzt.

Die vom Auftragnehmer gemäß im Teilnahmeantrag benannten BetriebsärztinnenBetriebs- ärzte stehen dem Auftraggeber während der gesamten Laufzeit des Vertrages zur Verfügung. Ein Tausch der BetriebsärztinnenBetriebsärzte darf nur einvernehmlich mit dem Auftrag- geber erfolgen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass als Ersatz eine Betriebsärztin*ein Betriebsarzt mit der erforderlichen arbeitsmedizinischen Fachkunde eingesetzt wird. Dem Auf- traggeber werden hierzu entsprechend geeignete Nachweise vorgelegt.

I.4 Aufgaben der BetriebsärztinnenBetriebsärzte I.4.1 Betriebsärztliche Regelbetreuung – Allgemeines Im Jobcenter Köln ist gemäß § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) ein den Grundsätzen des Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. Nach dem SGB II ist derdie Leiterin der Dienststelle im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes derdie Geschäftsführer*in des Jobcenter Köln für die zur Tätigkeit zugewiesenen Beschäftigten der BA.

Zudem sind alle einschlägigen Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften sowie Richtlinien zu Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der jeweils aktuellen gültigen Fassung zu beachten und anzuwenden (z.B. ArbSchG, ArbMedVV, DGUV Vorschrift 2).

Die betriebsärztliche Regelbetreuung setzt sich aus der Grundbetreuung und dem betriebs- spezifischen Teil der Betreuung zusammen.

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Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie die Grippeschutzimpfung erfolgen an den in der Anlage 1 zur Leistungsbeschreibung genannten Standorten. Ärztliche Untersuchungen sind in den Praxisräumlichkeiten des Auftragnehmers zu erbringen. Tätigkeiten, wie z.B. die Vor- und Nachbearbeitung von Begehungen und Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses oder Workshops können ortsungebunden erbracht werden.

Die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind nach § 5 der DGUV Vorschrift 2 verpflichtet, über die Erfüllung ihrer*seiner Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Der Turnus des Berichts beträgt in der Regel ein Jahr, jedoch kann auch ein kürzerer Zeitrahmen festgelegt werden.

I.4.2 Grundbetreuung Die Betriebsärztin * der Betriebsarzt übernimmt – zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssi- cherheit – die in Ziffer 2 der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 genannten Aufgabenfelder der Grundbetreuung.

Für die Grundbetreuung durch die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt ist im Jobcenter Köln eine Einsatzzeit von 0,2 Stunden pro Beschäftigtem*r und Jahr vorgesehen.

I.4.3 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung, arbeitsmedizinische Vorsorge und Grippeschutzimpfungen Der Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung wird nach Beratung durch den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit durch die Dienststelle festgelegt und ist nicht mit vorgegebenen Einsatzzeiten hinterlegt. Die Beratung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) ist in der betriebsspezifischen Betreuung fortzuführen, soweit die Einsatzzeiten (Grundbetreuung) dafür nicht ausreichen oder wenn Gefährdungen aus für den Betriebszweck untypischen Tätigkeiten ergänzend zu berücksichtigen sind (Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 DGUV Vorschrift 2 III. Betriebsspezifische Betreuung (Abschnitt III))

Die Betriebsärztinder Betriebsarzt hat die Beschäftigten entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten, um gesundheitliche Gefährdungen und Risiken rechtzeitig erkennen und beheben zu können. Sieer hat unabhängig von der vorgeschriebenen Pflicht- und Angebots- und Wunschvorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) nach eigenem Entschluss arbeitsmedizinische Untersuchungen dann durchzuführen, wenn die bzw. der Beschäftigte an einem Arbeitsplatz beschäftigt werden soll oder beschäftigt ist, der ein gesundheitsgefährdendes Risiko darstellt.

In Einzelfällen kann zudem die persönliche Teilnahme des Betriebsarztes an Gesprächsrunden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, etc. im Rahmen des BEM notwendig sein.

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung und nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge im Zusammenhang mit einer Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz gilt als Angebotsvorsorge (vgl. § 2 Abs. 3 i.V.m. Anhang Teil 4 Abs. 2 Arb-MedVV). Zum angemessenen Umfang vgl. Arbeitsmedizinische Richtlinie (AMR) 14.1.

Jährlich soll das Angebot der Grippeschutzimpfung an die BA-Beschäftigten im Jobcenter Köln erfolgen, so dass Grippeschutzimpfungen (empfohlene Grippeschutzimpfung je nach Grippe- Saison – z. B. 4-Fach-Impfschutz) auch über den Arbeitgeber möglich sind. Die Impftermine Seite 5 von 8

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müssen an mindestens 4 Tagen im Oktober oder November außerhalb der Herbstferien an links- und rechtsrheinischen Standorten angeboten werden.

