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Datenschutzerklärung
Thema: Betriebliches
Arbeitsschutzmanagement
gemäß ASiG und ArbSchG
Lfd. Nr.: 303.760
Dieses Dokument muss nicht zur Angebotsabgabe eingereicht werden.
Dieses Dokument wird bei Zuschlagserteilung Vertragsbestandteil.
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Verpflichtung auf das Datengeheimnis (Unternehmen)
Für die Zeit der Beauftragung des Auftragnehmers durch den Medizinischen Dienst Niedersachsen sind vom Auftragnehmer die Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu beachten.
Danach ist es dem Auftragnehmer untersagt, sämtliche Informationen über Personen, die ihm bekannt werden, zu einem anderen, außerhalb seiner Aufgabenerfüllung liegenden Zweck, zu nutzen. Es ist verboten, die Informationen bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst anderweitig zu verwenden. Gleiches gilt für alle Betriebsgeheimnisse des MD.
Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und den einschlägigen Vorschriften der §§ 78 SGB X, 5 NDSG, 203 StGB ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Datengeheimnis zu wahren. Diese Verpflichtung besteht über das Ende der Tätigkeit des Auftragnehmers beim MD hinaus weiter.
Verstöße gegen das Datengeheimnis können mit Strafen geahndet werden.
Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis hat auch für einzelne für den MD tätige Mitarbeitende zu erfolgen:
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Name des Unternehmens: n
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Name, Vorname der Mitarbeitenden, die mit der Leistung betraut sind:
Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis wurde zur Kenntnis genommen.
Es besteht die Möglichkeit, bei Unklarheiten und weiteren Fragen jederzeit die Datenschutzbeauftragte des Medizinischen Dienstes Niedersachsen,
Martina Spieß (Tel. 0511/8785-1310; E-Mail: datenschutz@md-niedersachsen.de),
zu konsultieren.
Unterschrift, Ort, Datum
Datenschutzverpflichtung (Unternehmen) – Stand 12.2022