I.4.4 Ärztliche Untersuchung bei begründeter Veranlassung Nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der BA (§ 3 Abs. 5) kann diese dieden Beschäftigten bei begründetem Anlass verpflichten, durch ärztliche Bescheini- gung nachzuweisen, ob sie*er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist.

Die Beauftragung erfolgt hierfür im Namen des Jobcenter Köln durch den Internen Service der Bundesagentur für Arbeit, da derdie Geschäftsführerin Leiter der Dienststelle im perso- nalrechtlichen Sinn ist.

Leistungsgegenstand für den Auftragnehmer sind die sich daraus ergebenden Untersuchun- gen.

Ebenso Leistungsgegenstand sind Untersuchungen im Rahmen des Betrieblichen Eingliede- rungsmanagement.

Ärztliche Untersuchungen sind im Normalfall persönlich in den Praxisräumlichkeiten des Auf- tragnehmers durchzuführen. In Ausnahmefällen können nach Absprache mit dem Auftragge- ber ärztliche Beratungen telefonisch geführt werden.

Die Untersuchung ist dem*der Mitarbeitenden kurzfristig durch den Auftragnehmer anzubieten (innerhalb von 4 Wochen). Hierfür sind mehrere Wochentage zur Verfügung zu stellen. Der abgesprochene Termin ist dem Auftraggeber (Mitarbeitenden des BEM/ Internen Service der Bundesagentur für Arbeit) ebenfalls mitzuteilen.

Das aus der ärztlichen Untersuchung entstandene Gutachten ist dem Auftraggeber bei Einwilligung des*der Mitarbeitenden bis zu maximal 7 Werktagen nach der erfolgten Untersuchung zu übermitteln.

Die Zustellung der Gutachten muss über den Postweg hinaus auch per E-Mail sichergestellt werden. Die Versendung von E-Mails mit personenbezogenen Daten ist nur über die Ende-zu- Ende-Verschlüsselung der Bundesagentur für Arbeit zulässig.

I.5 Abrechnung Die Dienstleistungen der Grundbetreuung und der betriebsspezifische Teil, wie die Beurteilung der Gefährdungen und Gesprächsrunden im Rahmen des BEM sind nach Stunden mit detaillierter Beschreibung der erbrachten Dienstleistung und unter Angabe des Ortes abzurechnen.

Davon ausgenommen ist die arbeitsmedizinische Untersuchung „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 sowie die Grippeschutzimpfung. Diese wird mit einem Festpreis abgerechnet.

Auch die Abrechnung ärztlicher Untersuchungen bei begründeter Veranlassung gemäß Ziffer I.4.4 und die Abrechnung von Wunschvorsorgen erfolgt als Pauschale. Diese beinhaltet alle den Untersuchungstermin betreffenden administrativen Tätigkeiten, die Durchführung der Untersuchung, Erstellung und Versand der Stellungnahme sowie sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit dem Untersuchungstermin entstehen.

Aufwendungen für An- und Abreise zur Dienststelle oder Fahrten zwischen einzelnen Stand- Seite 6 von 8

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orten des Jobcenter Köln, notwendige Fortbildungen sowie sonstige Nebenkosten werden für keine der nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen gesondert vergütet und sind in die je- weiligen Angebotspreise einzukalkulieren.

Es ist monatlich nachträglich abzurechnen.

Das Jobcenter Köln nutzt die Abrechnungsdienstleistung der Agentur für Arbeit Köln aus dem Serviceportfolio der BA. Hieraus ergibt sich, dass die Rechnungen mit Leistungen, die durch den Internen Service Köln beauftragt wurden, dort einzureichen sind.

Sofern möglich, sollte eine Abrechnung nicht personenbezogen, sondern auf Grundlage an- derer Parameter erfolgen. Ist eine personenbezogene Abrechnung unabdingbar, so ist eine zur Erstellung der personenbezogenen Abrechnung und Weiterleitung an die Stelle, welche die Leistungsposition in Auftrag gegeben hat, eine schriftliche Einwilligung des*der Mitarbeitenden durch den Auftragnehmer einzuholen. Rechnungen, die Leistungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement beinhalten, sind direkt an das Team BGM/ 701, Jobcenter Köln, zu schicken. In der Rechnung ist ebenfalls kein Bezug auf Personen vorzunehmen, stattdessen ist mit der Rechnung ein Beiblatt mit den personenbezogenen Daten weiterzuleiten.

Rechnungen sind in jedem Fall postalisch einzureichen. Unter Berücksichtigung datenschutz- rechtlicher Regelungen (E-Mail-Versand-Verschlüsselung nur verschlüsselt nach Ende-zu- Ende-Verschlüsselungsstandard der Bundesagentur für Arbeit gestattet) besteht die Möglichkeit Rechnungen vorab per Mail zur Kenntnis zuzuschicken.

I.6 Abstimmung mit der Geschäftsführung, räumliche und sächliche Ausstattung Der Auftraggeber legt im Benehmen mit der Betriebsärztin* dem Betriebsarzt fest, zu welchen Zeiten diesedieser den Beschäftigten für Beratungen, Untersuchungen und Begutachtungen zur Verfügung steht. Der Auftraggeber unterstützt die Betriebsärztinden Betriebsarzt bei der Erfüllung ihrer*seiner Aufgaben.

Für die Angebotsuntersuchung und Grippeschutzimpfungen werden Räumlichkeiten in den Standorten des Auftraggebers zur Verfügung gestellt. Zudem müssen eigene Untersuchungs- räumlichkeiten, welche von allen Standorten des Auftraggebers (Anlage 1) innerhalb von 60 Minuten pro Strecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln inklusive Gehwege erreicht werden können, zur Verfügung gestellt werden. Dabei müssen die Wegstrecken von der Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs zu den Räumlichkeiten zu Fuß innerhalb einer ange- messenen Zeit zurücklegbar sein. Die Untersuchungsräumlichkeiten müssen weiterhin barrie- refrei zugänglich sein und möglichst über eine behindertengerechte Toilette verfügen.

Spezielle Geräte und Mittel sowie Hilfspersonal, die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, sind von der Betriebsärztin*dem Betriebsarzt zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die vorgenannten Hilfsmittel und Hilfspersonal können nicht gesondert in Rechnung gestellt wer- den. Hilfspersonal kann ausschließlich für die technische Durchführung der arbeitsmedizini- schen Untersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ G37 (siehe DGUV Grundsatz „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37) eingesetzt werden.

I.7 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde Die Betriebsärztin*der Betriebsarzt berät die Geschäftsführung, ist bei der Anwendung gemäß § 8 Abs. 1 ASiG der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei und besitzt den Beschäftigten gegenüber keine Weisungsbefugnis. Seite 7 von 8

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Die Betriebsärztinder Betriebsarzt schlägt der Geschäftsführung arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahmen vor. Lehnt die Geschäftsführung den Vorschlag ab, so ist dies derdem Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Personalrat des Jobcenter Köln erhält eine Abschrift (entsprechend § 8 Abs. 3 ASiG).

Die Betriebsärztin*der Betriebsarzt hat die ärztliche Schweigepflicht zu wahren. Das Gebot gilt auch gegenüber den Verantwortlichen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz, dem Perso- nalrat und dem Internen Service Personal.

Derdem Beschäftigten selbst ist grundsätzlich uneingeschränkt Auskunft über ihrenseinen gesundheitlichen Zustand zu erteilen. Auf Verlangen muss ihrihm die Ärztinder Arzt das Untersuchungsergebnis eröffnen.

Dieder Beschäftigte und der ArbeitgeberDienstherr erhalten nach jeder Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Vorsorge von der Betriebsärztin*dem Betriebsarzt eine Vorsorgebe- scheinigung nach § 6 Abs. 3 ArbMedVV, AMR (Arbeitsmedizinische Regel) Nr. 6.3. Zusammenarbeit

I.8 Zusammenarbeit mit dem Personalrat Die Betriebsärztin*der Betriebsarzt arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Perso- nalrat vertrauensvoll zusammen (§ 2 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz i.V.m. § 9 A- SiG).

Die Betriebsärztinnen*Betriebsärzte haben den Personalrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten, die Vorschläge mitzuteilen, die sie nach I.7 der Leistungsbeschreibung an die Geschäftsführung gegeben haben und den Personalrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhü- tung zu beraten.

I.8.1 Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem be- triebsärztlichen Dienst der Stadt Köln Die Betriebsärztinnen*Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben entspre- chend § 10 ASiG bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es ins- besondere, gemeinsame Begehungen der Arbeitsstätten vorzunehmen.

Das Jobcenter Köln wird von zwei Fachkräften für Arbeitssicherheit betreut. Städtische Kolleginnen und Kollegen im Jobcenter Köln werden vom betriebsärztlichen Dienst der Stadt Köln betreut.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztin* Betriebsarzt sollen ihre Vorschläge an die Geschäftsführung, die beide Fachbereiche berühren, untereinander abstimmen und Unterla- gen über Arbeitsschutzprobleme, die für beide Seiten relevant sind, austauschen.

Ebenso ist eine Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen derdem BetriebsärztinBetriebsarzt des Auftragnehmers und dem betriebsärztlichen Dienst der Stadt Köln erforderlich.

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